Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt
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(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die<br />
Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach<br />
1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des Baugesetzbuchs,<br />
2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme<br />
der bautechnischen Nachweise,<br />
3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben<br />
beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen.<br />
Sie entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen. Für das<br />
Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes<br />
sinngemäß.<br />
(4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass<br />
Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />
dem Zustimmungsbescheid entsprechen.<br />
(5) Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Anregung: finden die<br />
Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn<br />
in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die<br />
Bauaufsichtsbehörden nicht mit.<br />
§ 65 Typengenehmigung<br />
(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet<br />
werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch.<br />
Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Bauteile den<br />
Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach auf dieses Gesetz gestützten<br />
Rechtsvorschriften entsprechen und die Brauchbarkeit für den jeweiligen<br />
Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt<br />
werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem<br />
bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet<br />
werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit<br />
festzulegen.<br />
(2) Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf<br />
Jahre nicht überschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren<br />
verlängert werden. Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden.<br />
(3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />
gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />
(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine jeweils<br />
erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung einzuholen. Die in der<br />
Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der<br />
Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden.<br />
HBauO-Text 01.07.2005 56