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Wahlordnung zum Bay.PVG - rehmnetz.de

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<strong>Wahlordnung</strong><br />

<strong>zum</strong> <strong>Bay</strong>erischen Personalvertretungsgesetz (WO-<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>)<br />

vom 12.12.1995 (GVBl. S. 868),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch V vom 13.4.2010 (GVBl. S. 196)<br />

Auf Grund <strong>de</strong>s Art.90 Abs.2 <strong>de</strong>s <strong>Bay</strong>erischen Personalvertretungsgesetzes (<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) in<br />

<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, <strong>Bay</strong>RS 2035-1-F),<br />

zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 7. August 2003 (GVBl. S. 503), erlässt die <strong>Bay</strong>erische<br />

Staatsregierung folgen<strong>de</strong> Verordnung:<br />

ERSTER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

§1<br />

Wahlvorstand, Wahlhelfer<br />

(1) 1 Der Wahlvorstand führt die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats durch. 2 Bei seinen Entscheidungen,<br />

die in Sitzungen getroffen wer<strong>de</strong>n, haben sämtliche Mitglie<strong>de</strong>r, im Verhin<strong>de</strong>rungsfall<br />

die Ersatzmitglie<strong>de</strong>r, mitzuwirken; die Ersatzmitglie<strong>de</strong>r sollen <strong>de</strong>rselben Gruppe angehören<br />

wie die verhin<strong>de</strong>rten Mitglie<strong>de</strong>r. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit<br />

seiner Mitglie<strong>de</strong>r; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Der Vorsitzen<strong>de</strong> führt die<br />

laufen<strong>de</strong>n Geschäfte und vertritt <strong>de</strong>n Wahlvorstand im Rahmen <strong>de</strong>r von diesem gefassten<br />

Beschlüsse.<br />

(2) 1 Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen; soweit nichts<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n. 2 Die Bekanntgabe<br />

hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in <strong>de</strong>r Dienststelle und ihren<br />

nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen<br />

gelten, bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe zu erfolgen. 3 Die Bekanntgabe soll auch<br />

mittels <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle vorhan<strong>de</strong>nen Informations- und Kommunikationstechnik<br />

erfolgen. 4 Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nach Satz 3 ist zulässig, wenn<br />

alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.<br />

(3) 1 Der Wahlvorstand fertigt über je<strong>de</strong> Sitzung,in<strong>de</strong>rüberEinsprüchegegendasWählerverzeichnis<br />

(§ 3), über die Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

und die Verteilung <strong>de</strong>r Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung<br />

von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Mängelbeseitigungsfristen (§ 10) entschie<strong>de</strong>n<br />

wird, eine Nie<strong>de</strong>rschrift. 2 Sie ist von sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu<br />

unterzeichnen.<br />

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(4) 1 Die Dienststelle hat <strong>de</strong>n Wahlvorstand bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.<br />

2 Sie hat insbeson<strong>de</strong>re<br />

a) die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und zu<br />

ergänzen,<br />

b) über personelle Verän<strong>de</strong>rungen laufend zu informieren,<br />

c) die sonst erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu erteilen,<br />

d) für die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl in erfor<strong>de</strong>rlichem Umfang Räume,<br />

<strong>de</strong>n Geschäftsbedarf und etwa benötigte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.<br />

(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren dienstliche Anschrift, E-<br />

Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglie<strong>de</strong>r<br />

unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl o<strong>de</strong>r Einsetzung, spätestens jedoch einundneunzig<br />

Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe bekannt.<br />

(6) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei<br />

<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Stimmabgabe und bei <strong>de</strong>r Stimmenzählung bestellen (Wahlhelfer);<br />

dabei soll er Frauen und Männer sowie die in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen<br />

berücksichtigen.<br />

§2<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis<br />

(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung<br />

auf die Gruppen <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erlasses <strong>de</strong>s Wahlausschreibens fest.<br />

(2) 1 Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis <strong>de</strong>r wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis),<br />

getrennt nach <strong>de</strong>n Gruppen, auf. 2 Er stellt <strong>de</strong>n Anteil an Frauen und Männern<br />

bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen<br />

fest. 3 Er hat bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe mit Unterstützung <strong>de</strong>r Dienststelle das<br />

Wählerverzeichnis auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n zu halten und zu berichtigen.<br />

(3) Ein Abdruck <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses ist vom Tag <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>r Wahl (§ 6<br />

Abs. 4) bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.<br />

§3<br />

Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis<br />

(1) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand schriftlich binnen dreißig Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />

seit Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit<br />

einlegen.<br />

(2) 1 Über <strong>de</strong>n Einspruch entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Wahlvorstand unverzüglich. 2 Ist <strong>de</strong>r Einspruch<br />

begrün<strong>de</strong>t, so hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. 3 Die Entscheidung<br />

ist <strong>de</strong>r Person, die <strong>de</strong>n Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch<br />

fünf Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.<br />

(3) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r Einspruchsfrist hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand das Wählerverzeichnis<br />

nochmals auf seine Vollständigkeit zu prüfen. 2 Danach ist das Wählerverzeichnis nur<br />

bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter<br />

Einsprüche, bei Eintritt o<strong>de</strong>r Ausschei<strong>de</strong>n von Beschäftigten und bei Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />

Gruppenzugehörigkeit bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe zu berichtigen o<strong>de</strong>r zu<br />

ergänzen.<br />

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§4<br />

Vorabstimmungen<br />

(1) 1 Soll die Verteilung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats auf die Gruppen abweichend<br />

vonArt.17<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>geordnetwer<strong>de</strong>n(Art.18Abs.1<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>)o<strong>de</strong>rsoll,wenn<strong>de</strong>rPersonalrat<br />

aus mehr als einer Person besteht, die gemeinsame Wahl durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />

(Art. 19 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), so sind hierzu entsprechen<strong>de</strong> Vorabstimmungen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

2 Die Durchführung <strong>de</strong>rartiger Vorabstimmungen obliegt nicht <strong>de</strong>m Wahlvorstand.<br />

(2) 1 Das Ergebnis dieser Vorabstimmungen wird nur berücksichtigt, wenn es <strong>de</strong>m<br />

Wahlvorstand spätestens vierundachtzig Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />

vorliegt. 2 Hierbei ist <strong>de</strong>m Wahlvorstand glaubhaft zu machen, dass das Ergebnis<br />

unter Leitung eines aus min<strong>de</strong>stens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehen<strong>de</strong>n<br />

Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen<br />

zustan<strong>de</strong> gekommen ist. 3 Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied je<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />

Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.<br />

§5<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Personalratsmitglie<strong>de</strong>r; Verteilung <strong>de</strong>r Sitze<br />

auf die Gruppen<br />

(1) 1 Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats<br />

(Art. 16 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 2 Ist eine von Art. 17 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> abweichen<strong>de</strong> Verteilung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Personalrats auf die Gruppen (Art. 18 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) nicht beschlossen wor<strong>de</strong>n, so<br />

errechnet <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Verteilung <strong>de</strong>r Personalratssitze auf die Gruppen (Art. 17<br />

Abs. 1 bis 4 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) nach <strong>de</strong>m Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).<br />

(2) 1 Die Zahlen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienststelle angehören<strong>de</strong>n Beamten und Arbeitnehmer (§ 2<br />

Abs. 1) wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2 Auf<br />

die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze<br />

(Art. 16 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) verteilt sind. 3 Je<strong>de</strong> Gruppe erhält so viele Sitze, wie<br />

Höchstzahlen auf sie entfallen. 4 Ist bei zwei o<strong>de</strong>r drei gleichen Höchstzahlen nur noch ein<br />

Sitz o<strong>de</strong>r sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t<br />

das Los.<br />

(3) 1 Entfallen bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze,<br />

als ihr nach Art.17 Abs.3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> zustehen, so erhält sie die in Art.17 Abs.3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong><br />

vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2 Die Zahl <strong>de</strong>r Sitze <strong>de</strong>r übrigen Gruppen vermin<strong>de</strong>rt<br />

sich entsprechend. 3 Dabei wer<strong>de</strong>n die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4 Ist<br />

bei gleichen Höchstzahlen nur noch um einen Sitz zu kürzen, entschei<strong>de</strong>t das Los, welche<br />

Gruppe <strong>de</strong>n Sitz abzugeben hat. 5 Sitze, die einer Gruppe nach <strong>de</strong>m <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> min<strong>de</strong>stens<br />

zustehen, können ihr nicht entzogen wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so<br />

erübrigt sich die Errechnung <strong>de</strong>r Sitze nach <strong>de</strong>m Höchstzahlverfahren; in diesem Fall entschei<strong>de</strong>t<br />

das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.<br />

§6<br />

Wahlausschreiben<br />

(1) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist für die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen<br />

