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10-14.712.02 Bericht des Gemeinderats - Riehen

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Reg. Nr. 1.3.1.14 Nr. <strong>10</strong>-<strong>14.712.02</strong><br />

<strong>Bericht</strong> <strong>des</strong> <strong>Gemeinderats</strong> zur Kleinen Anfrage Thomas Mühlemann<br />

betreffend Schneeglätte und Rutschgefahr<br />

Am 28. Januar 2013 ist dem Gemeinderat folgende Kleine Anfrage eingereicht worden:<br />

"Zur Zeit ist wieder Schneeglätte und Rutschgefahr auf Strassen und Trottoirs angesagt.<br />

Die Gemeinde bemüht sich dabei, die Belastung der Umwelt so gering wie<br />

möglich zu halten. Bei Privaten sieht das anders aus. Dieser Tage wird von Anwohnern,<br />

Hausbesitzern und Abwartspersonen fleissig und oft im Übermass gesalzen.<br />

Abgesehen davon, dass das Resultat oft nicht weniger rutschgefährlich ist, belastet<br />

das winterliche Salzen die Bäume und das Wasser stark.<br />

Sieht der Gemeinderat eine Möglichkeit, Private vermehrt auf die negativen Konsequenzen<br />

<strong>des</strong> Salzens hinzuweisen?<br />

Könnte der Gemeinderat Empfehlungen zu alternativen Methoden verstärkt propagieren<br />

(Kiesbehälter wären ja vorhanden)?<br />

Liesse sich vielleicht der „Abfallkalender“ mit einer entsprechenden Rubrik ergänzen?<br />

Mit freundlichem Gruss und bestem Dank für die Antworten.“<br />

Der Gemeinderat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt:<br />

Bei Schneefall und Glatteis sind die Anwohnerinnen und Anwohner, das heisst die Grundeigentümerinnen<br />

und -eigentümer oder ihre Beauftragten, dafür verantwortlich, dass Trottoirs<br />

und öffentliche Fusswege längs ihrer Grundstücke gefahrlos begangen werden können.<br />

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § <strong>10</strong>3 der kantonalen Bau- und Planungsverordnung und<br />

wird im kommunalen Reglement über die Strassenreinigung präzisiert. Danach sind die Anwänder<br />

verpflichtet, vor ihren Liegenschaften einen Weg von min<strong>des</strong>tens 1 m Breite mit<br />

Sand, Splitter, Salz oder anderem geeigneten Material zu bestreuen.<br />

Auftausalz hat jedoch Nachteile für die Umwelt, wenn es nicht richtig dosiert bzw. gezielt<br />

eingesetzt wird. Unter anderem gelangt bei Tauwetter je nach Situation das aufgebrachte<br />

Streusalz mit dem Schmelzwasser in das Erdreich. Dies führt zur Verschlämmung und Verdichtung<br />

<strong>des</strong> Bodens und entzieht den Baumwurzeln Wasser und Nährstoffe. In der Stadt<br />

Basel werden die Grundeigentümerinnen und -eigentümer <strong>des</strong>halb direkt angeschrieben<br />

und darauf aufmerksam gemacht, dass Glatteis und festgetretener Schnee grundsätzlich mit<br />

feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen geeigneten Streumitteln abzustreuen sind.<br />

Streusalze sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur verwendet werden, wenn der<br />

Schnee vorgängig geräumt ist. Zudem muss sichergestellt werden, dass kein Schmelzwasser<br />

in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.<br />

www.riehen.ch


Seite 2<br />

Die Gemeinde wendet im öffentlichen Winterdienst seit 1999 wieder vor allem Salz an. Dies<br />

ist im Unterschied zur privaten Anwendung aus folgenden Gründen sinnvoll:<br />

- Untersuchungen haben gezeigt, dass die Wirkung von Splitt auf verschneiten oder vereisten<br />

Fahrbahnen relativ gering und <strong>des</strong>halb bezüglich Verkehrssicherheit nachteilig ist.<br />

- Salz kann als Sole oder in Streuform den Witterungsverhältnissen entsprechend sehr gut<br />

dosiert und gezielt eingesetzt werden, sodass die Umweltbelastung relativ gering ist.<br />

- Splitt in grossen Mengen eingesetzt, belastet die Umwelt sehr stark, namentlich durch die<br />

Ofentrocknung <strong>des</strong> Splitts, die hohen Transportgewichte sowie die Entsorgung oder Reinigung<br />

der Strassen von Splitt. Zudem ist auch die Staubbelastung, insbesondere für die<br />

Mitarbeiter der Streu- und Reinigungsequipen, ein Problem. Im Weiteren müssen jeweils<br />

grosse Mengen <strong>des</strong> Splitts wieder aus den Strassensammlern ausgesaugt und entsorgt<br />

werden.<br />

- Geringe, von Hand ausgestreute Mengen Splitt durch Private sind hingegen unbedenklich.<br />

Zudem hat Splitt für den Fussverkehr auf festgetretenem Schnee eine gute, griffige<br />

Wirkung. Das Salz wird hingegen oftmals grosszügig ausgebracht und schlecht dosiert.<br />

