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Download - Lehrstuhl für Zivil- und Wirtschaftsrecht

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ZBB 6/10 Knops, BankentgeIre in der ACB-Kontrolle 479<br />

stünde die Gefahr diffuser Verantwortlichkeiten noch stärker,<br />

als dies schon derzeit der Fall ist."53)<br />

Im Übrigen enthält die Entschließung unter anderem Stel­<br />

lungnahmen zum Subsidiaritätsprinzip in Bezug auf den<br />

DCGK <strong>und</strong> zu Maßnahmen, die die Vielfalt durch eine stär­<br />

kere Besetzung mit Frauen <strong>und</strong> "Mitgliedern unterschiedlicher<br />

sozialer <strong>und</strong> kultureller Herkunft" in den entsprechenden ge­<br />

sellschaftlichen Gremien stärken sollen. Am 7. Oktober 2010<br />

ist bereits diese Entschließung als Bestandteil der Beschluss­<br />

empfehlung des Rechtsausschusses ohne Aussprache mit den<br />

Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Gegenstimmen der Op­<br />

positionsfraktionen angenommen worden. 54)<br />

IV. Zusammenfassung<br />

Als Qyintessenz bleibt festzuhalten, dass jedes Aufsichtsrats­<br />

mitglied zur Erfullung der gesetzlichen Überwachungsaufgabe<br />

des Aufsichtsrates gr<strong>und</strong>sätzlich in der Lage sein muss, die fur<br />

das Unternehmen wesentlichen wirtschaftlichen Zusammen­<br />

hänge <strong>und</strong> Geschäftsvorfälle ohne fremde Hilfe zu verstehen<br />

<strong>und</strong> sachgerecht zu beurteilen. Dazu zählen sowohl Kenntnis­<br />

se über das Geschäftsmodell <strong>und</strong> die Branche als auch ein<br />

Gr<strong>und</strong>verständnis fur Risikomanagement <strong>und</strong> Bilanzierung.<br />

Ein erster Ansatz ist im Bilanzrechtsmodemisierungsgesetz<br />

(BilMoG)55) in der bilanzrechdichen Bestimmung des § 107<br />

Abs. 3 Satz 2 AktG56) zu finden. Hiernach könnten die Auf­<br />

gaben eines Verwaltungsrats auch die Überwachung des Rech­<br />

nungslegungsprozesses, die Wirksamkeit des internen Kon-<br />

Kai-Oliver Knops'''}<br />

Bankentgelte in der AGB-Kontrolle<br />

Entgeltklauseln der Kreditwirtschaft <strong>und</strong> der Finanzdienstleistungsbranche<br />

unterliegen wie formularmiifSige Entgeltregelungen anderer<br />

Branchen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305jJ. BGB. Die bisherige<br />

Prüfung war bislang eher konzentriert auf Entgelte im Zahlungsverkehr,<br />

eifasst aber auch den Darlehenssektor, wo insbesondere<br />

die Zulässigkeit der von den Bausparkassen unisono verlangten<br />

Abschlussgebühren streitig geworden ist. Auch der Kapitalanlagebereich<br />

kann sich einer Durchsicht der Klauselwerke nicht entziehen<br />

<strong>und</strong> offenbart nicht selten eine Vielzahl von Regeln, Ausnahmen<br />

<strong>und</strong> Ausnahmen von Ausnahmen, die das Preisgifüge <strong>für</strong> einen<br />

durchschnittlichen Anleger kaum transparent macht.<br />

Inhaltsübersicht<br />

1. Einleitung<br />

11. Gr<strong>und</strong>sätze der klauselmäßigen Preiskontrolle<br />

'1 Dr. iur., Universitätsprofessor <strong>für</strong> <strong>Zivil</strong>- u. <strong>Wirtschaftsrecht</strong>,<br />

insbesondere Bank-, Kapitalmarkt- u. Verbraucherrecht an der<br />

Universität Hamburg.<br />

trollsystems, des Risikomanagementsystems <strong>und</strong> der Internen<br />

Revision sowie die Überwachung des Abschlussprüfers umfas­<br />

sen. Da es sich allerdings bei dem bisher geforderten Anforde­<br />

rungsprofil lediglich um allgemein gehaltene Mindestvoraus­<br />

setzungen handelt, ist eine Konkretisierung der persönlichen<br />

<strong>und</strong> fachlichen Anforderungen wünschenswert.<br />

Denn auch wenn sich der erforderliche Kenntnisstand an der<br />

Größe, Komplexität <strong>und</strong> dem Gegenstand des Unternehmens<br />

auszurichten hat, ist zu beachten, dass schon die Größe <strong>und</strong><br />

Komplexität beispielsweise der Sparkasse einer Stadt mittlerer<br />

Größenordnung durch die Vielzahl regulatorischer Anforde­<br />

rungen außerordentliche Befähigungen an deren Beaufsichti­<br />

gung stellt. Mitglieder eines Verwaltungsrats müssen deshalb<br />

wirtschaftliche Erfahrung besitzen <strong>und</strong> geeignet sein, die Ban­<br />

ken bei der Erfullung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die<br />

Mitglieder haben sich daher auch regelmäßig zur Wahrneh­<br />

mung ihrer Aufgaben fortzubilden.57) Wie sich der dargestellte<br />

Anforderungs- <strong>und</strong> der Pflichtenkreis bei Mitgliedern der Ver­<br />

waltungs- <strong>und</strong> Aufsichtsorgane insbesondere in Haftungspro­<br />

zessen auswirkt, bleibt dabei abzuwarten.<br />

53) Vgl. BT-Drucks. 17/3112, S. 6/7, Ziff.l!.<br />

54) Vgl. Stenographischer Bericht der 65 . Sitzung des Deutschen B<strong>und</strong>estages<br />

v. 7.10. 20 lO, PlenarprotokolJ 17/65, S. 6841 (B).<br />

55) Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisie­<br />

rungsgesetz - BilMoG) v. 25. 5. 2009 (BGBII, 1 [02).<br />

56) Art. 5 NT. 4 lit. a) BilMoG.<br />

57) Institut <strong>für</strong> den öffentlichen Sektor e. V. (Fußn.38), S. 10.; V gl. auch<br />

Luttmtr, FTD v. 31. 8. 2010: "Bank-Aufsichtsräte müssen nachsitzen - Finanzaufsicht<br />

BaFin fordert Kontrolleure zu regelmäßigen Fortbildungen auf - Auf­<br />

trag an Wirtschaftsprüfer".<br />

1. Kein Entgelt rur ohnehin geschuldete Leistungen<br />

2. Kein Entgelt ohne Dienstleistung fur den K<strong>und</strong>en oder<br />

fiir die ausschließliche Verfolgung eigener Zwecke<br />

3. Zusätzliches Entgelt nur fur echte "Sonder­<br />

leistungen"<br />

4. Weitere Gr<strong>und</strong>sätze<br />

5. Prüfungsreihenfolge: Transparenzgebot, Angemessen­<br />

heitskontrolle <strong>und</strong> Übermaßverbot<br />

III. Einzelne Bankentgelte<br />

1. Kredit <strong>und</strong> Kreditsicherheiten<br />

1.1 Bearbeitungsentgelte <strong>und</strong> Abschlussgebühren,<br />

insbesondere bei Bausparverträgen<br />

1.1.1 Kontrollfähigkeit<br />

1.1.2 Angemessenheit<br />

1.2 Sicherheitenfreigabe <strong>und</strong> Treuhandverwaltung<br />

2. Zahlungsverkehr<br />

2.1 Überweisungsentgelte<br />

2.2 Kontoauszüge<br />

2.3 Unterrichtungsentgelte<br />

2.4 EC- <strong>und</strong> Kreditkarten


480 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />

3 . Wertpapierdienstleistungen<br />

3.1 Depotpreise <strong>und</strong> Transaktionsleistungen<br />

3.2 Freistellungsaufträge <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />

IV. Umgehungsversuche <strong>und</strong> Generalklauseln<br />

V. Schlussbemerkung<br />

I. Einleitung<br />

Gerechtigkeit besteht nicht nur in austeilender Gerechtigkeit, I)<br />

sondern gleichermaßen in ausgleichender Gerechtigkeit.2) Sie<br />

bezeichnet die Gerechtigkeit unter den von Natur aus Unglei­<br />

chen, aber vor dem Gesetz Gleichen <strong>und</strong> bedeutet Gleichheit<br />

von Leistung <strong>und</strong> Gegenleistung.3) Sie ist nicht nur Baustein,<br />

sondern tragendes F<strong>und</strong>ament einer gerechten Rechtsordnung,<br />

auch <strong>und</strong> gerade im Privatrechtsverkehr.4l Freier Wettbewerb<br />

