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Zweifelsfragen bei Reihengeschäften und innergemeinschaftlichen ...

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<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 1 von 11<br />

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13.12.2008<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3403 - Fach 7, Seite 4917<br />

Anwendungshinweis<br />

<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong><br />

Dreiecksgeschäften ab 1. 1. 1997<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage: §§ 3, 4, 6, 6a, 25b UStG; UStDV; UStR 1996; BMF-Schreiben vom 18. 4. 1997 (BStBl I S.<br />

529).<br />

Die Regelungen des UStG über die Behandlung von Reihengeschäften wurden durch das UStÄndG<br />

1997 v. 12. 12. 1996 ( BGBl I S. 1851 ) an die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angepaßt (vgl.<br />

hierzu Hünnekens, NWB F. 7 S. 4829 , Sikorski, NWB F. 7 S. 4843 , Fritsch, UR 1997 S. 41). Im<br />

Zusammenhang mit der Neuregelung wurden die bisherigen Vorschriften zum Reihengeschäft (§ 1a<br />

Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Abs. 2 <strong>und</strong> 8a UStG) aufgehoben, die Regelungen zum Lieferort (§ 3 Abs. 6 <strong>und</strong><br />

7 UStG) geändert sowie eine besondere Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche<br />

Dreiecksgeschäfte ( § 25b UStG ) eingeführt. In dem gr<strong>und</strong>legenden BMF-Schreiben vom 18. 4. 1997<br />

( BStBl 1997 I S. 529) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften <strong>und</strong><br />

<strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäften ab 1. 1. 1997 hat die Finanzverwaltung zur Auslegung der<br />

neuen Regelungen <strong>und</strong> zu bislang bestehenden <strong>Zweifelsfragen</strong> Stellung genommen. Der nachfolgende<br />

Beitrag erläutert die Kernpunkte dieses BMF-Schreibens.<br />

I. Begriff des Reihengeschäfts<br />

von Dipl.-Finanzwirt Frank Fritsch, Bonn<br />

Umsatzgeschäfte i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG , die von mehreren Unternehmern über<br />

denselben Gegenstand abgeschlossen werden <strong>und</strong> <strong>bei</strong> denen dieser Gegenstand im Rahmen<br />

einer Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer (gemeint ist hier der<br />

Ort der Lieferung des ersten Unternehmers) an den letzten Abnehmer gelangt, werden in dem<br />

BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997 weiterhin als Reihengeschäfte bezeichnet. Unter formalen<br />

Gesichtspunkten wird damit der Begriff des Reihengeschäfts erneut eingeführt. Durch die<br />

einleitenden Ausführungen des Schreibens <strong>und</strong> den ausdrücklichen Verweis auf § 3 Abs. 6 Satz 5<br />

UStG wird aber zugleich verdeutlicht, daß dieser Begriff gegenüber dem bisherigen<br />

Reihengeschäftsbegriff in § 3 Abs. 2 UStG a. F. inhaltlich neu belegt ist. Daneben wird klargestellt,<br />

daß das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft i. S. des § 25b UStG ein Unterfall des<br />

Reihengeschäfts i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG ist, auf den die allgemeinen Regelungen für<br />

Reihengeschäfte anzuwenden sind.<br />

Bei Reihengeschäften werden im Rahmen einer Warenbewegung (Beförderung oder<br />

Versendung) mehrere Lieferungen ausgeführt, die in bezug auf den Lieferort <strong>und</strong> den<br />

Lieferzeitpunkt jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Die Beförderung oder Versendung<br />

des Gegenstandes ist nur einer der Lieferungen zuzuordnen ( § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG ). Diese eine<br />

Lieferung ist die Beförderungs- oder Versendungslieferung; nur <strong>bei</strong> ihr kommt die Steuerbefreiung<br />

für Ausfuhrlieferungen ( § 6 UStG ) oder für innergemeinschaftliche Lieferungen ( § 6a UStG ) in<br />

Betracht. Bei allen anderen Lieferungen in der Reihe findet keine Beförderung oder Versendung<br />

statt (ruhende Lieferungen). Sie werden entweder vor oder nach der Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung ausgeführt ( § 3 Abs. 7 Satz 2 UStG ).<br />

Umsatzgeschäfte, die zwar von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand<br />

abgeschlossen werden, <strong>bei</strong> denen aber keine Beförderung oder Versendung stattfindet (z. B.<br />

Gr<strong>und</strong>stückslieferungen oder Lieferungen, <strong>bei</strong> denen die Verfügungsmacht durch Vereinbarung<br />

eines Besitzkonstituts oder durch Abtretung des<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3404 - Fach 7 Seite 4918<br />

Herausgabeanspruchs verschafft wird), können dagegen nicht Gegenstand eines<br />

Reihengeschäfts sein. In diesen Fällen liegt begrifflich kein Reihengeschäft vor.<br />

II. Gebrochene Beförderungs- oder Versendungslieferung<br />

Das unmittelbare Gelangen im Rahmen eines Reihengeschäfts i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5<br />

UStG setzt gr<strong>und</strong>sätzlich eine Beförderung oder Versendung durch einen am Reihengeschäft<br />

beteiligten Unternehmer voraus. Diese Voraussetzung ist <strong>bei</strong> einer sog. gebrochenen<br />

Beförderung oder Versendung, d. h. <strong>bei</strong> der Beförderung oder Versendung durch mehrere<br />

beteiligte Unternehmer nicht erfüllt. Werden derartige Umsatzgeschäfte im Rahmen einer<br />

gebrochenen Beförderungs- oder Versendungslieferung abgewickelt, liegt insoweit kein


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 2 von 11<br />

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Reihengeschäft vor. Dies hat zur Folge, daß § 3 Abs. 6 Satz 5 <strong>und</strong> Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 <strong>und</strong> Nr. 2<br />

UStG keine Anwendung finden. Damit sind auf die einzelnen Lieferungen die allgemeinen<br />

Regelungen zum Lieferort nach § 3 Abs. 6 Satz 1 <strong>und</strong> Abs. 7 Satz 1 UStG anzuwenden. Für jede<br />

einzelne Lieferung muß jeweils der tatsächliche Beförderungs- oder Versendungsbeginn bzw. der<br />

Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht festgestellt werden. Dies dürfte regelmäßig der Ort<br />

sein, an dem der Gegenstand vom jeweiligen Vorlieferanten oder dessen Beauftragten<br />

übernommen wird.<br />

Beispiel 1:<br />

Der Unternehmer D 1 in Köln bestellt <strong>bei</strong> dem Großhändler D 2 in Hamburg eine dort nicht vorrätige<br />

Maschine. D 2 gibt die Bestellung weiter an den Hersteller NO in Norwegen <strong>und</strong> weist diesen an,<br />

die Maschine „unverzollt <strong>und</strong> unversteuert” nach Hamburg zu befördern. D 2 läßt die Maschine in<br />

Hamburg in den freien Verkehr überführen <strong>und</strong> entrichtet dementsprechend die EUSt.<br />

Anschließend befördert er sie mit eigenem Lkw unmittelbar nach Köln <strong>und</strong> übergibt sie dort D 1.<br />

Es liegt kein Reihengeschäft i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da die Maschine nicht<br />

unmittelbar vom ersten Unternehmer (NO) an den letzten Abnehmer (D 1) gelangt, sondern<br />

zunächst zur Verfügung des D 2 nach Hamburg befördert wird (gebrochene Beförderungslieferung).<br />

