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Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (Lbauo) - Feuerschutz Holt

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<strong>Landesbauordnung</strong> <strong>Rheinland</strong>-<strong>Pfalz</strong> (LbauO), Stand: 22.12.2003 44<br />

(3) Die Unternehmen und Fachleute haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für<br />

Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlage in außergewöhnlichem<br />

Maße von einer besonderen Sachkunde und Erfahrung oder von einer Ausstattung des<br />

Unternehmens mit besonderen Einrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für<br />

diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.<br />

§ 58 Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Bauaufsichtsbehörden sind:<br />

Fünfter Teil: Behörden<br />

1. das fachlich zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde,<br />

2. die Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Bauaufsichtsbehörde,<br />

3. die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die<br />

Stadtverwaltung, als untere Bauaufsichtsbehörde.<br />

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das<br />

Kommunalrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung<br />

1. die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde für die in den §§ 62 und 66<br />

Abs. 1 aufgeführten Vorhaben auf eine Verbandsgemeindeverwaltung oder die<br />

Verwaltung einer verbandsfreien Gemeinde auf Antrag der betreffenden<br />

Körperschaft widerruflich übertragen,<br />

2. die bestehende Aufgabenübertragung nach Anhörung der betreffenden<br />

Körperschaft an geänderte Bestimmungen des Gesetzes angleichen.<br />

Soweit eine Übertragung der Aufgaben vorgenommen wurde, ist die<br />

Verbandsgemeindeverwaltung oder die Verwaltung der verbandsfreien Gemeinde<br />

untere Bauaufsichtsbehörde.<br />

(3) Die unteren Bauaufsichtsbehörden müssen mit geeigneten Fachkräften besetzt sein.<br />

(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die großen kreisangehörigen<br />

und die kreisfreien Städte sowie die Landkreise nehmen die Bauaufsicht als<br />

Auftragsangelegenheit wahr.<br />

§ 59 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden<br />

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung,<br />

Nutzung, Nutzungsänderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer<br />

Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen, dass<br />

die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund<br />

dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden; sie haben zu<br />

diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu<br />

treffen. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben sie die verantwortlichen Personen (§<br />

54 Abs. 1) zu beraten.<br />

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