Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh
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<strong>Kinder</strong>geld<br />
<strong>Kinder</strong>zuschlag<br />
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5. <strong>Kinder</strong>geld<br />
6. <strong>Kinder</strong>zuschlag<br />
Das <strong>Kinder</strong>geld wird bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen unabhängig<br />
vom Einkommen der Eltern monatlich gezahlt. Es ist nach der Zahl der <strong>Kinder</strong><br />
gestaffelt und beträgt:<br />
• <strong>für</strong> die ersten zwei <strong>Kinder</strong> jeweils 184,– €<br />
• <strong>für</strong> ein drittes Kind 190,– €<br />
• <strong>für</strong> jedes weitere Kind 215,– €<br />
<strong>Kinder</strong>geld gibt es <strong>für</strong> alle <strong>Kinder</strong> bis zum 18. Lebensjahr, <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong> in Ausbildung<br />
oder ohne Ausbildungsplatz bis zum 25. Lebensjahr, <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong>, die arbeitslos<br />
sind, bis zum 21. Lebensjahr und zeitlich unbegrenzt <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong>, die wegen<br />
einer Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.<br />
Für <strong>Kinder</strong> über 18 Jahre entfällt das <strong>Kinder</strong>geld, wenn ihre eigenen Einkünfte<br />
mehr als 8.004,– € <strong>im</strong> Kalenderjahr betragen.<br />
Für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie<br />
des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörige der Schweiz gelten<br />
<strong>für</strong> den Anspruch auf <strong>Kinder</strong>geld die gleichen Voraussetzungen wie <strong>für</strong> deutsche<br />
Staatsangehörige. Auch andere ausländische Eltern können einen Anspruch auf<br />
<strong>Kinder</strong>geld haben, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels<br />
(Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis) und ihre erlaubte<br />
Erwerbstätigkeit voraussichtlich dauerhaft ist.<br />
Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls<br />
<strong>Kinder</strong>geld erhalten.<br />
<strong>Kinder</strong>geld muss bei der zuständigen <strong>Familie</strong>nkasse der Bundesagentur <strong>für</strong><br />
Arbeit (s.u.) schriftlich beantragt werden. Es wird an die Person ausgezahlt, in<br />
deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind bei beiden verheirateten oder<br />
nicht verheirateten Eltern, so können diese best<strong>im</strong>men, wer von ihnen das<br />
<strong>Kinder</strong>geld erhalten soll. Antragsformulare gibt es bei der <strong>Familie</strong>nkasse, in allen<br />
Rathäusern und <strong>im</strong> Internet unter: www.familienkasse.de<br />
Weitere Informationen zum <strong>Kinder</strong>geld:<br />
• FEB Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung der Diakonie<br />
<strong>im</strong> Kirchenkreis Halle e. V., Lettow-Vorbeck-Straße 9, 33790 Halle/Westf.,<br />
Tel.: 05201/18470<br />
• <strong>Familie</strong>nkasse <strong>für</strong> den <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong>, Agentur <strong>für</strong> Arbeit, Werner-Bock-Str. 8,<br />
33602 Bielefeld, Tel.: 01801/546337<br />
• Merkblatt „<strong>Kinder</strong>geld“ der <strong>Familie</strong>nkasse/Agentur <strong>für</strong> Arbeit, www.familienkasse.de<br />
• Bundesministerium <strong>für</strong> <strong>Familie</strong>, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de<br />
• www.familien-wegweiser.de<br />
Zusätzlich zum <strong>Kinder</strong>geld können Eltern mit geringem Einkommen einen<br />
monatlichen <strong>Kinder</strong>zuschlag <strong>für</strong> ein in ihrem Haushalt lebendes unverheiratetes<br />
Kind unter 25 Jahren erhalten. Bezugsberechtigt sind Eltern, die über Einkommen<br />
und Vermögen verfügen, welches ihren eigenen Lebensunterhalt sicher<br />
stellt, nicht aber den ihrer <strong>Kinder</strong>. Seit dem 1. Oktober 2008 gelten <strong>für</strong> Alleinerziehende<br />
600,– € und <strong>für</strong> Paarhaushalte 900,– € als Mindesteinkommensgrenze.<br />
Personen mit Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bzw. Empfängerinnen<br />
von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich nicht berechtigt, einen zusätzlichen<br />
<strong>Kinder</strong>zuschlag zu erhalten. Der höchstmögliche <strong>Kinder</strong>zuschlag beträgt<br />
<strong>für</strong> jedes <strong>im</strong> Haushalt lebende Kind 140,– € pro Monat. Steht <strong>für</strong> mehrere <strong>Kinder</strong><br />
ein <strong>Kinder</strong>zuschlag zu, wird ein auszuzahlender Gesamtkinderzuschlag errechnet.<br />
Ansprüche können frühestens ab dem Tag der Antragstellung geltend gemacht<br />
werden, d. h. rückwirkende Zahlungen gibt es auch dann nicht, wenn schon zu<br />
einem früheren Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen sind.<br />
Ein Antrag auf <strong>Kinder</strong>zuschlag ist schriftlich an die örtlich zuständige <strong>Familie</strong>nkasse<br />
der Agentur <strong>für</strong> Arbeit zu stellen. Antragsformulare erhalten Sie bei jeder<br />
<strong>Familie</strong>nkasse, in vielen Rathäusern und <strong>im</strong> Internet unter: www.familienkasse.<br />
de. Mit dem online <strong>Kinder</strong>zuschlagrechner des Bundesministeriums <strong>für</strong> <strong>Familie</strong>,<br />
Senioren, Frauen und Jugend <strong>im</strong> Internet können Sie selbst prüfen, ob und wenn<br />
ja, in welcher Höhe Sie einen Anspruch auf <strong>Kinder</strong>zuschlag haben:<br />
www.bmfsfj.de/<strong>Kinder</strong>zuschlagrechner<br />
Seit dem 1.1.2011 besteht <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Kinder</strong>zuschlags ein zusätzlicher Anspruch<br />
auf Leistungen aus dem so genannten Bildungspaket <strong>für</strong> <strong>Kinder</strong> und<br />
Jugendliche. Das Bildungspaket sieht u. a. Zuschüsse zu Lernmaterialien, zu<br />
einem gemeinsamen Mittagessen in Schule oder Kita, zur Lernförderung und<br />
gesellschaftlichen Teilhabe vor. Detaillierte Informationen finden Sie auf Seite 57<br />
in dieser Broschüre.<br />
Weitere Informationen zum <strong>Kinder</strong>zuschlag:<br />
• FEB Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung der Diakonie<br />
<strong>im</strong> Kirchenkreis Halle e. V., Lettow-Vorbeck-Straße 9, 33790 Halle/Westf.,<br />
Tel.: 05201/18470<br />
• <strong>Familie</strong>nkasse <strong>für</strong> den <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong>, Agentur <strong>für</strong> Arbeit, Werner-Bock-Str. 8,<br />
33602 Bielefeld, Tel.: 01801/546337<br />
• Merkblatt „<strong>Kinder</strong>zuschlag“ der <strong>Familie</strong>nkasse /Agentur <strong>für</strong> Arbeit,<br />
www.familienkasse.de<br />
• Bundesministerium <strong>für</strong> <strong>Familie</strong>, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de<br />
• www.familien-wegweiser.de<br />
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