(§ 4 Abs. 2) und spätestens siebzig Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />

erlässt <strong>de</strong>r Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben;<br />

ein Abdruck dieser <strong>Wahlordnung</strong> ist beizufügen.<br />

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(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten<br />

a) Ort und Tag seines Erlasses;<br />

b) die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats, getrennt nach Beamten und<br />

Arbeitnehmern;<br />

c) Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten<br />

in <strong>de</strong>r Dienststelle insgesamt und getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;<br />

d) Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten<br />

Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) o<strong>de</strong>r vor Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens gemeinsame<br />

Wahl beschlossen wor<strong>de</strong>n ist;<br />

e) die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese <strong>Wahlordnung</strong> zur Einsicht<br />

ausliegen;<br />

f) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

sind;<br />

g) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an <strong>de</strong>n wahlberechtigtenBeschäftigtenin<strong>de</strong>rDienststellevertretenseinsollen;<br />

h) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />

seit Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim Wahlvorstand<br />

eingelegt wer<strong>de</strong>n können; <strong>de</strong>r letzte Tag <strong>de</strong>r Einspruchsfrist ist anzugeben;<br />

i) die Min<strong>de</strong>stzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von <strong>de</strong>nen ein Wahlvorschlag<br />

unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen<br />

Gewerkschaften gemacht wird, und <strong>de</strong>n Hinweis, dass je<strong>de</strong> sich bewerben<strong>de</strong> Person<br />

(Bewerber) für die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer<strong>de</strong>n<br />

kann;<br />

k) <strong>de</strong>n Hinweis, dass <strong>de</strong>r Wahlvorschlag einer in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaft<br />

von zwei Beauftragten, die Beschäftigte <strong>de</strong>r Dienststelle sein und einer <strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören müssen, unterzeichnet sein<br />

muss (Art. 19 Abs. 7 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>);<br />

l) die Auffor<strong>de</strong>rung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtagen nach<br />

Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; <strong>de</strong>r letzte Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Einreichungsfrist ist anzugeben;<br />

m) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

und dass nur gewählt wer<strong>de</strong>n kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen<br />

ist;<br />

n)<strong>de</strong>nOrt,an<strong>de</strong>mdieWahlvorschläge bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n;<br />

o) <strong>de</strong>n Ort und die Zeit <strong>de</strong>r Stimmabgabe;<br />

p) einen Hinweis auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe (§ 17);<br />

q) einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) o<strong>de</strong>r von<br />

nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die<br />

schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen<br />

ausgehändigt o<strong>de</strong>r übersandt wer<strong>de</strong>n und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen<br />

Stimmabgabe besteht;<br />

r) Ort und Zeit <strong>de</strong>r Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird;<br />

s) <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m Einsprüche, Wahlvorschläge und an<strong>de</strong>re Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Wahlvorstand abzugeben sind.<br />

(3) Offenbare Unrichtigkeiten <strong>de</strong>s Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand je<strong>de</strong>rzeit<br />

berichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(4) Mit Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.<br />

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§7<br />

Wahlvorschläge, Einreichungsfrist<br />

(1) 1 Zur Wahl <strong>de</strong>s Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2 Die nach Art. 14<br />

Abs. 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen o<strong>de</strong>r<br />

unterzeichnen (Art. 19 Abs. 4 Satz 5 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>).<br />

(2) 1 Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtagen nach<br />

Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens einzureichen. 2 Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 sollen<br />

zusätzlich elektronisch übermittelt wer<strong>de</strong>n. 3 BeiGruppenwahlsindfürdieeinzelnen<br />

Gruppen getrennte Wahlvorschläge auf getrennten Schriftstücken einzureichen. 4<br />

Der<br />

Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r üblichen<br />

Dienstzeit begrenzen.<br />

§8<br />

Inhalt <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag soll min<strong>de</strong>stens doppelt so viele Bewerber enthalten wie<br />

a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

zu wählen sind.<br />

(2) Die Zahl <strong>de</strong>r Bewerber soll<br />

a) bei Gruppenwahl das Zehnfache <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Gruppenvertreter,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl das Zehnfache <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

nicht überschreiten.<br />

(3) Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag soll min<strong>de</strong>stens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten<br />

wie erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die anteilige Verteilung <strong>de</strong>r Sitze im Personalrat auf Frauen<br />

und Männer zu erreichen.<br />

(4) 1 Die Namen <strong>de</strong>r einzelnen Bewerber sind auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag untereinan<strong>de</strong>r<br />

aufzuführen und mit fortlaufen<strong>de</strong>n Nummern zu versehen. 2 Außer <strong>de</strong>m Familiennamen<br />

sind <strong>de</strong>r Vorname, die Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle<br />

anzugeben. 3 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit<br />

anzugeben. 4 Bei gemeinsamer Wahl sind in <strong>de</strong>m Wahlvorschlag die Bewerber<br />

jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 5 Der Wahlvorschlag darf keine Än<strong>de</strong>rungen<br />

enthalten; ggf. ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.<br />

(5) 1 Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag <strong>de</strong>r Beschäftigten muss<br />

a) bei Gruppenwahl von min<strong>de</strong>stens einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r wahlberechtigten Gruppenangehörigen,<br />

jedoch min<strong>de</strong>stens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl von min<strong>de</strong>stens einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r wahlberechtigten<br />

Beschäftigten, jedoch min<strong>de</strong>stens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,<br />

c) bei gemeinsamer Wahl, bei <strong>de</strong>r für eine Gruppe gruppenfrem<strong>de</strong> Bewerber vorgeschlagen<br />

wer<strong>de</strong>n, von min<strong>de</strong>stens einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r wahlberechtigten Angehörigen<br />

<strong>de</strong>r Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,<br />

unterzeichnet sein. 2 In je<strong>de</strong>m Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig<br />

wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften<br />

von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten und bei gemeinsamer Wahl, bei <strong>de</strong>r für eine<br />

Gruppe gruppenfrem<strong>de</strong> Bewerber vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n, die Unterschriften von fünfzig<br />

wahlberechtigten Angehörigen <strong>de</strong>r Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. 3 Nach Einreichung<br />

<strong>de</strong>s Wahlvorschlags kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

4 § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />

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(6) 1 Aus <strong>de</strong>m Wahlvorschlag <strong>de</strong>r Beschäftigten soll zu ersehen sein, welche <strong>de</strong>r unterzeichnen<strong>de</strong>n<br />

Personen zur Vertretung <strong>de</strong>s Vorschlags gegenüber <strong>de</strong>m Wahlvorstand und<br />

zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen <strong>de</strong>s Wahlvorstands berechtigt<br />

ist (Listenvertreter). 2<br />

Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnen<strong>de</strong> Person als<br />

berechtigt, die an erster Stelle steht.<br />

(7) 1 DerWahlvorschlageiner<strong>de</strong>rin<strong>de</strong>rDienststelle vertretenen Gewerkschaften muss<br />

von zwei in <strong>de</strong>r Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die Mitglied einer in <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

vertretenen Gewerkschaft sind, unterzeichnet sein. 2 Im Fall <strong>de</strong>r Verselbstständigung<br />

von Dienststellenteilen o<strong>de</strong>r Nebenstellen ist es ausreichend, wenn die Gewerkschaftsbeauftragten<br />

Beschäftigte <strong>de</strong>r Gesamtdienststelle sind. 3 BeiZweifelnan<strong>de</strong>rBeauftragung<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitgliedschaft kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung <strong>de</strong>r Gewerkschaft<br />

verlangen. 4 Die Gewerkschaft hat auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag zu vermerken, wer von<br />

<strong>de</strong>n Unterzeichnern <strong>de</strong>r Listenvertreter ist. 5 FehlteinesolcheBezeichnung,giltdieunterzeichnen<strong>de</strong><br />

Person, die an erster Stelle steht, als Listenvertreter.<br />

(8) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen wer<strong>de</strong>n.<br />

§9<br />

Sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />

(1) Je<strong>de</strong>r Bewerber kann für die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag<br />

vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung <strong>de</strong>r in ihm aufgeführten Bewerber<br />

zur Aufnahme in <strong>de</strong>n Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht wi<strong>de</strong>rrufen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

(3) 1 Je<strong>de</strong> vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift zur Wahl <strong>de</strong>s<br />

Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2 Je<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Dienststelle<br />

vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl<br />

für je<strong>de</strong> Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.<br />

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.<br />

§10<br />

Behandlung <strong>de</strong>r Wahlvorschläge durch <strong>de</strong>n Wahlvorstand;<br />

ungültige Wahlvorschläge<br />

(1) 1 Der Wahlvorstand vermerkt auf <strong>de</strong>n Wahlvorschlägen <strong>de</strong>n Tag und die Uhrzeit <strong>de</strong>s<br />

Eingangs; im Fall <strong>de</strong>s Abs. 5 ist auch <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s berichtigten Wahlvorschlags<br />

zu vermerken. 2 Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Gültigkeit zu<br />

