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Ihr Wille zählt

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|3| Vermögen übertragen<br />

3.2 Vermögen schenken<br />

Grundsätzlich werden Schenkungen und Erbschaften steuerlich<br />

gleich behandelt. In beiden Fällen ist nur die Summe zu<br />

versteuern, die oberhalb des jeweiligen persönlichen Freibetrags<br />

liegt (siehe Tabelle Seite 21). Dieser richtet sich nach dem<br />

Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe bzw.<br />

zwischen Schenkendem und Beschenktem. Der kleine, aber<br />

feine Unterschied zwischen den beiden Möglichkeiten der Vermögensübertragung<br />

besteht darin, dass die Freibeträge bei<br />

Schenkungen alle zehn Jahre in voller Höhe genutzt werden<br />

können. Dadurch ergeben sich interessante Sparpotenziale.<br />

Beispiel: Ein Ehepaar möchte der gemeinsamen Tochter<br />

einen Geldbetrag in Höhe von 600.000 Euro schenken.<br />

Nach dem geplanten neuen Recht steht ihr ein persönlicher<br />

Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu. Würden<br />

die Eltern ihr die komplette Summe übertragen bzw. zu<br />

einem späteren Zeitpunkt vererben, müsste die Tochter<br />

200.000 Euro versteuern. Bei einem Steuersatz von 11<br />

Prozent kämen 22.000 Euro Schenkungsteuer auf sie zu.<br />

Um diese zu sparen, gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

1. Die Eltern übertragen ihrer Tochter zwei Teilbeträge<br />

z. B. zu je 300.000 Euro im Abstand von zehn Jahren.<br />

2. Da jeder Elternteil einen Schenkungsfreibetrag in Höhe<br />

von 400.000 Euro pro Kind zur Verfügung hat,<br />

schenkt der Vater die eine Hälfte der Summe und die<br />

Mutter die andere.<br />

In beiden Fällen zahlt die Tochter keine Schenkungsteuer.<br />

| 24 | <strong>Ihr</strong> <strong>Wille</strong> <strong>zählt</strong>

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