Beispiel 2:<br />

Sachverhalt wie Beispiel 1. D 1 nimmt die Maschine in Hamburg selbst in Empfang, läßt sie dort in<br />

den freien Verkehr überführen <strong>und</strong> entrichtet dementsprechend die EUSt. Anschließend befördert<br />

er die Maschine mit eigenem Lkw unmittelbar nach Köln.<br />

Es liegt ebenfalls kein Reihengeschäft i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG vor, da die Maschine von<br />

mehreren beteiligten Unternehmern in der Reihe (NO <strong>und</strong> D 1) befördert wird (gebrochene<br />

Beförderungslieferung).<br />

Die Regelung geht insgesamt von der Überlegung aus, daß der Liefergegenstand in derartigen<br />

Fällen der gebrochenen Beförderung oder Versendung nicht unmittelbar an den letzten Abnehmer<br />

gelangt, sondern ein mittlerer Unternehmer zuvor die tatsächliche Sachherrschaft über den<br />

Gegenstand erhält. Sie gilt allerdings auch für den Fall, in dem der Liefergegenstand zum Teil vom<br />

ersten Unternehmer <strong>und</strong> zum Teil vom letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versendet<br />

wird. Im Anschluß an eine gebrochene Beförderungs- oder Versendungslieferung kann dagegen<br />

ein Reihengeschäft i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG stattfinden.<br />

Im Fall eines Dreiecksgeschäfts liegt <strong>bei</strong> einer gebrochenen Beförderung oder Versendung des<br />

Gegenstandes durch den ersten Lieferer <strong>und</strong> den ersten Abnehmer kein innergemeinschaftliches<br />

Dreiecksgeschäft i. S. des § 25b Abs. 1 UStG vor. Dies hat zur Folge, daß die<br />

Vereinfachungsregelung nach § 25b Abs. 2 UStG nicht angewandt werden kann, <strong>und</strong> daß sich der<br />

mittlere Unternehmer ggf. im Bestimmungsmitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen muß.<br />

Über die Frage, ob dieses Ergebnis EG-rechtlich gewollt war, kann nur spekuliert werden, denn die<br />

Fälle der gebrochenen Beförderung oder Versendung im Rahmen eines Reihengeschäfts oder<br />

eines Dreiecksgeschäfts werden durch die 6. EG-RL nicht ausdrücklich geregelt.<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3405 - Fach 7 Seite 4919<br />

III. Zuordnung der Beförderung oder Versendung<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

Die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen des<br />

Reihengeschäfts ist davon abhängig, ob der Gegenstand der Lieferung durch den ersten<br />

Unternehmer, den letzten Abnehmer oder einen mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder<br />

versendet wird. Hiervon hängt die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach § 25b UStG , die<br />

Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG für Ausfuhrlieferungen ( § 6 UStG )<br />

oder die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG für innergemeinschaftliche<br />

Lieferungen ( § 6a UStG ) ab. Die Zuordnungsentscheidung muß einheitlich für alle Beteiligten<br />

getroffen werden. Aus den vorhandenen Belegen muß sich eindeutig <strong>und</strong> leicht nachprüfbar<br />

ergeben, wer die Beförderung durchgeführt oder die Versendung veranlaßt hat. Im Fall der<br />

Versendung ist da<strong>bei</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich auf die Auftragserteilung an den selbständigen Beauftragten<br />

abzustellen. Ist an dem Reihengeschäft eine inländische Organgesellschaft beteiligt, dürfte es für<br />

die Frage der Zuordnung der Versendung keine Rolle spielen, ob die Organgesellschaft selbst oder<br />

der nicht am Reihengeschäft beteiligte inländische Organträger den Spediteur beauftragt. Wenn


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 3 von 11<br />

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aus den Geschäftsunterlagen nicht oder nicht eindeutig hervorgeht, wer den Spediteur beauftragt<br />

hat, ist auf die Frachtzahlerkonditionen abzustellen. Danach kann auch der Empfänger der<br />

Frachtrechnung als Auftraggeber des Spediteurs angesehen werden, wenn er die Frachtrechnung<br />

zahlt. Die Zuordnungsgr<strong>und</strong>sätze gelten einheitlich für alle Reihengeschäfte i. S. des § 3 Abs. 6<br />

Satz 5 UStG <strong>und</strong> des § 25b Abs. 1 UStG , unabhängig davon, wo die Warenbewegung beginnt<br />

oder endet.<br />

2. Beförderung oder Versendung durch den ersten Unternehmer oder den letzten Abnehmer<br />

Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder<br />

versendet, ist seiner Lieferung die Beförderung oder Versendung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 i.<br />

V. mit Satz 1 UStG ). Wird der Liefergegenstand durch den letzten Abnehmer befördert oder<br />

versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung des letzten Lieferers in der Reihe<br />

(vorletzter Unternehmer) zuzuordnen (§ 3 Abs. 6 Satz 5 i. V. mit Satz 6 UStG ).<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine <strong>bei</strong> dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1<br />

bestellt die Maschine seinerseits <strong>bei</strong> dem Großhändler D 2 in Bielefeld. D 2 wiederum gibt die<br />

Bestellung an den Hersteller F in Frankreich weiter.<br />

a) F läßt die Maschine durch einen Beförderungsunternehmer von Frankreich unmittelbar nach<br />

Spanien an den SP transportieren<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 <strong>und</strong> D 1<br />

an SP) ausgeführt. Die Versendung ist der ersten Lieferung F an D 2 zuzuordnen, da F als erster<br />

Unternehmer in der Reihe die Maschine versendet. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs. 6 Satz<br />

5 i. V. mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Versendung). Die zweite Lieferung D 2 an D 1 <strong>und</strong><br />

die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt der Lieferort<br />

nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG jeweils in Spanien (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgen. D 2 <strong>und</strong> D 1 müssen sich demnach in Spanien steuerlich registrieren<br />

lassen.<br />

b) SP holt die Maschine mit eigenem Lkw <strong>bei</strong> F in Frankreich ab <strong>und</strong> transportiert sie unmittelbar<br />

nach Spanien<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3406 - Fach 7 Seite 4920<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (F an D 2, D 2 an D 1 <strong>und</strong> D 1<br />

an SP) ausgeführt. Die Beförderung ist der dritten Lieferung D 1 an SP zuzuordnen, da SP als<br />

letzter Abnehmer in der Reihe die Maschine befördert (Abholfall). Der Ort der Lieferung liegt nach §<br />

3 Abs. 6 Satz 5 i. V. mit Satz 1 UStG in Frankreich (Beginn der Beförderung). Die erste Lieferung F<br />

an D 2 <strong>und</strong> die zweite Lieferung D 2 an D 1 sind ruhende Lieferungen. Für diese Lieferungen liegt<br />

der Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls jeweils in Frankreich (Beginn der<br />

Beförderung), da sie der Beförderungslieferung vorangehen. D 2 <strong>und</strong> D 1 müssen sich demnach in<br />

Frankreich steuerlich registrieren lassen.<br />

3. Beförderung oder Versendung durch einen mittleren Unternehmer<br />

a) Auftreten als Abnehmer<br />

Befördert oder versendet ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Liefergegenstand, ist dieser<br />

zugleich Abnehmer der Vorlieferung <strong>und</strong> Lieferer seiner eigenen Lieferung. In diesem Fall ist die<br />

