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Genehmigungsbescheides - Regierung von Schwaben - Bayern

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REGIERUNG<br />

VON SCHWABEN<br />

<strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> – 86145 Augsburg<br />

Sofern innerhalb dieses Zeitraums Änderungen an der Anlage vorgenommen werden,<br />

die sich auf das Emissionsverhalten auswirken können (z.B. Austausch eines Brenners),<br />

sind die Emissionsmessungen unverzüglich durchzuführen.<br />

Die Emissionsmessungen dürfen nur <strong>von</strong> einer nach § 29b BImSchG bekannt gegebenen<br />

Stelle (Messinstitut) durchgeführt werden.<br />

Die Termine für die Emissionsmessungen nach der Nebenbestimmung A. III. 6.4.9.1 sind<br />

der <strong>Regierung</strong> <strong>von</strong> <strong>Schwaben</strong> (Überwachungsbehörde) jeweils spätestens acht Tage vor<br />

Beginn der Messungen mitzuteilen.<br />

6.4.9.3. Bei der Planung und Durchführung der Emissionsmessungen nach der Nebenbestimmung<br />

A. III. 6.4.9.1 ist insbesondere Folgendes zu beachten:<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Zur Gewährleistung einer messtechnisch einwandfreien und gefahrlosen Durchführung<br />

der Emissionsmessungen sind im Einvernehmen mit einer nach § 29b BImSchG<br />

bekannt gegebenen Stelle geeignete Messplätze festzulegen.<br />

Die Messplätze sind so auszuwählen, dass eine für die Emissionen der Anlage repräsentative<br />

und messtechnisch einwandfreie Emissionsmessung im unverdünnten<br />

Abgas möglich ist. Sie müssen ferner ausreichend groß und über sichere Arbeitsbühnen<br />

leicht begehbar sein.<br />

Bei der Auswahl und Gestaltung der Messplätze und sind die Anforderungen der<br />

DIN EN 15259 zu beachten.<br />

Die eingesetzten Messverfahren zur Feststellung der Emissionen müssen dem Stand<br />

der Messtechnik entsprechen.<br />

Die Emissionsmessungen sind unter Beachtung der 13. BImSchV und der in Anhang<br />

6 TA Luft aufgeführten Richtlinien und Normen des VDI/DIN-Handbuchs "Reinhaltung<br />

der Luft" beschriebenen Messverfahren und nach CEN-Normen (umgesetzt in entsprechende<br />

DIN EN Normen) oder ISO-Normen durchzuführen. Die Probenahme<br />

muss der DIN EN 15259 entsprechen.<br />

Die Emissionsmessungen sind so durchzuführen, dass die Ergebnisse für die Emissionen<br />

der Anlage repräsentativ sind. Die Messplanung muss den Anforderungen der<br />

DIN EN 15259 entsprechen.<br />

Es sind mindestens drei Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchsten<br />

Emissionen durchzuführen. Die Dauer der Einzelmessungen soll jeweils eine halbe<br />

Stunde betragen; das Ergebnis jeder Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert<br />

zu ermitteln und anzugeben.<br />

6.4.9.4. Über die Emissionsmessungen nach Nebenbestimmung A. III. 6.4.9.1 ist ein Messbericht<br />

zu erstellen. Der Messbericht muss Angaben über die Messplanung, das Ergebnis jeder<br />

Einzelmessung, die verwendeten Messverfahren und die Betriebsbedingungen, die für<br />

die Beurteilung der Einzelwerte und der Messergebnisse <strong>von</strong> Bedeutung sind, enthalten.<br />

Hierzu gehören auch Angaben über die Brennstoffe, den Betriebszustand der Anlage<br />

und über Einrichtungen zur Emissionsminderung.<br />

DIENSTGEBÄUDE: 86152 Augsburg, Fronhof 10 (Hauptgebäude)<br />

Außenstellen: Karlstraße 2, Obstmarkt 12, Peutingerstraße 11, Morellstraße 30 d<br />

BESUCHSZEITEN: Montag mit Donnerstag: 8:30 – 11:45 und 13:30 – 15:15 Uhr; Freitag: 8:30 – 12:30 Uhr<br />

TELEFON (Vermittlung): (08 21) 3 27-01 – TELEFAX (zentral): (08 21) 3 27-22 89<br />

E-MAIL: poststelle@reg-schw.bayern.de – INTERNET: http://www.regierung.schwaben.bayern.de<br />

ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL: Haltestellen Stadtwerke, Stadttheater

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