Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Stadt Willich
Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Stadt Willich
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3.2<br />
Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />
über die Einrichtung <strong>von</strong> <strong>Obdachlosenunterkünften</strong> sowie über die Erhebung <strong>von</strong><br />
Gebühren für die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Obdachlosenunterkünften</strong> vom 12.12.2008<br />
(Abl. Krs. Vie. 2008, S. 1238)<br />
Präambel<br />
Aufgrund <strong>von</strong> § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der<br />
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S 666 ), zuletzt geändert durch Artikel 2<br />
des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV.NRW.S.514 ) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> am<br />
29.10.2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die folgende<br />
Satzung beschlossen:<br />
§ 1<br />
Grundsatz<br />
(1) Zur vorübergehenden und notdürftigen Unterbringung <strong>von</strong> Obdachlosen<br />
unterhält die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Obdachlosenunterkünfte. Die<br />
Obdachlosenunterkünfte sind Einrichtungen, die die <strong>Stadt</strong> im öffentlichen<br />
Interesse unterhält.<br />
(2) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die Wohnheime im<br />
<strong>Stadt</strong>teil<br />
<strong>Willich</strong><br />
Kochstr. 2-6<br />
Anrath<br />
Lerchenfeldstr. 56-58<br />
Neersen<br />
Am Bruch 1,2,3,4,8<br />
und die sonstigen im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> stehenden Wohnräume, soweit<br />
sie<br />
zur Unterbringung <strong>von</strong> Obdachlosen in Anspruch genommen werden.
3.2<br />
§ 2<br />
Begriff, Geltungsbereich<br />
(1) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,<br />
wer ohne Wohnung ist<br />
wenn der Verlust der ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar<br />
bevorsteht<br />
oder<br />
(2) wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist,<br />
dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung<br />
bietet oder die <strong>Benutzung</strong> der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist<br />
oder<br />
(3) wer nach seinen Einkommens-/Vermögens-/Familienverhältnissen nicht in<br />
der Lage ist, sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB<br />
unterhaltsberechtigten Angehörigen aus eigener Kraft eine Unterkunft zu<br />
beschaffen.<br />
§ 3<br />
Einweisung<br />
(1) Die Einweisung <strong>von</strong> Obdachlosen in eine städtische Obdachlosenunterkunft<br />
erfolgt durch Ordnungsverfügung nach den Bestimmungen des jeweils geltenden<br />
Ordnungsbehördengesetzes unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der<br />
Nutzer der Unterkunft erhält die zeitlich begrenzte Ordnungsverfügung, eine<br />
<strong>Benutzung</strong>sordnung , ein Exemplar dieser Satzung sowie den Gebührenbescheid<br />
mit Angabe der Höhe der Nutzung und Beginn der Zahlungspflicht sowie einen<br />
Unterkunftsschlüssel.<br />
(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder eines bestimmten<br />
Raumes besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer<br />
Frist <strong>von</strong> zwei Tagen sowohl innerhalb der Unterkunft als auch in eine andere<br />
Unterkunft zugewiesen werden.<br />
(3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein städtisches Obdach ist jeder Nutzer<br />
verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und der <strong>Benutzung</strong>sordnung zu<br />
beachten; den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung<br />
des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> ist Folge zu<br />
leisten.<br />
(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Nutzer schwerwiegend oder<br />
mehrfach gegen diese Satzung, die <strong>Benutzung</strong>sordnung für die<br />
Obdachlosenunterkünfte der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> oder die mündlichen Weisungen<br />
verstoßen hat.
