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Verkaufsprospekt des Jamestown 27 auf Seite 32 - Trend-Invest.de

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Steuerliche Grundlagen<br />

Vorbemerkungen<br />

Die steuerlichen Angaben in diesem Prospekt sind nach<br />

bestem Wissen zusammengestellt wor<strong>de</strong>n. Für Abweichungen<br />

im Rahmen einer Betriebsprüfung o<strong>de</strong>r künftige<br />

Än<strong>de</strong>rungen von Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen<br />

kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Es wird davon ausgegangen, dass die Anleger natürliche<br />

Personen und in Deutschland unbeschränkt steuerplichtig<br />

sind, we<strong>de</strong>r eine US-Staatsbürgerschaft noch eine so<br />

genannte „Green-Card“ haben und auch nicht für US-<br />

Steuerzwecke als in <strong>de</strong>n USA ansässig gelten. Ferner<br />

wird unterstellt, dass die Anleger die Beteiligung an <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft im Privatvermögen halten.<br />

Die folgen<strong>de</strong>n Erläuterungen stellen die wesentlichen<br />

Grundlagen <strong>de</strong>r steuerlichen Konzeption <strong>de</strong>r Vermögensanlage<br />

dar. Da es dabei nicht möglich ist, die persönlichen<br />

Verhältnisse eines Anlegers zu berücksichtigen, wird<br />

empfohlen, vor Beitritt die steuerlichen Konsequenzen<br />

einer Beteiligung mit <strong>de</strong>m persönlichen Steuerberater zu<br />

erörtern.<br />

Sofern die Gesellschaft nach <strong>de</strong>n US-Vorschriften Einkommensteuervorauszahlungen<br />

an US-Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

abführt o<strong>de</strong>r in einzelnen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten Sammelsteuererklärungen<br />

für die Anleger abgibt und die hieraus resultieren<strong>de</strong>n<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten-Einkommensteuern bezahlt,<br />

erfolgen alle solchen Zahlungen im Namen und <strong>auf</strong> Rechnung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers und wer<strong>de</strong>n als Ausschüttungen an<br />

<strong>de</strong>n Anleger gemäß Gesellschaftsvertrag berücksichtigt<br />

o<strong>de</strong>r sind von ihm zu erstatten. JAMESTOWN <strong>27</strong> über-<br />

nimmt also wirtschaftlich nicht die Zahlung <strong>de</strong>r Steuern<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers. Der Anbieter übernimmt ebenfalls nicht die<br />

Zahlung von Steuern für <strong>de</strong>n Anleger.<br />

Einkommensteuer<br />

Besteuerungsrecht<br />

Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem<br />

Vermögen wird gemäß <strong>de</strong>m Doppelbesteuerungsabkommen,<br />

kurz „DBA“, zwischen Deutschland und <strong>de</strong>n USA<br />

vom 29. August 1989, geän<strong>de</strong>rt durch Protokollvereinbarung<br />

vom 28. Dezember 2007, <strong>de</strong>m Belegenheitsstaat<br />

<strong>de</strong>r Grundstücke, hier <strong>de</strong>n USA, zugewiesen. Dies gilt<br />

nach Art. 6 Abs. 3 DBA USA sowohl für die Einkünfte aus<br />

<strong>de</strong>r Vermietung von Gebäu<strong>de</strong>n und nach Art. 13 Abs. 1<br />

DBA USA auch für Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von<br />

US-Grundvermögen. Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />

in <strong>de</strong>n USA belegenem unbeweglichem Vermögen nach<br />

Art. 23 Abs. 3 lit a) DBA USA von <strong>de</strong>r Besteuerung frei.<br />

Ebenso verfährt Deutschland mit <strong>de</strong>n Einkünften aus <strong>de</strong>m<br />

Verk<strong>auf</strong> <strong>de</strong>r Grundstücke. Deutschland behält sich jedoch<br />

vor, diese Einkünfte im Rahmen <strong>de</strong>r Errechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> anwendbaren<br />

Steuersatzes heranzuziehen (Progressionvorbehalt).<br />

Soweit die Gesellschaft Zinseinkünfte, z. B. aus <strong>de</strong>r Zwischenanlage<br />

von noch nicht in US-Grundstücke investierten<br />

Einlagen erzielt, liegt gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA USA<br />

das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Wohnsitzstaat<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Zinseinkünfte <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen<br />

ab 2012 vollständig <strong>de</strong>r Komplementärin als Vergütung<br />

für die Fonds- und Vermögensverwaltung zu.<br />

Bei JAMESTOWN <strong>27</strong> han<strong>de</strong>lt es sich um eine amerikanische<br />

Personengesellschaft. Wie im <strong>de</strong>utschen Steuerrecht<br />

wer<strong>de</strong>n die Erträge <strong>de</strong>r amerikanischen Personengesellschaft<br />

nicht bei <strong>de</strong>r Gesellschaft, son<strong>de</strong>rn als anteilige<br />

Einkünfte <strong>de</strong>r einzelnen Gesellschafter besteuert.<br />

Daher wird je<strong>de</strong>r Anleger mit <strong>de</strong>m <strong>auf</strong> ihn entfallen<strong>de</strong>n Anteil<br />

<strong>de</strong>r Einkünfte am Ergebnis, unabhängig von <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />

<strong>de</strong>r Erträge, zur Besteuerung herangezogen.<br />

<strong>32</strong>


Besteuerung in <strong>de</strong>n USA<br />

Besteuerung l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong>r Einkünfte <strong>auf</strong> US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene<br />

Das steuerliche Ergebnis <strong>de</strong>r Gesellschaft in <strong>de</strong>n USA wird<br />

nach US-steuerlichen Vorschriften ermittelt und ergibt sich<br />

grundsätzlich aus <strong>de</strong>ren l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong>n Erträgen abzüglich <strong>de</strong>r<br />

