Wahlordnung zum Bay.PVG - rehmnetz.de
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<strong>Wahlordnung</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Bay</strong>erischen Personalvertretungsgesetz (WO-<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>)<br />
vom 12.12.1995 (GVBl. S. 868),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch V vom 13.4.2010 (GVBl. S. 196)<br />
Auf Grund <strong>de</strong>s Art.90 Abs.2 <strong>de</strong>s <strong>Bay</strong>erischen Personalvertretungsgesetzes (<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) in<br />
<strong>de</strong>r Fassung <strong>de</strong>r Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl. S. 349, <strong>Bay</strong>RS 2035-1-F),<br />
zuletzt geän<strong>de</strong>rt durch Gesetz vom 7. August 2003 (GVBl. S. 503), erlässt die <strong>Bay</strong>erische<br />
Staatsregierung folgen<strong>de</strong> Verordnung:<br />
ERSTER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />
ERSTER ABSCHNITT<br />
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
§1<br />
Wahlvorstand, Wahlhelfer<br />
(1) 1 Der Wahlvorstand führt die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats durch. 2 Bei seinen Entscheidungen,<br />
die in Sitzungen getroffen wer<strong>de</strong>n, haben sämtliche Mitglie<strong>de</strong>r, im Verhin<strong>de</strong>rungsfall<br />
die Ersatzmitglie<strong>de</strong>r, mitzuwirken; die Ersatzmitglie<strong>de</strong>r sollen <strong>de</strong>rselben Gruppe angehören<br />
wie die verhin<strong>de</strong>rten Mitglie<strong>de</strong>r. 3 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit<br />
seiner Mitglie<strong>de</strong>r; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4 Der Vorsitzen<strong>de</strong> führt die<br />
laufen<strong>de</strong>n Geschäfte und vertritt <strong>de</strong>n Wahlvorstand im Rahmen <strong>de</strong>r von diesem gefassten<br />
Beschlüsse.<br />
(2) 1 Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen; soweit nichts<br />
an<strong>de</strong>res bestimmt ist, genügt die Unterzeichnung durch <strong>de</strong>n Vorsitzen<strong>de</strong>n. 2 Die Bekanntgabe<br />
hat durch Aushang eines Abdrucks an geeigneter Stelle in <strong>de</strong>r Dienststelle und ihren<br />
nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen, die nicht als selbstständige Dienststellen<br />
gelten, bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe zu erfolgen. 3 Die Bekanntgabe soll auch<br />
mittels <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle vorhan<strong>de</strong>nen Informations- und Kommunikationstechnik<br />
erfolgen. 4 Eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe nach Satz 3 ist zulässig, wenn<br />
alle Wahlberechtigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme haben.<br />
(3) 1 Der Wahlvorstand fertigt über je<strong>de</strong> Sitzung,in<strong>de</strong>rüberEinsprüchegegendasWählerverzeichnis<br />
(§ 3), über die Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
und die Verteilung <strong>de</strong>r Personalratssitze auf die Gruppen (§ 5), über die Zulassung<br />
von Wahlvorschlägen und die Gewährung von Mängelbeseitigungsfristen (§ 10) entschie<strong>de</strong>n<br />
wird, eine Nie<strong>de</strong>rschrift. 2 Sie ist von sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu<br />
unterzeichnen.<br />
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(4) 1 Die Dienststelle hat <strong>de</strong>n Wahlvorstand bei <strong>de</strong>r Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.<br />
2 Sie hat insbeson<strong>de</strong>re<br />
a) die notwendigen Unterlagen (Beschäftigtenlisten u. a.) zur Verfügung zu stellen und zu<br />
ergänzen,<br />
b) über personelle Verän<strong>de</strong>rungen laufend zu informieren,<br />
c) die sonst erfor<strong>de</strong>rlichen Auskünfte zu erteilen,<br />
d) für die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl in erfor<strong>de</strong>rlichem Umfang Räume,<br />
<strong>de</strong>n Geschäftsbedarf und etwa benötigte Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.<br />
(5) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren dienstliche Anschrift, E-<br />
Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglie<strong>de</strong>r<br />
unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl o<strong>de</strong>r Einsetzung, spätestens jedoch einundneunzig<br />
Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe bekannt.<br />
(6) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte zu seiner Unterstützung bei<br />
<strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Stimmabgabe und bei <strong>de</strong>r Stimmenzählung bestellen (Wahlhelfer);<br />
dabei soll er Frauen und Männer sowie die in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen<br />
berücksichtigen.<br />
§2<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis<br />
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung<br />
auf die Gruppen <strong>zum</strong> Zeitpunkt <strong>de</strong>s Erlasses <strong>de</strong>s Wahlausschreibens fest.<br />
(2) 1 Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis <strong>de</strong>r wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis),<br />
getrennt nach <strong>de</strong>n Gruppen, auf. 2 Er stellt <strong>de</strong>n Anteil an Frauen und Männern<br />
bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen<br />
fest. 3 Er hat bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe mit Unterstützung <strong>de</strong>r Dienststelle das<br />
Wählerverzeichnis auf <strong>de</strong>m Laufen<strong>de</strong>n zu halten und zu berichtigen.<br />
(3) Ein Abdruck <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses ist vom Tag <strong>de</strong>r Einleitung <strong>de</strong>r Wahl (§ 6<br />
Abs. 4) bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.<br />
§3<br />
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis<br />
(1) Die Beschäftigten können beim Wahlvorstand schriftlich binnen dreißig Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />
seit Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) Einspruch gegen seine Richtigkeit<br />
einlegen.<br />
(2) 1 Über <strong>de</strong>n Einspruch entschei<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Wahlvorstand unverzüglich. 2 Ist <strong>de</strong>r Einspruch<br />
begrün<strong>de</strong>t, so hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen. 3 Die Entscheidung<br />
ist <strong>de</strong>r Person, die <strong>de</strong>n Einspruch eingelegt hat, unverzüglich, spätestens jedoch<br />
fünf Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.<br />
(3) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r Einspruchsfrist hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand das Wählerverzeichnis<br />
nochmals auf seine Vollständigkeit zu prüfen. 2 Danach ist das Wählerverzeichnis nur<br />
bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, zur Erledigung rechtzeitig eingelegter<br />
Einsprüche, bei Eintritt o<strong>de</strong>r Ausschei<strong>de</strong>n von Beschäftigten und bei Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r<br />
Gruppenzugehörigkeit bis <strong>zum</strong> Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe zu berichtigen o<strong>de</strong>r zu<br />
ergänzen.<br />
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§4<br />
Vorabstimmungen<br />
(1) 1 Soll die Verteilung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats auf die Gruppen abweichend<br />
vonArt.17<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>geordnetwer<strong>de</strong>n(Art.18Abs.1<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>)o<strong>de</strong>rsoll,wenn<strong>de</strong>rPersonalrat<br />
aus mehr als einer Person besteht, die gemeinsame Wahl durchgeführt wer<strong>de</strong>n<br />
(Art. 19 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), so sind hierzu entsprechen<strong>de</strong> Vorabstimmungen erfor<strong>de</strong>rlich.<br />
2 Die Durchführung <strong>de</strong>rartiger Vorabstimmungen obliegt nicht <strong>de</strong>m Wahlvorstand.<br />
(2) 1 Das Ergebnis dieser Vorabstimmungen wird nur berücksichtigt, wenn es <strong>de</strong>m<br />
Wahlvorstand spätestens vierundachtzig Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />
vorliegt. 2 Hierbei ist <strong>de</strong>m Wahlvorstand glaubhaft zu machen, dass das Ergebnis<br />
unter Leitung eines aus min<strong>de</strong>stens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehen<strong>de</strong>n<br />
Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen<br />
zustan<strong>de</strong> gekommen ist. 3 Dem Abstimmungsvorstand muss ein Mitglied je<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r<br />
Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.<br />
§5<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Personalratsmitglie<strong>de</strong>r; Verteilung <strong>de</strong>r Sitze<br />
auf die Gruppen<br />
(1) 1 Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats<br />
(Art. 16 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 2 Ist eine von Art. 17 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> abweichen<strong>de</strong> Verteilung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Personalrats auf die Gruppen (Art. 18 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) nicht beschlossen wor<strong>de</strong>n, so<br />
errechnet <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Verteilung <strong>de</strong>r Personalratssitze auf die Gruppen (Art. 17<br />
Abs. 1 bis 4 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) nach <strong>de</strong>m Höchstzahlverfahren (Absätze 2 und 3).<br />
(2) 1 Die Zahlen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Dienststelle angehören<strong>de</strong>n Beamten und Arbeitnehmer (§ 2<br />
Abs. 1) wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 2 Auf<br />
die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze<br />
(Art. 16 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) verteilt sind. 3 Je<strong>de</strong> Gruppe erhält so viele Sitze, wie<br />
Höchstzahlen auf sie entfallen. 4 Ist bei zwei o<strong>de</strong>r drei gleichen Höchstzahlen nur noch ein<br />
Sitz o<strong>de</strong>r sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t<br />
das Los.<br />
(3) 1 Entfallen bei <strong>de</strong>r Verteilung <strong>de</strong>r Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze,<br />
als ihr nach Art.17 Abs.3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> zustehen, so erhält sie die in Art.17 Abs.3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong><br />
vorgeschriebene Zahl von Sitzen. 2 Die Zahl <strong>de</strong>r Sitze <strong>de</strong>r übrigen Gruppen vermin<strong>de</strong>rt<br />
sich entsprechend. 3 Dabei wer<strong>de</strong>n die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. 4 Ist<br />
bei gleichen Höchstzahlen nur noch um einen Sitz zu kürzen, entschei<strong>de</strong>t das Los, welche<br />
Gruppe <strong>de</strong>n Sitz abzugeben hat. 5 Sitze, die einer Gruppe nach <strong>de</strong>m <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> min<strong>de</strong>stens<br />
zustehen, können ihr nicht entzogen wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Anzahl von Angehörigen, so<br />
erübrigt sich die Errechnung <strong>de</strong>r Sitze nach <strong>de</strong>m Höchstzahlverfahren; in diesem Fall entschei<strong>de</strong>t<br />
das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.<br />
§6<br />
Wahlausschreiben<br />
(1) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r Frist für die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Ergebnisses etwaiger Vorabstimmungen<br />
(§ 4 Abs. 2) und spätestens siebzig Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe<br />
erlässt <strong>de</strong>r Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. 2 Es ist von sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterschreiben und am Tag seines Erlasses bekannt zu geben;<br />
