Einzelne Vertragsklauseln Schriftformklauseln
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Arbeitsvertragsgestaltung nach der<br />
Schuldrechtsmodernisierung und<br />
Auswertung neuester Urteile<br />
10.10.2005<br />
Wirtschaftsprüfer<br />
Steuerberater<br />
Rechtsanwälte<br />
Äußere Sulzbacher Straße 100<br />
90491 Nürnberg
Inhalt<br />
1. Historie<br />
2. Allgemeine Voraussetzungen für AGB-Kontrolle<br />
3. Rückwirkende Anwendung des AGB-Rechts auf<br />
„Altverträge seit 01.01.2003<br />
4. Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten<br />
5. <strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
Ausschlussfristen<br />
2
Inhalt<br />
überraschende Klauseln<br />
<strong>Schriftformklauseln</strong><br />
Abgeltungsklauseln<br />
Freistellungsklauseln<br />
3
Historie<br />
bis 31.12.2001 keine Kontrolle von Musterarbeitsverträgen im<br />
Arbeitsrecht nach dem Recht der Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen (AGB) – Bereichsausnahme<br />
§ 23 I AGBG; Aber: Vertragskontrolle durch Richterrecht<br />
ab 01.01.2002 Einbeziehung des Arbeitsrechts, der Musterarbeitsverträge<br />
in AGB – Kontrolle – Aufhebung der<br />
Bereichsausnahme für „Neuverträge“ seit dem<br />
01.01.2002; Aber: Beachtung der „im Arbeitsrecht<br />
geltenden Besonderheiten“<br />
bis 31.12.2002 Übergangsregelung für „Alt-Arbeitsverträge“ (Abschluss<br />
vor dem 01.01.2002) mit Möglichkeit der<br />
Änderung/Anpassung unter Berücksichtigung der<br />
AGB-Kontrolle (Art. 229 § 5 EGBGB)<br />
durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde AGBG<br />
in BGB (§§ 305 – 310 BGB) integriert<br />
4
Allgemeine Voraussetzungen für<br />
AGB-Kontrolle<br />
Schutzzweck der AGB-Kontrolle:<br />
einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch<br />
vorformulierte Vertragsbedingungen zu verhindern<br />
Anwendungsbereiche:<br />
Arbeitsverträge (Abschluss; Änderung; Aufhebung;<br />
nachträgliche Ergänzungen, auch einseitig durch<br />
Arbeitgeber)<br />
Zielvereinbarungen<br />
NICHT<br />
Tarifverträge<br />
Betriebsvereinbarungen<br />
Dienstvereinbarungen<br />
5
Allgemeine Voraussetzungen für<br />
AGB-Kontrolle<br />
Voraussetzungen für das Bestehen von AGBs § 305 I BGB:<br />
„Vertragsbedingungen“,<br />
die für eine „Vielzahl von Verträgen“<br />
„vorformuliert“ sind und<br />
von einer Vertragspartei der anderen „gestellt“ worden sind<br />
und nicht im <strong>Einzelne</strong>n „ausgehandelt“ sind<br />
6
Rückwirkende Anwendung des<br />
AGB-Rechts auf „Altverträge“<br />
seit 01.01.2003<br />
Rechtsfolgen eines AGB-Verstoßes:<br />
grundsätzlich Unwirksamkeit bzw. Wegfall der betroffenen<br />
Klausel, nicht des gesamten Vertrages (§306 I BGB), es sei denn<br />
unzumutbare Härte für eine Partei (§ 306 III BGB)<br />
grundsätzlich keine geltungserhaltende Reduktion der<br />
unwirksamen Klausel<br />
Ausnahme: Vertragsabschluss vor 01.01.2002 und<br />
keine Vertragsanpassung bis 01.01.2003<br />
kein ersatzloser Wegfall der Klausel,<br />
da Fall der Rückwirkung,sondern Schluss der<br />
durch Wegfall der Klausel entstandenen<br />
Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung<br />
(BAG v. 12.01.2005, NZA 2005, 465 ff.)<br />
7
Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten<br />
rechtliche Grundlage: § 310 IV 2 BGB – angemessen bei der<br />
Inhaltskontrolle zu berücksichtigen<br />
