Beschlussvorlage BKG WVS Anlage 3 - Stadtwerke Bernau
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<strong>Anlage</strong> 3<br />
B e s c h l u s s v o r l a g e<br />
Einreicher stellv. Verbandsvorsteher, Herr Handke Datum: 05.06.2013<br />
Verfasser:<br />
RA Dr. Baum, Geschäftsbesorger<br />
zur Sitzung der Verbandsversammlung des WAV “Panke/Finow” am 19.06.2013<br />
Titel:<br />
Neufassung der Beitrags-, Kostenersatz- und Gebührensatzung zur<br />
Wasserversorgungssatzung<br />
Begründung / Sachverhalt:<br />
Durch die Neufassung der Beitrags-, Kostenersatzund<br />
Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />
werden zum einen aktuelle Vorgaben aus<br />
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum<br />
Kommunalabgabengesetz für das Land<br />
Brandenburg (KAG) umgesetzt. Zum anderen wird<br />
durch eine Reihe redaktioneller Änderungen der<br />
Wortlaut der Satzungen für den Bereich der<br />
Abwasserentsorgung einerseits und den Bereich der<br />
Trinkwasserversorgung andererseits vereinheitlicht.<br />
Im Einzelnen:<br />
1. Zur Bezeichnung der Satzungen<br />
In § 15 bis § 17 der Satzungen wurde schon<br />
bisher der Kostenersatz für die<br />
Grundstücksanschlüsse gemäß § 10 KAG geregelt.<br />
Hierbei handelt es sich um eine Abgabe, die<br />
selbständig neben den Beiträgen gemäß § 8 KAG<br />
und den Gebühren gemäß § 6 KAG steht. Der<br />
Kostenersatz wird daher als Gründen der<br />
Transparenz nunmehr auch in der Bezeichnung der<br />
Satzungen ausdrücklich erwähnt.<br />
2. Zum Beitragsteil der Satzungen (§§ 1 bis 14)<br />
zu § 2:<br />
Die Änderungen in § 2 der Satzungen sind<br />
überwiegend redaktioneller Natur. Der Hinweis auf §<br />
35 BauGB in Absatz 1 Nr. 3 fällt weg, denn aufgrund<br />
der Bestimmungen in Nr. 1 und 2 wird deutlich, dass<br />
insoweit nur baulich oder gewerblich genutzte<br />
Grundstücke im Außenbereich gemeint sein können.<br />
Es wird klargestellt, dass die Beitragspflicht bei den<br />
betreffenden Grundstücken nur besteht, wenn die<br />
konkrete Nutzung einen Schmutzwasserentsorgungs-<br />
bzw. Trinkwasserversorgungsbedarf<br />
auslösen kann.<br />
1
2<br />
<strong>Anlage</strong> 3<br />
Die Definition des Grundstücks in Absatz 4 beruht in<br />
Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung<br />
des OVG Berlin-Brandenburg auf dem sog.<br />
wirtschaftlichen Grundstücksbegriff. Daher wird ein<br />
klarstellender Klammerzusatz eingefügt. Im Übrigen<br />
wird die Definition an den Wortlaut der<br />
Parallelvorschriften in der Entwässerungssatzung<br />
bzw. in der Wasserversorgungssatzung angepasst.<br />
zu § 4:<br />
Da gemäß § 2 Abs. 4 der wirtschaftliche<br />
Grundstücksbegriff gilt, kann es im Einzelfall immer<br />
wieder zu Abweichungen der beitragspflichtigen<br />
Grundstücksfläche von der im Grundbuch<br />
aufgeführten Grundstücksfläche kommen. Die neue<br />
Bestimmung in § 4 der Satzungen dient dazu, die<br />
Anwendung des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs<br />
im Einzelfall transparenter zu machen. Die<br />
Fläche eines beitragspflichtigen Grundstücks, die bei<br />
