Verkaufsprospekt des Jamestown 27 auf Seite 32 - Trend-Invest.de
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Steuerliche Grundlagen<br />
Vorbemerkungen<br />
Die steuerlichen Angaben in diesem Prospekt sind nach<br />
bestem Wissen zusammengestellt wor<strong>de</strong>n. Für Abweichungen<br />
im Rahmen einer Betriebsprüfung o<strong>de</strong>r künftige<br />
Än<strong>de</strong>rungen von Gesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen<br />
kann keine Gewähr übernommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass die Anleger natürliche<br />
Personen und in Deutschland unbeschränkt steuerplichtig<br />
sind, we<strong>de</strong>r eine US-Staatsbürgerschaft noch eine so<br />
genannte „Green-Card“ haben und auch nicht für US-<br />
Steuerzwecke als in <strong>de</strong>n USA ansässig gelten. Ferner<br />
wird unterstellt, dass die Anleger die Beteiligung an <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft im Privatvermögen halten.<br />
Die folgen<strong>de</strong>n Erläuterungen stellen die wesentlichen<br />
Grundlagen <strong>de</strong>r steuerlichen Konzeption <strong>de</strong>r Vermögensanlage<br />
dar. Da es dabei nicht möglich ist, die persönlichen<br />
Verhältnisse eines Anlegers zu berücksichtigen, wird<br />
empfohlen, vor Beitritt die steuerlichen Konsequenzen<br />
einer Beteiligung mit <strong>de</strong>m persönlichen Steuerberater zu<br />
erörtern.<br />
Sofern die Gesellschaft nach <strong>de</strong>n US-Vorschriften Einkommensteuervorauszahlungen<br />
an US-Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
abführt o<strong>de</strong>r in einzelnen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten Sammelsteuererklärungen<br />
für die Anleger abgibt und die hieraus resultieren<strong>de</strong>n<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten-Einkommensteuern bezahlt,<br />
erfolgen alle solchen Zahlungen im Namen und <strong>auf</strong> Rechnung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers und wer<strong>de</strong>n als Ausschüttungen an<br />
<strong>de</strong>n Anleger gemäß Gesellschaftsvertrag berücksichtigt<br />
o<strong>de</strong>r sind von ihm zu erstatten. JAMESTOWN <strong>27</strong> über-<br />
nimmt also wirtschaftlich nicht die Zahlung <strong>de</strong>r Steuern<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers. Der Anbieter übernimmt ebenfalls nicht die<br />
Zahlung von Steuern für <strong>de</strong>n Anleger.<br />
Einkommensteuer<br />
Besteuerungsrecht<br />
Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem<br />
Vermögen wird gemäß <strong>de</strong>m Doppelbesteuerungsabkommen,<br />
kurz „DBA“, zwischen Deutschland und <strong>de</strong>n USA<br />
vom 29. August 1989, geän<strong>de</strong>rt durch Protokollvereinbarung<br />
vom 28. Dezember 2007, <strong>de</strong>m Belegenheitsstaat<br />
<strong>de</strong>r Grundstücke, hier <strong>de</strong>n USA, zugewiesen. Dies gilt<br />
nach Art. 6 Abs. 3 DBA USA sowohl für die Einkünfte aus<br />
<strong>de</strong>r Vermietung von Gebäu<strong>de</strong>n und nach Art. 13 Abs. 1<br />
DBA USA auch für Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung von<br />
US-Grundvermögen. Deutschland stellt die Einkünfte aus<br />
in <strong>de</strong>n USA belegenem unbeweglichem Vermögen nach<br />
Art. 23 Abs. 3 lit a) DBA USA von <strong>de</strong>r Besteuerung frei.<br />
Ebenso verfährt Deutschland mit <strong>de</strong>n Einkünften aus <strong>de</strong>m<br />
Verk<strong>auf</strong> <strong>de</strong>r Grundstücke. Deutschland behält sich jedoch<br />
vor, diese Einkünfte im Rahmen <strong>de</strong>r Errechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> anwendbaren<br />
Steuersatzes heranzuziehen (Progressionvorbehalt).<br />
Soweit die Gesellschaft Zinseinkünfte, z. B. aus <strong>de</strong>r Zwischenanlage<br />
von noch nicht in US-Grundstücke investierten<br />
Einlagen erzielt, liegt gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA USA<br />
das Besteuerungsrecht grundsätzlich beim Wohnsitzstaat<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Gesellschafters. Zinseinkünfte <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen<br />
ab 2012 vollständig <strong>de</strong>r Komplementärin als Vergütung<br />
für die Fonds- und Vermögensverwaltung zu.<br />
Bei JAMESTOWN <strong>27</strong> han<strong>de</strong>lt es sich um eine amerikanische<br />
Personengesellschaft. Wie im <strong>de</strong>utschen Steuerrecht<br />
wer<strong>de</strong>n die Erträge <strong>de</strong>r amerikanischen Personengesellschaft<br />
nicht bei <strong>de</strong>r Gesellschaft, son<strong>de</strong>rn als anteilige<br />
Einkünfte <strong>de</strong>r einzelnen Gesellschafter besteuert.<br />
Daher wird je<strong>de</strong>r Anleger mit <strong>de</strong>m <strong>auf</strong> ihn entfallen<strong>de</strong>n Anteil<br />
<strong>de</strong>r Einkünfte am Ergebnis, unabhängig von <strong>de</strong>r Ausschüttung<br />
<strong>de</strong>r Erträge, zur Besteuerung herangezogen.<br />
<strong>32</strong>
Besteuerung in <strong>de</strong>n USA<br />
Besteuerung l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong>r Einkünfte <strong>auf</strong> US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene<br />
Das steuerliche Ergebnis <strong>de</strong>r Gesellschaft in <strong>de</strong>n USA wird<br />
nach US-steuerlichen Vorschriften ermittelt und ergibt sich<br />
grundsätzlich aus <strong>de</strong>ren l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong>n Erträgen abzüglich <strong>de</strong>r<br />
Betriebsausgaben. Die Abschreibung von gewerblich genutzten<br />
Gebäu<strong>de</strong>n und Ausbauten erfolgt über 39 Jahre.<br />
Kosten <strong>de</strong>r Eigenkapitalbeschaffung <strong>de</strong>r Gesellschaft sind<br />
steuerlich nicht abzugsfähig, wer<strong>de</strong>n aber bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />
eines steuerplichtigen Gewinns aus <strong>de</strong>r Liquidation<br />
