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Ratgeber für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige ... - Soest

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Bei Verwandten bis zum 2. Grade zahlt die Pflegekasse maximal das Pflegegeld<br />

zuzüglich Fahrtkosten <strong>und</strong> den Gehaltsverlust durch einen unbezahlten Urlaub bis zur<br />

Höhe von monatlich 1.550,00 €. Sie können die Verhinderungs- oder Ersatzhilfe auch<br />

<strong>für</strong> einzelne Tage oder <strong>für</strong> St<strong>und</strong>en aufteilen; dann entfällt die 4-Wochen-Begrenzung.<br />

5. Kurzzeitpflege: maximal 1.550,00 € <strong>für</strong> vier Wochen; Kosten <strong>für</strong> Unterkunft <strong>und</strong><br />

Verpflegung sind selbst zu zahlen (siehe auch S. 17-18). Ab 01.01.2013 bekommt man<br />

zusätzlich noch die Hälfte des Pflegegeldes weiter.<br />

Die Kurzzeitpflege kommt infrage, wenn Sie unerwartet pflegebedürftig geworden sind,<br />

sie plötzlich mehr Pflege benötigen oder wenn eine Pflegeperson ausfällt.<br />

6. Betreuungsgeld nach § 45 b SGB XI: wenn Ihre Mutter/Ihr Vater an Demenz<br />

erkrankt, eine geistige Behinderung oder eine psychischen Erkrankung hat, können<br />

Sie unabhängig von dem Vorliegen einer Pflegestufe monatlich 100 – 200 € <strong>für</strong><br />

anerkannte niedrig schwellige Betreuungsangebote bei der Pflegekasse beantragen.<br />

Bedingungen s.u. (Anbieter siehe Anhang S. 118).<br />

Die Betreuungspauschale wird nicht bar ausgezahlt, sondern zwischen Pflegekasse<br />

<strong>und</strong> den Anbietern der Betreuung abgerechnet. sie kann auch <strong>für</strong> die Tagespflege<br />

oder Kurzzeitpflege verwendet werden. Was Sie nicht verbraucht haben, können Sie<br />

auch ins nächste Jahr übertragen.<br />

Ab 01.01.2013 erhält man bei Pflegestufe 0 noch 120,00 € Pflegegeld oder<br />

Pflegesachleistungen bis zu 225,00 €.<br />

7. Zuschuss <strong>für</strong> Anpassungsmaßnahmen: die Pflegekasse zahlt beim Vorliegen einer<br />

Pflegestufe (Neuerung ab 01.01.2013: auch <strong>für</strong> Pflegestufe 0 nach Begutachtung des<br />

MDK) auf Antrag bis zu 2.557,00 € als Zuschuss <strong>für</strong> Anpassungsmaßnahmen, die die<br />

häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine<br />

möglichst selbständige Lebensführung des <strong>Pflegebedürftige</strong>n wiederherzustellen.<br />

Bei der Bemessung des Zuschusses wird ab 01.01.2013 kein Eigenanteil mehr<br />

erhoben. Beispiele: Treppenlift, Umbau des Badezimmers, Türverbreiterungen etc.<br />

Bei altersgerechtem Umbauen gewährt die KfW-Bank zinsgünstige Kredite (ca. 1%<br />

günstiger) mit Laufzeiten bis 20 Jahren (Bedingungen unter: www.kfw.de/159).<br />

Eigenleistungen sind beim Einbau allerdings nicht möglich. Eine Pflegeinstufung ist<br />

nicht erforderlich. kfw-Hotline: 0800 – 539 9002.<br />

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