Elterngeld-Antrag (seit 2013) Nicht barrierefrei, fremde(s)
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Rhein-Kreis Neuss<br />
- <strong>Elterngeld</strong>stelle-<br />
Königstraße 32 - 34<br />
41460 Neuss<br />
Eingangsstempel<br />
<strong>Antrag</strong> auf <strong>Elterngeld</strong><br />
nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG<br />
Bitte beachten Sie, dass <strong>Elterngeld</strong> frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten drei Monate vor dem Monat<br />
der <strong>Antrag</strong>stellung gezahlt wird.<br />
Falls Sie Nachweise in Kopie einreichen, sollten diese gut lesbar sein. Beachten Sie bitte auch die Erläuterungen zum Formular<br />
(Anhang).<br />
1<br />
Familienname:<br />
Geburtsdatum:<br />
K i n d , f ü r d a s E l t e r n g e l d b e a n t r a g t w i r d<br />
Bitte ORIGINAL-Geburtsbescheinigung mit Verwendungszweck „<strong>Elterngeld</strong>“ oder „soziale Zwecke“ beifügen<br />
(bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind)<br />
Geburtsort:<br />
Vorname (bei Mehrlingsgeburt: Vornamen aller Mehrlinge):<br />
Bei Mehrlingsgeburt: Zahl der Kinder:<br />
2<br />
P e r s ö n l i c h e A n g a b e n<br />
d e s a n t r a g s t e l l e n d e n E l t e r n t e i l e s<br />
0 Frau 0 Herr<br />
Nachname:<br />
Geburtsname:<br />
Straße/Hausnummer:<br />
Vorname(n):<br />
Geburtsdatum:<br />
PLZ/W ohnort:<br />
Telefonnummer:<br />
E-Mail-Adresse:<br />
Beruf:<br />
Steuerliche Identifikationsnummer:<br />
Familienstand:<br />
0 ledig 0 verheiratet 0 eingetr. Lebenspartnerschaft 0 geschieden 0 verwitwet<br />
Unverheiratetes Zusammenleben mit dem anderen Elternteil: 0 ja 0 nein<br />
Staatsangehörigkeit:<br />
0 Deutsch 0 EU-/EWR-Staat/Schweiz: (bitte hier eintragen)<br />
0 andere: 4 Passkopie (einschl. Aufenthaltstitel) oder Bescheinigung der Ausländerbehörde ist immer erforderlich<br />
Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt:<br />
0 in Deutschland <strong>seit</strong> 0 meiner Geburt 0 im Ausland <strong>seit</strong> bis<br />
0 Grund:<br />
(Tag/Monat/Jahr)<br />
0 im Ausland <strong>seit</strong> , ich stehe jedoch in einem inländischen Arbeitsverhältnis<br />
NATO-Truppe oder ziviles Gefolge (z.B. US-Soldat), Diplomaten: 0 ja, selbst<br />
0 ja, mein Ehe-/Lebenspartner<br />
3<br />
B a n k v e r b i n d u n g<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> soll auf folgendes Konto überwiesen werden, über das ich verfügungsberechtigt bin:<br />
genaue Bezeichnung des Geldinstituts:<br />
Bankleitzahl:<br />
Kontonummer:<br />
IBAN:<br />
Kontoinhaber:<br />
(nur, wenn nicht identisch mit <strong>Antrag</strong>steller)<br />
BIC / SW IFT –Code:<br />
BEEG NRW Stand Januar <strong>2013</strong>
4 F e s t l e g u n g d e s B e z u g s z e i t r a u m s<br />
Ich beantrage <strong>Elterngeld</strong> für folgende Lebensmonate (LM) des Kindes:<br />
0 1. – 12.Lebensmonat oder 0 andere Aufteilung der Bezugsmonate<br />
. - . Lebensmonat<br />
. - . Lebensmonat<br />
. - . Lebensmonat<br />
. - . Lebensmonat<br />
(maximal bis zur Vollendung 14. Lebensmonat des Kindes)<br />
Weitere Angaben, wenn ein Elternteil mehr als 12 Monate beantragen möchte:<br />
Für Alleinerziehende:<br />
Für Elternteile, die nicht alleinerziehend sind:<br />
0 Mir steht die elterliche Sorge/das Aufenthaltsbestimmungs- 0 Die Betreuung ist dem anderen Elternteil unmöglich oder<br />
recht alleine zu (bitte Nachweis beifügen) und das Kind und ich gefährdet das W ohl des Kindes (bitte Nachweis beifügen).<br />
wohnen mit dem anderen Elternteil nicht in einer gemeinsamen Eine Einkommensminderung liegt vor.<br />
Wohnung. Eine Einkommensminderung liegt vor.<br />
Ich beantrage das <strong>Elterngeld</strong> wie folgt auszuzahlen:<br />
0 ganzer Monatsbetrag<br />
0 halber Monatsbetrag bei doppeltem Auszahlungszeitraum<br />
