Genehmigungsbescheid - Spital am Semmering
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GZ. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011<br />
III.6.1. Für jene Bereiche, wo die Tunnelröhren bebautes Gebiet (z.B. Auetalquerung) unterfahren,<br />
ist ein geotechnisches Messkonzept auszuarbeiten und eine maximale Tangentenneigung festzulegen.<br />
Die Messergebnisse sind unverzüglich geologisch – geotechnisch zu analysieren. Die Interpretationsergebnisse<br />
sind als Grundlage für die weitere Vorgangsweise bei den Vortriebsarbeiten<br />
heranzuziehen.<br />
III.6.2. Insbesondere im Querungsbereich der Tunnelröhren im Gebirgsbereich 8 ist zu prüfen, ob<br />
durch vorauseilende gebirgsverbessernde Maßnahmen die Standfestigkeit des Gebirges erhöht<br />
bzw. die Wasserzutritte zu den Tunnelröhren reduziert werden können, um allfällige Auswirkungen<br />
(z.B. Setzungen des Gebirges durch Entwässerung) möglich gering zu halten.<br />
III.6.3. Die Gebirgsbereiche 6 und 27 sind zumindest unterhalb der grundwasserführenden Lockergesteinsabfolgen<br />
von den Tunnelröhren aus vorzuerkunden, zumal nicht ausgeschlossen werden<br />
kann, dass durch Wasserzutritte in die Tunnelröhren Auswirkungen auf Quellen bzw. den Grundwasserhaushalt,<br />
in letzterem Fall mit möglichen schadensauslösenden Setzungserscheinungen,<br />
erfolgen können. Sofern das Risiko besteht, dass es durch die Wasserzutritte aus den quartären<br />
Alluvionen in die Tunnelröhren zu Senkungserscheinungen oder zur Hohlraumbildung zufolge<br />
Suffosion kommen kann, die möglicherweise sogar zum Kollaps von Hohlräumen mit möglichen<br />
Auswirkungen bis auf die Geländeoberfläche führen können, ist durch geeignete Wasserrückhaltemaßnahmen<br />
(z.B. Injektionen) der Wasserzutritt zu den Tunnelröhren bestmöglich zu unterbinden.<br />
Schutzgut Wasser - Allgemein<br />
III.6.4. Angesichts der Komplexheit des Vorhabens ist eine behördlich bestellte und somit unabhängige<br />
Bauaufsicht für den Fachbereich Geologie und Hydrogeologie einzusetzen, die die Umsetzung<br />
der Bescheidauflagen überwacht und der Behörde in regelmäßigen Abstanden einen<br />
gutachterlichen Bericht über die Erfüllung der Vorschreibungen vorlegt.<br />
III.6.5. Ein entsprechendes hydrogeologisches (quantitatives / qualitatives) Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>m<br />
(obertage / untertage) ist von der ÖBB-Infrastruktur AG auszuarbeiten und mit der behördlichen<br />
Bauaufsicht für Geologie und Hydrogeologie bzw. Grundwasserschutz abzustimmen. Dieses<br />
hydrogeologische Beweissicherungsverfahren soll ermöglichen, flächendeckende Aussagen über<br />
die qualitativen und quantitativen Grundwasserverhältnisse zu treffen, allfällige Veränderungen<br />
des Grund-/Bergwasserhaushaltes durch die Baumaßnahmen rechtzeitig zu erkennen und allenfalls<br />
erforderliche bauliche Maßnahmen oder Kompensationsmaßnahmen zu setzen. Das hydrogeologische<br />
Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>m ist nach Beendigung der jeweiligen Vortriebsarbeiten<br />
noch fortzusetzen. Die Dauer ist von der Verweildauer des Bergwassers im Gebirge abhängig zu<br />
machen und ist gemeins<strong>am</strong> mit dem UVP-Sachverständigen für Grundwasserschutz abzugleichen.<br />
Die Ergebnisse des hydrogeologischen Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>mes sind in Form von Jahresberichten<br />
unaufgefordert der Behörde zu übermitteln. Auf Basis der Ergebnisse der Jahresberichte ist<br />
zu entscheiden, ob und in welchem Umfang das Beweissicherungsprogr<strong>am</strong>m fortzuführen ist.<br />
III.6.6. Zufolge der geringen bzw. fehlenden Ausbildung von abdichtend wirkenden Deckschichten<br />
ist der Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen dort zu befestigen, wo grundwassergefährdende<br />
Stoffe gelagert oder transportiert werden. Dies gilt auch für Fahrbahnen. Vorbehaltlich weiterer<br />
Behördenauflagen sind die befestigten Flächen so auszuführen, dass Niederschlagswässer und<br />
Baustellenwässer ges<strong>am</strong>melt und über eine Ölabscheideanlage geführt werden können.<br />
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