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Benutzung von Obdachlosenunterkünften - Stadt Willich

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3.2<br />

Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

über die Einrichtung <strong>von</strong> <strong>Obdachlosenunterkünften</strong> sowie über die Erhebung <strong>von</strong><br />

Gebühren für die <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Obdachlosenunterkünften</strong> vom 12.12.2008<br />

(Abl. Krs. Vie. 2008, S. 1238)<br />

Präambel<br />

Aufgrund <strong>von</strong> § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 f der<br />

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S 666 ), zuletzt geändert durch Artikel 2<br />

des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV.NRW.S.514 ) hat der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> am<br />

29.10.2008 mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder die folgende<br />

Satzung beschlossen:<br />

§ 1<br />

Grundsatz<br />

(1) Zur vorübergehenden und notdürftigen Unterbringung <strong>von</strong> Obdachlosen<br />

unterhält die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> Obdachlosenunterkünfte. Die<br />

Obdachlosenunterkünfte sind Einrichtungen, die die <strong>Stadt</strong> im öffentlichen<br />

Interesse unterhält.<br />

(2) Obdachlosenunterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die Wohnheime im<br />

<strong>Stadt</strong>teil<br />

<strong>Willich</strong><br />

Kochstr. 2-6<br />

Anrath<br />

Lerchenfeldstr. 56-58<br />

Neersen<br />

Am Bruch 1,2,3,4,8<br />

und die sonstigen im Eigentum der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> stehenden Wohnräume, soweit<br />

sie<br />

zur Unterbringung <strong>von</strong> Obdachlosen in Anspruch genommen werden.


3.2<br />

§ 2<br />

Begriff, Geltungsbereich<br />

(1) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist,<br />

wer ohne Wohnung ist<br />

wenn der Verlust der ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar<br />

bevorsteht<br />

oder<br />

(2) wessen Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist,<br />

dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung<br />

bietet oder die <strong>Benutzung</strong> der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist<br />

oder<br />

(3) wer nach seinen Einkommens-/Vermögens-/Familienverhältnissen nicht in<br />

der Lage ist, sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB<br />

unterhaltsberechtigten Angehörigen aus eigener Kraft eine Unterkunft zu<br />

beschaffen.<br />

§ 3<br />

Einweisung<br />

(1) Die Einweisung <strong>von</strong> Obdachlosen in eine städtische Obdachlosenunterkunft<br />

erfolgt durch Ordnungsverfügung nach den Bestimmungen des jeweils geltenden<br />

Ordnungsbehördengesetzes unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der<br />

Nutzer der Unterkunft erhält die zeitlich begrenzte Ordnungsverfügung, eine<br />

<strong>Benutzung</strong>sordnung , ein Exemplar dieser Satzung sowie den Gebührenbescheid<br />

mit Angabe der Höhe der Nutzung und Beginn der Zahlungspflicht sowie einen<br />

Unterkunftsschlüssel.<br />

(2) Ein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Unterkunft oder eines bestimmten<br />

Raumes besteht nicht. Der Benutzer kann nach vorheriger Ankündigung mit einer<br />

Frist <strong>von</strong> zwei Tagen sowohl innerhalb der Unterkunft als auch in eine andere<br />

Unterkunft zugewiesen werden.<br />

(3) Durch Einweisung und Aufnahme in ein städtisches Obdach ist jeder Nutzer<br />

verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung und der <strong>Benutzung</strong>sordnung zu<br />

beachten; den mündlichen Weisungen der mit der Aufsicht und der Verwaltung<br />

des Übergangsheimes beauftragten Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> ist Folge zu<br />

leisten.<br />

(4) Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Nutzer schwerwiegend oder<br />

mehrfach gegen diese Satzung, die <strong>Benutzung</strong>sordnung für die<br />

Obdachlosenunterkünfte der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> oder die mündlichen Weisungen<br />

verstoßen hat.


3.2<br />

(5) Der Nutzer hat das Obdach unverzüglich zu räumen und besenrein zu verlassen,<br />

wenn die Einweisung widerrufen wird oder der Benutzer einen Wohnsitz<br />

aufnimmt. Die Räumung einer Unterkunft kann nach den Vorschriften des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

zwangsweise durchgesetzt werden.<br />

(6) Das <strong>Benutzung</strong>sverhältnis endet mit der ordnungsgemäßen Übergabe der<br />

Unterkunft und der dem Benutzer überlassenen Gegenstände und Schlüssel an<br />

einen mit der Aufsicht und der Verwaltung des Übergangsheimes beauftragten<br />

Bediensteten der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong>.<br />

(7) Die Möglichkeit der Einweisung in eine Unterkunft, die nicht im Eigentum der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> steht, bleibt unberührt.<br />