ein Abdruck dieser <strong>Wahlordnung</strong> ist beizufügen.<br />
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(2) Das Wahlausschreiben muss enthalten<br />
a) Ort und Tag seines Erlasses;<br />
b) die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Personalrats, getrennt nach Beamten und<br />
Arbeitnehmern;<br />
c) Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten<br />
in <strong>de</strong>r Dienststelle insgesamt und getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern;<br />
d) Angaben darüber, ob die Beamten und Arbeitnehmer ihre Vertreter in getrennten<br />
Wahlgängen wählen (Gruppenwahl) o<strong>de</strong>r vor Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens gemeinsame<br />
Wahl beschlossen wor<strong>de</strong>n ist;<br />
e) die Angabe, wo und wann das Wählerverzeichnis und diese <strong>Wahlordnung</strong> zur Einsicht<br />
ausliegen;<br />
f) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />
sind;<br />
g) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an <strong>de</strong>n wahlberechtigtenBeschäftigtenin<strong>de</strong>rDienststellevertretenseinsollen;<br />
h) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />
seit Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim Wahlvorstand<br />
eingelegt wer<strong>de</strong>n können; <strong>de</strong>r letzte Tag <strong>de</strong>r Einspruchsfrist ist anzugeben;<br />
i) die Min<strong>de</strong>stzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von <strong>de</strong>nen ein Wahlvorschlag<br />
unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen<br />
Gewerkschaften gemacht wird, und <strong>de</strong>n Hinweis, dass je<strong>de</strong> sich bewerben<strong>de</strong> Person<br />
(Bewerber) für die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer<strong>de</strong>n<br />
kann;<br />
k) <strong>de</strong>n Hinweis, dass <strong>de</strong>r Wahlvorschlag einer in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaft<br />
von zwei Beauftragten, die Beschäftigte <strong>de</strong>r Dienststelle sein und einer <strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören müssen, unterzeichnet sein<br />
muss (Art. 19 Abs. 7 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>);<br />
l) die Auffor<strong>de</strong>rung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtagen nach<br />
Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen; <strong>de</strong>r letzte Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Einreichungsfrist ist anzugeben;<br />
m) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />
und dass nur gewählt wer<strong>de</strong>n kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen<br />
ist;<br />
n)<strong>de</strong>nOrt,an<strong>de</strong>mdieWahlvorschläge bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n;<br />
o) <strong>de</strong>n Ort und die Zeit <strong>de</strong>r Stimmabgabe;<br />
p) einen Hinweis auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe (§ 17);<br />
q) einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) o<strong>de</strong>r von<br />
nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die<br />
schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen<br />
ausgehändigt o<strong>de</strong>r übersandt wer<strong>de</strong>n und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen<br />
Stimmabgabe besteht;<br />
r) Ort und Zeit <strong>de</strong>r Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird;<br />
s) <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m Einsprüche, Wahlvorschläge und an<strong>de</strong>re Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Wahlvorstand abzugeben sind.<br />
(3) Offenbare Unrichtigkeiten <strong>de</strong>s Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand je<strong>de</strong>rzeit<br />
berichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Mit Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.<br />
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§7<br />
Wahlvorschläge, Einreichungsfrist<br />
(1) 1 Zur Wahl <strong>de</strong>s Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2 Die nach Art. 14<br />
Abs. 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen o<strong>de</strong>r<br />
unterzeichnen (Art. 19 Abs. 4 Satz 5 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>).<br />
(2) 1 Die Wahlvorschläge sind innerhalb von fünfundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtagen nach<br />
Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens einzureichen. 2 Die Angaben nach § 8 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 sollen<br />
zusätzlich elektronisch übermittelt wer<strong>de</strong>n. 3 BeiGruppenwahlsindfürdieeinzelnen<br />
Gruppen getrennte Wahlvorschläge auf getrennten Schriftstücken einzureichen. 4<br />
Der<br />
Wahlvorstand kann die Einreichungsfrist am letzten Tag auf das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r üblichen<br />
Dienstzeit begrenzen.<br />
§8<br />
Inhalt <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />
(1) Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag soll min<strong>de</strong>stens doppelt so viele Bewerber enthalten wie<br />
a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
zu wählen sind.<br />
(2) Die Zahl <strong>de</strong>r Bewerber soll<br />
a) bei Gruppenwahl das Zehnfache <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Gruppenvertreter,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl das Zehnfache <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
nicht überschreiten.<br />
(3) Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag soll min<strong>de</strong>stens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten<br />
wie erfor<strong>de</strong>rlich sind, um die anteilige Verteilung <strong>de</strong>r Sitze im Personalrat auf Frauen<br />
und Männer zu erreichen.<br />
(4) 1 Die Namen <strong>de</strong>r einzelnen Bewerber sind auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag untereinan<strong>de</strong>r<br />
aufzuführen und mit fortlaufen<strong>de</strong>n Nummern zu versehen. 2 Außer <strong>de</strong>m Familiennamen<br />
sind <strong>de</strong>r Vorname, die Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung und die Beschäftigungsstelle<br />
anzugeben. 3 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit<br />
anzugeben. 4 Bei gemeinsamer Wahl sind in <strong>de</strong>m Wahlvorschlag die Bewerber<br />
jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. 5 Der Wahlvorschlag darf keine Än<strong>de</strong>rungen<br />
enthalten; ggf. ist ein neuer Wahlvorschlag zu fertigen und zu unterzeichnen.<br />
(5) 1 Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag <strong>de</strong>r Beschäftigten muss<br />
a) bei Gruppenwahl von min<strong>de</strong>stens einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r wahlberechtigten Gruppenangehörigen,<br />
jedoch min<strong>de</strong>stens von drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl von min<strong>de</strong>stens einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r wahlberechtigten<br />
Beschäftigten, jedoch min<strong>de</strong>stens von drei wahlberechtigten Beschäftigten,<br />
c) bei gemeinsamer Wahl, bei <strong>de</strong>r für eine Gruppe gruppenfrem<strong>de</strong> Bewerber vorgeschlagen<br />
wer<strong>de</strong>n, von min<strong>de</strong>stens einem Zwanzigstel <strong>de</strong>r wahlberechtigten Angehörigen<br />
<strong>de</strong>r Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind,<br />
unterzeichnet sein. 2 In je<strong>de</strong>m Fall genügen bei Gruppenwahl die Unterschriften von fünfzig<br />
wahlberechtigten Gruppenangehörigen, bei gemeinsamer Wahl die Unterschriften<br />
von fünfzig wahlberechtigten Beschäftigten und bei gemeinsamer Wahl, bei <strong>de</strong>r für eine<br />
Gruppe gruppenfrem<strong>de</strong> Bewerber vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n, die Unterschriften von fünfzig<br />
wahlberechtigten Angehörigen <strong>de</strong>r Gruppe, für die sie vorgeschlagen sind. 3 Nach Einreichung<br />
<strong>de</strong>s Wahlvorschlags kann eine Unterschrift nicht mehr zurückgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />
4 § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.<br />
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(6) 1 Aus <strong>de</strong>m Wahlvorschlag <strong>de</strong>r Beschäftigten soll zu ersehen sein, welche <strong>de</strong>r unterzeichnen<strong>de</strong>n<br />
Personen zur Vertretung <strong>de</strong>s Vorschlags gegenüber <strong>de</strong>m Wahlvorstand und<br />
zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen <strong>de</strong>s Wahlvorstands berechtigt<br />
ist (Listenvertreter). 2<br />
Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die unterzeichnen<strong>de</strong> Person als<br />
berechtigt, die an erster Stelle steht.<br />
(7) 1 DerWahlvorschlageiner<strong>de</strong>rin<strong>de</strong>rDienststelle vertretenen Gewerkschaften muss<br />
von zwei in <strong>de</strong>r Dienststelle beschäftigten Beauftragten, die Mitglied einer in <strong>de</strong>r Dienststelle<br />
vertretenen Gewerkschaft sind, unterzeichnet sein. 2 Im Fall <strong>de</strong>r Verselbstständigung<br />
von Dienststellenteilen o<strong>de</strong>r Nebenstellen ist es ausreichend, wenn die Gewerkschaftsbeauftragten<br />
Beschäftigte <strong>de</strong>r Gesamtdienststelle sind. 3 BeiZweifelnan<strong>de</strong>rBeauftragung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Mitgliedschaft kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung <strong>de</strong>r Gewerkschaft<br />
verlangen. 4 Die Gewerkschaft hat auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag zu vermerken, wer von<br />
<strong>de</strong>n Unterzeichnern <strong>de</strong>r Listenvertreter ist. 5 FehlteinesolcheBezeichnung,giltdieunterzeichnen<strong>de</strong><br />
Person, die an erster Stelle steht, als Listenvertreter.<br />
(8) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen wer<strong>de</strong>n.<br />
§9<br />
Sonstige Erfor<strong>de</strong>rnisse<br />
(1) Je<strong>de</strong>r Bewerber kann für die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag<br />
vorgeschlagen wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung <strong>de</strong>r in ihm aufgeführten Bewerber<br />
zur Aufnahme in <strong>de</strong>n Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht wi<strong>de</strong>rrufen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) 1 Je<strong>de</strong> vorschlagsberechtigte Person (§ 8 Abs. 5) kann ihre Unterschrift zur Wahl <strong>de</strong>s<br />
Personalrats rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. 2 Je<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Dienststelle<br />
vertretene Gewerkschaft kann bei gemeinsamer Wahl nur einen, bei Gruppenwahl<br />
für je<strong>de</strong> Gruppe nur einen Wahlvorschlag machen.<br />
(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.<br />
§10<br />
Behandlung <strong>de</strong>r Wahlvorschläge durch <strong>de</strong>n Wahlvorstand;<br />
ungültige Wahlvorschläge<br />
(1) 1 Der Wahlvorstand vermerkt auf <strong>de</strong>n Wahlvorschlägen <strong>de</strong>n Tag und die Uhrzeit <strong>de</strong>s<br />
Eingangs; im Fall <strong>de</strong>s Abs. 5 ist auch <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs <strong>de</strong>s berichtigten Wahlvorschlags<br />
zu vermerken. 2 Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich auf ihre Gültigkeit zu<br />
überprüfen.<br />
(2) 1 Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbeson<strong>de</strong>re weil sie bei <strong>de</strong>r Einreichung nicht<br />
die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht<br />