<strong>und</strong> bloße Informationserteilung sorgen alleine nicht <strong>für</strong> ma­<br />

terielle Vertragsgerechtigkeit, ohne Eingreifen des Staates als<br />

Regulato�) stellt sich eine Harmonie meist nicht ein. Entspre­<br />

chend wird das Prinzip der Äquivalenz von Leistung <strong>und</strong> Ge­<br />

genleistung von der Rechtsprechung zu den wesentlichen<br />

Gr<strong>und</strong>gedanken der fur schuldrechtliche Verträge geltenden<br />

Regeln gezählt.6) Maßvoll Preisgerechtigkeit herzustellen, ohne<br />

durch ein Preiskommissariat den Wettbewerb aufzuheben, ist<br />

eine schwierige, immer wieder neu zu bewältigende Aufgabe.<br />

11. Gr<strong>und</strong>sätze der klauselmäßigen Preiskontrolle<br />

Im Folgenden sollen nun zunächst kurz die Parameter der<br />

Entgeltkontrolle skizziert werden.7) Aus der bisher ergangenen<br />

Rechtsprechung, vor allem des BGH, aber auch der Oberge­<br />

richte lassen sich verschiedene, zum Teil ineinander überge­<br />

hende Gr<strong>und</strong>sätze entnehmen, die jeweils zu einer unange­<br />

messenen Benachteiligung des K<strong>und</strong>en fuhren:8)<br />

1. Kein Entgelt rur ohnehin geschuldete Leistungen<br />

Der wohl wichtigste Gr<strong>und</strong>satz besteht darin, dass eine Bank,<br />

soweit sie bei dem betroffenen Geschäft zur Erfullung be­<br />

stimmter Pflichten verpflichtet ist, <strong>für</strong> ihre Tätigkeit kein über<br />

die ohnehin vereinbarte Vergütung hinausgehendes Entgelt<br />

verlangen kann.9) Dies betrifft sowohl die vertraglich geschul­<br />

deten 10) als auch die gesetzlich vorgesehenen Leistungen,<br />

gleichgültig, ob Haupt- oder Nebenpflichten betroffen sind. 11)<br />

Maßstab des allgemeinen Schuldrechts ist insoweit § 241<br />

BGB, insbesondere dessen Abs. 2 bezüglich der Vorbereitung,<br />

Durchführung <strong>und</strong> Sicherung der Hauptleistung, 12) wobei die­<br />

se Nebenpflichten auch noch nach Beendigung des Schuld­<br />

verhältnisses fortwirken können. Im besonderen Schuldrecht<br />

ist insbesondere § 675f Abs. 4 BGB zu nennen, wonach Ne­<br />

benleistungen unter den dort genannten Voraussetzungen zu­<br />

sätzlich bepreist werden dürfen.<br />

2. Kein Entgelt ohne Dienstleistung rur den K<strong>und</strong>en oder<br />

rur die ausschließliche Verfolgung eigener Zwecke<br />

Erbringt die Bank keine Dienstleistung <strong>für</strong> den K<strong>und</strong>en oder<br />

nicht in dessen Interesse, sondern aus anderen Gründen, kann<br />

sie kein Entgelt verlangen.13) Dies gilt insbesondere, wenn die<br />

Bank lediglich zu ihrem eigenen Nutzen handelt.<br />

3. Zusätzliches Entgelt nur rur echte "Sonderleistungen"<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich hat eine Bank den ihr entstehenden Aufwand<br />

(Betriebs- <strong>und</strong> Verwaltungskosten etc.) über das Entgelt <strong>für</strong> die<br />

Hauptleistung (Kreditzinsen, Kontogebühren etc.) abzude­<br />

cken.14) Wenn sie hingegen <strong>für</strong> den K<strong>und</strong>en eine echte ,,50nderleistung"<br />

erbringt, die nicht ohnehin vertraglich oder ge­<br />

setzlich geschuldet ist <strong>und</strong> im Interesse des K<strong>und</strong>en erfolgt<br />

<strong>und</strong> nicht nur eigenen Zwecken dient, ist das dafur verlangte<br />

Entgelt AGB-rechtlich dem Gr<strong>und</strong>e nach nicht zu beanstan­<br />

den.15) An sich einheitliche Leistungen können nach eindeuti­<br />

gen Anknüpfungspunkten in ein Gr<strong>und</strong>entgelt <strong>und</strong> ein Son­<br />

dernutzungsentgelt aufgeteilt werden.16)<br />

4. Weitere Gr<strong>und</strong>sätze<br />

Darüber hinaus kann die Bank kein Sonderentgelt <strong>für</strong> die ver­<br />

tragsgemäße Nutzung des Angebots verlangen, wenn dem<br />

K<strong>und</strong>en keine kostenfreie Alternative zur Verfügung steht.'?)<br />

Für die Erfullung von Pflichten zur Vermeidung von sek<strong>und</strong>ä­<br />

ren vertraglichen Schadensersatzansprüchen oder wenn der<br />

K<strong>und</strong>e ohne Verschulden haften soll, ist eine Vergütungs­<br />

pflicht ebenso unzulässig wie es keinen Ausschluss zeitantei­<br />

liger Erstattung bei vorzeitiger Vertrags beendigung geben<br />

darf.'8) Diese Gr<strong>und</strong>sätze sind nicht als abschließend zu verste-<br />

1) lustitia distributiva; dazu eingehend Canaris, Die Bedeutung der iustitia<br />

distributiva im deutschen Vertragsrecht, 1997, passim sowie Tb. Raiser, Das<br />

lebende Recht, 3. Aufl., 1999,5.213 m. zahlr. w. N.<br />

2) Iustitia commutativa; dazu in historischer Sicht Harke, Voremhaltung u ?- d<br />

Verpflichtung, Philosophische Ansichten der Austauschgerechngken <strong>und</strong> ihr<br />

rechtshistorischer Hintergr<strong>und</strong>, 2005, passim.<br />

3) Kaufinann, in: Kaufmann/Hassemer, Rechtphilosophie <strong>und</strong> Rechtstheorie<br />

der Gegenwart, 7. Aufl., 2004, S. 36.<br />

4) Vgl. bereits Fichte, Rechtslehre, 1912, S. 523.<br />

5) Zur Ro lle der Gerichte K. Schmidt, DRiZ j 977, 97 ff.<br />

6) BGHZ 96, 103, 109 m. w. N.=ZIP 1985, 1398 (m. Bespr. v. Westphalen,<br />

S.1436), dazu EWiR 1985, 923 (Grtifv. Westphalen); BGHZ 124,351,353 f.=<br />

ZIP 1994,461; BGHZ 176,191; BGH NJW-RR 1997, 304, 305; BGH VuR2007,<br />

221 f.; OLG Köln VuR 2009, 437, 438; OLG Frankfurt MMR2010, 535 ff.<br />

7) Ausfuhrlich dazu PaUas, Die Preisverzeichnisse der Kreditinstitute <strong>und</strong> ihre<br />

AGB-rechdichen Gr<strong>und</strong>lagen, 2000, S. 188 ff.<br />

8) Siehe dazu auch Nobbe, WM 2008, 185, 186 ff.; Roller, BKR 2008, 221,<br />

224[.<br />

9) BGHZ 114, 330=ZIP 1991, 857=WM 1991, 1113, dazu EWiR 1991,735<br />

(Heinrichs).<br />

10) Siehe BGH ZIP 2010, 1904 = NJW 2010,2719,2721 f. betreffend die Entgegennahme<br />

einer vom Vertragspartner geschuldeten Leistung.<br />

11) BGHZ 146,377,382 ff. = ZIP 2001,504, dazu EWiR 2001,453 (ReiJl).<br />

12) Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, § 2 III 4.<br />

13) BGHZ 137, 43, 46f.=ZIP 1997,2151, dazu EWiR 1998, 49 (Canaris);<br />

BGHZ 141,380,383 ff. =ZIP 1999, 1090.<br />

14) Vgl. schon BGHZ 124,254 =ZIP 1994, 21 =WM 1993,2237, dazu EWiR<br />

1994, 105 (Hensen).<br />

15) BGHZ 133, 10, 17 =ZIP 1996, 1079 = WM 1996, 1080, dazu EWiR 1996,<br />

817 (Klaas); BGH ZIP 1998, 1391 = WM 1998, 1623 f., dazu EWiR 1998, 865<br />

(Siller).<br />

16) Siehe BGHZ 137, 27=ZIP 1997, 2118=WM 1997, 2244, dazu EWiR<br />

1998,145 (Pfeiffer).<br />

17) BGHZ 124,254=ZIP 1994, 21=WM 1993,2337, dazu EWiR 1994,105<br />

(Hensen) bzgl. Barauszahlungen am Schalter.<br />

18) Zusammenfassend Pallas/Knops, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch<br />

zum deutschen <strong>und</strong> europäischen Bankrecht, 2. Aufl., 2009, § 13 Rz.23<br />

m.w.N.


ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle 481<br />

hen, sondern die kurzgefasste Essenz der verschiedenen, über<br />

die Jahre ergangenen Einzeljudikate des BGH.<br />

5. Prüfungsreihenfolge: Transparenzgebot,<br />

Angemessenheitskontrolle <strong>und</strong> Übermaßverbot<br />

Prinzipiell lässt sich die Prüfung von Entgeltklauseln in drei<br />

Schritte unterteilen. Vor allem geht es darum festzustellen, ob<br />

die verlangten Entgelte überhaupt verlangt werden dürfen. Da­<br />

rin liegt bisher der Schwerpunkt der Prüfung durch die Gerich­<br />

te. Gegenstand ist hier zunächst die Frage, ob die Entgeltklau­<br />

sel den Geboten des in § 307 Abs.l Satz 2 BGB normierten<br />

Transparenzgebots entspricht, das aber selbst keine Vorgaben<br />

<strong>für</strong> einen gewichteten Interessenausgleich von Leistung <strong>und</strong><br />

Gegenleistung macht. Insoweit unterliegen auch Preishaupt­<br />

abreden einer Kontrolle. Hinsichtlich Preisnebenabreden ist<br />

weiter zu prüfen, ob bestimmte Tätigkeiten durch das Haupt­<br />

entgelt abzudecken sind19) oder eine Sonderleistung zu guns­<br />

ten des K<strong>und</strong>en vorliegt, die extra zu honorieren ist, was nach<br />

den o. g. Kriterien als Maßstab <strong>für</strong> die klauselmäßige Überprü­<br />

fung nach den §§ 305 ff. BGB abzuwägen ist.20) Liegt danach<br />

eine solche Sonderleistung vor, ist in einem dritten Schritt zu<br />

prüfen, in welcher Höhe ein entsprechendes Entgelt angemes­<br />

sen ist. Dies ist weitaus schwieriger zu überprüfen, wirkt doch<br />

bei wirksamer Einbeziehung in der Tat die vertragliche Verein­<br />

barung der Parteien, womit rür vergütungspflichtige Tätigkei­<br />

ten <strong>und</strong> Dienstleistungen die vor oder bei Vertragsschluss ein­<br />

bezogenen Preisvereinbarungen durch Preis- <strong>und</strong> Leistungsver­<br />

zeichnisse oder Preisaushänge maßgeblich sind. Allerdings ist<br />

auch hier das Übermaßverbot zu wahren, so dass eine Kon­<br />

trolle nach den §§ 134, 138 BGB weiterhin möglich bleibt,<br />

aber auch den äußeren Rahmen bildet. Denn eine Prüfung der<br />

Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet aus,<br />

wenn keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese<br />

ergänzenden Regelungen, also primär gesetzliche Vergütungs­<br />

regelungen vorliegen. Insoweit bleibt es angesichts fehlender<br />

Steuerungsnormen wie etwa in § 21 Abs. 1 En WG bei dem<br />

Vertrauen, der Markt werde hier <strong>für</strong> einen angemessenen Preis<br />

sorgen, womit kostenorientierte Ansätze, Vergleichsmarktbe­<br />

dingungen oder sog. Revenue-cap-Verfahren wie im Energie­<br />

wirtschaftsbereich21) oder die gesonderten Gr<strong>und</strong>sätze zur<br />

Kontrolle von Preisänderungsldauseln22) nicht zur Anwendung<br />

kommen. Im Recht der Zahlungsdienste ist hingegen auf<br />

§ 675f Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 zu verweisen.<br />

III. Einzelne Bankentgelte<br />

Exemplarisch sollen nun einzelne Entgeltbestimmungen einer<br />

Überprüfung unterzogen werden,23) wobei der Schwerpunkt<br />

nicht auf einer Zusammenstellung von bereits höchstrichter­<br />

lich entschiedenen,24) sondern beispielhaft auf solchen Entgel­<br />

ten liegt, über die derzeit streitig diskutiert wird oder die zu­<br />

künftig in den Fokus der Rechtsprechung geraten könnten.<br />

Außen vor bleiben die stark in die Kritik geratenen Preisände­<br />

rungsklauseln <strong>und</strong> notwendigen Anpassungen vor allem im<br />

Dispositionskreditbereich, die einer zusätzlichen Kontrolle<br />

nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen.25)<br />

1. Kredit <strong>und</strong> Kreditsicherheiten<br />

1.1 Bearbeitungsentgelte <strong>und</strong> Abschlussgebühren,<br />

insbesondere bei Bausparverträgen<br />

Schon lange umstritten sind Gebühren oder anders bezeichne­<br />

te Entgelte, die die Kreditwirtschaft ihren K<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den Ab­<br />

schluss von Verträgen abverlangt.26) Während in den 80er J ah­<br />

ren noch Bearbeitungsgebühren zwischen 5 % <strong>und</strong> 6 % die<br />

gerichtliche Kontrolle anstandslos passierten,2 7 ) wurden solche<br />

im Zuge der Änderung der Rechtsprechung zum Disagio zu<br />

Begirm der 90er Jahre vom BGH nur noch in Höhe von 2 %<br />

bis 3 % akzeptiert.28) In der Literatur sind derartige Ab­<br />

schlussgebühren - aus verschiedenen Gründen - <strong>für</strong> unzuläs­<br />

sig gehalten worden;29) jüngst wurde <strong>für</strong> Bausparverträge ver­<br />

treten, dass Gebühren <strong>für</strong> den Abschluss solcher Verträge in<br />

Höhe von 1 % vom Nettokreditbetrag einer Angemessenheits­<br />

kontrolle nicht standhalten,30) was nach zwischenzeitlicher<br />

Ruhe um derartige Entgelte erstaunlich schnell zu einigen Ge­<br />

genstimmen geführt hat.3l) Bislang sind zwar die vor allem<br />

durch verschiedene Verbraucherzentralen angestrengten Pro­<br />

zesse gegen entsprechende Klauseln in Bausparverträgen vor<br />

den Land- <strong>und</strong> Oberlandesgerichten gescheitert.32) Doch dürf<br />

te indes eine diesbezüglich mittlerweile beim BGH anhängige<br />

Revision33) nicht ohne Erfolgschancen sein.<br />

1.1.1 Kontrollfähigkeit<br />

Streitig ist zunächst, ob Gebühren rür den Abschluss eines Ver­<br />

trags überhaupt der AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB un­<br />

terliegen. Der Haupteinwand gegen die Inhaltskontrolle von Ab­<br />

schlussentgelten liegt in der Annahme, solche Klauseln beträfen<br />

19) - <strong>und</strong> deshalb formularmäßig nicht zum Gegenstand gesonderter En tge ltrege<br />

lungen gemacht werden können (Pallas (Fußn. 7), S. 235; Horn, WM 1997,<br />

Sonderbeil. 1, S. 16).<br />

20) Ein Kriterium ist etwa auch ein berechtigtes Rationalisierungsinteresse des<br />

Klauselvetwenders, BGH ZIP 2010, 1904 = NJW 2010, 2719, 2721.<br />

21) Siehe dazu nur Martini, DVBI 1998,21,25.<br />

22) Siehe dazu zuletzt BGHZ 180, 257 ff. =ZIP 2009, 1106, dazu EWiR 2009,<br />

393 (Fornasier) <strong>und</strong> BGH ZIP 2010, 1023 = WM 2010,933, dazu EWiR 2010,<br />

559 (Rösler) <strong>und</strong> BGH WM 2010, 1762.<br />

23) Vgl. auch die Ü bersichten bei DerlederlMetz, ZIP 1996, 621 ff.; Metz, in:<br />

Festschrift Schimansky, 1999, S. 83 ff.; Steppeler, Bankentgelte, 2003, S. 104 ff.;<br />

Nobbe, WM 2008, 185 ff. ; Roller, BKR 2008,221 ff. <strong>und</strong> <strong>für</strong> Bausparbe dingungen<br />

BrüggemeierlFriele, ZBB 2002, 137 ff.<br />

24) Siehe dazu PallaslKnops, i n: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § J3<br />

Rz. I, 14,24 ff.<br />

25) Vgl. nur BGHZ 180, 257=ZIP 2009, 1106=NJW 2009, 2051, dazu<br />

EWiR 2009,393 (Fornasier).<br />

26) Zur Entwicklung <strong>und</strong> Kritik siehe Steppeler (Fußn. 23), Rz. 424 ff.<br />

27) Vgl. BGHZ 81, 124=ZIP 1981, 841 <strong>und</strong> BGH ZIP 1981,839 = WM 1981,<br />

838.<br />

28) BGHZ 111, 287 =ZBB 1990, 211 (KöndgenIBusse, S. 214) =ZIP 1990,<br />

848=WM 1990, 1150, dazu EWiR 1990,767 (Westermann). Zur Unzulässigkeit<br />

der "Flucht in die Bearbeitungsgebühr" KöndgenlBusse, ZBB 1990, 214,<br />

221.<br />

29) VgL etwa Steppeler (Fußn. 23), Rz. 424 ff.; a. A. Reifner, VuR 2005,470,471<br />

m.w.N.<br />

30) Siehe Nobbe, WM 2008, 185.<br />

31) Siehe etwa Habersack, WM 2008, 1857; HaertleinlTbümmler, ZIP 2009,<br />

1157.<br />

32) LG Heilbronn ZIP 2009, 609 (m. Bespr. HaertleinlTbümmler, S. 1197) =<br />

ZflR 2009, 418, dazu EWiR 2009, 261 (Hoeren); LG Hamburg WM 2009,<br />

1315; OLG Stuttgart ZIP 20 10, 74 =ZflR 2010, 179 (m. Bespr. FreylSchindele,<br />

S.176), dazu EWiR2010, 71 (HaertleinITbümmler).<br />

33) Die gegen das Urteil des OLG Stuttgart ZIP 2010,74 gerichte te Revision<br />

ist beim BGH unter dem Az. XI ZR 3/10 anhängig.


