Merkblatt: Mobile Wärmespeicher - TFZ - Bayern
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Technologie- und Förderzentrum<br />
im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe<br />
Förderung von mobilen <strong>Wärmespeicher</strong>n<br />
Förderprogramm BioSol<br />
<strong>TFZ</strong>-<strong>Merkblatt</strong>: 13fsl008<br />
Stand: Juni 2013<br />
Wer kann Anträge stellen?<br />
Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die die Investition<br />
tätigen. Die beihilferechtliche Grundlage der Richtlinie ist die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung<br />
(EG) Nr. 800/2008. Alle Antragsteller, die die KMU-Kriterien der EU-<br />
Kommission nicht erfüllen, können nur gefördert werden, wenn die Anreizwirkung der<br />
beantragten Förderung nachgewiesen werden kann.<br />
Wer ist nicht antragsberechtigt?<br />
• Juristische Personen und Einrichtungen des Freistaates <strong>Bayern</strong> und des Bundes<br />
• Unternehmen in Schwierigkeiten und Beihilfeempfänger, die in der Vergangenheit einer<br />
Rückforderungsanordnung nicht Folge geleistet haben<br />
• Hersteller von mobilen <strong>Wärmespeicher</strong>n und Hersteller von Anlagenkomponenten hierfür<br />
Was wird gefördert?<br />
Förderfähige Kosten sind:<br />
• <strong>Mobile</strong> <strong>Wärmespeicher</strong> mit Transporteinheit<br />
• Übergabestationen (Be- und Entladung: inklusive Anschlüsse, Zuleitungen,<br />
Wärmetauscher und Umwälzpumpen)<br />
• Bauliche Anlagen und Erschließung (Be- und Entladung: Stellplätze der mobilen<br />
<strong>Wärmespeicher</strong> bei den Verbrauchern)<br />
• Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (MSR)<br />
• Planungskosten (maximal 10 % aus obigen förderfähigen Kosten)<br />
Vorlage 16428 Stand: 01. Juni 2013<br />
Was wird nicht gefördert?<br />
• Eigenbauanlagen und Prototypen<br />
• Gebrauchte Anlagen<br />
• Anlagen, deren Wärmekonzept eine der folgenden Wärmeanwendungen beinhaltet:<br />
o Wärmeversorgung außerhalb von festen Gebäuden<br />
o Wärmeversorgung von Betriebsgebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck<br />
großflächig und lang anhaltend offengehalten werden müssen<br />
o Wärmeversorgung von Traglufthallen, Zelten oder provisorischen Gebäuden<br />
o Wärmeversorgung von Reithallen, Rinder- und Kuhställen<br />
o Energieholz- bzw. Gärresttrocknung<br />
• Anlagen, bei denen der kalkulierte Förderbetrag von 10.000 € nicht erreicht wird<br />
(Bagatellgrenze)<br />
Technologie- und Förderzentrum (<strong>TFZ</strong>)<br />
Schulgasse 18<br />
D - 94315 Straubing<br />
www.tfz.bayern.de<br />
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. . .<br />
Telefon: +49 (0) 9421 300-210<br />
Telefax: +49 (0) 9421 300-211<br />
E-Mail: poststelle@tfz.bayern.de
Fördervoraussetzungen und zu erwartende Auflagen<br />
• Mit dem Vorhaben darf vor Bewilligung nicht begonnen werden. Als Vorhabensbeginn gilt<br />
bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder<br />
Leistungsvertrages. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.<br />
• Die technische Machbarkeit der mobilen Wärmecontainertechnik muss nachgewiesen<br />
werden.<br />
• Die im mobilen <strong>Wärmespeicher</strong> aufgenommene Abwärme darf nur von Biogas-BHKW<br />
stammen, die nach dem EEG 2009 1 vergütet werden. Ein entsprechender Nachweis ist<br />
vorzulegen.<br />
• In den Biogasfermentern, an die die Biogas-BHKW angeschlossen sind, dürfen nur<br />
