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Merkblatt - Rechte und Pflichten - schule.sg.ch - Kanton St.Gallen

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<strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong><br />

Amt für Volks<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong><br />

<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>Re<strong>ch</strong>te</strong> <strong>und</strong> <strong>Pfli<strong>ch</strong>ten</strong><br />

Bildungsdepartement | Amt für Volks<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong>


Vorbemerkung<br />

In diesem <strong>Merkblatt</strong> wird – entspre<strong>ch</strong>end dem Volkss<strong>ch</strong>ulgesetz – der S<strong>ch</strong>ulrat an vers<strong>ch</strong>iedenen Orten als zuständige<br />

<strong>St</strong>elle erwähnt. Der S<strong>ch</strong>ulträger kann diese Zuständigkeiten im Gemeindere<strong>ch</strong>t aber abwei<strong>ch</strong>end vom Volkss<strong>ch</strong>ulgesetz<br />

regeln <strong>und</strong> die S<strong>ch</strong>ulleitung oder s<strong>ch</strong>ulrätli<strong>ch</strong>e Kommissionen mit den entspre<strong>ch</strong>enden Aufgaben betrauen. Es empfiehlt<br />

si<strong>ch</strong> deshalb, si<strong>ch</strong> über die konkreten Zuständigkeiten beim betreffenden S<strong>ch</strong>ulträger zu informieren.<br />

Im Rahmen ihrer Hauptaufgabe, der Unterri<strong>ch</strong>tung <strong>und</strong> Erziehung der ihnen anvertrauten Kinder, müssen die Lehrpersonen<br />

vers<strong>ch</strong>iedene <strong>Pfli<strong>ch</strong>ten</strong> erfüllen:<br />

Administrative Aufgaben<br />

Für die Erteilung von Urlaub an S<strong>ch</strong>ülerinnen <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>üler ist die S<strong>ch</strong>ulordnung oder gegebenenfalls das Urlaubsreglement<br />

der betreffenden S<strong>ch</strong>ulgemeinde mas<strong>sg</strong>ebend. Unents<strong>ch</strong>uldigte Absenzen der S<strong>ch</strong>ülerinnen <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>üler müssen<br />

sofort der S<strong>ch</strong>ulleitung oder dem S<strong>ch</strong>ulratspräsidium gemeldet werden, damit die notwendigen S<strong>ch</strong>ritte eingeleitet werden<br />

können.<br />

S<strong>ch</strong>ulämter, zusätzli<strong>ch</strong>e Aufgaben<br />

Lehrpersonen haben gemäss Weisung der S<strong>ch</strong>ulleitung oder der S<strong>ch</strong>ulbehörde Ämter zu übernehmen, wel<strong>ch</strong>e der<br />

S<strong>ch</strong>ulbetrieb erfordert, wie z.B. Materialverwaltung, S<strong>ch</strong>ulzahnpflege, Bibliothek <strong>und</strong> Lehrmittelverwaltung. Sie sind ohne<br />

zusätzli<strong>ch</strong>e Ents<strong>ch</strong>ädigung verpfli<strong>ch</strong>tet, an S<strong>ch</strong>ulveranstaltungen teilzunehmen.<br />

<strong>Pfli<strong>ch</strong>ten</strong> im S<strong>ch</strong>ulbetrieb<br />

Der <strong>St</strong><strong>und</strong>enplan wird von der Lehrperson entworfen <strong>und</strong> von der S<strong>ch</strong>ulbehörde erlassen. Die Wo<strong>ch</strong>en- <strong>und</strong> Tagesplanung<br />

ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> dem Reglement über die Unterri<strong>ch</strong>tsorganisation. Bei der <strong>St</strong><strong>und</strong>enplanung ist in erster Linie den<br />

Bedürfnissen der S<strong>ch</strong>ülerinnen <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>üler Re<strong>ch</strong>nung zu tragen. Die Rahmenbedingungen des Lehrplans (Lektionentafeln)<br />

sind verbindli<strong>ch</strong>.<br />

Am Ende jedes Semesters wird ein S<strong>ch</strong>ulzeugnis au<strong>sg</strong>estellt. Darin werden die Leistungen mit Noten bewertet. Bei der<br />

Arbeitshaltung wird im Normalfall auf eine Notengebung verzi<strong>ch</strong>tet. Nur wenn die Arbeitshaltung ausserordentli<strong>ch</strong> gut<br />

(Note 6), ni<strong>ch</strong>t immer befriedigend (Note 4) oder mangelhaft (Note 3) ist, wird eine Arbeitshaltungsnote eingetragen.<br />

