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Studium und Karriere<br />

Arbeitsrechtliche<br />

Beratung im bdvb<br />

Michael Bürger ist<br />

seit 18 Jahren Rechtsanwalt<br />

und Fachanwalt<br />

für Arbeitsrecht. Er<br />

ist Vorsitzen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Fachgruppe Personal und<br />

begleitet diese seit 1999<br />

mit arbeitsrechtlichen<br />

Seminaren.<br />

Weiterbildungskosten:<br />

Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung durch<br />

<strong>de</strong>n Arbeitnehmer kann unzulässig sein<br />

Ein Arbeitnehmer wird unangemessen benachteiligt, wenn er ohne<br />

Ausnahme für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

durch Eigenkündigung verpflichtet wird, die Ausbildungskosten<br />

zurückzuzahlen. Deshalb muss in <strong>de</strong>r Rückzahlungsregelung<br />

danach unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n, ob bei einer Eigenkündigung <strong>de</strong>r<br />

wahre Grund für die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses <strong>de</strong>r<br />

Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers zuzuordnen<br />

ist (Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht Urteil vom 13.12.2011, Aktenzeichen - 3<br />

AZR 791/09 -).<br />

In <strong>de</strong>m höchstrichterlich zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall war ein Mitarbeiter<br />

seit <strong>de</strong>m 01.08.2003 im Servicebereich einer Gesellschaft<br />

tätig und nahm in <strong>de</strong>r Zeit vom 05.10.2005 bis zum 10.02.2006<br />

an einer zusätzlichen Ausbildung teil, die <strong>de</strong>r Arbeitgeber finanzierte.<br />

Dazu trafen bei<strong>de</strong> Parteien eine Vereinbarung zur<br />

Erstattung <strong>de</strong>r Fortbildungskosten, die unter an<strong>de</strong>rem folgen<strong>de</strong><br />

Regelung vorsah: „Kündigt <strong>de</strong>r Mitarbeiter entwe<strong>de</strong>r vor Beginn<br />

<strong>de</strong>r Ausbildung o<strong>de</strong>r vor Ablauf von zwei Jahren nach <strong>de</strong>ren<br />

Beendigung o<strong>de</strong>r wird seitens <strong>de</strong>r Gesellschaft gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter eine Kündigung aus Grün<strong>de</strong>n, die in <strong>de</strong>r Person<br />

beziehungsweise <strong>de</strong>m Verhalten <strong>de</strong>s Mitarbeiters liegen, ausgesprochen,<br />

so ist <strong>de</strong>r Mitarbeiter verpflichtet, sämtliche Aufwendungen<br />

und Kosten, die <strong>de</strong>r Gesellschaft durch die Ausbildungsteilnahme<br />

entstan<strong>de</strong>n sind, zurückzuzahlen. Als Höchstsumme<br />

wird <strong>de</strong>r Betrag von € 7.500 festgelegt.“ Die Firma hat im vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Rechtsstreit Zahlung <strong>de</strong>r angefallenen Kosten in Höhe<br />

von € 7.500 mit Hinweis auf die getroffene Regelung verlangt.<br />

Die obersten Arbeitsrichter waren <strong>de</strong>r Auffassung, die von <strong>de</strong>r<br />

Firma gestellte Klausel belaste <strong>de</strong>n Mitarbeiter ohne Ausnahme<br />

für je<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>r Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses durch<br />

Eigenkündigung. Sie unterschei<strong>de</strong> nicht danach, ob <strong>de</strong>r Grund<br />

für die Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung<br />

<strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitgebers o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

zuzuordnen sei. Die Regelung sehe eine Rückzahlungspflicht im<br />

Falle <strong>de</strong>r Eigenkündigung ohne Ausnahme vor, also auch dann,<br />

wenn die Beendigung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber (mit)veranlasst<br />

wur<strong>de</strong>, zum Beispiel durch ein vertragswidriges Verhalten seinerseits.<br />

Dies führe zu einer unangemessenen Benachteiligung <strong>de</strong>s<br />

Mitarbeiters. In seiner weiteren Begründung führt das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht<br />

ausdrücklich aus, dass die vom Arbeitgeber (mit)<br />

verantwortete Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers im Arbeitsleben<br />

keinen so seltenen und fern liegen<strong>de</strong>n Beendigungstatbestand<br />

darstelle, dass dieser nicht geson<strong>de</strong>rte Erwähnung fin<strong>de</strong>n müsse.<br />

Daran habe es in <strong>de</strong>r vorstehen<strong>de</strong>n Klausel aber gefehlt.<br />

Interessanterweise gibt das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht noch <strong>de</strong>n Hinweis,<br />

dass eine Eigenkündigung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers aus Grün<strong>de</strong>n,<br />

die in <strong>de</strong>r Sphäre <strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen, auch dann<br />

anzunehmen ist, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber nicht in <strong>de</strong>r Lage ist, <strong>de</strong>m<br />

Arbeitnehmer einen seinen verbesserten beruflichen Qualifikationen<br />

und Fähigkeiten entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitsplatz zuzuweisen.<br />

In solchen Fällen ist die vorzeitige Beendigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

nicht <strong>de</strong>m Arbeitnehmer zuzurechnen, mit <strong>de</strong>r Folge,<br />

dass er nicht auf Rückzahlung entstan<strong>de</strong>ner Fortbildungskosten<br />

in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n kann. In <strong>de</strong>r Praxis wird dies<br />

oft durch Einbehaltung von Teilen <strong>de</strong>r monatlichen Bezüge<br />

von Arbeitgeberseite umgesetzt. In dieser Situation muss <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer aktiv wer<strong>de</strong>n und Rückzahlung <strong>de</strong>r einbehaltenen<br />

Vergütung verlangen. Dabei ist auf vertraglich geregelte Verfallfristen<br />

zu achten, die möglicherweise bereits nach drei Monaten<br />

<strong>de</strong>n Wegfall von Ansprüchen vorsehen können, weshalb <strong>de</strong>r<br />

Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wer<strong>de</strong>n muss.<br />

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(Vertretung vor allen Arbeitsgerichten bun<strong>de</strong>sweit)<br />

Michael.Buerger@bdvb.<strong>de</strong><br />

Kanzlei, Florastr. 29<br />

40217 Düsseldorf<br />

Tel. 0211/2 39 23 00<br />

bdvb-<strong>aktuell</strong> 118 29

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