<strong>de</strong>r Fondsgesellschaft bzw. <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
an <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft gewinnmin<strong>de</strong>rnd berücksichtigt.<br />
Das jährlich ermittelte steuerliche Ergebnis <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft wird gemäß <strong>de</strong>n US-Vorschriften <strong>auf</strong> die Gesellschafter<br />
verteilt. In <strong>de</strong>r Regel be<strong>de</strong>utet dies, dass das<br />
steuerliche Ergebnis unter <strong>de</strong>n Gesellschaftern in gleicher<br />
Weise wie Ausschüttungsansprüche <strong>auf</strong>geteilt wird.<br />
US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuersätze für das Jahr 2011<br />
für „ordinary income“ bzw. l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Einkünfte<br />
Zu versteuern<strong><strong>de</strong>s</strong> Einkommen in US-Dollar<br />
in 2011 (nach Freibetrag von $ 3.700)<br />
Ledige Verheiratete Steuersatz<br />
bis $ 8.500 $ 8.500 10%<br />
bis $ 34.500 $ 34.500 15%<br />
bis $ 83.600 $ 69.675 25%<br />
bis $ 174.400 $ 106.150 28%<br />
bis $ 379.150 $ 189.575 33%<br />
über $ 379.150 $ 189.575 35%<br />
Die Steuersätze in<strong>de</strong>n jeweils <strong>auf</strong> <strong>de</strong>n die Vorstufe<br />
übersteigen<strong>de</strong>n Einkommensanteil Anwendung.<br />
US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuersätze<br />
für l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Einkünfte<br />
In 2001 wur<strong>de</strong> ein Steuersenkungsgesetz in Kraft gesetzt,<br />
mit <strong>de</strong>m ein neuer Eingangstarif von 10% eingeführt<br />
wur<strong>de</strong>. Die weiteren Steuersätze mit Ausnahme <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
15%-Tarifs wur<strong>de</strong>n dabei <strong>auf</strong> die in <strong>de</strong>r nebenstehen<strong>de</strong>n<br />
Tabelle ausgewiesenen Steuersätze von maximal 35%<br />
gesenkt. Die Einkommensgrenzen je<strong>de</strong>r Stufe wer<strong>de</strong>n dabei<br />
jährlich gemäß Inlationsin<strong>de</strong>x angepasst. Nach Ausl<strong>auf</strong><br />
dieses zeitlich befristeten und durch <strong>de</strong>n „2010 Tax<br />
Relief Act“ im Dezember 2010 um zwei Jahre verlängerten<br />
Programms gelten, soweit kein neues Steuergesetz eingeführt<br />
wird, ab 2013 wie<strong>de</strong>rum die alten vor 2001 gültigen<br />
Steuersätze, d.h. <strong>de</strong>r Eingangssteuersatz wird wie<strong>de</strong>r<br />
15% betragen, die weiteren Stufen 28%, 31%, 36% und<br />
<strong>de</strong>r Spitzensteuersatz 39,6%.<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuer<br />
wird auch ausländischen Steuerplichtigen ein persönlicher<br />
Freibetrag gewährt, <strong>de</strong>r $ 3.700 für das Jahr 2011<br />
beträgt und entsprechend <strong>de</strong>r Inlation angepasst wird,<br />
um schleichen<strong>de</strong> Steuererhöhungen zu vermei<strong>de</strong>n. Ehegatten,<br />
die sich bei<strong>de</strong> an JAMESTOWN <strong>27</strong> beteiligen,<br />
können jeweils <strong>de</strong>n Freibetrag in Anspruch nehmen und<br />
für je<strong>de</strong>n gelten separat die Stufen gemäß Tabelle.<br />
Alternative Minimum Tax<br />
Bei <strong>de</strong>r US-Steuererklärung sind die Vorschriften zur<br />
Alternative Minimum Tax (AMT, Sec. 55 ff. IRC) für die<br />
Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> steuerplichtigen Einkommens zu berücksichtigen.<br />
Durch die AMT soll eine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>tbesteuerung<br />
für höhere Einkommen sichergestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
Für die Berechnung <strong>de</strong>r AMT wird eine um bestimmte<br />
Abschreibungsmöglichkeiten und Vergünstigungen bereinigte<br />
alternative Bemessungsgrundlage, das so genannte<br />
„alternative Min<strong><strong>de</strong>s</strong>teinkommen“, ermittelt. Beispielsweise<br />
wird hierfür kein persönlicher Freibetrag berücksichtigt<br />
und <strong>auf</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatenebene gezahlte Steuern sind nicht<br />
abzugsfähig. Letztlich ist <strong>de</strong>r höhere Betrag aus <strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>n allgemeinen Grundsätzen bzw. <strong>de</strong>n AMT-Vorschriften<br />
ermittelten US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuer zu entrichten. Merkliche<br />
Relevanz erreichen die Vorschriften für AMT-Einkommen<br />
erst nach Überschreitung <strong>de</strong>r AMT-Freibeträge, die in<br />
2011 $ 37.225 für verheiratete Anleger und $ 48.450<br />
für ledige Anleger betragen.<br />
33
Besteuerung von Veräußerungsgewinnen<br />
<strong>auf</strong> US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene<br />
Das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne aus<br />
US-Grundvermögen bzw. aus <strong>de</strong>m Verk<strong>auf</strong> von JAMES-<br />
TOWN <strong>27</strong> Gesellschaftsanteilen liegt ebenfalls bei <strong>de</strong>n<br />
USA. In <strong>de</strong>n USA ist <strong>de</strong>r Gewinn aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
einer Immobilie o<strong>de</strong>r eines Anteils an einer Immobiliengesellschaft<br />
grundsätzlich steuerplichtig. Der steuerliche<br />
Veräußerungsgewinn in <strong>de</strong>n USA errechnet sich aus <strong>de</strong>m<br />
Veräußerungserlös abzüglich <strong><strong>de</strong>s</strong> Buchwertes <strong>de</strong>r Immobilie<br />
zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Verk<strong>auf</strong>s. Sinngemäß gelten die<br />
vorgenannten Ausführungen auch für einen Verk<strong>auf</strong> <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
JAMESTOWN <strong>27</strong> Anteils durch <strong>de</strong>n Anleger. Bei einer<br />
Haltedauer <strong>de</strong>r Immobilie von mehr als einem Jahr wird<br />
<strong>de</strong>r Gewinn grundsätzlich als langfristiger Veräußerungsgewinn<br />
