ALLGEMEINE GESCHÃFTSBEDINGUNGEN - Stadtwerke Lünen
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<strong>ALLGEMEINE</strong> GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />
für „Lünen Strom proCity“<br />
SWL – Stark wie Lünen
Inhaltsübersicht<br />
Seite<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH<br />
für „Lünen Strom proCity“<br />
1. Anwendungsbereich 3<br />
2. Vertragsschluss 3<br />
3. Bonitätsprüfung 3<br />
4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten 3<br />
5. Belieferung mit Strom 3<br />
6. Mitteilungspflichten des Kunden 3<br />
7. Umzug 3<br />
8. Entgelte 3<br />
9. Preisgarantie 3<br />
10. Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung 4<br />
11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen 4<br />
12. Monatliche Abrechnung 4<br />
13. Zahlungsweise 4<br />
14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund /<br />
Einstellung der Lieferung 4<br />
15. Haftung 5<br />
16. Vertragsdauer, Kündigung 5<br />
17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise 5<br />
18. Schlussbestimmungen 5<br />
2
SWL – Stark wie Lünen<br />
Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
für „Lünen Strom proCity“<br />
1. Anwendungsbereich<br />
Die AGB bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH (nachfolgend Lieferant) über die Belieferung mit<br />
Strom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung<br />
über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />
und die Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz vom 26.<br />
Oktober 2006 ("StromGVV") entsprechend, sofern diese nachstehend nicht<br />
ausdrücklich abgeändert werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind<br />
das Auftragsformular, die Vertragsbestätigung sowie die Datenschutzhinweise.<br />
2. Vertragsschluss<br />
2.1 Übermittelt der Kunde ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so<br />
gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche Belieferung<br />
mit Strom durch den Lieferanten ab.<br />
2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt erst<br />
zustande, wenn dem Kunden die Vertragsbestätigung zugeht.<br />
2.3 Der Lieferant wird den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter<br />
Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen.<br />
3. Bonitätsprüfung<br />
3.1 Nach Maßgabe der vom Kunden mit dem Auftragsformular abgegebenen<br />
Erklärung zur Bonitätsprüfung wird der Lieferant bei einer Wirtschaftsauskunftei<br />
(z.B. SCHUFA) eine Bonitätsauskunft des Kunden einholen.<br />
3.2 Der Lieferant ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Kunden insbesondere<br />
dann abzulehnen, wenn die Auskünfte der Wirtschaftsauskunftei<br />
auf eine vom Kunden nicht ausreichende Bonität zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen<br />
aus diesem Vertrag schließen lassen.<br />
6. Mitteilungspflichten des Kunden<br />
Der Kunde hat dem Lieferanten etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben,<br />
die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen.<br />
Dies betrifft insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-<br />
Mail-Adresse, und/oder der Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der<br />
Kunde dies schuldhaft, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die für die<br />
Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu<br />
stellen und/oder gegebenenfalls Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens<br />
zu verlangen.<br />
7. Umzug<br />
7.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter<br />
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.<br />
7.2 Anstelle einer Kündigung beliefert der Lieferant den Kunden auch gerne<br />
im Falle seines Umzuges weiterhin mit Strom, wenn sich der neue Wohnort<br />
des Kunden in dem Liefergebiet des Lieferanten befindet und der Kunde dem<br />
Lieferanten seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse<br />
für den Strom sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor<br />
Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der Kunde wird dem Lieferanten hierfür ein<br />
neues Auftragsformular und damit ein neues verbindliches Angebot über die<br />
ausschließliche Belieferung mit Strom an die neue Lieferanschrift übermitteln.<br />
7.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 keinen<br />
Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 7.2,<br />
ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die<br />
Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich.<br />
8. Entgelte<br />
8.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im Auftragsformular.<br />
4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten<br />
Mit der Übermittlung des Auftragsformulars erteilt der Kunde dem Lieferanten<br />
die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Stromlieferanten<br />
zu kündigen. Fordert der bisherige Stromlieferant von dem Lieferanten die<br />
Vorlage einer Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf entsprechendes<br />
Verlangen des Lieferanten unverzüglich nachreichen.<br />
8.2 Alle Entgelte sind Brutto-Preise und verstehen sich inklusive aller Steuern<br />
und Abgaben in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ändert sich der<br />
Umsatzsteuersatz und/oder ein erlösabhängiger Abgabensatz, wie z. B. die<br />
Stromsteuer, so wird der Lieferant die Preise entsprechend mit Inkrafttreten<br />
der betreffenden Regelung an den Kunden anpassen, soweit die jeweilige<br />
Regelung dem nicht entgegensteht.<br />
5. Belieferung mit Strom<br />
8.3 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn.<br />