3 Entscheidungen des BAG vom 04.03.2004 zu „den im<br />
Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten“:<br />
BAG – 8 AZR 196/03 in NZA 2004, 727<br />
BAG – 8 AZR 328/03<br />
BAG – 8 AZR 344/03 in EWiR § 309 BGB 1/04, 1017<br />
Grundsatz aus den Entscheidungen:<br />
- Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen sind nach<br />
§ 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig<br />
- Aber: in Arbeitsverträgen sind Vertragsstrafenabreden wegen der<br />
im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten grundsätzlich zulässig<br />
8
Im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten<br />
geltende Besonderheiten im <strong>Einzelne</strong>n:<br />
- fehlende Vollstreckbarkeit der Arbeitsleistung gemäß § 888 III ZPO<br />
- Besonderheiten des Rechtsgebietes Arbeitsrecht im Ganzen und<br />
nicht nur Besonderheiten bestimmter Arbeitsverhältnisse<br />
- auch zu berücksichtigen bei „Klauselverboten ohne<br />
Wertungsmöglichkeiten“<br />
- zu berücksichtigende Norm muss sich nicht ausschließlich im<br />
Arbeitsrecht auswirken, ausreichend besondere Auswirkungen im<br />
Arbeitsrecht<br />
ungeklärt: Besonderheiten des Arbeitsrechts nur rechtlicher oder<br />
tatsächlicher Natur<br />
9
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
§ 309 Nr. 6 BGB: In AGBs ist eine Bestimmung unwirksam, durch die<br />
dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme<br />
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des<br />
Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere<br />
Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer<br />
Vertragsstrafe versprochen wird.<br />
nach Entscheidung des BAG vom 04.03.2004 und auch vom<br />
15.03.2005 ist § 309 Nr. 6 BGB wegen § 310 IV S. 2 BGB nicht<br />
auf Arbeitsverträge anwendbar<br />
10
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
Aber: Vertragsstrafe unwirksam, weil sie zu hoch ist oder die<br />
Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 I BGB) und<br />
eine geltungserhaltende Reduktion grundsätzlich nicht in Betracht<br />
kommt (§ 306 II BGB)<br />
Fälle des BAG:<br />
- Vertragsstrafeversprechen für Nichtantritt des<br />
Arbeitsverhältnisses, für Lösung vom Arbeitsverhältnis durch<br />
Vertragsbruch, für Veranlassung der fristlosen<br />
Arbeitgeberkündigung durch schuldhaftes vertragswidriges<br />
Verhalten des Arbeitnehmers i. H. eines Bruttomonatsgehaltes;<br />
Kündigungsfrist während Probezeit 2 Wochen, danach<br />
gesetzliche Kündigungsfrist; Kündigung des Arbeitnehmers<br />
noch vor Dienstantritt (BAG vom 04.03.2004 – 8 AZR 196/03,<br />
NZA 2004, 727 ff.)<br />
11
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
Fälle des BAG:<br />
- Vertragsstrafeversprechen für Vertragsbruch i. H. eines<br />
Monatslohns, mindestens aber i. H. v. € 920,33 für Taxifahrerin;<br />
im März und April belief sich Bruttomonatsverdienst auf<br />
zwischen € 187,00 und € 307,00; nach Kündigung zum<br />
31.07.2002 erschien Taxifahrerin ab 24.05.2005<br />
nicht mehr zur Arbeit (BAG v. 04.03.2004 – 8 AZR 344/03,<br />
EWiR § 309 BGB 1/04, 1017f.)<br />
12
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
Fälle des BAG:<br />
- Vertragsstrafe ist durch „schuldhaft vertragswidriges<br />
Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur<br />
fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst“<br />
verwirkt; fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch<br />
den Arbeitgeber mit Schreiben vom 12.12.2002 mit der<br />
Begründung „durch die Auszubildende C.W. ist schriftlich<br />
bestätigt worden, dass Sie per SMS die zu der Zeit noch<br />
Minderjährige aufgefordert haben, Ihnen Rauschmittel zu<br />
besorgen“. Der Arbeitnehmer habe die Kündigung<br />
veranlasst, weshalb eine Vertragsstrafe in Höhe eines<br />
durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts verlangt wurde<br />
(BAG v. 15.03.2005 – 9 AZR 104/04, EzA 17/2005, 3 ff.).<br />
13
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
zu beachten:<br />
- Vertragsstrafen wegen Nichtantritts der Arbeit sind an<br />
einschlägigen Kündigungsfristen zu orientieren<br />
- Vertragsstrafen wegen Vertragsbruch sind ins Verhältnis zu<br />
Verdienstmöglichkeit zu setzen<br />
- Pflichtverletzungen, die Vertragsstrafe auslösen, müssen<br />
hinreichend bestimmt sein; der Verpflichtete muss sich in<br />
seinem Verhalten darauf einstellen können.<br />
Verwirkungsgrund nicht zu weit gefasst, ansonsten inhaltlich<br />
unangemessen. Eine Absicherung aller vertraglichen<br />
Pflichten durch Vertragsstrafe stellt unangemessene<br />
Übersicherung dar.<br />
14
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
Klauselbeispiel: „Die Leistung erfolgt auch bei wiederholter<br />
Gewährung freiwillig, begründet keinen<br />
Rechtsanspruch für die Zukunft und kann jederzeit<br />
widerrufen werden.“ (Kombination aus Widerrufsund<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt)<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert Entstehung eines Anspruchs<br />
Widerrufsvorbehalt bezieht sich auf bereits entstandene<br />
Forderung uns soll Fortzahlung für<br />
Zukunft verhindern<br />
15
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
Prüfungsmaßstab:<br />
- § 308 Nr. 4 BGB<br />
Widerrufsvorbehalt darf für Arbeitnehmer nicht „unzumutbar“ sein<br />
- Messkriterien: zulässig, wenn widerrufliche Leistungen < 25 %,<br />
max. 30 % des Gesamtverdienstes und keine<br />
Unterschreitung des Tariflohns<br />
keine bestimmte Frist für Widerrufserklärung<br />
erforderlich<br />
Voraussetzungen und Umfang des Widerrufs<br />
müssen bestimmt sein (Transparenzgebot<br />
des § 307 I 2 BGB)<br />
Leistung nach Art und Höhe klar bestimmt<br />
Konkretisierung des Grundes für Widerruf<br />
Konkretisierung des Grades der Störung<br />
(BAG v. 12.01.2005 – 5 AZR 364/04, NZA<br />
2005, 465 ff.)<br />
16
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Widerrufsvorbehalt/Freiwilligkeitsvorbehalt<br />
- Freiwilligkeitsvorbehalt noch keine Entscheidung nach<br />
01.01.2002; vorher von BAG für<br />
zulässig erklärt, soweit kein Verstoß<br />
gegen Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
- Kombinierte Klauseln: äußerst problematisch Rechtsprechung<br />
zum Widerrufsvorbehalt dann auch auf<br />
Freiwilligkeitsvorbehalt erstreckt<br />
(Literaturmeinung)<br />
17
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Ausschlussfristen:<br />
Definition Ausschlussfristen (≙Verfallklauseln):<br />
Fristen, innerhalb derer ein Anspruch oder ein sonstiges Recht<br />
geltend gemacht werden muss, damit er/es nicht erlischt.<br />
Zweck: sollen Rechtssicherheit und Rechtsfrieden im<br />