überprüfen.<br />

(2) 1 Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbeson<strong>de</strong>re weil sie bei <strong>de</strong>r Einreichung nicht<br />

die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht<br />

wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r weil sie Än<strong>de</strong>rungen enthalten (§ 8 Abs. 4 Satz 5), gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand<br />

unverzüglich nach Eingang unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> zurück. 2 Die Zurückziehung<br />

<strong>de</strong>r Unterschriften nach Einreichung <strong>de</strong>s Wahlvorschlags beeinträchtigt <strong>de</strong>ssen Gültigkeitnicht(§8Abs.5Satz3);Absatz4bleibtunberührt.<br />

(3) 1 Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, <strong>de</strong>r mit seiner schriftlichen Zustimmung auf<br />

mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufor<strong>de</strong>rn, innerhalb von drei Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />

zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2 Gibt <strong>de</strong>r Bewerber<br />

diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.<br />

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(4) 1 Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 5), die mehrere<br />

Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufor<strong>de</strong>rn, innerhalb von drei Kalen<strong>de</strong>rtagen zu<br />

erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2 Wird diese Erklärung nicht fristgerecht<br />

abgegeben, zählt keine Unterschrift. 3 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei Gewerkschaften, die<br />

bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge<br />

gemacht haben.<br />

(5) 1 Wahlvorschläge, die<br />

a) nicht wählbare Personen bezeichnen,<br />

b) <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s § 8 Abs. 4 nicht entsprechen,<br />

c) ohne die schriftliche Zustimmung <strong>de</strong>r Bewerber eingereicht sind,<br />

d) infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von<br />

Unterschriften aufweisen,<br />

hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer<br />

Frist von fünf Kalen<strong>de</strong>rtagen zu beseitigen. 2 Wer<strong>de</strong>n die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,<br />

sind diese Wahlvorschläge ungültig.<br />

§11<br />

Fehlen gültiger Wahlvorschläge<br />

(1)IstnachAblauf<strong>de</strong>rin§7Abs.2und§10Abs.3bis5genanntenFristenbeiGruppenwahl<br />

nicht für je<strong>de</strong> Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt<br />

kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand unverzüglich<br />

bekannt<br />

a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe o<strong>de</strong>r für welche Gruppen keine Vertreter<br />

gewählt wer<strong>de</strong>n können,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfin<strong>de</strong>n kann.<br />

(2) Gleichzeitig gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 Buchst. a die sich hieraus<br />

ergeben<strong>de</strong>n Abweichungen bei <strong>de</strong>r Sitzverteilung im Personalrat und bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Wahlberechtigten<br />

zustehen<strong>de</strong>n Stimmenzahl bekannt.<br />

§12<br />

Vergabe von Ordnungsnummern, Bezeichnung <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />

(1) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt <strong>de</strong>r<br />

Wahlvorstand die Reihenfolge <strong>de</strong>r Wahlvorschläge auf <strong>de</strong>m Stimmzettel (Vergabe von<br />

Ordnungsnummern). 2 Maßgeblich ist hierfür die Zahl <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r letzten Wahl auf die<br />

Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entschei<strong>de</strong>t das Los. 3 Für<br />

Wahlvorschläge, die an <strong>de</strong>r letzten Wahl nicht teilgenommen haben, wer<strong>de</strong>n die folgen<strong>de</strong>n<br />

Plätze auf <strong>de</strong>m Stimmzettel ausgelost.<br />

(2) 1 Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit <strong>de</strong>m Familien- und Vornamen<br />

<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei<br />

gemeinsamer Wahl mit <strong>de</strong>m Familien- und Vornamen <strong>de</strong>r für die Gruppen an erster Stelle<br />

benannten Bewerber. 2 Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist<br />

die Angabe <strong>de</strong>s Kennworts ausreichend.<br />

§13<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />

(1) 1 Spätestens vierzehn Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe gibt <strong>de</strong>r<br />

Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit <strong>de</strong>r nach § 12 zugeteilten<br />

Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. <strong>de</strong>m Kennwort bekannt. 2 Die Stimmzettel sollen<br />

in diesem Zeitpunkt vorliegen.<br />

(2) Die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Namen <strong>de</strong>r Unterzeichner <strong>de</strong>r Wahlvorschläge ist unzulässig.<br />

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§14<br />

Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts, Stimmzettel<br />

(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.<br />

(2) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens einmal<br />

gefaltet sein muss, ausgeübt. 2 Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für je<strong>de</strong> Gruppe,<br />

bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und<br />

Beschriftung haben.<br />

(3) 1 Ist nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die<br />

Stimme für <strong>de</strong>n gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) o<strong>de</strong>r für Bewerber, <strong>de</strong>ren<br />

Namenin<strong>de</strong>mselbenWahlvorschlagenthalten sind, abgegeben wer<strong>de</strong>n. 2 Ist nach <strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen <strong>de</strong>r Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu<br />

wählen<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber abgegeben.<br />

§15<br />

Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel<br />

(1) Ungültig sind Stimmzettel<br />

a) die nicht min<strong>de</strong>stens einmal gefaltet sind,<br />

b) die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,<br />

c) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />

d) aus <strong>de</strong>nen sich <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,<br />

e) die ein beson<strong>de</strong>res Merkmal, einen Zusatz o<strong>de</strong>r einen Vorbehalt enthalten.<br />

(2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel,<br />

die gleich lauten, wer<strong>de</strong>n als eine Stimme gezählt.<br />

(3) 1 Hat die abstimmen<strong>de</strong> Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben o<strong>de</strong>r versehentlich<br />

unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe <strong>de</strong>s unbrauchbaren<br />

Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2<br />

Der Wahlvorstand hat <strong>de</strong>n<br />

zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart <strong>de</strong>s Wählers zu vernichten.<br />

§16<br />

Wahlhandlung<br />

(1) 1 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass <strong>de</strong>r Wähler <strong>de</strong>n Stimmzettel im Wahlraum<br />

unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2 Für die Aufnahme <strong>de</strong>s<br />

Stimmzettels sind Wahlurnen zu verwen<strong>de</strong>n. 3 Vor Beginn <strong>de</strong>r Stimmabgabe hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand<br />

festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind und sie zu verschließen. 4 Sie müssen<br />

so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung <strong>de</strong>r Urne entnommen<br />

wer<strong>de</strong>n können. 5 Fin<strong>de</strong>t Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach<br />

Gruppen getrennt durchgeführt wer<strong>de</strong>n; bei gemeinsamer Durchführung kann auf die<br />

Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn auf Grund <strong>de</strong>r Beschaffenheit<br />

<strong>de</strong>r Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2) keine Verwechslungsgefahr besteht. 6 Die wahlberechtigten<br />

Beschäftigten können während <strong>de</strong>r Abstimmung im Wahlraum anwesend sein.<br />

(2) 1 Ein Wähler, <strong>de</strong>r durch körperliches Gebrechen an <strong>de</strong>r Stimmabgabe behin<strong>de</strong>rt ist,<br />

bestimmt eine Person seines Vertrauens, <strong>de</strong>r er sich bei <strong>de</strong>r Stimmabgabe bedienen will,<br />

und gibt dies <strong>de</strong>m Wahlvorstand bekannt. 2 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />

Wünsche <strong>de</strong>s Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken.<br />

3 Die Vertrauensperson darf<br />

gemeinsam mit <strong>de</strong>m Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erfor<strong>de</strong>rlich<br />

ist. 4 Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung <strong>de</strong>r Kenntnisse verpflichtet, die sie<br />

bei <strong>de</strong>r Hilfeleistung von <strong>de</strong>r Wahl eines an<strong>de</strong>ren erlangt hat. 5 Wahlbewerber, Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />

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(3) Solange <strong>de</strong>r Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>s Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1<br />

Abs. 6), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds <strong>de</strong>s Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.<br />

(4) 1 Vor Einwurf <strong>de</strong>s Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob <strong>de</strong>r Wähler im Wählerverzeichnis<br />

eingetragen ist. 2 Ist dies <strong>de</strong>r Fall, wirft <strong>de</strong>r Wähler <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens einmal<br />

zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3 Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis<br />

zu vermerken.<br />

(5) 1 Wird die Wahlhandlung unterbrochen o<strong>de</strong>r wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar<br />

nach Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe festgestellt, so hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand für die Zwischenzeit<br />

die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass <strong>de</strong>r Einwurf o<strong>de</strong>r<br />

die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung <strong>de</strong>s Verschlusses unmöglich ist. 2 Bei<br />

Wie<strong>de</strong>reröffnung <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r bei Entnahme <strong>de</strong>r Stimmzettel zur Stimmzählung hat<br />

sich <strong>de</strong>r Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass <strong>de</strong>r Verschluss unversehrt ist.<br />

(6) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r für die Abstimmung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen<br />

Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befin<strong>de</strong>n.<br />

