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Ausbildung zur Religionslehrkraft in der EKBO

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zur Erlangung der endgültigen Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre in Berlin und Brandenburg. (3. Auflage 2014).

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§ 4<br />

Meldung <strong>zur</strong> Prüfung und Beurteilung<br />

(1) Die Meldung <strong>zur</strong> Prüfung erfolgt <strong>in</strong> Abhängigkeit <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> schulpraktischen<br />

<strong>Ausbildung</strong> für das angestrebte Lehramt. Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskandidat hat sich zwölf Wochen vor Ende <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>zur</strong><br />

Prüfung zu melden. Die Meldung ist über die Fachsem<strong>in</strong>arleitung an das Konsistorium<br />

zu richten.<br />

(2) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat hat bei <strong>der</strong> Meldung folgende<br />

Unterlagen e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen:<br />

a) e<strong>in</strong>en Lebenslauf;<br />

b) e<strong>in</strong>e beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die Erste Kirchliche Prüfung<br />

o<strong>der</strong> den lehramtsbezogenen gestuften Studiengang im Fach Evangelische<br />

Religionslehre (Master-Abschluss);<br />

c) gegebenenfalls e<strong>in</strong>en Bescheid über die Anerkennung o<strong>der</strong> Gleichsetzung<br />

<strong>der</strong> Abschlüsse;<br />

d) e<strong>in</strong>e Übersicht über die Tätigkeit im Rahmen <strong>der</strong> schulpraktischen<br />

<strong>Ausbildung</strong> mit beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Unterrichtserfahrung im<br />

Fach Evangelische Religionslehre;<br />

e) die Angabe <strong>der</strong> Lehrkraft nach § 2 Abs. 2 Buchstabe d).<br />

(3) Die Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prüfungskandidat kann zugleich schriftlich ihre o<strong>der</strong><br />

se<strong>in</strong>e Auswahl h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Klasse o<strong>der</strong> Lerngruppe und des Term<strong>in</strong>wunsches für<br />

die Unterrichtsstunde <strong>der</strong> unterrichtspraktischen Prüfung äußern. Die Lerngruppe soll<br />

<strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten aus <strong>der</strong> schulpraktischen<br />

<strong>Ausbildung</strong> bekannt se<strong>in</strong>.<br />

(4) Zwölf Wochen vor dem Ende <strong>der</strong> zweiten <strong>Ausbildung</strong>shälfte äußert sich die o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

zuständige Beauftragte, <strong>in</strong> <strong>der</strong>en o<strong>der</strong> dessen Arbeitsstellenbereich die schulpraktische<br />

<strong>Ausbildung</strong> erfolgt, schriftlich über Fähigkeiten, Kenntnisse, fachliche Leistung und<br />

Eignung für das angestrebte Lehramt <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des<br />

Prüfungskandidaten nach dem <strong>Ausbildung</strong>sstand. Die Beurteilung schließt mit e<strong>in</strong>er<br />

Note gemäß § 10 Abs. 1. Sie ist <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten<br />

<strong>zur</strong> Kenntnis zu br<strong>in</strong>gen und unverzüglich <strong>der</strong> Fachsem<strong>in</strong>arleitung e<strong>in</strong><strong>zur</strong>eichen.<br />

(5) Die Fachsem<strong>in</strong>arleitung erstellt unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Beurteilung nach Absatz 4<br />

und <strong>der</strong> ausbildungsbegleitenden Modulprüfungen e<strong>in</strong>e abschließende Beurteilung<br />

über das Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Ausbildung</strong>. Sie schließt mit e<strong>in</strong>er Note gemäß<br />

§ 10 Abs. 1. Die Beurteilung ist <strong>der</strong> Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> dem Prüfungskandidaten,<br />

im Anschluss <strong>der</strong> Leitung des Schulpraktischen Sem<strong>in</strong>ars und dem Konsistorium <strong>zur</strong><br />

Kenntnis zu geben.<br />

(6) Im Falle e<strong>in</strong>er Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Dauer <strong>der</strong> schulpraktischen <strong>Ausbildung</strong> <strong>der</strong><br />

Prüfungskandidat<strong>in</strong> o<strong>der</strong> des Prüfungskandidaten setzt das Konsistorium den Term<strong>in</strong> <strong>in</strong><br />

s<strong>in</strong>ngemäßer Anwendung <strong>der</strong> Absätze 1, 4 und 5 fest.<br />

§ 5<br />

Zulassung <strong>zur</strong> Prüfung<br />

(1) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Konsistorium.<br />

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