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Beschlussvorlage BKG WVS Anlage 3 - Stadtwerke Bernau

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<strong>Anlage</strong> 3<br />

B e s c h l u s s v o r l a g e<br />

Einreicher stellv. Verbandsvorsteher, Herr Handke Datum: 05.06.2013<br />

Verfasser:<br />

RA Dr. Baum, Geschäftsbesorger<br />

zur Sitzung der Verbandsversammlung des WAV “Panke/Finow” am 19.06.2013<br />

Titel:<br />

Neufassung der Beitrags-, Kostenersatz- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserversorgungssatzung<br />

Begründung / Sachverhalt:<br />

Durch die Neufassung der Beitrags-, Kostenersatzund<br />

Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

werden zum einen aktuelle Vorgaben aus<br />

der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum<br />

Kommunalabgabengesetz für das Land<br />

Brandenburg (KAG) umgesetzt. Zum anderen wird<br />

durch eine Reihe redaktioneller Änderungen der<br />

Wortlaut der Satzungen für den Bereich der<br />

Abwasserentsorgung einerseits und den Bereich der<br />

Trinkwasserversorgung andererseits vereinheitlicht.<br />

Im Einzelnen:<br />

1. Zur Bezeichnung der Satzungen<br />

In § 15 bis § 17 der Satzungen wurde schon<br />

bisher der Kostenersatz für die<br />

Grundstücksanschlüsse gemäß § 10 KAG geregelt.<br />

Hierbei handelt es sich um eine Abgabe, die<br />

selbständig neben den Beiträgen gemäß § 8 KAG<br />

und den Gebühren gemäß § 6 KAG steht. Der<br />

Kostenersatz wird daher als Gründen der<br />

Transparenz nunmehr auch in der Bezeichnung der<br />

Satzungen ausdrücklich erwähnt.<br />

2. Zum Beitragsteil der Satzungen (§§ 1 bis 14)<br />

zu § 2:<br />

Die Änderungen in § 2 der Satzungen sind<br />

überwiegend redaktioneller Natur. Der Hinweis auf §<br />

35 BauGB in Absatz 1 Nr. 3 fällt weg, denn aufgrund<br />

der Bestimmungen in Nr. 1 und 2 wird deutlich, dass<br />

insoweit nur baulich oder gewerblich genutzte<br />

Grundstücke im Außenbereich gemeint sein können.<br />

Es wird klargestellt, dass die Beitragspflicht bei den<br />

betreffenden Grundstücken nur besteht, wenn die<br />

konkrete Nutzung einen Schmutzwasserentsorgungs-<br />

bzw. Trinkwasserversorgungsbedarf<br />

auslösen kann.<br />

1


2<br />

<strong>Anlage</strong> 3<br />

Die Definition des Grundstücks in Absatz 4 beruht in<br />

Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung<br />

des OVG Berlin-Brandenburg auf dem sog.<br />

wirtschaftlichen Grundstücksbegriff. Daher wird ein<br />

klarstellender Klammerzusatz eingefügt. Im Übrigen<br />

wird die Definition an den Wortlaut der<br />

Parallelvorschriften in der Entwässerungssatzung<br />

bzw. in der Wasserversorgungssatzung angepasst.<br />

zu § 4:<br />

Da gemäß § 2 Abs. 4 der wirtschaftliche<br />

Grundstücksbegriff gilt, kann es im Einzelfall immer<br />

wieder zu Abweichungen der beitragspflichtigen<br />

Grundstücksfläche von der im Grundbuch<br />

aufgeführten Grundstücksfläche kommen. Die neue<br />

Bestimmung in § 4 der Satzungen dient dazu, die<br />

Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs<br />

im Einzelfall transparenter zu machen. Die<br />

Fläche eines beitragspflichtigen Grundstücks, die bei<br />

der Beitragserhebung im Einzelfall zugrunde zu<br />

legen ist (sog. anrechenbare Grundstücksfläche),<br />

wird für bestimmte bauplanungsrechtliche<br />

Konstellationen näher beschrieben.<br />

zu § 5 und § 6<br />

Die frühere Vorschrift zum Nutzungsfaktor (§ 4) wird<br />

auf zwei Vorschriften aufgeteilt (§§ 5 und 6).<br />

Die Bestimmung in § 5 lässt den Vollgeschossbegriff<br />

und den Steigerungsfaktor von 0,25 ab dem zweiten<br />

Vollgeschoss unverändert. Ergänzt wird die<br />

Regelung in Satz 1 Nr. 2 um einen ermäßigten<br />

Nutzungsfaktor von 0,5 für untergeordnet bebaubare<br />

Grundstücke. Damit wird dem Umstand Rechnung<br />

getragen, dass bei einer untergeordneten<br />

Bebaubarkeit die Heranziehung mit dem vollen<br />

Nutzungsfaktor nach Satz 1 Nr. 1 regelmäßig nicht<br />

vorteilsgerecht ist. Das kann insbesondere bei<br />

Sportplätzen, Friedhöfen oder Campingplätzen<br />

anzunehmen sein; insoweit bedarf es aber stets<br />

einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls im<br />

Rahmen der konkreten Veranlagung.<br />

Die Änderungen in § 6 (vormals § 5) erfolgen vor<br />

allem im Hinblick auf den sog. Grundsatz der<br />

konkreten Vollständigkeit und die hierzu seit 2011<br />

ergangene Rechtsprechung des OVG Berlin-<br />

Brandenburg. Danach muss die Verteilungsregelung<br />

in einer Beitragssatzung den Nutzungsfaktor für alle<br />

im Verbandsgebiet theoretisch in Betracht<br />

kommenden Anwendungsfälle regeln. Die<br />

Satzungen des Verbandes werden daher in § 6 Abs.<br />

1 Nr. 5 und 6 insbesondere für Grundstücke im<br />