(Sofern nur einzelne Monate verdoppelt werden sollen, bitte gesonderte<br />
Aufstellung beifügen)<br />
Der andere Elternteil<br />
0 meldet einen Anspruch auf Bezugsmonate an. 4Die <strong>Antrag</strong>stellung erfolgt später.<br />
0 stellt einen <strong>Antrag</strong> für Bezugsmonate. 4<strong>Antrag</strong> ist beigefügt.<br />
0 bezieht bereits <strong>Elterngeld</strong> unter dem GZ.:<br />
5 A r b e i t s v e r h ä l t n i s / T ä t i g k e i t<br />
0 Ich habe ein Arbeitsverhältnis in Deutschland bzw. übe eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aus.<br />
0 Ich habe ein Arbeitsverhältnis im Ausland bzw. übe eine selbstständige Tätigkeit im Ausland aus,<br />
Beschäftigungsland:<br />
0 Mein Partner hat ein Arbeitsverhältnis in Deutschland bzw. übt eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland aus.<br />
0 Mein Partner hat ein Arbeitsverhältnis im Ausland bzw. übt eine selbstständige Tätigkeit im Ausland aus,<br />
Beschäftigungsland:<br />
6 K i n d s c h a f t s v e r h ä l t n i s<br />
0 leibliches Kind / Adoptivkind<br />
4Bei einem Adoptivkind bitte den Annahmebeschluss<br />
des Gerichts beifügen<br />
0 sonstiges Kindschaftsverhältnis:<br />
0 in Adoptionspflege<br />
4Bitte Bestätigung des Jugendamtes/der Adoptionsvermittlungsstelle<br />
beifügen<br />
0 nicht sorgeberechtigter Elternteil<br />
(z.B. Enkelkind)<br />
7 B e t r e u u n g u n d E r z i e h u n g d e s K i n d e s<br />
Das Kind lebt mit mir in einem Haushalt und wird von mir selbst betreut und erzogen;<br />
0 ständig ab Geburt 0 nein, weil<br />
( siehe Hinweise in den Erläuterungen zum <strong>Antrag</strong>)<br />
8 K r a n k e n v e r s i c h e r u n g d e s a n t r a g s t e l l e n d e n E l t e r n t e i l e s<br />
Ich bin<br />
0 pflichtversichert<br />
0 freiwillig versichert<br />
0 privat versichert<br />
0 nicht versichert<br />
0 als Familienangehöriger mitversichert bei<br />
(z.B. Ehegatte, Eltern)<br />
Bezeichnung der Krankenkasse<br />
Anschrift<br />
Mitglieds-Nr.
9<br />
M u t t e r s c h a f t s g e l d / A r b e i t g e b e r z u s c h u s s /<br />
v e r g l e i c h b a r e L e i s t u n g e n<br />
Folgende Leistungen werden von der Mutter bezogen:<br />
Mutterschaftsgeld als laufende Zahlung 0 ja 0 nein 4 Bescheinigung der Krankenkasse<br />
a) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld 0 ja 0 nein 4 Bescheinigung des Arbeitgebers<br />
(Gehaltsabrechnung)<br />
b) Dienst- oder Anwärterbezüge nach der Entbindung 0 ja 0 nein 4 Bezügemitteilung und Bescheinigung für<br />
die Zeit bis Beginn der Schutzfrist am des Dienstherren über die Dauer der<br />
Schutzfrist<br />
c) ausländische Familienleistungen 0 ja 0 nein 4 Bescheinigung<br />
10 B e m e s s u n g s z e i t r a u m<br />
a<br />
Ich habe in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat meines Kindes bzw. bei Adoptivkindern oder Kindern mit dem Ziel<br />
der Annahme zur Adoption vor dem Monat der Haushaltsaufnahme und /oder im letzten steuerlichen abgeschlossenen<br />
Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bzw. Haushaltsaufnahme:<br />
0 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Gewerbe- 4 Füllen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige<br />
trieb oder Land - und Forstwirtschaft bezogen.<br />
aus.<br />
(Falls zutreffend, sind keine Angaben unter Buchstabe b erforderlich)<br />
0 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit oder Gewerbe- 4 Füllen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige<br />
trieb oder Land - und Forstwirtschaft und nichtselbstständiger Er- aus.<br />
werbstätigkeit bezogen.<br />
(Falls zutreffend, sind keine Angaben unter Buchstabe b erforderlich)<br />
b<br />
Ich habe in den 12 Monaten vor dem Geburtsmonat meines Kindes bzw. bei Kindern mit dem Ziel der Annahme vor<br />