Zeugnisnoten stellen eine Gesamtbeurteilung dar. Diese stützt si<strong>ch</strong> auf sämtli<strong>ch</strong>e Leistungen (mündli<strong>ch</strong> <strong>und</strong> s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>)<br />

der S<strong>ch</strong>ülerinnen <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>üler im betreffenden Fa<strong>ch</strong>- bzw. Teilberei<strong>ch</strong>. Im Kindergarten, in den ersten drei Semestern der<br />

Unterstufe sowie in der Einführungsklasse wird im Zeugnis an <strong>St</strong>elle von Noten eine Bestätigung der Elterngesprä<strong>ch</strong>e<br />

(mindestens ein Gesprä<strong>ch</strong> pro Jahr) eingetragen. Inhalt <strong>und</strong> Gestaltung der kantonalen Zeugnisformulare sind verbindli<strong>ch</strong><br />

<strong>und</strong> dürfen ni<strong>ch</strong>t verändert werden. Die Beurteilung <strong>und</strong> Zeugniserstellung erfolgt gemäss den Weisungen des Erziehungsrates<br />

zur Beurteilung in der S<strong>ch</strong>ule vom 16. Januar 2008 (S<strong>ch</strong>Bl 2008, Nr. 2).<br />

Am Ende des S<strong>ch</strong>uljahres ents<strong>ch</strong>eidet der S<strong>ch</strong>ulrat auf Antrag der Lehrperson aufgr<strong>und</strong> der erbra<strong>ch</strong>ten Leistungen über<br />

die Versetzung in die nä<strong>ch</strong>ste Klasse. Je na<strong>ch</strong> Notensumme erfolgt eine definitive, eine provisoris<strong>ch</strong>e oder keine Promotion.<br />

Wer provisoris<strong>ch</strong> promoviert ist, hat im neuen S<strong>ch</strong>uljahr eine Probezeit zu absolvieren. Damit eine Ni<strong>ch</strong>tpromotion<br />

verfügt werden kann, sind die Eltern bis zum 30. April s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> auf die gefährdete Promotion hinzuweisen. Die Ni<strong>ch</strong>tpromotion<br />

bzw. die provisoris<strong>ch</strong>e Promotion wird dur<strong>ch</strong> den S<strong>ch</strong>ulrat s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verfügt; es erfolgt kein diesbezügli<strong>ch</strong>er<br />

Eintrag im Zeugnis. Gegen das S<strong>ch</strong>ulzeugnis kann der Inhaber der elterli<strong>ch</strong>en Sorge innert vierzehn Tagen an den


S<strong>ch</strong>ulrat bzw. bei Anmerkung einer Beanstandung des Verhaltens im Zeugnis an den Erziehungsrat , in Promotionsfragen<br />

an die Rekursstelle Volks<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong> rekurrieren.<br />

Wenn si<strong>ch</strong> bei einer S<strong>ch</strong>ülerin oder einem S<strong>ch</strong>üler die Notwendigkeit von fördernden Massnahmen (z.B. Na<strong>ch</strong>hilfeunterri<strong>ch</strong>t)<br />

zeigt, stellt die Lehrperson dem S<strong>ch</strong>ulrat einen entspre<strong>ch</strong>enden Antrag stellen. Wenn absehbar ist, dass eine Therapie<br />

oder <strong>St</strong>ützunterri<strong>ch</strong>t länger als 40 Lektionen dauert, oder der Besu<strong>ch</strong> einer Kleinklasse oder die Sonders<strong>ch</strong>ulung in<br />

Frage kommt, ist die S<strong>ch</strong>ülerin oder S<strong>ch</strong>üler dur<strong>ch</strong> den s<strong>ch</strong>ulpsy<strong>ch</strong>ologis<strong>ch</strong>en Dienst abzuklären.<br />

S<strong>ch</strong>ulausfälle oder besondere Veranstaltungen sind der S<strong>ch</strong>ulleitung bzw. dem S<strong>ch</strong>ulratspräsidium <strong>und</strong> den Eltern mögli<strong>ch</strong>st<br />

frühzeitig mitzuteilen. Während den Blockzeiten darf kein Unterri<strong>ch</strong>t ausfallen.<br />

Die Eltern haben der Lehrperson eine Abwesenheit des Kindes vor Unterri<strong>ch</strong>tsbeginn zu melden. Fehlt ein Kind ohne<br />

Abmeldung, hat si<strong>ch</strong> die Lehrperson spätestens 15 Minuten na<strong>ch</strong> Unterri<strong>ch</strong>tsbeginn über den Verbleib zu erk<strong>und</strong>igen.<br />

