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LPO_UA Entwurf 16 - Universität Augsburg

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(6)<br />

1 Im Fach Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule ergibt sich der in § 3 Abs. 2<br />

Nr. 1 <strong>LPO</strong> I genannte Durchschnittswert wie folgt:<br />

1. Für Hauptschulpädagogik und -didaktik wird aus den Modulnoten nach § 27 eine<br />

Note gemäß Abs. 2 gebildet.<br />

2. Für jede der drei nach § 37 <strong>LPO</strong> I gewählten Didaktiken eines Unterrichtsfachs wird<br />

aus den zugehörigen Modulnoten nach § 21 – 39 eine Note gemäß Abs. 2 gebildet.<br />

2 Aus den vier Noten nach Nr. 1 und 2 wird eine Durchschnittsnote gemäß Abs. 2<br />

gebildet, wobei die Note aus Nr. 1 eine 10-fache und jede Note aus Nr. 2 eine 20-fache<br />

Gewichtung erhält (Teiler 70).<br />

(7) Im Erziehungswissenschaftlichen Studium wird der Durchschnittswert nach § 3 Abs. 2<br />

Nr. 1 <strong>LPO</strong> I aus den Modulnoten nach § 17 Abs.1 Nr. 2 und Nr. 3 gebildet.<br />

(8) Im Fach Didaktik des Deutschen als Zweitsprache wird der Durchschnittswert nach § 3<br />

Abs. 2 Nr. 1 <strong>LPO</strong> I aus den Modulnoten nach § 26 gemäß Abs. 2 gebildet.<br />

(9) Im Übrigen gelten für die Notenbildung die Bestimmungen der <strong>LPO</strong> I, insbesondere § 3<br />

(Fachnote), § 4 (Gesamtnote der Ersten Lehramtsprüfung) und § 29 (Schriftliche<br />

Hausarbeit).<br />

§ 9<br />

Erwerb des Bachelorgrades<br />

(1)<br />

(2)<br />

(3)<br />

1 Mit erfolgreichem Abschluss des sechsten Studiensemesters kann der<br />

Bachelorabschluss „Bachelor of Education“ erreicht und entsprechend beurkundet<br />

werden. 2 Hierfür gelten die folgenden Voraussetzungen:<br />

1. Nachweis eines dem Bestehen der Orientierungsprüfung nach Art. 61 Abs. 3 Nr.<br />

5 BayHSchG) entsprechenden Studienverlaufs,<br />

2. die Vorlage einer mit 10 Leistungspunkten bemessenen und mit mindestens<br />

„ausreichend“ bewerteten schriftlichen Qualifikationsarbeit, die den<br />

Anforderungen einer schriftlichen Hausarbeit nach § 29 <strong>LPO</strong> I entspricht,<br />

3. das Erreichen von insgesamt 180 Leistungspunkten einschließlich der<br />

Qualifikationsarbeit nach Nr. 2.<br />

3 Der Nachweis nach Nr. 1 ist erbracht, wenn am Ende des zweiten Semesters<br />

mindestens 40 Leistungspunkte aus den Grundlagen der studierten Fächer (in der Regel<br />

aus Basismodulen) erworben wurden. 4 Wurden die erforderlichen 40 Leistungspunkte<br />

nicht bis zum Ende des dritten Semesters erworben, so kann der Bachelorgrad nicht<br />

beurkundet werden.<br />

1 Setzt der oder die Studierende nach Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen<br />

das Lehramtsstudium nicht fort, so beurkundet die Universität <strong>Augsburg</strong> auf Antrag den<br />

Studienabschluss „Bachelor of Education“. 2 Der Antrag muss innerhalb eines Jahres<br />

nach Erfüllung der Voraussetzungen beim Prüfungsausschuss gestellt werden.<br />

1 Setzt der oder die Studierende nach Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen<br />

das Lehramtsstudium fort, so wird der Erwerb des Bachelorgrades „Bachelor of<br />

Education“ auf Antrag bei Vorlage des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung<br />

beurkundet. 2 Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach dem Datum des Zeugnisses<br />

über die Erste Staatsprüfung beim Prüfungsausschuss gestellt werden.

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