2<br />

Sodann erklärt <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong> Wahlvorstand die Wahlhandlung für been<strong>de</strong>t.<br />

§17<br />

Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl<br />

(1) 1 Beschäftigten, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wahl verhin<strong>de</strong>rt sind, ihre Stimme persönlich<br />

abzugeben, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand auf Verlangen<br />

1. <strong>de</strong>n Stimmzettel und <strong>de</strong>n Wahlumschlag,<br />

2. einen größeren Freiumschlag, <strong>de</strong>r die Anschrift <strong>de</strong>s Wahlvorstands und als Absen<strong>de</strong>r<br />

<strong>de</strong>n Namen und die dienstliche Anschrift <strong>de</strong>s Wahlberechtigten sowie <strong>de</strong>n Vermerk<br />

„Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,<br />

auszuhändigen o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n.<br />

2 Der Wahlvorstand hat die Aushändigung o<strong>de</strong>r<br />

Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.<br />

(2) 1 Der Wähler gibt seine Stimme in <strong>de</strong>r Weise ab, dass er <strong>de</strong>n Wahlumschlag, in <strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung <strong>de</strong>s Freiumschlags so rechtzeitig an <strong>de</strong>n<br />

Wahlvorstand absen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r übergibt, dass er vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe vorliegt.<br />

2 Der Wähler kann, soweit unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 erfor<strong>de</strong>rlich, die in<br />

Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.<br />

3 Die persönliche Stimmabgabe bleibt bis zur Behandlung <strong>de</strong>r schriftlich abgegebenen<br />

Stimme gemäß § 18 Abs. 1 möglich; § 18 Abs. 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<br />

mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.<br />

(3) 1 Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr<br />

wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur schriftlich gemäß Abs. 1 und 2 Sätze 1<br />

und 2 abgeben. 2 Gleiches gilt für die Studieren<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Fachhochschule für öffentliche<br />

Verwaltung und Rechtspflege und die Lehrgangsteilnehmer an <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen Verwaltungsschule<br />

und <strong>de</strong>n Verwaltungsschulen <strong>de</strong>s Freistaates <strong>Bay</strong>ern sowie für Wahlberechtigte<br />

gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>. 3 Die Übersendung <strong>de</strong>r Wahlunterlagen nach<br />

Absatz 1 erfolgt nur auf Verlangen <strong>de</strong>r Wahlberechtigten.<br />

§18<br />

Behandlung <strong>de</strong>r schriftlich abgegebenen Stimmen<br />

(1) Während <strong>de</strong>s für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums entnimmt <strong>de</strong>r Wahlvorstand<br />

die Wahlumschläge <strong>de</strong>n bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefen und<br />

legt sie nach Vermerk <strong>de</strong>r Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.<br />

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(2) 1 Verspätet eingehen<strong>de</strong> Briefumschläge hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand mit einem Vermerk<br />

über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs ungeöffnet zu <strong>de</strong>n Wahlunterlagen zu nehmen. 2 Die<br />

Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses ungeöffnet<br />

durch <strong>de</strong>n Personalrat zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor<strong>de</strong>n ist.<br />

§19<br />

Stimmabgabe bei Schichtbetrieb und bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen<br />

(1) Für die Beschäftigten im Schichtbetrieb kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand die schriftliche<br />

Stimmabgabe anordnen.<br />

(2) Für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer<br />

Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand die<br />

Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen o<strong>de</strong>r die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.<br />

(3) 1 Im Fall <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />

Absatz 2 hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen<br />

o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n. 2 § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass im Fall<br />

<strong>de</strong>s Abs. 2 die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz <strong>de</strong>r Dienststelle möglich ist.<br />

(4) Für die Gesamtheit <strong>de</strong>r Volksschulen innerhalb <strong>de</strong>s Bereichs eines staatlichen Schulamts<br />

gilt <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>s Schulamts, für die Gesamtheit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsicht einer Regierung<br />

unterstehen<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rschulen und Schulen für Kranke gilt <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Regierung als Sitz<br />

<strong>de</strong>r Dienststelle im Sinn <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 2.<br />

(5) 1 Für die Beschäftigten <strong>de</strong>r Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die<br />

nicht unmittelbar am Amt selbst eingesetzt sind, kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Stimmabgabe<br />

auch in <strong>de</strong>n Ämtern o<strong>de</strong>r an an<strong>de</strong>ren, von ihm bestimmten, günstig gelegenen Orten<br />

durchführen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte <strong>de</strong>r Forstbetriebe <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen<br />

Staatsforsten.<br />

§20<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />

(1) Spätestens am vierten Kalen<strong>de</strong>rtag nach Beendigung <strong>de</strong>r Stimmabgabe stellt <strong>de</strong>r<br />

Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.<br />

(2) Nach Öffnung <strong>de</strong>r Wahlurne entnimmt <strong>de</strong>r Wahlvorstand hieraus und aus <strong>de</strong>n<br />

Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.<br />

(3) Der Wahlvorstand zählt<br />

a) im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />

sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste,<br />

b) im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die auf je<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber<br />

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.<br />

(4) Stimmzettel, über <strong>de</strong>ren Gültigkeit o<strong>de</strong>r Ungültigkeit <strong>de</strong>r Wahlvorstand beschließt,<br />

weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufen<strong>de</strong>r Nummer zu versehen und von<br />

<strong>de</strong>n übrigen Stimmzetteln geson<strong>de</strong>rt bei <strong>de</strong>n Wahlunterlagen aufzubewahren.<br />

(5) Die Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten<br />

öffentlich.<br />

§21<br />

Wahlnie<strong>de</strong>rschrift<br />

(1) 1 ÜberdasWahlergebnisfertigt<strong>de</strong>rWahlvorstand eine Nie<strong>de</strong>rschrift, die von sämtlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss enthalten<br />

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a) bei Gruppenwahl die Summe <strong>de</strong>r von je<strong>de</strong>r Gruppe abgegebenen Stimmzettel und<br />

Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,<br />

b) bei Gruppenwahl die Summe <strong>de</strong>r von je<strong>de</strong>r Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel<br />

und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel<br />

und Stimmen,<br />

c) die Zahl <strong>de</strong>r ungültigen Stimmzettel,<br />

d) die für die Gültigkeit o<strong>de</strong>r Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgeben<strong>de</strong>n<br />

Grün<strong>de</strong>,<br />

e) im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die Zahl <strong>de</strong>r auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />

sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste entfallenen<br />

gültigen Stimmen, die Errechnung <strong>de</strong>r Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,<br />

im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die Zahl <strong>de</strong>r auf je<strong>de</strong>n Bewerber entfallenen<br />

gültigen Stimmen,<br />

f) die Namen <strong>de</strong>r gewählten Bewerber.<br />

(2) Beson<strong>de</strong>re Vorkommnisse bei <strong>de</strong>r Wahlhandlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />

sind in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu vermerken.<br />

(3) Dem Dienststellenleiter und <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />

übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Wahlvorstand eine Abschrift <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift.<br />

§22<br />

Benachrichtigung <strong>de</strong>r gewählten Bewerber<br />

Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglie<strong>de</strong>r Gewählten unverzüglich<br />

schriftlich von ihrer Wahl.<br />

§23<br />

Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach <strong>de</strong>ssen Feststellung<br />

(§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.<br />

(2) Diese Bekanntmachung muss enthalten<br />

a) die Zahl <strong>de</strong>r Wahlberechtigten,<br />

b) die Zahl <strong>de</strong>r Wähler,<br />

c) die Zahl <strong>de</strong>r gültigen und ungültigen Stimmzettel,<br />

d) die Zahl <strong>de</strong>r gültigen Stimmen,<br />

e) die Verteilung <strong>de</strong>r Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,<br />

f) die Namen und die Reihenfolge <strong>de</strong>r als Personalratsmitglie<strong>de</strong>r gewählten Bewerber<br />

und die Namen <strong>de</strong>r jeweiligen ersten Ersatzmitglie<strong>de</strong>r.<br />

§24<br />

Aufbewahrung <strong>de</strong>r Wahlunterlagen<br />

Die Wahlunterlagen (Nie<strong>de</strong>rschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) wer<strong>de</strong>n<br />

vom Personalrat min<strong>de</strong>stens bis zur Durchführung <strong>de</strong>r nächsten Personalratswahl aufbewahrt.<br />

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ZWEITER ABSCHNITT<br />

Beson<strong>de</strong>re Vorschriften für das Wahlverfahren<br />

Erster Unterabschnitt<br />

Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)<br />

§25<br />

Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe<br />

(1) 1 Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn<br />

a) bei Gruppenwahl für die betreffen<strong>de</strong> Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge<br />

eingegangen sind. 2 In diesen Fällen hat je<strong>de</strong>r Wähler so viele Stimmen, wie bei Gruppenwahl<br />