wor<strong>de</strong>n sind o<strong>de</strong>r weil sie Än<strong>de</strong>rungen enthalten (§ 8 Abs. 4 Satz 5), gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand<br />
unverzüglich nach Eingang unter Angabe <strong>de</strong>r Grün<strong>de</strong> zurück. 2 Die Zurückziehung<br />
<strong>de</strong>r Unterschriften nach Einreichung <strong>de</strong>s Wahlvorschlags beeinträchtigt <strong>de</strong>ssen Gültigkeitnicht(§8Abs.5Satz3);Absatz4bleibtunberührt.<br />
(3) 1 Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, <strong>de</strong>r mit seiner schriftlichen Zustimmung auf<br />
mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufor<strong>de</strong>rn, innerhalb von drei Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />
zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. 2 Gibt <strong>de</strong>r Bewerber<br />
diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.<br />
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(4) 1 Der Wahlvorstand hat vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 5), die mehrere<br />
Wahlvorschläge unterzeichnet haben, aufzufor<strong>de</strong>rn, innerhalb von drei Kalen<strong>de</strong>rtagen zu<br />
erklären, welche Unterschrift sie aufrechterhalten. 2 Wird diese Erklärung nicht fristgerecht<br />
abgegeben, zählt keine Unterschrift. 3 Entsprechen<strong>de</strong>s gilt bei Gewerkschaften, die<br />
bei gemeinsamer Wahl mehrere, bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Wahlvorschläge<br />
gemacht haben.<br />
(5) 1 Wahlvorschläge, die<br />
a) nicht wählbare Personen bezeichnen,<br />
b) <strong>de</strong>n Erfor<strong>de</strong>rnissen <strong>de</strong>s § 8 Abs. 4 nicht entsprechen,<br />
c) ohne die schriftliche Zustimmung <strong>de</strong>r Bewerber eingereicht sind,<br />
d) infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erfor<strong>de</strong>rliche Anzahl von<br />
Unterschriften aufweisen,<br />
hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand mit <strong>de</strong>r Auffor<strong>de</strong>rung zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer<br />
Frist von fünf Kalen<strong>de</strong>rtagen zu beseitigen. 2 Wer<strong>de</strong>n die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,<br />
sind diese Wahlvorschläge ungültig.<br />
§11<br />
Fehlen gültiger Wahlvorschläge<br />
(1)IstnachAblauf<strong>de</strong>rin§7Abs.2und§10Abs.3bis5genanntenFristenbeiGruppenwahl<br />
nicht für je<strong>de</strong> Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl überhaupt<br />
kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand unverzüglich<br />
bekannt<br />
a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe o<strong>de</strong>r für welche Gruppen keine Vertreter<br />
gewählt wer<strong>de</strong>n können,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfin<strong>de</strong>n kann.<br />
(2) Gleichzeitig gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand im Fall <strong>de</strong>s Absatzes 1 Buchst. a die sich hieraus<br />
ergeben<strong>de</strong>n Abweichungen bei <strong>de</strong>r Sitzverteilung im Personalrat und bei <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Wahlberechtigten<br />
zustehen<strong>de</strong>n Stimmenzahl bekannt.<br />
§12<br />
Vergabe von Ordnungsnummern, Bezeichnung <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />
(1) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt <strong>de</strong>r<br />
Wahlvorstand die Reihenfolge <strong>de</strong>r Wahlvorschläge auf <strong>de</strong>m Stimmzettel (Vergabe von<br />
Ordnungsnummern). 2 Maßgeblich ist hierfür die Zahl <strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r letzten Wahl auf die<br />
Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entschei<strong>de</strong>t das Los. 3 Für<br />
Wahlvorschläge, die an <strong>de</strong>r letzten Wahl nicht teilgenommen haben, wer<strong>de</strong>n die folgen<strong>de</strong>n<br />
Plätze auf <strong>de</strong>m Stimmzettel ausgelost.<br />
(2) 1 Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit <strong>de</strong>m Familien- und Vornamen<br />
<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei<br />
gemeinsamer Wahl mit <strong>de</strong>m Familien- und Vornamen <strong>de</strong>r für die Gruppen an erster Stelle<br />
benannten Bewerber. 2 Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist<br />
die Angabe <strong>de</strong>s Kennworts ausreichend.<br />
§13<br />
Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />
(1) 1 Spätestens vierzehn Kalen<strong>de</strong>rtage vor <strong>de</strong>m ersten Tag <strong>de</strong>r Stimmabgabe gibt <strong>de</strong>r<br />
Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit <strong>de</strong>r nach § 12 zugeteilten<br />
Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. <strong>de</strong>m Kennwort bekannt. 2 Die Stimmzettel sollen<br />
in diesem Zeitpunkt vorliegen.<br />
(2) Die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Namen <strong>de</strong>r Unterzeichner <strong>de</strong>r Wahlvorschläge ist unzulässig.<br />
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§14<br />
Ausübung <strong>de</strong>s Wahlrechts, Stimmzettel<br />
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.<br />
(2) 1 Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, <strong>de</strong>r min<strong>de</strong>stens einmal<br />
gefaltet sein muss, ausgeübt. 2 Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für je<strong>de</strong> Gruppe,<br />
bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und<br />
Beschriftung haben.<br />
(3) 1 Ist nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die<br />
Stimme für <strong>de</strong>n gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) o<strong>de</strong>r für Bewerber, <strong>de</strong>ren<br />
Namenin<strong>de</strong>mselbenWahlvorschlagenthalten sind, abgegeben wer<strong>de</strong>n. 2 Ist nach <strong>de</strong>n<br />
Grundsätzen <strong>de</strong>r Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu<br />
wählen<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber abgegeben.<br />
§15<br />
Ungültige und unbrauchbare Stimmzettel<br />
(1) Ungültig sind Stimmzettel<br />
a) die nicht min<strong>de</strong>stens einmal gefaltet sind,<br />
b) die bei schriftlicher Stimmabgabe nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,<br />
c) die nicht vom Wahlvorstand ausgegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />
d) aus <strong>de</strong>nen sich <strong>de</strong>r Wille <strong>de</strong>s Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,<br />
e) die ein beson<strong>de</strong>res Merkmal, einen Zusatz o<strong>de</strong>r einen Vorbehalt enthalten.<br />
(2) Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe in einem Wahlumschlag enthaltene Stimmzettel,<br />
die gleich lauten, wer<strong>de</strong>n als eine Stimme gezählt.<br />
(3) 1 Hat die abstimmen<strong>de</strong> Person (Wähler) einen Stimmzettel verschrieben o<strong>de</strong>r versehentlich<br />
unbrauchbar gemacht, so ist ihr auf Verlangen gegen Rückgabe <strong>de</strong>s unbrauchbaren<br />
Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. 2<br />
Der Wahlvorstand hat <strong>de</strong>n<br />
zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart <strong>de</strong>s Wählers zu vernichten.<br />
§16<br />
Wahlhandlung<br />
(1) 1 Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass <strong>de</strong>r Wähler <strong>de</strong>n Stimmzettel im Wahlraum<br />
unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten kann. 2 Für die Aufnahme <strong>de</strong>s<br />
Stimmzettels sind Wahlurnen zu verwen<strong>de</strong>n. 3 Vor Beginn <strong>de</strong>r Stimmabgabe hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand<br />
festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind und sie zu verschließen. 4 Sie müssen<br />
so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung <strong>de</strong>r Urne entnommen<br />
wer<strong>de</strong>n können. 5 Fin<strong>de</strong>t Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach<br />
Gruppen getrennt durchgeführt wer<strong>de</strong>n; bei gemeinsamer Durchführung kann auf die<br />
Verwendung getrennter Wahlurnen verzichtet wer<strong>de</strong>n, wenn auf Grund <strong>de</strong>r Beschaffenheit<br />
<strong>de</strong>r Stimmzettel (§ 14 Abs. 2 Satz 2) keine Verwechslungsgefahr besteht. 6 Die wahlberechtigten<br />
Beschäftigten können während <strong>de</strong>r Abstimmung im Wahlraum anwesend sein.<br />
(2) 1 Ein Wähler, <strong>de</strong>r durch körperliches Gebrechen an <strong>de</strong>r Stimmabgabe behin<strong>de</strong>rt ist,<br />
bestimmt eine Person seines Vertrauens, <strong>de</strong>r er sich bei <strong>de</strong>r Stimmabgabe bedienen will,<br />
und gibt dies <strong>de</strong>m Wahlvorstand bekannt. 2 Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung <strong>de</strong>r<br />
Wünsche <strong>de</strong>s Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken.<br />
3 Die Vertrauensperson darf<br />
gemeinsam mit <strong>de</strong>m Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erfor<strong>de</strong>rlich<br />
ist. 4 Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung <strong>de</strong>r Kenntnisse verpflichtet, die sie<br />
bei <strong>de</strong>r Hilfeleistung von <strong>de</strong>r Wahl eines an<strong>de</strong>ren erlangt hat. 5 Wahlbewerber, Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen wer<strong>de</strong>n.<br />
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(3) Solange <strong>de</strong>r Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen min<strong>de</strong>stens zwei Mitglie<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>s Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt (§ 1<br />
Abs. 6), genügt die Anwesenheit eines Mitglieds <strong>de</strong>s Wahlvorstands und eines Wahlhelfers.<br />
(4) 1 Vor Einwurf <strong>de</strong>s Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob <strong>de</strong>r Wähler im Wählerverzeichnis<br />
eingetragen ist. 2 Ist dies <strong>de</strong>r Fall, wirft <strong>de</strong>r Wähler <strong>de</strong>n min<strong>de</strong>stens einmal<br />
zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3 Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis<br />
zu vermerken.<br />
(5) 1 Wird die Wahlhandlung unterbrochen o<strong>de</strong>r wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar<br />
nach Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe festgestellt, so hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand für die Zwischenzeit<br />
die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass <strong>de</strong>r Einwurf o<strong>de</strong>r<br />
die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung <strong>de</strong>s Verschlusses unmöglich ist. 2 Bei<br />
Wie<strong>de</strong>reröffnung <strong>de</strong>r Wahl o<strong>de</strong>r bei Entnahme <strong>de</strong>r Stimmzettel zur Stimmzählung hat<br />
sich <strong>de</strong>r Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass <strong>de</strong>r Verschluss unversehrt ist.<br />
(6) 1 Nach Ablauf <strong>de</strong>r für die Abstimmung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen<br />
Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befin<strong>de</strong>n.<br />
2<br />
Sodann erklärt <strong>de</strong>r anwesen<strong>de</strong> Wahlvorstand die Wahlhandlung für been<strong>de</strong>t.<br />
§17<br />
Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl<br />
(1) 1 Beschäftigten, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wahl verhin<strong>de</strong>rt sind, ihre Stimme persönlich<br />
abzugeben, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand auf Verlangen<br />
1. <strong>de</strong>n Stimmzettel und <strong>de</strong>n Wahlumschlag,<br />