Disziplinarmassnahmen<br />

Das kantonale Re<strong>ch</strong>t regelt das S<strong>ch</strong>ülerdisziplinarre<strong>ch</strong>t in Art. 12 ff. der Verordnung über den Volkss<strong>ch</strong>ulunterri<strong>ch</strong>t 1 abs<strong>ch</strong>liessend,<br />

d.h. weder die Lehrperson no<strong>ch</strong> der S<strong>ch</strong>ulträger können eigene Disziplinarmassnahmen (wie z.B. Bussen<br />

für S<strong>ch</strong>ülerinnen <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>üler) "erfinden". Die Lehrperson kann die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen:<br />

• zusätzli<strong>ch</strong>e Hausaufgaben oder Arbeit in der S<strong>ch</strong>ule ausserhalb der Unterri<strong>ch</strong>tszeit;<br />

• Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung (Hinweis: Die Beaufsi<strong>ch</strong>tigung ist zu gewährleisten!);<br />

• Auss<strong>ch</strong>luss von einer besonderen Veranstaltung, die ni<strong>ch</strong>t länger als einen Tag dauert;<br />

• s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den S<strong>ch</strong>ulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des<br />

S<strong>ch</strong>ulrates im Zeugnis angemerkt werden.<br />

Ein Auss<strong>ch</strong>luss vom Unterri<strong>ch</strong>t als Disziplinarmassnahme kann dur<strong>ch</strong> die Klassenlehrperson für den laufenden Tag verfügt<br />

werden. Für einen Auss<strong>ch</strong>luss vom Unterri<strong>ch</strong>t bis drei Tage, längstens bis zum Wo<strong>ch</strong>enende, ist die Zustimmung<br />

des S<strong>ch</strong>ulratspräsidiums erforderli<strong>ch</strong>. In diesem Fall erstattet die Lehrperson dem S<strong>ch</strong>ulrat einen s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Beri<strong>ch</strong>t.<br />

Sind weiterführende Disziplinarmassnahmen (s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Beanstandung des Verhaltens dur<strong>ch</strong> den S<strong>ch</strong>ulrat mit oder ohne<br />

Anmerkung im Zeugnis, Auss<strong>ch</strong>luss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung, Auss<strong>ch</strong>luss vom Unterri<strong>ch</strong>t bis<br />

3 Wo<strong>ch</strong>en, Androhung des S<strong>ch</strong>ulauss<strong>ch</strong>lusses oder dessen Anordnung) zu verfügen, informiert die Lehrperson die<br />

S<strong>ch</strong>ulleitung oder den S<strong>ch</strong>ulrat.<br />

1 sGS 213.12.


Kontakt mit den Eltern<br />

Die Lehrpersonen sind zur Zusammenarbeit mit den Eltern verpfli<strong>ch</strong>tet. Sie orientieren diese über wi<strong>ch</strong>tige S<strong>ch</strong>ulangelegenheiten,<br />

besondere S<strong>ch</strong>ulanlässe <strong>und</strong> Fragen, die für sie von Interesse sind. Sie unterhalten dur<strong>ch</strong> Gesprä<strong>ch</strong>e <strong>und</strong><br />

Veranstaltungen ausserhalb der Unterri<strong>ch</strong>tszeit Verbindung zu den Eltern. Bei Übernahme einer Klasse sind die Eltern<br />

über die angebotenen Kontaktformen zu orientieren. Damit die Eltern zusätzli<strong>ch</strong> zum Notenzeugnis differenzierte Rückmeldungen<br />

über das Lern-, Arbeits- <strong>und</strong> Sozialverhalten ihrer Kinder erhalten, wird mit allen Eltern jährli<strong>ch</strong> mindestens<br />

ein Beurteilung<strong>sg</strong>esprä<strong>ch</strong> geführt. Darüber hinaus informieren die Lehrperson <strong>und</strong> der S<strong>ch</strong>ulrat die Eltern <strong>und</strong> geben ihnen<br />

Gelegenheit zur Ausspra<strong>ch</strong>e, wenn besondere Massnahmen zu treffen sind oder wenn Leistungen oder Verhalten<br />

des Kindes zu Bemerkungen Anlass geben.<br />

Die Eltern ihrerseits sind verpfli<strong>ch</strong>tet, Lehrpersonen <strong>und</strong> S<strong>ch</strong>ule für Gesprä<strong>ch</strong>e zur Verfügung zu stehen <strong>und</strong> über Kind<br />

<strong>und</strong> Familie zu informieren, soweit der Erziehungs- <strong>und</strong> Bildungsauftrag dies erfordert. Sie unterstützen die S<strong>ch</strong>ule in Erziehung<br />

<strong>und</strong> Bildung sowie bei der Umsetzung s<strong>ch</strong>ulis<strong>ch</strong>er Massnahmen. Die Eltern können ausserhalb der von der<br />