482 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />

die Hauptleistung <strong>und</strong> seien deswegen nach den §§ 307 ff BGB<br />

nicht kontrollfähig.34) Dagegen steht, dass Kosten oder Gebüh­<br />

ren <strong>für</strong> den Abschluss eines Vertrags dem allgemeinen Schuld­<br />

recht fremd sind. Nach § 488 BGB ist der Darlehensgeber zur<br />

Valutaüberlassung, der Darlehensnehmer zur Zinszahlung <strong>und</strong><br />

Rückerstattung nach Fälligkeit verpflichtet. Nichts anderes gilt<br />

über das Bausparkassengesetz <strong>für</strong> Bausparverträge.35) Auch <strong>für</strong><br />

andere Bankverträge sehen die gesetzlichen Leitbilder wie auch<br />

die dortige Festlegung des Pflichten programms eine Bepreisung<br />

allein <strong>für</strong> den Abschluss des entsprechenden Vertrags nicht vor.<br />

Eine Hauptleistung der Bank ist deswegen nicht erkennbar. Für<br />

Bausparkassen wird hingegen reklamiert, dass der Bausparer die<br />

Möglichkeit erhalte, am Bausparsystem teilzunehmen. T atsäch­<br />

lich verpflichtet sich beim Bausparvertrag zunächst vor allem<br />

der Bausparer, vorab der Bausparkasse seinerseits ein Darlehen<br />

durch die Ansammlung des Bausparguthabens zu gewähren. An­<br />

dererseits verpflichtet sich die Bausparkasse, ihrerseits dem Bau­<br />

sparer ein Darlehen zu gewähren, wenn dieser die Bausparleis­<br />

tung erbracht hat <strong>und</strong> wenn weitere in einem typisierten Vertrag<br />

festgehaltene Verpflichtungen von ihm erfüllt sind. Der "Ein­<br />

tritt" in das System gibt dem Kteditnehmer also keinen mit Ver­<br />

tragsschluss fälligen <strong>und</strong> durchsetzbaren Anspruch, sondern le­<br />

diglich eine Aussicht. Erst wenn zum Zeitpunkt der Zuteilungs­<br />

reife beispielsweise auch die Bonität des Kteditnehrners ausrei­<br />

chend ist, hat er einen Anspruch auf Bewilligung zu einem im<br />

Marktvergleich günstigen Zinssatz, was das System fur einen<br />

Teil der Kteditsuchenden attraktiv macht. Insoweit ist zu ent­<br />

scheiden, ob dies alleine ausreichend sein kann, Abschlussent­<br />

gelte zu den Preishauptabreden zu zählen <strong>und</strong> - abgesehen vom<br />

Transparenzgebot - kontrollfrei zu stellen. Für andere Kreditver­<br />

träge ist diese Argumentation von vornherein nicht einschlägig.<br />

Ohne einklagbaren Anspruch auf eine Leistung ist nicht erkenn­<br />

bar, wo<strong>für</strong> der Vertragspartner seinerseits eine Geldleistung er­<br />

bringen soll.<br />

Zudem ist eine Beschränkung auf eine klauselmäßige Kontrol­<br />

le der Preisnebenabreden europarechtlich auch nicht determi­<br />

niert, wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung<br />

vom 3.6.2010 zur Rechtssache C-484/08 festgestellt hat.36)<br />

Denn nach der Klauselrichtlinie 93/13/EWG unterliegen Preis­<br />

hauptabreden nur dann nicht der Kontrolle, wenn der Mit­<br />

gliedsstaat da<strong>für</strong> in Umsetzung von Art. 4 Abs.2 der Richt­<br />

linie optiert hat. Das haben etwa Spanien wie auch andere<br />

Mitgliedsstaaten nicht getan. Auch Deutschland hat nach<br />

dem Erlass der Klauselrichtlinie keine Bestimmung in das<br />

AGBG a. F. oder in die §§ 305 ff BGB aufgenommen, wonach<br />

Preishauptabreden überhaupt nicht kontrollfähig seien?7) Dies<br />

ergibt sich nach hiesiger Lesart nur mittelbar über § 307 Abs. 3<br />

Satz 1 BGB (§ 8 AGBG a. F.), womit aber offensichtlich noch<br />

keine tragfähige Gr<strong>und</strong>lage gef<strong>und</strong>en ist. Angesichts des Vor­<br />

behalts des Gesetzes dürfte <strong>für</strong> einen Ausschluss der Kontrolle<br />

von Preishauptabreden auch keine diesbezügliche höchstrich­<br />

terliche Rechtsprechung ausreichend sein.<br />

1.1.2 Angemessenheit<br />

Klauseln über Abschlussgebühren weichen mithin vom dis­<br />

positiven Recht ab. Derartige Gebühren - wie beispielsweise<br />

in den Musterbedingungen der privaten wie auch öffentlichen<br />

Bausparkassen unisono vorgesehen - widersprechen der Maß­<br />

gabe, dass klauselmäßig keine Entgelte verlangt werden kön­<br />

nen, wenn die entsprechende Leistung nicht im Interesse des<br />

K<strong>und</strong>en erbracht wird. Denn eine (Dienst-)Leistung <strong>für</strong> den<br />

K<strong>und</strong>en oder Bausparer liegt nicht vor. Der Vertragsschluss<br />

liegt im Interesse der Bank. Anderenfalls lehnt sie ihn ab. Ihr<br />

geht es nach dem gesetzlichen Leitbild des Vertrags darum,<br />

<strong>für</strong> die Valutaüberlassung Zinsen zu erhalten, nicht durch den<br />

Vertragsschluss ohne eigene Leistung selbst Gewinn zu erzie­<br />

len oder ihren Aufwand zu decken. Dass der Vertragsschluss<br />

auch im Interesse des K<strong>und</strong>en liegt, ist unerheblich. Seine Ent­<br />

scheidung ist von der des Kreditinstituts unabhängig. Wenn<br />

das Institut aber ein Angebot des K<strong>und</strong>en annimmt, liegt sei­<br />

ne Vergütung im Darlehenssynallagma, nicht in Zusatzgebüh­<br />

ren. Eine Gegenleistung fiir den Abschluss selbst erbringt es<br />

nicht. Denn die Bank ist auch nicht zum Abschluss verpflich­<br />

tet. Sie kann sich ihren Vertragspartner zu Beginn frei auswäh­<br />

len.<br />

Selbst wenn eine Bausparkasse insoweit eigene gesetzliche Auf­<br />

gaben wahrnehmen würde, kann sie dafiir kein Entgelt vom<br />

Bausparer verlangen.38) Dass die ehemalige B<strong>und</strong>esaufsichts­<br />

anstalt <strong>für</strong> das Kreditwesen vor gut einem Vierteljahrh<strong>und</strong>ert<br />

eine Abschlussgebühr in den Tarifen gefordert hat,39) ändert<br />

daran nichts. Bei einer Überprüfung von Bausparbedingungen<br />

ist lediglich hinreichend zu berücksichtigen,40) dass die ent­<br />

sprechenden Verträge in ein System der kollektiven Verbun­<br />

denheit der Bausparer eingeb<strong>und</strong>en sind,41) womit der Fortfall<br />

einer Bedingung dem einzelnen Bausparer zum Vorteil, der<br />

Gemeinschaft der Bausparer aber zum Nachteil gereichen<br />

kann.42) Eine entsprechende Gebühr liegt aber auch nicht im<br />

Interesse des Bausparerkollektivs. Kollektivmittel müssen <strong>für</strong><br />

die genannten Kosten offensichtlich nicht in Anspruch genom­<br />

men werden.43) Kosten zur Beratung von Bausparern oder rur<br />

die Akquise zur Erhaltung des Bausparsystems etc.44) recht­<br />

fertigen schon wegen fehlender Kausalität keine pauschalen<br />

Zusatzgebühren, sondern sind in die Allgemeinkosten <strong>und</strong><br />

damit in die Zinsbemessung einzupreisen. Vielmehr war das<br />

Bausparsystem auch vor Einfiihrung der Abschlussgebühr<br />

ein Erfolgsmodell, das im Übrigen angesichts der vergleichs-<br />

34) Betreffend Kreditverträgen im Baussparkassensystem OLG Hamm WM<br />

2010,702; OLG Stuttgart ZIP 2010, 74=ZfIR 2010, 179 (m. Bespr. Frey/<br />

Schindele, S.176); LG Heilbronn ZIP 2009, 609 (m. Bespr. Haertlein/Thümmler,<br />

S. 1197) = ZfIR 2009,418 = WM 2009, 603; Habersack, WM 2008, 1857 ff.<br />

35) Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen<br />

<strong>und</strong> europäischen Bankrecht, 2. Aufl., 2009, § 17 Rz. 5.<br />

36) EuGH VuR 2010,311 (m. Anm. Maier).<br />

37) Vielmehr geht der deutsche Gesetzgeber damit offensichtlich davon aus,<br />

dass Preisabreden schlechthin der AGB Kontrolle unterliegen.<br />

38) Treffend Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 35), § 17<br />

Rz.1O unter Hinweis auf BGH WM 2005, 274 betreffend die Übertragung von<br />

Wenpapieren in ein anderes Depot.<br />

39) BAKred, R<strong>und</strong>schreiben vom 29. 10. 1986.<br />

40) Siehe Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 35), § 17 Rz. 9.<br />

41) JYeiJJer, in: von Westphalen, Vertragsrecht <strong>und</strong> AGB-Klauselwerke, Stand:<br />

10/2009, Allg. Bausparbedingungen, Rz. 14.<br />

42) Schäjer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz <strong>und</strong> Bausparkassenverordnung,<br />

5. Aufl., 1999, § 5 BSpkG Anm. 26a ff.; Fuchs, in: Ulmer/Brandnerl<br />

Hensen, AGBG, 9. Aufl., 2001, Anh. § 310 BGB Rz.171.<br />

43) Kronenburg, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 35), § 17 Rz.IO.<br />

44) Vgl. Schäjer/Cirpka/Zehnder (Fußn. 42), § 5 BSpKG Anm. 31.


ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der ACB-Kontrolle 483<br />

weise niedrigen Eigenheimquote in Deutschland seine öko­<br />

nomischen Grenzen offensichtlich noch längst nicht erreicht<br />

hat.<br />

Abschlussentgelte sind im gesamten Banksektor, abgesehen<br />

von Bausparkrediten, vollkommen unüblich. Lediglich im Be­<br />

reich von Anschaffungsdarlehen, also zumeist bei verb<strong>und</strong>e­<br />

nen Geschäften, im Kleinkreditsektor <strong>und</strong> bei Avalkrediten,<br />

teilweise auch im Immobiliarkreditsektor kommen Bearbei­<br />

tungsgebühren vor, sind aber auch dort immer umstritten ge­<br />

wesen. Dabei geht es nicht zuerst um maßvolle absolute Beträ­<br />

ge, die den Aufwand des Kreditinstituts <strong>für</strong> die Angebots- <strong>und</strong><br />

Vertragserstellung, auch die Werbung <strong>und</strong> anderen Aufwand<br />

abdecken, also um Zahlungen von bis zu mehreren h<strong>und</strong>ert,<br />

im Einzelfall gar tausend Euro.45) Als besonders anstößig emp­<br />

f<strong>und</strong>en werden regelmäßig vor allem proportionale Preisfest­<br />

legungen, also solche, die prozentual an die Kreditvaluta ge­<br />

b<strong>und</strong>en sind. In der Tat ist nicht einzusehen, dass die Kosten<br />

<strong>für</strong> die genannten Positionen (Vertragserstellung, Werbung<br />

etc.) vom Kreditvolumen abhängen sollen. Denn der Auf­<br />

wand <strong>für</strong> den Vertragsschluss ist <strong>für</strong> die Bank regelmäßig im­<br />

mer derselbe, unabhängig davon, ob etwa ein Kreditvertrag in<br />

Höhe von 100.000 € oder 300.000 € zustande kommt.46l In<br />

beiden Fällen verwendet die Bank dasselbe Vertragsmuster,<br />

hat denselben Aufwand <strong>für</strong> die Bereitstellung von Sach- <strong>und</strong><br />

Personalmitteln, Werbung, Prüfung <strong>und</strong> Hereinnahme der Si­<br />

cherungsmittel etc. Doch kostet den K<strong>und</strong>en bei der genann­<br />

ten niedrigeren Kreditsumme der Abschluss bei einer Gebühr<br />

von beispielsweise 3 %4 7) 3.000 €, bei der höheren Valuta<br />

9.000 €, also 300% mehr. Wenn dann solche Gebühren auch<br />

noch wie regelmäßig mitfinanziert werden, ist die dem Kun­<br />

den abverlangte Zahlung noch höher. Ihre Marge erzielt die<br />

Bank jedoch schon über die <strong>für</strong> das Darlehen vertraglich ver­<br />

einbarten Zinsen, die natürlich mit Ansteigen der Valuta eben­<br />

so steigt wie das üblicherweise hinzukommende Disagio. Ab­<br />

schlussgebühren gehören mangels Abhängigkeit von der Lauf.<br />

zeit des Darlehens aber nicht zu den Zinsen48) <strong>und</strong> können<br />

sinnvollerweise damit auch nicht von der Höhe des Darlehens<br />

abhängig sein. Gerade bei vorzeitiger Kredittilgung - ein auch<br />

vom Gesetz über § 490 Abs. 2 BGB anerkannt typischer Fall­<br />

würde eine derartige Gebühr mithin vollständig beim Kredit­<br />

geber verbleiben, was mangels Gegenleistung nicht zu recht­<br />

fertigen ist. Der entscheidende Einwand gegen Klauseln über<br />

Abschlussgebühren mit prozentualer Bemessung in Abhängig­<br />

keit von der Kreditsumme liegt in der Entkoppelung von den<br />

tatsächlichen Kosten des Vertragsschlusses auf Anbieterseite<br />

<strong>und</strong> der Verletzung des Gr<strong>und</strong>satzes, dass Allgemeinkosten in<br />

die Preisbemessung der Hauptleistung einzubeziehen sind.<br />

Wenn sogar noch neben der Abschlussgebühr eine eigene Be­<br />

arbeitungsgebühr verlangt wird, ist ihre Erhebung überhaupt<br />

nicht mehr zu rechtfertigen, sondern schlicht dem Streben<br />

nach einem ungerechtfertigten Zusatzgewinn zuzuordnen.<br />

Schließlich dient die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzun­<br />

gen eines Kredits ausschließlich dem Interesse der Bank <strong>und</strong><br />

rechtfertigt kein zusätzliches Entgelt.49)<br />

Hinzu kommt, dass Kreditgeber, die ihre Kosten auf die Bear­<br />

beitungsgebühr verlagern, einen besonders günstigen Nominalzins<br />

suggerieren,50) was dem Transparenzgebot nach § 307<br />

Abs.l Satz 1 BGB widerspricht. Ein Preisvergleich mit Kredi­<br />

ten anderer Institute wird so wenigstens erschwert, wenn nicht<br />

gar unmöglich, insbesondere, wenn es sich nicht um Verbrau­<br />

cherdarlehen handelt. Soweit solche Gebühren noch nicht<br />

einmal in die Berechnung des Zinses unter Maßgabe des § 138<br />

BGB einzubeziehen wären, könnte eine solche Verschiebung<br />

darüber hinaus zu einem systematischen Unterlaufen der Wu­<br />

cherzinsrechtsprechung führen. Sicher ist aber, dass prozen­<br />

tuale Abschlussgebühren selbst ab einer bestimmten Kredit­<br />

summe einem Sittenwidrigkeitsvergleich mit den im herkömm­<br />

lichen Immobiliarkreditbereich verlangten Bearbeitungsgebüh­<br />

ren von üblicherweise bis zu 300 € nicht standhalten, womit<br />

wenigstens eine Kontrolle der Höhe nach eingreift.<br />

1.2 Sicherheitenfreigabe <strong>und</strong> Treuhandverwaltung<br />

Im Bereich besicherter Kredite kommt es häufig zum Streit mit<br />

K<strong>und</strong>en bei der Sicherheitenfreigabe. Zum einen weigern sich<br />

Kreditinstitute oft, Teile von Gr<strong>und</strong>schulden, die aufgr<strong>und</strong><br />

von Tilgungen nicht mehr zur Sicherung benötigt werden,51l<br />

freizugeben, obwohl es da<strong>für</strong> einer ausdrücklichen Freigabe­<br />

klausel nicht bedarf.52l Zum anderen verlangen Banken <strong>für</strong> die<br />

Freigabe nicht selten Entgelte, die angesichts der gerade ge­<br />

nannten Verpflichtung gänzlich unberechtigt sind.53) Daneben<br />

gibt es andere Fälle, in denen zulässigerweise eine Entgeltpflicht<br />

besteht, wie etwa bei Rangrücktrittserldärungen, die zugunsten<br />

anderer Gläubiger, letztlich aber zugunsten des Kreditnehmers<br />

abgegeben werden,54) nicht aber <strong>für</strong> einen vom K<strong>und</strong>en zulässi­<br />

gerweise beanspruchten Sicherheitenaustausch, wo lediglich<br />

ein Aufwendungsersatzanspruch infrage kommt.55)<br />

Umstritten sind auch die Fälle, in denen die Bank als treuhän­<br />

derische Verwaltung von Gr<strong>und</strong>pfandrechten tätig wird. Wäh­<br />

rend teilweise Entgelte zur Treuhandverwaltung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

<strong>für</strong> zulässig erachtet werden,56l können solche nicht anerkannt<br />

werden, wenn es sich um eine Verwaltung zur endgültigen Ab­<br />

wicldung der Finanzierung handelt. Insbesondere dann, wenn<br />

es beim Immobiliarkredit nach Auslaufen der Zinsbindungs-<br />

45) Selten gewähren Bausparkassen ihren K<strong>und</strong>en eine vollständige Rück­<br />

erstattung bei Verzicht auf das Bauspardarlehen oder nach einer Mindestvertragslaufzeit<br />

von sieben bis zehn Jahren.<br />

46) In der Praxis besteht wohl kaum ein Unterschied in der Sorgfaltigkeit der<br />