2. einen größeren Freiumschlag, <strong>de</strong>r die Anschrift <strong>de</strong>s Wahlvorstands und als Absen<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>n Namen und die dienstliche Anschrift <strong>de</strong>s Wahlberechtigten sowie <strong>de</strong>n Vermerk<br />
„Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,<br />
auszuhändigen o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n.<br />
2 Der Wahlvorstand hat die Aushändigung o<strong>de</strong>r<br />
Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.<br />
(2) 1 Der Wähler gibt seine Stimme in <strong>de</strong>r Weise ab, dass er <strong>de</strong>n Wahlumschlag, in <strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung <strong>de</strong>s Freiumschlags so rechtzeitig an <strong>de</strong>n<br />
Wahlvorstand absen<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r übergibt, dass er vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe vorliegt.<br />
2 Der Wähler kann, soweit unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 16 Abs. 2 erfor<strong>de</strong>rlich, die in<br />
Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.<br />
3 Die persönliche Stimmabgabe bleibt bis zur Behandlung <strong>de</strong>r schriftlich abgegebenen<br />
Stimme gemäß § 18 Abs. 1 möglich; § 18 Abs. 2 ist in diesem Fall entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n<br />
mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass die persönliche Stimmabgabe zu vermerken ist.<br />
(3) 1 Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr<br />
wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur schriftlich gemäß Abs. 1 und 2 Sätze 1<br />
und 2 abgeben. 2 Gleiches gilt für die Studieren<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Fachhochschule für öffentliche<br />
Verwaltung und Rechtspflege und die Lehrgangsteilnehmer an <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen Verwaltungsschule<br />
und <strong>de</strong>n Verwaltungsschulen <strong>de</strong>s Freistaates <strong>Bay</strong>ern sowie für Wahlberechtigte<br />
gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>. 3 Die Übersendung <strong>de</strong>r Wahlunterlagen nach<br />
Absatz 1 erfolgt nur auf Verlangen <strong>de</strong>r Wahlberechtigten.<br />
§18<br />
Behandlung <strong>de</strong>r schriftlich abgegebenen Stimmen<br />
(1) Während <strong>de</strong>s für die Stimmabgabe vorgesehenen Zeitraums entnimmt <strong>de</strong>r Wahlvorstand<br />
die Wahlumschläge <strong>de</strong>n bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Wahlbriefen und<br />
legt sie nach Vermerk <strong>de</strong>r Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurne.<br />
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(2) 1 Verspätet eingehen<strong>de</strong> Briefumschläge hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand mit einem Vermerk<br />
über <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>s Eingangs ungeöffnet zu <strong>de</strong>n Wahlunterlagen zu nehmen. 2 Die<br />
Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses ungeöffnet<br />
durch <strong>de</strong>n Personalrat zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten wor<strong>de</strong>n ist.<br />
§19<br />
Stimmabgabe bei Schichtbetrieb und bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen<br />
(1) Für die Beschäftigten im Schichtbetrieb kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand die schriftliche<br />
Stimmabgabe anordnen.<br />
(2) Für die Beschäftigten von nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer<br />
Dienststelle, die nicht als selbstständige Dienststellen gelten, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand die<br />
Stimmabgabe in diesen Stellen durchzuführen o<strong>de</strong>r die schriftliche Stimmabgabe anzuordnen.<br />
(3) 1 Im Fall <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r<br />
Absatz 2 hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen auszuhändigen<br />
o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n. 2 § 17 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass im Fall<br />
<strong>de</strong>s Abs. 2 die persönliche Stimmabgabe nur am Sitz <strong>de</strong>r Dienststelle möglich ist.<br />
(4) Für die Gesamtheit <strong>de</strong>r Volksschulen innerhalb <strong>de</strong>s Bereichs eines staatlichen Schulamts<br />
gilt <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>s Schulamts, für die Gesamtheit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufsicht einer Regierung<br />
unterstehen<strong>de</strong>n För<strong>de</strong>rschulen und Schulen für Kranke gilt <strong>de</strong>r Sitz <strong>de</strong>r Regierung als Sitz<br />
<strong>de</strong>r Dienststelle im Sinn <strong>de</strong>s Abs. 3 Satz 2.<br />
(5) 1 Für die Beschäftigten <strong>de</strong>r Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die<br />
nicht unmittelbar am Amt selbst eingesetzt sind, kann <strong>de</strong>r Wahlvorstand die Stimmabgabe<br />
auch in <strong>de</strong>n Ämtern o<strong>de</strong>r an an<strong>de</strong>ren, von ihm bestimmten, günstig gelegenen Orten<br />
durchführen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte <strong>de</strong>r Forstbetriebe <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen<br />
Staatsforsten.<br />
§20<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
(1) Spätestens am vierten Kalen<strong>de</strong>rtag nach Beendigung <strong>de</strong>r Stimmabgabe stellt <strong>de</strong>r<br />
Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.<br />
(2) Nach Öffnung <strong>de</strong>r Wahlurne entnimmt <strong>de</strong>r Wahlvorstand hieraus und aus <strong>de</strong>n<br />
Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.<br />
(3) Der Wahlvorstand zählt<br />
a) im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />
sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste,<br />
b) im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die auf je<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber<br />
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.<br />
(4) Stimmzettel, über <strong>de</strong>ren Gültigkeit o<strong>de</strong>r Ungültigkeit <strong>de</strong>r Wahlvorstand beschließt,<br />
weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufen<strong>de</strong>r Nummer zu versehen und von<br />
<strong>de</strong>n übrigen Stimmzetteln geson<strong>de</strong>rt bei <strong>de</strong>n Wahlunterlagen aufzubewahren.<br />
(5) Die Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten<br />
öffentlich.<br />
§21<br />
Wahlnie<strong>de</strong>rschrift<br />
(1) 1 ÜberdasWahlergebnisfertigt<strong>de</strong>rWahlvorstand eine Nie<strong>de</strong>rschrift, die von sämtlichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss enthalten<br />
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a) bei Gruppenwahl die Summe <strong>de</strong>r von je<strong>de</strong>r Gruppe abgegebenen Stimmzettel und<br />
Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen Stimmzettel und Stimmen,<br />
b) bei Gruppenwahl die Summe <strong>de</strong>r von je<strong>de</strong>r Gruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel<br />
und Stimmen, bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen gültigen Stimmzettel<br />
und Stimmen,<br />
c) die Zahl <strong>de</strong>r ungültigen Stimmzettel,<br />
d) die für die Gültigkeit o<strong>de</strong>r Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel maßgeben<strong>de</strong>n<br />
Grün<strong>de</strong>,<br />
e) im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die Zahl <strong>de</strong>r auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />
sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste entfallenen<br />
gültigen Stimmen, die Errechnung <strong>de</strong>r Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,<br />
im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die Zahl <strong>de</strong>r auf je<strong>de</strong>n Bewerber entfallenen<br />
gültigen Stimmen,<br />
f) die Namen <strong>de</strong>r gewählten Bewerber.<br />
(2) Beson<strong>de</strong>re Vorkommnisse bei <strong>de</strong>r Wahlhandlung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
sind in <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift zu vermerken.<br />
(3) Dem Dienststellenleiter und <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />
übersen<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Wahlvorstand eine Abschrift <strong>de</strong>r Nie<strong>de</strong>rschrift.<br />
§22<br />
Benachrichtigung <strong>de</strong>r gewählten Bewerber<br />
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglie<strong>de</strong>r Gewählten unverzüglich<br />
schriftlich von ihrer Wahl.<br />
§23<br />
Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach <strong>de</strong>ssen Feststellung<br />
(§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.<br />
(2) Diese Bekanntmachung muss enthalten<br />
a) die Zahl <strong>de</strong>r Wahlberechtigten,<br />
b) die Zahl <strong>de</strong>r Wähler,<br />
c) die Zahl <strong>de</strong>r gültigen und ungültigen Stimmzettel,<br />
d) die Zahl <strong>de</strong>r gültigen Stimmen,<br />
e) die Verteilung <strong>de</strong>r Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,<br />
f) die Namen und die Reihenfolge <strong>de</strong>r als Personalratsmitglie<strong>de</strong>r gewählten Bewerber<br />
und die Namen <strong>de</strong>r jeweiligen ersten Ersatzmitglie<strong>de</strong>r.<br />
§24<br />
Aufbewahrung <strong>de</strong>r Wahlunterlagen<br />
Die Wahlunterlagen (Nie<strong>de</strong>rschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) wer<strong>de</strong>n<br />
vom Personalrat min<strong>de</strong>stens bis zur Durchführung <strong>de</strong>r nächsten Personalratswahl aufbewahrt.<br />
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ZWEITER ABSCHNITT<br />
Beson<strong>de</strong>re Vorschriften für das Wahlverfahren<br />
Erster Unterabschnitt<br />
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)<br />
§25<br />
Voraussetzungen für Verhältniswahl, Stimmzettel, Stimmabgabe<br />
(1) 1 Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn<br />
a) bei Gruppenwahl für die betreffen<strong>de</strong> Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge<br />
eingegangen sind. 2 In diesen Fällen hat je<strong>de</strong>r Wähler so viele Stimmen, wie bei Gruppenwahl<br />
Vertreter <strong>de</strong>r Gruppe, <strong>de</strong>r er angehört, bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglie<strong>de</strong>r<br />
insgesamt zu wählen sind. 3<br />
Er kann jedoch auch bei gemeinsamer Wahl für die<br />
Bewerber <strong>de</strong>r einzelnen Gruppen nur so viele Stimmen abgeben, als Vertreter dieser<br />
Gruppenzuwählensind.<br />
(2) 1 Der Wähler kann seine Stimme nur Bewerbern geben, <strong>de</strong>ren Namen in <strong>de</strong>mselben<br />
Wahlvorschlag enthalten sind. 2 An<strong>de</strong>re Namen dürfen nicht hinzugefügt wer<strong>de</strong>n. 3 Der<br />
Wähler kann entwe<strong>de</strong>r einen Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) durch Ankreuzen <strong>de</strong>r Vorschlagsliste<br />
unverän<strong>de</strong>rt annehmen o<strong>de</strong>r innerhalb <strong>de</strong>r Gesamtzahl <strong>de</strong>r für je<strong>de</strong> Gruppe<br />
zulässigen Stimmen einzelnen Bewerbern bis zu drei Stimmen geben (Stimmenhäufung).<br />
(3) 1 Auf <strong>de</strong>m Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r Ordnungsnummern<br />
unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung<br />
und Beschäftigungsstelle <strong>de</strong>r Bewerber aus <strong>de</strong>m Wahlvorschlag nebeneinan<strong>de</strong>r<br />
aufzuführen; je<strong>de</strong>r Bewerber kann hierbei nur einmal aufgeführt wer<strong>de</strong>n. 2 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n<br />
Bewerbern ist zusätzlich die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. 3 Die Bezeichnung<br />
