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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

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<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 22<br />

(2) Brandwände sind herzustellen<br />

1. zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis<br />

zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein<br />

Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach<br />

baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert<br />

ist; dies gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder<br />

Feuerstätten bis zu 50 m³ umbauten Raums,<br />

2. zum Abschluss von aneinander gereihten Gebäuden auf demselben Grundstück<br />

in Abständen von höchstens 60 m, bei Gebäuden, deren tragende Bauteile in<br />

den wesentlichen Teilen aus brennbaren Baustoffen bestehen, in Abständen<br />

von höchstens 40 m,<br />

3. innerhalb ausgedehnter Gebäude in Abständen von höchstens 60 m; größere<br />

Abstände können zugelassen werden, wenn es die Benutzung des Gebäudes<br />

erfordert und der Brandschutz auf andere Weise gewährleistet ist; bei<br />

Gebäudetiefen von mehr als 40 m können besondere Anforderungen gestellt<br />

werden,<br />

4. zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen<br />

Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil<br />

oder Wohn- und Schlafräumen und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines<br />

Gebäudes.<br />

Gemeinsame Brandwände sind zulässig. Satz 1 gilt nicht für Außenwände von<br />

untergeordneten Vorbauten, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vor die Flucht der<br />

vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten und vom<br />

Nachbargebäude oder von der Grundstücksgrenze einen ihrer Ausladung<br />

entsprechenden Abstand, mindestens aber einen Abstand von 1 m, einhalten.<br />

(3) An Stelle von Brandwänden sind feuerbeständige Wände zulässig<br />

1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 bei Gebäuden der<br />

Gebäudeklasse 2 und Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3,<br />

2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, wenn der umbaute Raum des<br />

Betriebsgebäudes oder des Betriebsteils nicht mehr als 2 000 m³ beträgt.<br />

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 genügen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bei<br />

aneinander gebauten Gebäuden der Gebäudeklasse 2 jeweils Wände aus brennbaren<br />

Baustoffen, deren Feuerwiderstand von innen nach außen dem feuerhemmender<br />

Wände und von außen nach innen dem feuerbeständiger Wände entspricht, mit einer<br />

gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren<br />

Baustoffen. Die Absätze 5 bis 9 gelten entsprechend.<br />

(4) Brandwände und Wände, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen in<br />

einer Ebene durchgehend sein. Eine geschossweise versetzte Anordnung von Wänden<br />

zur Unterteilung eines Gebäudes an Stelle von Brandwänden ist zulässig, wenn<br />

1. die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,<br />

2. die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,<br />

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