Kreditentscheidung selbst innerhalb derartig hoher Spannen.<br />

47) Bei Bauspardarlehen werden bis zu 1,6 Ofo der Bausparsumme als Abschlussgebühren<br />

verlangt.<br />

48) V gl. BGH WM 1986, 9 fur echte Bearbeitungs- <strong>und</strong> Verwaltungsentgelte,<br />

aber auch BGHZ 104, 102 105=ZIP 1988, 630, dazu EWiR 1988, 543 (Bülow)<br />

hinsichtlich einer einmalige Bearbeitungsgebühr beim Teilzahlungskredit.<br />

49) BGHZ 114, 330=ZIP 199 1, 857=WM 1991, 1113, dazu EWiR 1991,<br />

735 (Heinrichs).<br />

50) Reifter, VuR 2005,470,471, der aber Bearbeitungskosten in Höhe von<br />

2 Ofo - 3 Ofo fur unproblematisch hält.<br />

51) Vgl. BGHZ 124, 371 ,375 ; BGHZ 110, 241=ZIP 1990, 439, dazu EWiR<br />

1990, 341 (Serick); BGHZ 133, 25=ZIP 1996, 1164=WM 1996, 1128, 1130<br />

m. w. N., dazu EWiR 1996, 1009 (Rehbein); Clemente, ZfiR 1997, 127, 128<br />

m.w.N.<br />

52) BGH ZIP 1994, 939 = NJW 1994, 1796, 1797, dazu EWiR 1994, 627 Oohlke);<br />

Prütting, in: Festschrift Gaul, 1997, S. 525, 53 1.<br />

53) Vgl. BGHZ 114,330,335 =ZIP 1991,857 zur löschungsbewilligung.<br />

54) Vgl. OlG Frankfurt WM 1990, 2036, dazu EWiR 1991, 3 (Vortmann); LG<br />

Frankfurt WM 1988, 1664, dazu EWiR 1989,215 (Parthe).<br />

55) Siehe dazu Knops, in: Knops/Bamberger/Maier-Reimer, Handbuch der<br />

Sanierungs finanzierung, 2006, § 11 B Rz. 1 ff., 18 f.<br />

56) AG Freiburg WM 1981,446.


484 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />

frist nicht zu einer Prolongationsvereinbarung kommt <strong>und</strong> der<br />

K<strong>und</strong>e die Restvaluta mittels eines anderen Kreditinstituts ab­<br />

lösen muss, verlangen Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger regelmäßig nicht<br />

unerhebliche Gebühren da<strong>für</strong>, dass sie die Sicherheit rur das<br />

ablösende Kreditinstitut in den Händen behalten. Dass der<br />

neue Kreditgeber die Valuta zur Ablösung naturgemäß nicht<br />

zahlen will, ohne dass ihm die gestellte Sicherheit übertragen<br />

wird, ist selbstverständlich. Die Ablösung unter Zuhilfenahme<br />

einer neuen Kreditierung ist ein typischer Fall <strong>und</strong> nichts an­<br />

deres als eine Ablösung des Restkredits unter Herausgabe der<br />

Gr<strong>und</strong>schulden. Aufseiten des ursprünglichen Kreditgebers<br />

wird die Entgeltpflichtigkeit rur den K<strong>und</strong>en vor allem damit<br />

begründet, dass es sich um eine treuhänderische Verwaltung<br />

handele, die zusätzliche Überwachungspflichten erforderlich<br />

machen.57} Tatsächlich unterscheidet sich diese Form der Ab­<br />

wicklung nicht wesentlich von der Ablösung des Kredits durch<br />

den Kreditnehmer selbst. Denn der Gr<strong>und</strong>pfandgläubiger ist<br />

gegen Zahlung der offenstehenden Restkreditsumme ver­<br />

pflichtet, die Sicherheit sofort <strong>und</strong> ohne Widerrede an den<br />

Ablösungsberechtigten herauszugeben, u. a. seiner Wahl nach<br />

zu löschen oder abzutreten. Nichts anderes soll im Verhältnis<br />

zum ablösungsbereiten Neugläubiger sichergestellt werden.<br />

Der Anspruch auf Übertragung ist Zug um Zug zu erfullen,<br />

womit gegenüber dem Ablöseinstitut keine zusätzlichen Über­<br />

wachungspflichten zu errullen wären. Insgesamt betrachtet<br />

können auch Klauseln formuliert wie Nr. 12 (5) AGB-Ban­<br />

ken,58) die insoweit die Zahlungspflicht des K<strong>und</strong>en auch auf<br />

Auslagen rur Leistungen erstrecken, die ohnehin gesetzlich ge­<br />

schuldet sind, wie etwa bei Sicherheitenfreigabe nach Erledi­<br />

gung des Sicherungszwecks, im Zuge der gebotenen k<strong>und</strong>en­<br />

feindlichsten Auslegung einer Wirksamkeitskontrolle nicht<br />

standhalten <strong>und</strong> sind angesichts des Verbots einer geltungs­<br />

erhaltenden Reduktion als unwirksam anzusehen.<br />

2. Zahlungsverkehr<br />

2.1 Überweisungsentgelte<br />

Nach wie vor herrscht hinsichtlich der Entgelte im Überwei­<br />

sungsverkehr ein recht uneinheitliches Bild. Manche Preisver­<br />

zeichnisse sind rur den Durchschnittsk<strong>und</strong>en nur schlecht<br />

überschaubar. Insbesondere die Differenzierung in verschie­<br />

dene Leistungsentgelte, je nachdem welcher Auftrag (Über­<br />

weisung, Sofort-Überweisung, eilige Überweisung ins In- oder<br />

Ausland, Einrichtung, Änderung <strong>und</strong> Löschung von Dauer­<br />

aufträgen etc.) <strong>und</strong> auf welche Weise dieser erteilt wird (On­<br />

line-Banking, Bankingterrninal, Filialmitarbeiter, telefonischen<br />

K<strong>und</strong>enservice, per Sprachcomputer, im Investment & Finanz­<br />

Center, per Formular, formlos etc.) <strong>und</strong> zudem in welcher Re­<br />

gion er ausgeführt werden soll (Inland, EU- <strong>und</strong> EWR-Staaten,<br />

sonstiges Ausland), ist <strong>für</strong> viele kaum auseinanderzuhalten;<br />

eine Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Instituten ist<br />

unmöglich oder nur mit immensen Aufwand zu bewerkstel­<br />

ligen. Unter Umständen liegt bei so komplexen Preisverzeich­<br />

nissen bereits ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor,<br />

was aber nur anhand des Einzelfalls überprüft werden kann.<br />

Eine echte Sonderleistung liegt in der Bearbeitung eines durch<br />

den K<strong>und</strong>en veranlassten Überweisungswiderrufs. Auch <strong>für</strong><br />

die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Aus­<br />

ruhrung eines Überweisungsauftrags, die im Interesse der Bank<br />

erfolgt, kann nunmehr nach § 6750 Abs.l Satz 4 BGB ein an­<br />

gemessenes Entgelt verlangt werden. Unzulässig sind dagegen<br />

zusätzliche Überweisungsentgelte als prohibitive Gebühren<br />

bei Kontoüberziehung oder Überschreiten eines Dispositions_<br />

kredits, weil die Ausruhrung einer Überweisung keinen beson­<br />

deren Aufwand darstellt <strong>und</strong> ein höheres Risiko bereits durch<br />

höhere Zinsen abgegolten wird. 59)<br />

2.2 Kontoauszüge<br />

Mit Einfuhrung des neuen Pfändungsschutzkontos unterliegt<br />

auch dessen Bepreisung der Inhaltskontrolle. Oft wird hier­<br />

zu eine Kontoführung auf Guthabenbasis vereinbart <strong>und</strong> ein<br />

monatlicher Gr<strong>und</strong>preis berechnet. Eine Bank Card oder<br />

Kreditkarte erhält der K<strong>und</strong>e meist nicht, Karten- <strong>und</strong> Do­<br />

kumentenservices stehen nicht zur Verrugung. Von einem<br />

großen Institut werden <strong>für</strong> Monatsauszüge jeweils 1,25 €<br />

zzgl. Porto berechnet, wobei hinsichtlich der weiteren Leis­<br />

tungen auf ein herkömmliches Kontomodell verwiesen wird.<br />

Soweit damit dem K<strong>und</strong>en eine Möglichkeit eröffuet wird,<br />

Kontoauszüge am Bankterrninal ohne weitere Kosten zu er­<br />

langen, ist gegen die Entgeltregelung nichts einzuwenden.<br />

Die Pflicht zur Rechnungslegung kann die Bank auf ver­<br />

schiedene Weise erfüllen. Bietet sie dem K<strong>und</strong>en die Mög­<br />

lichkeit, die entsprechenden Auszüge etwa am Kontoaus­<br />

zugsdrucker zu erlangen, braucht sie keine weiteren kosten­<br />

freien Möglichkeiten rur dieselbe Leistung anzubieten. Aller­<br />

dings dürfen sog. Zwangsausdrucke, wonach die Bank bei<br />

Nichtabruf der Auszüge nach Ablauf eines bestimmten Zeit­<br />

raums selbst einen Ausdruck erstellt <strong>und</strong> dem K<strong>und</strong>en zu­<br />

sendet, keine zusätzlichen Entgelte auslösen, weil diese<br />

Form des Rechnungsabschlusses dem kontoführenden Insti­<br />

tut dazu dient, die mit dem Ausdruck verb<strong>und</strong>enen Rechts­<br />

folgen (Saldierung <strong>und</strong> Anerkenntnis) zu erreichen.60) Denn<br />

es unterliegt gr<strong>und</strong>sätzlich der freien Disposition des Kun­<br />

den, wann <strong>und</strong> in welchen Zeitabständen er die Rechnungs­<br />

legung über die zwischenzeitlichen Buchungen (Eigen- oder<br />

Fremdbuchungen, etwa der Bank bezüglich der Kontoruh­<br />

rungsgebühren, Zinsen etc.) auf dem Konto als Auszug ab­<br />

ruft, weswegen Zwangsausdrucken nicht in seinem, sondern<br />

allein im Interesse der kontoruhrenden Bank erfolgen.6l}<br />

Auch wenn ein Interesse der Bank an wirksamen Rech­<br />

nungsabschlüssen gr<strong>und</strong>sätzlich anzuerkennen ist, darf dies<br />

mithin nicht zu einer Kostenbelastung des K<strong>und</strong>en <strong>für</strong> den<br />

zwangsweisen Ausdruck <strong>und</strong> dessen Versendung ruhren.<br />

57) Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 464.<br />

58) Bsp. aus dem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank AG, Deut·<br />

sche Bank Privat· <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, Stand: 1. 10.2010 (abrufbar unter<br />

http://www.deutsche-bank.de/pbc/ downloadl ser-konditionen -preise-preis _leistungsverzeichnis.pdf/):<br />

.Der K<strong>und</strong>e trägt alle Auslagen, die anfallen, wenn die<br />

Bank in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere<br />

fur Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet,<br />

freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergeld, KoSten<br />

der Bewachung von Sicherungsgut). "<br />

59) OLG Frankfurt GWR 2010, 433.<br />

60) Zutreffend Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 312.<br />

61) Steppeler (Fußn. 23), Rz. 311.