In <strong>Riehen</strong> wurde in den letzten Jahren mit Inseraten in der <strong>Riehen</strong>er Zeitung sowie auf der<br />

Internetseite der Gemeinde <strong>Riehen</strong> darauf aufmerksam gemacht, dass auf den Einsatz von<br />

Taumitteln wenn möglich verzichtet respektive dass sie nur in Ausnahmefällen verwendet<br />

werden sollen. Als Alternative zum Streusalz werden während der kalten Jahreszeit auf dem<br />

Gemeindegebiet 35 Splittkisten bereitgestellt. Der getrocknete Splitt steht der Bevölkerung<br />

für den Winterdienst gratis zur Verfügung.<br />

Der Gemeinderat teilt jedoch die in der Kleinen Anfrage vertretene Ansicht, dass Streusalze<br />

in der Gemeinde <strong>Riehen</strong> vielerorts im Übermass verwendet werden. Er wird <strong>des</strong>halb - analog<br />

der dargestellten Praxis in der Stadt Basel - die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer<br />

anschreiben und darauf aufmerksam machen, dass Auftaumittel nur in Ausnahmefällen<br />

erlaubt sind. Zudem wurde das Reglement über die Strassenreinigung hinsichtlich der<br />

Verwendung von Streusalzen gemäss dieser Praxis präzisiert (siehe Beilage).<br />

<strong>Riehen</strong>, 5. November 2013<br />

Gemeinderat <strong>Riehen</strong><br />

Der Präsident:<br />

Der Gemeindeverwalter:<br />

Willi Fischer<br />

Andreas Schuppli<br />

Beilage: Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde <strong>Riehen</strong>; Änderungen vom 5. November 2013


Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde <strong>Riehen</strong><br />

Änderung vom 5. November 2013<br />

Der Gemeinderat <strong>Riehen</strong> beschliesst:<br />

I.<br />

Das Reglement über die Strassenreinigung in der Gemeinde <strong>Riehen</strong> vom 22. November<br />

1967 wird wie folgt geändert:<br />

§ 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:<br />

1 Bei Schnee und Eis müssen Trottoirs, für die Grundstückserschliessung nötige Wege und<br />

vom Fussgängerverkehr beanspruchte Randzonen von Strassen von den Eigentümerinnen<br />

und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder ihren Beauftragten begehbar gehalten<br />

werden.<br />

In § 3 werden folgende neue Abs. 2 bis 4 beigefügt:<br />

2 Bei Trottoirs bis zu 2 m Breite ist ein Streifen von min<strong>des</strong>tens 1 m, bei Trottoirs von über<br />

2 m Breite ein solcher von min<strong>des</strong>tens 1,50 m begehbar zu halten. Sind keine Trottoirs vorhanden,<br />

muss ein Fussweg von min<strong>des</strong>tens 1 m Breite gepfadet werden.<br />

3 Der Abfluss von Schmelzwasser in die Strassenschale und in die Einlaufschächte darf nicht<br />

erschwert werden.<br />

4 Der weggeräumte Schnee darf nicht in den Rabatten und Baumscheiben deponiert werden,<br />

sondern ist auf dem Trottoir längs <strong>des</strong> Randsteins zu deponieren, bei fehlendem Trottoir auf<br />

der Fahrbahn ausserhalb der frei zu haltenden Strassenschalen und Einlaufschächte.<br />

§ 4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:<br />

1 Glatteis und festgetretener Schnee sind mit feinkörnigem Splitt, Sand, Asche oder anderen<br />

geeigneten Streumitteln abzustreuen.<br />

In § 4 wird folgender neuer Abs. 2 beigefügt:<br />

2 Auftaumittel, insbesondere Streusalze, sind nach Möglichkeit zu vermeiden und dürfen nur<br />

dann verwendet werden, wenn<br />

a) der Schnee vorgängig geräumt worden ist und<br />

b) das Schmelzwasser nicht in den Wurzelbereich von Bäumen gelangen kann.<br />

www.riehen.ch<br />

§ 5 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:


Seite 2<br />

1 Bei Schneefall oder Glatteisbildung in der Nacht nach 20.00 Uhr muss die Begehbarkeit am<br />

folgenden Morgen um 7.30 Uhr gewährleistet sein.<br />

Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.<br />

§ 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:<br />

1 Über Strassen, Plätzen und anderer Allmend, die dem Verkehr dienen, sind Baumäste zu<br />

beseitigen, die in einer Höhe von weniger als 4,5 m über die Allmendgrenze vorragen. Über<br />

Trottoirs beträgt diese Höhe wenigstens 2,5 m. Sträucher und Hecken sind auf die Allmendgrenze<br />

zurückzuschneiden.<br />

§ <strong>10</strong> wird aufgehoben.<br />

II.<br />

Diese Änderung wird publiziert; sie wird sofort wirksam.<br />

Im Namen <strong>des</strong> <strong>Gemeinderats</strong><br />

Der Präsident:<br />

Der Gemeindeverwalter:<br />

Willi Fischer<br />

Andreas Schuppli

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