<strong>de</strong>r Vorschlagslisten bestimmt sich nach § 12 Abs. 2. 4 Der Stimmzettel muss einen<br />
Hinweis auf die <strong>de</strong>m Wähler zustehen<strong>de</strong> Stimmenzahl (Absatz 1 Sätze 2 und 3) und auf<br />
die Möglichkeit <strong>de</strong>r Stimmenhäufung enthalten. 5 Ferner muss er einen Hinweis darauf<br />
enthalten, dass <strong>de</strong>r Wähler seine Stimme nur Bewerbern geben kann, <strong>de</strong>ren Namen in<br />
<strong>de</strong>mselben Wahlvorschlag aufgeführt sind (Absatz 2).<br />
(4) 1 Will <strong>de</strong>r Wähler einen Wahlvorschlag unverän<strong>de</strong>rt annehmen, so hat er auf <strong>de</strong>m<br />
Stimmzettel die Vorschlagsliste anzukreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. 2 In<br />
diesem Fall wird auf die Bewerber in ihrer Reihenfolge auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag so lange<br />
jeweils eine Stimme zugeteilt, bis die Gesamtstimmenzahl ausgeschöpft ist.<br />
(5) Will <strong>de</strong>r Wähler innerhalb eines Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern mehr als eine<br />
Stimme geben, so hat er dies durch Beifügen <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r Stimmen, die er <strong>de</strong>n Bewerbern<br />
geben will (zwei o<strong>de</strong>r drei), o<strong>de</strong>r einer entsprechen<strong>de</strong>n Anzahl von Kreuzen zu <strong>de</strong>n<br />
Namen <strong>de</strong>r Bewerber zu kennzeichnen.<br />
(6) Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler eine Wahlvorschlagsliste an, die weniger Bewerber enthält, als<br />
ihm Stimmen zustehen, so verzichtet er auf seine weiteren Stimmen.<br />
(7) Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler eine Vorschlagsliste an und gibt er zugleich einzelnen Bewerbern<br />
in dieser Vorschlagsliste Stimmen, ohne die ihm zustehen<strong>de</strong> Stimmenzahl voll auszuschöpfen,<br />
so wer<strong>de</strong>n die noch verbleiben<strong>de</strong>n Reststimmen auf die nicht angekreuzten<br />
Bewerber in ihrer Reihenfolge auf <strong>de</strong>m Wahlvorschlag von oben nach unten verteilt.<br />
(8) Gibt <strong>de</strong>r Wähler einzelnen Bewerbern eines Wahlvorschlags weniger Stimmen, als<br />
ihm insgesamt zustehen, ohne dabei die Vorschlagsliste anzukreuzen, so verzichtet er<br />
damit auf seine weiteren Stimmen.<br />
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(9) 1 Gibt <strong>de</strong>r Wähler einzelnen Bewerbern insgesamt mehr Stimmen, als ihm nach <strong>de</strong>r<br />
Gesamtstimmenzahl zustehen, so sind die Stimmen <strong>de</strong>r Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge auf<br />
<strong>de</strong>m Wahlvorschlag von unten nach oben so lange unberücksichtigt zu lassen, bis die<br />
Gesamtstimmenzahl nicht mehr überschritten ist. 2<br />
Gibt <strong>de</strong>r Wähler bei gemeinsamer<br />
Wahl <strong>de</strong>n Bewerbern einer Gruppe mehr Stimmen, als ihm insgesamt für je<strong>de</strong> Gruppe<br />
zustehen, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
(10) Stimmen, die einem Bewerber im Weg <strong>de</strong>r Stimmenhäufung über die zulässige<br />
Häufungszahl hinaus o<strong>de</strong>r durch Beifügung einer nicht lesbaren Häufungszahl gegeben<br />
wer<strong>de</strong>n, sind ungültig.<br />
§26<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Vertreter <strong>de</strong>r Gruppen bei <strong>de</strong>r Gruppenwahl<br />
(1) 1 Bei Gruppenwahl wer<strong>de</strong>n die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste<br />
entfallenen Stimmen zusammengezählt. 2 Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die<br />
Stimmen, die für Bewerber abgegeben wor<strong>de</strong>n sind, die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />
(§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3 Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen<br />
<strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten je<strong>de</strong>r Gruppe wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe<br />
nachdurch1,2,3usw.geteilt. 4 Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so<br />
lange ein Sitz zugeteilt, bis alle <strong>de</strong>r Gruppe zustehen<strong>de</strong>n Sitze (§ 5) verteilt sind. 5 Ist bei<br />
gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz o<strong>de</strong>r sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur<br />
noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach <strong>de</strong>n Höchstzahlen Sitze<br />
zustehen wür<strong>de</strong>n, so fallen die überschüssigen Sitze <strong>de</strong>n übrigen Vorschlagslisten in <strong>de</strong>r<br />
Reihenfolge <strong>de</strong>r nächsten Höchstzahlen zu.<br />
(3) 1 Innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge<br />
<strong>de</strong>r von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. 2 Haben mehrere Bewerber die gleiche<br />
Stimmenzahl erhalten, entschei<strong>de</strong>t die Reihenfolge <strong>de</strong>r Benennung im Wahlvorschlag<br />
(§ 8 Abs. 4).<br />
§27<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Vertreter <strong>de</strong>r Gruppen bei gemeinsamer Wahl<br />
(1) 1 Bei gemeinsamer Wahl wer<strong>de</strong>n die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit<br />
einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. 2 Als gültige<br />
Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben wor<strong>de</strong>n sind,<br />
die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. 3 Die so<br />
ermittelten Gesamtstimmenzahlen <strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten je<strong>de</strong>r Gruppe wer<strong>de</strong>n<br />
nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4 §26 Abs.1 Sätze 4<br />
und 5 gelten entsprechend.<br />
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach <strong>de</strong>n<br />
Höchstzahlen Sitze zustehen wür<strong>de</strong>n, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe <strong>de</strong>n<br />
Angehörigen <strong>de</strong>rselben Gruppe auf <strong>de</strong>n übrigen Vorschlagslisten in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r<br />
nächsten Höchstzahlen zu.<br />
(3) 1 Innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagslisten wer<strong>de</strong>n die <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen zustehen<strong>de</strong>n<br />
Sitze auf die Angehörigen <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong>n Gruppe in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r von ihnen<br />
erreichten Stimmenzahlen verteilt. 2 §26Abs.3Satz2giltentsprechend.<br />
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Zweiter Unterabschnitt<br />
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags sowie für die Wahl eines<br />
Personalratsmitglieds o<strong>de</strong>r eines Gruppenvertreters (Personenwahl)<br />
§28<br />
Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe<br />
(1) Nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r Personenwahl ist zu wählen, wenn<br />
a) bei Gruppenwahl für die betreffen<strong>de</strong> Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangenisto<strong>de</strong>rnureinVertreterzuwählenist,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist o<strong>de</strong>r insgesamt<br />
nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.<br />
(2) 1 Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter o<strong>de</strong>r bei gemeinsamer Wahl nur ein<br />
Personalratsmitglied zu wählen, so wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Stimmzettel die Bewerber aus <strong>de</strong>n<br />
Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname,<br />
Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen.<br />
2 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n Bewerbern und im Fall <strong>de</strong>s Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit<br />
aufzunehmen. 3 Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.<br />
(3) 1 Ist bei Gruppenwahl für die betreffen<strong>de</strong> Gruppe o<strong>de</strong>r bei gemeinsamer Wahl insgesamt<br />
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n Stimmzettel die<br />
Bewerber aus <strong>de</strong>m Wahlvorschlag in unverän<strong>de</strong>rter Reihenfolge unter Angabe von Familienname,<br />
Vorname, Amts-, Berufs- o<strong>de</strong>r Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle<br />
übernommen. 2 Bei gruppenfrem<strong>de</strong>n Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen.<br />
3 Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.<br />
(4) Je<strong>de</strong>r Bewerber kann in <strong>de</strong>m Stimmzettel nur einmal aufgeführt wer<strong>de</strong>n.<br />
§29<br />
Stimmabgabe und Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Bewerber bei Wahl nur eines<br />
Gruppenvertreters o<strong>de</strong>r nur eines Personalratsmitglieds<br />
(1) 1 Der Wähler hat auf <strong>de</strong>m Stimmzettel <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>s Bewerbers anzukreuzen, für<br />
<strong>de</strong>n er seine Stimme abgeben will. 2 Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler mehrere Bewerber an, ist <strong>de</strong>r<br />
Stimmzettel ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).<br />
(2) 1 Gewählt ist <strong>de</strong>r Bewerber, <strong>de</strong>r die meisten Stimmen erhalten hat. 2 Bei gleicher Stimmenzahl<br />
entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
§30<br />
Stimmabgabe und Ermittlung <strong>de</strong>r gewählten Bewerber bei Vorliegen eines<br />
Wahlvorschlags<br />
(1) 1 Der Wähler hat auf <strong>de</strong>m Stimmzettel <strong>de</strong>n Namen <strong>de</strong>r Bewerber anzukreuzen, für<br />
die er seine Stimme abgeben will. 2 Einem Bewerber kann nicht mehr als eine Stimme<br />
gegeben wer<strong>de</strong>n. 3 Der Wähler darf<br />
a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Gruppenvertreter zu wählen sind,<br />
b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglie<strong>de</strong>r insgesamt<br />
zu wählen sind und von <strong>de</strong>n Bewerbern <strong>de</strong>r einzelnen Gruppen nur so viele<br />
Namen ankreuzen, als Vertreter dieser Gruppe zu wählen sind.<br />
4<br />
Kreuzt <strong>de</strong>r Wähler mehr Namen an, als Bewerber zu wählen sind, ist <strong>de</strong>r Stimmzettel<br />
ungültig (§ 15 Abs. 1 Buchst. d).<br />
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(2) 1 Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie<br />
entfallenen Stimmenzahlen gewählt. 2 Bei gleicher Stimmenzahl entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
(3) 1 Bei gemeinsamer Wahl wer<strong>de</strong>n die <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen zustehen<strong>de</strong>n Sitze mit<br />
<strong>de</strong>n Bewerbern dieser Gruppe in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie entfallenen<br />
Stimmenzahlen besetzt. 2 Absatz 2 Satz 2 fin<strong>de</strong>t Anwendung.<br />
DRITTER ABSCHNITT<br />
Wahl <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
§31<br />
Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung<br />
(1) 1 Vor <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung hat <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Personalrats<br />
die zur Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigten Beschäftigten<br />
(Art. 58 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) in einer Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung in geeigneter<br />
Weise über Be<strong>de</strong>utung, Zweck und Aufgaben <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
und über <strong>de</strong>n Wahlvorgang zu unterrichten. 2 Die Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung<br />
wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung o<strong>de</strong>r, wenn eine<br />
Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung nicht besteht, vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Wahlvorstands<br />
