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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - Stadtwerke Lünen

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<strong>ALLGEMEINE</strong> GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />

für „Lünen Strom proCity“<br />

SWL – Stark wie Lünen


Inhaltsübersicht<br />

Seite<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen der <strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH<br />

für „Lünen Strom proCity“<br />

1. Anwendungsbereich 3<br />

2. Vertragsschluss 3<br />

3. Bonitätsprüfung 3<br />

4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten 3<br />

5. Belieferung mit Strom 3<br />

6. Mitteilungspflichten des Kunden 3<br />

7. Umzug 3<br />

8. Entgelte 3<br />

9. Preisgarantie 3<br />

10. Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung 4<br />

11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen 4<br />

12. Monatliche Abrechnung 4<br />

13. Zahlungsweise 4<br />

14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund /<br />

Einstellung der Lieferung 4<br />

15. Haftung 5<br />

16. Vertragsdauer, Kündigung 5<br />

17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise 5<br />

18. Schlussbestimmungen 5<br />

2


SWL – Stark wie Lünen<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

für „Lünen Strom proCity“<br />

1. Anwendungsbereich<br />

Die AGB bilden die Grundlage des Vertrages zwischen dem Kunden und der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH (nachfolgend Lieferant) über die Belieferung mit<br />

Strom. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Verordnung<br />

über die Allgemeinen Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden<br />

und die Ersatzversorgung aus dem Niederspannungsnetz vom 26.<br />

Oktober 2006 ("StromGVV") entsprechend, sofern diese nachstehend nicht<br />

ausdrücklich abgeändert werden. Weitere Bestandteile des Vertrages sind<br />

das Auftragsformular, die Vertragsbestätigung sowie die Datenschutzhinweise.<br />

2. Vertragsschluss<br />

2.1 Übermittelt der Kunde ein vollständig ausgefülltes Auftragsformular, so<br />

gibt er damit eine verbindliche Bestellung über die ausschließliche Belieferung<br />

mit Strom durch den Lieferanten ab.<br />

2.2 Der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten kommt erst<br />

zustande, wenn dem Kunden die Vertragsbestätigung zugeht.<br />

2.3 Der Lieferant wird den Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter<br />

Beachtung der energierechtlichen Vorgaben vornehmen.<br />

3. Bonitätsprüfung<br />

3.1 Nach Maßgabe der vom Kunden mit dem Auftragsformular abgegebenen<br />

Erklärung zur Bonitätsprüfung wird der Lieferant bei einer Wirtschaftsauskunftei<br />

(z.B. SCHUFA) eine Bonitätsauskunft des Kunden einholen.<br />

3.2 Der Lieferant ist berechtigt, einen Vertragsschluss mit dem Kunden insbesondere<br />

dann abzulehnen, wenn die Auskünfte der Wirtschaftsauskunftei<br />

auf eine vom Kunden nicht ausreichende Bonität zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen<br />

aus diesem Vertrag schließen lassen.<br />

6. Mitteilungspflichten des Kunden<br />

Der Kunde hat dem Lieferanten etwaige Änderungen in Bezug auf die Angaben,<br />

die er im Auftragsformular gemacht hat, unverzüglich mitzuteilen.<br />

Dies betrifft insbesondere Änderungen des Namens, der Anschrift, der E-<br />

Mail-Adresse, und/oder der Bankverbindung. Unterlässt oder verzögert der<br />

Kunde dies schuldhaft, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die für die<br />

Ermittlung der jeweiligen Information angefallenen Kosten in Rechnung zu<br />

stellen und/oder gegebenenfalls Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens<br />

zu verlangen.<br />

7. Umzug<br />

7.1 Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit unter<br />

Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu kündigen.<br />

7.2 Anstelle einer Kündigung beliefert der Lieferant den Kunden auch gerne<br />

im Falle seines Umzuges weiterhin mit Strom, wenn sich der neue Wohnort<br />

des Kunden in dem Liefergebiet des Lieferanten befindet und der Kunde dem<br />

Lieferanten seine neue Wohnanschrift mit genauer Bezeichnung der Lieferadresse<br />

für den Strom sowie das Umzugsdatum mindestens vier Wochen vor<br />

Umzugsdatum mitgeteilt hat. Der Kunde wird dem Lieferanten hierfür ein<br />

neues Auftragsformular und damit ein neues verbindliches Angebot über die<br />

ausschließliche Belieferung mit Strom an die neue Lieferanschrift übermitteln.<br />