dem Monat der Haushaltsaufnahme:<br />
0 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen. 4Es sind keine Nachweise erforderlich<br />
0 Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit 4Fügen Sie bitte die für diesen Zeitraum ausgebezogen.<br />
stellten Gehaltsabrechnungen bei.<br />
Zusätzlich habe ich in den zwölf Monaten vor der Geburt : 4Fügen Sie bitte weitere Lohn- und Gehaltsabvon<br />
bis rechnungen vor dem 12 Monatszeitraum bei,<br />
entsprechend der Anzahl der Monate für die<br />
nebenstehenden Leistungen bezogen wurden.<br />
0 Mutterschaftsgeld bezogen 4Leistungsbescheide<br />
0 <strong>Elterngeld</strong> für ein älteres Kind bezogen 4Leistungsbescheide<br />
0 einen Einkommensverlust erlitten durch eine 4Ärztliches Attest<br />
schwangerschaftsbedingte Erkrankung<br />
0 einen Einkommensverlust durch W ehr-/Zivildienst erlitten 4Bescheinigung über die Dauer<br />
11 E i n k o m m e n i m B e z u g s z e i t r a u m<br />
Der Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach der Geburt des Kindes, für den das <strong>Elterngeld</strong> beantragt wird.<br />
0 Ich übe im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es nach der Geburt des Kindes keine Erwerbstätigkeit aus und erziele kein Erwerbseinkommen.<br />
0 Ich übe eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit ab/<strong>seit</strong><br />
mit Wochenstunden aus.<br />
4 Bescheinigung des Arbeitgebers über den Beginn der<br />
Teilzeittätigkeit und Anzahl der W ochenstunden<br />
4 Nachweise über das voraussichtliche Einkommen<br />
(s. Erläuterungen zu Ziffer 11 des <strong>Antrag</strong>sformulars)<br />
0 Ich nehme im Bezugszeitraum Urlaub: Tage<br />
von bis ;<br />
der Urlaub resultiert aus einer Tätigkeit mit<br />
W ochenstunden.<br />
0 Ich befinde mich in<br />
0 (Hoch)Schulausbildung, Berufsausbildung<br />
0 einer Berufsbildungsmaßnahme<br />
ab/<strong>seit</strong>: voraussichtliches Ende: .<br />
0 Ich übe im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es eine<br />
selbstständige Tätigkeit<br />
ab mit Wochenstunden aus.<br />
0 Ich erziele während des Bezuges Einkommen aus einer selbstständigen<br />
Tätigkeit, Gewerbe oder Land- und Forstwirtschaft.<br />
4 Bestätigung des Arbeitgebers<br />
sowie Lohn- oder Gehaltsabrechnung<br />
4Bitte Nachweis beifügen<br />
4Fügen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige bei<br />
4Fügen Sie bitte die Erklärung für Selbstständige bei<br />
0 Ich beziehe Einkommensersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Renten, Übergangsgeld, etc.).<br />
Art der Leistung:<br />
(Fügen Sie bitte den letzten Bescheid bei)
12 G e s e t z l i c h e / r V e r t r e t e r / i n b z w . P f l e g e r / i n<br />
Bei gesetzlichen Vertretern oder Pflegern werden folgende zusätzliche Angaben benötigt:<br />
(gegebenenfalls bitte Nachweise über die Pflegschaft beifügen)<br />
Nachname: Vorname(n): Straße/Hausnummer:<br />
PLZ/W ohnort:<br />
Telefonnummer:<br />
13 W e i t e r e K i n d e r<br />
Anzahl aller im Haushalt lebenden Kinder:<br />
Soweit für den Geschwisterbonus von Bedeutung<br />
(Für welches Kind ein Bonus gezahlt wird, entnehmen Sie bitte aus den Erläuterungen)<br />
1 2<br />
Name, Vorname(n): Name, Vorname(n):<br />
Geburtsdatum:<br />
Kindschaftsverhältnis:<br />
Aktenzeichen <strong>Elterngeld</strong>:<br />
Geburtsdatum:<br />
Kindschaftsverhältnis:<br />
Aktenzeichen <strong>Elterngeld</strong>:<br />
Betreuung im Haushalt: 0 ja 0 nein Betreuung im Haushalt: 0 ja 0 nein<br />
0 Es liegt bei einem der vorgenannten Kinder eine Behinderung vor. - Bitte Nachweise über den Grad der Behinderung beifügen<br />
14 E i n k o m m e n s g r e n z e<br />
Ein Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong> besteht nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz<br />