der Beitragserhebung im Einzelfall zugrunde zu<br />
legen ist (sog. anrechenbare Grundstücksfläche),<br />
wird für bestimmte bauplanungsrechtliche<br />
Konstellationen näher beschrieben.<br />
zu § 5 und § 6<br />
Die frühere Vorschrift zum Nutzungsfaktor (§ 4) wird<br />
auf zwei Vorschriften aufgeteilt (§§ 5 und 6).<br />
Die Bestimmung in § 5 lässt den Vollgeschossbegriff<br />
und den Steigerungsfaktor von 0,25 ab dem zweiten<br />
Vollgeschoss unverändert. Ergänzt wird die<br />
Regelung in Satz 1 Nr. 2 um einen ermäßigten<br />
Nutzungsfaktor von 0,5 für untergeordnet bebaubare<br />
Grundstücke. Damit wird dem Umstand Rechnung<br />
getragen, dass bei einer untergeordneten<br />
Bebaubarkeit die Heranziehung mit dem vollen<br />
Nutzungsfaktor nach Satz 1 Nr. 1 regelmäßig nicht<br />
vorteilsgerecht ist. Das kann insbesondere bei<br />
Sportplätzen, Friedhöfen oder Campingplätzen<br />
anzunehmen sein; insoweit bedarf es aber stets<br />
einer Prüfung der Umstände des Einzelfalls im<br />
Rahmen der konkreten Veranlagung.<br />
Die Änderungen in § 6 (vormals § 5) erfolgen vor<br />
allem im Hinblick auf den sog. Grundsatz der<br />
konkreten Vollständigkeit und die hierzu seit 2011<br />
ergangene Rechtsprechung des OVG Berlin-<br />
Brandenburg. Danach muss die Verteilungsregelung<br />
in einer Beitragssatzung den Nutzungsfaktor für alle<br />
im Verbandsgebiet theoretisch in Betracht<br />
kommenden Anwendungsfälle regeln. Die<br />
Satzungen des Verbandes werden daher in § 6 Abs.<br />
1 Nr. 5 und 6 insbesondere für Grundstücke im<br />
Geltungsbereich von Bebauungsplänen ergänzt, die<br />
das Maß der baulichen Nutzung nur durch eine<br />
Grundflächenzahl bzw. eine Geschossflächenzahl
<strong>Anlage</strong> 3<br />
festsetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss<br />
vom 30. September 2011 - 9 N 62.11). Des Weiteren<br />
werden in § 6 Abs. 7 Vorschriften für Grundstücke<br />
eingeführt, die zwar baulich oder gewerblich nutzbar<br />
sind, auf denen aber kein ganzes Vollgeschoss im<br />
Sinne der Satzung verwirklicht werden darf (vgl.<br />
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 -<br />
9 B 62.11).<br />
Die neuen Regelungen in § 6 Abs. 4<br />
berücksichtigen, dass gemäß § 38 BauGB auf<br />
Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren<br />
mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung die §§<br />
29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind. Das bei<br />
der Beitragserhebung zugrunde zu legende Maß der<br />
baulichen Nutzung ergibt sich in diesen Fällen somit<br />
allein aus den Regelungen des<br />
Planfeststellungsbeschlusses bzw. des sonstigen<br />
Verwaltungsakts für das jeweilige Vorhaben. Die<br />
genaue Zahl der Vollgeschosse ist insoweit durch<br />
eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 zu<br />
ermitteln.<br />
Sonstiges<br />
Die Veränderungen in den verbleibenden<br />
Vorschriften sind redaktioneller Natur oder dienen<br />
der Klarstellung. Soweit in § 14 Abs. 2 nunmehr<br />
geregelt ist, dass die Geldbuße bei<br />