behan<strong>de</strong>lt. Zur Ermittlung <strong>de</strong>r <strong>auf</strong> <strong>de</strong>n Veräußerungsgewinn<br />
dann zu entrichten<strong>de</strong>n Steuer wird <strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn<br />
in verschie<strong>de</strong>ne Teilbeträge <strong>auf</strong>geteilt,<br />
die unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen. Bis zum<br />
Verk<strong>auf</strong>szeitpunkt in Anspruch genommene Gebäu<strong>de</strong>abschreibungen<br />
wer<strong>de</strong>n bei Verk<strong>auf</strong> mit 25% Steuer belastet.<br />
Darüber hinausgehen<strong>de</strong> steuerliche Veräußerungsgewinne<br />
unterliegen einem Steuersatz von 20% (gültig ab<br />
<strong>de</strong>m Jahr 2013, davor 15%) bzw. einem reduzierten Satz<br />
von 10% (gültig ab <strong>de</strong>m Jahr 2013, davor 0%). Die Steuersätze<br />
von 20% bzw. 10% reduzieren sich <strong>auf</strong> 18% bzw.<br />
8%, soweit eine Min<strong><strong>de</strong>s</strong>thaltedauer vor Veräußerung von<br />
5 Jahren überschritten ist. Unterschreitet das l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong><br />
Einkommen <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuerplichtigen im Jahr <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
die Obergrenze <strong>de</strong>r 15-prozentigen Besteuerung für<br />
das l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Einkommen (also z.B. $ 34.500 plus $ 3.700<br />
Freibetrag für das Jahr 2011), wird <strong>de</strong>r Veräußerungsgewinn<br />
bis zur Höhe dieser Differenz mit <strong>de</strong>m reduzierten<br />
Satz belegt, darüber hinaus kommt <strong>de</strong>r höhere Steuersatz<br />
zur Anwendung. Für Veräußerungsgewinne kann <strong>de</strong>r persönliche<br />
Freibetrag nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Auch beim Verk<strong>auf</strong> wird die Steuerlast zusätzlich unter<br />
Berücksichtigung <strong>de</strong>r vorangehend beschriebenen AMT-<br />
Metho<strong>de</strong> berechnet. Dabei kommen jedoch die gleichen<br />
Steuersätze zur Anwendung. Für Veräußerungsgewinne<br />
kann auch bei <strong>de</strong>r AMT-Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r vorgenannte persönliche<br />
Freibetrag nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Besteuerung <strong>auf</strong> US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatenebene<br />
Die meisten Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten in <strong>de</strong>n USA erheben für die<br />
in ihrem Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat erzielten Einkommen ebenfalls<br />
Einkommensteuern. Persönliche Freibeträge und <strong>de</strong>ren<br />
mögliche Inanspruchnahme sind in <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten<br />
sehr unterschiedlich. Dies gilt auch für die<br />
Steuersätze. Die Höhe anfallen<strong>de</strong>r Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuern<br />
hängt somit von <strong>de</strong>r Auswahl <strong>de</strong>r <strong>Invest</strong>itionsstandorte,<br />
<strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r dort getätigten <strong>Invest</strong>itionen und erzielten<br />
Einkünfte und Veräußerungsgewinne im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Fonds und <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>n einzelnen Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten gelten<strong>de</strong>n<br />
Regelungen ab.<br />
Kalifornien gewährt für nicht-gebietsansässige Personen<br />
keinen persönlichen Freibetrag. Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
individuellen Steuersatzes ist zu<strong>de</strong>m das Welteinkommen<br />
anzusetzen. Da schon bei einem Welteinkommen von<br />
<strong>de</strong>rzeit $ 46.767 <strong>de</strong>r Höchststeuersatz gilt, steht <strong>de</strong>r Aufwand<br />
<strong>de</strong>r Abgabe einer jährlichen „Welteinkommensteuererklärung“<br />
in Kalifornien, die notwendig ist, um niedrigere<br />
Eingangssteuersätze nutzen zu können, in keinem<br />
vernünftigen Verhältnis zur möglichen Reduktion <strong>de</strong>r dortigen<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuer. JAMESTOWN <strong>27</strong> beabsichtigt<br />
daher, eine vereinfachte Sammeleinkommensteuererklärung<br />
für die Limited Partner in Kalifornien abzugeben mit<br />
<strong>de</strong>r Folge, dass <strong>de</strong>r dortige Höchststeuersatz von zur Zeit<br />
9,55% zur Anwendung kommt.<br />
Nachfolgend sind die entsprechen<strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>r<br />
weiteren Hauptinvestitionszielstaaten New York, Washington,<br />
D.C. und Massachusetts dargestellt. Im Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat<br />
New York wird zur Steuerberechnung das gesamte US-<br />
Einkommen herangezogen und mit Steuersätzen von 4%<br />
(für Einkommen bis $ 8.000) bis maximal 8,97% (<strong>auf</strong> <strong>de</strong>n<br />
über $ 500.000 hinausgehen<strong>de</strong>n Teil) belegt. Die in New<br />
34
York anfallen<strong>de</strong> Steuerlast entspricht dabei <strong>de</strong>m Verhältnis<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> New York Einkommens zum gesamten US-Einkommen,<br />
angewandt <strong>auf</strong> <strong>de</strong>n so gerechneten Betrag. Auf das<br />
gesamte US-Einkommen ist in New York vorab ein Freibetrag<br />
von $ 7.500 abzugsfähig. Washington D.C. erhebt<br />
keine Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuer für nicht ansässige natürliche Personen,<br />
jedoch eine Gewerbesteuer (unincorporated business<br />
franchise tax), gemäß <strong>de</strong>r Erträge mit einem festen<br />
Steuersatz von 9,975% belegt wer<strong>de</strong>n. Im Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat<br />
Massachusetts erfor<strong>de</strong>rt die Inanspruchnahme von Freibeträgen,<br />
wie in Kalifornien, die Erklärung <strong><strong>de</strong>s</strong> weltweiten<br />