im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes bei einer berechtigten<br />
Person (alleinerziehend) 250.000 € übersteigt oder bei Paargemeinschaften (Ehepartner/ eheähnliche Lebensgemeinschaft<br />
oder eingetragene Partnerschaft) 500.000 € übersteigt.<br />
Bei dieser Feststellung ist das Gesamteinkommen aus den sieben Einkommensarten des Steuerrechts maßgebend (Summe der<br />
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalver- mögen,<br />
Vermietung- und Verpachtung und sonstige Einkünfte nach § 22 EStG).<br />
Für alleinerziehende Berechtigte<br />
Mein Einkommen im Jahr vor der Geburt liegt…<br />
0 sicher nicht<br />
über einem zu<br />
versteuernden<br />
Einkommen von<br />
250.000 Euro.<br />
0 über einem zu<br />
versteuernden<br />
Einkommen von<br />
250.000 Euro.<br />
0 Der Steuerbescheid ist beigefügt.<br />
0 Ein Steuerbescheid liegt noch nicht vor.<br />
0 voraussichtlich<br />
im Bereich eines<br />
zu versteuernden<br />
Einkommens von<br />
250.000 Euro.<br />
Für Paargemeinschaften<br />
Unser Einkommen im Jahr vor der Geburt liegt…<br />
0 sicher nicht<br />
über einem zu<br />
versteuernden<br />
Einkommen von<br />
500.000 Euro.<br />
0 über einem zu<br />
versteuernden<br />
Einkommen von<br />
500.000 Euro.<br />
0 Steuerbescheid/e ist/sind beigefügt.<br />
0 Steuerbescheid/e liegt/liegen noch nicht vor.<br />
H i n w e i s e / A b s c h l i e ß e n d e E r k l ä r u n g e n<br />
0 voraussichtlich<br />
im Bereich eines zu<br />
versteuernden<br />
Einkommens von<br />
500.000 Euro.<br />
- Die von Ihnen erbetenen Angaben sind für die Entscheidung über Ihren <strong>Antrag</strong> erforderlich. Die Daten werden gemäß<br />
§ 67a Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und den Vorschriften des <strong>Elterngeld</strong>gesetzes erhoben.<br />
- Wer Sozialleistungen beantragt, muss nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) alle für die Sachaufklärung erfo r-<br />
derlichen Tatsachen angeben und die verlangten Nachweise vorlegen, andernfalls kann der Leistungsträger die Leistung<br />
nach § 66 SGB I ganz oder teilweise versagen.<br />
Ist <strong>Elterngeld</strong> wegen unrichtiger, unvollständiger, unterlassener oder verspäteter Angaben bzw. Mitteilungen zu Unrecht<br />
gewährt worden, wird der zu Unrecht erlangte Betrag zurückgefordert. In diesem Fall kann gemäß § 14 BEEG<br />
(Bußgeldvorschrift) in Verbindung mit § 60 SGB I ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden.<br />
Sie sind verpflichtet jegliche Änderungen der im <strong>Antrag</strong> angegebenen Verhältnisse unverzüglich der <strong>Elterngeld</strong>stelle<br />
mitzuteilen.<br />
Ich bin damit einverstanden, dass die <strong>Elterngeld</strong>kasse von meinem Arbeitgeber, meiner Krankenkasse, der Bundesagentur für<br />
Arbeit, vom Jugendamt, vom Finanzamt und ggf. von der Ausländerbehörde weitere Auskünfte einholt, soweit<br />
diese für die Entscheidung erforderlich sind. 0 ja 0 nein<br />
Es wird versichert, dass die vorstehenden Angaben sowie die Erklärung zum Einkommen richtig und vollständig sind und<br />
für das Kind, für das mit diesem <strong>Antrag</strong> <strong>Elterngeld</strong> begehrt wird, kein weiterer <strong>Antrag</strong> auf Zahlung von <strong>Elterngeld</strong> bei einer a n-<br />
deren Behörde für den gleichen Zeitraum gestellt wurde/wird.<br />
Hinweis: Die Partnerunterschrift ist notwendig. Es wird mit der Unterschrift der Festlegung der Bezugszeiträume zugestimmt<br />
und die Angabe zum Familieneinkommen bestätigt.<br />
Ort, Datum Unterschrif t <strong>Antrag</strong>steller/ -in Unterschrif t Partner/ -i n Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder Pflegers
Erläuterungen zum <strong>Elterngeld</strong>antrag<br />