Betriebsausgaben. Die Abschreibung von gewerblich genutzten<br />

Gebäu<strong>de</strong>n und Ausbauten erfolgt über 39 Jahre.<br />

Kosten <strong>de</strong>r Eigenkapitalbeschaffung <strong>de</strong>r Gesellschaft sind<br />

steuerlich nicht abzugsfähig, wer<strong>de</strong>n aber bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

eines steuerplichtigen Gewinns aus <strong>de</strong>r Liquidation<br />

<strong>de</strong>r Fondsgesellschaft bzw. <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

an <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft gewinnmin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt.<br />

Das jährlich ermittelte steuerliche Ergebnis <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft wird gemäß <strong>de</strong>n US-Vorschriften <strong>auf</strong> die Gesellschafter<br />

verteilt. In <strong>de</strong>r Regel be<strong>de</strong>utet dies, dass das<br />

steuerliche Ergebnis unter <strong>de</strong>n Gesellschaftern in gleicher<br />

Weise wie Ausschüttungsansprüche <strong>auf</strong>geteilt wird.<br />

US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuersätze für das Jahr 2011<br />

für „ordinary income“ bzw. l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Einkünfte<br />

Zu versteuern<strong><strong>de</strong>s</strong> Einkommen in US-Dollar<br />

in 2011 (nach Freibetrag von $ 3.700)<br />

Ledige Verheiratete Steuersatz<br />

bis $ 8.500 $ 8.500 10%<br />

bis $ 34.500 $ 34.500 15%<br />

bis $ 83.600 $ 69.675 25%<br />

bis $ 174.400 $ 106.150 28%<br />

bis $ 379.150 $ 189.575 33%<br />

über $ 379.150 $ 189.575 35%<br />

Die Steuersätze in<strong>de</strong>n jeweils <strong>auf</strong> <strong>de</strong>n die Vorstufe<br />

übersteigen<strong>de</strong>n Einkommensanteil Anwendung.<br />

US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuersätze<br />

für l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Einkünfte<br />

In 2001 wur<strong>de</strong> ein Steuersenkungsgesetz in Kraft gesetzt,<br />

mit <strong>de</strong>m ein neuer Eingangstarif von 10% eingeführt<br />

wur<strong>de</strong>. Die weiteren Steuersätze mit Ausnahme <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

15%-Tarifs wur<strong>de</strong>n dabei <strong>auf</strong> die in <strong>de</strong>r nebenstehen<strong>de</strong>n<br />

Tabelle ausgewiesenen Steuersätze von maximal 35%<br />

gesenkt. Die Einkommensgrenzen je<strong>de</strong>r Stufe wer<strong>de</strong>n dabei<br />

jährlich gemäß Inlationsin<strong>de</strong>x angepasst. Nach Ausl<strong>auf</strong><br />

dieses zeitlich befristeten und durch <strong>de</strong>n „2010 Tax<br />

Relief Act“ im Dezember 2010 um zwei Jahre verlängerten<br />

Programms gelten, soweit kein neues Steuergesetz eingeführt<br />

wird, ab 2013 wie<strong>de</strong>rum die alten vor 2001 gültigen<br />

Steuersätze, d.h. <strong>de</strong>r Eingangssteuersatz wird wie<strong>de</strong>r<br />

15% betragen, die weiteren Stufen 28%, 31%, 36% und<br />

<strong>de</strong>r Spitzensteuersatz 39,6%.<br />

Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuer<br />

wird auch ausländischen Steuerplichtigen ein persönlicher<br />

Freibetrag gewährt, <strong>de</strong>r $ 3.700 für das Jahr 2011<br />

beträgt und entsprechend <strong>de</strong>r Inlation angepasst wird,<br />

um schleichen<strong>de</strong> Steuererhöhungen zu vermei<strong>de</strong>n. Ehegatten,<br />

die sich bei<strong>de</strong> an JAMESTOWN <strong>27</strong> beteiligen,<br />

können jeweils <strong>de</strong>n Freibetrag in Anspruch nehmen und<br />

für je<strong>de</strong>n gelten separat die Stufen gemäß Tabelle.<br />

Alternative Minimum Tax<br />

Bei <strong>de</strong>r US-Steuererklärung sind die Vorschriften zur<br />

Alternative Minimum Tax (AMT, Sec. 55 ff. IRC) für die<br />

Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerplichtigen Einkommens zu berücksichtigen.<br />

Durch die AMT soll eine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbesteuerung<br />

für höhere Einkommen sichergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Für die Berechnung <strong>de</strong>r AMT wird eine um bestimmte<br />

Abschreibungsmöglichkeiten und Vergünstigungen bereinigte<br />

alternative Bemessungsgrundlage, das so genannte<br />

„alternative Min<strong><strong>de</strong>s</strong>teinkommen“, ermittelt. Beispielsweise<br />

wird hierfür kein persönlicher Freibetrag berücksichtigt<br />

und <strong>auf</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatenebene gezahlte Steuern sind nicht<br />

abzugsfähig. Letztlich ist <strong>de</strong>r höhere Betrag aus <strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen bzw. <strong>de</strong>n AMT-Vorschriften<br />

ermittelten US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuer zu entrichten. Merkliche<br />

Relevanz erreichen die Vorschriften für AMT-Einkommen<br />

erst nach Überschreitung <strong>de</strong>r AMT-Freibeträge, die in<br />

2011 $ 37.225 für verheiratete Anleger und $ 48.450<br />

für ledige Anleger betragen.<br />

33


Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />

<strong>auf</strong> US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene<br />

Das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus<br />

US-Grundvermögen bzw. aus <strong>de</strong>m Verk<strong>auf</strong> von JAMES-<br />

TOWN <strong>27</strong> Gesellschaftsanteilen liegt ebenfalls bei <strong>de</strong>n<br />

USA. In <strong>de</strong>n USA ist <strong>de</strong>r Gewinn aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

einer Immobilie o<strong>de</strong>r eines Anteils an einer Immobiliengesellschaft<br />

grundsätzlich steuerplichtig. Der steuerliche<br />

Veräußerungsgewinn in <strong>de</strong>n USA errechnet sich aus <strong>de</strong>m<br />

Veräußerungserlös abzüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Buchwertes <strong>de</strong>r Immobilie<br />

zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Verk<strong>auf</strong>s. Sinngemäß gelten die<br />

vorgenannten Ausführungen auch für einen Verk<strong>auf</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