einberufen und geleitet.<br />
(2) 1 Für die Studieren<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und<br />
Rechtspflege und die Lehrgangsteilnehmer an <strong>de</strong>n Verwaltungsschulen <strong>de</strong>s Freistaates<br />
<strong>Bay</strong>ern fin<strong>de</strong>t die Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung vor <strong>de</strong>n regelmäßigen Wahlen<br />
zu <strong>de</strong>n Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretungen an <strong>de</strong>r jeweiligen Schule statt. 2 Die<br />
Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Hauptjugendund<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung o<strong>de</strong>r, wenn eine Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
nicht besteht, vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands einberufen und geleitet;<br />
die Unterrichtung im Sinn <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 1 ist Aufgabe <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats,<br />
<strong>de</strong>r hierfür ein Mitglied bestimmt.<br />
(3) 1 Für die Lehrgangsteilnehmer an <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen Verwaltungsschule fin<strong>de</strong>t die<br />
Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung vor <strong>de</strong>n regelmäßigen Wahlen zu <strong>de</strong>n<br />
Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretungen an <strong>de</strong>n Ausbildungsorten <strong>de</strong>r Schule statt.<br />
2<br />
Die Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung wird vom Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Bezirksjugend-<br />
und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung bei <strong>de</strong>r jeweiligen Bezirksregierung o<strong>de</strong>r, wenn<br />
eine Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung nicht besteht, vom jeweiligen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands einberufen und geleitet; die Unterrichtung im Sinn <strong>de</strong>s<br />
Absatzes 1 Satz 1 ist Aufgabe <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats bei <strong>de</strong>r jeweiligen Bezirksregierung,<br />
<strong>de</strong>r hierfür ein Mitglied bestimmt.<br />
(4) Wahlbeeinflussung in <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nversammlung ist unzulässig.<br />
§32<br />
Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
(1) 1 Für die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 25, 28, 29 und 30 Abs. 1 entsprechend mit <strong>de</strong>r<br />
Abweichung, dass sich die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> ergibt und dass die Vorschriften<br />
über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rheitenschutz (Art. 17<br />
Abs. 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über die Zusammenfassung <strong>de</strong>r Bewerber in <strong>de</strong>n Wahlvorschlägen nach<br />
Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r abzugeben<strong>de</strong>n Stim-<br />
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men durch die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Gruppenvertreter bei <strong>de</strong>r Stimmenhäufung (§ 25<br />
Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3) keine Anwendung fin<strong>de</strong>n. 2 Der Wahlvorstand besteht aus<br />
drei Beschäftigten; ihm muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die<br />
nicht zur Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören. 3 Sind an<br />
nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle, die nicht als selbstständige<br />
Dienststellen gelten, keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhan<strong>de</strong>n, kann dort<br />
auf die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet wer<strong>de</strong>n; bei Eintritt von wahlberechtigten<br />
Beschäftigten vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist dies unverzüglich nachzuholen.<br />
(2) 1 Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />
und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so wer<strong>de</strong>n<br />
die auf sämtliche Bewerber einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt.<br />
2 Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben<br />
wor<strong>de</strong>n sind, die nach Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit<br />
verloren haben. 3 Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen <strong>de</strong>r einzelnen Vorschlagslisten<br />
wer<strong>de</strong>n nebeneinan<strong>de</strong>rgestellt und <strong>de</strong>r Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 4 Auf die<br />
jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze (Art. 59<br />
Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) verteilt sind. 5 Ist bei gleichen Höchstzahlen noch ein Sitz o<strong>de</strong>r sind bei<br />
drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entschei<strong>de</strong>t das Los. 6 §26<br />
Abs. 2 und 3 fin<strong>de</strong>n Anwendung.<br />
(3) Sind mehrere Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Jugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung zu wählen<br />
und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt wor<strong>de</strong>n, so sind die<br />
Bewerber in <strong>de</strong>r Reihenfolge <strong>de</strong>r jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen<br />
gewählt; bei Stimmengleichheit entschei<strong>de</strong>t das Los.<br />
ZWEITER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats und <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
ERSTER ABSCHNITT<br />
Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />
§33<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />
Für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 1 bis 30 entsprechend,<br />
soweit sich aus <strong>de</strong>n §§ 34 bis 42 nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
§34<br />
Leitung <strong>de</strong>r Wahl, Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands<br />
(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats. 2 Die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>n einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong><br />
im Auftrag und nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands.<br />
(2) Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands sind von <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n<br />
bekannt zu geben.<br />
(3) 1 Mitteilungen <strong>de</strong>r Wahlvorstän<strong>de</strong> nach <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Vorschriften bedürfen <strong>de</strong>r<br />
Textform. 2 Die Übersendung von Wahlunterlagen (§ 24) und Mitteilungen kann auch elektronisch<br />
o<strong>de</strong>r fernschriftlich erfolgen.<br />
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§35<br />
Feststellung <strong>de</strong>r Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis<br />
(1) Die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> stellen die Zahl <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Dienststellen in <strong>de</strong>r Regel<br />
tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen<br />
unverzüglich <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorstand mit.<br />
(2) 1 Die Aufstellung <strong>de</strong>r Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist<br />
Aufgabe <strong>de</strong>r örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>. 2 Sie teilen <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorstand die Zahl <strong>de</strong>r<br />
wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach <strong>de</strong>n Gruppen, unverzüglich mit. 3<br />
Der<br />
Anteil an Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in<br />
<strong>de</strong>n einzelnen Gruppen ist festzustellen.<br />
§36<br />
Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Bezirkspersonalratsmitglie<strong>de</strong>r, Verteilung <strong>de</strong>r<br />
Sitze auf die Gruppen<br />
(1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s<br />
Bezirkspersonalrats und die Verteilung <strong>de</strong>r Sitze auf die Gruppen.<br />
(2) Ist eine abweichen<strong>de</strong> Verteilung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats auf die<br />
Gruppennichtbeschlossenwor<strong>de</strong>nun<strong>de</strong>ntfallenbei<strong>de</strong>rVerteilung<strong>de</strong>rSitzenach§5<br />
Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach Art. 53 Abs. 5 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> min<strong>de</strong>stens<br />
zustehen, so erhält sie die in Art. 53 Abs. 5 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> vorgeschriebene Zahl von Sitzen.<br />
§37<br />
Gleichzeitige Wahl<br />
Die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Personalräte<br />
in <strong>de</strong>mselben Bezirk stattfin<strong>de</strong>n.<br />
§38<br />
Wahlausschreiben<br />
(1) Das vom Bezirkswahlvorstand zu erlassen<strong>de</strong> Wahlausschreiben muss enthalten<br />
a) Ort und Tag seines Erlasses;<br />
b) die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats, getrennt nach <strong>de</strong>n<br />
Gruppen;<br />
c) Angaben über die Anteile von Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten<br />
im Geschäftsbereich insgesamt und in <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen;<br />
d) Angaben darüber, ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen wählen<br />
(Gruppenwahl) o<strong>de</strong>r vor Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens gemeinsame Wahl beschlossen<br />
wor<strong>de</strong>n ist;<br />
e) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur Beschäftigte wählen können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen<br />
sind;<br />
f) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Frauen und Männer im Bezirkspersonalrat entsprechend ihrem Anteil<br />
an <strong>de</strong>n wahlberechtigten Beschäftigten im Geschäftsbereich vertreten sein sollen;<br />
g) die Min<strong>de</strong>stzahl von wahlberechtigten Beschäftigten, von <strong>de</strong>nen ein Wahlvorschlag<br />
unterzeichnet sein muss, soweit er nicht von einer in einer Dienststelle <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs<br />
vertretenen Gewerkschaft gemacht wird, und <strong>de</strong>n Hinweis, dass je<strong>de</strong>r Bewerber<br />
nur auf einem Wahlvorschlag benannt wer<strong>de</strong>n kann;<br />
h) <strong>de</strong>n Hinweis, dass <strong>de</strong>r Wahlvorschlag einer im Geschäftsbereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> vertretenen<br />
Gewerkschaft von zwei Beauftragten, die Beschäftigte im Geschäftsbereich <strong>de</strong>r<br />
Mittelbehör<strong>de</strong> sein und einer dort vertretenen Gewerkschaft angehören müssen, unterzeichnet<br />
sein muss;<br />
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i) die Auffor<strong>de</strong>rung, Wahlvorschläge innerhalb von fünfundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtagen nach<br />
Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens beim Bezirkswahlvorstand einzureichen; <strong>de</strong>r letzte Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Einreichungsfrist ist anzugeben;<br />
k) <strong>de</strong>n Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt wer<strong>de</strong>n<br />
und dass nur gewählt wer<strong>de</strong>n kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen<br />
ist;<br />
l) <strong>de</strong>n Tag o<strong>de</strong>r die Tage <strong>de</strong>r Stimmabgabe;<br />
m) Ort und Zeit <strong>de</strong>r Sitzung, in <strong>de</strong>r das Wahlergebnis festgestellt wird.<br />
(2) Fin<strong>de</strong>t die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats nicht gleichzeitig mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>s örtlichen<br />
Personalrats statt, ergänzt <strong>de</strong>r örtliche Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch<br />
