Ihr Wille zählt
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|3| Vermögen übertragen<br />
3.2 Vermögen schenken<br />
Grundsätzlich werden Schenkungen und Erbschaften steuerlich<br />
gleich behandelt. In beiden Fällen ist nur die Summe zu<br />
versteuern, die oberhalb des jeweiligen persönlichen Freibetrags<br />
liegt (siehe Tabelle Seite 21). Dieser richtet sich nach dem<br />
Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe bzw.<br />
zwischen Schenkendem und Beschenktem. Der kleine, aber<br />
feine Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten der Vermögensübertragung<br />
besteht darin, dass die Freibeträge bei<br />
Schenkungen alle zehn Jahre in voller Höhe genutzt werden<br />
können. Dadurch ergeben sich interessante Sparpotenziale.<br />
Beispiel: Ein Ehepaar möchte der gemeinsamen Tochter<br />
einen Geldbetrag in Höhe von 600.000 Euro schenken.<br />
Nach dem geplanten neuen Recht steht ihr ein persönlicher<br />
Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu. Würden<br />
die Eltern ihr die komplette Summe übertragen bzw. zu<br />
einem späteren Zeitpunkt vererben, müsste die Tochter<br />
200.000 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 11<br />
Prozent kämen 22.000 Euro Schenkungsteuer auf sie zu.<br />
Um diese zu sparen, gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
1. Die Eltern übertragen ihrer Tochter zwei Teilbeträge<br />
z. B. zu je 300.000 Euro im Abstand von zehn Jahren.<br />
2. Da jeder Elternteil einen Schenkungsfreibetrag in Höhe<br />
von 400.000 Euro pro Kind zur Verfügung hat,<br />
schenkt der Vater die eine Hälfte der Summe und die<br />
Mutter die andere.<br />
In beiden Fällen zahlt die Tochter keine Schenkungsteuer.<br />
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