JAMESTOWN <strong>27</strong> Anteils durch <strong>de</strong>n Anleger. Bei einer<br />

Haltedauer <strong>de</strong>r Immobilie von mehr als einem Jahr wird<br />

<strong>de</strong>r Gewinn grundsätzlich als langfristiger Veräußerungsgewinn<br />

behan<strong>de</strong>lt. Zur Ermittlung <strong>de</strong>r <strong>auf</strong> <strong>de</strong>n Veräußerungsgewinn<br />

dann zu entrichten<strong>de</strong>n Steuer wird <strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn<br />

in verschie<strong>de</strong>ne Teilbeträge <strong>auf</strong>geteilt,<br />

die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Bis zum<br />

Verk<strong>auf</strong>szeitpunkt in Anspruch genommene Gebäu<strong>de</strong>abschreibungen<br />

wer<strong>de</strong>n bei Verk<strong>auf</strong> mit 25% Steuer belastet.<br />

Darüber hinausgehen<strong>de</strong> steuerliche Veräußerungsgewinne<br />

unterliegen einem Steuersatz von 20% (gültig ab<br />

<strong>de</strong>m Jahr 2013, davor 15%) bzw. einem reduzierten Satz<br />

von 10% (gültig ab <strong>de</strong>m Jahr 2013, davor 0%). Die Steuersätze<br />

von 20% bzw. 10% reduzieren sich <strong>auf</strong> 18% bzw.<br />

8%, soweit eine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>thaltedauer vor Veräußerung von<br />

5 Jahren überschritten ist. Unterschreitet das l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong><br />

Einkommen <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerplichtigen im Jahr <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

die Obergrenze <strong>de</strong>r 15-prozentigen Besteuerung für<br />

das l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Einkommen (also z.B. $ 34.500 plus $ 3.700<br />

Freibetrag für das Jahr 2011), wird <strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn<br />

bis zur Höhe dieser Differenz mit <strong>de</strong>m reduzierten<br />

Satz belegt, darüber hinaus kommt <strong>de</strong>r höhere Steuersatz<br />

zur Anwendung. Für Veräußerungsgewinne kann <strong>de</strong>r persönliche<br />

Freibetrag nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch beim Verk<strong>auf</strong> wird die Steuerlast zusätzlich unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r vorangehend beschriebenen AMT-<br />

Metho<strong>de</strong> berechnet. Dabei kommen jedoch die gleichen<br />

Steuersätze zur Anwendung. Für Veräußerungsgewinne<br />

kann auch bei <strong>de</strong>r AMT-Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r vorgenannte persönliche<br />

Freibetrag nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Besteuerung <strong>auf</strong> US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatenebene<br />

Die meisten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten in <strong>de</strong>n USA erheben für die<br />

in ihrem Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat erzielten Einkommen ebenfalls<br />

Einkommensteuern. Persönliche Freibeträge und <strong>de</strong>ren<br />

mögliche Inanspruchnahme sind in <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten<br />

sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für die<br />

Steuersätze. Die Höhe anfallen<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuern<br />

hängt somit von <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r <strong>Invest</strong>itionsstandorte,<br />

<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r dort getätigten <strong>Invest</strong>itionen und erzielten<br />

Einkünfte und Veräußerungsgewinne im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Fonds und <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten gelten<strong>de</strong>n<br />

Regelungen ab.<br />

Kalifornien gewährt für nicht-gebietsansässige Personen<br />

keinen persönlichen Freibetrag. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

individuellen Steuersatzes ist zu<strong>de</strong>m das Welteinkommen<br />

anzusetzen. Da schon bei einem Welteinkommen von<br />

<strong>de</strong>rzeit $ 46.767 <strong>de</strong>r Höchststeuersatz gilt, steht <strong>de</strong>r Aufwand<br />

<strong>de</strong>r Abgabe einer jährlichen „Welteinkommensteuererklärung“<br />

in Kalifornien, die notwendig ist, um niedrigere<br />

Eingangssteuersätze nutzen zu können, in keinem<br />

vernünftigen Verhältnis zur möglichen Reduktion <strong>de</strong>r dortigen<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuer. JAMESTOWN <strong>27</strong> beabsichtigt<br />

daher, eine vereinfachte Sammeleinkommensteuererklärung<br />

für die Limited Partner in Kalifornien abzugeben mit<br />

<strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r dortige Höchststeuersatz von zur Zeit<br />

9,55% zur Anwendung kommt.<br />

Nachfolgend sind die entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r<br />

weiteren Hauptinvestitionszielstaaten New York, Washington,<br />

D.C. und Massachusetts dargestellt. Im Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat<br />

New York wird zur Steuerberechnung das gesamte US-<br />

Einkommen herangezogen und mit Steuersätzen von 4%<br />

(für Einkommen bis $ 8.000) bis maximal 8,97% (<strong>auf</strong> <strong>de</strong>n<br />

über $ 500.000 hinausgehen<strong>de</strong>n Teil) belegt. Die in New<br />

34


York anfallen<strong>de</strong> Steuerlast entspricht dabei <strong>de</strong>m Verhältnis<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> New York Einkommens zum gesamten US-Einkommen,<br />

angewandt <strong>auf</strong> <strong>de</strong>n so gerechneten Betrag. Auf das<br />

gesamte US-Einkommen ist in New York vorab ein Freibetrag<br />

von $ 7.500 abzugsfähig. Washington D.C. erhebt<br />

keine Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuer für nicht ansässige natürliche Personen,<br />

jedoch eine Gewerbesteuer (unincorporated business<br />

franchise tax), gemäß <strong>de</strong>r Erträge mit einem festen<br />

Steuersatz von 9,975% belegt wer<strong>de</strong>n. Im Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat<br />

Massachusetts erfor<strong>de</strong>rt die Inanspruchnahme von Freibeträgen,<br />

wie in Kalifornien, die Erklärung <strong><strong>de</strong>s</strong> weltweiten<br />