Beförderung oder Versendung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 erster Halbsatz UStG gr<strong>und</strong>sätzlich der<br />

Lieferung des vorangehenden Unternehmers zuzuordnen (widerlegbare Vermutung). Die<br />

widerlegbare Vermutung besagt demnach, daß der mittlere Unternehmer bis zum Nachweis des<br />

Gegenteils als Abnehmer der Vorlieferung <strong>und</strong> nicht als Lieferer tätig wird. Das Auftreten des<br />

mittleren Unternehmers als Abnehmer dürfte in der Praxis der Regelfall sein. Der Fall, daß ein<br />

mittlerer Unternehmer in der Reihe unbedingt die „Liefererrolle” mit der damit verb<strong>und</strong>enen<br />

Übernahme von Gefahr <strong>und</strong> Kosten annehmen möchte, ist <strong>bei</strong> Unternehmern aus unterschiedlichen<br />

Mitgliedstaaten eher theoretischer Natur, da die Registrierung der mittleren Unternehmer, die vor<br />

ihm in der Reihe sind, im Ergebnis nicht vermieden wird. Praktische Bedeutung kann das Auftreten<br />

eines mittleren Unternehmers als Lieferer seiner eigenen Lieferung allerdings <strong>bei</strong> Unternehmern<br />

aus demselben Mitgliedstaat erhalten (s. VI, 1).<br />

b) Auftreten als Lieferer<br />

Der befördernde oder versendende mittlere Unternehmer kann jedoch anhand von Belegen (z. B.


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 4 von 11<br />

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durch eine Auftragsbestätigung, das Doppel der Rechnung oder andere handelsübliche Belege)<br />

<strong>und</strong> Aufzeichnungen nachweisen, daß er als Lieferer aufgetreten <strong>und</strong> die Beförderung oder<br />

Versendung dementsprechend seiner eigenen Lieferung zuzuordnen ist (§ 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter<br />

Halbsatz UStG ). Weist der mittlere Unternehmer nach, daß er den Gegenstand der Lieferung als<br />

Lieferer seiner eigenen Lieferung befördert oder versendet hat, wird die von ihm ausgeführte<br />

Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 6 zweiter Halbsatz UStG zur Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung.<br />

Aus den Belegen (z. B. Auftragsbestätigung oder Rechnungsdurchschrift) muß sich eindeutig <strong>und</strong><br />

leicht nachprüfbar ergeben, daß der Unternehmer die Beförderung oder Versendung in seiner<br />

Eigenschaft als Lieferer getätigt hat <strong>und</strong> nicht als Abnehmer der Vorlieferung. Hiervon kann<br />

regelmäßig ausgegangen werden, wenn der Unternehmer unter der USt-IdNr. des Mitgliedstaates<br />

auftritt, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt, <strong>und</strong> wenn er aufgr<strong>und</strong> der mit seinem<br />

Vorlieferanten <strong>und</strong> seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr <strong>und</strong> Kosten der<br />

Beförderung oder Versendung übernommen hat. Beginnt die Beförderung oder Versendung im<br />

Drittland, entfällt insoweit der Nachweis über das Auftreten unter der USt-IdNr. des<br />

Abgangslandes. In diesem Fall müßte es für die Annahme der Lieferereigenschaft des mittleren<br />

Unternehmers ausreichend sein,wenn er aufgr<strong>und</strong> der mit seinem Vorlieferanten <strong>und</strong> seinem<br />

Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen Gefahr <strong>und</strong> Kosten der Beförderung oder<br />

Versendung übernommen hat. Ist der mittlere Unternehmer oder sein Beauftragter Schuldner der<br />

deutschen EUSt, kann er durch das Auftreten als Lieferer erreichen, daß seine Lieferung nicht im<br />

Drittland, sondern im Inland der Umsatzbesteuerung unterliegt ( § 3 Abs. 8 UStG ).<br />

Den Anforderungen an die Lieferkonditionen ist genügt, wenn handelsübliche Lieferklauseln (z. B.<br />

Incoterms) verwendet werden. Ausreichend für den „Lieferer-<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3407 - Fach 7 Seite 4921<br />

nachweis” des mittleren Unternehmers dürften die folgenden Incoterm-Kombinationen sein, die<br />

vom mittleren Unternehmer mit seinem Lieferanten bzw. seinem K<strong>und</strong>en abgeschlossen wurden:<br />

• Lieferbedingung EXW (Ex Works = Erwerb ab Werk) mit seinem Lieferanten <strong>bei</strong><br />

gleichzeitiger Lieferbedingung DDP (Delivered Duty Paid = Verkauf frei Haus) mit seinem<br />

K<strong>und</strong>en. EXW bedeutet, daß der Käufer Gefahr <strong>und</strong> Kosten des gesamten Transports tragen<br />

sowie die Export- <strong>und</strong> Importabwicklung durchführen soll. Nach DDP muß der Lieferer die<br />

Ware auf eigene Kosten <strong>und</strong> Gefahr bis zum Bestimmungsort im Importland liefern <strong>und</strong><br />

da<strong>bei</strong> alle anfallenden Formalitäten erledigen, sowie neben allen Kosten auch alle<br />

Eingangsabgaben tragen.<br />

• Lieferbedingung EXW mit seinem Lieferanten <strong>bei</strong> gleichzeitiger Lieferbedingung DDU<br />

(Delivered Duty Unpaid) mit seinem K<strong>und</strong>en. Hier übernimmt der mittlere Unternehmer<br />

gegenüber seinem Vorlieferanten ebenfalls Gefahr <strong>und</strong> Kosten des gesamten Transports<br />

<strong>und</strong> gegenüber seinem K<strong>und</strong>en noch Gefahr <strong>und</strong> Kosten, mit Ausnahme der Einfuhrabgaben<br />

<strong>und</strong> -modalitäten.<br />

• Lieferbedingung FOB (Free on Board), FAS (Free Alongside) oder FCA (Free Carrier) mit<br />

seinem Lieferanten <strong>bei</strong> gleichzeitiger Lieferbedingung DDP mit seinem K<strong>und</strong>en. Gegenüber<br />

seinem Vorlieferanten übernimmt der mittlere Unternehmer immerhin noch die Kosten des<br />

Haupttransports.<br />

• Lieferbedingung FOB, FAS oder FCA mit seinem Lieferanten <strong>bei</strong> gleichzeitiger<br />

Lieferbedingung DDU mit seinem K<strong>und</strong>en.<br />

Wird die Beförderung oder Versendung der Lieferung des mittleren Unternehmers zugeordnet, muß<br />

dieser die Voraussetzungen der Zuordnung nachweisen, z. B. über den belegmäßigen <strong>und</strong> den<br />

buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen für seine Ausfuhrlieferung (§§ 8 bis 17 UStDV)<br />

oder innergemeinschaftliche Lieferung (§§ 17a bis 17c UStDV). Für den Nachweis trägt der mittlere<br />

Unternehmer demnach die objektive Beweislast.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer SP aus Spanien bestellt eine Maschine <strong>bei</strong> dem Unternehmer D 1 in Kassel. D 1<br />

bestellt die Maschine seinerseits <strong>bei</strong> dem Großhändler D 2 in Bielefeld. D 2 wiederum gibt die<br />

Bestellung an den Hersteller D 3 in Dortm<strong>und</strong> weiter. D 2 läßt die Maschine durch einen<br />

