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Hamburgische Bauordnung - Feuerschutz Holt

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(3) Der Antrag auf Zustimmung ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die<br />

Bauaufsichtsbehörde prüft die Zulässigkeit des Vorhabens nach<br />

1. den Vorschriften des Baugesetzbuchs und auf Grund des Baugesetzbuchs,<br />

2. den Vorschriften dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes mit Ausnahme<br />

der bautechnischen Nachweise,<br />

3. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben<br />

beachtlich sind und eine Zulässigkeitsentscheidung nicht vorsehen.<br />

Sie entscheidet über Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen. Für das<br />

Zustimmungsverfahren und die Zustimmung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes<br />

sinngemäß.<br />

(4) Die öffentliche Bauherrin oder der öffentliche Bauherr trägt die Verantwortung, dass<br />

Entwurf und Ausführung des Vorhabens den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und<br />

dem Zustimmungsbescheid entsprechen.<br />

(5) Für bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, Anregung: finden die<br />

Absätze 1 bis 3 keine Anwendung. Sie sind der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn<br />

in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im Übrigen wirken die<br />

Bauaufsichtsbehörden nicht mit.<br />

§ 65 Typengenehmigung<br />

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet<br />

werden sollen, führt die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag eine Typenprüfung durch.<br />

Eine Typengenehmigung wird erteilt, wenn die baulichen Anlagen oder Bauteile den<br />

Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach auf dieses Gesetz gestützten<br />

Rechtsvorschriften entsprechen und die Brauchbarkeit für den jeweiligen<br />

Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt<br />

werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem<br />

bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet<br />

werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit<br />

festzulegen.<br />

(2) Die Typengenehmigung darf nur für eine bestimmte Frist erteilt werden, die fünf<br />

Jahre nicht überschreiten soll. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahren<br />

verlängert werden. Weitere Nebenbestimmungen können festgelegt werden.<br />

(3) Typengenehmigungen anderer Länder im Geltungsbereich des Grundgesetzes<br />

gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.<br />

(4) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine jeweils<br />

erforderliche Baugenehmigung oder Zustimmung einzuholen. Die in der<br />

Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen dabei von der<br />

Bauaufsichtsbehörde nicht mehr geprüft zu werden.<br />

HBauO-Text 01.07.2005 56

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