Einkommens. Im Falle einer <strong>Invest</strong>ition in diesem Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat<br />

käme daher ebenfalls eine vereinfachte Sammeleinkommensteuererklärung<br />

mit einem einheitlichen Steuersatz<br />

von <strong>de</strong>rzeit 5,3% zur Anwendung.<br />

Gezahlte Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuern sind <strong>auf</strong> Ebene <strong>de</strong>r US-<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuererklärung abzugsfähig. Sofern in einzelnen<br />

US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten die Abgabe einer Sammel-Einkommensteuererklärung<br />

durch die Gesellschaft möglich ist,<br />

wird die Gesellschaft – soweit dies zweckmäßig ist – dieses<br />

Verfahren wählen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten,<br />

in <strong>de</strong>nen die Gesellschaft verhältnismäßig geringe<br />

Einkünfte erzielt o<strong>de</strong>r ein einheitlicher Steuersatz für die<br />

Anleger gilt.<br />

US-Einkommensteuervorauszahlungen<br />

Nach US-Vorschriften hat <strong>de</strong>r Fonds für die einzelnen<br />

Gesellschafter von <strong>de</strong>m steuerlichen Ertrag aus l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong>r<br />

Geschäftstätigkeit und Verk<strong>auf</strong>sgewinn eine Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuervorauszahlung<br />

zum für die jeweilige<br />

Einkunftsart dann gelten<strong>de</strong>n Höchststeuersatz an das<br />

US-Finanzamt abzuführen. Im Falle <strong><strong>de</strong>s</strong> Verk<strong>auf</strong>s von<br />

JAMESTOWN <strong>27</strong> Gesellschaftsanteilen ist <strong>de</strong>r Käufer<br />

zur Abführung von 10% <strong><strong>de</strong>s</strong> K<strong>auf</strong>preises <strong>de</strong>r Gesellschaftsanteile<br />

im Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> Verkäufers an das US-<br />

Finanzamt verplichtet (Section 1445(a) IRC). Soweit<br />

US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten vorsehen, dass für die einzelnen<br />

Gesellschafter Einkommensteuervorauszahlungen abzuführen<br />

sind, in<strong>de</strong>n diese Zahlungen zusätzlich zur<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene statt. Nach Abgabe <strong>de</strong>r persönlichen US-<br />

Einkommensteuererklärungen erstatten die US-Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />

in allen Fällen die Beträge, welche die tatsächliche<br />

Steuerlast übersteigen.<br />

US-Steuererklärungen<br />

Die Gesellschaft wird veranlassen, dass die notwendigen<br />

US-Steuererklärungen für JAMESTOWN <strong>27</strong> in Übereinstimmung<br />

mit <strong>de</strong>n US-Steuergesetzen angefertigt wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Komplementärin wird <strong>de</strong>m Anleger alle für die<br />

Abgabe <strong>de</strong>r persönlichen US-Steuererklärungen hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>r JAMESTOWN <strong>27</strong> Beteiligung notwendigen Informationen<br />

rechtzeitig zur Verfügung stellen. Je<strong>de</strong>r Anleger<br />

hat jährlich eine US-Einkommensteuererklärung (und ggf.<br />

Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuererklärungen) abzugeben, die <strong>auf</strong><br />

Wunsch die JAMESTOWN-Tochtergesellschaft JT Tax<br />

Services, L.P. erstellt. Da Auslän<strong>de</strong>r grundsätzlich getrennt<br />

veranlagt wer<strong>de</strong>n, müssen für Eheleute, die bei<strong>de</strong> beteiligt<br />

sind, zwei Steuererklärungen abgegeben wer<strong>de</strong>n. Anlegern,<br />

<strong>de</strong>ren einzige US-Einkunftsquelle die JAMESTOWN<br />

<strong>27</strong> Beteiligung ist, stellt JT Tax Services, L.P. die Bearbeitungsgebühr<br />

mit <strong>de</strong>rzeit € 150 p.a. in Rechnung. Sofern<br />

<strong>de</strong>r Anleger schon in Vorgängerfonds (außer „kompakt“)<br />

beteiligt ist und seine US-Steuererklärung von JAMES-<br />

TOWN erstellt wird, entstehen durch die JAMESTOWN<br />

<strong>27</strong> Beteiligung keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren.<br />

Je<strong>de</strong>r Anleger, <strong>de</strong>r noch keine US-Steuernummer hat, ist<br />

verplichtet, eine US-Steuernummer bei <strong>de</strong>r US-Finanzverwaltung<br />

zu beantragen (siehe entsprechen<strong>de</strong> Fragen in<br />

<strong>de</strong>n Beitrittsdokumenten). Der Fonds wird die notwendigen<br />

Erklärungen, die sich aus <strong>de</strong>r FATCA-Gesetzgebung<br />

ergeben, von <strong>de</strong>n Anlegern einholen.<br />

Besteuerung in Deutschland<br />

Einkunftsart<br />

General Partner von JAMESTOWN <strong>27</strong> ist JAMESTOWN,<br />

L.P., <strong>de</strong>ren einziger persönlich haften<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />

JAMESTOWN Properties Corporation ist. Da bei <strong>de</strong>r<br />

JAMESTOWN, L.P. somit ausschließlich eine Kapitalgesellschaft<br />

unbeschränkt haftet und zur Geschäftsführung<br />

befugt ist, erfüllt JAMESTOWN <strong>27</strong> insoweit die Voraussetzungen<br />

einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />

nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Demzufolge sind die Einkünfte<br />

<strong>de</strong>r Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 bzw.<br />

3 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu qualiizieren.<br />

Der Fonds unterliegt jedoch nicht <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Gewerbesteuer,<br />

da keine inländische Betriebsstätte vorliegt. Die<br />

Einordnung <strong>de</strong>r Einkünfte nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utsch-amerikanischen<br />

DBA ist weitgehend unabhängig von <strong>de</strong>r Einordnung<br />

<strong>de</strong>r Einkünfte nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz.<br />