die folgen<strong>de</strong>n Angaben:<br />
a) die Angabe, wo und wann das für die örtliche Dienststelle aufgestellte Wählerverzeichnis<br />
und diese <strong>Wahlordnung</strong> zur Einsicht ausliegen;<br />
b) <strong>de</strong>n Hinweis, dass Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur binnen dreißig Kalen<strong>de</strong>rtagen<br />
seit Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses (§ 2 Abs. 3) schriftlich beim örtlichen<br />
Wahlvorstand eingelegt wer<strong>de</strong>n können; <strong>de</strong>r letzte Tag <strong>de</strong>r Einspruchsfrist ist<br />
anzugeben;<br />
c)<strong>de</strong>nOrt,an<strong>de</strong>mdieWahlvorschläge bekannt gegeben wer<strong>de</strong>n;<br />
d) <strong>de</strong>n Ort und die Tageszeit <strong>de</strong>r Stimmabgabe;<br />
e) einen Hinweis auf die Möglichkeit <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe (§§ 17, 42);<br />
f) einen Hinweis darauf, ob für Beschäftigte im Schichtbetrieb (§ 19 Abs. 1) o<strong>de</strong>r von<br />
nachgeordneten Stellen, Nebenstellen o<strong>de</strong>r Teilen einer Dienststelle (§ 19 Abs. 2) die<br />
schriftliche Stimmabgabe angeordnet wird, wann in diesem Fall die Wahlunterlagen<br />
ausgehändigt o<strong>de</strong>r übersandt wer<strong>de</strong>n und wo gleichwohl die Möglichkeit zur persönlichen<br />
Stimmabgabe besteht;<br />
g) <strong>de</strong>n Ort, an <strong>de</strong>m Einsprüche und an<strong>de</strong>re Erklärungen gegenüber <strong>de</strong>m Wahlvorstand<br />
abzugeben sind.<br />
(3) Bei gleichzeitiger Wahl von Bezirkspersonalrat und örtlichem Personalrat kann <strong>de</strong>r<br />
Wahlvorstand die Angaben nach Abs. 2 durch einen Hinweis auf die entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Angaben im Wahlausschreiben <strong>de</strong>s örtlichen Wahlvorstands ersetzen.<br />
(4) Der örtliche Wahlvorstand vermerkt auf <strong>de</strong>m Wahlausschreiben <strong>de</strong>n ersten und letzten<br />
Tag <strong>de</strong>s Aushangs.<br />
(5) Offenbare Unrichtigkeiten <strong>de</strong>s Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand,<br />
offenbare Unrichtigkeiten <strong>de</strong>r Ergänzung <strong>de</strong>s Wahlausschreibens vom örtlichen<br />
Wahlvorstand je<strong>de</strong>rzeit berichtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(6) Mit Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.<br />
§39<br />
– aufgehoben –<br />
§40<br />
Sitzungsnie<strong>de</strong>rschriften<br />
(1) 1 Der Bezirkswahlvorstand fertigt eine Nie<strong>de</strong>rschrift über je<strong>de</strong> Sitzung, in <strong>de</strong>r über<br />
die Ermittlung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats und die<br />
Verteilung <strong>de</strong>r Sitze im Bezirkspersonalrat auf die Gruppen sowie über die Zulassung<br />
von Wahlvorschlägen entschie<strong>de</strong>n wird. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist von sämtlichen Mitglie<strong>de</strong>rn<br />
<strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands zu unterzeichnen.<br />
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(2) Die Nie<strong>de</strong>rschrift über die Sitzungen, in <strong>de</strong>nen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis<br />
entschie<strong>de</strong>n wird, fertigt <strong>de</strong>r örtliche Wahlvorstand.<br />
§41<br />
Stimmabgabe, Stimmzettel<br />
1 Fin<strong>de</strong>t die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats zugleich mit <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Personalräte statt,<br />
so ist im Fall <strong>de</strong>r schriftlichen Stimmabgabe für die Stimmzettel zu bei<strong>de</strong>n Wahlen nur ein<br />
Wahlumschlag und ein Freiumschlag zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
2 Für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />
sind Stimmzettel von an<strong>de</strong>rer Farbe als für die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats zu verwen<strong>de</strong>n.<br />
§42<br />
Schriftliche Stimmabgabe, Briefwahl<br />
(1) 1 Gehören in einer Dienststelle einer Gruppe in <strong>de</strong>r Regel nicht mehr als fünf wahlberechtigte<br />
Beschäftigte an, so können diese ihre Stimme zur Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />
nur schriftlich beim Bezirkswahlvorstand abgeben. 2 Der örtliche Wahlvorstand hat die<br />
Wahlpapiere (§ 17 Abs. 1) von Amts wegen auszuhändigen o<strong>de</strong>r zu übersen<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1 Der örtliche Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung o<strong>de</strong>r Übersendung <strong>de</strong>r<br />
Wahlpapiere jeweils im Wählerverzeichnis und teilt dies <strong>de</strong>m Bezirkswahlvorstand mit,<br />
<strong>de</strong>r daraufhin ein beson<strong>de</strong>res Wählerverzeichnis aufstellt. 2 §17 Abs.1 und 2 Sätze 1 und<br />
2sowie§18fin<strong>de</strong>nentsprechen<strong>de</strong>Anwendung.<br />
§43<br />
Feststellung und Bekanntmachung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
(1) 1 Die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> zählen die abgegebenen Stimmen gemäß § 20 Abs. 3<br />
zusammen. 2 Sie fertigen eine Wahlnie<strong>de</strong>rschrift gemäß § 21.<br />
(2) 1 Die Nie<strong>de</strong>rschrift ist unverzüglich nach Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses <strong>de</strong>m<br />
Bezirkswahlvorstand zu übersen<strong>de</strong>n. 2 Die bei <strong>de</strong>r Dienststelle entstan<strong>de</strong>nen Unterlagen<br />
für die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats (§ 24) wer<strong>de</strong>n zusammen mit einer Abschrift <strong>de</strong>r<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift vom Personalrat aufbewahrt.<br />
(3) 1 Der Bezirkswahlvorstand stellt spätestens am achten Kalen<strong>de</strong>rtag nach Beendigung<br />
<strong>de</strong>r Stimmabgabe das Ergebnis <strong>de</strong>r Wahl fest. 2 Er zählt im Fall <strong>de</strong>r Verhältniswahl die auf<br />
sämtliche Bewerber, bei gemeinsamer Wahl auch die auf sämtliche Bewerber gleicher<br />
Gruppenzugehörigkeit einer je<strong>de</strong>n Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber<br />
innerhalb <strong>de</strong>r Vorschlagsliste, im Fall <strong>de</strong>r Personenwahl die auf je<strong>de</strong>n einzelnen Bewerber<br />
entfallenen Stimmen zusammen.<br />
(4) 1 Sobald die Namen <strong>de</strong>r als Mitglie<strong>de</strong>r und Ersatzmitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />
gewählten Bewerber feststehen, teilt sie <strong>de</strong>r Bezirkswahlvorstand <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n<br />
mit. 2 Die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> geben sie unverzüglich durch zweiwöchigen<br />
Aushang bekannt.<br />
ZWEITER ABSCHNITT<br />
Wahl <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
§44<br />
Bestellung <strong>de</strong>s Bezirkswahlvorstands<br />
1 Der Bezirkspersonalrat bestellt <strong>de</strong>n Bezirkswahlvorstand und seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
(Art.64Abs.1inVerbindungmitArt.60Abs.1Satz1<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 2 Dem Bezirkswahlvorstand<br />
muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die nicht zur Bezirksjugend-<br />
und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören.<br />
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§45<br />
Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl <strong>de</strong>r Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
gelten die §§ 1 bis 3, 6 Abs. 1, §§ 7 bis 25, 28, 29, 30 Abs. 1, 34 bis 43<br />
entsprechend mit <strong>de</strong>r Abweichung, dass sich die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Bezirksjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung ausschließlich aus Art. 59 Abs. 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong><br />
ergibt und dass die Vorschriften über Gruppenwahl (Art. 19 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über <strong>de</strong>n<br />
Min<strong>de</strong>rheitenschutz (Art. 17 Abs. 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>), über die Zusammenfassung <strong>de</strong>r Bewerber in<br />
<strong>de</strong>n Wahlvorschlägen nach Gruppen (§ 8 Abs. 4 Satz 4) und über die Begrenzung <strong>de</strong>r Zahl<br />
<strong>de</strong>r abzugeben<strong>de</strong>n Stimmen durch die Zahl <strong>de</strong>r zu wählen<strong>de</strong>n Gruppenvertreter bei <strong>de</strong>r<br />
Stimmenhäufung (§ 25 Abs. 1 Satz 3) und Abs.2Satz3keineAnwendungfin<strong>de</strong>n.<br />
(2) 1 Sind an einer Dienststelle keine wahlberechtigten Beschäftigten vorhan<strong>de</strong>n, teilt <strong>de</strong>r<br />
Personalrat o<strong>de</strong>r, wenn ein solcher nicht besteht, <strong>de</strong>r Leiter <strong>de</strong>r Dienststelle dies <strong>de</strong>m<br />
Bezirkswahlvorstand mit. 2 Im Fall <strong>de</strong>s Satzes 1 kann auf die Bestellung eines örtlichen<br />
Wahlvorstands und die Bekanntgabe von Bekanntmachungen verzichtet wer<strong>de</strong>n; bei Eintritt<br />
von wahlberechtigten Beschäftigten vor Abschluss <strong>de</strong>r Stimmabgabe ist bei<strong>de</strong>s<br />
unverzüglich nachzuholen.<br />
(3) § 32 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.<br />
DRITTER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats und <strong>de</strong>r Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
ERSTER ABSCHNITT<br />
Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats<br />
§46<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Bezirkspersonalrats<br />
Für die Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 33 bis 43 entsprechend,<br />
soweit sich aus <strong>de</strong>n §§ 47 bis 50 nichts an<strong>de</strong>res ergibt.<br />
§47<br />
Leitung <strong>de</strong>r Wahl<br />
1<br />
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl <strong>de</strong>s Hauptpersonalrats. 2 Die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Wahl in <strong>de</strong>n einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> im<br />
Auftrag und nach <strong>de</strong>n Richtlinien <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands.<br />
§48<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Wahl nach Bezirken<br />
(1) 1 Der Hauptwahlvorstand kann die bei <strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n bestehen<strong>de</strong>n Bezirkswahlvorstän<strong>de</strong><br />
o<strong>de</strong>r die auf sein Ersuchen dort bestellten örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong> beauftragen,<br />
a) die von <strong>de</strong>n örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong>n im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> festzustellen<strong>de</strong>n<br />
Zahlen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Regel tätigen Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen<br />
zusammenzustellen,<br />
b) die Zahl <strong>de</strong>r im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt<br />
nach <strong>de</strong>n Gruppen, sowie <strong>de</strong>n Anteil an Frauen und Männern bei <strong>de</strong>n wahlberechtigten<br />
Beschäftigten insgesamt und in <strong>de</strong>n einzelnen Gruppen festzustellen,<br />
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c) die bei <strong>de</strong>n Dienststellen im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong> festgestellten Wahlergebnisse<br />
zusammenzustellen,<br />
d) Bekanntmachungen <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands an die übrigen örtlichen Wahlvorstän<strong>de</strong><br />
im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong>n weiterzuleiten.<br />
2<br />
DieWahlvorstän<strong>de</strong>bei<strong>de</strong>nMittelbehör<strong>de</strong>nunterrichtenindiesenFällendieübrigenörtlichen<br />