Vertragsverhältnis dienen<br />
Ausschlussfristen sind vom Gericht von Amts wegen zu<br />
berücksichtigen, keine Einrede wie Verjährung<br />
Ausschlussfristen verkürzen Verjährungsfristen<br />
18
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Ausschlussfristen:<br />
zu unterscheiden: - bei unmittelbarer<br />
Geltung von Tarifverträgen<br />
- bei einzelvertraglicher Inbezugnahme von<br />
Tarifverträgen<br />
Tarifvertrag als Gesamtheit<br />
Tarifvertrag in einzelnen Klauseln oder<br />
in größeren Teilen<br />
- im Einzelarbeitsvertrag<br />
einseitige Ausschlussfristen<br />
zweiseitige Ausschlussfristen<br />
einstufige Ausschlussfristen<br />
zweistufige Ausschlussfristen<br />
19
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Ausschlussfristen aus Tarifverträgen:<br />
1) Geltung des Tarifvertrages kraft Tarifbindung der<br />
Arbeitsvertragsparteien oder Allgemeinverbindlichkeit<br />
Grundsatz: gemäß § 310 IV 1 BGB sind u.a. Tarifverträge von<br />
der AGB-Kontrolle ausgenommen<br />
Argument: ausreichendes Verhandlungsgleichgewicht, da für<br />
die Arbeitnehmer die Gewerkschaft handelt<br />
Vermutung der Angemessenheit der Tarifinhalte<br />
20
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Ausschlussfristen aus Tarifverträgen:<br />
2) einzelvertragliche Inbezugnahme von tariflichen<br />
Ausschlussfristen<br />
a) Verweis auf Tarifvertrag in seiner Gesamtheit: siehe 1)<br />
keine Inhaltskontrolle nach AGB-Recht (§ 310 IV 3 BGB)<br />
Einschränkung: soweit Verweis auf einschlägigen Tarifvertrag<br />
erfolgt; ansonsten Inhaltskontrolle<br />
b) Verweis auf Teilregelungen oder einzelne Normen des<br />
Tarifvertrags:<br />
Inhaltskontrolle nach AGB-Recht<br />
es sei denn, ein abgeschlossener Regelungskomplex liegt<br />
vor<br />
21
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
einseitige/zweiseitige Ausschlussfristen in<br />
Einzelarbeitsverträgen<br />
- einseitige Ausschlussfristen zu Lasten des Arbeitnehmers<br />
unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 I BGB<br />
streitig für tarifliche Regelungen, ob diese zulässig sind<br />
- Beginn des Fristablaufes bei Ausschlussfristen<br />
zulässig, soweit in Abhängigkeit von der Kenntnis des<br />
Anspruchsinhabers<br />
22
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
einstufige/zweistufige Ausschlussfristen<br />
- Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB<br />
unangemessene Benachteiligung v.a. bei zu kurzer Frist –<br />
zu berücksichtigen im Einzelfall:<br />
Interessenlage der Parteien<br />
Zweck der Frist<br />
Art des Anspruchs und der Arbeitsvertragsbeziehungen<br />
Fristbeginn<br />
Grad der Fristverkürzung (regelmäßige Verjährungsfrist<br />
3 Jahre gemäß § 195 BGB)<br />
zulässig, soweit nicht kürzer als 6 Monate<br />
23
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
einstufige/zweistufige Ausschlussfristen<br />
- bei zweistufigen Ausschlussfristen gilt zusätzlich Klauselverbot<br />
des § 309 Nr. 13 BGB<br />
Entscheidung des BAG vom 25.05.2005 (5 AZR 572/04):<br />
„Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag, die nach einer formlosen<br />
oder schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem<br />
Arbeitsverhältnis zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung<br />
innerhalb bestimmter Fristen erfordert.“<br />
einzelvertragliche Vereinbarung solcher zweistufiger<br />