7.3 Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer 7.1 keinen<br />

Gebrauch und unterlässt er auch die rechtzeitige Mitteilung nach Ziffer 7.2,<br />

ist er weiterhin für die Erfüllung seiner Vertragspflichten, insbesondere die<br />

Zahlung der vereinbarten Entgelte, verantwortlich.<br />

8. Entgelte<br />

8.1 Die Berechnung der Entgelte bemisst sich nach den Angaben im Auftragsformular.<br />

4. Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten<br />

Mit der Übermittlung des Auftragsformulars erteilt der Kunde dem Lieferanten<br />

die Vollmacht, den Vertrag mit seinem bisherigen Stromlieferanten<br />

zu kündigen. Fordert der bisherige Stromlieferant von dem Lieferanten die<br />

Vorlage einer Original-Vollmacht des Kunden, wird der Kunde diese auf entsprechendes<br />

Verlangen des Lieferanten unverzüglich nachreichen.<br />

8.2 Alle Entgelte sind Brutto-Preise und verstehen sich inklusive aller Steuern<br />

und Abgaben in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe. Ändert sich der<br />

Umsatzsteuersatz und/oder ein erlösabhängiger Abgabensatz, wie z. B. die<br />

Stromsteuer, so wird der Lieferant die Preise entsprechend mit Inkrafttreten<br />

der betreffenden Regelung an den Kunden anpassen, soweit die jeweilige<br />

Regelung dem nicht entgegensteht.<br />

5. Belieferung mit Strom<br />

8.3 Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt mit Lieferbeginn.<br />

5.1 Der Lieferant liefert den Gesamtbedarf des Kunden an Strom an die im<br />

Auftragsformular angegebene Lieferanschrift.<br />

9. Preisgarantie<br />

9.1 Soweit mit dem Produkt eine Preisgarantie verbunden ist, sind - mit<br />

5.2 Lieferbeginn ist der von dem Kunden gewünschte Termin, es sei denn, Ausnahme der Regelung der Ziffer 8.2 Preiserhöhungen in dieser Zeit ausgeschlossen.<br />

die Kündigung beim bisherigen Stromlieferanten ist zu diesem Zeitpunkt<br />

noch nicht wirksam oder der Netzbetreiber hat die Netznutzung noch nicht<br />

bestätigt. In diesem Fall verschiebt sich der Lieferbeginn auf den nächstmöglichen<br />

9.2 Preisänderungen teilt der Lieferant entsprechend dem in Ziffer 17 be-<br />

Monatsersten.<br />

schriebenen Verfahren mit.<br />

3


10. Ermittlung des Stromverbrauchs / Ablesung<br />

10.1 Die Zählerstandsermittlung erfolgt durch den Kunden. Es steht dem<br />

Lieferanten außerdem frei, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu<br />

verwenden, die der Lieferant vom Netzbetreiber erhält. Können der Netzbetreiber<br />

oder der Lieferant das Grundstück und die Räume des Kunden zum<br />

Zwecke der Ablesung nicht betreten oder nimmt der Kunde eine Selbstablesung<br />

nicht oder verspätet vor, ist der Lieferant berechtigt eine Verbrauchsschätzung<br />

auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden<br />

nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener<br />

Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.<br />

13.4 Der Kunde hat uns alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste<br />

oder zurückgereichte Lastschrift bzw. Überweisung entstehen, es sei<br />

denn, dass der Kunde nachweislich die gebotene Sorgfalt beachtet hat oder<br />

der Schaden auch bei Beachtung dieser Sorgfalt entstanden wäre.<br />

14. Zahlungsverzug / Kündigung aus wichtigem Grund /<br />

Einstellung der Lieferung<br />

14.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Lieferanten angegebenen<br />

