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FÜR MICH. Die Klafs Sauna- und Wellness-Welt. - Bauen und wohnen

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Recht/Finanzen<br />

Optimieren Sie die Steuern bei Ihrer Liegenschaft.<br />

Optimieren Sie die Steuern<br />

bei Ihrer Liegenschaft.<br />

Ratgeber <strong>und</strong> Tipps, wie man es richtig macht.<br />

Dr. Hans-Ulrich<br />

Gersbach<br />

www. gersbach<strong>und</strong>gersbach-ag.ch<br />

50<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Liegenschaftenunterhalt als<br />

Abzug vom Einkommen steuermindernd. <strong>Die</strong>s<br />

gilt indessen nur dann, wenn der Liegenschaftenunterhalt<br />

der Werterhaltung der Liegenschaft<br />

dient. Kosten für wertvermehrende Anschaffungen<br />

werden nicht zum Abzug zugelassen.<br />

Was gehört alles zum Liegenschaftenunterhalt?<br />

Was kann alles abgezogen<br />

werden?<br />

Alle baulichen Massnahmen, welche den Wert<br />

der Liegenschaft erhalten, gehören zum abzugsfähigen<br />

Liegenschaftenunterhalt. Es geht hier<br />

vor allem um Reparatur- <strong>und</strong> Renovationskosten,<br />

welche notwendig werden. Es ist allerdings<br />

zu beachten, dass nach einer Besitzesdauer von<br />

zwölf Jahren diese Kosten eher die Ausnahme<br />

darstellen. Wird beispielsweise eine Küche vollständig<br />

ersetzt, weil die alte nicht mehr gefällt<br />

oder als technisch veraltet angesehen wird, stellt<br />

sich das Problem der Abgrenzung des Werterhaltes<br />

<strong>und</strong> der Wertvermehrung. <strong>Die</strong> meisten<br />

Kantone führen in Merkblättern auf, wie gross<br />

der abzugsfähige Anteil der Ersatzkosten der<br />

einzelnen Gebäudeteile ist, <strong>und</strong> während welcher<br />

Besitzesdauer diese Kosten abziehbar sind.<br />

Es ergeben sich indessen durchaus kantonale<br />

Unterschiede in der Behandlung des Ersatzes<br />

der verschiedenen Gebäudeteile. Was im einen<br />

Kanton ganz oder teilweise schon rasch nach<br />

dem Erwerb der Liegenschaft zum Abzug zugelassen<br />

wird, kann in einem anderen Kanton erst<br />

nach längerer Gebrauchs- <strong>und</strong> Besitzesdauer als<br />

Unterhaltskosten abgezogen werden.<br />

Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz von<br />

Haushalt- <strong>und</strong> Gartengeräten (Waschmaschinen,<br />

Tumbler, Geschirrspüler oder andere Geräte,<br />

welche mit dem Gebäude verb<strong>und</strong>en sind),<br />

welche dem Werterhalt dienen, sind ebenfalls<br />

abzugsfähig. <strong>Die</strong> Einlagen in den Erneuerungsfonds<br />

beim Stockwerkeigentum sind ebenfalls<br />

als Unterhalt abzugsfähig.<br />

In allen Kantonen <strong>und</strong> bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer<br />

sind die Kosten von Massnahmen zur<br />

Förderung des Umweltschutzes oder Energiesparens<br />

ganz oder teilweise als Unterhaltskosten<br />

zugelassen.<br />

Laufende Betriebskosten gehören ebenfalls zu<br />

den Liegenschaftenkosten <strong>und</strong> können vom<br />

Einkommen abgezogen werden: Prämien für<br />

die Versicherungen der Liegenschaft, Gebühren<br />

<strong>und</strong> Abgaben, welche mit dem Gr<strong>und</strong>besitz im<br />

Zusammenhang stehen <strong>und</strong> nicht nach dem<br />

Verursacherprinzip erhoben werden. Kosten für<br />

Gemeinschaftsräume, Strassenunterhaltskosten<br />

<strong>und</strong> Vermietungskosten sind ebenfalls zum<br />

Abzug zugelassen. Im Einzelfall ist jedoch immer<br />

zu prüfen, ob der jeweilige Wohnkanton in<br />

seinen Merkblättern spezifische Anmerkungen<br />

zu diesen Kosten macht. Verwaltungskosten<br />

fallen normalerweise bei selbstgenutzten Liegenschaften<br />

nicht an, wenn jedoch eine Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

besteht, können<br />

solche Verwaltungskosten anfallen, welche dann<br />

abzugsfähig sind.<br />

Baurechtszinsen werden unterschiedlich zum<br />

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