Stand: Januar <strong>2013</strong><br />
Die nachfolgenden Ausführungen sind auf leibliche Kinder abgestellt.<br />
Bei Adoptivkindern und Kindern mit dem Ziel der Annahme zur<br />
Adoption ist zu beachten, dass anstelle der Geburt des leiblichen<br />
Kindes, der Tag der Haushaltsaufnahme tritt.<br />
Zu Nr. 1:<br />
Auch bei Mehrlingen ist nur ein <strong>Antrag</strong> zu stellen.<br />
Zu Nr. 4:<br />
Lebensmonat/Bezugsmonat:<br />
Der Begriff „Lebensmonat“ (LM) wird mit nachfolgendem Beispiel<br />
deutlich: Kind geboren am 08.01.<strong>2013</strong><br />
1. LM 08.01.<strong>2013</strong> bis 07.02.<strong>2013</strong><br />
2. LM 08.02.<strong>2013</strong> bis 07.03.<strong>2013</strong><br />
3. LM 08.03.<strong>2013</strong> bis 07.04.<strong>2013</strong> usw.<br />
Anstelle des Geburtstages des Kindes tritt bei Adoptions- und Adoptionspflegefällen<br />
der Tag der Aufnahme des Kindes in den Haushalt.<br />
Bezugszeitraum / <strong>Antrag</strong>:<br />
Bezugsmonate sind die Lebensmonate, für die Sie <strong>Elterngeld</strong> beanspruchen<br />
möchten.<br />
Eltern können insgesamt Anspruch auf 12 Monatsbeträge haben.<br />
Zwei weitere Monate stehen zu, wenn ein Elternteil sein Einkommen<br />
für mindestens zwei Monate mindert. Ein Elternteil kann grundsätzlich<br />
jedoch <strong>Elterngeld</strong> für mindestens 2 und längstens für 12 Monate<br />
beziehen. Ausnahmsweise können 14 Monate auch von einem<br />
Elternteil bezogen werden, z. B. bei „Alleinerziehenden“.<br />
Für den höchstmöglichen Bezugszeitraum von 12 oder 14 Lebensmonaten<br />
beachten Sie bitte, dass Lebensmonate, in denen zumindest<br />
an einem Tag Mutterschaftsgeld zusteht, als von der Mutter<br />
bezogen und damit als verbraucht gelten. Dies gilt auch, wenn der<br />
Vater <strong>Elterngeld</strong> beantragt und die Mutter keinen <strong>Antrag</strong> stellt.<br />
In Fällen, in denen Mutterschaftsgeldleistungen zustehen, kann es<br />
von Vorteil sein, dass die Mutter auch diese Monate beantragt, da<br />
sie ohnehin als verbraucht gelten. Zwar führt der Bezug von Mutterschaftsgeld<br />
und gegebenenfalls Arbeitgeberzuschuss zu einer taggenauen<br />
Anrechnung auf das <strong>Elterngeld</strong>, jedoch kann in einem<br />
Lebensmonat, in dem diese Leistungen auslaufen, noch für die<br />
restlichen Tage <strong>Elterngeld</strong> gezahlt werden.<br />
Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, müssen<br />
sie entscheiden, für welche Monate <strong>Elterngeld</strong> bezogen werden soll<br />
und welcher Elternteil anspruchsberechtigt ist. Damit legen sie den<br />
jeweiligen Bezugszeitraum fest. Auch ein gleichzeitiger Bezug von<br />
<strong>Elterngeld</strong> für beide Elternteile ist möglich.<br />
Der <strong>Antrag</strong> auf <strong>Elterngeld</strong> ist schriftlich zu stellen und wirkt drei<br />
Monate zurück.<br />
Änderungen der Bezugsmonate sind auf <strong>Antrag</strong> grundsätzlich möglich,<br />
sofern das <strong>Elterngeld</strong> für diese Monate noch nicht ausgezahlt<br />
wurde. Rückwirkende Änderungen der Bezugsmonate sind - auch<br />
wenn das <strong>Elterngeld</strong> bereits ausgezahlt wurde - in Fällen besonderer<br />
Härte, z.B. bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung,<br />
Tod eines Elternteils oder Kindes oder bei erheblich gefährdeter<br />
wirtschaftlicher Existenz möglich. Auch der <strong>Antrag</strong> auf Änderung<br />
der Bezugsmonate wirkt drei Monate zurück.<br />
Anmelden:<br />
Der zweite Elternteil kann bei der <strong>Antrag</strong>stellung des ersten Elternteiles<br />
die Anzahl der Lebensmonate anmelden, die er später in<br />
Anspruch nehmen möchte. Können sich die Eltern über eine einvernehmliche<br />
Aufteilung der Bezugsmonate nicht einigen, dient die<br />