Fälligkeitstermins angemahnt und können anschließend durch<br />

einen Beauftragten kassiert werden.<br />

10.2 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 11 wird der Stromverbrauch<br />

des Kunden jährlich zum Ende des Abrechnungsjahres ermittelt.<br />

14.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden wird der Lieferant dem Kunden gemäß<br />

§ 17 Abs. 2 StromGVV die entstandenen Kosten pauschal in Rechnung stellen.<br />

10.3 Zum Zwecke einer Abrechnung nach Ziffer 12 wird der Stromverbrauch 14.3 Die Pauschale für eine Mahnung beträgt 4,00 €. Nach erfolgloser Mahnung,<br />

des Kunden innerhalb der letzten drei Tage des Abrechnungsmonats ermittelt.<br />

wird der Lieferant erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag<br />

durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die hierdurch anfallenden, angemessenen<br />

und berechtigten Kosten werden an den Kunden weitergegeben.<br />

11. Jährliche Abrechnung / Abschlagszahlungen<br />

Der Kunde kann jedoch nachweisen, dass dem Lieferanten ein Schaden<br />

11.1 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt jährlich jeweils nach Ablauf<br />

überhaupt nicht entstanden oder dass er wesentlich niedriger ist, als die<br />

des Abrechnungsjahres. Das Abrechnungsjahr kann vom Kalenderjahr vorgenannten Pauschalen/Kosten.<br />

abweichen.<br />

14.4 Das Recht des Lieferanten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt<br />

11.2 Der Kunde leistet monatliche Abschlagszahlungen, die jeweils zum mitgeteilten<br />

unberührt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Lieferant das<br />

Zeitpunkt fällig werden. Über die Abschlagszahlungen erhält der Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Ein wichtiger<br />

Kunde keine gesonderten Rechnungen.<br />

Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einer fälligen Zahlung<br />

trotz Mahnung mit Kündigungsandrohung um mehr als 7 Tage in Verzug<br />

11.3 Jeweils nach Beendigung des Abrechnungsjahres erhält der Kunde vom ist. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn eine Lastschrift wiederholt nicht<br />

Lieferanten eine Rechnung über den tatsächlichen Stromverbrauch in dem eingelöst oder die Einzugsermächtigung vom Kunden widerrufen wird.<br />

jeweiligen Abrechnungsjahr („Jahresrechnung“). Geleistete Abschlagszahlungen<br />

werden bei der Jahresrechnung berücksichtigt.<br />

14.5 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die<br />

Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem<br />

11.4 Ergibt sich aus der Jahresrechnung, dass der Kunde weitere Entgelte<br />

Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor<br />

schuldet, werden diese zwei Wochen nach Zugang der Jahresrechnung fällig. Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).<br />

Sich ergebende Gutschriften werden erstattet.<br />

14.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens<br />

12. Monatliche Abrechnung<br />

100,00 € inklusive Mahn- und Inkassokosten ist der Lieferant ebenfalls berechtigt,<br />

12.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, mit einer gesonderten Mitteilung in<br />

die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen<br />

Textform, die monatliche Abrechnung des Stromverbrauchs vom Lieferanten zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte<br />

zu verlangen.<br />

Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat<br />

oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem<br />

12.2 Die Abrechnung des Stromverbrauchs erfolgt monatlich jeweils nach Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht<br />

Ablauf des Abrechnungsmonats.<br />

und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung<br />

angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde<br />

12.3 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 3 Tage nach Zugang der darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen<br />

Rechnung fällig.<br />

vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige<br />

Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich<br />

13. Zahlungsweise<br />

schriftlich hinweisen.<br />

13.1 Sämtliche Abschlagszahlungen sowie Entgelte, die der Kunde aufgrund<br />

der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung schuldet, werden im Wege des 14.7 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung<br />

Lastschriftverfahrens vom Konto des Kunden eingezogen.<br />

sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach<br />

tatsächlichem Aufwand oder pauschal in Rechnung gestellt. Die Pauschale<br />

13.2 Der Zahlungseinzug erfolgt frühestens zum jeweiligen Fälligkeitstermin. für eine Unterbrechung sowie Wiederherstellung der Belieferung beträgt<br />