Ausschlussfristen in AGBs zulässig<br />
Aber: für gerichtliche Geltendmachung des<br />
Anspruchs – Mindestfrist von 3 Monaten<br />
24
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Überraschende Klauseln<br />
Begriff:<br />
bereits vor Schuldrechtsmodernisierung laut Rechtsprechung kein<br />
Vertragsinhalt geworden (z.B. BAG, NZA 2001, 723)<br />
nach der Schuldrechtsmodernisierung: § 305 c Abs. 1 BGB regelt<br />
nunmehr, dass Überraschungsklauseln kein Vertragsinhalt werden<br />
Klausel, die so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet zu<br />
werden braucht (Überrumplungseffekt) – BAG, NZA 1996, 702<br />
25
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Überraschende Klauseln<br />
Beispiele:<br />
Überrumplungseffekt z.B. gegeben, wenn belastende Klausel<br />
versteckt und drucktechnisch nicht hervorgehoben unter falscher<br />
oder missverständlicher Überschrift wiedergegeben (BAG, NZA<br />
2004, 96, 98)<br />
Aus diesem Grund z.B. für unwirksam erachtet:<br />
- Ausschlussfrist (Sie war nur in der Betriebsordnung enthalten, auf<br />
die der Arbeitsvertrag Bezug nahm und nicht im Arbeitsvertrag<br />
selbst [BAG, NZA 1996, 702])<br />
26
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Überraschende Klauseln<br />
- Vertragsstrafenabrede (Sie war unter dem Punkt „Verschiedenes“<br />
des Arbeitsvertrags enthalten, ohne drucktechnische<br />
Hervorhebung [Arbeitsgericht Bremen: Az: 6 Ca 6124/02])<br />
Verweis auf branchenfremden Tarifvertrag i.d.R. überraschend, es<br />
sei denn, Arbeitnehmer musste mit Einbeziehung rechnen<br />
(Meinung aus Literatur)<br />
27
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
<strong>Schriftformklauseln</strong><br />
zu unterscheiden:<br />
1) einfache <strong>Schriftformklauseln</strong>: Vertragsergänzungen und<br />
–änderungen werden von Einhaltung der Schriftform abhängig<br />
gemacht<br />
2) qualifizierte <strong>Schriftformklauseln</strong>: Über einfache<br />
Schriftformklausel hinaus soll auch deren Aufhebung nur schriftlich<br />
erfolgen können<br />
28
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
<strong>Schriftformklauseln</strong><br />
1) einfache <strong>Schriftformklauseln</strong>:<br />
werden durch Vereinbarung einer Vertragsergänzung/<br />
-änderung konkludent aufgehoben (auch mündlich möglich)<br />
dies auch dann, wenn Parteien an den Formzwang hierbei<br />
nicht gedacht haben<br />
auch durch betriebliche Übung wird Schriftformklausel i.d.R.<br />
aufgehoben (BAG, 07.09.1982, 3 AZR 5/80; Literaturmeinung)<br />
29
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
<strong>Schriftformklauseln</strong><br />
2) qualifizierte <strong>Schriftformklauseln</strong>:<br />
verhindern stillschweigende oder mündliche, nicht<br />
formwahrende Aufhebung des Formerfordernisses<br />
(BAG,24.06.2003, 9 AZR 302/02)<br />
Aber: bei Vereinbarung der Klausel in Musterverträgen ist zu<br />
beachten:<br />
Individualabreden gehen gemäß § 305 b BGB der<br />
Schriftformklausel vor, so dass diese oft nicht zum<br />
Tragen kommt<br />
30
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
<strong>Schriftformklauseln</strong><br />
2) qualifizierte <strong>Schriftformklauseln</strong>:<br />
Ausnahme: BAG, 24.06.2003, 9 AZR 302/02 (NZA 2003, 1145):<br />
Betriebliche Übung ist keine Individualabrede und kann<br />
