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Studium und Karriere<br />
Arbeitsrechtliche<br />
Beratung im bdvb<br />
Michael Bürger ist<br />
seit 18 Jahren Rechtsanwalt<br />
und Fachanwalt<br />
für Arbeitsrecht. Er<br />
ist Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Fachgruppe Personal und<br />
begleitet diese seit 1999<br />
mit arbeitsrechtlichen<br />
Seminaren.<br />
Weiterbildungskosten:<br />
Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung durch<br />
<strong>de</strong>n Arbeitnehmer kann unzulässig sein<br />
Ein Arbeitnehmer wird unangemessen benachteiligt, wenn er ohne<br />
Ausnahme für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
durch Eigenkündigung verpflichtet wird, die Ausbildungskosten<br />
zurückzuzahlen. Deshalb muss in <strong>de</strong>r Rückzahlungsregelung<br />
danach unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ob bei einer Eigenkündigung <strong>de</strong>r<br />
wahre Grund für die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>r<br />
Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zuzuordnen<br />
ist (Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht Urteil vom 13.12.2011, Aktenzeichen - 3<br />
AZR 791/09 -).<br />
In <strong>de</strong>m höchstrichterlich zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall war ein Mitarbeiter<br />
seit <strong>de</strong>m 01.08.2003 im Servicebereich einer Gesellschaft<br />
tätig und nahm in <strong>de</strong>r Zeit vom 05.10.2005 bis zum 10.02.2006<br />
an einer zusätzlichen Ausbildung teil, die <strong>de</strong>r Arbeitgeber finanzierte.<br />
Dazu trafen bei<strong>de</strong> Parteien eine Vereinbarung zur<br />
Erstattung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten, die unter an<strong>de</strong>rem folgen<strong>de</strong><br />
Regelung vorsah: „Kündigt <strong>de</strong>r Mitarbeiter entwe<strong>de</strong>r vor Beginn<br />
<strong>de</strong>r Ausbildung o<strong>de</strong>r vor Ablauf von zwei Jahren nach <strong>de</strong>ren<br />
Beendigung o<strong>de</strong>r wird seitens <strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Mitarbeiter eine Kündigung aus Grün<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Person<br />
beziehungsweise <strong>de</strong>m Verhalten <strong>de</strong>s Mitarbeiters liegen, ausgesprochen,<br />
so ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet, sämtliche Aufwendungen<br />
und Kosten, die <strong>de</strong>r Gesellschaft durch die Ausbildungsteilnahme<br />
entstan<strong>de</strong>n sind, zurückzuzahlen. Als Höchstsumme<br />
wird <strong>de</strong>r Betrag von € 7.500 festgelegt.“ Die Firma hat im vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Rechtsstreit Zahlung <strong>de</strong>r angefallenen Kosten in Höhe<br />
von € 7.500 mit Hinweis auf die getroffene Regelung verlangt.<br />
Die obersten Arbeitsrichter waren <strong>de</strong>r Auffassung, die von <strong>de</strong>r<br />
Firma gestellte Klausel belaste <strong>de</strong>n Mitarbeiter ohne Ausnahme<br />
für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses durch<br />
Eigenkündigung. Sie unterschei<strong>de</strong> nicht danach, ob <strong>de</strong>r Grund<br />
für die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung<br />
<strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
zuzuordnen sei. Die Regelung sehe eine Rückzahlungspflicht im<br />
Falle <strong>de</strong>r Eigenkündigung ohne Ausnahme vor, also auch dann,<br />
wenn die Beendigung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber (mit)veranlasst<br />
wur<strong>de</strong>, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten seinerseits.<br />
Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung <strong>de</strong>s<br />
Mitarbeiters. In seiner weiteren Begründung führt das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />
ausdrücklich aus, dass die vom Arbeitgeber (mit)<br />
verantwortete Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Arbeitsleben<br />
keinen so seltenen und fern liegen<strong>de</strong>n Beendigungstatbestand<br />
darstelle, dass dieser nicht geson<strong>de</strong>rte Erwähnung fin<strong>de</strong>n müsse.<br />
Daran habe es in <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Klausel aber gefehlt.<br />
Interessanterweise gibt das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht noch <strong>de</strong>n Hinweis,<br />
dass eine Eigenkündigung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus Grün<strong>de</strong>n,<br />
die in <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen, auch dann<br />
anzunehmen ist, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, <strong>de</strong>m<br />
Arbeitnehmer einen seinen verbesserten beruflichen Qualifikationen<br />
und Fähigkeiten entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsplatz zuzuweisen.<br />
In solchen Fällen ist die vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
nicht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer zuzurechnen, mit <strong>de</strong>r Folge,<br />
dass er nicht auf Rückzahlung entstan<strong>de</strong>ner Fortbildungskosten<br />
in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann. In <strong>de</strong>r Praxis wird dies<br />
oft durch Einbehaltung von Teilen <strong>de</strong>r monatlichen Bezüge<br />
von Arbeitgeberseite umgesetzt. In dieser Situation muss <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer aktiv wer<strong>de</strong>n und Rückzahlung <strong>de</strong>r einbehaltenen<br />
Vergütung verlangen. Dabei ist auf vertraglich geregelte Verfallfristen<br />
zu achten, die möglicherweise bereits nach drei Monaten<br />
<strong>de</strong>n Wegfall von Ansprüchen vorsehen können, weshalb <strong>de</strong>r<br />
Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wer<strong>de</strong>n muss.<br />
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(Vertretung vor allen Arbeitsgerichten bun<strong>de</strong>sweit)<br />
Michael.Buerger@bdvb.<strong>de</strong><br />
Kanzlei, Florastr. 29<br />
40217 Düsseldorf<br />
Tel. 0211/2 39 23 00<br />
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