Einkommens. Im Falle einer <strong>Invest</strong>ition in diesem Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staat<br />
käme daher ebenfalls eine vereinfachte Sammeleinkommensteuererklärung<br />
mit einem einheitlichen Steuersatz<br />
von <strong>de</strong>rzeit 5,3% zur Anwendung.<br />
Gezahlte Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuern sind <strong>auf</strong> Ebene <strong>de</strong>r US-<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>steuererklärung abzugsfähig. Sofern in einzelnen<br />
US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten die Abgabe einer Sammel-Einkommensteuererklärung<br />
durch die Gesellschaft möglich ist,<br />
wird die Gesellschaft – soweit dies zweckmäßig ist – dieses<br />
Verfahren wählen. Dies gilt insbeson<strong>de</strong>re für Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten,<br />
in <strong>de</strong>nen die Gesellschaft verhältnismäßig geringe<br />
Einkünfte erzielt o<strong>de</strong>r ein einheitlicher Steuersatz für die<br />
Anleger gilt.<br />
US-Einkommensteuervorauszahlungen<br />
Nach US-Vorschriften hat <strong>de</strong>r Fonds für die einzelnen<br />
Gesellschafter von <strong>de</strong>m steuerlichen Ertrag aus l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong>r<br />
Geschäftstätigkeit und Verk<strong>auf</strong>sgewinn eine Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>einkommensteuervorauszahlung<br />
zum für die jeweilige<br />
Einkunftsart dann gelten<strong>de</strong>n Höchststeuersatz an das<br />
US-Finanzamt abzuführen. Im Falle <strong><strong>de</strong>s</strong> Verk<strong>auf</strong>s von<br />
JAMESTOWN <strong>27</strong> Gesellschaftsanteilen ist <strong>de</strong>r Käufer<br />
zur Abführung von 10% <strong><strong>de</strong>s</strong> K<strong>auf</strong>preises <strong>de</strong>r Gesellschaftsanteile<br />
im Namen <strong><strong>de</strong>s</strong> Verkäufers an das US-<br />
Finanzamt verplichtet (Section 1445(a) IRC). Soweit<br />
US-Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten vorsehen, dass für die einzelnen<br />
Gesellschafter Einkommensteuervorauszahlungen abzuführen<br />
sind, in<strong>de</strong>n diese Zahlungen zusätzlich zur<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>ebene statt. Nach Abgabe <strong>de</strong>r persönlichen US-<br />
Einkommensteuererklärungen erstatten die US-Finanzbehör<strong>de</strong>n<br />
in allen Fällen die Beträge, welche die tatsächliche<br />
Steuerlast übersteigen.<br />
US-Steuererklärungen<br />
Die Gesellschaft wird veranlassen, dass die notwendigen<br />
US-Steuererklärungen für JAMESTOWN <strong>27</strong> in Übereinstimmung<br />
mit <strong>de</strong>n US-Steuergesetzen angefertigt wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Komplementärin wird <strong>de</strong>m Anleger alle für die<br />
Abgabe <strong>de</strong>r persönlichen US-Steuererklärungen hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>r JAMESTOWN <strong>27</strong> Beteiligung notwendigen Informationen<br />
rechtzeitig zur Verfügung stellen. Je<strong>de</strong>r Anleger<br />
hat jährlich eine US-Einkommensteuererklärung (und ggf.<br />
Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staatensteuererklärungen) abzugeben, die <strong>auf</strong><br />
Wunsch die JAMESTOWN-Tochtergesellschaft JT Tax<br />
Services, L.P. erstellt. Da Auslän<strong>de</strong>r grundsätzlich getrennt<br />
veranlagt wer<strong>de</strong>n, müssen für Eheleute, die bei<strong>de</strong> beteiligt<br />
sind, zwei Steuererklärungen abgegeben wer<strong>de</strong>n. Anlegern,<br />
<strong>de</strong>ren einzige US-Einkunftsquelle die JAMESTOWN<br />
<strong>27</strong> Beteiligung ist, stellt JT Tax Services, L.P. die Bearbeitungsgebühr<br />
mit <strong>de</strong>rzeit € 150 p.a. in Rechnung. Sofern<br />
<strong>de</strong>r Anleger schon in Vorgängerfonds (außer „kompakt“)<br />
beteiligt ist und seine US-Steuererklärung von JAMES-<br />
TOWN erstellt wird, entstehen durch die JAMESTOWN<br />
<strong>27</strong> Beteiligung keine zusätzlichen Bearbeitungsgebühren.<br />
Je<strong>de</strong>r Anleger, <strong>de</strong>r noch keine US-Steuernummer hat, ist<br />
verplichtet, eine US-Steuernummer bei <strong>de</strong>r US-Finanzverwaltung<br />
zu beantragen (siehe entsprechen<strong>de</strong> Fragen in<br />
<strong>de</strong>n Beitrittsdokumenten). Der Fonds wird die notwendigen<br />
Erklärungen, die sich aus <strong>de</strong>r FATCA-Gesetzgebung<br />
ergeben, von <strong>de</strong>n Anlegern einholen.<br />
Besteuerung in Deutschland<br />
Einkunftsart<br />
General Partner von JAMESTOWN <strong>27</strong> ist JAMESTOWN,<br />
L.P., <strong>de</strong>ren einziger persönlich haften<strong>de</strong>r Gesellschafter<br />
JAMESTOWN Properties Corporation ist. Da bei <strong>de</strong>r<br />
JAMESTOWN, L.P. somit ausschließlich eine Kapitalgesellschaft<br />
unbeschränkt haftet und zur Geschäftsführung<br />
befugt ist, erfüllt JAMESTOWN <strong>27</strong> insoweit die Voraussetzungen<br />
einer gewerblich geprägten Personengesellschaft<br />
nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Demzufolge sind die Einkünfte<br />
<strong>de</strong>r Personengesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 bzw.<br />
3 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu qualiizieren.<br />
Der Fonds unterliegt jedoch nicht <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Gewerbesteuer,<br />
da keine inländische Betriebsstätte vorliegt. Die<br />
Einordnung <strong>de</strong>r Einkünfte nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>utsch-amerikanischen<br />
DBA ist weitgehend unabhängig von <strong>de</strong>r Einordnung<br />
<strong>de</strong>r Einkünfte nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz.<br />
35
Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />
Erträge aus <strong>de</strong>r Vermietung <strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> (Art. 6 Abs.<br />
