Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- und Berufsleben und ...
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halben Tag betragen, auf ganze Tage ist vom B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz<br />
geregelt.<br />
Eine anteilige Gewährung der Bruchteile kann durch<br />
Tarifverträge, Betriebs-/Dienstvereinbarungen geregelt<br />
sein. Der somit errechnete Zusat<strong>zur</strong>laubsanspruch wird<br />
dann mit dem Jahresurlaubsanspruch addiert <strong>und</strong> man<br />
erhält einen Ges<strong>am</strong>turlaubsanspruch für das laufende<br />
Jahr. Dabei ist zu beachten, dass der einmal anteilig berechnete<br />
Zusat<strong>zur</strong>laub nicht erneut gekürzt werden<br />
kann, auch wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht<br />
das ganze Jahr über besteht.<br />
Der Anspruch auf Zusat<strong>zur</strong>laub ist vom Arbeitnehmer<br />
beim Arbeitgeber unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises<br />
geltend zu machen. Der Mitarbeiter muss<br />
sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft berufen<br />
<strong>und</strong> vom Arbeitgeber den Zusat<strong>zur</strong>laub einfordern. Sicherheitshalber<br />
sollte dabei die Schriftform eingehalten<br />
werden.<br />
Die Übertragbarkeit des Zusat<strong>zur</strong>laubes richtet sich<br />
nach den dem Beschäftigungsverhältnis zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />
Regelungen für den Jahresurlaub. Somit kann<br />
der Zusat<strong>zur</strong>laub lediglich für den Zeitraum übertragen<br />
werden, der nach innerbetrieblichen Regelungen auch<br />
für den Jahresurlaub vorgesehen ist. Ist ein Mitarbeiter<br />
nicht im ganzen Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt,<br />
errechnet sich der anteilige Urlaub nach den Regelungen<br />
des B<strong>und</strong>esurlaubsgesetzes, das heisst scheidet<br />
ein Mitarbeiter während der ersten Jahreshälfte aus<br />
dem <strong>Arbeits</strong>leben aus, so wird der Zusat<strong>zur</strong>laub wie der<br />
Jahresurlaub gezwölftelt, während bei einem Ausscheiden<br />
in der zweiten Jahreshälfte der volle Urlaubsanspruch<br />
besteht.<br />
4.4 Mehrarbeit<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Arbeitgeber<br />
Wo steht’s? § 124 SGB IX<br />
Der Begriff der „Mehrarbeit“ ist im <strong>Arbeits</strong>zeitgesetz<br />
geregelt. Danach versteht man unter Mehrarbeit die<br />
Zeit, die über die gesetzlich zulässige <strong>Arbeits</strong>zeit von<br />
acht St<strong>und</strong>en werktäglich (= 48 St<strong>und</strong>en/Woche) hinausgeht.<br />
Von dieser wären schwerbehinderte <strong>und</strong> ihnen<br />
gleichgestellte behinderte Mitarbeiter auf ihr Verlangen<br />
freizustellen. Die Regelung gilt unabhängig von<br />
der Art des Beschäftigungsverhältnisses für alle Arbeitnehmer.<br />
Das B<strong>und</strong>esarbeitsgericht hat in einem Urteil (vergleiche<br />
9 AZR 462 / 01 vom 3. 12. 2002) den besonderen<br />
Schutzzweck des § 124 SGB IX hervorgehoben. Dies<br />
gilt, da die vor allem aus tariflichen Gründen eingeführten<br />
<strong>Arbeits</strong>zeitverkürzungen den Schutz des<br />
schwerbehinderten Menschen vor Überbeanspruchungen<br />
nicht berücksichtigen. Die <strong>Arbeits</strong>zeitverkürzungen<br />
gehen immer einher mit Flexibilisierungsregelungen,<br />
die vielfach eine Verlängerung der täglichen<br />
<strong>Arbeits</strong>zeit über acht St<strong>und</strong>en hinaus ermöglichen. Die<br />
Möglichkeit der Ablehnung von Mehrarbeit <strong>und</strong> der<br />
Anspruch aus § 81 Absatz 4 Nummer 4 SGB IX auf eine<br />
behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeit können<br />
daher für den Arbeitgeber die Pflicht ergeben, die<br />
Arbeitzeit eines schwerbehinderten Mitarbeiters auf<br />
acht St<strong>und</strong>en täglich <strong>und</strong> eine 5-Tage-Woche zu beschränken,<br />
wenn dies für den Arbeitgeber nicht unzumutbar<br />
oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen<br />
verb<strong>und</strong>en ist. Die Entscheidung des B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts<br />
bezieht sich ausdrücklich nur auf Beschäftigte,<br />
die sich nicht in einem besonderen Dienstverhältnis<br />
befinden.<br />
Das Recht auf Ablehnung der Mehrarbeit begründet<br />
aber kein Ablehnungsrecht für Überst<strong>und</strong>en (<strong>Arbeits</strong>zeit,<br />
die über die tarifliche oder arbeitsvertraglich vereinbarte<br />
<strong>Arbeits</strong>zeit hinausgeht), Nachtarbeit oder Arbeit<br />
an Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen. Der Mitarbeiter muss<br />
der Heranziehung durch den Arbeitgeber <strong>zur</strong> Mehrarbeit<br />
ohne schuldhaftes Zögern widersprechen. Er kann<br />
nicht einfach wegbleiben oder den <strong>Arbeits</strong>platz <strong>am</strong> Ende<br />
der regelmäßigen <strong>Arbeits</strong>zeit verlassen.<br />
4.5 Teilzeit aus behinderungsbedingten<br />
Gründen<br />
Für wen? Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte<br />
behinderte Menschen<br />
Wer gewährt? Arbeitgeber<br />
Wo steht’s? § 81 Absatz 5 SGB IX<br />
Schwerbehinderte <strong>und</strong> gleichgestellte behinderte Menschen<br />
können Teilzeit bei ihrem Arbeitgeber beantra-<br />
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