5.1 Der Lieferant liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Strom an die im<br />
Auftragsformular angegebene Lieferanschrift.<br />
9. Preisgarantie<br />
9.1 Soweit mit dem Produkt eine Preisgarantie verbunden ist, sind - mit<br />
5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, Ausnahme der Regelung der Ziffer 8.2 Preiserhöhungen in dieser Zeit ausgeschlossen.<br />
die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt<br />
noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht<br />
bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen<br />
9.2 Preisänderungen teilt der Lieferant entsprechend dem in Ziffer 17 be-<br />
Monatsersten.<br />
schriebenen Verfahren mit.<br />
3
10. Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung<br />
10.1 Die Zählerstandsermittlung erfolgt durch den Kunden. Es steht dem<br />
Lieferanten außerdem frei, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu<br />
verwenden, die der Lieferant vom Netzbetreiber erhält. Können der Netzbetreiber<br />
oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden zum<br />
Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung<br />
nicht oder verspätet vor, ist der Lieferant berechtigt eine Verbrauchsschätzung<br />
auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden<br />
nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener<br />
Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.<br />
13.4 Der Kunde hat uns alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste<br />
oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei<br />
denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder<br />
der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.<br />
14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund /<br />
Einstellung der Lieferung<br />
14.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Lieferanten angegebenen<br />
Fälligkeitstermins angemahnt und können anschließend durch<br />
einen Beauftragten kassiert werden.<br />
10.2 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Stromverbrauch<br />
des Kunden jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres ermittelt.<br />
14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird der Lieferant dem Kunden gemäß<br />
§ 17 Abs. 2 StromGVV die entstandenen Kosten pauschal in Rechnung stellen.<br />
10.3 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 12 wird der Stromverbrauch 14.3 Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 4,00 €. Nach erfolgloser Mahnung,<br />
des Kunden innerhalb der letzten drei Tage des Abrechnungsmonats ermittelt.<br />
wird der Lieferant erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag<br />
durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die hierdurch anfallenden, angemessenen<br />
und berechtigten Kosten werden an den Kunden weitergegeben.<br />
11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen<br />
Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass dem Lieferanten ein Schaden<br />
11.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt jährlich jeweils nach Ablauf<br />
überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist, als die<br />
des Abrechnungsjahres. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr vorgenannten Pauschalen/Kosten.<br />
abweichen.<br />
14.4 Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />
11.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten<br />
unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Lieferant das<br />
Zeitpunkt fällig werden. Über die Abschlagszahlungen erhält der Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger<br />
Kunde keine gesonderten Rechnungen.<br />
Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung<br />
trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als 7 Tage in Verzug<br />
11.3 Jeweils nach Beendigung des Abrechnungsjahres erhält der Kunde vom ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn eine Lastschrift wiederholt nicht<br />
Lieferanten eine Rechnung über den tatsächlichen Stromverbrauch in dem eingelöst oder die Einzugsermächtigung vom Kunden widerrufen wird.<br />
jeweiligen Abrechnungsjahr („Jahresrechnung“). Geleistete Abschlagszahlungen<br />
werden bei der Jahresrechnung berücksichtigt.<br />
14.5 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die<br />
Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem<br />
11.4 Ergibt sich aus der Jahresrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte<br />
Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor<br />
schuldet, werden diese zwei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung fällig. Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).<br />
Sich ergebende Gutschriften werden erstattet.<br />
14.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens<br />
12. Monatliche Abrechnung<br />
100,00 € inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt,<br />
12.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, mit einer gesonderten Mitteilung in<br />
die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen<br />
Textform, die monatliche Abrechnung des Stromverbrauchs vom Lieferanten zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte<br />
zu verlangen.<br />
Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat<br />
oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem<br />
12.2 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt monatlich jeweils nach Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht<br />
Ablauf des Abrechnungsmonats.<br />
und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung<br />
angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde<br />