3 DBA) sind ebenso wie Gewinne aus <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
(Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a DBA) als Einkünfte bzw.<br />
als Veräußerungsgewinne aus unbeweglichem Vermögen<br />
zu behan<strong>de</strong>ln. Nach Art. 6 Abs. 1 DBA i.V.m. Art. 23 Abs.<br />
3 lit. a DBA stellt Deutschland die Einkünfte aus in <strong>de</strong>n<br />
USA belegenem unbeweglichem Vermögen von <strong>de</strong>r Besteuerung<br />
frei. Ebenso verfährt Deutschland gemäß Art.<br />
13 Abs. 1, 2 lit. a) i.V.m. Art. 23 Abs. 3 lit. a) DBA mit<br />
<strong>de</strong>n Einkünften aus <strong>de</strong>m Verk<strong>auf</strong> <strong>de</strong>r Grundstücke. Im<br />
Falle <strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils am JAMESTOWN <strong>27</strong><br />
Fonds durch <strong>de</strong>n Anleger steht nach Art. 13 Abs. 2 lit.<br />
b) DBA ebenfalls <strong>de</strong>n USA das Besteuerungsrecht eines<br />
etwaigen Veräußerungsgewinns zu. Wie bei <strong>de</strong>r Veräußerung<br />
von Grundstücken durch <strong>de</strong>n Fonds erfolgt hier<br />
die Freistellung gemäß Art. 23 Abs. 3 lit. a) DBA. Weitere<br />
Voraussetzung <strong>de</strong>r Freistellung <strong>de</strong>r Einkünfte (in Deutschland)<br />
ist, dass die Einkünfte nach US-Recht und US-Abkommensanwendung<br />
in <strong>de</strong>n USA besteuert wer<strong>de</strong>n können<br />
(Art. 23 Abs. 4 DBA). Gleiches gilt für Einkünfte nach<br />
Art. 7 DBA-USA. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt.<br />
Ausführungen zum Besteuerungsrecht für Zinseinkünfte<br />
in<strong>de</strong>n sich nachfolgend im Absatz „Zinseinkünfte“.<br />
Progressionsvorbehalt<br />
Deutschland behält sich vor, die von <strong>de</strong>r Einkommensteuer<br />
freigestellten Einkünfte im Rahmen <strong>de</strong>r Errechnung <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
anwendbaren Steuersatzes heranzuziehen (Progressionsvorbehalt).<br />
Dies be<strong>de</strong>utet, dass zur Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> Durchschnittssteuersatzes<br />
eines Anlegers das ausländische<br />
Einkommen zu <strong>de</strong>m inländischen Einkommen addiert<br />
wird. Der Steuersatz, <strong>de</strong>r für das so ermittelte Einkommen<br />
fällig wür<strong>de</strong>, wird dann <strong>auf</strong> das <strong>de</strong>utsche steuerplichtige<br />
Einkommen – also ohne das JAMESTOWN <strong>27</strong> Ergebnis<br />
– angewandt. Der Progressionsvorbehalt wirkt sich in <strong>de</strong>r<br />
Regel durch <strong>de</strong>n höheren Steuersatz <strong>auf</strong> das sonstige in<br />
Deutschland steuerplichtige <strong>de</strong>utsche Einkommen <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Anlegers aus.<br />
Etwaige Verluste aus in <strong>de</strong>n USA betriebener Vermietung<br />
<strong>de</strong>r Gebäu<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r Veräußerung von Grundstücken<br />
sowie auch aus <strong>de</strong>r Veräußerung <strong><strong>de</strong>s</strong> Fondsanteils<br />
durch <strong>de</strong>n Anleger können we<strong>de</strong>r mit an<strong>de</strong>ren in<br />
Deutschland steuerbaren Einkünften ausgeglichen, noch<br />
bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong><strong>de</strong>s</strong> anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n; sie sind jedoch im Rahmen <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehaltes<br />
mit positiven Einkünften <strong>de</strong>r jeweils<br />
selben Art aus <strong>de</strong>n USA verrechenbar (§ 2a Abs. 1 Satz<br />
1 Nr. 6a EStG). Die gewerbliche Prägung <strong><strong>de</strong>s</strong> Fonds ist<br />
dabei für die Feststellung <strong>de</strong>r Art <strong>de</strong>r Verluste im Rahmen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> § 2a EStG unerheblich.<br />
Die Auswirkung <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehaltes ist in je<strong>de</strong>m<br />
Jahr unterschiedlich und hängt einerseits von <strong>de</strong>m<br />
in diesem Jahr zu berücksichtigen<strong>de</strong>n JAMESTOWN <strong>27</strong><br />
Ergebnis und an<strong>de</strong>rerseits von <strong>de</strong>m individuellen Steuersatz<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Invest</strong>ors ab. In <strong>de</strong>r Regel sind die Auswirkungen<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts umso niedriger, je näher <strong>de</strong>r<br />
Durchschnittssteuersatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers beim Höchststeuersatz<br />
(<strong>de</strong>rzeit 45%) liegt. Für Zwecke <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts<br />
ist das Ergebnis <strong>de</strong>r Gesellschaft nach <strong>de</strong>utschen<br />
steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln. Dies<br />
be<strong>de</strong>utet u. a. die Umrechnung in Euro. Daneben kommen<br />
beispielsweise bei <strong>de</strong>r Gewinnermittlung abweichen<strong>de</strong><br />
Abschreibungsregeln für Gebäu<strong>de</strong> und Ausstattung<br />
und gegebenenfalls an<strong>de</strong>re Vorschriften zur Abziehbarkeit<br />
von Zins<strong>auf</strong>wendungen zur Anwendung.<br />
Veräußerungsgewinne unter Progressionsvorbehalt<br />
Die Veräußerung <strong>de</strong>r Grundstücke führt aus <strong>de</strong>utscher<br />
Sicht grundsätzlich zu Sonstigen Einkünften, im vorliegen<strong>de</strong>n<br />
Fall wegen <strong>de</strong>r „gewerblichen Prägung“ <strong>de</strong>r<br />
Gesellschaft bei <strong>de</strong>n Anlegern aber zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.<br />
Veräußert eine Objektgesellschaft, im zeitlichen und sachlichen<br />
Zusammenhang mit ihrer Liquidation das gehaltene<br />
<strong>Invest</strong>itionsobjekt als Ganzes mit einem Gewinn gilt<br />
dies bei Nichtvorliegen eines gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>ls<br />
grundsätzlich (mit Ausnahme unten erwähnten<br />