Vertreter <strong>de</strong>r Gruppe, <strong>de</strong>r er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />

insgesamt zu wählen sind. 3<br />

Er kann jedoch auch bei gemeinsamer Wahl für die<br />

Bewerber <strong>de</strong>r einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser<br />

Gruppenzuwählensind.<br />

(2) 1 Der Wähler kann seine Stimme nur Bewerbern geben, <strong>de</strong>ren Namen in <strong>de</strong>mselben<br />

Wahlvorschlag enthalten sind. 2 An<strong>de</strong>re Namen dürfen nicht hinzugefügt wer<strong>de</strong>n. 3 Der<br />

Wähler kann entwe<strong>de</strong>r einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) durch Ankreuzen <strong>de</strong>r Vorschlagsliste<br />

unverän<strong>de</strong>rt annehmen o<strong>de</strong>r innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtzahl <strong>de</strong>r für je<strong>de</strong> Gruppe<br />

zulässigen Stimmen einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Stimmenhäufung).<br />

(3) 1 Auf <strong>de</strong>m Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Ordnungsnummern<br />

unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung<br />

und Beschäftigungsstelle <strong>de</strong>r Bewerber aus <strong>de</strong>m Wahlvorschlag nebeneinan<strong>de</strong>r<br />

aufzuführen; je<strong>de</strong>r Bewerber kann hierbei nur einmal aufgeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n<br />

Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3 Die Bezeichnung<br />

<strong>de</strong>r Vorschlagslisten bestimmt sich nach § 12 Abs. 2. 4 Der Stimmzettel muss einen<br />

Hinweis auf die <strong>de</strong>m Wähler zustehen<strong>de</strong> Stimmenzahl (Absatz 1 Sätze 2 und 3) und auf<br />

die Möglichkeit <strong>de</strong>r Stimmenhäufung enthalten. 5 Ferner muss er einen Hinweis darauf<br />

enthalten, dass <strong>de</strong>r Wähler seine Stimme nur Bewerbern geben kann, <strong>de</strong>ren Namen in<br />

<strong>de</strong>mselben Wahlvorschlag aufgeführt sind (Absatz 2).<br />

(4) 1 Will <strong>de</strong>r Wähler einen Wahlvorschlag unverän<strong>de</strong>rt annehmen, so hat er auf <strong>de</strong>m<br />

Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2 In<br />

diesem Fall wird auf die Bewerber in ihrer Reihenfolge auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag so lange<br />

jeweils eine Stimme zugeteilt, bis die Gesamtstimmenzahl ausgeschöpft ist.<br />

(5) Will <strong>de</strong>r Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern mehr als eine<br />

Stimme geben, so hat er dies durch Beifügen <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Stimmen, die er <strong>de</strong>n Bewerbern<br />

geben will (zwei o<strong>de</strong>r drei), o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Anzahl von Kreuzen zu <strong>de</strong>n<br />

Namen <strong>de</strong>r Bewerber zu kennzeichnen.<br />

(6) Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler eine Wahlvorschlagsliste an, die weniger Bewerber enthält, als<br />

ihm Stimmen zustehen, so verzichtet er auf seine weiteren Stimmen.<br />

(7) Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler eine Vorschlagsliste an und gibt er zugleich einzelnen Bewerbern<br />

in dieser Vorschlagsliste Stimmen, ohne die ihm zustehen<strong>de</strong> Stimmenzahl voll auszuschöpfen,<br />

so wer<strong>de</strong>n die noch verbleiben<strong>de</strong>n Reststimmen auf die nicht angekreuzten<br />

Bewerber in ihrer Reihenfolge auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag von oben nach unten verteilt.<br />

(8) Gibt <strong>de</strong>r Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen, als<br />

ihm insgesamt zustehen, ohne dabei die Vorschlagsliste anzukreuzen, so verzichtet er<br />

damit auf seine weiteren Stimmen.<br />

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(9) 1 Gibt <strong>de</strong>r Wähler einzelnen Bewerbern insgesamt mehr Stimmen, als ihm nach <strong>de</strong>r<br />

Gesamtstimmenzahl zustehen, so sind die Stimmen <strong>de</strong>r Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge auf<br />

<strong>de</strong>m Wahlvorschlag von unten nach oben so lange unberücksichtigt zu lassen, bis die<br />

Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. 2<br />

Gibt <strong>de</strong>r Wähler bei gemeinsamer<br />

Wahl <strong>de</strong>n Bewerbern einer Gruppe mehr Stimmen, als ihm insgesamt für je<strong>de</strong> Gruppe<br />

zustehen, gilt Satz 1 entsprechend.<br />

(10) Stimmen, die einem Bewerber im Weg <strong>de</strong>r Stimmenhäufung über die zulässige<br />

Häufungszahl hinaus o<strong>de</strong>r durch Beifügung einer nicht lesbaren Häufungszahl gegeben<br />

wer<strong>de</strong>n, sind ungültig.<br />

§26<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Vertreter <strong>de</strong>r Gruppen bei <strong>de</strong>r Gruppenwahl<br />

(1) 1 Bei Gruppenwahl wer<strong>de</strong>n die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />

entfallenen Stimmen zusammengezählt. 2 Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die<br />

Stimmen, die für Bewerber abgegeben wor<strong>de</strong>n sind, die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />

(§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3 Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten je<strong>de</strong>r Gruppe wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe<br />

nachdurch1,2,3usw.geteilt. 4 Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so<br />

lange ein Sitz zugeteilt, bis alle <strong>de</strong>r Gruppe zustehen<strong>de</strong>n Sitze (§ 5) verteilt sind. 5 Ist bei<br />

gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz o<strong>de</strong>r sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur<br />

noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach <strong>de</strong>n Höchstzahlen Sitze<br />

zustehen wür<strong>de</strong>n, so fallen die überschüssigen Sitze <strong>de</strong>n übrigen Vorschlagslisten in <strong>de</strong>r<br />

Reihenfolge <strong>de</strong>r nächsten Höchstzahlen zu.<br />

(3) 1 Innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge<br />

<strong>de</strong>r von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. 2 Haben mehrere Bewerber die gleiche<br />

Stimmenzahl erhalten, entschei<strong>de</strong>t die Reihenfolge <strong>de</strong>r Benennung im Wahlvorschlag<br />

(§ 8 Abs. 4).<br />

§27<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Vertreter <strong>de</strong>r Gruppen bei gemeinsamer Wahl<br />

(1) 1 Bei gemeinsamer Wahl wer<strong>de</strong>n die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit<br />

einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. 2 Als gültige<br />

Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />

die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3 Die so<br />

ermittelten Gesamtstimmenzahlen <strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten je<strong>de</strong>r Gruppe wer<strong>de</strong>n<br />

nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4 §26 Abs.1 Sätze 4<br />

und 5 gelten entsprechend.<br />

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach <strong>de</strong>n<br />

Höchstzahlen Sitze zustehen wür<strong>de</strong>n, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe <strong>de</strong>n<br />

Angehörigen <strong>de</strong>rselben Gruppe auf <strong>de</strong>n übrigen Vorschlagslisten in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r<br />

nächsten Höchstzahlen zu.<br />

(3) 1 Innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagslisten wer<strong>de</strong>n die <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen zustehen<strong>de</strong>n<br />

Sitze auf die Angehörigen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Gruppe in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r von ihnen<br />

erreichten Stimmenzahlen verteilt. 2 §26Abs.3Satz2giltentsprechend.<br />

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Zweiter Unterabschnitt<br />

Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags sowie für die Wahl eines<br />

Personalratsmitglieds o<strong>de</strong>r eines Gruppenvertreters (Personenwahl)<br />

§28<br />

Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe<br />

(1) Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Personenwahl ist zu wählen, wenn<br />

a) bei Gruppenwahl für die betreffen<strong>de</strong> Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangenisto<strong>de</strong>rnureinVertreterzuwählenist,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist o<strong>de</strong>r insgesamt<br />

nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.<br />

(2) 1 Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter o<strong>de</strong>r bei gemeinsamer Wahl nur ein<br />

Personalratsmitglied zu wählen, so wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Stimmzettel die Bewerber aus <strong>de</strong>n<br />

Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname,<br />

Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen.<br />

2 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n Bewerbern und im Fall <strong>de</strong>s Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit<br />

aufzunehmen. 3 Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.<br />

(3) 1 Ist bei Gruppenwahl für die betreffen<strong>de</strong> Gruppe o<strong>de</strong>r bei gemeinsamer Wahl insgesamt<br />

nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Stimmzettel die<br />

Bewerber aus <strong>de</strong>m Wahlvorschlag in unverän<strong>de</strong>rter Reihenfolge unter Angabe von Familienname,<br />

Vorname, Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle<br />

übernommen. 2 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen.<br />

3 Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.<br />

(4) Je<strong>de</strong>r Bewerber kann in <strong>de</strong>m Stimmzettel nur einmal aufgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />

