Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).
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§ 4<br />
Meldung <strong>zur</strong> Prüfung und Beurteilung<br />
(1) Die Meldung <strong>zur</strong> Prüfung erfolgt <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> schulpraktischen<br />
<strong>Ausbildung</strong> für das angestrebte Lehramt. Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Prüfungskandidat hat sich zwölf Wochen vor Ende <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>zur</strong><br />
Prüfung zu melden. Die Meldung ist über die Fachsem<strong>in</strong>arleitung an das Konsistorium<br />
zu richten.<br />
(2) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat hat bei <strong>der</strong> Meldung folgende<br />
Unterlagen e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen:<br />
a) e<strong>in</strong>en Lebenslauf;<br />
b) e<strong>in</strong>e beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Kirchliche Prüfung<br />
o<strong>der</strong> den lehramtsbezogenen gestuften Studiengang im Fach Evangelische<br />
Religionslehre (Master-Abschluss);<br />
c) gegebenenfalls e<strong>in</strong>en Bescheid über die Anerkennung o<strong>der</strong> Gleichsetzung<br />
<strong>der</strong> Abschlüsse;<br />
d) e<strong>in</strong>e Übersicht über die Tätigkeit im Rahmen <strong>der</strong> schulpraktischen<br />
<strong>Ausbildung</strong> mit beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Unterrichtserfahrung im<br />
Fach Evangelische Religionslehre;<br />
e) die Angabe <strong>der</strong> Lehrkraft nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d).<br />
(3) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat kann zugleich schriftlich ihre o<strong>der</strong><br />
se<strong>in</strong>e Auswahl h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Klasse o<strong>der</strong> Lerngruppe und des Term<strong>in</strong>wunsches für<br />
die Unterrichtsstunde <strong>der</strong> unterrichtspraktischen Prüfung äußern. Die Lerngruppe soll<br />
<strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten aus <strong>der</strong> schulpraktischen<br />
<strong>Ausbildung</strong> bekannt se<strong>in</strong>.<br />
(4) Zwölf Wochen vor dem Ende <strong>der</strong> zweiten <strong>Ausbildung</strong>shälfte äußert sich die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
zuständige Beauftragte, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Arbeitsstellenbereich die schulpraktische<br />
<strong>Ausbildung</strong> erfolgt, schriftlich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und<br />
Eignung für das angestrebte Lehramt <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />
Prüfungskandidaten nach dem <strong>Ausbildung</strong>sstand. Die Beurteilung schließt mit e<strong>in</strong>er<br />
Note gemäß § 10 Abs. 1. Sie ist <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten<br />
<strong>zur</strong> Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen und unverzüglich <strong>der</strong> Fachsem<strong>in</strong>arleitung e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen.<br />
(5) Die Fachsem<strong>in</strong>arleitung erstellt unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beurteilung nach Absatz 4<br />
und <strong>der</strong> ausbildungsbegleitenden Modulprüfungen e<strong>in</strong>e abschließende Beurteilung<br />
über das Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Ausbildung</strong>. Sie schließt mit e<strong>in</strong>er Note gemäß<br />
§ 10 Abs. 1. Die Beurteilung ist <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten,<br />
im Anschluss <strong>der</strong> Leitung des Schulpraktischen Sem<strong>in</strong>ars und dem Konsistorium <strong>zur</strong><br />
Kenntnis zu geben.<br />
(6) Im Falle e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>der</strong><br />
Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Prüfungskandidaten setzt das Konsistorium den Term<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />
s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung <strong>der</strong> Absätze 1, 4 und 5 fest.<br />
§ 5<br />
Zulassung <strong>zur</strong> Prüfung<br />
(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium.<br />
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