Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich
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nicht, dass diese nicht mehr selbst für ihre Sicherheit<br />
eingetreten wären. 1833 verhafteten die Bürger von<br />
Altstetten unter der Führung von Gemeinderat Bosshard<br />
im Raum Altstetten/Schlieren «heimatloses Gesindel»,<br />
das einer grossen Zahl von Verbrechen beschuldigt<br />
wurde. Einige der Verdächtigen entflohen<br />
allerdings rechtzeitig, als die «Bauern gekommen». 28<br />
Im Jahr 1808 schien sich die politische Lage im<br />
<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> beruhigt und die Gefährdung der<br />
öffentlichen Sicherheit durch fremdes Volk vermindert<br />
zu haben. Der Kleine Rat glaubte deshalb, dass<br />
eine sukzessive Verkleinerung des Landjägerkorps um<br />
zwölf Mann möglich sei. Eigentlicher Grund für diese<br />
Massnahme war jedoch die besorgniserregende Lage<br />
der Staatsfinanzen. Mitglieder des Kleinen Rates erklärten<br />
sich bereit, bei Vakanzen unentgeltlich die<br />
Arbeit von Staatsbeamten zu besorgen. Ein gleiches<br />
hatte im Jahr zuvor bereits der Chef des Landjägerkorps<br />
getan. Als sein Fourier damals als Offizier unter<br />
das zweite französische Schweizerregiment trat, übernahm<br />
Hauptmann Spöndli dessen Geschäfte, ohne<br />
dafür eine Entschädigung zu verlangen. 29<br />
Die Ortspolizei, insbesondere der Stadt <strong>Zürich</strong><br />
Zuständig für die Ortspolizei war gemäss Gemeindegesetz<br />
von 1804 der Gemeinderat. Er trug damit die<br />
Verantwortung für die Sicherheit auf den öffentlichen<br />
Plätzen und Strassen, die Feuer-, Gesundheits- und<br />
Lebensmittelpolizei, die Aufsicht über die Gasthöfe<br />
und Schenkhäuser, die Marktpolizei, die Fremdenkontrolle<br />
sowie die Vollziehung der Vorschriften gegen<br />
den Bettel. Zu diesem Zweck sollten die Gemeinden<br />
weiterhin, auch nach Abschaffung der Nebenwachen,<br />
einen oder mehrere Gemeindewächter anstellen. Zuwiderhandlungen<br />
gegen die örtlichen Polizeivorschriften<br />
konnten die Gemeinderäte mit Bussen von dreissig<br />
Rappen bis zwei Franken ahnden. 30<br />
Die Stadt <strong>Zürich</strong> erliess auf Grundlage des Gemeindegesetzes<br />
1804 eine vom Kleinen Rat genehmigte<br />
Polizeiverordnung, die unter anderem auch die<br />
Beherbergung von «schlechten Dirnen», das Rauchen<br />
auf offener Strasse oder zu schnelles Reiten und Fahren<br />
durch die Gassen der Stadt unter Strafe stellte. Die<br />
städtische Polizeimannschaft bestand damals aus Torwächtern<br />
oder «Consignern», sechs Polizeidienern<br />
oder Bettelvögten und 19 Nachtwächtern. Die Polizeidiener<br />
standen unter dem Befehl des Stadtrates<br />
bzw. der städtischen Polizeikommission, hatten sich<br />
gegebenenfalls aber auch zur Disposition des Statthalters<br />
und der Landjägerkommission zu halten. Die<br />
Pflichtenordnung wies sie an, verdächtige Personen in<br />
der Stadt aufzuspüren, Bettler festzunehmen und allgemein<br />
über der Einhaltung der Polizeiverordnung zu<br />
wachen. 31<br />
Eine wichtige fremdenpolizeiliche Funktion erfüllten<br />
die Consigner an den Porten. Diese mussten<br />
die Schriften der ankommenden und abreisenden<br />
Handwerksburschen kontrollieren. Wer Arbeit suchte<br />
und dafür eine Aufenthaltsgenehmigung wünschte,<br />
dem waren die Ausweise abzunehmen. Die Schriften<br />
wurden auf dem städtischen Polizeibüro deponiert<br />
und der Geselle auf die Herberge seines Handwerks<br />
gewiesen. Waren die Papiere nicht in Ordnung oder<br />
war die betreffende Person überhaupt verdächtig,<br />
wurde sie aufs Polizeibüro zur näheren Untersuchung<br />
gebracht. Blossen Herumstreichern und Bettlern verwehrten<br />
die Torwächter den freien Eintritt in die<br />
Stadt. Sie wurden von den Polizeidienern zum Zehrpfennig<br />
und dann wieder aus der Stadt geführt. 32<br />
Die kantonalen Landjäger waren gehalten, auch in<br />
der Stadt nach Möglichkeit für Ordnung zu sorgen.<br />
Auf Beschluss des Kleinen Rates erteilte die Landjägerkommission<br />
dem Landjägerchef 1804 den Auftrag,<br />
«den Stadt-Polizey-Bedienten erforderlich an die<br />
Hand zu gehen, und jeden gegen das neue Polizey-<br />
Reglement sich verfehlenden der Stadt-Polizey auf der<br />
Stelle zu verlaiden». Der Stadtrat seinerseits kündigte<br />
dem Publikum an, er werde in seinen polizeilichen<br />
Bemühungen durch die kantonalen Polizeibehörden<br />
tatkräftig unterstützt werden. 33<br />
Weil der Bezirk <strong>Zürich</strong> nur aus der gleichnamigen<br />
Stadtgemeinde bestand, kannte diese im Unterschied<br />
zu den übrigen Gemeinden keinen Gemeindeammann<br />
und kein niederes Zunftgericht. Deren Funktionen<br />
waren hier dem Stadtrat bzw. dessen Polizeikommission<br />
übertragen. Präsident dieser Kommission war<br />
der Zürcher Bezirksstatthalter, der somit gleichzeitig<br />
staatlicher Vollzugsbeamter, Verantwortlicher für die<br />
Ortspolizei und Mitglied des Stadtrates war. In den<br />
Jahren nach 1803 scheint die Stadt denn auch in allen<br />
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