§29<br />

Stimmabgabe und Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Bewerber bei Wahl nur eines<br />

Gruppenvertreters o<strong>de</strong>r nur eines Personalratsmitglieds<br />

(1) 1 Der Wähler hat auf <strong>de</strong>m Stimmzettel <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Bewerbers anzukreuzen, für<br />

<strong>de</strong>n er seine Stimme abgeben will. 2 Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler mehrere Bewerber an, ist <strong>de</strong>r<br />

Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).<br />

(2) 1 Gewählt ist <strong>de</strong>r Bewerber, <strong>de</strong>r die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei gleicher Stimmenzahl<br />

entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

§30<br />

Stimmabgabe und Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Bewerber bei Vorliegen eines<br />

Wahlvorschlags<br />

(1) 1 Der Wähler hat auf <strong>de</strong>m Stimmzettel <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Bewerber anzukreuzen, für<br />

die er seine Stimme abgeben will. 2 Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme<br />

gegeben wer<strong>de</strong>n. 3 Der Wähler darf<br />

a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind,<br />

b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglie<strong>de</strong>r insgesamt<br />

zu wählen sind und von <strong>de</strong>n Bewerbern <strong>de</strong>r einzelnen Gruppen nur so viele<br />

Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.<br />

4<br />

Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist <strong>de</strong>r Stimmzettel<br />

ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).<br />

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(2) 1 Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie<br />

entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

(3) 1 Bei gemeinsamer Wahl wer<strong>de</strong>n die <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen zustehen<strong>de</strong>n Sitze mit<br />

<strong>de</strong>n Bewerbern dieser Gruppe in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie entfallenen<br />

Stimmenzahlen besetzt. 2 Absatz 2 Satz 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />

DRITTER ABSCHNITT<br />

Wahl <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

§31<br />

Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung<br />

(1) 1 Vor <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Personalrats<br />

die zur Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigten Beschäftigten<br />

(Art. 58 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) in einer Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung in geeigneter<br />

Weise über Be<strong>de</strong>utung, Zweck und Aufgaben <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

und über <strong>de</strong>n Wahlvorgang zu unterrichten. 2 Die Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung<br />

wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung o<strong>de</strong>r, wenn eine<br />

Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung nicht besteht, vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Wahlvorstands<br />

einberufen und geleitet.<br />

(2) 1 Für die Studieren<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und<br />

Rechtspflege und die Lehrgangsteilnehmer an <strong>de</strong>n Verwaltungsschulen <strong>de</strong>s Freistaates<br />

<strong>Bay</strong>ern fin<strong>de</strong>t die Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung vor <strong>de</strong>n regelmäßigen Wahlen<br />

zu <strong>de</strong>n Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretungen an <strong>de</strong>r jeweiligen Schule statt. 2 Die<br />

Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Hauptjugendund<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung o<strong>de</strong>r, wenn eine Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

nicht besteht, vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet;<br />

die Unterrichtung im Sinn <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 ist Aufgabe <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats,<br />

<strong>de</strong>r hierfür ein Mitglied bestimmt.<br />

(3) 1 Für die Lehrgangsteilnehmer an <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen Verwaltungsschule fin<strong>de</strong>t die<br />

Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung vor <strong>de</strong>n regelmäßigen Wahlen zu <strong>de</strong>n<br />

Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretungen an <strong>de</strong>n Ausbildungsorten <strong>de</strong>r Schule statt.<br />

2<br />

Die Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bezirksjugend-<br />

und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung bei <strong>de</strong>r jeweiligen Bezirksregierung o<strong>de</strong>r, wenn<br />

eine Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 1 Satz 1 ist Aufgabe <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats bei <strong>de</strong>r jeweiligen Bezirksregierung,<br />

<strong>de</strong>r hierfür ein Mitglied bestimmt.<br />

(4) Wahlbeeinflussung in <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung ist unzulässig.<br />

§32<br />

Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

(1) 1 Für die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 29 und 30 Abs. 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r<br />

Abweichung, dass sich die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> ergibt und dass die Vorschriften<br />

über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rheitenschutz (Art. 17<br />

Abs. 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über die Zusammenfassung <strong>de</strong>r Bewerber in <strong>de</strong>n Wahlvorschlägen nach<br />

Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r abzugeben<strong>de</strong>n Stim-<br />

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men durch die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Gruppenvertreter bei <strong>de</strong>r Stimmenhäufung (§ 25<br />

Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung fin<strong>de</strong>n. 2 Der Wahlvorstand besteht aus<br />

drei Beschäftigten; ihm muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die<br />

nicht zur Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören. 3 Sind an<br />

nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige<br />

Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhan<strong>de</strong>n, kann dort<br />

auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet wer<strong>de</strong>n; bei Eintritt von wahlberechtigten<br />

Beschäftigten vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.<br />

(2) 1 Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />

und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so wer<strong>de</strong>n<br />

die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.<br />

2 Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben<br />

wor<strong>de</strong>n sind, die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit<br />

verloren haben. 3 Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen <strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten<br />

wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4 Auf die<br />

jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59<br />

Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) verteilt sind. 5 Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz o<strong>de</strong>r sind bei<br />

drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t das Los. 6 §26<br />

Abs. 2 und 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />

(3) Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />

und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so sind die<br />

Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen<br />

gewählt; bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />

ZWEITER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats und <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />

§33<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />

Für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 1 bis 30 entsprechend,<br />

soweit sich aus <strong>de</strong>n §§ 34 bis 42 nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />

§34<br />

Leitung <strong>de</strong>r Wahl, Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands<br />

(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats. 2 Die Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>n einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong><br />

im Auftrag und nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands.<br />

(2) Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands sind von <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n<br />

bekannt zu geben.<br />

(3) 1 Mitteilungen <strong>de</strong>r Wahlvorstän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Vorschriften bedürfen <strong>de</strong>r<br />

Textform. 2 Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch<br />

o<strong>de</strong>r fernschriftlich erfolgen.<br />

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§35<br />

Feststellung <strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis<br />

(1) Die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> stellen die Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Dienststellen in <strong>de</strong>r Regel<br />

tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen<br />

unverzüglich <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorstand mit.<br />

(2) 1 Die Aufstellung <strong>de</strong>r Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist<br />

Aufgabe <strong>de</strong>r örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>. 2 Sie teilen <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorstand die Zahl <strong>de</strong>r<br />

wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach <strong>de</strong>n Gruppen, unverzüglich mit. 3<br />

Der<br />

Anteil an Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in<br />

<strong>de</strong>n einzelnen Gruppen ist festzustellen.<br />

§36<br />

Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Bezirkspersonalratsmitglie<strong>de</strong>r, Verteilung <strong>de</strong>r<br />

Sitze auf die Gruppen<br />

(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />

Bezirkspersonalrats und die Verteilung <strong>de</strong>r Sitze auf die Gruppen.<br />

(2) Ist eine abweichen<strong>de</strong> Verteilung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats auf die<br />

Gruppennichtbeschlossenwor<strong>de</strong>nun<strong>de</strong>ntfallenbei<strong>de</strong>rVerteilung<strong>de</strong>rSitzenach§5<br />

Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 53 Abs. 5 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> min<strong>de</strong>stens<br />

zustehen, so erhält sie die in Art. 53 Abs. 5 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> vorgeschriebene Zahl von Sitzen.<br />

§37<br />

Gleichzeitige Wahl<br />

Die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Personalräte<br />

in <strong>de</strong>mselben Bezirk stattfin<strong>de</strong>n.<br />

§38<br />

Wahlausschreiben<br />

(1) Das vom Bezirkswahlvorstand zu erlassen<strong>de</strong> Wahlausschreiben muss enthalten<br />

a) Ort und Tag seines Erlasses;<br />

b) die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats, getrennt nach <strong>de</strong>n<br />

Gruppen;<br />

c) Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten<br />

im Geschäftsbereich insgesamt und in <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen;<br />

d) Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen<br />

(Gruppenwahl) o<strong>de</strong>r vor Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen<br />

wor<strong>de</strong>n ist;<br />

e) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />

sind;<br />

f) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihrem Anteil<br />

an <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich vertreten sein sollen;<br />

g) die Min<strong>de</strong>stzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von <strong>de</strong>nen ein Wahlvorschlag<br />

unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer in einer Dienststelle <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs<br />

vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und <strong>de</strong>n Hinweis, dass je<strong>de</strong>r Bewerber<br />

nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer<strong>de</strong>n kann;<br />

h) <strong>de</strong>n Hinweis, dass <strong>de</strong>r Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> vertretenen<br />

Gewerkschaft von zwei Beauftragten, die Beschäftigte im Geschäftsbereich <strong>de</strong>r<br />

Mittelbehör<strong>de</strong> sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen, unterzeichnet<br />

sein muss;<br />

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i) die Auffor<strong>de</strong>rung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtagen nach<br />

Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; <strong>de</strong>r letzte Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Einreichungsfrist ist anzugeben;<br />

k) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />

und dass nur gewählt wer<strong>de</strong>n kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen<br />

ist;<br />

l) <strong>de</strong>n Tag o<strong>de</strong>r die Tage <strong>de</strong>r Stimmabgabe;<br />

m) Ort und Zeit <strong>de</strong>r Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird.<br />

(2) Fin<strong>de</strong>t die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats nicht gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s örtlichen<br />

Personalrats statt, ergänzt <strong>de</strong>r örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch<br />

die folgen<strong>de</strong>n Angaben:<br />

a) die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis<br />

und diese <strong>Wahlordnung</strong> zur Einsicht ausliegen;<br />

b) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />

seit Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim örtlichen<br />

Wahlvorstand eingelegt wer<strong>de</strong>n können; <strong>de</strong>r letzte Tag <strong>de</strong>r Einspruchsfrist ist<br />

anzugeben;<br />

c)<strong>de</strong>nOrt,an<strong>de</strong>mdieWahlvorschläge bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n;<br />

d) <strong>de</strong>n Ort und die Tageszeit <strong>de</strong>r Stimmabgabe;<br />

e) einen Hinweis auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe (§§ 17, 42);<br />

f) einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) o<strong>de</strong>r von<br />

nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die<br />

schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen<br />

ausgehändigt o<strong>de</strong>r übersandt wer<strong>de</strong>n und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen<br />

Stimmabgabe besteht;<br />

g) <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m Einsprüche und an<strong>de</strong>re Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m Wahlvorstand<br />

abzugeben sind.<br />

(3) Bei gleichzeitiger Wahl von Bezirkspersonalrat und örtlichem Personalrat kann <strong>de</strong>r<br />

Wahlvorstand die Angaben nach Abs. 2 durch einen Hinweis auf die entsprechen<strong>de</strong>n<br />

Angaben im Wahlausschreiben <strong>de</strong>s örtlichen Wahlvorstands ersetzen.<br />

(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf <strong>de</strong>m Wahlausschreiben <strong>de</strong>n ersten und letzten<br />

Tag <strong>de</strong>s Aushangs.<br />

(5) Offenbare Unrichtigkeiten <strong>de</strong>s Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand,<br />

offenbare Unrichtigkeiten <strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>s Wahlausschreibens vom örtlichen<br />

Wahlvorstand je<strong>de</strong>rzeit berichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />

(6) Mit Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.<br />

§39<br />

– aufgehoben –<br />

§40<br />

Sitzungsnie<strong>de</strong>rschriften<br />

(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Nie<strong>de</strong>rschrift über je<strong>de</strong> Sitzung, in <strong>de</strong>r über<br />

die Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats und die<br />

Verteilung <strong>de</strong>r Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen sowie über die Zulassung<br />

von Wahlvorschlägen entschie<strong>de</strong>n wird. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.<br />

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(2) Die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Sitzungen, in <strong>de</strong>nen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis<br />

entschie<strong>de</strong>n wird, fertigt <strong>de</strong>r örtliche Wahlvorstand.<br />

§41<br />

Stimmabgabe, Stimmzettel<br />

1 Fin<strong>de</strong>t die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats zugleich mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Personalräte statt,<br />

so ist im Fall <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu bei<strong>de</strong>n Wahlen nur ein<br />

Wahlumschlag und ein Freiumschlag zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

2 Für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />

sind Stimmzettel von an<strong>de</strong>rer Farbe als für die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

§42<br />

Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl<br />

(1) 1 Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte<br />

Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />

nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. 2 Der örtliche Wahlvorstand hat die<br />

Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung o<strong>de</strong>r Übersendung <strong>de</strong>r<br />

Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorstand mit,<br />

<strong>de</strong>r daraufhin ein beson<strong>de</strong>res Wählerverzeichnis aufstellt. 2 §17 Abs.1 und 2 Sätze 1 und<br />

2sowie§18fin<strong>de</strong>nentsprechen<strong>de</strong>Anwendung.<br />

§43<br />

Feststellung und Bekanntmachung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />

(1) 1 Die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> zählen die abgegebenen Stimmen gemäß § 20 Abs. 3<br />

zusammen. 2 Sie fertigen eine Wahlnie<strong>de</strong>rschrift gemäß § 21.<br />

(2) 1 Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist unverzüglich nach Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses <strong>de</strong>m<br />

Bezirkswahlvorstand zu übersen<strong>de</strong>n. 2 Die bei <strong>de</strong>r Dienststelle entstan<strong>de</strong>nen Unterlagen<br />

für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats (§ 24) wer<strong>de</strong>n zusammen mit einer Abschrift <strong>de</strong>r<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift vom Personalrat aufbewahrt.<br />

(3) 1 Der Bezirkswahlvorstand stellt spätestens am achten Kalen<strong>de</strong>rtag nach Beendigung<br />

<strong>de</strong>r Stimmabgabe das Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl fest. 2 Er zählt im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die auf<br />

sämtliche Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch die auf sämtliche Bewerber gleicher<br />

Gruppenzugehörigkeit einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste, im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die auf je<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber<br />

entfallenen Stimmen zusammen.<br />

(4) 1 Sobald die Namen <strong>de</strong>r als Mitglie<strong>de</strong>r und Ersatzmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />

gewählten Bewerber feststehen, teilt sie <strong>de</strong>r Bezirkswahlvorstand <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n<br />

mit. 2 Die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> geben sie unverzüglich durch zweiwöchigen<br />

Aushang bekannt.<br />

ZWEITER ABSCHNITT<br />

Wahl <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

§44<br />

Bestellung <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands<br />

1 Der Bezirkspersonalrat bestellt <strong>de</strong>n Bezirkswahlvorstand und seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

(Art.64Abs.1inVerbindungmitArt.60Abs.1Satz1<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 2 Dem Bezirkswahlvorstand<br />

muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die nicht zur Bezirksjugend-<br />

und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören.<br />

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§45<br />

Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

(1) Für die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

gelten die §§ 1 bis 3, 6 Abs. 1, §§ 7 bis 25, 28, 29, 30 Abs. 1, 34 bis 43<br />

entsprechend mit <strong>de</strong>r Abweichung, dass sich die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong><br />

ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über <strong>de</strong>n<br />

Min<strong>de</strong>rheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über die Zusammenfassung <strong>de</strong>r Bewerber in<br />

<strong>de</strong>n Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung <strong>de</strong>r Zahl<br />

<strong>de</strong>r abzugeben<strong>de</strong>n Stimmen durch die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Gruppenvertreter bei <strong>de</strong>r<br />

Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3) und Abs.2Satz3keineAnwendungfin<strong>de</strong>n.<br />

(2) 1 Sind an einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhan<strong>de</strong>n, teilt <strong>de</strong>r<br />

Personalrat o<strong>de</strong>r, wenn ein solcher nicht besteht, <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Dienststelle dies <strong>de</strong>m<br />

Bezirkswahlvorstand mit. 2 Im Fall <strong>de</strong>s Satzes 1 kann auf die Bestellung eines örtlichen<br />

Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet wer<strong>de</strong>n; bei Eintritt<br />

von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist bei<strong>de</strong>s<br />

unverzüglich nachzuholen.<br />

(3) § 32 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />

DRITTER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats und <strong>de</strong>r Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

ERSTER ABSCHNITT<br />

Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats<br />

§46<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />

Für die Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 33 bis 43 entsprechend,<br />

soweit sich aus <strong>de</strong>n §§ 47 bis 50 nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />

§47<br />

Leitung <strong>de</strong>r Wahl<br />

1<br />

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats. 2 Die Durchführung<br />

<strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>n einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> im<br />

Auftrag und nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands.<br />

§48<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Wahl nach Bezirken<br />

(1) 1 Der Hauptwahlvorstand kann die bei <strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Bezirkswahlvorstän<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> beauftragen,<br />

a) die von <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> festzustellen<strong>de</strong>n<br />

Zahlen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen<br />

zusammenzustellen,<br />

b) die Zahl <strong>de</strong>r im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt<br />

nach <strong>de</strong>n Gruppen, sowie <strong>de</strong>n Anteil an Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten<br />

Beschäftigten insgesamt und in <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen festzustellen,<br />

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c) die bei <strong>de</strong>n Dienststellen im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> festgestellten Wahlergebnisse<br />

zusammenzustellen,<br />

d) Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong><br />

im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong>n weiterzuleiten.<br />

2<br />

DieWahlvorstän<strong>de</strong>bei<strong>de</strong>nMittelbehör<strong>de</strong>nunterrichtenindiesenFällendieübrigenörtlichen<br />

