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Merkblatt: Mobile Wärmespeicher - TFZ - Bayern

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Technologie- und Förderzentrum<br />

im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe<br />

Förderung von mobilen <strong>Wärmespeicher</strong>n<br />

Förderprogramm BioSol<br />

<strong>TFZ</strong>-<strong>Merkblatt</strong>: 13fsl008<br />

Stand: Juni 2013<br />

Wer kann Anträge stellen?<br />

Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die die Investition<br />

tätigen. Die beihilferechtliche Grundlage der Richtlinie ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung<br />

(EG) Nr. 800/2008. Alle Antragsteller, die die KMU-Kriterien der EU-<br />

Kommission nicht erfüllen, können nur gefördert werden, wenn die Anreizwirkung der<br />

beantragten Förderung nachgewiesen werden kann.<br />

Wer ist nicht antragsberechtigt?<br />

• Juristische Personen und Einrichtungen des Freistaates <strong>Bayern</strong> und des Bundes<br />

• Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer<br />

Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben<br />

• Hersteller von mobilen <strong>Wärmespeicher</strong>n und Hersteller von Anlagenkomponenten hierfür<br />

Was wird gefördert?<br />

Förderfähige Kosten sind:<br />

• <strong>Mobile</strong> <strong>Wärmespeicher</strong> mit Transporteinheit<br />

• Übergabestationen (Be- und Entladung: inklusive Anschlüsse, Zuleitungen,<br />

Wärmetauscher und Umwälzpumpen)<br />

• Bauliche Anlagen und Erschließung (Be- und Entladung: Stellplätze der mobilen<br />

<strong>Wärmespeicher</strong> bei den Verbrauchern)<br />

• Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR)<br />

• Planungskosten (maximal 10 % aus obigen förderfähigen Kosten)<br />

Vorlage 16428 Stand: 01. Juni 2013<br />

Was wird nicht gefördert?<br />

• Eigenbauanlagen und Prototypen<br />

• Gebrauchte Anlagen<br />

• Anlagen, deren Wärmekonzept eine der folgenden Wärmeanwendungen beinhaltet:<br />

o Wärmeversorgung außerhalb von festen Gebäuden<br />

o Wärmeversorgung von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck<br />

großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen<br />

o Wärmeversorgung von Traglufthallen, Zelten oder provisorischen Gebäuden<br />

o Wärmeversorgung von Reithallen, Rinder- und Kuhställen<br />

o Energieholz- bzw. Gärresttrocknung<br />

• Anlagen, bei denen der kalkulierte Förderbetrag von 10.000 € nicht erreicht wird<br />

(Bagatellgrenze)<br />

Technologie- und Förderzentrum (<strong>TFZ</strong>)<br />

Schulgasse 18<br />

D - 94315 Straubing<br />

www.tfz.bayern.de<br />

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. . .<br />

Telefon: +49 (0) 9421 300-210<br />

Telefax: +49 (0) 9421 300-211<br />

E-Mail: poststelle@tfz.bayern.de


Fördervoraussetzungen und zu erwartende Auflagen<br />

• Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt<br />

bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder<br />

Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.<br />

• Die technische Machbarkeit der mobilen Wärmecontainertechnik muss nachgewiesen<br />

werden.<br />

• Die im mobilen <strong>Wärmespeicher</strong> aufgenommene Abwärme darf nur von Biogas-BHKW<br />

stammen, die nach dem EEG 2009 1 vergütet werden. Ein entsprechender Nachweis ist<br />

vorzulegen.<br />

• In den Biogasfermentern, an die die Biogas-BHKW angeschlossen sind, dürfen nur<br />

Substrate gemäß Anlage 2 EEG 2009 1 eingesetzt werden. Eine entsprechende Erklärung<br />

vom Biogasanlagenbetreiber ist vorzulegen.<br />

• Der prognostizierte Primärenergieaufwand für den Transport des mobilen<br />

<strong>Wärmespeicher</strong>s darf bezogen auf das Kalenderjahr maximal 6 % der abgegebenen<br />

Nutzwärme betragen.<br />

• Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Jahres-Wärmebedarf der<br />

Wärmeabnehmer plausibel nachgewiesen werden. Für 100 % des prognostizierten<br />

Wärmeverkaufs sind Wärmeabnahme(vor)verträge vorzulegen.<br />

• Die Abwärme muss laut Antragskonzept zu 100 % in sinnvollen Wärmeanwendungen<br />

(gemäß Anlage Wärmeanwendungen) eingesetzt werden.<br />

• Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.<br />

• Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung möglich.<br />

• Bei nichtkommunalen Antragstellern entfällt die Pflicht zur öffentlichen Vergabe gemäß<br />

Nr. 3.1 und 3.2 ANBest-P.<br />

• Die Be- und Entladestationen der mobilen <strong>Wärmespeicher</strong> müssen auf dem Gebiet des<br />

Freistaates <strong>Bayern</strong> errichtet und während der Zweckbindungsfrist (acht Jahre)<br />

zweckentsprechend betrieben werden.<br />

• Sowohl bei der Ladestation als auch bei den Entladestationen sind sowohl Wärme- als<br />

auch Strommengenzähler zu installieren, deren Werte regelmäßig zu dokumentieren sind.<br />

• Für die Dauer der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsstelle jährlich fünf Jahre ab<br />

Inbetriebnahme ein Bericht mit folgenden Inhalten vorzulegen:<br />

Der Einsatz der verwendeten Energiequellen (Abwärme aus Biogasanlagen), die<br />

eingespeiste Wärmemenge aus den mobilen Einheiten, die jährlich erzeugte<br />

Wärmemenge bei den Abnehmern sowie der Strombedarf für die Be- und<br />

Entladestationen sowie der Kraftstoffbedarf.<br />

• Die Anlage ist in angemessenem Umfang für Besichtigungen zur Verfügung zu stellen.<br />

1 Erneuerbare-Energien Gesetz, Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.Oktober 2008, in der zuletzt<br />

gültigen Fassung (EEG 2009)<br />

. . .<br />

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<strong>TFZ</strong>-<strong>Merkblatt</strong>: 13fsl008<br />

Stand: Juni 2013


Art und Umfang der Förderung<br />

• Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.<br />

• Der Fördersatz beträgt höchstens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kleinen<br />

und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne des EG Beihilferechts beträgt der Fördersatz<br />

höchstens 40 %.<br />

• Die Förderobergrenze beträgt je Projekt 200.000 €.<br />

Mehrfachförderung<br />

Es dürfen andere staatliche Mittel für denselben Zweck in Anspruch genommen werden (z. B.<br />

Marktanreizprogramm des Bundes für erneuerbare Energien), wenn der kumulierte<br />

Beihilfesatz höchstens 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.<br />

Antragstellung und Bewilligungsbehörde<br />

Vor einer möglichen Antragsstellung ist zwingend eine Projektbesprechung bei der<br />

Bewilligungsbehörde durchzuführen. Im Anschluss daran können Antragsunterlagen<br />

angefordert werden:<br />

Technologie- und Förderzentrum (<strong>TFZ</strong>)<br />

Schulgasse 18<br />

94315 Straubing<br />

Tel.: 09421 300-214<br />

Fax: 09421 300-211<br />

E-Mail: poststelle@tfz.bayern.de<br />

Internet: www.tfz.bayern.de<br />

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<strong>TFZ</strong>-<strong>Merkblatt</strong>: 13fsl008<br />

Stand: Juni 2013

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