Substrate gemäß Anlage 2 EEG 2009 1 eingesetzt werden. Eine entsprechende Erklärung<br />
vom Biogasanlagenbetreiber ist vorzulegen.<br />
• Der prognostizierte Primärenergieaufwand für den Transport des mobilen<br />
<strong>Wärmespeicher</strong>s darf bezogen auf das Kalenderjahr maximal 6 % der abgegebenen<br />
Nutzwärme betragen.<br />
• Bei der Antragstellung muss der prognostizierte Jahres-Wärmebedarf der<br />
Wärmeabnehmer plausibel nachgewiesen werden. Für 100 % des prognostizierten<br />
Wärmeverkaufs sind Wärmeabnahme(vor)verträge vorzulegen.<br />
• Die Abwärme muss laut Antragskonzept zu 100 % in sinnvollen Wärmeanwendungen<br />
(gemäß Anlage Wärmeanwendungen) eingesetzt werden.<br />
• Die Finanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.<br />
• Eine Bewilligung ist nur nach fachlicher Begutachtung mit Förderempfehlung möglich.<br />
• Bei nichtkommunalen Antragstellern entfällt die Pflicht zur öffentlichen Vergabe gemäß<br />
Nr. 3.1 und 3.2 ANBest-P.<br />
• Die Be- und Entladestationen der mobilen <strong>Wärmespeicher</strong> müssen auf dem Gebiet des<br />
Freistaates <strong>Bayern</strong> errichtet und während der Zweckbindungsfrist (acht Jahre)<br />
zweckentsprechend betrieben werden.<br />
• Sowohl bei der Ladestation als auch bei den Entladestationen sind sowohl Wärme- als<br />
auch Strommengenzähler zu installieren, deren Werte regelmäßig zu dokumentieren sind.<br />
• Für die Dauer der Zweckbindungsfrist ist der Bewilligungsstelle jährlich fünf Jahre ab<br />
Inbetriebnahme ein Bericht mit folgenden Inhalten vorzulegen:<br />
Der Einsatz der verwendeten Energiequellen (Abwärme aus Biogasanlagen), die<br />
eingespeiste Wärmemenge aus den mobilen Einheiten, die jährlich erzeugte<br />
Wärmemenge bei den Abnehmern sowie der Strombedarf für die Be- und<br />
Entladestationen sowie der Kraftstoffbedarf.<br />
• Die Anlage ist in angemessenem Umfang für Besichtigungen zur Verfügung zu stellen.<br />
1 Erneuerbare-Energien Gesetz, Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 25.Oktober 2008, in der zuletzt<br />
gültigen Fassung (EEG 2009)<br />
. . .<br />
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Stand: Juni 2013
Art und Umfang der Förderung<br />
• Nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung.<br />
• Der Fördersatz beträgt höchstens 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei kleinen<br />
und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne des EG Beihilferechts beträgt der Fördersatz<br />
höchstens 40 %.<br />
• Die Förderobergrenze beträgt je Projekt 200.000 €.<br />
Mehrfachförderung<br />
Es dürfen andere staatliche Mittel für denselben Zweck in Anspruch genommen werden (z. B.<br />
Marktanreizprogramm des Bundes für erneuerbare Energien), wenn der kumulierte<br />
Beihilfesatz höchstens 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.<br />
Antragstellung und Bewilligungsbehörde<br />
Vor einer möglichen Antragsstellung ist zwingend eine Projektbesprechung bei der<br />
Bewilligungsbehörde durchzuführen. Im Anschluss daran können Antragsunterlagen<br />
angefordert werden:<br />
Technologie- und Förderzentrum (<strong>TFZ</strong>)<br />
Schulgasse 18<br />
94315 Straubing<br />
Tel.: 09421 300-214<br />
Fax: 09421 300-211<br />
E-Mail: poststelle@tfz.bayern.de<br />
Internet: www.tfz.bayern.de<br />
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Stand: Juni 2013