Rechtsprechung), als Teilbetriebs<strong>auf</strong>gabe. Die dann vorliegen<strong>de</strong>n<br />
außeror<strong>de</strong>ntlichen Einkünfte sind bei <strong>de</strong>r Ermittlung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt unterliegen<strong>de</strong>n<br />
Einkommens nur zu einem Fünftel anzusetzen (§ 16 Abs.<br />
1 S.1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG; § <strong>32</strong>b Abs. 1 S.1<br />
Nr. 3, Abs. 2 S.1 Nr. 2 EStG). Auch wenn ein Anleger seine<br />
gesamte Beteiligung an JAMESTOWN <strong>27</strong> mit Gewinn<br />
veräußert, wird für Zwecke <strong><strong>de</strong>s</strong> Progressionsvorbehalts<br />
gemäß § <strong>32</strong>b EStG sein Gewinn grundsätzlich nur zu<br />
einem Fünftel angesetzt. Dies gilt nach § 16 Abs. 1 S.1 Nr.<br />
2 EStG auch für <strong>de</strong>n Fall, dass die Fondsgesellschaft ihren<br />
Anteil an einer gewerblich geprägten Objektpersonengesellschaft<br />
veräußert. In <strong>de</strong>r jüngeren Rechtsprechung<br />
ist die Zuordnung zum tarifbegünstigten Gewinn jedoch<br />
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dann versagt wor<strong>de</strong>n, wenn es sich um ein einheitliches<br />
Geschäftskonzept han<strong>de</strong>lt, d.h. die Veräußerung als Fortsetzung<br />
<strong>de</strong>r unternehmerischen Tätigkeit zu sehen ist.<br />
Falls ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
vorliegt o<strong>de</strong>r ein Grundstück nicht im Rahmen einer<br />
Objektgesellschaftsliquidation veräußert wird, wer<strong>de</strong>n die<br />
Gewinne hingegen als l<strong>auf</strong>en<strong>de</strong> Gewinne gewertet und<br />
in vollem Umfang bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>de</strong>m Progressionsvorbehalt<br />
unterliegen<strong>de</strong>n Einkommens einbezogen.<br />
Ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l <strong>de</strong>r Gesellschaft ist<br />
grundsätzlich anhand <strong>de</strong>r „Drei-Objekt-Grenze“ zu prüfen.<br />
Zinseinkünfte<br />
Zinseinkünfte <strong>de</strong>r Gesellschaft stehen ab 01.01.2012 vollständig<br />
<strong>de</strong>r Komplementärin als Vergütung für die Fondsund<br />
Vermögensverwaltung zu. Die nachfolgen<strong>de</strong> Behandlung<br />
greift daher nur für 2011 und für Folgejahre für <strong>de</strong>n<br />
Fall, dass gleichwohl <strong>de</strong>n <strong>de</strong>utschen Anlegern Anteile an<br />
<strong>de</strong>n Zinseinkünften zuzurechnen wären.<br />
Dann nimmt grundsätzlich Deutschland ein Besteuerungsrecht<br />
in Anspruch, auch wenn die Zinsen funktional<br />
zum Unternehmen in <strong>de</strong>n USA gehören. Wird die Zugehörigkeit<br />
unterschiedlich beurteilt, kann es zu einer Doppelbesteuerung<br />
kommen. Im Falle einer Doppelbesteuerung<br />
<strong>auf</strong>grund eines Qualiikationskonlikts kann eine Anrechnung<br />
von in <strong>de</strong>n USA gezahlten Steuern nach Art. 23 Abs.<br />
4 lit a DBA nur nach Durchl<strong>auf</strong>en eines Verständigungsverfahrens<br />
nach Art. 25 DBA erfolgen. Da die Gesellschaft<br />
mit zeitweise verzinslich anzulegen<strong>de</strong>n Einlagen und<br />
Erlösen aus <strong>de</strong>utscher Sicht wegen <strong>de</strong>r „gewerblichen<br />
Prägung“ <strong>de</strong>r Gesellschaft gewerbliche Einkünfte erzielt,<br />
wer<strong>de</strong>n Zinseinkünfte bei <strong>de</strong>n Anlegern als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb behan<strong>de</strong>lt. Daher kann hierfür <strong>de</strong>r Sparer-Pauschbetrag<br />
nicht in Anspruch genommen wer<strong>de</strong>n.<br />
Solche Einkünfte wer<strong>de</strong>n als Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
mit <strong>de</strong>m individuellen Steuersatz <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers besteuert.<br />
Folglich in<strong>de</strong>t die für Kapitaleinkünfte gelten<strong>de</strong><br />
Abgeltungssteuer keine Anwendung.<br />
Gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l beim Anleger<br />
Bei Prüfung <strong>de</strong>r Frage, ob beim Anleger ein „gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l“ vorliegt, sind auch Beteiligungen an<br />
Personengesellschaften, die ausländisches unbewegliches<br />
Vermögen halten, zu berücksichtigen. Ein gewerblicher<br />
Grundstückshan<strong>de</strong>l kann sich für einen Anleger unter<br />
bestimmten Voraussetzungen regelmäßig auch dadurch<br />
ergeben, wenn er selbst nur ein bis drei Grundstücke veräußert,<br />
aber ihm daneben einzelne Veräußerungen durch<br />
eine Personengesellschaft zugerechnet wer<strong>de</strong>n, an <strong>de</strong>r er<br />
selbst beteiligt ist.<br />
Gemäß Erlass <strong><strong>de</strong>s</strong> Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>inanzministeriums vom<br />
26. März 2004 wird ein Grundstücksverk<strong>auf</strong> <strong>de</strong>m Anleger<br />
als ein „Zählobjekt“ aber weiterhin nur zugerechnet, wenn<br />
zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen wer<strong>de</strong>n<br />
nur solche Beteiligungen einbezogen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r<br />
Anleger mit min<strong><strong>de</strong>s</strong>tens 10% an <strong>de</strong>r Gesellschaft beteiligt<br />
ist; darüber hinaus auch dann, wenn <strong>de</strong>r Verkehrswert<br />
seines Gesellschaftsanteils o<strong>de</strong>r <strong><strong>de</strong>s</strong> Anteils am veräußerten<br />
Grundstück die Grenze von € 250.000 übersteigt.<br />
Ist eine <strong>de</strong>r oben genannten Grenzen überschritten, wird<br />
die Haltefrist <strong><strong>de</strong>s</strong> Fonds und – durchgerechnet – <strong><strong>de</strong>s</strong><br />
<strong>Invest</strong>ors relevant für die Frage, ob je<strong>de</strong>r Verk<strong>auf</strong> einer<br />
Fondsimmobilie als ein „Zählobjekt“ im Sinne <strong>de</strong>r „Drei-<br />
Objekt-Grenze“ beim Anleger zu berücksichtigen ist. Je<br />
nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n <strong><strong>de</strong>s</strong> Einzelfalles können die Veräußerungen<br />
im Zusammenhang mit sonstigen Grundstücksgeschäften<br />
eines Anlegers dazu führen, dass bei diesem<br />
ein gewerblicher Grundstückshan<strong>de</strong>l angenommen wird.<br />
Bei Anlegern, <strong>de</strong>ren sonstige Grundstücksaktivitäten für<br />
sich betrachtet keinen gewerblichen Grundstückshan<strong>de</strong>l<br />
darstellen, können die vorgenannten Veräußerungen somit<br />
unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass<br />
die an<strong>de</strong>ren Grundstücksgeschäfte <strong><strong>de</strong>s</strong> Anlegers als gewerblich<br />
angesehen wer<strong>de</strong>n und dadurch insbeson<strong>de</strong>re<br />
die Gewinne hieraus steuerplichtig wer<strong>de</strong>n. Wegen <strong>de</strong>r<br />
möglichen steuerlichen Konsequenzen im Einzelnen wird<br />
<strong>de</strong>m Anleger geraten, vor <strong>de</strong>m Beitritt Rücksprache mit<br />
seinem persönlichen Steuerberater zu halten.<br />
37
<strong>Invest</strong>mentsteuergesetz<br />
Die Vorschriften <strong><strong>de</strong>s</strong> <strong>Invest</strong>mentsteuergesetzes sind <strong>auf</strong><br />
diese Personengesellschaft nicht anwendbar, da für die<br />
Anteile an JAMESTOWN <strong>27</strong> kein or<strong>de</strong>ntliches Rückgaberecht<br />
im Sinne <strong><strong>de</strong>s</strong> § 2 Abs. 9 i.V.m. § 37 Abs. 1 <strong>Invest</strong>mentgesetz<br />
i.d.F.v. 01.01.2011 besteht. Da es sich<br />
nicht um ausländische <strong>Invest</strong>mentanteile han<strong>de</strong>lt, ist es<br />
unerheblich, ob es sich bei <strong>de</strong>r Personengesellschaft um<br />
ein ausländisches <strong>Invest</strong>mentvermögen nach § 2 Abs. 8<br />
InvG han<strong>de</strong>lt.<br />
Feststellungsverfahren<br />
Die nur für <strong>de</strong>n Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />
Einkünfte wer<strong>de</strong>n ebenso wie steuerplichtige<br />
Zinseinkünfte von <strong>de</strong>m für die Gesellschaft in Deutschland<br />
zuständigen Finanzamt einheitlich und für je<strong>de</strong>n Gesellschafter<br />
geson<strong>de</strong>rt festgestellt und die Ergebnisse vom<br />
Betriebsinanzamt <strong>de</strong>r Gesellschaft an die Wohnsitzinanzämter<br />
<strong>de</strong>r Gesellschafter übermittelt. JAMESTOWN<br />
wird <strong>de</strong>n Gesellschaftern jährlich im vierten Quartal die<br />
Ergebnisse <strong><strong>de</strong>s</strong> Vorjahres mitteilen. Dies steht <strong>de</strong>r vorherigen<br />
fristgerechten Abgabe <strong>de</strong>r individuellen Einkommensteuererklärung<br />
durch <strong>de</strong>n Anleger nicht entgegen. Gegebenenfalls<br />
bereits erteilte Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong><br />
wer<strong>de</strong>n hinsichtlich <strong>de</strong>r Einbeziehung dieser Ergebnisse<br />
durch die Wohnsitzinanzämter geän<strong>de</strong>rt.<br />
Mel<strong>de</strong>plicht <strong>de</strong>r Beteiligung<br />
Gemäß § 138 Abs. 2 und 3 AO ist ein inländischer Anleger<br />
verplichtet, seinem zuständigen Finanzamt <strong>de</strong>n Beginn,<br />
die Än<strong>de</strong>rung o<strong>de</strong>r die Aufgabe <strong>de</strong>r Beteiligung an<br />
JAMESTOWN <strong>27</strong> innerhalb eines Monats nach <strong>de</strong>m mel<strong>de</strong>plichtigen<br />
Ereignis durch einen amtlich vorgeschriebenen<br />
Vordruck mitzuteilen. JAMESTOWN wird diese<br />
Verplichtung durch Meldung an das Betriebsinanzamt<br />
für die Anleger erfüllen. Soweit dies zukünftig nicht mehr<br />
gestattet wer<strong>de</strong>n sollte, wird <strong>de</strong>n Anlegern ein entsprechen<strong><strong>de</strong>s</strong><br />
Formular zur Weiterleitung an das zuständige<br />
Finanzamt zur Verfügung gestellt.<br />
Vermögensteuer<br />
Das Doppelbesteuerungsabkommen weist das Besteuerungsrecht<br />
für die Vermögensteuer für unbewegliches<br />
Vermögen <strong>de</strong>n USA zu. Eine <strong>de</strong>r (früheren) <strong>de</strong>utschen<br />
Vermögensteuer vergleichbare Steuer wird in <strong>de</strong>n USA<br />
nicht erhoben.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
Besteuerungsrecht<br />
Zwischen Deutschland und <strong>de</strong>n USA besteht ein Abkommen<br />
vom 03.12.1980 zur Vermeidung <strong>de</strong>r Doppelbesteuerung<br />
<strong>auf</strong> <strong>de</strong>m Gebiet <strong>de</strong>r Nachlass-, Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer, das um das Protokoll zur Än<strong>de</strong>rung<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Erbschaftsteuer-DBA vom 14.12.1998 ergänzt wur<strong>de</strong>.<br />
Nach <strong>de</strong>m Abkommen haben die USA als Belegenheitsstaat<br />
<strong>de</strong>r Immobilie und Deutschland als Wohnsitzstaat<br />
das Besteuerungsrecht <strong>auf</strong> dieses Vermögen. Die<br />
Doppelbesteuerung wird dadurch vermie<strong>de</strong>n, dass in<br />
Deutschland die gegebenenfalls in <strong>de</strong>n USA gezahlte<br />
Nachlasssteuer <strong>auf</strong> die <strong>de</strong>utsche Erbschaftsteuer anteilig<br />
angerechnet wird, jedoch nur bis zur Höhe <strong>de</strong>r in<br />
Deutschland festgesetzten Erbschaftsteuer für dieses<br />
Auslandsvermögen (Art. 5 Abs. 1, 11 Abs. 3 lit. a ErbSt-<br />
DBA USA). Hierdurch kann ggf. eine <strong>de</strong>utlich höhere Belastung<br />
eintreten als beim Vererben eines gleich hohen<br />
Inlandsvermögens (siehe Kapitel Risiken, „Steuern“).<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer in <strong>de</strong>n USA<br />
Grundsätzlich wird in <strong>de</strong>n USA <strong>de</strong>r Nachlass bzw. für<br />
ausländische <strong>Invest</strong>oren <strong>de</strong>r dort belegene Vermögensanteil<br />
<strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlasses besteuert und nicht <strong>de</strong>r Erbe. Die<br />