35


Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />

Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> (Art. 6 Abs.<br />

3 DBA) sind ebenso wie Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a DBA) als Einkünfte bzw.<br />

als Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen<br />

zu behan<strong>de</strong>ln. Nach Art. 6 Abs. 1 DBA i.V.m. Art. 23 Abs.<br />

3 lit. a DBA stellt Deutschland die Einkünfte aus in <strong>de</strong>n<br />

USA belegenem unbeweglichem Vermögen von <strong>de</strong>r Besteuerung<br />

frei. Ebenso verfährt Deutschland gemäß Art.<br />

13 Abs. 1, 2 lit. a) i.V.m. Art. 23 Abs. 3 lit. a) DBA mit<br />

<strong>de</strong>n Einkünften aus <strong>de</strong>m Verk<strong>auf</strong> <strong>de</strong>r Grundstücke. Im<br />

Falle <strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils am JAMESTOWN <strong>27</strong><br />

Fonds durch <strong>de</strong>n Anleger steht nach Art. 13 Abs. 2 lit.<br />

b) DBA ebenfalls <strong>de</strong>n USA das Besteuerungsrecht eines<br />

etwaigen Veräußerungsgewinns zu. Wie bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />

von Grundstücken durch <strong>de</strong>n Fonds erfolgt hier<br />

die Freistellung gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. a) DBA. Weitere<br />

Voraussetzung <strong>de</strong>r Freistellung <strong>de</strong>r Einkünfte (in Deutschland)<br />

ist, dass die Einkünfte nach US-Recht und US-Abkommensanwendung<br />

in <strong>de</strong>n USA besteuert wer<strong>de</strong>n können<br />

(Art. 23 Abs. 4 DBA). Gleiches gilt für Einkünfte nach<br />

Art. 7 DBA-USA. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.<br />

Ausführungen zum Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte<br />

in<strong>de</strong>n sich nachfolgend im Absatz „Zinseinkünfte“.<br />

Progressionsvorbehalt<br />

Deutschland behält sich vor, die von <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />

freigestellten Einkünfte im Rahmen <strong>de</strong>r Errechnung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

anwendbaren Steuersatzes heranzuziehen (Progressionsvorbehalt).<br />

Dies be<strong>de</strong>utet, dass zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Durchschnittssteuersatzes<br />

eines Anlegers das ausländische<br />

Einkommen zu <strong>de</strong>m inländischen Einkommen addiert<br />

wird. Der Steuersatz, <strong>de</strong>r für das so ermittelte Einkommen<br />

fällig wür<strong>de</strong>, wird dann <strong>auf</strong> das <strong>de</strong>utsche steuerplichtige<br />

Einkommen – also ohne das JAMESTOWN <strong>27</strong> Ergebnis<br />

– angewandt. Der Progressionsvorbehalt wirkt sich in <strong>de</strong>r<br />

Regel durch <strong>de</strong>n höheren Steuersatz <strong>auf</strong> das sonstige in<br />

Deutschland steuerplichtige <strong>de</strong>utsche Einkommen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Anlegers aus.<br />

Etwaige Verluste aus in <strong>de</strong>n USA betriebener Vermietung<br />

<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r Veräußerung von Grundstücken<br />

sowie auch aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Fondsanteils<br />

durch <strong>de</strong>n Anleger können we<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren in<br />

Deutschland steuerbaren Einkünften ausgeglichen, noch<br />

bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt<br />

wer<strong>de</strong>n; sie sind jedoch im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehaltes<br />

mit positiven Einkünften <strong>de</strong>r jeweils<br />

selben Art aus <strong>de</strong>n USA verrechenbar (§ 2a Abs. 1 Satz<br />

1 Nr. 6a EStG). Die gewerbliche Prägung <strong><strong>de</strong>s</strong> Fonds ist<br />

dabei für die Feststellung <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Verluste im Rahmen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> § 2a EStG unerheblich.<br />

Die Auswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehaltes ist in je<strong>de</strong>m<br />

Jahr unterschiedlich und hängt einerseits von <strong>de</strong>m<br />

in diesem Jahr zu berücksichtigen<strong>de</strong>n JAMESTOWN <strong>27</strong><br />

Ergebnis und an<strong>de</strong>rerseits von <strong>de</strong>m individuellen Steuersatz<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Invest</strong>ors ab. In <strong>de</strong>r Regel sind die Auswirkungen<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts umso niedriger, je näher <strong>de</strong>r<br />

Durchschnittssteuersatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers beim Höchststeuersatz<br />

(<strong>de</strong>rzeit 45%) liegt. Für Zwecke <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts<br />

ist das Ergebnis <strong>de</strong>r Gesellschaft nach <strong>de</strong>utschen<br />

steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Dies<br />

be<strong>de</strong>utet u. a. die Umrechnung in Euro. Daneben kommen<br />

beispielsweise bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung abweichen<strong>de</strong><br />

Abschreibungsregeln für Gebäu<strong>de</strong> und Ausstattung<br />

und gegebenenfalls an<strong>de</strong>re Vorschriften zur Abziehbarkeit<br />

von Zins<strong>auf</strong>wendungen zur Anwendung.<br />

Veräußerungsgewinne unter Progressionsvorbehalt<br />

Die Veräußerung <strong>de</strong>r Grundstücke führt aus <strong>de</strong>utscher<br />

Sicht grundsätzlich zu Sonstigen Einkünften, im vorliegen<strong>de</strong>n<br />

Fall wegen <strong>de</strong>r „gewerblichen Prägung“ <strong>de</strong>r<br />

Gesellschaft bei <strong>de</strong>n Anlegern aber zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />

Veräußert eine Objektgesellschaft, im zeitlichen und sachlichen<br />

Zusammenhang mit ihrer Liquidation das gehaltene<br />

<strong>Invest</strong>itionsobjekt als Ganzes mit einem Gewinn gilt<br />

dies bei Nichtvorliegen eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls<br />

grundsätzlich (mit Ausnahme unten erwähnten<br />

Rechtsprechung), als Teilbetriebs<strong>auf</strong>gabe. Die dann vorliegen<strong>de</strong>n<br />

außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n<br />

Einkommens nur zu einem Fünftel anzusetzen (§ 16 Abs.<br />

1 S.1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; § <strong>32</strong>b Abs. 1 S.1<br />

Nr. 3, Abs. 2 S.1 Nr. 2 EStG). Auch wenn ein Anleger seine<br />

gesamte Beteiligung an JAMESTOWN <strong>27</strong> mit Gewinn<br />

veräußert, wird für Zwecke <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts<br />

gemäß § <strong>32</strong>b EStG sein Gewinn grundsätzlich nur zu<br />

einem Fünftel angesetzt. Dies gilt nach § 16 Abs. 1 S.1 Nr.<br />

2 EStG auch für <strong>de</strong>n Fall, dass die Fondsgesellschaft ihren<br />

Anteil an einer gewerblich geprägten Objektpersonengesellschaft<br />

veräußert. In <strong>de</strong>r jüngeren Rechtsprechung<br />

ist die Zuordnung zum tarifbegünstigten Gewinn jedoch<br />

36


dann versagt wor<strong>de</strong>n, wenn es sich um ein einheitliches<br />

Geschäftskonzept han<strong>de</strong>lt, d.h. die Veräußerung als Fortsetzung<br />

<strong>de</strong>r unternehmerischen Tätigkeit zu sehen ist.<br />

Falls ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

vorliegt o<strong>de</strong>r ein Grundstück nicht im Rahmen einer<br />

Objektgesellschaftsliquidation veräußert wird, wer<strong>de</strong>n die<br />

Gewinne hingegen als l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Gewinne gewertet und<br />

in vollem Umfang bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt<br />

unterliegen<strong>de</strong>n Einkommens einbezogen.<br />

Ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Gesellschaft ist<br />

grundsätzlich anhand <strong>de</strong>r „Drei-Objekt-Grenze“ zu prüfen.<br />

Zinseinkünfte<br />

Zinseinkünfte <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen ab 01.01.2012 vollständig<br />

<strong>de</strong>r Komplementärin als Vergütung für die Fondsund<br />

Vermögensverwaltung zu. Die nachfolgen<strong>de</strong> Behandlung<br />

greift daher nur für 2011 und für Folgejahre für <strong>de</strong>n<br />

Fall, dass gleichwohl <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anlegern Anteile an<br />

<strong>de</strong>n Zinseinkünften zuzurechnen wären.<br />

Dann nimmt grundsätzlich Deutschland ein Besteuerungsrecht<br />

in Anspruch, auch wenn die Zinsen funktional<br />

zum Unternehmen in <strong>de</strong>n USA gehören. Wird die Zugehörigkeit<br />

unterschiedlich beurteilt, kann es zu einer Doppelbesteuerung<br />

kommen. Im Falle einer Doppelbesteuerung<br />

<strong>auf</strong>grund eines Qualiikationskonlikts kann eine Anrechnung<br />

von in <strong>de</strong>n USA gezahlten Steuern nach Art. 23 Abs.<br />

4 lit a DBA nur nach Durchl<strong>auf</strong>en eines Verständigungsverfahrens<br />

nach Art. 25 DBA erfolgen. Da die Gesellschaft<br />

mit zeitweise verzinslich anzulegen<strong>de</strong>n Einlagen und<br />

Erlösen aus <strong>de</strong>utscher Sicht wegen <strong>de</strong>r „gewerblichen<br />

Prägung“ <strong>de</strong>r Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt,<br />

wer<strong>de</strong>n Zinseinkünfte bei <strong>de</strong>n Anlegern als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb behan<strong>de</strong>lt. Daher kann hierfür <strong>de</strong>r Sparer-Pauschbetrag<br />

nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Solche Einkünfte wer<strong>de</strong>n als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

mit <strong>de</strong>m individuellen Steuersatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers besteuert.<br />

Folglich in<strong>de</strong>t die für Kapitaleinkünfte gelten<strong>de</strong><br />

Abgeltungssteuer keine Anwendung.<br />

Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l beim Anleger<br />

Bei Prüfung <strong>de</strong>r Frage, ob beim Anleger ein „gewerblicher<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l“ vorliegt, sind auch Beteiligungen an<br />

Personengesellschaften, die ausländisches unbewegliches<br />

Vermögen halten, zu berücksichtigen. Ein gewerblicher<br />

Grundstückshan<strong>de</strong>l kann sich für einen Anleger unter<br />

bestimmten Voraussetzungen regelmäßig auch dadurch<br />

ergeben, wenn er selbst nur ein bis drei Grundstücke veräußert,<br />

aber ihm daneben einzelne Veräußerungen durch<br />

eine Personengesellschaft zugerechnet wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>r er<br />

selbst beteiligt ist.<br />

Gemäß Erlass <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>inanzministeriums vom<br />

26. März 2004 wird ein Grundstücksverk<strong>auf</strong> <strong>de</strong>m Anleger<br />

als ein „Zählobjekt“ aber weiterhin nur zugerechnet, wenn<br />

zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen wer<strong>de</strong>n<br />

nur solche Beteiligungen einbezogen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />

Anleger mit min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 10% an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt<br />

ist; darüber hinaus auch dann, wenn <strong>de</strong>r Verkehrswert<br />

seines Gesellschaftsanteils o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils am veräußerten<br />

Grundstück die Grenze von € 250.000 übersteigt.<br />

Ist eine <strong>de</strong>r oben genannten Grenzen überschritten, wird<br />

die Haltefrist <strong><strong>de</strong>s</strong> Fonds und – durchgerechnet – <strong><strong>de</strong>s</strong><br />

<strong>Invest</strong>ors relevant für die Frage, ob je<strong>de</strong>r Verk<strong>auf</strong> einer<br />