3.2<br />
(5) Der Nutzer hat das Obdach unverzüglich zu räumen und besenrein zu verlassen,<br />
wenn die Einweisung widerrufen wird oder der Benutzer einen Wohnsitz<br />
aufnimmt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
zwangsweise durchgesetzt werden.<br />
(6) Das <strong>Benutzung</strong>sverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der<br />
Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände und Schlüssel an<br />
einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten<br />
Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>.<br />
(7) Die Möglichkeit der Einweisung in eine Unterkunft, die nicht im Eigentum der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> steht, bleibt unberührt.<br />
(8) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> ist berechtigt, andere Personen, die nicht obdachlos im Sinne<br />
des § 2 sind, im Interesse der Wohnungsfürsorge in eine Obdachlosenunterkunft<br />
einzuweisen, wenn sie sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwerfen.<br />
§ 4<br />
Nutzungsverhältnis<br />
Durch die Zuweisung entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zwischen der<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> und der zugewiesenen Person.<br />
§ 5<br />
Gebührenpflicht<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> erhebt für die <strong>Benutzung</strong> der <strong>von</strong> ihr errichteten und<br />
unterhaltenen Obdächer <strong>Benutzung</strong>sgebühren.<br />
(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdächer.<br />
(3) Die Gebührenpflicht entsteht <strong>von</strong> dem Tag an, <strong>von</strong> dem der Gebührenpflichtig die<br />
Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung benutzen kann. Sie<br />
endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft gemäß § 3<br />
Abs. 8.<br />
(4) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr ist jeweils monatlich im voraus und zwar innerhalb <strong>von</strong><br />
drei Werktagen nach der Aufnahme in das Obdach, im übrigen zum 1. des Monats<br />
an die <strong>Stadt</strong>kasse zu entrichten.<br />
(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der<br />
einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Am Tag<br />
der Verlegung <strong>von</strong> einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die<br />
neue Unterkunft zu entrichten. Überzahlte Gebühren werden verrechnet oder<br />
erstattet.
3.2<br />
§ 6<br />
Gebührenhöhe<br />
(1) Die Gebühr wird nach Quadratmeter erhoben und beträgt<br />
für die Unterkünfte Kochstr. 2-6<br />
und Am Bruch 1,2,3,4,8<br />
für die Unterkünfte Lerchenfeldstr. 56-58<br />
7,72 €/qm<br />
5,40 €/qm.<br />
(2) Die Nutzung enthält neben einer Grundgebühr Nebenkosten wie Grundsteuer,<br />
Wasser/Abwasser, Straßenreinigung (Lerchenfeldstr.), Müllbeseitigung, Heizung<br />
bzw. Heizmaterial , Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Versicherungen und<br />
Kosten für den Hausmeister.<br />
(3) Der Individualstrom ist nicht enthalten und muss vom Nutzer gezahlt werden.<br />
§ 7<br />
Haftung<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> haftet gegenüber den Benutzern für Schäden, die <strong>von</strong> ihren<br />
Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.<br />
(2) Die Benutzer haften für Schäden, die sie schuldhaft an der Unterkunft, den<br />
Einrichtungen und an dem ihnen zum Gebrauch überlassenen Inventar<br />
verursachen. Sie haben für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands zu<br />
sorgen. Falls die <strong>Stadt</strong> die Wiederherstellung selbst durchführt oder durch Dritte<br />
durchführen lässt, haben sie die entstehenden Kosten zu tragen.<br />
§ 8<br />
Zwangsmaßnahmen und Rechtsmittel<br />
(1) Die sich aus dieser Satzung und der <strong>Benutzung</strong>sordnung ergebenden<br />
Verpflichtungen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt<br />
werden. Dies gilt nicht für Verpflichtungen über Schadensersatz gemäß § 7 dieser<br />
Satzung.<br />
(2) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach dieser Satzung richten sich nach den<br />
jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 9<br />
Inkrafttreten<br />
3.2<br />
Die Satzung tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einrichtung<br />
und <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Obdachlosenunterkünften</strong> in der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> vom 8.7.1987 in der<br />
Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 20.12.1996 außer Kraft.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis:<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung <strong>von</strong> Verfahrens- und Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim<br />
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt<br />
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden<br />
- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
<strong>Willich</strong>, den 12.12.2008<br />
<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />
Der Bürgermeister<br />
(Josef Heyes)<br />
Bürgermeister