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Gesetzentwurf Ladenöffnung - FDP Sachsen

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durch Freigabeentscheidung der Gemeinde in der derzeitigen rechtlichen Ausformung beibehalten,<br />

da sie sich grundsätzlich bewährt haben.<br />

Der Bedeutung regionaler Ereignisse für d.as Gemeinwohl, den sozialen Zusammenhalt der<br />

Gemeinden bzw. der Lebensräume der Bürger Rechnung tragend, werden die Gemeinden<br />

ermächtigt, Verkaufsstellen, die von diesen Ereignissen (z.B. Straßenfesten, Stadtteilfesten,<br />

Firmenjubiläen) betroffen sind, durch Rechtsverordnung ausnahmsweise die Öffnung an<br />

einem weiteren Sonntag im Kalenderjahr zu gestatten, sofern dafür ein besonderer Anlass<br />

besteht. Im Rahmen der Evaluierung wurde ein Bedarf für eine derartige Regelung festgestellt.<br />

Eine vergleichbare Regelung im Berliner <strong>Ladenöffnung</strong>sgesetz wurde durch das<br />

BVerfG ausdrücklich nicht beanstandet.<br />

Für den Verkauf bestimmter Waren (Zeitungen, Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren)<br />

wird eine Korridorlösung eingeführt, die es erlaubt, die insgesamt zulässigen sechs<br />

verkaufsoffenen Stunden auch zu splitten. Mit der Reduzierung der Anzahl der Feiertage mit<br />

Verkaufsverboten auf Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertage soll ein Ausgleich zu den<br />

vergleichsweise weniger restriktiven Regelungen anderer Bundesländer geschaffen werden.<br />

Da diese Regelung ausschließlich dem Versorgungsinteresse der Bevölkerung mit aktuellen<br />

Zeitungen und Zeitschriften, Blumen sowie frischen Lebensmitteln dient, bereits durch das<br />

Gesetz hinsichtlich des Warenumfangs und hinsichtlich der zeitlichen Dauer der <strong>Ladenöffnung</strong><br />

eingeschränkt wird, ist eine verwaltungsrechtliche Freigabeentscheidung nicht erforderlich.<br />

Mit dem <strong>Gesetzentwurf</strong> werden die Regelungen zu den Einkaufsveranstaltungen an fünf<br />

Werktagen im Kalenderjahr über 22 Uhr hinaus vereinfacht, um den Gewerbetreibenden und<br />

den Gemeinden eine flexiblere Handhabung zu ermöglichen.<br />

Bezüglich des Arbeitnehmerschutzes zur Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird aus<br />

rechtssystematischen Gründen und aus Gründen der Rechtsvereinfachung auf die Regelungen<br />

des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) verwiesen. Eine Beschäftigung ist auch künftig nur<br />

während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten und, falls dies zur Erledigung<br />

von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während insgesamt weiterer<br />

30 Minuten zulässig.<br />

Die Zuständigkeit für das Ordnungswidrigkeitenverfahren wird aus Gründen der Zweckmäßigkeit<br />

von den Landesdirektionen auf die Landratsämter und Kreisfreien Städte übertragen.<br />

Durch diese Aufgabenübertragung gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 1 Sächsische Verfassung wird<br />

kein Mehrbelastungsausgleich begründet, da dem erhöhten Aufwand der Landratsämter und<br />

Kreisfreien Städte zur Durchführung des OwiG-Verfahrens Gebühreneinnahmen in Höhe von<br />

5 % des Betrages der festgesetzten Geldbuße gegenüberstehen. Darüber hinaus verbleiben<br />

die vereinnahmten Geldbußen bei den Landratsämtern und Kreisfreien Städten, so dass im<br />

Rahmen dieser Aufgabenübertragung keine Deckungslücke und damit keine Verpflichtung<br />

für einen Mehrbelastungsausgleich besteht.<br />

Die Gemeinden werden mit der Neufassung des Gesetzes von Aufgaben entlastet. So entfällt<br />

die Verpflichtung für die Gemeinden, gemäß §§ 3 und 7 SächsLadÖffG Rechtsverordnungen<br />

zu erlassen. Die im § 3 neu normierte Anzeigepflicht soll vor allem dazu dienen, den<br />

Gemeinden die Überwachung zu ermöglichen, die sie bisher auch bereits wahrzunehmen<br />

haben. Den Gemeinden werden im Rahmen der Neufassung des SächsLadÖffG keine neuen<br />

Aufgaben im Sinne Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf übertragen.<br />

Die Ladenschlussverordnung (LSchIVO) wird zum 31. Dezember 2010 außer Kraft treten.<br />

Die bislang in dieser Verordnung aufgelisteten Orte werden anderweitig geregelt, Einzelheiten<br />

hierzu finden sich in der Einzelbegründung zu § 7 SächsLadÖffG.<br />

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