ordnungswidrigem Verhalten unter bestimmten<br />
Voraussetzungen den Betrag von 1.000,00 €<br />
übersteigen darf, entspricht das der<br />
bundesrechtlichen Regelung in § 17 Abs. 4 OWiG.<br />
3. Zum Kostenersatzteil der Satzungen (§§ 15 bis<br />
17)<br />
Die Regelungen über den Kostenersatz für<br />
Grundstücksanschlüsse waren redaktionell<br />
anzupassen. Zum einen wird nunmehr in Anlehnung<br />
an den Wortlaut von § 10 Abs. 1 KAG durchgängig<br />
der Begriff Kostenersatz verwendet (statt zuvor<br />
Kostenerstattung). Zum anderen ist von<br />
Grundstücksanschlüssen die Rede (statt<br />
zuvor Grundstücksanschlussleitungen). Hierdurch<br />
wird die erforderliche Übereinstimmung mit der<br />
Terminologie der Entwässerungssatzung bzw. der<br />
Wasserversorgungssatzung hergestellt.<br />
4. Zum Gebührenteil der Satzungen (§§ 18 ff.)<br />
zu § 18<br />
Absatz 2 wird dergestalt erweitert, dass zukünftig<br />
auch für die faktische Einleitung von Schmutzwasser<br />
bzw. für die faktische Entnahme von Trinkwasser<br />
aus der öffentlichen <strong>Anlage</strong> Benutzungsgebühren<br />
3
<strong>Anlage</strong> 3<br />
erhoben werden können. Das betrifft insbesondere<br />
diejenigen Fälle, in denen die Benutzung im<br />
Widerspruch zur Entwässerungssatzung bzw. zur<br />
Wasserversorgungssatzung erfolgt.<br />
zu § 20<br />
In Absatz 5 der Satzung für den Abwasserbereich<br />
und in Absatz 2 der Satzung für den<br />
Trinkwasserbereich werden die Grundlagen für eine<br />
Schätzungsbefugnis des Verbandes geschaffen,<br />
wenn Wasserzähler nicht funktionieren oder nicht<br />
abgelesen werden können. Damit wird ein Rückgriff<br />
auf die allgemeine Schätzungsbefugnis gemäß §<br />
162 der Abgabenordnung entbehrlich.<br />
zu § 23<br />
Der Zeitpunkt, in dem die Mengengebührenschuld<br />
entsteht, wird in Absatz 2 gesondert geregelt.<br />
zu § 24<br />
Die festen monatlichen Fälligkeitsdaten für die<br />
Vorausleitungen (Abschläge) sind gestrichen<br />
worden, damit der Verband einen größeren<br />
Spielraum bei der Festsetzung der Fälligkeitsdaten<br />
in den Gebührenbescheiden erlangt.<br />
Beschluss:<br />
Die Verbandsversammlung beschließt die Neufassung der Beitrags-,<br />
Kostenersatz- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des<br />
Wasser- und Abwasserverbandes „Panke/Finow“ vom 19.06.2013.<br />
Finanzielle<br />
Auswirkungen<br />
X<br />
nein<br />
ja<br />
Geschäftsbereich<br />
Erfolgsplan<br />
Finanzplan<br />
Gesamtkosten<br />
Jährliche<br />
Folgekosten<br />
TW AW Bestätigung<br />
Einreicher:<br />
Beschlussfähigkeit<br />
Stimmenzahl<br />
davon<br />
anwesend<br />
Abstimmung<br />
dafür dagegen Stimmenthaltung<br />
Die Richtigkeit der Angaben über Beschlussfähigkeit und Abstimmung wird bescheinigt,<br />
ebenso dass zur Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen<br />
worden ist.<br />
4
<strong>Anlage</strong> 3<br />
Die Vorlage wird hiermit zum Beschluss erhoben / vertagt / zurückgezogen / abgelehnt.<br />
<strong>Bernau</strong>, den<br />
Vors. der Verbandsversammlung<br />
SIEGEL<br />
Verbandsvorsteher<br />
Beschluss-Nr.:<br />
5