Transportunternehmer <strong>bei</strong> D 3 abholen <strong>und</strong> sie von Dortm<strong>und</strong> mit eigenem Lkw unmittelbar nach<br />

Spanien transportieren. Dort übergibt sie der Transportunternehmer an SP. Alle Beteiligten treten


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unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. Der mittlere Unternehmer möchte als Lieferer seiner eigenen<br />

Lieferung auftreten <strong>und</strong> vereinbart folgende Lieferklauseln: „Lieferung frei Haus Spanien” mit D 1<br />

(Lieferklausel DDP) <strong>und</strong> mit D 3 „Lieferung ab Werk Dortm<strong>und</strong>” (Lieferklausel EXW). Die<br />

vereinbarten Lieferklauseln ergeben sich sowohl aus der Rechnungsdurchschrift als auch aus der<br />

Buchhaltung des D 2.<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen (D 3 an D 2, D 2 an D 1 <strong>und</strong> D 1<br />

an SP) ausgeführt. Die Versendung kann in diesem Fall der zweiten Lieferung D 2 an D 1<br />

zugeordnet werden, da D 2 als mittlerer Unternehmer in der Reihe die Maschine in seiner<br />

Eigenschaft als Lieferer versendet. Er tritt unter seiner deutschen USt-IdNr. auf <strong>und</strong> hat wegen der<br />

Lieferklauseln DDP mit seinem K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> EXW mit seinem Vorlieferanten Gefahr <strong>und</strong> Kosten des<br />

Transports übernommen. Darüber hinaus kann D 2 nachweisen, daß die Voraussetzungen für die<br />

Zuordnung der Versendung zu seiner Lieferung erfüllt sind. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3<br />

Abs. 6 Satz 5 i. V. mit Satz 1 in Deutschland (Beginn der Versendung). Die Lieferung ist im Inland<br />

steuerbar <strong>und</strong> steuerpflichtig, da D 1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt. Der Erwerb der<br />

Maschine unterliegt <strong>bei</strong> D 1 der Besteuerung des <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Er-<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3408 - Fach 7 Seite 4922<br />

werbs in Spanien, weil die Warenbewegung dort endet ( § 3d Satz 1 UStG ). Solange D 1 eine<br />

Besteuerung des <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerbs in Spanien nicht nachweisen kann, hat er einen<br />

<strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb in Deutschland zu besteuern ( § 3d Satz 2 UStG ). Die erste<br />

Lieferung D 3 an D 2 <strong>und</strong> die dritte Lieferung D 1 an SP sind ruhende Lieferungen. Da die erste<br />

Lieferung der Versendungslieferung vorangeht, gilt sie nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ebenfalls<br />

als in Deutschland ausgeführt (Beginn der Versendung). Für die dritte Lieferung liegt der Lieferort<br />

nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Spanien (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgt; sie ist daher nach spanischem Recht zu beurteilen. D 1 muß sich<br />

demnach in Spanien steuerlich registrieren lassen. Die Registrierung von D 2 in Spanien ist nicht<br />

erforderlich. Würde D 1 mit spanischer USt-IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.<br />

Würde nicht D 2, sondern D 1 den Transport veranlassen <strong>und</strong> als Lieferer seiner Lieferung tätig<br />

werden, könnte auch noch die steuerliche Registrierung von D 1 in Spanien vermieden werden.<br />

4. Nichtbeanstandungsregelung <strong>bei</strong> unterschiedlicher Zuordnung in der EU<br />

Die Entscheidung über die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu einer der Lieferungen<br />

des Reihengeschäfts wird in anderen EU-Mitgliedstaaten teilweise nach Kriterien getroffen, die<br />

von der deutschen Regelung abweichen. Dies kann <strong>bei</strong> Beteiligung von Unternehmern aus anderen<br />

Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zuordnungsentscheidungen führen, die eine<br />

spiegelbildliche Besteuerung von innergemeinschaftlicher Lieferung <strong>bei</strong>m Lieferanten <strong>und</strong><br />

innergemeinschaftlichem Erwerb <strong>bei</strong> dessen Abnehmer nicht zulassen. So behandeln einige EU-<br />

Mitgliedstaaten <strong>bei</strong>spielsweise die Lieferung des ersten Unternehmers an den ersten Abnehmer<br />

auch dann als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, wenn der letzte Abnehmer die Ware<br />

unmittelbar <strong>bei</strong> dem ersten Unternehmer abholt. Voraussetzung ist nach den jeweiligen nationalen<br />

Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten lediglich, daß der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat<br />

gelangt, die Transportveranlassung spielt da<strong>bei</strong> anders als nach den deutschen Regelungen (s.<br />

oben 1 bis 3) keine Rolle. Um Rechtskollisionen <strong>bei</strong> der steuerlichen Beurteilung <strong>und</strong> etwaige<br />

doppelte steuerliche Erfassungen zu vermeiden, sieht das BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997 für diese<br />

Fälle eine Nichtbeanstandungsregelung vor. Danach wird es von der Finanzverwaltung nicht<br />

beanstandet, wenn in den Fällen, in denen die Zuordnung der Beförderung oder Versendung zu<br />

einer der Lieferungen von einem an dem Reihengeschäft beteiligten Unternehmer aufgr<strong>und</strong> des<br />

Rechts eines anderen Mitgliedstaates abweichend von den deutschen Regelungen vorgenommen<br />

worden ist, der Zuordnung nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates gefolgt wird. Die<br />

beteiligten Unternehmer müssen sich dementsprechend auf eine einheitliche<br />

Zuordnungsentscheidung einigen. Die Handhabung sollte allerdings nicht nur mit dem jeweiligen<br />

Geschäftspartner abgestimmt werden, sondern unter Umständen auch mit den beteiligten<br />

Steuerbehörden.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer D 1 in Frankfurt bestellt Waren <strong>bei</strong> dem Unternehmer D 2 in Freiburg. D 2 bestellt<br />

die Waren seinerseits <strong>bei</strong> dem französischen Unternehmer F in Lyon. D 1 holt die Ware unmittelbar<br />

<strong>bei</strong> F in Lyon ab <strong>und</strong> transportiert sie mit eigenem Lkw nach Deutschland.


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 6 von 11<br />

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13.12.2008<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (F an D 2 <strong>und</strong> D 2 an D 1)<br />

ausgeführt. Die erste Lieferung F an D 2 ist nach deutschem Recht eine ruhende Lieferung ( § 3<br />

Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ); F hat in Frankreich eine steuerbare <strong>und</strong> steuerpflichtige Inlandslieferung<br />

zu besteuern. Die Beförderung ist nach deutschem Recht erst der zweiten Lieferung D 2 an D 1<br />

zuzuordnen, da D 1 als letzter Abnehmer in der Reihe die Waren befördert (Abholfall). Danach<br />

kann nur die Lieferung des D 2 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Frankreich<br />

beurteilt werden; nur D 1 hat in Deutschland einen<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3409 - Fach 7 Seite 4923<br />

<strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb der Besteuerung zu unterwerfen. Nach französischem Recht wird<br />

jedoch bereits die Lieferung F an D 2 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angesehen,<br />

unabhängig davon, wer den Transport veranlaßt hat. Dementsprechend hätte D 2 nach<br />

französischem Recht in Deutschland einen <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb <strong>und</strong> anschließend eine<br />

