10-14.712.02 Bericht des Gemeinderats - Riehen
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Reg. Nr. 1.3.1.14 Nr. <strong>10</strong>-<strong>14.712.02</strong><br />
<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinderats</strong> zur Kleinen Anfrage Thomas Mühlemann<br />
betreffend Schneeglätte und Rutschgefahr<br />
Am 28. Januar 2013 ist dem Gemeinderat folgende Kleine Anfrage eingereicht worden:<br />
"Zur Zeit ist wieder Schneeglätte und Rutschgefahr auf Strassen und Trottoirs angesagt.<br />
Die Gemeinde bemüht sich dabei, die Belastung der Umwelt so gering wie<br />
möglich zu halten. Bei Privaten sieht das anders aus. Dieser Tage wird von Anwohnern,<br />
Hausbesitzern und Abwartspersonen fleissig und oft im Übermass gesalzen.<br />
Abgesehen davon, dass das Resultat oft nicht weniger rutschgefährlich ist, belastet<br />
das winterliche Salzen die Bäume und das Wasser stark.<br />
Sieht der Gemeinderat eine Möglichkeit, Private vermehrt auf die negativen Konsequenzen<br />
<strong>des</strong> Salzens hinzuweisen?<br />
Könnte der Gemeinderat Empfehlungen zu alternativen Methoden verstärkt propagieren<br />
(Kiesbehälter wären ja vorhanden)?<br />
Liesse sich vielleicht der „Abfallkalender“ mit einer entsprechenden Rubrik ergänzen?<br />
Mit freundlichem Gruss und bestem Dank für die Antworten.“<br />
Der Gemeinderat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:<br />
Bei Schneefall und Glatteis sind die Anwohnerinnen und Anwohner, das heisst die Grundeigentümerinnen<br />
und -eigentümer oder ihre Beauftragten, dafür verantwortlich, dass Trottoirs<br />
und öffentliche Fusswege längs ihrer Grundstücke gefahrlos begangen werden können.<br />
Diese Verpflichtung ergibt sich aus § <strong>10</strong>3 der kantonalen Bau- und Planungsverordnung und<br />
wird im kommunalen Reglement über die Strassenreinigung präzisiert. Danach sind die Anwänder<br />
verpflichtet, vor ihren Liegenschaften einen Weg von min<strong>des</strong>tens 1 m Breite mit<br />
Sand, Splitter, Salz oder anderem geeigneten Material zu bestreuen.<br />
Auftausalz hat jedoch Nachteile für die Umwelt, wenn es nicht richtig dosiert bzw. gezielt<br />
eingesetzt wird. Unter anderem gelangt bei Tauwetter je nach Situation das aufgebrachte<br />
Streusalz mit dem Schmelzwasser in das Erdreich. Dies führt zur Verschlämmung und Verdichtung<br />
<strong>des</strong> Bodens und entzieht den Baumwurzeln Wasser und Nährstoffe. In der Stadt<br />
Basel werden die Grundeigentümerinnen und -eigentümer <strong>des</strong>halb direkt angeschrieben<br />
und darauf aufmerksam gemacht, dass Glatteis und festgetretener Schnee grundsätzlich mit<br />
feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln abzustreuen sind.<br />
Streusalze sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur verwendet werden, wenn der<br />
Schnee vorgängig geräumt ist. Zudem muss sichergestellt werden, dass kein Schmelzwasser<br />
in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.<br />
www.riehen.ch
Seite 2<br />
Die Gemeinde wendet im öffentlichen Winterdienst seit 1999 wieder vor allem Salz an. Dies<br />
ist im Unterschied zur privaten Anwendung aus folgenden Gründen sinnvoll:<br />
- Untersuchungen haben gezeigt, dass die Wirkung von Splitt auf verschneiten oder vereisten<br />
Fahrbahnen relativ gering und <strong>des</strong>halb bezüglich Verkehrssicherheit nachteilig ist.<br />
- Salz kann als Sole oder in Streuform den Witterungsverhältnissen entsprechend sehr gut<br />
dosiert und gezielt eingesetzt werden, sodass die Umweltbelastung relativ gering ist.<br />
- Splitt in grossen Mengen eingesetzt, belastet die Umwelt sehr stark, namentlich durch die<br />
Ofentrocknung <strong>des</strong> Splitts, die hohen Transportgewichte sowie die Entsorgung oder Reinigung<br />
der Strassen von Splitt. Zudem ist auch die Staubbelastung, insbesondere für die<br />
Mitarbeiter der Streu- und Reinigungsequipen, ein Problem. Im Weiteren müssen jeweils<br />
grosse Mengen <strong>des</strong> Splitts wieder aus den Strassensammlern ausgesaugt und entsorgt<br />
werden.<br />
- Geringe, von Hand ausgestreute Mengen Splitt durch Private sind hingegen unbedenklich.<br />