12.3 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 3 Tage nach Zugang der darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen<br />
Rechnung fällig.<br />
vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige<br />
Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich<br />
13. Zahlungsweise<br />
schriftlich hinweisen.<br />
13.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund<br />
der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung schuldet, werden im Wege des 14.7 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung<br />
Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen.<br />
sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach<br />
tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt. Die Pauschale<br />
13.2 Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. für eine Unterbrechung sowie Wiederherstellung der Belieferung beträgt<br />
Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen<br />
während der Geschäftszeit des Lieferanten 49,00 €. Für eine Wiederinbetrieb-<br />
Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen.<br />
nahme außerhalb der Geschäftszeit des Lieferanten werden zusätzlich 14,00<br />
€ berechnet. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen,<br />
13.3 Wird eine Lastschrift wiederholt nicht eingelöst oder widerruft der Kunde<br />
dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als<br />
seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen sowie die die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für<br />
Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung<br />
schuldet, per Überweisung zur Fälligkeit zu entrichten.<br />
bezahlt sind.<br />
4
15. Haftung<br />
15.1 Gemäß § 6 Abs. 3 StromGVV ist der Lieferant bei einer Unterbrechung<br />
oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung von seiner Leistungspflicht<br />
befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs<br />
einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der Lieferant wird dem Kunden<br />
jedoch auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />
durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft<br />
geben, als sie dem Lieferanten bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer<br />
Weise aufgeklärt werden können. Ansprüche infolge einer Störung des<br />
Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses kann der Kunde gegen den<br />
Netzbetreiber geltend machen.<br />
Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt.<br />
Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung<br />
gesondert hingewiesen.<br />
18. Schlussbestimmungen<br />
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen<br />
des Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung - bedürfen der<br />
Textform.<br />
<strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH<br />
Lünen, 1. Juli 2009<br />
15.2 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.1 haftet der Lieferant dem Kunden<br />
gegenüber - gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der<br />
nachfolgenden Ziffern 15.3 – 15.6.<br />
15.3 Für sämtliche Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen<br />
des Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet<br />
der Lieferant unbegrenzt. Ebenso haftet der Lieferant unbegrenzt für Schäden<br />
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die<br />
vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten herbeigeführt<br />
werden, unabhängig vom Verschuldensgrad.<br />
15.4 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.3 Satz 2 haftet der Lieferant für<br />
Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten<br />
auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden, nur, wenn der<br />
Lieferant oder die Erfüllungsgehilfen des Lieferanten eine vertragswesentliche<br />
Pflicht (so genannte „Kardinalpflicht“) verletzen. In diesem Fall ist die<br />
Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden<br />
beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die<br />
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht<br />
und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt<br />
sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks<br />
gefährdet.<br />
15.5 Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund<br />
– ausgeschlossen.<br />
15.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen<br />
zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen<br />
unberührt.<br />
16. Vertragsdauer, Kündigung<br />
16.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn. Die Vertragsdauer beträgt 3 Monate.<br />
Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er<br />
nicht zum Ende der Laufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums<br />
gekündigt wird.<br />
16.2 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit<br />
bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums.<br />
16.3 Jede Kündigung bedarf der Textform.<br />
17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise<br />
Änderungen der Vertragsbedingungen und/oder der Preise wird der Lieferant<br />
dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden<br />
in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung<br />
nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen<br />
ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />
der Änderung in Textform zu kündigen.<br />
5
<strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH<br />
Borker Straße 56 – 58<br />
44534 Lünen<br />
Telefon 02306 / 707- 0<br />
Telefax 02306 / 707- 269<br />
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