Inlandslieferung an D 1 der Besteuerung zu unterwerfen. Einigen sich D 2 <strong>und</strong> F auf eine<br />

einheitliche Beurteilung nach französischem Recht, wird diese Zuordnungsentscheidung von der<br />

deutschen Finanzverwaltung nicht beanstandet.<br />

IV. Reihengeschäfte mit Drittlandsbeteiligung<br />

1. Keine Vereinfachung für Ausfuhrfälle<br />

Für die Ausfuhrfälle im Rahmen eines Reihengeschäfts kann nur die Beförderungs- oder<br />

Versendungslieferung eine steuerfreie Ausfuhrlieferung i. S. der §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG<br />

sein. Die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehenden oder nachfolgenden<br />

ruhenden Lieferungen sind Inlandslieferungen im Abgangsland oder im Bestimmungsland der<br />

Ware. Es gibt demnach in einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in das Drittlandsgebiet<br />

immer nur eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Bisher konnten <strong>bei</strong> einem Reihengeschäft nach § 3<br />

Abs. 2 UStG a. F. mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung in das<br />

Drittlandsgebiet zugleich mehrere Ausfuhrlieferungen nach § 6 UStG bewirkt werden (vgl. Abschn.<br />

128 Abs. 4 <strong>und</strong> 135 Abs. 1 UStR). In diesen Fällen wurde zur Vermeidung von Unbilligkeiten das<br />

Fehlen des Ausfuhrnachweises <strong>und</strong> des buchmäßigen Nachweises <strong>bei</strong> ausländischen Abnehmern<br />

nicht beanstandet (vgl. Abschn. 135 Abs. 1 Satz 3 UStR) <strong>und</strong> sämtliche Lieferungen in der Reihe<br />

als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelt. Von seiten der Finanzverwaltung wurde auf die<br />

Erfassung ausländischer Unternehmer, die ausschließlich derartige Umsätze ausgeführt hatten,<br />

verzichtet. Eine vergleichbare Vereinfachungsregelung ab 1. 1. 1997 sieht das BMF-Schreiben<br />

v. 18. 4. 1997 nicht vor. Ein ausländischer Unternehmer, der im Inland ausschließlich steuerfreie<br />

Ausfuhrlieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts tätigt, muß sich nun in jedem Fall <strong>bei</strong>m<br />

zuständigen FA erfassen lassen. Außerdem bekommt er von seinem Vorlieferanten USt in<br />

Rechnung gestellt, da dieser nach der neuen Systematik eine steuerpflichtige Inlandslieferung<br />

ausführt. Diese Steuer kann der ausländische Unternehmer unter Umständen nur im Rahmen des<br />

deutschen Besteuerungsverfahrens zurückerhalten. Eine USt-Befreiung auf der Stufe der der<br />

Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehenden Lieferung (sog. Vorstufenbefreiung) ist<br />

im deutschen USt-Recht bisher nicht vorgesehen. Eine mögliche EG-rechtliche Gr<strong>und</strong>lage für eine<br />

solche Befreiung könnte Art. 16 Abs. 2 der 6. EG-RL sein.<br />

Beispiel:<br />

Der russische Unternehmer R bestellt eine Maschine <strong>bei</strong> dem polnischen Unternehmer PL. PL<br />

bestellt die Maschine <strong>bei</strong> D 1 in Frankfurt, der die Bestellung an den Hersteller D 2 in Stuttgart<br />

weitergibt. PL holt die Maschine in Stuttgart ab <strong>und</strong> befördert sie mit eigenem Lkw unmittelbar nach<br />

Rußland zu R.<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden drei Lieferungen (D 2 an D 1, D 1 an PL <strong>und</strong> PL an R)<br />

ausgeführt. Die Beförderung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 <strong>und</strong> 6 UStG der zweiten Lieferung D 1 an<br />

PL zuzuordnen, da PL als mittlerer Unternehmer in der Reihe offensichtlich in seiner Eigenschaft<br />

als Abnehmer der Vorlieferung auftritt. Ort der Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 i. V.<br />

mit Satz 1 UStG Stuttgart (Beginn der Beförderung). Die Lieferung ist <strong>bei</strong> Nachweis der<br />

Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Die<br />

erste Lieferung D 2 an D 1 <strong>und</strong> die dritte Lieferung PL an R sind ruhende Lieferungen. Der Lieferort<br />

für die erste Lieferung liegt nach § 3<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3410 - Fach 7 Seite 4924


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 7 von 11<br />

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Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG in Deutschland (Beginn der Beförderung), da sie der<br />

Beförderungslieferung vorangeht. Sie ist eine steuerbare <strong>und</strong> steuerpflichtige Lieferung in<br />

Deutschland. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen kommt <strong>bei</strong> ruhenden Lieferungen nicht in<br />

Betracht. Der Lieferort für die dritte Lieferung liegt nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Rußland<br />

(Ende der Beförderung), da sie der Beförderungslieferung folgt.<br />

Holt im vorliegenden Fall der R die Maschine selbst <strong>bei</strong> D 2 in Stuttgart ab <strong>und</strong> befördert sie mit<br />

eigenem Lkw nach Rußland, ist die Beförderung der dritten Lieferung (PL an R) zuzuordnen. Ort<br />

der Beförderungslieferung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 i. V. mit Satz 1 UStG Stuttgart (Beginn der<br />

Beförderung). Die Lieferung ist <strong>bei</strong> Nachweis der Voraussetzungen des § 6 UStG als<br />

Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG steuerfrei. Die erste Lieferung (D 2 an D 1) <strong>und</strong> die<br />

zweite Lieferung (D 1 an PL) sind als ruhende Lieferungen jeweils in Deutschland steuerbar <strong>und</strong><br />

steuerpflichtig, da sie der Beförderungslieferung vorangehen ( § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 UStG ). PL<br />

muß <strong>bei</strong>m zuständigen FA in Deutschland die o. a. Lieferung zur Umsatzbesteuerung erklären. Im<br />

Rahmen dieser USt-Erklärung kann er auch die ihm von D 1 in Rechnung gestellte USt als<br />

Vorsteuer abziehen.<br />

2. Vereinfachungsregelung für Einfuhrfälle<br />

Für die Einfuhrfälle im Rahmen eines Reihengeschäfts, in denen ein Abnehmer in der Reihe<br />

oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist, wird durch das BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997<br />

eine Vereinfachungsregelung in Anlehnung an die zum 31. 12. 1996 durch das UStÄndG<br />

aufgehobenen Regelungen in den §§ 41a Abs. 2 <strong>und</strong> 50 Satz 2 UStDV eingeführt, die diese<br />

Regelungen im Ergebnis fortsetzt. Danach wird für die inländische Lieferung an diesen<br />

Abnehmer <strong>und</strong> für vorangegangene Lieferungen im Inland aus Vereinfachungsgründen auf die<br />

Erhebung der geschuldeten Steuer verzichtet, wenn in den Rechnungen über diese Lieferungen<br />

die Steuer nicht gesondert ausgewiesen wird. Der Abnehmer, der die EUSt schuldet, muß da<strong>bei</strong><br />

nicht der letzte Abnehmer in dem Reihengeschäft sein. Unter die Vereinfachungsregelung fallen<br />

damit die inländische Reihengeschäftslieferung an den Abnehmer, der Schuldner der EUSt ist,<br />