Zudem hat Splitt für den Fussverkehr auf festgetretenem Schnee eine gute, griffige<br />
Wirkung. Das Salz wird hingegen oftmals grosszügig ausgebracht und schlecht dosiert.<br />
In <strong>Riehen</strong> wurde in den letzten Jahren mit Inseraten in der <strong>Riehen</strong>er Zeitung sowie auf der<br />
Internetseite der Gemeinde <strong>Riehen</strong> darauf aufmerksam gemacht, dass auf den Einsatz von<br />
Taumitteln wenn möglich verzichtet respektive dass sie nur in Ausnahmefällen verwendet<br />
werden sollen. Als Alternative zum Streusalz werden während der kalten Jahreszeit auf dem<br />
Gemeindegebiet 35 Splittkisten bereitgestellt. Der getrocknete Splitt steht der Bevölkerung<br />
für den Winterdienst gratis zur Verfügung.<br />
Der Gemeinderat teilt jedoch die in der Kleinen Anfrage vertretene Ansicht, dass Streusalze<br />
in der Gemeinde <strong>Riehen</strong> vielerorts im Übermass verwendet werden. Er wird <strong>des</strong>halb - analog<br />
der dargestellten Praxis in der Stadt Basel - die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer<br />
anschreiben und darauf aufmerksam machen, dass Auftaumittel nur in Ausnahmefällen<br />
erlaubt sind. Zudem wurde das Reglement über die Strassenreinigung hinsichtlich der<br />
Verwendung von Streusalzen gemäss dieser Praxis präzisiert (siehe Beilage).<br />
<strong>Riehen</strong>, 5. November 2013<br />
Gemeinderat <strong>Riehen</strong><br />
Der Präsident:<br />
Der Gemeindeverwalter:<br />
Willi Fischer<br />
Andreas Schuppli<br />
Beilage: Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde <strong>Riehen</strong>; Änderungen vom 5. November 2013
Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde <strong>Riehen</strong><br />
Änderung vom 5. November 2013<br />
Der Gemeinderat <strong>Riehen</strong> beschliesst:<br />
I.<br />
Das Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde <strong>Riehen</strong> vom 22. November<br />
1967 wird wie folgt geändert:<br />
§ 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:<br />
1 Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und<br />
vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen<br />
und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten<br />
werden.<br />
In § 3 werden folgende neue Abs. 2 bis 4 beigefügt:<br />
2 Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von min<strong>des</strong>tens 1 m, bei Trottoirs von über<br />
2 m Breite ein solcher von min<strong>des</strong>tens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden,<br />
muss ein Fussweg von min<strong>des</strong>tens 1 m Breite gepfadet werden.<br />
3 Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht<br />
erschwert werden.<br />
4 Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden,<br />
sondern ist auf dem Trottoir längs <strong>des</strong> Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf<br />
der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte.<br />
§ 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:<br />
1 Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen<br />
geeigneten Streumitteln abzustreuen.<br />
In § 4 wird folgender neuer Abs. 2 beigefügt:<br />
2 Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur<br />
dann verwendet werden, wenn<br />
a) der Schnee vorgängig geräumt worden ist und<br />
b) das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.<br />
www.riehen.ch<br />
§ 5 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:
Seite 2<br />
1 Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am<br />
folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.<br />
Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.<br />
§ 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:<br />
1 Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu<br />
beseitigen, die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über<br />
Trottoirs beträgt diese Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze<br />
zurückzuschneiden.<br />
§ <strong>10</strong> wird aufgehoben.<br />
II.<br />
Diese Änderung wird publiziert; sie wird sofort wirksam.<br />
Im Namen <strong>des</strong> <strong>Gemeinderats</strong><br />
Der Präsident:<br />
Der Gemeindeverwalter:<br />
Willi Fischer<br />
Andreas Schuppli