Fondsimmobilie als ein „Zählobjekt“ im Sinne <strong>de</strong>r „Drei-<br />

Objekt-Grenze“ beim Anleger zu berücksichtigen ist. Je<br />

nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalles können die Veräußerungen<br />

im Zusammenhang mit sonstigen Grundstücksgeschäften<br />

eines Anlegers dazu führen, dass bei diesem<br />

ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l angenommen wird.<br />

Bei Anlegern, <strong>de</strong>ren sonstige Grundstücksaktivitäten für<br />

sich betrachtet keinen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />

darstellen, können die vorgenannten Veräußerungen somit<br />

unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass<br />

die an<strong>de</strong>ren Grundstücksgeschäfte <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers als gewerblich<br />

angesehen wer<strong>de</strong>n und dadurch insbeson<strong>de</strong>re<br />

die Gewinne hieraus steuerplichtig wer<strong>de</strong>n. Wegen <strong>de</strong>r<br />

möglichen steuerlichen Konsequenzen im Einzelnen wird<br />

<strong>de</strong>m Anleger geraten, vor <strong>de</strong>m Beitritt Rücksprache mit<br />

seinem persönlichen Steuerberater zu halten.<br />

37


<strong>Invest</strong>mentsteuergesetz<br />

Die Vorschriften <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Invest</strong>mentsteuergesetzes sind <strong>auf</strong><br />

diese Personengesellschaft nicht anwendbar, da für die<br />

Anteile an JAMESTOWN <strong>27</strong> kein or<strong>de</strong>ntliches Rückgaberecht<br />

im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 2 Abs. 9 i.V.m. § 37 Abs. 1 <strong>Invest</strong>mentgesetz<br />

i.d.F.v. 01.01.2011 besteht. Da es sich<br />

nicht um ausländische <strong>Invest</strong>mentanteile han<strong>de</strong>lt, ist es<br />

unerheblich, ob es sich bei <strong>de</strong>r Personengesellschaft um<br />

ein ausländisches <strong>Invest</strong>mentvermögen nach § 2 Abs. 8<br />

InvG han<strong>de</strong>lt.<br />

Feststellungsverfahren<br />

Die nur für <strong>de</strong>n Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />

Einkünfte wer<strong>de</strong>n ebenso wie steuerplichtige<br />

Zinseinkünfte von <strong>de</strong>m für die Gesellschaft in Deutschland<br />

zuständigen Finanzamt einheitlich und für je<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />

geson<strong>de</strong>rt festgestellt und die Ergebnisse vom<br />

Betriebsinanzamt <strong>de</strong>r Gesellschaft an die Wohnsitzinanzämter<br />

<strong>de</strong>r Gesellschafter übermittelt. JAMESTOWN<br />

wird <strong>de</strong>n Gesellschaftern jährlich im vierten Quartal die<br />

Ergebnisse <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorjahres mitteilen. Dies steht <strong>de</strong>r vorherigen<br />

fristgerechten Abgabe <strong>de</strong>r individuellen Einkommensteuererklärung<br />

durch <strong>de</strong>n Anleger nicht entgegen. Gegebenenfalls<br />

bereits erteilte Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong><br />

wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>r Einbeziehung dieser Ergebnisse<br />

durch die Wohnsitzinanzämter geän<strong>de</strong>rt.<br />

Mel<strong>de</strong>plicht <strong>de</strong>r Beteiligung<br />

Gemäß § 138 Abs. 2 und 3 AO ist ein inländischer Anleger<br />

verplichtet, seinem zuständigen Finanzamt <strong>de</strong>n Beginn,<br />

die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r die Aufgabe <strong>de</strong>r Beteiligung an<br />

JAMESTOWN <strong>27</strong> innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>m mel<strong>de</strong>plichtigen<br />

Ereignis durch einen amtlich vorgeschriebenen<br />

Vordruck mitzuteilen. JAMESTOWN wird diese<br />

Verplichtung durch Meldung an das Betriebsinanzamt<br />

für die Anleger erfüllen. Soweit dies zukünftig nicht mehr<br />

gestattet wer<strong>de</strong>n sollte, wird <strong>de</strong>n Anlegern ein entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />

Formular zur Weiterleitung an das zuständige<br />

Finanzamt zur Verfügung gestellt.<br />

Vermögensteuer<br />

Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht<br />

für die Vermögensteuer für unbewegliches<br />

Vermögen <strong>de</strong>n USA zu. Eine <strong>de</strong>r (früheren) <strong>de</strong>utschen<br />

Vermögensteuer vergleichbare Steuer wird in <strong>de</strong>n USA<br />

nicht erhoben.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

Besteuerungsrecht<br />

Zwischen Deutschland und <strong>de</strong>n USA besteht ein Abkommen<br />

vom 03.12.1980 zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />

<strong>auf</strong> <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Nachlass-, Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer, das um das Protokoll zur Än<strong>de</strong>rung<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Erbschaftsteuer-DBA vom 14.12.1998 ergänzt wur<strong>de</strong>.<br />

Nach <strong>de</strong>m Abkommen haben die USA als Belegenheitsstaat<br />

<strong>de</strong>r Immobilie und Deutschland als Wohnsitzstaat<br />

das Besteuerungsrecht <strong>auf</strong> dieses Vermögen. Die<br />

Doppelbesteuerung wird dadurch vermie<strong>de</strong>n, dass in<br />

Deutschland die gegebenenfalls in <strong>de</strong>n USA gezahlte<br />

Nachlasssteuer <strong>auf</strong> die <strong>de</strong>utsche Erbschaftsteuer anteilig<br />

angerechnet wird, jedoch nur bis zur Höhe <strong>de</strong>r in<br />

Deutschland festgesetzten Erbschaftsteuer für dieses<br />

Auslandsvermögen (Art. 5 Abs. 1, 11 Abs. 3 lit. a ErbSt-<br />

DBA USA). Hierdurch kann ggf. eine <strong>de</strong>utlich höhere Belastung<br />

eintreten als beim Vererben eines gleich hohen<br />

Inlandsvermögens (siehe Kapitel Risiken, „Steuern“).<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer in <strong>de</strong>n USA<br />

Grundsätzlich wird in <strong>de</strong>n USA <strong>de</strong>r Nachlass bzw. für<br />

ausländische <strong>Invest</strong>oren <strong>de</strong>r dort belegene Vermögensanteil<br />

<strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlasses besteuert und nicht <strong>de</strong>r Erbe. Die<br />

Bewertung basiert in <strong>de</strong>n USA <strong>auf</strong> <strong>de</strong>m Verkehrswert <strong>de</strong>r<br />

Vermögensgegenstän<strong>de</strong> (Grundstücke) <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft<br />

zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erbfalls. Die Steuersätze sind<br />

progressiv gestaffelt und betragen ab 2013 zwischen<br />

18% (Nachlassvermögen bis $ 10.000) und 55% für <strong>de</strong>n<br />

über $ 1.000.000 hinausgehen<strong>de</strong>n Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlassvermögens.<br />

