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Bericht und Entwurf PKV vom 26. November 2012 (315 kB, PDF)

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2.4 Abgrenzung Heim- <strong>und</strong> Familienpflege<br />

Während die Anpassungen im Bereich Familienpflege materiell überwiegend Unterstützung<br />

finden, wird die Abgrenzungsfrage von Heim- <strong>und</strong> Familienpflege kontrovers beurteilt.<br />

Namentlich geht es um die beabsichtigte Anpassung der Verordnung über die Kinder-<br />

<strong>und</strong> Jugendheime (sGS 912.4; abgekürzt KJV), mit welcher die stationären Einrichtungen<br />

klarer von den Pflegefamilien abgegrenzt werden sollten. Unter den Begriff der<br />

Heimpflege wären sodann nur jene Betreuungsleistungen gefallen, die ausserhalb des<br />

eigenen Haushalts angeboten würden. Stattdessen sollten Familien bis zu fünf Kinder in<br />

Familienpflege, also in den eigenen Haushalt aufnehmen können. Es wurde im Rahmen<br />

der Vernehmlassung befürchtet, dass den professionellen Pflegefamilien, d.h. den sozialoder<br />

heilpädagogischen Grossfamilien, dadurch die Existenzgr<strong>und</strong>lage entzogen würde.<br />

Sie würden sodann keine Heimfinanzierung mehr erhalten, sondern als Angebote der<br />

Familienpflege beurteilt.<br />

Diese Schlussfolgerung trifft zu, da eine Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung<br />

für soziale Einrichtungen IVSE (sGS 381.31) <strong>und</strong> eine entsprechende Leistungsabgeltung<br />

durch Kanton <strong>und</strong> Gemeinden nur mit einer Betriebsbewilligung nach KJV möglich<br />

ist. Allerdings wurde, da auch Leistungen der Familienpflege von der öffentlichen Hand<br />

entschädigt werden, davon ausgegangen, dass die Grossfamilien für ihre Betreuungsleistung<br />

unverändert eine Entschädigung erhielten, wenn auch nicht mehr unter dem Titel der<br />

Heimfinanzierung.<br />

Einer der Gründe für die beabsichtigte Änderung waren die Betriebsbewilligungsvoraussetzungen<br />

<strong>und</strong> -verfahren für Kinder- <strong>und</strong> Jugendheime, die wenig geeignet sind für die<br />

Bewilligung professioneller Pflegefamilien. Zudem bestanden Zweifel daran, ob Familien<br />

wie Heime finanziert werden können <strong>und</strong> sollen. Sodann wäre der Familienbegriff irreführend,<br />

auch für die Pflegekinder selbst. Diese würden sich zwar in einer Familie wähnen,<br />

aber z.B. bei Rückkehr in die Herkunftsfamilie ihren Platz in der Pflegefamilie verlieren, da<br />

aus finanziellen Gründen ein freier Platz auf Dauer kaum tragbar wäre. Wird mit der<br />

Betreuung von mehreren Kindern also das gesamte Erwerbseinkommen generiert, ist die<br />

Familie finanziell abhängig <strong>vom</strong> platzierten Kind. Die Betreuungsleistung hat dann einen<br />

institutionellen, gewerblichen Charakter. In herkömmlichen Pflegefamilien wird das Familieneinkommen<br />

nicht ausschliesslich über die Betreuung von Pflegekindern generiert.<br />

Die Stellungnahmen zeigen allerdings, dass ein Bedürfnis nach solchen Unterbringungsmöglichkeiten<br />

besteht. Sie werden in vielen Situationen als förderlich für die kindliche<br />

Entwicklung beurteilt, auch wenn heil- <strong>und</strong> sozialpädagogische Grossfamilien oder professionelle<br />

Pflegefamilien entgegen der Bezeichnung aus oben genannten Gründen eher<br />

familienähnliche Kleininstitutionen denn Pflegefamilien sind. Allerdings ist einsichtig, dass<br />

die Betreuung von vier oder fünf Kindern nur in Ausnahmefällen in einer nicht professionellen<br />

Pflegefamilie erfolgen kann. Deshalb wird, ausser es handelt sich um Geschwister,<br />

darauf verzichtet, für die Aufnahme von vier oder fünf Kindern neu zusätzlich auch die<br />

Betreuungsform der Familienpflege zu ermöglichen. Familien, die mehr als drei Minderjährige<br />

in einer Mischform von Familienpflege <strong>und</strong> stationärer sozialpädagogischer<br />

Betreuung betreuen wollen, sind weiterhin bewilligungspflichtig nach KJV. Dabei müssen<br />

andere strukturelle Anforderungen erfüllt werden als in der Familienpflege.<br />

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