Wahlvorstän<strong>de</strong> im Bereich <strong>de</strong>r Mittelbehör<strong>de</strong>n darüber, dass die in <strong>de</strong>n Buchstaben<br />
a bis c genannten Angaben an sie einzusen<strong>de</strong>n sind.<br />
(2) Die Wahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n fertigen über die Zusammenstellung <strong>de</strong>r<br />
Wahlergebnisse (Absatz 1 Buchst. c) eine Nie<strong>de</strong>rschrift.<br />
(3) Die Wahlvorstän<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>n Mittelbehör<strong>de</strong>n übersen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>m Hauptwahlvorstand<br />
unverzüglich die in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Zusammenstellungen und die<br />
Nie<strong>de</strong>rschrift über die Zusammenstellung <strong>de</strong>r Wahlergebnisse (Absatz 2).<br />
§49<br />
– aufgehoben –<br />
§50<br />
Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses<br />
Für die Feststellung <strong>de</strong>s Wahlergebnisses verlängert sich die Frist <strong>de</strong>s § 43 Abs. 3 Satz 1<br />
um weitere vier Kalen<strong>de</strong>rtage.<br />
ZWEITER ABSCHNITT<br />
Wahl <strong>de</strong>r Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
§51<br />
Bestellung <strong>de</strong>s Hauptwahlvorstands<br />
1 Der Hauptpersonalrat bestellt <strong>de</strong>n Hauptwahlvorstand und seinen Vorsitzen<strong>de</strong>n<br />
(Art.64 Abs.1 in Verbindung mit Art.60 Abs.1 Satz 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 2 Dem Hauptwahlvorstand<br />
muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die nicht zur Hauptjugend-<br />
und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung wahlberechtigt ist, angehören.<br />
§52<br />
Vorbereitung und Durchführung <strong>de</strong>r Wahl<br />
Für die Wahl <strong>de</strong>r Hauptjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung gelten die Vorschriften<br />
<strong>de</strong>r§§45und47bis50entsprechend.<br />
VIERTER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats und <strong>de</strong>r Gesamtjugend- und<br />
Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
§53<br />
Entsprechen<strong>de</strong> Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Wahl <strong>de</strong>s Personalrats<br />
(1) Für die Wahl <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats gelten die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 1 bis 30 und 34<br />
bis 43 entsprechend.<br />
(2) 1 Für die Wahl <strong>de</strong>r Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung gilt § 45 entsprechend.<br />
2 Der Gesamtpersonalrat bestellt <strong>de</strong>n Wahlvorstand für die Wahl <strong>de</strong>r Gesamtjugend-<br />
und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung und <strong>de</strong>ssen Vorsitzen<strong>de</strong>n (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 1<br />
Satz2inVerbindungmitArt.60Abs.1Satz1<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>). 3 Dem Wahlvorstand für die Wahl<br />
<strong>de</strong>r Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung muss min<strong>de</strong>stens eine nach Art. 14<br />
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<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong> wählbare Person, die nicht zur Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung<br />
wahlberechtigt ist, angehören.<br />
FÜNFTER TEIL<br />
Durchführung von Teilwie<strong>de</strong>rholungswahlen<br />
§54<br />
(1) 1 Die Durchführung von Teilwie<strong>de</strong>rholungswahlenin<strong>de</strong>nvon<strong>de</strong>rWahlanfechtung<br />
betroffenen Dienststellen (Art. 53a <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) obliegt auf allen Stufen <strong>de</strong>n mit <strong>de</strong>r Durchführung<br />
<strong>de</strong>r teilweise angefochtenen Wahlen betrauten Wahlvorstän<strong>de</strong>n. 2 Das Amt <strong>de</strong>s<br />
Wahlvorstands en<strong>de</strong>t insoweit nicht mit <strong>de</strong>r Bestellung <strong>de</strong>s Wahlleiters in <strong>de</strong>r konstituieren<strong>de</strong>n<br />
Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>).<br />
(2) Spätestens am dritten Arbeitstag nach Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung (Art. 53a Abs. 2<br />
Satz 3 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) gibt <strong>de</strong>r Wahlvorstand für die Wahl <strong>de</strong>r Stufenvertretung die Namen seiner<br />
Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer<br />
sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglie<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Dienststellen, für <strong>de</strong>ren Bereich die<br />
Wahl für ungültig erklärt wor<strong>de</strong>n ist, bekannt.<br />
(3) 1 Die Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl fin<strong>de</strong>t nach <strong>de</strong>nselben Vorschriften, <strong>de</strong>nselben Wahlvorschlägen<br />
und auf Grund <strong>de</strong>rselben Wählerverzeichnisse statt, soweit nicht die Entscheidung<br />
hinsichtlich <strong>de</strong>r Wahlvorschläge und Wählerverzeichnisse Abweichungen vorschreibt.<br />
2 Diejenigen Schritte <strong>de</strong>s Wahlverfahrens, die von <strong>de</strong>r Wahlanfechtung und <strong>de</strong>r<br />
Entscheidung nicht betroffen sind, hat <strong>de</strong>r Wahlvorstand nicht zu wie<strong>de</strong>rholen; die<br />
Gesamtdauer <strong>de</strong>s Wahlverfahrens verkürzt sich entsprechend. 3 Die Auslegung <strong>de</strong>s Wählerverzeichnisses,<br />
<strong>de</strong>r Erlass <strong>de</strong>s Wahlausschreibens und die Bekanntgabe <strong>de</strong>r Wahlvorschläge<br />
haben stets zu erfolgen. 4 Vorabstimmungen nach § 4 fin<strong>de</strong>n nicht statt.<br />
(4) Die Bekanntgabe <strong>de</strong>s Wahlergebnisses auf Grund <strong>de</strong>r Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl erfolgt<br />
in allen Dienststellen <strong>de</strong>s Geschäftsbereichs <strong>de</strong>r jeweiligen Mittelbehör<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r obersten<br />
Dienstbehör<strong>de</strong>.<br />
(5) Ergibt sich durch die Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl keine Än<strong>de</strong>rung in <strong>de</strong>r Zusammensetzung<br />
<strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Stufenvertretung, so erübrigt sich eine neuerliche konstituieren<strong>de</strong><br />
Sitzung (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>).<br />
(6) Die vorstehen<strong>de</strong>n Regelungen gelten für die Teilwie<strong>de</strong>rholungswahl <strong>de</strong>s Gesamtpersonalrats<br />
sowie <strong>de</strong>r Stufen- und Gesamtjugend- und Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>nvertretung entsprechend.<br />
SECHSTER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r ausländischen Beschäftigten, die nicht die<br />
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats <strong>de</strong>r Europäischen Gemeinschaften besitzen<br />
§§ 55 – 59<br />
– aufgehoben –<br />
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SIEBTER TEIL<br />
Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson <strong>de</strong>r Beamten in Ausbildung und <strong>de</strong>r nicht <strong>zum</strong><br />
Stammpersonal gehören<strong>de</strong>n Beamten <strong>de</strong>r Einsatzstufen bei <strong>de</strong>r <strong>Bay</strong>erischen<br />
Bereitschaftspolizei<br />
§60<br />
(1) Für die Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter gelten § 1 Abs. 1 bis 4,<br />
Abs. 6, §§ 2, 3 und 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6, §§ 9 bis 16, 20, 22, 23 und 61<br />
sinngemäß, soweit nachfolgend nichts an<strong>de</strong>res bestimmt ist, und mit <strong>de</strong>r Abweichung,<br />
dass die Vorschriften über die Gruppenwahl (Art.19 Abs.2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) und die Feststellung<br />
<strong>de</strong>rAnteilevonFrauenundMännernan<strong>de</strong>nWahlberechtigteninsgesamtundin<strong>de</strong>neinzelnen<br />
Gruppen (Art. 17 Abs. 2 <strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) keine Anwendung fin<strong>de</strong>n.<br />
(2) Die Fristen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Buchst. h wer<strong>de</strong>n auf zehn Kalen<strong>de</strong>rtage, die<br />
Frist in § 6 Abs. 1 auf einundzwanzig Kalen<strong>de</strong>rtage, die Fristen in § 6 Abs. 2 Buchst. l und<br />
§7Abs.2aufneunKalen<strong>de</strong>rtage,dieFristin§10Abs.5aufdreiKalen<strong>de</strong>rtageunddie<br />
Frist in § 13 Abs. 1 auf fünf Kalen<strong>de</strong>rtage gekürzt.<br />
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglie<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>ren dienstliche Anschrift, E-<br />
Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglie<strong>de</strong>r<br />
unverzüglich nach seiner Benennung in <strong>de</strong>r Dienststelle bekannt.<br />
(4) 1 Wahlvorschläge können nur für die Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson eingereicht wer<strong>de</strong>n.<br />
2<br />
Je<strong>de</strong>r Wahlvorschlag <strong>de</strong>r wahlberechtigten Beamten muss von zehn Wahlberechtigten<br />
unterzeichnet sein.<br />
3 Bei Wahlvorschlägen <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Dienststelle vertretenen Gewerkschaften<br />
ist die Unterzeichnung durch eine beauftragte Person ausreichend; die unterzeichnen<strong>de</strong><br />
Person, die an erster Stelle steht, gilt als Listenvertreter. 4 Die Vertrauensperson<br />
und je<strong>de</strong> ihrer Stellvertreter wer<strong>de</strong>n in beson<strong>de</strong>ren Wahlgängen gewählt. 5 Aus <strong>de</strong>n<br />
nicht zur Vertrauensperson gewählten Bewerbern wird <strong>de</strong>r erste Stellvertreter, aus <strong>de</strong>n<br />
restlichen Bewerbern <strong>de</strong>r zweite Stellvertreter gewählt. 6 Dieses Verfahren ist im Wahlausschreiben<br />
bekannt zu geben. 7 Bei je<strong>de</strong>m Wahlgang sollen Stimmzettel von verschie<strong>de</strong>ner<br />
Farbe verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) 1 ÜberdasWahlergebnisfertigt<strong>de</strong>rWahlvorstand eine Nie<strong>de</strong>rschrift, die von sämtlichen<br />
Mitglie<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>s Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. 2 Die Nie<strong>de</strong>rschrift muss die<br />
Zahl <strong>de</strong>r abgegebenen Stimmen, die Namen <strong>de</strong>r gewählten Bewerber, die für je<strong>de</strong>n<br />
Bewerber abgegebene Zahl <strong>de</strong>r Stimmen und die Zahl <strong>de</strong>r ungültigen Stimmen enthalten.<br />
(6) Die Wahlunterlagen (Nie<strong>de</strong>rschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel usw.) wer<strong>de</strong>n<br />
von <strong>de</strong>m für die Hun<strong>de</strong>rtschaft zuständigen Personalrat min<strong>de</strong>stens bis zur nächsten<br />
Wahl <strong>de</strong>r Vertrauensperson aufbewahrt.<br />
ACHTER TEIL<br />
Schlussvorschriften<br />
§61<br />
Berechnung von Fristen<br />
1 FürdieBerechnung<strong>de</strong>rindieserVerordnung festgelegten Fristen fin<strong>de</strong>n die §§ 186<br />
bis 193 <strong>de</strong>s Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen<strong>de</strong> Anwendung. 2 Arbeitstage im Sinn<br />
dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Feiertage.<br />
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§62<br />
Inkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1996 in Kraft.<br />
(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Wahlordnung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Bay</strong>erischen Personalvertretungsgesetz<br />
(WO-<strong>Bay</strong><strong>PVG</strong>) vom 2. Mai 1974 (<strong>Bay</strong>RS 2035-2-F) außer Kraft.<br />
(3) Die §§ 55 bis 59 treten mit Ablauf <strong>de</strong>s 31. Juli 1998 außer Kraft.<br />
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