Der Kunde hat für eine ausreichende Deckung auf dem von ihm angegebenen<br />

während der Geschäftszeit des Lieferanten 49,00 €. Für eine Wiederinbetrieb-<br />

Konto zu dem Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs zu sorgen.<br />

nahme außerhalb der Geschäftszeit des Lieferanten werden zusätzlich 14,00<br />

€ berechnet. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen,<br />

13.3 Wird eine Lastschrift wiederholt nicht eingelöst oder widerruft der Kunde<br />

dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als<br />

seine Einzugsermächtigung, so sind die Abschlagszahlungen sowie die die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn die Gründe für<br />

Entgelte, die der Kunde aufgrund der Jahres-, Monats- bzw. Schlussrechnung die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung<br />

schuldet, per Überweisung zur Fälligkeit zu entrichten.<br />

bezahlt sind.<br />

4


15. Haftung<br />

15.1 Gemäß § 6 Abs. 3 StromGVV ist der Lieferant bei einer Unterbrechung<br />

oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung von seiner Leistungspflicht<br />

befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs<br />

einschließlich des Netzanschlusses handelt. Der Lieferant wird dem Kunden<br />

jedoch auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung<br />

durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft<br />

geben, als sie dem Lieferanten bekannt sind oder vom Lieferanten in zumutbarer<br />

Weise aufgeklärt werden können. Ansprüche infolge einer Störung des<br />

Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses kann der Kunde gegen den<br />

Netzbetreiber geltend machen.<br />

Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt.<br />

Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung<br />

gesondert hingewiesen.<br />

18. Schlussbestimmungen<br />

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und/oder Änderungen<br />

des Vertrages – einschließlich dieser Bestimmung - bedürfen der<br />

Textform.<br />

<strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH<br />

Lünen, 1. Juli 2009<br />

15.2 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.1 haftet der Lieferant dem Kunden<br />

gegenüber - gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der<br />

nachfolgenden Ziffern 15.3 – 15.6.<br />

15.3 Für sämtliche Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen<br />

des Lieferanten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, haftet<br />

der Lieferant unbegrenzt. Ebenso haftet der Lieferant unbegrenzt für Schäden<br />

aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die<br />

vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten herbeigeführt<br />

werden, unabhängig vom Verschuldensgrad.<br />

15.4 Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.3 Satz 2 haftet der Lieferant für<br />

Schäden, die vom Lieferanten oder den Erfüllungsgehilfen des Lieferanten<br />

auf Grund von einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt werden, nur, wenn der<br />

Lieferant oder die Erfüllungsgehilfen des Lieferanten eine vertragswesentliche<br />

Pflicht (so genannte „Kardinalpflicht“) verletzen. In diesem Fall ist die<br />

Haftung des Lieferanten auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden<br />

beschränkt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die<br />

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht<br />

und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Es handelt<br />

sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks<br />

gefährdet.<br />

15.5 Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten – gleich aus welchem Rechtsgrund<br />

– ausgeschlossen.<br />

15.6 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen<br />

zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt von den vorstehenden Regelungen<br />

unberührt.<br />

16. Vertragsdauer, Kündigung<br />

16.1 Vertragsbeginn ist der Lieferbeginn. Die Vertragsdauer beträgt 3 Monate.<br />

Der Vertrag verlängert sich danach jeweils um einen Monat, wenn er<br />

nicht zum Ende der Laufzeit bzw. des jeweiligen Verlängerungszeitraums<br />

gekündigt wird.<br />

16.2 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende der Vertragslaufzeit<br />

bzw. zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums.<br />

16.3 Jede Kündigung bedarf der Textform.<br />

17. Änderungen der Vertragsbedingungen / Preise<br />

Änderungen der Vertragsbedingungen und/oder der Preise wird der Lieferant<br />

dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden<br />

in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Änderung<br />

nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen<br />

ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens<br />

der Änderung in Textform zu kündigen.<br />

5


<strong>Stadtwerke</strong> Lünen GmbH<br />

Borker Straße 56 – 58<br />

44534 Lünen<br />

Telefon 02306 / 707- 0<br />

Telefax 02306 / 707- 269<br />

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