daher wegen Schriftformerfordernis nicht entstehen.<br />
Aber Vorsicht: andere Ansicht BGH:<br />
Er hält <strong>Schriftformklauseln</strong> zwar nicht generell für<br />
unwirksam. Sie sind aber dann nach § 307 I BGB<br />
unwirksam, wenn sie dazu dienen,<br />
Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem der<br />
Eindruck erweckt werde,mündliche Abreden seien<br />
unwirksam (BGH, 27.09.2000, VIII ZR 155/99,<br />
NJW 2001, 292)<br />
Fazit: Es ist nicht absolut sicher, dass des BAG seine<br />
Rechtsprechung auf Dauer beibehalten wird.<br />
31
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Abgeltungsklauseln<br />
Begriff: Klauseln, die Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von<br />
Mehrarbeit/Überstunden geben und regeln, dass solche mit<br />
Festgehalt pauschal abgegolten sein sollen.<br />
Zulässigkeit:<br />
LAG Köln (20.12.2001, 6 Sa 964/01):<br />
Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei<br />
Pauschalabgeltung durch Arbeitgeber erheblich einseitig änderbar,<br />
daher unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers<br />
32
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Abgeltungsklauseln<br />
Zulässigkeit:<br />
LAG Schleswig-Holstein (22.09.2004, 3 Sa 245/04):<br />
Bei fehlender Begrenzung der Mehrarbeit/Überstunden<br />
unangemessene Benachteiligung und Verstoß gegen das<br />
Transparenzgebot<br />
Fazit: Bestimmung des Umfangs der maximal zu leistenden<br />
Mehrarbeit/Überstunden erforderlich.<br />
33
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Freistellungsklauseln<br />
Grundsatz: Der Arbeitnehmer hat einen Beschäftigungsanspruch für die<br />
Zeit des Arbeitsverhältnisses<br />
Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist das<br />
Persönlichkeitsrecht, weil Arbeitsleistung nicht nur<br />
Wirtschaftsgut ist, sondern durch das<br />
Arbeitsverhältnis die ganze Person des<br />
Arbeitnehmers erfasst wird (BAG, 10.11.1955)<br />
Auch die einseitige durch den Arbeitgeber erklärte Freistellung unter<br />
Fortzahlung der Vergütung greift in die Rechte des Arbeitnehmers ein<br />
Problem: Ist eine Regelung in einem Muster-Arbeitsvertrag zulässig, die<br />
die Freistellungsmöglichkeit gewährt?<br />
34
<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Freistellungsklauseln<br />
1) Klauseln, die das Recht des Arbeitgebers zur jederzeitigen<br />
Freistellung formulieren:<br />
überwiegend wird verlangt, dass die Klausel<br />
Freistellungsgründe voraussetzt, bei deren Vorliegen ein<br />
berechtigtes Interesse des Arbeitgebers besteht (vgl. LAG<br />
München, Urteil vom 07.05.2003, 5 Sa 297/03)<br />
2) Klauseln, die dem Arbeitgeber im Falle der Kündigung Freistellung<br />
während der Kündigungsfrist ermöglichen:<br />
umstritten, ob sachliche Gründe mit aufgenommen werden<br />
müssen<br />
LAG München (siehe oben): nein, jedoch ist Ausübung nur<br />
nach billigem Ermessen zulässig<br />
daher: Empfehlenswert ist auch hier die Aufnahme sachlicher Gründe.<br />
35
Daniela Gunreben<br />
Rechtsanwältin<br />
Fachanwältin für Arbeitsrecht<br />
Associate Partner<br />
Rödl & Partner GbR<br />
Äußere Sulzbacher Straße 100<br />
90491 Nürnberg<br />
Tel.: +49 (9 11) 91 93 - 1611<br />
Fax: +49 (9 11) 91 93 – 7611<br />
E-Mail:<br />
daniela.gunreben@roedl.de<br />
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