Geltungsbereich von Bebauungsplänen ergänzt, die<br />

das Maß der baulichen Nutzung nur durch eine<br />

Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl


<strong>Anlage</strong> 3<br />

festsetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss<br />

vom 30. September 2011 - 9 N 62.11). Des Weiteren<br />

werden in § 6 Abs. 7 Vorschriften für Grundstücke<br />

eingeführt, die zwar baulich oder gewerblich nutzbar<br />

sind, auf denen aber kein ganzes Vollgeschoss im<br />

Sinne der Satzung verwirklicht werden darf (vgl.<br />

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 -<br />

9 B 62.11).<br />

Die neuen Regelungen in § 6 Abs. 4<br />

berücksichtigen, dass gemäß § 38 BauGB auf<br />

Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren<br />

mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung die §§<br />

29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind. Das bei<br />

der Beitragserhebung zugrunde zu legende Maß der<br />

baulichen Nutzung ergibt sich in diesen Fällen somit<br />

allein aus den Regelungen des<br />

Planfeststellungsbeschlusses bzw. des sonstigen<br />

Verwaltungsakts für das jeweilige Vorhaben. Die<br />

genaue Zahl der Vollgeschosse ist insoweit durch<br />

eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 zu<br />

ermitteln.<br />

Sonstiges<br />

Die Veränderungen in den verbleibenden<br />

Vorschriften sind redaktioneller Natur oder dienen<br />

der Klarstellung. Soweit in § 14 Abs. 2 nunmehr<br />

geregelt ist, dass die Geldbuße bei<br />

ordnungswidrigem Verhalten unter bestimmten<br />

Voraussetzungen den Betrag von 1.000,00 €<br />

übersteigen darf, entspricht das der<br />

bundesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 4 OWiG.<br />

3. Zum Kostenersatzteil der Satzungen (§§ 15 bis<br />

17)<br />

Die Regelungen über den Kostenersatz für<br />

Grundstücksanschlüsse waren redaktionell<br />

anzupassen. Zum einen wird nunmehr in Anlehnung<br />

an den Wortlaut von § 10 Abs. 1 KAG durchgängig<br />

der Begriff Kostenersatz verwendet (statt zuvor<br />

Kostenerstattung). Zum anderen ist von<br />

Grundstücksanschlüssen die Rede (statt<br />

zuvor Grundstücksanschlussleitungen). Hierdurch<br />

wird die erforderliche Übereinstimmung mit der<br />

Terminologie der Entwässerungssatzung bzw. der<br />

Wasserversorgungssatzung hergestellt.<br />

4. Zum Gebührenteil der Satzungen (§§ 18 ff.)<br />

zu § 18<br />

Absatz 2 wird dergestalt erweitert, dass zukünftig<br />

auch für die faktische Einleitung von Schmutzwasser<br />

bzw. für die faktische Entnahme von Trinkwasser<br />

aus der öffentlichen <strong>Anlage</strong> Benutzungsgebühren<br />

3


<strong>Anlage</strong> 3<br />

erhoben werden können. Das betrifft insbesondere<br />

diejenigen Fälle, in denen die Benutzung im<br />

Widerspruch zur Entwässerungssatzung bzw. zur<br />

Wasserversorgungssatzung erfolgt.<br />

zu § 20<br />

In Absatz 5 der Satzung für den Abwasserbereich<br />

und in Absatz 2 der Satzung für den<br />

Trinkwasserbereich werden die Grundlagen für eine<br />

Schätzungsbefugnis des Verbandes geschaffen,<br />

wenn Wasserzähler nicht funktionieren oder nicht<br />

abgelesen werden können. Damit wird ein Rückgriff<br />

auf die allgemeine Schätzungsbefugnis gemäß §<br />

162 der Abgabenordnung entbehrlich.<br />

zu § 23<br />

Der Zeitpunkt, in dem die Mengengebührenschuld<br />

entsteht, wird in Absatz 2 gesondert geregelt.<br />

zu § 24<br />

Die festen monatlichen Fälligkeitsdaten für die<br />

Vorausleitungen (Abschläge) sind gestrichen<br />

worden, damit der Verband einen größeren<br />

Spielraum bei der Festsetzung der Fälligkeitsdaten<br />

in den Gebührenbescheiden erlangt.<br />

Beschluss:<br />

Die Verbandsversammlung beschließt die Neufassung der Beitrags-,<br />

Kostenersatz- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des<br />

Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 19.06.2013.<br />

Finanzielle<br />

Auswirkungen<br />

X<br />

nein<br />

ja<br />

Geschäftsbereich<br />

Erfolgsplan<br />

Finanzplan<br />

Gesamtkosten<br />

Jährliche<br />

Folgekosten<br />

TW AW Bestätigung<br />

Einreicher:<br />

Beschlussfähigkeit<br />

Stimmenzahl<br />

davon<br />

anwesend<br />

Abstimmung<br />

dafür dagegen Stimmenthaltung<br />

Die Richtigkeit der Angaben über Beschlussfähigkeit und Abstimmung wird bescheinigt,<br />

ebenso dass zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen<br />

worden ist.<br />

4


<strong>Anlage</strong> 3<br />

Die Vorlage wird hiermit zum Beschluss erhoben / vertagt / zurückgezogen / abgelehnt.<br />

<strong>Bernau</strong>, den<br />

Vors. der Verbandsversammlung<br />

SIEGEL<br />

Verbandsvorsteher<br />

Beschluss-Nr.:<br />

5

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