ZBB 6/10 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle 485<br />

2.3 Unterrichtungsentgelte<br />

Nach § 675d Abs. 3 Satz 1 BGB dürfen Zahlungsdienstleister<br />

neuerdings mit ihren K<strong>und</strong>en fur eine Unterrichtung unter<br />

den dort genannten Voraussetzungen ein Entgelt vereinbaren,<br />

miiliin auch formularmäßig. Aus Abs. 3 Satz 2 folgt aber so­<br />

gleich, dass diese Entgelte an den tatsächlichen Kosten der<br />

Bank ausgerichtet <strong>und</strong> angemessen sein müssen.<br />

2.4 EC- <strong>und</strong> Kreditkarten<br />

Im Kreditkartensektor wird überwiegend die Nutzung der<br />

Geldkartenfunktion mit einem gesonderten Entgelt belegt.<br />

Das ist hinzunehmen, soweit dem Kreditkarteninhaber eine<br />

kostenfreie Möglichkeit zur Verfugung steht, etwaig auf dem<br />

Kreditkartenkonto vorhandene Guthaben kostenfrei abzuru­<br />

fen. Soweit Euro-Verfugungen innerhalb der EU- <strong>und</strong> EWR­<br />

Staaten ohne zusätzliches Entgelt belegt werden, nicht aber<br />

sonstige Verfugungen, die mit meist 1 % vom Buchungswert,<br />

mindestens aber mit einem bestimmten Betrag zusätzlich be­<br />

rechnet werden, müssen entsprechende Klauseln darauf Rück­<br />

sicht nehmen, was bislang offensichtlich nicht durchweg ge­<br />

lingt. Gebühren fur die Sperrung von EC-, Kredit- oder Geld­<br />

karten durch den K<strong>und</strong>en erfolgen im Interesse desselben,<br />

aber auch des ausgebenden Instituts. Soweit den K<strong>und</strong>en<br />

dazu eine vertragliche Pflicht oder schadensrechtliche Oblie­<br />

genheit trifft, kann das Kreditinstitut eine besondere Ver­<br />

gütung wohl nicht verlangen. Ausgeschlossen ist eine Beprei­<br />

sung jedenfalls, wenn die Sperrung alleine durch das Institut<br />

veranlasst wurde. Klauseln, die nicht zwischen den verschiede­<br />

nen möglichen Fällen differenzieren, können keine Geltung<br />

beanspruchen.<br />

3. Wertpapierdienstleistungen<br />

Die Bedingungen <strong>und</strong> Bepreisung von Wertpapierdienstleis­<br />

tungen stehen bislang nicht oder nur wenig im Fokus der klau­<br />

selmäßigen Kontrolle.<br />

3.1 Depotpreise <strong>und</strong> Transaktionsleistungen<br />

Nach üblichen Preisverzeichnissen staffeln sich die Preise fur<br />

die Depotverwaltung abhängig vom jeweiligen Depotkurswert<br />

in verschiedenen prozentualen Gebühren per annum wieder­<br />

um abhängig vom gewählten Paketpreis, wobei verschiedene<br />

Mindestpreise pro Depot bzw. Mindestpreise pro Posten, dif­<br />

ferenziert nach Streifband/ Auslandsverwahrung oder Giro­<br />

sammelverwahrung vorgenommen werden. Zusammen mit<br />

den dazu verschieden angegebenen Berechnungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sind derartige Preisstaffe ln zum Teil recht komplex <strong>und</strong> in ih­<br />

ren Auswirkungen auf ein Portfolio nur schwer zu verstehen<br />

bzw. zu kalkulieren, welchen Endbetrag der K<strong>und</strong>e zu zahlen<br />

hat. Noch komplexer sind die Entgeltbemessungen <strong>für</strong> die ver­<br />

schiedenen möglichen Transaktionsleistungen, aufgeteilt in<br />

Provisionen, getrennt nach Asset-Klassen, Bepreisung nach<br />

verschiedenen Transaktionspreisen abhängig vom Kurswert,<br />

mit Mindestpreisen pro Transaktion oder Onlinetransaktion<br />

<strong>und</strong> zusätzlich bei börslicher Ausfuhrung verlangten Börsen­<br />

platzentgelten, getrennt nach Börsenplätzen, dem Handel in<br />

verschiedenen Rechten (Bezugsrechte, T eilrechte etc.) <strong>und</strong><br />

wiederum gestaffelt nach Transaktionspreisen abhängig vom<br />

Kurswert bei Mindestpreisen <strong>und</strong> der Art der Ausfuhrung, bei­<br />

spielsweise abhängig vom Umfang der benötigten Börsentage.<br />

Gegenüber privaten Durchschnittsk<strong>und</strong>en dürften derartige<br />

tief gestaffelte <strong>und</strong> unübersichtliche Klauselwerke kaum trans­<br />

parent sein, wohingegen die Preisdifferenzierung selbst kaum<br />

kritikwürdig ist <strong>und</strong> als Hauptleistungen einer Angemessen­<br />

heitskontrolle entzogen ist. Paketlösungen <strong>und</strong> standardisierte<br />

Preisbemessung dürften auch in diesem Sektor möglich sein,<br />

womit auch die Vergleichbarkeit solcher Dienstleistungen stei­<br />

gen würde.<br />

3.2 Freistellungsaufträge <strong>und</strong> Jahresabschlüsse<br />

Nachdem der Gesetzgeber die depotfuhrenden Institute ver­<br />

pflichtet hat, die fälligen Kapitalertragsteuern ihrer K<strong>und</strong>en<br />

zugunsten des Staates einzuziehen, dürfen fur die Verwaltung<br />

<strong>und</strong> Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren er­<br />

hoben werden.62) Denn hier handelt es sich um keinen ,,Auf<br />

trag" an die Bank oder deren Dienstleistung fur den K<strong>und</strong>en,<br />

sondern um die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten bzw. Be­<br />

rücksichtigung von Steuerbefreiungstatbeständen. 63) Auch J ah­<br />

resabschlüsse <strong>für</strong> Konten <strong>und</strong> Depots müssen kostenlos sein.<br />

Das gilt aber nicht fur weitere Auskünfte, soweit diese nicht<br />

vertraglich oder gesetzlich geschuldet sind.64)<br />

IV. Umgehungsversuche <strong>und</strong> Generalklauseln<br />

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Institute<br />

dazu übergegangen sind, bestimmte Leistungen ganz aus ih­<br />

ren Verzeichnissen herauszunehmen, offensichtlich um - wie<br />

schon früher65) - einer Kontrolle zu entgehen. Auf entspre­<br />

chende Entgelte wird dann aber nicht etwa verzichtet, sondern<br />

ihre Begleichung wird unter Rückgriff auf in Nr. 12 (3)<br />

AGB-Banken (Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen) <strong>und</strong> die<br />

typischerweise entsprechend vorgesehene Klausel66) zur Be­<br />

stimmung eines Entgeltes nach § 3 15 BGB verlangt.67) Gerade<br />

wenn sich Banken dann noch gerichtsseits einlassen, diese<br />

Leistungen seien unüblich <strong>und</strong> daher nur gegen Vergütung<br />

zu erwarten, deren Höhe sie vertragsgemäß selbst zu bestim­<br />

men haben, werden solche Entgelte von Amtsgerichten nicht<br />

62) BGHZ 136, 26 1 =ZIP 1997, 1638=WM 1997, 1663, dazu EWiR 1997,<br />

1057 (ReifnerITiffe) (best. durch BVerfG ZIP 2000, 1769 = WM 2000, 2040,<br />

dazu EWiR 2000, 1113 (Mues) durch Nichtannahmebeschluss); BGH ZIP<br />

1997, 1640 =WM 1997, 1665; OLG Zweibrücken ZIP 1996, 2107=NJW-RR<br />

1997, 366, dazu EWiR 1997, 577 (Dahlbender); a. A. OLG Karlsruhe ZIP 1997,<br />

70 = BB 1997, 9, dazu EWiR 1997, 51 Ooost).<br />

63) BGH ZIP 1997, 1640 = WM 1997, 1665.<br />

64) Vgl. auch OLG Nürnberg WM 2006, 1624 u, OLG Celle BKR 2009, 255,<br />

dazu EWiR 2008, 52 1 (Schelske).<br />

65) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 2 fr.<br />

66) Bsp. aus dem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der Deutschen Bank AG,<br />

Deutsche Bank Privat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, Stand; 1. 10. 2010 (abrufbar<br />

unter http://www.deutsche-bank.de/pbcl downloadl ser-konditionen _preisepreisJeistungsverzeichnis.pdf);<br />

"Für in diesem Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis<br />

nicht aufgefuhrte Leistungen, die im Auftrag des K<strong>und</strong>en oder in dessen mutmaßlichem<br />

Interesse erbracht werden <strong>und</strong> die nach den Umständen nur gegen<br />

eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach<br />

billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen."<br />

67) Siehe Steppe/er (Fußn. 23), Rz. 21.