Bewertung basiert in <strong>de</strong>n USA <strong>auf</strong> <strong>de</strong>m Verkehrswert <strong>de</strong>r<br />
Vermögensgegenstän<strong>de</strong> (Grundstücke) <strong>de</strong>r Fondsgesellschaft<br />
zum Zeitpunkt <strong><strong>de</strong>s</strong> Erbfalls. Die Steuersätze sind<br />
progressiv gestaffelt und betragen ab 2013 zwischen<br />
18% (Nachlassvermögen bis $ 10.000) und 55% für <strong>de</strong>n<br />
über $ 1.000.000 hinausgehen<strong>de</strong>n Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Nachlassvermögens.<br />
Davor beträgt <strong>de</strong>r Höchststeuersatz 35%.<br />
Die Steuerschuld min<strong>de</strong>rt sich grundsätzlich um eine<br />
Gutschrift von $ 13.000, so dass bei einem Nachlass bis<br />
$ 60.000 keine Steuern anfallen. Eine höhere Gutschrift<br />
wird dann gewährt, wenn ein größerer Anteil <strong><strong>de</strong>s</strong> Gesamtnachlasses<br />
in <strong>de</strong>n USA belegen ist. Übersteigt <strong>de</strong>r<br />
in <strong>de</strong>n USA belegene Brutto-Nachlass ca. 6% <strong><strong>de</strong>s</strong> weltweiten<br />
Gesamtnachlasses, wird <strong>auf</strong> Antrag eine erhöhte<br />
Gutschrift gewährt, wodurch im Extremfall – <strong>de</strong>r weltweite<br />
Nachlass ist vollständig in <strong>de</strong>n USA belegen – ein Nachlass<br />
von bis zu $ 1.000.000 in <strong>de</strong>n USA steuerfrei bleibt.<br />
Grundsätzlich gilt ein erhöhter Ehegattenfreibetrag, so<br />
dass ab 2013 $ 2.120.000 US-Vermögen an <strong>de</strong>n Ehegatten<br />
steuerfrei vererbt wer<strong>de</strong>n können (vor 2013 gilt<br />
ein höherer Freibetrag). Bei hohem US-Vermögen ist das<br />
38
Vererben an <strong>de</strong>n Ehegatten daher in <strong>de</strong>r Regel <strong>de</strong>utlich<br />
günstiger als an an<strong>de</strong>re – auch in direkter Linie verwandte<br />
– Personen und ggf. bei <strong>de</strong>r Nachlassplanung zu berücksichtigen.<br />
Die Nachlasssteuererklärung ist innerhalb von neun Monaten<br />
abzugeben, wenn <strong>de</strong>r Nachlass über $ 60.000<br />
beträgt. Bei nachträglicher Abgabe fallen Strafgebühren<br />
und ggf. Verzugszinsen an. Auch Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>staaten erheben<br />
Nachlasssteuern, die von <strong>de</strong>r Bemessungsgrundlage für<br />
die Bun<strong><strong>de</strong>s</strong>nachlasssteuer abziehbar sind.<br />
Bei Schenkungen in <strong>de</strong>n USA gilt als Bemessungsgrundlage<br />
für die Steuer <strong>de</strong>r Verkehrswert <strong><strong>de</strong>s</strong> geschenkten<br />
Vermögensgegenstan<strong><strong>de</strong>s</strong>. Der Verwandtschaftsgrad hat<br />
<strong>auf</strong> die Höhe <strong>de</strong>r Steuer keinen Einluss. Pro Beschenktem<br />
wird ein jährlicher Freibetrag von <strong>de</strong>rzeit $ 13.000<br />
(bei Ehegatten $ 136.000) gewährt, ansonsten entspricht<br />
<strong>de</strong>r Schenkungsteuersatz <strong>de</strong>m Nachlasssteuersatz. Bei<br />
Anteilen an Personengesellschaften wird <strong>de</strong>rzeit vielfach<br />
die Meinung vertreten, dass die Schenkung von Gesellschaftsanteilen<br />
in <strong>de</strong>n USA steuerfrei erfolgen kann, da<br />
das z.Z. gelten<strong>de</strong> Steuergesetz (Internal Revenue Co<strong>de</strong>)<br />
ausdrücklich Geschenke von immateriellen Wirtschaftsgütern,<br />
zu <strong>de</strong>nen auch Gesellschaftsanteile gehören, als<br />
steuerfrei einstuft. Nach <strong>de</strong>m Erbschaft- und Schenkungsteuer<br />
DBA Deutschland-USA haben jedoch die USA ein<br />
Besteuerungsrecht, falls die Personengesellschaft, <strong>de</strong>ren<br />
Anteile übertragen wer<strong>de</strong>n, Grundstücke besitzt. Ob die<br />
USA ihr Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben,<br />
ist umstritten. Abschließen<strong>de</strong> Stellungnahmen <strong>de</strong>r US-<br />
Finanzverwaltung o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r US-Finanzgerichte liegen zur<br />
Zeit nicht vor.<br />
Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach <strong>de</strong>n §§ 199<br />
ff. BewG kann auch bei ausländischem Betriebsvermögen<br />
angewandt wer<strong>de</strong>n. Eine steuerliche Begünstigung nach<br />
§ 13a ErbStG (Betriebsvermögen) kommt bei in <strong>de</strong>n USA<br />
gelegenem Betriebsvermögen nicht in Betracht.<br />
Von <strong>de</strong>m sich danach ergeben<strong>de</strong>n Wert <strong>de</strong>r Zuwendung<br />
kann in bestimmten Fällen ein persönlicher Freibetrag abgezogen<br />
wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Erbe bzw. Beschenkte mit<br />
<strong>de</strong>m Erblasser bzw. Schenker verwandt o<strong>de</strong>r verheiratet<br />
ist. Die persönlichen Freibeträge liegen zwischen € 20.000<br />
und € 400.000. Für Ehegatten beträgt <strong>de</strong>r Freibetrag<br />
€ 500.000. Auch <strong>auf</strong> die Höhe <strong><strong>de</strong>s</strong> Steuertarifs (Steuerklasse)<br />
haben Verwandtschaftsverhältnis und bestimmte<br />
vergleichbare Beziehungen zwischen Erbe bzw. Beschenktem<br />
und Erblasser bzw. Schenker Auswirkungen.<br />
Der Steuertarif beträgt zwischen 7% und 50%. Dem Anleger<br />
wird geraten, zu Fragen <strong>de</strong>r Besteuerung in Deutschland<br />
im Erbfall und bei Schenkung mit seinem persönlichen<br />
Steuerberater Rücksprache zu halten.<br />
Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland<br />
Gehören Anteile an JAMESTOWN <strong>27</strong> zum Nachlass o<strong>de</strong>r<br />
sind sie Gegenstand einer Schenkung, bemisst sich die<br />
<strong>de</strong>utsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer grundsätzlich<br />
nach <strong>de</strong>m anteiligen gemeinen Wert <strong>de</strong>r vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Grundstücke (§ 12 Abs. 7 ErbStG i.V.m. §§ 31 und<br />
9 BewG).<br />
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