(8) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> ist berechtigt, andere Personen, die nicht obdachlos im Sinne<br />

des § 2 sind, im Interesse der Wohnungsfürsorge in eine Obdachlosenunterkunft<br />

einzuweisen, wenn sie sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwerfen.<br />

§ 4<br />

Nutzungsverhältnis<br />

Durch die Zuweisung entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis zwischen der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> und der zugewiesenen Person.<br />

§ 5<br />

Gebührenpflicht<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> erhebt für die <strong>Benutzung</strong> der <strong>von</strong> ihr errichteten und<br />

unterhaltenen Obdächer <strong>Benutzung</strong>sgebühren.<br />

(2) Gebührenpflichtig sind die Benutzer der Obdächer.<br />

(3) Die Gebührenpflicht entsteht <strong>von</strong> dem Tag an, <strong>von</strong> dem der Gebührenpflichtig die<br />

Unterkunft benutzt oder aufgrund der Einweisungsverfügung benutzen kann. Sie<br />

endet mit dem Tag der ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft gemäß § 3<br />

Abs. 8.<br />

(4) Die <strong>Benutzung</strong>sgebühr ist jeweils monatlich im voraus und zwar innerhalb <strong>von</strong><br />

drei Werktagen nach der Aufnahme in das Obdach, im übrigen zum 1. des Monats<br />

an die <strong>Stadt</strong>kasse zu entrichten.<br />

(5) Besteht die Gebührenpflicht nicht während des gesamten Monats, wird der<br />

einzelne gebührenpflichtige Tag mit 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Am Tag<br />

der Verlegung <strong>von</strong> einer Unterkunft in eine andere ist nur die Tagesgebühr für die<br />

neue Unterkunft zu entrichten. Überzahlte Gebühren werden verrechnet oder<br />

erstattet.


3.2<br />

§ 6<br />

Gebührenhöhe<br />

(1) Die Gebühr wird nach Quadratmeter erhoben und beträgt<br />

für die Unterkünfte Kochstr. 2-6<br />

und Am Bruch 1,2,3,4,8<br />

für die Unterkünfte Lerchenfeldstr. 56-58<br />

7,72 €/qm<br />

5,40 €/qm.<br />

(2) Die Nutzung enthält neben einer Grundgebühr Nebenkosten wie Grundsteuer,<br />

Wasser/Abwasser, Straßenreinigung (Lerchenfeldstr.), Müllbeseitigung, Heizung<br />

bzw. Heizmaterial , Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Versicherungen und<br />

Kosten für den Hausmeister.<br />

(3) Der Individualstrom ist nicht enthalten und muss vom Nutzer gezahlt werden.<br />

§ 7<br />

Haftung<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> haftet gegenüber den Benutzern für Schäden, die <strong>von</strong> ihren<br />

Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.<br />

(2) Die Benutzer haften für Schäden, die sie schuldhaft an der Unterkunft, den<br />

Einrichtungen und an dem ihnen zum Gebrauch überlassenen Inventar<br />

verursachen. Sie haben für die Wiederherstellung des vorherigen Zustands zu<br />

sorgen. Falls die <strong>Stadt</strong> die Wiederherstellung selbst durchführt oder durch Dritte<br />

durchführen lässt, haben sie die entstehenden Kosten zu tragen.<br />

§ 8<br />

Zwangsmaßnahmen und Rechtsmittel<br />

(1) Die sich aus dieser Satzung und der <strong>Benutzung</strong>sordnung ergebenden<br />

Verpflichtungen können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (VwVG NW) in der jeweils geltenden Fassung durchgesetzt<br />

werden. Dies gilt nicht für Verpflichtungen über Schadensersatz gemäß § 7 dieser<br />

Satzung.<br />

(2) Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach dieser Satzung richten sich nach den<br />

jeweils geltenden Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


§ 9<br />

Inkrafttreten<br />

3.2<br />

Die Satzung tritt am 1.1.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Einrichtung<br />

und <strong>Benutzung</strong> <strong>von</strong> <strong>Obdachlosenunterkünften</strong> in der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> vom 8.7.1987 in der<br />

Fassung der zweiten Änderungssatzung vom 20.12.1996 außer Kraft.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis:<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung <strong>von</strong> Verfahrens- und Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim<br />

Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung<br />

nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn<br />

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt<br />

- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden<br />

- der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

- der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong> vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />

den Mangel ergibt.<br />

<strong>Willich</strong>, den 12.12.2008<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Willich</strong><br />

Der Bürgermeister<br />

(Josef Heyes)<br />

Bürgermeister

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