Anmeldung der Sicherung eines eigenen Anspruchs. Sie stellt jedoch<br />
keinen rechtswirksamen <strong>Antrag</strong> dar und wahrt nicht die <strong>Antrag</strong>sfrist<br />
von drei Monaten. Wer <strong>Elterngeld</strong> bereits beantragt hat,<br />
kann keine weiteren Monate mehr anmelden. Möchte der zweite<br />
Elternteil zum jetzigen Zeitpunkt weder <strong>Elterngeld</strong> beantragen noch<br />
anmelden, nimmt er durch seine Unterschrift von der <strong>Antrag</strong>stellung<br />
seines Partners Kenntnis.<br />
Unmöglichkeit der Betreuung / Gefährdung des Kindeswohls:<br />
Die Betreuung ist dem anderen Elternteil insbesondere dann unmöglich,<br />
wenn er wegen einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung<br />
sein Kind nicht selbst betreuen kann. Wirtschaftliche<br />
Gründe oder eine Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten<br />
können nicht als Gründe für eine solche Unmöglichkeit angeführt<br />
werden.<br />
Das (körperliche, geistige oder seelische) Wohl des Kindes kann<br />
durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung<br />
des Kindes, durch unverschuldetes Versagen eines<br />
Elternteils oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet sein<br />
(vgl. § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches).<br />
Auszahlungsvariante / Höhe des <strong>Elterngeld</strong>es:<br />
Mindestbetrag monatlich 300 Euro, Höchstbetrag monatlich 1800<br />
Euro. Das <strong>Elterngeld</strong> unterliegt dem steuerrechtlichen Progressionsvorbehalt<br />
nach § 32 b Abs. 1 Nr. Buchstabe j des Einkommenssteuergesetzes.<br />
Das bedeutet: Das <strong>Elterngeld</strong> selbst ist steuerfrei. Allerdings<br />
bewirkt das <strong>Elterngeld</strong>, dass Sie für Ihr übriges Einkommen<br />
mehr Steuern zahlen müssen.<br />
Es besteht die Möglichkeit, das <strong>Elterngeld</strong> als halben Monatsbetrag<br />
bei doppeltem Auszahlungszeitraum zu beantragen. Damit sind<br />
auch die Auswirkungen auf die Steuerprogression geringer.<br />
Zu Nr. 7:<br />
Haushalt ist die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft innerhalb der<br />
Familie. Die Voraussetzung der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft<br />
ist auch dann noch erfüllt, wenn Sie aus einem wichtigen<br />
Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort nach<br />
der Geburt aufnehmen können oder unterbrechen müssen (z.B. auf<br />
Grund eines Krankenhausaufenthaltes).<br />
Zu Nr. 9:<br />
Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld,<br />
sowie Dienst- oder Anwärterbezüge die während der Mutterschutzfrist<br />
gezahlt werden, sind im Bezugszeitraum des <strong>Elterngeld</strong>es<br />
auf das <strong>Elterngeld</strong> anzurechnen.<br />
Zu Nr. 10:<br />
Einkommen:<br />
Für die Berechnung des <strong>Elterngeld</strong>es sind die in Deutschland versteuerten<br />
Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes<br />
maßgebend. Erwerbstätigkeit ist jede auf Gewinn oder Einkommen<br />
gerichtete Tätigkeit im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses<br />
oder als Selbstständiger oder als mithelfendes Familienmitglied.<br />
Als Erwerbstätigkeit gelten auch geringfügige oder kurzzeitige<br />
Beschäftigungen im Sinne der §§ 40 bis 40b des Einkommensteuergesetzes.Einkommen,<br />
dass in der EU, dem EWR und der Schweiz<br />
versteuert wird, ist dem deutschen Einkommen gleichgestellt.<br />
Bemessungszeitraum:<br />
Der Bemessungszeitraum ist der jeweilige 12 - monatige Zeitraum,<br />
der für die Ermittlung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für die<br />
Feststellung der <strong>Elterngeld</strong>höhe maßgebend ist. Je nach Einkommensart<br />
Selbstständige Tätigkeit oder <strong>Nicht</strong>selbstständige Tätigkeit<br />
variiert der Bemessungszeitraum.
