FÜR MICH. Die Klafs Sauna- und Wellness-Welt. - Bauen und wohnen
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Recht/Finanzen<br />
Optimieren Sie die Steuern bei Ihrer Liegenschaft.<br />
Optimieren Sie die Steuern<br />
bei Ihrer Liegenschaft.<br />
Ratgeber <strong>und</strong> Tipps, wie man es richtig macht.<br />
Dr. Hans-Ulrich<br />
Gersbach<br />
www. gersbach<strong>und</strong>gersbach-ag.ch<br />
50<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich ist der Liegenschaftenunterhalt als<br />
Abzug vom Einkommen steuermindernd. <strong>Die</strong>s<br />
gilt indessen nur dann, wenn der Liegenschaftenunterhalt<br />
der Werterhaltung der Liegenschaft<br />
dient. Kosten für wertvermehrende Anschaffungen<br />
werden nicht zum Abzug zugelassen.<br />
Was gehört alles zum Liegenschaftenunterhalt?<br />
Was kann alles abgezogen<br />
werden?<br />
Alle baulichen Massnahmen, welche den Wert<br />
der Liegenschaft erhalten, gehören zum abzugsfähigen<br />
Liegenschaftenunterhalt. Es geht hier<br />
vor allem um Reparatur- <strong>und</strong> Renovationskosten,<br />
welche notwendig werden. Es ist allerdings<br />
zu beachten, dass nach einer Besitzesdauer von<br />
zwölf Jahren diese Kosten eher die Ausnahme<br />
darstellen. Wird beispielsweise eine Küche vollständig<br />
ersetzt, weil die alte nicht mehr gefällt<br />
oder als technisch veraltet angesehen wird, stellt<br />
sich das Problem der Abgrenzung des Werterhaltes<br />
<strong>und</strong> der Wertvermehrung. <strong>Die</strong> meisten<br />
Kantone führen in Merkblättern auf, wie gross<br />
der abzugsfähige Anteil der Ersatzkosten der<br />
einzelnen Gebäudeteile ist, <strong>und</strong> während welcher<br />
Besitzesdauer diese Kosten abziehbar sind.<br />
Es ergeben sich indessen durchaus kantonale<br />
Unterschiede in der Behandlung des Ersatzes<br />
der verschiedenen Gebäudeteile. Was im einen<br />
Kanton ganz oder teilweise schon rasch nach<br />
dem Erwerb der Liegenschaft zum Abzug zugelassen<br />
wird, kann in einem anderen Kanton erst<br />
nach längerer Gebrauchs- <strong>und</strong> Besitzesdauer als<br />
Unterhaltskosten abgezogen werden.<br />
Kosten für die Reparaturen oder den Ersatz von<br />
Haushalt- <strong>und</strong> Gartengeräten (Waschmaschinen,<br />
Tumbler, Geschirrspüler oder andere Geräte,<br />
welche mit dem Gebäude verb<strong>und</strong>en sind),<br />
welche dem Werterhalt dienen, sind ebenfalls<br />
abzugsfähig. <strong>Die</strong> Einlagen in den Erneuerungsfonds<br />
beim Stockwerkeigentum sind ebenfalls<br />
als Unterhalt abzugsfähig.<br />
In allen Kantonen <strong>und</strong> bei der direkten B<strong>und</strong>essteuer<br />
sind die Kosten von Massnahmen zur<br />
Förderung des Umweltschutzes oder Energiesparens<br />
ganz oder teilweise als Unterhaltskosten<br />
zugelassen.<br />
Laufende Betriebskosten gehören ebenfalls zu<br />
den Liegenschaftenkosten <strong>und</strong> können vom<br />
Einkommen abgezogen werden: Prämien für<br />
die Versicherungen der Liegenschaft, Gebühren<br />
<strong>und</strong> Abgaben, welche mit dem Gr<strong>und</strong>besitz im<br />
Zusammenhang stehen <strong>und</strong> nicht nach dem<br />
Verursacherprinzip erhoben werden. Kosten für<br />
Gemeinschaftsräume, Strassenunterhaltskosten<br />
<strong>und</strong> Vermietungskosten sind ebenfalls zum<br />
Abzug zugelassen. Im Einzelfall ist jedoch immer<br />
zu prüfen, ob der jeweilige Wohnkanton in<br />
seinen Merkblättern spezifische Anmerkungen<br />
zu diesen Kosten macht. Verwaltungskosten<br />
fallen normalerweise bei selbstgenutzten Liegenschaften<br />
nicht an, wenn jedoch eine Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />
besteht, können<br />
solche Verwaltungskosten anfallen, welche dann<br />
abzugsfähig sind.<br />
Baurechtszinsen werden unterschiedlich zum<br />
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