Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) 2006 - SRG SSR
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<strong>EFK</strong>-<strong>Bericht</strong> über Prüfung <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong><br />
wirtschaftlicher Unternehmensführung problematische Schräglage in Richtung von regional und<br />
lokal verschiedenartigen Lösungen. Diese Problematik wird in Kapitel 10 eingehen<strong>der</strong> diskutiert<br />
werden.<br />
5.3.2 Besetzung <strong>der</strong> Verwaltungsräte <strong>der</strong> Tochtergesellschaften 32<br />
Wie Tabelle 47 im Anhang zeigt, besetzt die <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong> die Verwaltungsräte ihrer Tochtergesellschaften<br />
weitgehend mit leitenden Personen ihrer Unternehmens- und Organisationseinheiten. Von<br />
den gesamthaft 24 Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>n in den 5 Tochtergesellschaften entfallen 18 auf<br />
<strong>SRG</strong>-interne Personen. Eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung kommt den Leitern <strong>der</strong> Unternehmenseinheiten<br />
zu, die 9 Verwaltungsratsmandate abdecken. Bei swissTXT und Telvetia besteht <strong>der</strong> VR gänzlich<br />
aus <strong>SRG</strong>-internen Personen, beim tpc sitzt lediglich eine <strong>SRG</strong>-externe Person im VR.<br />
Werden die Tochtergesellschaften als „normale“ Gesellschaften betrachtet, auf welche die Grundsätze<br />
von Corporate Governance unmittelbar anzuwenden sind, so sind diese Verhältnisse problematisch.<br />
Denn Interessenkonflikte mit <strong>der</strong> Gesellschaft sind insofern vorprogrammiert, als die<br />
<strong>SRG</strong>-internen Personen Einheiten vertreten, die vielfach in einem Kunden-Lieferanten-Verhältnis<br />
zur Tochtergesellschaft stehen. Zudem sind diese Personen als GL-Mitglie<strong>der</strong> oftmals wie<strong>der</strong>um<br />
mit Entscheiden zur Tochtergesellschaft konfrontiert. Beispielsweise sitzen im VR von swissTXT<br />
die Chefin von SF und die Chefs von TSR und RTSI. Diese Unternehmenseinheiten sind zugleich<br />
Kunden von swissTXT. Die UE-Chefs wirken als Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>SRG</strong>-Geschäftsleitung zugleich als<br />
Finanzierer von swissTXT, wo im Rahmen des Projekts „Move“ das Zusammenspiel zwischen<br />
swissTXT und den Unternehmenseinheiten neu geordnet werden musste. In diesem Sinn sieht <strong>der</strong><br />
<strong>Bericht</strong> von Becker, Gechter & Partner in diesem Bereich einen wichtigen Handlungsbedarf und<br />
verweist dazu auf Ziffer 16 des SCBP: „Jedes Mitglied von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung<br />
hat seine persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessenkonflikte mit<br />
<strong>der</strong> Gesellschaft möglichst vermieden werden“. Weiterhin wird dort postuliert, dass bei Interessenkonflikten<br />
eine spontane Meldepflicht an den Präsidenten entsteht und eine Reaktion des Verwaltungsrats,<br />
die in einen Beschluss mündet, erfolgen muss. Bei diesem Beschluss steht <strong>der</strong> Betroffene<br />
unter Ausstand. Die Ausstandspflicht gilt auch bei <strong>der</strong> Willensbildung in den Gremien, wenn ein<br />
Mitglied Interessen vertritt o<strong>der</strong> für Dritte vertreten muss, die den Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
entgegenstehen. Personen, die sich in einem dauerhaften Interessenkonflikt mit <strong>der</strong> Gesellschaft<br />
befinden, dürfen dem Verwaltungsat o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Geschäftsleitung gar nicht erst angehören. Geschäfte<br />
zwischen Gesellschaft und Organmitglie<strong>der</strong>n müssen zu Drittbedingungen abgeschlossen und<br />
unter Ausstand des Betroffenen genehmigt werden.<br />
Die <strong>EFK</strong> erachtet die unmittelbare Anwendung des auf Publikumsgesellschaften ausgerichteten<br />
SCBP auf die Tochtergesellschaften als fraglich. Denn bei <strong>der</strong> Tochtergesellschaft wird das Aktionärsinteresse<br />
vollumfänglich durch die Muttergesellschaft vertreten. Es liegt durchaus im Interesse<br />
<strong>der</strong> Stakehol<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>SRG</strong> <strong>SSR</strong>, wenn die Tochtergesellschaften „auf <strong>der</strong> Spur“ gehalten werden<br />
und möglichst im ungeteilten Interesse des Gesamtkonzerns agieren. Allerdings können im Rahmen<br />
von Interessenkonflikten durchaus Situationen entstehen, in denen Tochtergesellschaften an<br />
einer sinnvollen Entwicklung gehin<strong>der</strong>t werden. Dies scheint beispielsweise beim tpc möglich zu<br />
sein (vgl. Abschnitt 8.1.1). Auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite kann sich bei den vielfachen Querverflechtungen<br />
die Gefahr ergeben, dass nach dem Motto <strong>der</strong> Kollegialität und des gegenseitigen Wohlwollens die<br />
32 Der Abschnitt stützt sich weitgehend auf den <strong>Bericht</strong> von Becker, Gechter & Partner, S. 65f.<br />
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