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Kantonspolizei Zürich - Staatsarchiv - Kanton Zürich

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nicht, dass diese nicht mehr selbst für ihre Sicherheit<br />

eingetreten wären. 1833 verhafteten die Bürger von<br />

Altstetten unter der Führung von Gemeinderat Bosshard<br />

im Raum Altstetten/Schlieren «heimatloses Gesindel»,<br />

das einer grossen Zahl von Verbrechen beschuldigt<br />

wurde. Einige der Verdächtigen entflohen<br />

allerdings rechtzeitig, als die «Bauern gekommen». 28<br />

Im Jahr 1808 schien sich die politische Lage im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> beruhigt und die Gefährdung der<br />

öffentlichen Sicherheit durch fremdes Volk vermindert<br />

zu haben. Der Kleine Rat glaubte deshalb, dass<br />

eine sukzessive Verkleinerung des Landjägerkorps um<br />

zwölf Mann möglich sei. Eigentlicher Grund für diese<br />

Massnahme war jedoch die besorgniserregende Lage<br />

der Staatsfinanzen. Mitglieder des Kleinen Rates erklärten<br />

sich bereit, bei Vakanzen unentgeltlich die<br />

Arbeit von Staatsbeamten zu besorgen. Ein gleiches<br />

hatte im Jahr zuvor bereits der Chef des Landjägerkorps<br />

getan. Als sein Fourier damals als Offizier unter<br />

das zweite französische Schweizerregiment trat, übernahm<br />

Hauptmann Spöndli dessen Geschäfte, ohne<br />

dafür eine Entschädigung zu verlangen. 29<br />

Die Ortspolizei, insbesondere der Stadt <strong>Zürich</strong><br />

Zuständig für die Ortspolizei war gemäss Gemeindegesetz<br />

von 1804 der Gemeinderat. Er trug damit die<br />

Verantwortung für die Sicherheit auf den öffentlichen<br />

Plätzen und Strassen, die Feuer-, Gesundheits- und<br />

Lebensmittelpolizei, die Aufsicht über die Gasthöfe<br />

und Schenkhäuser, die Marktpolizei, die Fremdenkontrolle<br />

sowie die Vollziehung der Vorschriften gegen<br />

den Bettel. Zu diesem Zweck sollten die Gemeinden<br />

weiterhin, auch nach Abschaffung der Nebenwachen,<br />

einen oder mehrere Gemeindewächter anstellen. Zuwiderhandlungen<br />

gegen die örtlichen Polizeivorschriften<br />

konnten die Gemeinderäte mit Bussen von dreissig<br />

Rappen bis zwei Franken ahnden. 30<br />

Die Stadt <strong>Zürich</strong> erliess auf Grundlage des Gemeindegesetzes<br />

1804 eine vom Kleinen Rat genehmigte<br />

Polizeiverordnung, die unter anderem auch die<br />

Beherbergung von «schlechten Dirnen», das Rauchen<br />

auf offener Strasse oder zu schnelles Reiten und Fahren<br />

durch die Gassen der Stadt unter Strafe stellte. Die<br />

städtische Polizeimannschaft bestand damals aus Torwächtern<br />

oder «Consignern», sechs Polizeidienern<br />

oder Bettelvögten und 19 Nachtwächtern. Die Polizeidiener<br />

standen unter dem Befehl des Stadtrates<br />

bzw. der städtischen Polizeikommission, hatten sich<br />

gegebenenfalls aber auch zur Disposition des Statthalters<br />

und der Landjägerkommission zu halten. Die<br />

Pflichtenordnung wies sie an, verdächtige Personen in<br />

der Stadt aufzuspüren, Bettler festzunehmen und allgemein<br />

über der Einhaltung der Polizeiverordnung zu<br />

wachen. 31<br />

Eine wichtige fremdenpolizeiliche Funktion erfüllten<br />

die Consigner an den Porten. Diese mussten<br />

die Schriften der ankommenden und abreisenden<br />

Handwerksburschen kontrollieren. Wer Arbeit suchte<br />

und dafür eine Aufenthaltsgenehmigung wünschte,<br />

dem waren die Ausweise abzunehmen. Die Schriften<br />

wurden auf dem städtischen Polizeibüro deponiert<br />

und der Geselle auf die Herberge seines Handwerks<br />

gewiesen. Waren die Papiere nicht in Ordnung oder<br />

war die betreffende Person überhaupt verdächtig,<br />

wurde sie aufs Polizeibüro zur näheren Untersuchung<br />

gebracht. Blossen Herumstreichern und Bettlern verwehrten<br />

die Torwächter den freien Eintritt in die<br />

Stadt. Sie wurden von den Polizeidienern zum Zehrpfennig<br />

und dann wieder aus der Stadt geführt. 32<br />

Die kantonalen Landjäger waren gehalten, auch in<br />

der Stadt nach Möglichkeit für Ordnung zu sorgen.<br />

Auf Beschluss des Kleinen Rates erteilte die Landjägerkommission<br />

dem Landjägerchef 1804 den Auftrag,<br />

«den Stadt-Polizey-Bedienten erforderlich an die<br />

Hand zu gehen, und jeden gegen das neue Polizey-<br />

Reglement sich verfehlenden der Stadt-Polizey auf der<br />

Stelle zu verlaiden». Der Stadtrat seinerseits kündigte<br />

dem Publikum an, er werde in seinen polizeilichen<br />

Bemühungen durch die kantonalen Polizeibehörden<br />

tatkräftig unterstützt werden. 33<br />

Weil der Bezirk <strong>Zürich</strong> nur aus der gleichnamigen<br />

Stadtgemeinde bestand, kannte diese im Unterschied<br />

zu den übrigen Gemeinden keinen Gemeindeammann<br />

und kein niederes Zunftgericht. Deren Funktionen<br />

waren hier dem Stadtrat bzw. dessen Polizeikommission<br />

übertragen. Präsident dieser Kommission war<br />

der Zürcher Bezirksstatthalter, der somit gleichzeitig<br />

staatlicher Vollzugsbeamter, Verantwortlicher für die<br />

Ortspolizei und Mitglied des Stadtrates war. In den<br />

Jahren nach 1803 scheint die Stadt denn auch in allen<br />

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