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Kinder - Lokales Bündnis für Familie im Kreis Gütersloh

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Arbeitslosigkeit<br />

Arbeitslosigkeit<br />

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Mehrbedarf <strong>für</strong> Alleinerziehende<br />

Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarfszuschlag zum Regelsatz, abhängig<br />

von Zahl und Alter der minderjährigen <strong>Kinder</strong>. Der Zuschlag beträgt:<br />

• bei einem Kind unter 7 Jahren: 131,– €<br />

• bei zwei bis drei <strong>Kinder</strong>n unter 16 Jahren: 131,– €<br />

• bei vier <strong>Kinder</strong>n unter 16 Jahren: 175,– €<br />

• in allen anderen Fällen pro minderjährigem Kind: 44,– €<br />

• max<strong>im</strong>al sind jedoch nur 218,– € Mehrbedarfszuschlag möglich.<br />

Arbeitsvermittlung und Fallmanagement<br />

Auch die Bezieherinnen von Arbeitslosengeld II sollen möglichst schnell in Arbeit<br />

vermittelt werden. Deshalb werden sie be<strong>im</strong> Jobcenter GT aktiv <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong><br />

jeweils einer persönlichen Ansprechpartnerin (Arbeitsvermittlerin oder Fallmanagerin)<br />

zugeordnet, die <strong>für</strong> die Beratung, Betreuung und berufliche Wiedereingliederung<br />

zuständig ist.<br />

Für die Aufgabe der Arbeitsvermittlung hat das Jobcenter <strong>im</strong> <strong>Kreis</strong> <strong>Gütersloh</strong> drei<br />

Zentralen eingerichtet: in Halle/Westfalen, in Rheda-Wiedenbrück und in der<br />

Stadt <strong>Gütersloh</strong>. Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitslosengeld-II-Empfängerinnen<br />

aus Halle, Borgholzhausen, Steinhagen, Versmold und Werther ist das<br />

Jobcenter in Halle (Westf.) die richtige Anlaufstelle. Es befindet sich zur Zeit <strong>im</strong><br />

Rathaus II, Graebestr. 24, 33790 Halle.<br />

Das Fallmanagement kommt <strong>im</strong>mer dann zum Einsatz, wenn mehrere Vermittlungshemmnisse<br />

der schnellen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt<br />

<strong>im</strong> Wege stehen. Solche Hindernisse können z. B. eine fehlende Berufsausbildung,<br />

eine physische oder psychische Erkrankung, Langzeitarbeitslosigkeit, eine<br />

Suchtproblematik oder Überschuldung sein. Aufgabe des Fallmanagements ist<br />

es, gemeinsam mit den Betroffenen ein Konzept und verbindliche Schritte zur<br />

Problemlösung zu verabreden. Die Fallmanagerinnen sind <strong>im</strong> Jobcenter in Halle<br />

(Westf.) tätig. Ob Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen einer Arbeitsvermittlerin<br />

oder einer Fallmanagerin zugeordnet werden, ist abhängig vom Einzelfall und<br />

wird bei Antragstellung festgelegt.<br />

Alle erwerbsfähigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind dazu verpflichtet,<br />

ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten bzw. zum Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft<br />

beizutragen. Das gilt auch <strong>für</strong> diejenigen, die bislang wegen <strong>Familie</strong>naufgaben<br />

und <strong>Kinder</strong>erziehung nicht erwerbstätig waren. Grundsätzlich ist jede<br />

legale Arbeit zumutbar (Ausnahme: eine Entlohnung von 30% unter der ortsüblichen<br />

Entlohnung), es sei denn, man kann diese aus gesundheitlichen Gründen<br />

nicht ausüben. Wenn die <strong>Kinder</strong>betreuung oder die Pflege von Angehörigen<br />

gefährdet ist, gilt man als erwerbsfähig, derzeit aber nicht in Arbeit vermittelbar<br />

und ist damit weiter anspruchsberechtigt.<br />

Während der Elternzeit (S. 18 ff), bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes,<br />

ist dem betreuenden Elternteil eine Arbeitsaufnahme nicht zuzumuten, sie können<br />

aber auf eigenen Wunsch in die Arbeitsvermittlung aufgenommen werden.<br />

Wer in der Elternzeit ein Arbeitsangebot erhält und auch wieder erwerbstätig<br />

werden möchte, hat Anspruch darauf, bei der Suche nach einem <strong>Kinder</strong>betreuungsplatz<br />

unterstützt zu werden.<br />

Arbeitslosengeld-II-Bezieherinnen kann auch ein Mini-Job oder eine Arbeitsgelegenheit<br />

in Form eines „1-Euro-Jobs“ angeboten werden. Die Annahme eines<br />

„1-Euro-Jobs“ kann sinnvoll sein, wenn zurzeit keine Aussicht auf eine reguläre<br />

Beschäftigung besteht, die Arbeitsgelegenheit aber einen ersten Schritt zum<br />

beruflichen Wiedereinstieg verspricht. Es ist darauf zu achten, dass die Arbeitsgelegenheit<br />

gemeinnützig, befristet und mit einer beruflichen Qualifizierung<br />

verbunden ist. Die Aufwandsentschädigung in Höhe von 1,– bis 2,– € pro Stunde<br />

bekommt man zusätzlich zum Arbeitslosengeld II.<br />

Für alle Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen gilt: sie müssen aktiv an ihrer beruflichen<br />

Wiedereingliederung mitwirken. Deshalb treffen die Fallmanagerinnen<br />

bzw. Arbeitsvermittlerinnen mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine<br />

Eingliederungsvereinbarung. Gemäß dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ soll<br />

diese Vereinbarung verbindlich festlegen, welche Leistungen die Erwerbsfähigen<br />

erhalten (z. B. ein Bewerbungstraining oder eine Qualifizierungsmaßnahme) und<br />

welche Bemühungen sie selbst unternehmen müssen. Die Eingliederungsvereinbarung<br />

gilt <strong>für</strong> die gesamte Bedarfsgemeinschaft.<br />

Bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder Verweigerung bzw. Nichteinhaltung<br />

einer Eingliederungsvereinbarung ist mit Sanktionen und Leistungskürzungen<br />

bis hin zur Einstellung zu rechnen.<br />

Junge Menschen unter 25 Jahren<br />

Wer unter 25 Jahre alt, arbeitslos und ggf. ohne Ausbildung ist, hat einen besonderen<br />

Anspruch auf Betreuung und Vermittlung. Das Jobcenter GT aktiv <strong>Kreis</strong><br />

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