<strong>und</strong> die inländischen Reihengeschäftslieferungen an vorangehende Unternehmer, unabhängig<br />

davon, ob die Lieferungen von einem im Ausland oder im Inland erfaßten Unternehmer ausgeführt<br />

werden. Werden von diesem Abnehmer oder von einem nachfolgenden Unternehmer weitere<br />

Lieferungen im Rahmen des Reihengeschäfts ausgeführt, ist die Vereinfachungsregelung insoweit<br />

nicht anzuwenden. Die Vereinfachungsregelung findet ebenfalls keine Anwendung, wenn der erste<br />

Lieferer in der Reihe Schuldner der EUSt ist.<br />

Wird abweichend von der Vereinfachungsregelung in der Rechnung über die Lieferung an<br />

denjenigen Abnehmer, der die EUSt schuldet, die Steuer gesondert ausgewiesen, kann dieser<br />

Abnehmer zugleich die in Rechnung gestellte USt <strong>und</strong> die geschuldete EUSt unter den weiteren<br />

Voraussetzungen des § 15 UStG als Vorsteuer abziehen. Abschn. 199 Abs. 10 UStR, nach dem<br />

der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Bezug eines Gegenstandes nicht zugleich eine<br />

gesondert in Rechnung gestellte USt <strong>und</strong> EUSt als Vorsteuer abziehen kann, ist damit überholt.<br />

Gegen diese Regelung bestanden wegen der gr<strong>und</strong>sätzlichen Belastungsneutralität der USt <strong>bei</strong> voll<br />

zum Vorsteuerabzug berechtigten Erwerbern ohnehin systematische Bedenken. Darüber hinaus ist<br />

der gleichzeitige Abzug von EUSt <strong>und</strong> Erwerbsteuer bereits seit 1. 1. 1993 möglich, da dieser Fall<br />

durch Abschn. 199 Abs. 10 UStR nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird.<br />

Beispiel:<br />

Der Unternehmer D 1 in Hannover bestellt <strong>bei</strong> dem Unternehmer D 2 in Köln Computerteile. D 2 hat<br />

sie nicht vorrätig <strong>und</strong> bestellt die Computerteile <strong>bei</strong> dem französischen Unternehmer F. Dieser<br />

bestellt die Computerteile seinerseits <strong>bei</strong> dem Hersteller S in der Schweiz. S befördert die Teile im<br />

Aufrag des F unmittelbar an D 1 nach Hannover. D 1 ist Schuldner der deutschen EUSt.<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3411 - Fach 7 Seite 4925<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden drei Lieferungen (S an F, F an D 2 <strong>und</strong> D 2 an D 1) ausgeführt.<br />

Die Beförderung ist nach § 3 Abs. 6 Satz 5 <strong>und</strong> 1 UStG der ersten Lieferung S an F zuzuordnen, da<br />

der S als erster Unternehmer in der Reihe die Computerteile selbst befördert. Lieferort ist nach § 3<br />

Abs. 6 Satz 1 UStG die Schweiz (Beginn der Beförderung). Die Lieferung des S unterliegt <strong>bei</strong> der<br />

Einfuhr nach Deutschland der deutschen EUSt. Eine Verlagerung des Lieferorts nach § 3 Abs. 8<br />

UStG kommt nicht in Betracht, da S als Lieferer der Beförderungslieferung nicht zugleich Schuldner<br />

der EUSt ist. Die zweite Lieferung (F an D 2) <strong>und</strong> die dritte Lieferung (D 2 an D 1) sind ruhende


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 8 von 11<br />

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Lieferungen. Sie gelten nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in Deutschland als ausgeführt (Ende der<br />

Beförderung), da sie der Beförderung nachfolgen. F <strong>und</strong> D 2 führen jeweils steuerpflichtige<br />

Inlandslieferungen in Deutschland aus <strong>und</strong> müßten jeweils <strong>bei</strong> dem zuständigen FA ihre Lieferung<br />

zur Umsatzbesteuerung erklären. Aus Vereinfachungsgründen wird jedoch <strong>bei</strong> <strong>bei</strong>den<br />

Unternehmern auf die Erhebung der geschuldeten Steuer verzichtet, wenn sowohl F dem D 2 als<br />

auch D 2 dem D 1 eine Rechnung ohne gesonderten USt-Ausweis erteilt. Erteilt D 2 dem D 1<br />

dennoch eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis, kann D 1 nach dem BMF-Schreiben vom<br />

18. 4. 1997 zugleich die ihm in Rechnung gestellte Steuer <strong>und</strong> die geschuldete EUSt als Vorsteuer<br />

abziehen.<br />

Wäre D 2 Schuldner der EUSt, könnte F die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, wenn er<br />

dem D 2 eine Rechnung ohne gesonderten USt- Ausweis erteilt. Würde F davon keinen Gebrauch<br />

machen, sondern D 2 USt gesondert in Rechnung stellen, könnte dieser zugleich die ihm in<br />

Rechnung gestellte USt <strong>und</strong> die geschuldete EUSt als Vorsteuer abziehen. D 1 könnte die<br />

Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, da seine Lieferung der Lieferung an D 2<br />

(Schuldner der EUSt) nachfolgt.<br />

V. Reihengeschäfte mit privaten Endabnehmern<br />

An Reihengeschäften können auch Nichtunternehmer als letzte Abnehmer in der Reihe beteiligt<br />

sein. Wenn der letzte Abnehmer im Rahmen eines Reihengeschäfts, <strong>bei</strong> dem die Warenbewegung<br />

im Inland beginnt <strong>und</strong> im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates endet oder im Gebiet eines anderen<br />

Mitgliedstaates beginnt <strong>und</strong> im Inland endet, nicht die subjektiven Voraussetzungen für die<br />

Besteuerung des <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerbs erfüllt <strong>und</strong> demzufolge nicht mit einer USt-IdNr.<br />

auftritt, ist § 3c UStG zu beachten, wenn der letzten Lieferung in der Reihe die Beförderung<br />

oder Versendung zugeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn der private Endabnehmer den<br />

Gegenstand selbst abholt, da § 3c UStG nur in den Fällen zur Anwendung kommen kann, in denen<br />

der Lieferer oder sein Beauftragter den Gegenstand befördert oder versendet.<br />

Beispiel:<br />

Der niederländische Privatmann NL kauft für sein Einfamilienhaus in Venlo Möbel <strong>bei</strong>m Möbelhaus<br />

D 1 in Köln. D 1 bestellt die Möbel <strong>bei</strong> der Möbelfabrik D 2 in Münster. D 2 läßt die Möbel<br />

unmittelbar zu NL nach Venlo versenden. D 1 <strong>und</strong> D 2 treten jeweils unter ihrer deutschen USt-<br />

IdNr. auf.<br />

Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander zwei Lieferungen (D 2 an D 1 <strong>und</strong> D1 an NL)<br />

ausgeführt. Die erste Lieferung D 2 an D 1 ist die Versendungslieferung, da D 2 als erster<br />

Unternehmer in der Reihe den Transport durchführen läßt. Der Ort der Lieferung liegt nach § 3 Abs.<br />

6 Satz 5 <strong>und</strong> 1 UStG in Deutschland (Beginn der Versendung). Die Lieferung ist im Inland steuerbar<br />

<strong>und</strong> steuerpflichtig, da D 1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt. Der Erwerb der Ware unterliegt<br />