Bemessungszeitraum für ausschließlich Einkommen aus<br />
selbstständiger Erwerbstätigkeit, Gewerbebetrieb, Land- und<br />
Forstwirtschaft - Nr. 10 a des <strong>Antrag</strong>s:<br />
Sofern ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit<br />
bezogen werden, ist für die <strong>Elterngeld</strong>feststellung der Gewinn aus<br />
dem Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes<br />
maßgebend. Liegt der Steuerbescheid zum Zeitpunkt der <strong>Antrag</strong>stellung<br />
noch nicht vor, wird das <strong>Elterngeld</strong> anhand von geeigneten<br />
Einkommensunterlagen erst vorläufig festgestellt. Nach Einreichen<br />
des Steuerbescheides des Kalenderjahres vor der Geburt, erfolgt<br />
dann die endgültige Feststellung des <strong>Elterngeld</strong>es.<br />
Bemessungszeitraum für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit,<br />
Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft,<br />
wenn zusätzlich Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit<br />
bezogen wird - Nr. 10 a des <strong>Antrag</strong>s:<br />
War vor der Geburt des Kindes Einkommen aus einer nichtselbstständigen<br />
Tätigkeit und Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit<br />
vorhanden, ist für das Einkommen aus der selbstständigen<br />
Tätigkeit, der letzte vor der Geburt des Kindes abgeschlossene<br />
Gewinnermittlungszeitraum, der für den Steuerbescheid des Kalenderjahres<br />
vor der Geburt des Kindes maßgebend ist, für die Ermittlung<br />
der Einkünfte zugrunde zulegen. Als Nachweis ist für die Gewinneinkünfte<br />
der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt<br />
des Kindes vorzulegen. Die Einkünfte aus der nichtselbstständigen<br />
Tätigkeit werden anhand der Gehaltsabrechnungen aus dem<br />
Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ermittelt.<br />
Bemessungszeitraum für ausschließlich Einkommen aus einer<br />
nichtselbstständigen Tätigkeit - Nr. 10 b des <strong>Antrag</strong>s:<br />
Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Tätigkeit<br />
sind grundsätzlich die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der<br />
Geburt des Kindes maßgeblich. Dabei werden Monate mit Bezug<br />
von Mutterschaftsgeld und <strong>Elterngeld</strong> für ein Vorkind nicht mitgezählt.<br />
Sie werden mit einer entsprechenden Anzahl an Vormonaten<br />
aufgefüllt. Gleiches gilt, wenn durch eine schwangerschaftsbedingte<br />
Erkrankung oder durch Wehr- und Zivildienstzeiten ein Einkommensverlust<br />
entstanden ist. Auf die Verschiebung des Bemessungszeitraumes<br />
kann verzichtet werden. Als Nachweis der Einkommenshöhe<br />
dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen.<br />
Bemessungszeitraum, wenn keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit<br />
bezogen wurden - Nr. 10 b des <strong>Antrag</strong>s:<br />
Wenn in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes kein<br />
Erwerbseinkommen bezogen wurde und im letzten steuerlichen<br />
Veranlagungszeitraum vor der Geburt keine Gewinneinkünfte erzielt<br />
wurden, wird kein Einkommen bei der <strong>Elterngeld</strong>feststellung berücksichtigt.<br />
In diesen Fällen steht der Mindestbetrag von 300,00 € zu,<br />
sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
pflichtigen Sozialabgaben erfolgt in gleicher Weise, wie bei einer<br />
nichtselbstständigen Tätigkeit.<br />
Zu Nr. 11:<br />
Erwerbstätigkeit während des Bezugszeitraumes:<br />
Wer bis zu 30 Wochenstunden durchschnittlich erwerbstätig ist,<br />
behält seinen Anspruch auf <strong>Elterngeld</strong>. Jedoch kann das Erwerbseinkommen<br />
das <strong>Elterngeld</strong> mindern. Der Mindestbetrag von 300<br />
Euro steht in jedem Fall zu.<br />
Bei Lehrern richtet sich der Umfang der zulässigen Teilzeittätigkeit<br />
nach der Pflichtstundenzahl. Eine Schul-, Hochschul- oder Berufausbildung<br />
zählt nicht als Erwerbstätigkeit, so dass die Höchstgrenze<br />
von 30 Wochenstunden hier nicht gilt. Die Ausbildungsvergütung<br />
kann das <strong>Elterngeld</strong> jedoch bis zum Mindestbetrag von 300 Euro<br />
mindern.<br />
