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BGH-Urteil vom 06.07.2006-I. ZR 145/03 zur Laienwerbung

BGH-Urteil vom 06.07.2006-I. ZR 145/03 zur Laienwerbung

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20. November 2006 42/2006<br />

<strong>BGH</strong>-<strong>Urteil</strong> <strong>vom</strong> <strong>06.07.2006</strong>-I. <strong>ZR</strong> <strong>145</strong>/<strong>03</strong> <strong>zur</strong> <strong>Laienwerbung</strong><br />

Unter der „<strong>Laienwerbung</strong>“ versteht man den Einsatz von Privatleuten als Kundenwerber gegen<br />

Gewährung einer Werbeprämie.<br />

Mit dem <strong>Urteil</strong> hat der <strong>BGH</strong> sich grundsätzlich mit dem Problem der <strong>Laienwerbung</strong><br />

auseinandergesetzt. Ein bundesweit operierendes Optikerunternehmen hatte unter dem Titel<br />

„Kunden werben Kunden“ denjenigen Kunden eine Prämie in Aussicht gestellt, die Neukunden für<br />

das Unternehmen gewinnen würden.<br />

Die Entscheidung ist auch für den Bereich der Wohnungswirtschaft interessant, weil auch hier<br />

häufig Aktionen „Mieter werben Mieter“ gestartet werden. Nach der Neufassung des UWG (Gesetz<br />

gegen den unlauteren Wettbewerb) werden sachfremde Zuwendungen nicht mehr so streng<br />

beurteilt, wie nach der früheren Rechtslage. Allein aus der Gewährung nicht unerheblicher Prämien<br />

kann jetzt die Wettbewerbswidrigkeit der <strong>Laienwerbung</strong> nicht mehr hergeleitet werden. Auch die<br />

Tatsache, dass zwischen dem beworbenen Gegenstand und der angebotenen Werberprämie ein<br />

sachlicher Zusammenhang nicht gegeben ist, macht nach dem <strong>BGH</strong>-<strong>Urteil</strong> die <strong>Laienwerbung</strong> nicht<br />

wettbewerbsrechtlich bedenklich. Der Versuch einer gewissen unsachlichen Beeinflussung sei der<br />

Werbung nicht fremd und somit auch nicht unlauter.<br />

Werbung durch Einsatz von Laien ist somit nur unzulässig, wenn andere Umstände als die<br />

versprochene Prämie die Unlauterkeit begründen. Dies kann der Fall sein, wenn der Werber den<br />

Kunden irreführt oder ihn mit der Werbung unzulässig belästigt. Ebenfalls unzulässig soll<br />

<strong>Laienwerbung</strong> sein, wenn der Werbende den Interessenten über sein Prämieninteresse täuscht<br />

(sogenannte verdeckte <strong>Laienwerbung</strong>). Bei dem entschiedenen Fall war die Werbeprämie mit ca.<br />

30,00 € angesetzt worden. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass bei einer solchen Prämienhöhe<br />

der Laienwerber wahrscheinlich in erster Linie Verwandte und Bekannte anspricht und sicher keine<br />

unlauteren Mittel einsetzen werde. Unter diesem Gesichtspunkt unzulässig wäre das Ausloben einer<br />

Prämienhöhe, die die freie Entscheidung des Verbrauchers, etwa weil er die Prämie einem<br />

Verwandten oder Bekannten zukommen lassen möchte, beeinträchtigt.<br />

Auch eine mit Werbemaßnahmen verbundene Belästigung ist grundsätzlich hinzunehmen. Unlauter<br />

ist eine Wettbewerbshandlung erst, wenn sie Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt (so<br />

§ 7 Abs.1 UWG). Ein solcher Belästigungsgrad ist nach Auffassung des <strong>BGH</strong> regelmäßig erst dann<br />

gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass der Laienwerber zu Mitteln greift, die auch berufsmäßigen<br />

Werbern verboten sind. Ein solcher Fall liegt z.B. vor, wenn geworben wird, obwohl der Empfänger<br />

erkennbar die Werbung nicht wünscht.


Aktuelle Information 42/2006<br />

Auf die Wohnungswirtschaft bezogen ist aus dem <strong>Urteil</strong> zu schlussfolgern, dass Aktionen „Mieter<br />

werben Mieter“ – soweit sie im vernünftigen Rahmen durchgeführt werden (etwa hinsichtlich der<br />

Prämienhöhe) nicht wettbewerbswidrig sind.<br />

Manfred Alter<br />

Rechtsanwalt<br />

STRUNZ ! ALTER<br />

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