Wahlvorstän<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong>n darüber, dass die in <strong>de</strong>n Buchstaben<br />

a bis c genannten Angaben an sie einzusen<strong>de</strong>n sind.<br />

(2) Die Wahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n fertigen über die Zusammenstellung <strong>de</strong>r<br />

Wahlergebnisse (Absatz 1 Buchst. c) eine Nie<strong>de</strong>rschrift.<br />

(3) Die Wahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n übersen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Hauptwahlvorstand<br />

unverzüglich die in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die<br />

Nie<strong>de</strong>rschrift über die Zusammenstellung <strong>de</strong>r Wahlergebnisse (Absatz 2).<br />

§49<br />

– aufgehoben –<br />

§50<br />

Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />

Für die Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses verlängert sich die Frist <strong>de</strong>s § 43 Abs. 3 Satz 1<br />

um weitere vier Kalen<strong>de</strong>rtage.<br />

ZWEITER ABSCHNITT<br />

Wahl <strong>de</strong>r Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

§51<br />

Bestellung <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands<br />

1 Der Hauptpersonalrat bestellt <strong>de</strong>n Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />

(Art.64 Abs.1 in Verbindung mit Art.60 Abs.1 Satz 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 2 Dem Hauptwahlvorstand<br />

muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend-<br />

und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören.<br />

§52<br />

Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />

Für die Wahl <strong>de</strong>r Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung gelten die Vorschriften<br />

<strong>de</strong>r§§45und47bis50entsprechend.<br />

VIERTER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats und <strong>de</strong>r Gesamtjugend- und<br />

Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

§53<br />

Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />

(1) Für die Wahl <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 1 bis 30 und 34<br />

bis 43 entsprechend.<br />

(2) 1 Für die Wahl <strong>de</strong>r Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung gilt § 45 entsprechend.<br />

2 Der Gesamtpersonalrat bestellt <strong>de</strong>n Wahlvorstand für die Wahl <strong>de</strong>r Gesamtjugend-<br />

und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung und <strong>de</strong>ssen Vorsitzen<strong>de</strong>n (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 1<br />

Satz2inVerbindungmitArt.60Abs.1Satz1<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 3 Dem Wahlvorstand für die Wahl<br />

<strong>de</strong>r Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14<br />

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<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die nicht zur Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />

wahlberechtigt ist, angehören.<br />

FÜNFTER TEIL<br />

Durchführung von Teilwie<strong>de</strong>rholungswahlen<br />

§54<br />

(1) 1 Die Durchführung von Teilwie<strong>de</strong>rholungswahlenin<strong>de</strong>nvon<strong>de</strong>rWahlanfechtung<br />

betroffenen Dienststellen (Art. 53a <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) obliegt auf allen Stufen <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Durchführung<br />

<strong>de</strong>r teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorstän<strong>de</strong>n. 2 Das Amt <strong>de</strong>s<br />

Wahlvorstands en<strong>de</strong>t insoweit nicht mit <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Wahlleiters in <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n<br />

Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>).<br />

(2) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung (Art. 53a Abs. 2<br />

Satz 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand für die Wahl <strong>de</strong>r Stufenvertretung die Namen seiner<br />

Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer<br />

sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Dienststellen, für <strong>de</strong>ren Bereich die<br />

Wahl für ungültig erklärt wor<strong>de</strong>n ist, bekannt.<br />

(3) 1 Die Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl fin<strong>de</strong>t nach <strong>de</strong>nselben Vorschriften, <strong>de</strong>nselben Wahlvorschlägen<br />

und auf Grund <strong>de</strong>rselben Wählerverzeichnisse statt, soweit nicht die Entscheidung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.<br />

2 Diejenigen Schritte <strong>de</strong>s Wahlverfahrens, die von <strong>de</strong>r Wahlanfechtung und <strong>de</strong>r<br />

Entscheidung nicht betroffen sind, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand nicht zu wie<strong>de</strong>rholen; die<br />

Gesamtdauer <strong>de</strong>s Wahlverfahrens verkürzt sich entsprechend. 3 Die Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses,<br />

<strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens und die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />

haben stets zu erfolgen. 4 Vorabstimmungen nach § 4 fin<strong>de</strong>n nicht statt.<br />

(4) Die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses auf Grund <strong>de</strong>r Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl erfolgt<br />

in allen Dienststellen <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs <strong>de</strong>r jeweiligen Mittelbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r obersten<br />

Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />

(5) Ergibt sich durch die Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl keine Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Zusammensetzung<br />

<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stufenvertretung, so erübrigt sich eine neuerliche konstituieren<strong>de</strong><br />

Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>).<br />

(6) Die vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen gelten für die Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats<br />

sowie <strong>de</strong>r Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung entsprechend.<br />

SECHSTER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r ausländischen Beschäftigten, die nicht die<br />

Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften besitzen<br />

§§ 55 – 59<br />

– aufgehoben –<br />

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SIEBTER TEIL<br />

Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r Beamten in Ausbildung und <strong>de</strong>r nicht <strong>zum</strong><br />

Stammpersonal gehören<strong>de</strong>n Beamten <strong>de</strong>r Einsatzstufen bei <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen<br />

Bereitschaftspolizei<br />

§60<br />

(1) Für die Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 4,<br />

Abs. 6, §§ 2, 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 61<br />

sinngemäß, soweit nachfolgend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, und mit <strong>de</strong>r Abweichung,<br />

dass die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art.19 Abs.2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) und die Feststellung<br />

<strong>de</strong>rAnteilevonFrauenundMännernan<strong>de</strong>nWahlberechtigteninsgesamtundin<strong>de</strong>neinzelnen<br />

Gruppen (Art. 17 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) keine Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />

(2) Die Fristen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Buchst. h wer<strong>de</strong>n auf zehn Kalen<strong>de</strong>rtage, die<br />

Frist in § 6 Abs. 1 auf einundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtage, die Fristen in § 6 Abs. 2 Buchst. l und<br />

§7Abs.2aufneunKalen<strong>de</strong>rtage,dieFristin§10Abs.5aufdreiKalen<strong>de</strong>rtageunddie<br />

Frist in § 13 Abs. 1 auf fünf Kalen<strong>de</strong>rtage gekürzt.<br />

(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren dienstliche Anschrift, E-<br />

Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglie<strong>de</strong>r<br />

unverzüglich nach seiner Benennung in <strong>de</strong>r Dienststelle bekannt.<br />

(4) 1 Wahlvorschläge können nur für die Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />

2<br />

Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag <strong>de</strong>r wahlberechtigten Beamten muss von zehn Wahlberechtigten<br />

unterzeichnet sein.<br />

3 Bei Wahlvorschlägen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />

ist die Unterzeichnung durch eine beauftragte Person ausreichend; die unterzeichnen<strong>de</strong><br />

Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter. 4 Die Vertrauensperson<br />

und je<strong>de</strong> ihrer Stellvertreter wer<strong>de</strong>n in beson<strong>de</strong>ren Wahlgängen gewählt. 5 Aus <strong>de</strong>n<br />

nicht zur Vertrauensperson gewählten Bewerbern wird <strong>de</strong>r erste Stellvertreter, aus <strong>de</strong>n<br />

restlichen Bewerbern <strong>de</strong>r zweite Stellvertreter gewählt. 6 Dieses Verfahren ist im Wahlausschreiben<br />

bekannt zu geben. 7 Bei je<strong>de</strong>m Wahlgang sollen Stimmzettel von verschie<strong>de</strong>ner<br />

Farbe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

(5) 1 ÜberdasWahlergebnisfertigt<strong>de</strong>rWahlvorstand eine Nie<strong>de</strong>rschrift, die von sämtlichen<br />

Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss die<br />

Zahl <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen, die Namen <strong>de</strong>r gewählten Bewerber, die für je<strong>de</strong>n<br />

Bewerber abgegebene Zahl <strong>de</strong>r Stimmen und die Zahl <strong>de</strong>r ungültigen Stimmen enthalten.<br />

(6) Die Wahlunterlagen (Nie<strong>de</strong>rschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) wer<strong>de</strong>n<br />

von <strong>de</strong>m für die Hun<strong>de</strong>rtschaft zuständigen Personalrat min<strong>de</strong>stens bis zur nächsten<br />

Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson aufbewahrt.<br />

ACHTER TEIL<br />

Schlussvorschriften<br />

§61<br />

Berechnung von Fristen<br />

1 FürdieBerechnung<strong>de</strong>rindieserVerordnung festgelegten Fristen fin<strong>de</strong>n die §§ 186<br />

bis 193 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. 2 Arbeitstage im Sinn<br />

dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />

Feiertage.<br />

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§62<br />

Inkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Wahlordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bay</strong>erischen Personalvertretungsgesetz<br />

(WO-<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) vom 2. Mai 1974 (<strong>Bay</strong>RS 2035-2-F) außer Kraft.<br />

(3) Die §§ 55 bis 59 treten mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Juli 1998 außer Kraft.<br />

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