<strong>bei</strong> D 1 der Besteuerung des <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerbs in den Niederlanden, weil die<br />

innergemeinschaftliche Warenbewegung<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3412 - Fach 7 Seite 4926<br />

dort endet. Solange D 1 einen <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb in den Niederlanden nicht<br />

nachweisen kann, hat er einen <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb in Deutschland zu besteuern ( § 3d<br />

Satz 2 UStG ). Die zweite Lieferung D 1 an NL ist eine ruhende Lieferung. Die Lieferung des D 1 an<br />

NL fällt deshalb nicht unter die Regelung des § 3c UStG . Der Lieferort für diese Lieferung liegt<br />

nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG in den Niederlanden (Ende der Versendung), da sie der<br />

Versendungslieferung folgt. Die Lieferung ist nach niederländischem Recht zu beurteilen. D 1 muß<br />

sich in den Niederlanden umsatzsteuerlich registrieren lassen. Würde D 1 mit niederländischer USt-<br />

IdNr. auftreten, wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei,<br />

wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür nachweist.<br />

Würde die Versendung im vorliegenden Fall allerdings der zweiten Lieferung (D 1 an NL)<br />

zuzuordnen sein, wäre diese Lieferung nach § 3c UStG zu beurteilen, da der Gegenstand vom<br />

Lieferer in einen anderen Mitgliedstaat versendet wird <strong>und</strong> der Abnehmer NL als Privatperson nicht<br />

zu den in § 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG genannten Personen gehört.<br />

VI. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte<br />

1. Unternehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

Voraussetzung für das Vorliegen eines <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäfts i. S. des § 25b


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft... Seite 9 von 11<br />

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UStG ist u. a., daß die an dem Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer in jeweils<br />

verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt sind ( § 25b Abs. 1<br />

Satz 1 Nr. 2 UStG ). Nach dem BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997 ist die Ansässigkeit der<br />

Unternehmer in einem dieser Mitgliedstaaten nicht erforderlich. Vielmehr reicht die Registrierung<br />

für Zwecke der USt (Erteilung der USt-IdNr.) aus. Sind mindestens zwei der beteiligten<br />

Unternehmer im selben Mitgliedstaat registriert, liegt kein innergemeinschaftliches<br />

Dreiecksgeschäft vor. Dagegen können die beteiligten Unternehmer im selben Mitgliedstaat<br />

ansässig sein, wenn sie darüber hinaus in jeweils verschiedenen EU-Mitgliedstaaten registriert sind<br />

<strong>und</strong> dementsprechend jeweils unter der USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates auftreten.<br />

Beispiel 1:<br />

Der in Darmstadt ansässige <strong>und</strong> umsatzsteuerlich registrierte Unternehmer D bestellt Ware <strong>bei</strong> dem<br />

in Barcelona ansässigen Unternehmer SP 1. SP 1 bestellt die Ware <strong>bei</strong> dem in Madrid ansässigen<br />

Unternehmer SP 2 <strong>und</strong> beauftragt diesen, die Ware unmittelbar zu D nach Darmstadt zu<br />

transportieren. SP 1 ist auch in Frankreich umsatzsteuerlich registriert <strong>und</strong> tritt gegenüber dem SP<br />

2 unter seiner französischen USt-IdNr. auf. D <strong>und</strong> SP 2 verwenden jeweils die USt-IdNr. ihres<br />

Landes.<br />

Es liegt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft i. S. des § 25b Abs. 1 UStG vor, da die dort<br />

genannten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. Die drei beteiligten Unternehmer sind in jeweils<br />

verschiedenen Mitgliedstaaten (Deutschland, Spanien, Frankreich) umsatzsteuerlich erfaßt <strong>und</strong><br />

treten mit USt-IdNrn. aus verschiedenen Mitgliedstaaten auf. Auf die Ansässigkeit von SP 1 <strong>und</strong> SP<br />

2 in demselben Mitgliedstaat kommt es nicht an. Maßgebend für die Anwendung der<br />

Vereinfachungsregelung ist, daß SP 1 gegenüber SP 2 mit der USt-IdNr. eines anderen<br />

Mitgliedstaates auftritt. Ausgenommen ist im vorliegenden Fall allerdings das Auftreten von SP 1<br />

unter einer deutschen USt-IdNr., da die Warenbewegung in Deutschland endet <strong>und</strong> § 25b Abs. 2<br />

Nr. 2 UStG damit nicht erfüllt wäre.<br />

Beispiel 2:<br />

Der Unternehmer D 1 in Bonn kauft <strong>bei</strong> der Maschinenbau GmbH D 2 in Köln Werkzeugmaschinen.<br />

Er beauftragt D 2, die bestellten Maschinen direkt an seinen K<strong>und</strong>en SP nach Spanien zu<br />

befördern. Alle beteiligten Unternehmer treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf.<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3413 - Fach 7 Seite 4927<br />

Die Vereinfachungsregelung nach § 25b UStG findet keine Anwendung, da kein<br />

innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegt. D 1 <strong>und</strong> D 2 treten <strong>bei</strong>de unter einer deutschen<br />

USt-IdNr. auf. Damit sind die drei Unternehmer nicht in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für<br />

Zwecke der USt registriert ( § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG ). Die Beförderung ist der ersten<br />

Lieferung D 2 an D 1 zuzuordnen. Diese Lieferung ist im Inland steuerbar <strong>und</strong> steuerpflichtig, weil D<br />

1 ebenfalls mit deutscher USt-IdNr. auftritt. D 1 führt eine steuerpflichtige Inlandslieferung in<br />

Spanien aus ( § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 UStG ) <strong>und</strong> hat dort außerdem noch einen<br />

<strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb zu versteuern. Dies macht eine Registrierung von D 1 in Spanien<br />

erforderlich. Würde D 1 gegenüber D 2 unter der USt-IdNr. eines anderen EU-Mitgliedstaates<br />

(außer Spanien) auftreten, wären die Voraussetzungen für die Anwendung der<br />

Vereinfachungsregelung nach § 25b UStG erfüllt. Außerdem wäre die Lieferung des D 2 an D 1 als<br />

innergemeinschaftliche Lieferung im Inland steuerfrei, wenn D 2 die Voraussetzungen hierfür<br />

nachweist. Der innergemeinschaftliche Erwerb des D 1 in Spanien würde als besteuert gelten ( §<br />

25b Abs. 3 UStG ) <strong>und</strong> D 1 könnte die Steuerschuld für die steuerpflichtige spanische<br />

Inlandslieferung auf SP übertragen ( § 25b Abs. 2 UStG ), wenn er SP eine Rechnung i. S. des §<br />

14a Abs. 1a <strong>und</strong> 2 UStG erteilt, in der auf das Vorliegen des <strong>innergemeinschaftlichen</strong><br />

Dreiecksgeschäfts hingewiesen <strong>und</strong> die USt nicht gesondert ausgewiesen wird. Die<br />

Vereinfachungsregelung des § 25b UStG kann aber nicht im Vorgriff auf eine nachträglich erteilte<br />

USt-IdNr. in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, auch wenn die Erteilung <strong>bei</strong> der weiteren<br />

Abwicklung notwendig ist.<br />

2. Innergemeinschaftliches Gelangen<br />

Die Voraussetzung des <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Gelangens i. S. des § 25b Abs. 1 Nr. 3 UStG ist im<br />

Hinblick auf § 3 Abs. 8 UStG auch dann erfüllt, wenn der erste Lieferer den Gegenstand aus dem<br />

Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat, <strong>und</strong> der Gegenstand nach der<br />

Überführung in den zoll- <strong>und</strong> steuerrechtlich freien Verkehr an den letzten Abnehmer in einen


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgesch...<br />

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anderen EU-Mitgliedstaat gelangt. Gelangt der Gegenstand allerdings aus dem Drittland<br />

unmittelbar in den Mitgliedstaat des letzten Abnehmers, ist die Vereinfachungsregelung des §<br />

25b UStG nicht anwendbar, da kein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliegt.<br />

3. Innergemeinschaftlicher Erwerb<br />

Im Rahmen eines <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäfts bewirkt der erste Abnehmer<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich zwei innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1a Abs. 1 UStG :<br />

• einen <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder<br />

Versendung des Gegenstandes endet ( § 3d Satz 1 UStG ), <strong>und</strong><br />

• einen <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerb in dem EU-Mitgliedstaat, der dem ersten Abnehmer<br />

die von ihm verwendete USt-IdNr. erteilt hat ( § 3d Satz 2 UStG ).<br />

Wird nach § 25b Abs. 2 UStG die Steuerschuld wirksam auf den letzten Abnehmer übertragen, gilt<br />

der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers als besteuert ( § 25b Abs. 3<br />

UStG ). Diese fiktive Besteuerung des <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerbs gilt für <strong>bei</strong>de<br />

<strong>innergemeinschaftlichen</strong> Erwerbe des ersten Abnehmers. § 3d Satz 2 letzter Halbsatz UStG stellt<br />

dies für den Erwerb in dem EU-Mitgliedstaat, unter dessen USt-IdNr. der erste Abnehmer auftritt -<br />

mit zusätzlichen Nachweispflichten - nochmals ausdrücklich klar.<br />

NWB Nr. 38 vom 15.09.1997 - 3414 - Fach 7 Seite 4928<br />

4. Besonderheiten <strong>bei</strong> der Rechnungserteilung<br />

Um dies Steuerschuld nach § 25b Abs. 2 UStG wirksam auf den letzten Abnehmer übertragen zu<br />

können, muß der erste Abnehmer dem letzten Abnehmer eine Rechnung i. S. des § 14a Abs. 1a<br />

<strong>und</strong> Abs. 2 UStG erteilen, in der die USt nicht gesondert ausgewiesen ist ( § 25b Abs. 2 Nr. 3<br />

UStG ). Außerdem muß nach § 14a Abs. 1a UStG in der Rechnung ausdrücklich auf das Vorliegen<br />

eines <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäfts <strong>und</strong> die Steuerschuld des letzten<br />

Abnehmers hingewiesen werden. Nach § 14a Abs. 2 UStG muß der erste Abnehmer in der<br />

Rechnung weiterhin seine eigene USt-IdNr. <strong>und</strong> die USt-IdNr. des letzten Abnehmers angeben.<br />

Der Hinweis auf das Vorliegen eines <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäfts ist nach dem<br />

BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997 an keine besondere Form geb<strong>und</strong>en. Möglich ist z. B. der Hinweis<br />

„Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG ” oder<br />

„Vereinfachungsregelung nach Artikel 28c der 6. EG-RL”. Maßgebend ist, daß der letzte<br />

Abnehmer durch den Hinweis in der Rechnung eindeutig <strong>und</strong> leicht erkennen kann, daß er letzter<br />

Abnehmer in einem <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgeschäft ist <strong>und</strong> die Steuerschuld auf ihn<br />

übertragen wird.<br />

Die entsprechenden Rechnungshinweise auf das Vorliegen eines <strong>innergemeinschaftlichen</strong><br />

Dreiecksgeschäfts in den anderen EU-Mitgliedstaaten lauten:<br />

• in Dänisch: Trekantshandel indenfor EU, momspligtig er fakturamodtager,<br />

• in Französisch: Operation triangulaire intercommunautaire. La T. V. A. est due par le<br />

beneficiare,<br />

• in Finnisch: Kolmikantakauppa, laskunsaaja on velvollinen suorittamaan arvonlisäveron,<br />

• in Griechisch: ENDOKINOTIKI TRIGONIKI APOSTOLI. IPOHREOS TOU F. P. A. INE O<br />

PARALIPTHIS TOU TIMOLOGIOU,<br />

• in Englisch: VAT: EC Article 28 c E (3) Simplification Invoice (für Vereinigtes Königreich).<br />

Triangulation, invoice recipient is liable for tax (für Irland),<br />

• in Niederländisch: Intracommunautaire A-B-C levering, heffing omzetbelasting wordt<br />

verlegd naar ontvanger van de rekening,<br />

• in Italienisch: Triangolazione intercomunitaria, debitore d'imposta e l'intestatario della<br />

fattura,<br />

• in Portugiesisch: Negocio triangular intracomunitario, o devedor fiscal e o destinatario da<br />

factura,<br />

• in Schwedisch: Gemenskapsintern trepartshandel, fakturamottagaren är skattskyldig,<br />

• in Spanisch: Operacion triangular intracomunitaria: el destinatario de la factura es sujeto


<strong>Zweifelsfragen</strong> <strong>bei</strong> Reihengeschäften <strong>und</strong> <strong>innergemeinschaftlichen</strong> Dreiecksgesch...<br />

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pasivo a efectos del IVA.<br />

VII. Zeitpunkt der Lieferung<br />

Bei Reihengeschäften i. S. des § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG gibt es keine Fiktion eines einheitlichen<br />

Lieferzeitpunkts mehr. Die einzelnen Lieferungen in der Reihe gelten damit nicht mehr als<br />

gleichzeitig ausgeführt. Nach dem BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997 ist der Lieferzeitpunkt nun<br />

nacheinander für jede einzelne Lieferung des Reihengeschäfts zu bestimmen. Hierfür sind<br />

mangels spezieller umsatzsteuerrechtlicher Regelungen die zivilrechtlichen Vorschriften zur<br />

Eigentumsübertragung ( § 929 BGB ) <strong>und</strong> zum Gefahrenübergang (§§ 446 , 447 BGB)<br />

heranzuziehen.<br />

VIII. Aufhebung einzelner Regelungen in den UStR 1996<br />

Soweit einzelne Regelungen in den UStR 1996 von dem BMF-Schreiben v. 18. 4. 1997 abweichen,<br />

sind sie nicht mehr anzuwenden. Von der Aufhebung betroffen sind u. a. Abschn. 128 Abs. 4, 135<br />

Abs. 1, 199 Abs. 10 <strong>und</strong> 201 Abs. 5, 7 <strong>und</strong> 9 UStR 1996 . Außerdem ist das BMF-Schreiben v. 15.<br />

3. 1993 ( BStBl 1993 I S. 291) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von <strong>innergemeinschaftlichen</strong><br />

Reihengeschäften auf Reihengeschäfte ab dem 1. 1. 1997 nicht mehr anzuwenden.<br />

Anwendungshinweis Seit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrages kann sich die<br />

Rechtslage so geändert haben, dass einzelne Ausführungen oder auch ganze<br />

Textpassagen heute nicht mehr zutreffen. Deshalb wurde dieser Beitrag am<br />

01.01.2002 aus dem gedruckten Nachschlagewerk ausgeschieden.<br />

F<strong>und</strong>stelle(n):<br />

NWB Fach 7 Seite 4917<br />

NWB 1997 Seite 3403<br />

NWB DokID: YAAAA-74319

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