Lehrperson angesetzten Elterngesprä<strong>ch</strong>e Auskunft über Leistung <strong>und</strong> Verhalten des Kindes verlangen <strong>und</strong> in dessen Arbeiten<br />

Einsi<strong>ch</strong>t nehmen. Sie sind ausserdem bere<strong>ch</strong>tigt, na<strong>ch</strong> Abspra<strong>ch</strong>e mit der Lehrperson jederzeit Unterri<strong>ch</strong>tsst<strong>und</strong>en<br />

des Kindes zu besu<strong>ch</strong>en.<br />

Personalre<strong>ch</strong>t <strong>und</strong> Lohn<br />

Das Personalre<strong>ch</strong>t der Volkss<strong>ch</strong>ullehrpersonen ist kantonal abs<strong>ch</strong>liessend geregelt <strong>und</strong> ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> Art. 56 ff. des<br />

Volkss<strong>ch</strong>ulgesetzes 2 <strong>und</strong> dem Volkss<strong>ch</strong>ulgesetz na<strong>ch</strong>geordneten Erlassen. Die Lehrperson hat Anspru<strong>ch</strong> auf den dur<strong>ch</strong><br />

das Gesetz über den Lohn der Volkss<strong>ch</strong>ullehrer 3 festgelegten Lohn.<br />

Fortbildung<br />

Für alle Lehrpersonen besteht das Re<strong>ch</strong>t <strong>und</strong> die Pfli<strong>ch</strong>t zu fa<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>er <strong>und</strong> pädagogis<strong>ch</strong>er Fortbildung. Nähere Angaben<br />

dazu befinden si<strong>ch</strong> im jährli<strong>ch</strong> publizierten Weiterbildungsprogramm oder im Internet unter www.<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong>.<strong>sg</strong>.<strong>ch</strong> (Lehrpersonen/Volks<strong>s<strong>ch</strong>ule</strong><br />

Weiterbildung). In der Berufseinführungsphase sowie für die aus anderen <strong>Kanton</strong>en zugezogenen<br />

Lehrpersonen besteht ein zusätzli<strong>ch</strong>es obligatoris<strong>ch</strong>es Kursangebot.<br />

Versammlungen der Lehrpersonen<br />

Die Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrer sind von Amtes wegen Mitglied des kantonalen <strong>St</strong>ufen- oder Fa<strong>ch</strong>konvents. Die Konvente<br />

versammeln si<strong>ch</strong> jährli<strong>ch</strong> wenigstens einmal; die Teilnahme aller Mitglieder wird erwartet. Der Erziehungsrat kann die<br />

Einberufung des Konvents verlangen <strong>und</strong> die Lehrpersonen zur Teilnahme verpfli<strong>ch</strong>ten. Versammlungen der Lehrpersonen<br />

finden ausserhalb der Unterri<strong>ch</strong>tszeit statt.<br />

Vertretung im S<strong>ch</strong>ulrat<br />

An den Sitzungen des S<strong>ch</strong>ulrates nimmt wenigstens eine von der Lehrers<strong>ch</strong>aft gewählte Vertretung mit beratender<br />

<strong>St</strong>imme teil. Die örtli<strong>ch</strong>e Gemeindeordnung kann die Teilnahme weiterer Lehrpersonen vorsehen. Die Lehrervertreterinnen<br />

<strong>und</strong> -vertreter unterstehen in glei<strong>ch</strong>er Weise dem Amt<strong>sg</strong>eheimnis wie die Ratsmitglieder.<br />

2 sGS 213.1.<br />

3 sGS 213.51.


Nebenbes<strong>ch</strong>äftigungen<br />

Eine zeitraubende Nebenbes<strong>ch</strong>äftigung <strong>und</strong> die Ausübung eines öffentli<strong>ch</strong>en Amtes bedürfen der Bewilligung des S<strong>ch</strong>ulrates.<br />

Wenn si<strong>ch</strong> erhebli<strong>ch</strong>e Na<strong>ch</strong>teile für die S<strong>ch</strong>ule ergeben, kann die Bewilligung verweigert oder entzogen werden.<br />

Gewalt gegenüber Kindern<br />

Besteht ein begründeter Verda<strong>ch</strong>t, dass ein Kind misshandelt wird bzw. es in seiner körperli<strong>ch</strong>en oder psy<strong>ch</strong>is<strong>ch</strong>en Integrität<br />

gefährdet ist, ist die Lehrperson gesetzli<strong>ch</strong> verpfli<strong>ch</strong>tet, die Kindes- <strong>und</strong> Erwa<strong>ch</strong>senens<strong>ch</strong>utzbehörde zu bena<strong>ch</strong>ri<strong>ch</strong>tigen.<br />

Juli 2013

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