Wird eine Erwerbstätigkeit während des <strong>Elterngeld</strong>bezuges ausgeübt,<br />
benötigen nichtselbstständige Arbeitnehmer eine Bestätigung<br />
ihres Arbeitgebers über die wöchentliche Stundenzahl im Lebensmonat.<br />
Selbstständige und Gewerbetreibende haben den Umfang<br />
ihrer wöchentlichen Arbeitszeit durch Erklärung glaubhaft zu machen.<br />
Das im Bezugszeitraum erzielte Einkommen ist nachzuweisen, bei<br />
nichtselbstständig Tätigen durch die entsprechenden Gehaltsabrechnungen.<br />
Liegen diese bei der <strong>Antrag</strong>stellung noch nicht vor, ist<br />
das Einkommen anders nachzuweisen, z.B. durch eine Bescheinigung<br />
des Arbeitgebers. Das <strong>Elterngeld</strong> wird dann unter dem Vorbehalt<br />
einer endgültigen Einkommensfeststellung vorläufig gewährt.<br />
Bei Selbstständigen sind die voraussichtlichen Betriebseinnahmen<br />
darzulegen. Als Betriebsausgaben wird grundsätzlich eine Pauschale<br />
von 25 Prozent der Einnahmen in Abzug gebracht. Auf <strong>Antrag</strong><br />
können aber auch die tatsächlichen Betriebsausgaben berücksichtigt<br />
werden. Sobald das tatsächlich erzielte Einkommen feststeht, ist<br />
dieses nachzuweisen.<br />
Bezug von Leistungen im Bezugszeitraum:<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> wird auf das Arbeitslosengeld II ("Hartz IV"), Grundsicherung<br />
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ("Sozialhilfe")<br />
und den Kinderzuschlag in vollem Umfang angerechnet. Wer vor der<br />
Geburt gearbeitet und nur ergänzend Arbeitslosengeld II bezogen<br />
hat, bekommt einen Teil des <strong>Elterngeld</strong>s zusätzlich zum Arbeitslosengeld<br />
II. Dieser Teil entspricht der Höhe des durchschnittlichen<br />
Monatseinkommens vor der Geburt, beträgt aber höchstens 300<br />
Euro.<br />
Einkommensersatzleistungen wie Krankengeld, Renten etc. werden<br />
auf das <strong>Elterngeld</strong> angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nur auf den<br />
Teil des <strong>Elterngeld</strong>es, der den Mindestbetrag von 300 Euro übersteigt.<br />
Berechnungsgrundlage:<br />
Zu Nr. 13<br />
Geschwisterbonus:<br />
Bei <strong>Nicht</strong>selbstständigen werden vom steuerpflichtigen Bruttoeinkommen<br />
Lohnsteuer, Kirchensteuer, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung,<br />
Solidaritätszuschlag und ein anteiliger Werbungskostenpauschbetrag<br />
von zurzeit 83,33 Euro abgezogen. Gehaltsbestandteile,<br />
die vom Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt<br />
werden, werden bei der Einkommensermittlung nicht mit<br />
berücksichtigt. Die Höhe des Einkommens wird nach den Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnungen ermittelt, die Abzugsbeträge für die Lohn- und<br />
Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag nach dem Programmablaufplan<br />
(Steuerberechnungsprogramm der Finanzverwaltung). Für<br />
den Sozialabgabenabzug gibt es folgende Pauschalen:<br />
1. Für Kranken- und Pflegeversicherung 9 Prozent<br />
2. Für Rentenversicherung 10 Prozent<br />
3. Für die Arbeitslosenversicherung 2 Prozent<br />
Bei Selbstständigen wird der entsprechende steuerliche Gewinn aus<br />
dem Steuerbescheid ermittelt. Der Abzug von Steuern und evtl.<br />
Das <strong>Elterngeld</strong> wird um 10 Prozent, wenigstens um 75 Euro monatlich<br />
erhöht, wenn mindestens ein Geschwisterkind unter drei Jahren<br />
oder mindestens zwei Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im<br />
Haushalt leben. Der Erhöhungsbetrag entfällt mit Ende des Monats,<br />
in dem das ältere Geschwisterkind sein drittes bzw. sechstes Lebensjahr<br />
vollendet. Liegt bei einem weiteren Kind eine Behinderung<br />
vor, beträgt die Altersgrenze 14 Jahre.<br />
Weitere Informationen zum <strong>Elterngeld</strong> können Sie auch der<br />
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend entnehmen. Sie ist unter folgender Adresse<br />
erhältlich:<br />
Publikationsversand der Bundesregierung, Postfach 481009<br />
18132 Rostock, Tel.: 01805/778090, Fax: 01805/778094<br />
E-Mail: publikationen@bundesregierung.de<br />
Internet: www.bmfsfj.de