Davor beträgt <strong>de</strong>r Höchststeuersatz 35%.<br />

Die Steuerschuld min<strong>de</strong>rt sich grundsätzlich um eine<br />

Gutschrift von $ 13.000, so dass bei einem Nachlass bis<br />

$ 60.000 keine Steuern anfallen. Eine höhere Gutschrift<br />

wird dann gewährt, wenn ein größerer Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesamtnachlasses<br />

in <strong>de</strong>n USA belegen ist. Übersteigt <strong>de</strong>r<br />

in <strong>de</strong>n USA belegene Brutto-Nachlass ca. 6% <strong><strong>de</strong>s</strong> weltweiten<br />

Gesamtnachlasses, wird <strong>auf</strong> Antrag eine erhöhte<br />

Gutschrift gewährt, wodurch im Extremfall – <strong>de</strong>r weltweite<br />

Nachlass ist vollständig in <strong>de</strong>n USA belegen – ein Nachlass<br />

von bis zu $ 1.000.000 in <strong>de</strong>n USA steuerfrei bleibt.<br />

Grundsätzlich gilt ein erhöhter Ehegattenfreibetrag, so<br />

dass ab 2013 $ 2.120.000 US-Vermögen an <strong>de</strong>n Ehegatten<br />

steuerfrei vererbt wer<strong>de</strong>n können (vor 2013 gilt<br />

ein höherer Freibetrag). Bei hohem US-Vermögen ist das<br />

38


Vererben an <strong>de</strong>n Ehegatten daher in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>utlich<br />

günstiger als an an<strong>de</strong>re – auch in direkter Linie verwandte<br />

– Personen und ggf. bei <strong>de</strong>r Nachlassplanung zu berücksichtigen.<br />

Die Nachlasssteuererklärung ist innerhalb von neun Monaten<br />

abzugeben, wenn <strong>de</strong>r Nachlass über $ 60.000<br />

beträgt. Bei nachträglicher Abgabe fallen Strafgebühren<br />

und ggf. Verzugszinsen an. Auch Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten erheben<br />

Nachlasssteuern, die von <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für<br />

die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>nachlasssteuer abziehbar sind.<br />

Bei Schenkungen in <strong>de</strong>n USA gilt als Bemessungsgrundlage<br />

für die Steuer <strong>de</strong>r Verkehrswert <strong><strong>de</strong>s</strong> geschenkten<br />

Vermögensgegenstan<strong><strong>de</strong>s</strong>. Der Verwandtschaftsgrad hat<br />

<strong>auf</strong> die Höhe <strong>de</strong>r Steuer keinen Einluss. Pro Beschenktem<br />

wird ein jährlicher Freibetrag von <strong>de</strong>rzeit $ 13.000<br />

(bei Ehegatten $ 136.000) gewährt, ansonsten entspricht<br />

<strong>de</strong>r Schenkungsteuersatz <strong>de</strong>m Nachlasssteuersatz. Bei<br />

Anteilen an Personengesellschaften wird <strong>de</strong>rzeit vielfach<br />

die Meinung vertreten, dass die Schenkung von Gesellschaftsanteilen<br />

in <strong>de</strong>n USA steuerfrei erfolgen kann, da<br />

das z.Z. gelten<strong>de</strong> Steuergesetz (Internal Revenue Co<strong>de</strong>)<br />

ausdrücklich Geschenke von immateriellen Wirtschaftsgütern,<br />

zu <strong>de</strong>nen auch Gesellschaftsanteile gehören, als<br />

steuerfrei einstuft. Nach <strong>de</strong>m Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />

DBA Deutschland-USA haben jedoch die USA ein<br />

Besteuerungsrecht, falls die Personengesellschaft, <strong>de</strong>ren<br />

Anteile übertragen wer<strong>de</strong>n, Grundstücke besitzt. Ob die<br />

USA ihr Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben,<br />

ist umstritten. Abschließen<strong>de</strong> Stellungnahmen <strong>de</strong>r US-<br />

Finanzverwaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r US-Finanzgerichte liegen zur<br />

Zeit nicht vor.<br />

Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach <strong>de</strong>n §§ 199<br />

ff. BewG kann auch bei ausländischem Betriebsvermögen<br />

angewandt wer<strong>de</strong>n. Eine steuerliche Begünstigung nach<br />

§ 13a ErbStG (Betriebsvermögen) kommt bei in <strong>de</strong>n USA<br />

gelegenem Betriebsvermögen nicht in Betracht.<br />

Von <strong>de</strong>m sich danach ergeben<strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Zuwendung<br />

kann in bestimmten Fällen ein persönlicher Freibetrag abgezogen<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Erbe bzw. Beschenkte mit<br />

<strong>de</strong>m Erblasser bzw. Schenker verwandt o<strong>de</strong>r verheiratet<br />

ist. Die persönlichen Freibeträge liegen zwischen € 20.000<br />

und € 400.000. Für Ehegatten beträgt <strong>de</strong>r Freibetrag<br />

€ 500.000. Auch <strong>auf</strong> die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuertarifs (Steuerklasse)<br />

haben Verwandtschaftsverhältnis und bestimmte<br />

vergleichbare Beziehungen zwischen Erbe bzw. Beschenktem<br />

und Erblasser bzw. Schenker Auswirkungen.<br />

Der Steuertarif beträgt zwischen 7% und 50%. Dem Anleger<br />

wird geraten, zu Fragen <strong>de</strong>r Besteuerung in Deutschland<br />

im Erbfall und bei Schenkung mit seinem persönlichen<br />

Steuerberater Rücksprache zu halten.<br />

Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland<br />

Gehören Anteile an JAMESTOWN <strong>27</strong> zum Nachlass o<strong>de</strong>r<br />

sind sie Gegenstand einer Schenkung, bemisst sich die<br />

<strong>de</strong>utsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer grundsätzlich<br />

nach <strong>de</strong>m anteiligen gemeinen Wert <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Grundstücke (§ 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 31 und<br />

9 BewG).<br />

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