486 Knops, Bankentgelte in der AGB-Kontrolle ZBB 6/10<br />

selten lediglich auf ihre Üblichkeit <strong>und</strong> Sittenwidrigkeit hin<br />

untersucht, wobei insbesondere der objektive Tatbestand kun­<br />

denseits mangels vorhandener Marktvergleiche kaum jemals<br />

beweisbar ist. Dabei wird zweierlei nicht hinreichend beach­<br />

tet:<br />

Zum einen gilt der allgemeine vertragsrechtliche Gr<strong>und</strong>satz,<br />

dass nicht aufgefuhrte Preise auch nicht gefordert werden kön­<br />

nen.68) Allgemeine Entgeltregelungen können daher entgegen<br />

einer Literaturmeinung69) nicht als bankspezifische "Ausprä­<br />

gung" oder "Konkretisierung" des § 354 Abs. l HGB oder<br />

§ 612 Abs. 2 BGB begriffen werden, weil die gesetzlichen Ver­<br />

gütungsansprüche gr<strong>und</strong>sätzlich gegenüber jedweder vertragli­<br />

chen Vereinbarung über Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Höhe des Leistungsent­<br />

gelts subsidiär sind.70) AGB-mäßige Entgeltregelungen, unab­<br />

hängig davon, ob sie in den jeweiligen Gr<strong>und</strong>-AGB oder in er­<br />

gänzenden Preislisten verortet sind, müssen daher, auch so­<br />

weit darin ein bankseitiges Entgeltbestimmungsrecht gern.<br />

§ 315 BGB reklamiert wird, als "originäre Preisvereinbarung"<br />

verstanden werden.7i) Diese Preisvereinbarung ist insofern<br />

auch abschließend, als die vertragswirksamen Entgeltregelun­<br />

gen eine rechtliche Selbstbindung der Banken <strong>und</strong> Sparkassen<br />

bewirken.72) Es können in der Tat nicht alle denkbaren <strong>und</strong><br />

außergewöhnlichen Leistungen im Voraus spezifiziert <strong>und</strong><br />

zum Gegenstand der anfanglichen vertraglichen Vereinbarung<br />

gemacht werden.73) Ein Bestimmungsrecht kann daher von<br />

vorneherein lediglich hilfsweise als Auffangregelung bei im<br />

Voraus nicht namhaft zu machenden Leistungen eingreifen,l4)<br />

mithin ausschließlich dann, wenn eine vorherige Festlegung<br />

oder Vereinbarung objektiv nicht möglich war,lS) wobei die<br />

Beweislast <strong>für</strong> ihre Marktüblichkeit dem Gr<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Höhe<br />

nach der Bestimmungsberechtigte zu tragen hat, was offen­<br />

sichtlich vielfach übersehen wird.76)<br />

Zum anderen finden die §§ 305 ff. BGB nach § 306a BGB (frü­<br />

her § 7 AGBG a. F.) auch Anwendung, wenn sie durch ander­<br />

weitige Gestaltungen umgangen werden, wobei eine Umge­<br />

hungsabsicht nicht erforderlich ist.77) Dies ist beispielsweise<br />

der Fall, wenn ein Kreditinstitut <strong>für</strong> bestimmte Leistungen ein<br />

Entgelt erhebt, auf eine Aufnahme einer entsprechenden<br />

AGB, vor allem in das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis verzich­<br />

tet <strong>und</strong> stattdessen eine bankinterne Anweisung erlässt.78) Ist<br />

aber das Vorhanden sein einer solchen Anweisung, die dann<br />

der Klauselkontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterworfen ist,<br />

- wie wohl oft - nicht nachweisbar, würde der mit § 306a<br />

BGB beabsichtigte Umgehungsschutz wirkungslos. Insgesamt<br />

betrachtet bleibt maßgeblich, dass Bankentgelte einer rechts­<br />

geschäftlichen Gr<strong>und</strong>lage bedürfen, ohne die sie nicht ver­<br />

langt werden können.79)<br />

V. Schlussbemerkung<br />

Von einer one-piece-Preisbemessung wie teilweise im Kon­<br />

tobereich von verschiedenen Instituten vollzogen, ist die<br />

Bankwirtschaft insgesamt betrachtet noch deutlich entfernt<br />

wie beispielhaft das Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis der größ:<br />

ten deutschen Bank zeigt.80) Der gegenüber von Einzelbeprei­<br />

sungen deutlichste Vorteil solcher Paketlösungen besteht <strong>für</strong><br />

die K<strong>und</strong>en in der leichten Vergleichbarkeit der Kosten <strong>für</strong><br />

Konto, Kredit oder Kapitalanlagen <strong>und</strong> damit in einer T rans­<br />

parenz auch über die Regionen oder Landesgrenzen hinweg.8i)<br />

Insgesamt betrachtet, hat sich im Bereich der Bankentgelte<br />

mittlerweile ein recht dichtes <strong>und</strong> ganz überwiegend auch all­<br />

gemein akzeptiertes Netz der Kontrolle von Preisnebenabre­<br />

den nach den §§ 305 ff. BGB etabliert, womit die Kontinuität<br />

der Rahmenregulierung fü r die Preisgestaltung bei Finanz­<br />

dienstleistungen als Motor der Entwicklung auch in anderen<br />

Bereichen dienen kann. Defizite bleiben aber hinsichtlich der<br />

Kontrolle von Preishauptabreden bestehen, wie sich gerade im<br />

Konsumentenkredit mit einer ausgreifenden Kettenkreditpra­<br />

xis oder der Kombination mit exorbitanten Restschuldver­<br />

sicherungen zeigt.82) Auch im Bereich der Bepreisung von<br />

Wertpapierdienstleistungen sind die bisherigen Klauselwerke<br />

alles andere als optimal auch auf die privaten Durchschnitts­<br />

k<strong>und</strong>en ausgelegt, die zunehmend mit solchen Produkten in<br />

Berührung kommen. Zur Preiswahrheit gehört gerade hier<br />

auch Preisklarheit, die nicht durch verschachtelte Strukturen<br />

mit Fußnoten, Sternchen <strong>und</strong> sonstigen Verweisen <strong>und</strong> Aus­<br />

nahmen hergestellt wird.<br />

68) BGH WM 1997, 2300 ff. ; Steppeler (Fußn. 23), Rz. 9.<br />

69) So etwa Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,<br />

3. Aufl., 2007, § 17 Rz. 2 zu NT. 12 AGB-Banken; Bruchner, DZWir 1993, 89,<br />

93.<br />

70) PaUaslKnops, in : Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />

71) Köndgen, ZBB 1997, 117, 128 m. w. N.<br />

72) AG Freiburg WM 1990, 1415.<br />

73) Köndgen, ZBB 1997, 117, 123.<br />

74) Köndgen, ZBB 1997, 117.<br />

75) PaUaslKnops, in: Derleder/Knops/Bamberger (Fußn. 18), § 13 Rz. 6.<br />

76) Auch nach den Regeln über den Auftrag oder die Geschäftsbesorgung hätte<br />

die Bank fuT einen geforderten Aufwendungsersatz nach § 670 BGB die volle<br />

Beweislast zu tragen.<br />

77) Schmidt, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., 200 1, § 306a Rz. 4<br />

78) Für Lastschriftschriftrückgabeentgelte s. BGHZ 162, 294 <strong>und</strong> Palandtl<br />

Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 20 10, § 306a Rz. 2; zur Kritik an der dogmatischen<br />

Anknüpfung zu § 306a BGB Borges, BKR 2005, 225.<br />

79) Siehe BGH WM 1997, 2300 ff.<br />

80) Preis- <strong>und</strong> Leistungsverzeichnis, Stand: I. 10. 20 10 der Deutsche Bank<br />

AG, Deutsche Bank Ptivat- <strong>und</strong> Geschäftsk<strong>und</strong>en AG, abrufbar unter<br />

http:// deu tsche-bankdel pbc/ downloadl ser-konditionen -preise-preis Jeis tungsverzeichnis.<br />

pdf.<br />

81) Siehe bereits fur die lange Zeit praktizierte Entbündelung des Leistungs·<br />

angebots im Bereich der Bankentgelte Basedow, LM H. 3/1998 § 8 AGB-Gesetz<br />

Nr. 30; DerlederlMetz, ZIP 1996, 573, 577 wie auch allg. Fastrich, Richterliche<br />

Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992, S. 266.<br />

82) Knops, VersR 2006, 1455 ff.

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