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Aktuelle Schwellenwerte und Subschwellenwerte im Vergaberecht

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<strong>Aktuelle</strong> <strong>Schwellenwerte</strong> <strong>und</strong> <strong>Subschwellenwerte</strong> <strong>im</strong> <strong>Vergaberecht</strong><br />

(Stand 1.3.2010)<br />

Verschiedenen Rechtsquellen <strong>und</strong> die laufenden Änderungen von <strong>Schwellenwerte</strong>n <strong>im</strong><br />

<strong>Vergaberecht</strong> schaffen Unsicherheit hinsichtlich der aktuell geltenden <strong>Schwellenwerte</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Subschwellenwerte</strong>. Wichtig ist zunächst festzuhalten, dass die aktuelle Änderung der<br />

<strong>Schwellenwerte</strong> durch eine EU-Verordnung mit Jahresbeginn keine Auswirkung auf die vom<br />

B<strong>und</strong>eskanzler <strong>im</strong> April verordneten so genannten <strong>Subschwellenwerte</strong> (Direktvergabe bis<br />

100.000,- etc.) hat. Diese erhöhten Werte sind damit nach wie vor gültig.<br />

Das <strong>Vergaberecht</strong> kennt nämlich <strong>Schwellenwerte</strong> (siehe I) <strong>und</strong> so genannte<br />

<strong>Subschwellenwerte</strong> (siehe II). <strong>Schwellenwerte</strong> dienen der Abgrenzung zwischen dem Ober<strong>und</strong><br />

dem Unterschwellenbereich <strong>im</strong> <strong>Vergaberecht</strong>. Überschreitet ein Auftragswert den<br />

jeweiligen Schwellenwert, dann ist ein Vergabeverfahren <strong>im</strong> Oberschwellenbereich<br />

durchzuführen. (Aufträge <strong>im</strong> Oberschwellenbereich müssen beispielsweise europaweit<br />

ausgeschrieben werden <strong>und</strong> in der Regel längere Mindestfristen <strong>im</strong> Verfahren vorsehen).<br />

Im Unterschied dazu handelt es sich bei <strong>Subschwellenwerte</strong>n um Wertgrenzen, die<br />

best<strong>im</strong>men, welchen Vergabeverfahren (beispielweise Offenes Verfahren,<br />

Verhandlungsverfahren, Direktvergabe, etc.) angewendet werden kann.<br />

Der Auflistung der aktuell geltenden Werte (jeweils ganz rechts <strong>im</strong> Fettdruck) folgen<br />

Beispiele zum besseren Verständnis.<br />

I. <strong>Schwellenwerte</strong><br />

Zunächst legt das B<strong>und</strong>esvergabegesetz, BVergG 2006, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at,<br />

<strong>Schwellenwerte</strong> fest. Die entsprechenden §§ mit den dort enthaltenen Werten sind aus der<br />

unten stehenden Tabelle ersichtlich. Diese Werte sind aber nicht mehr aktuell.<br />

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht in regelmäßigem Abstand eine<br />

Verordnung k<strong>und</strong>, zuletzt <strong>im</strong> Amtsblatt vom 1. Dezember 2009 unter der Nr. L 314/64 die<br />

Verordnung (EG) Nr. 1177/2009, durch die diese <strong>Schwellenwerte</strong> geändert werden. Diese<br />

Verordnung wirkt direkt <strong>und</strong> ändert die Werte, ohne dass diese <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esvergabegesetz<br />

geändert werden müssen. Die aktuelle Verordnung (die jeweiligen aktuellen Werte <strong>im</strong><br />

Fettdruck rechts in der folgenden Tabelle) gilt ab dem 1. Jänner 2010 bis zum 31.<br />

Dezember 2011.<br />

Grenze zwischen Ober- <strong>und</strong><br />

Unterschwellenbereich …<br />

… bei der Vergabe von Liefer- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsaufträgen oder<br />

Wettbewerben durch Auftraggeber<br />

gemäß Anhang V (das sind insb.<br />

Ministerien)<br />

… bei der Vergabe von Liefer- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsaufträgen oder<br />

Wettbewerben durch alle übrigen<br />

Auftraggeber<br />

… bei der Vergabe von öffentlichen<br />

Bauaufträgen <strong>und</strong><br />

Baukonzessionsverträgen durch alle<br />

öffentlichen Auftraggeber<br />

§§ BVergG 2006<br />

12 Abs. 1 Z 1<br />

<strong>und</strong><br />

Abs. 2 Z 1<br />

12 Abs. 1 Z 2<br />

<strong>und</strong><br />

Abs. 2 Z 2<br />

12 Abs. 1 Z 3,<br />

(auch in 53<br />

Abs. 4 Z 3)<br />

Wert <strong>im</strong> BVergG<br />

(nicht mehr<br />

gültig)<br />

Aktuell<br />

geltender Wert<br />

137.000 € 125.000 €<br />

211.000 € 193.000 €<br />

5.278.000 € 4.845.000 €


… bei der Vergabe von öffentlichen<br />

Bauaufträgen <strong>und</strong><br />

Baukonzessionsverträgen durch<br />

Sektorenauftraggeber<br />

… bei der Vergabe von Liefer- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsaufträgen oder<br />

Wettbewerben durch<br />

Sektorenauftraggeber<br />

180 Abs. 1 Z 2,<br />

(auch in 214<br />

Abs. 2 Z 3)<br />

180 Abs. 1 Z 1<br />

<strong>und</strong><br />

Abs. 2 BVergG<br />

5.278.000 € 4.845.000 €<br />

422.000 € 387.000 €<br />

Bei öffentlichen Bauaufträgen gemäß B<strong>und</strong>esvergabegesetz liegt die Grenze zwischen dem<br />

Ober- <strong>und</strong> dem Unterschwellenbereich daher derzeit <strong>im</strong>mer be<strong>im</strong> geltenden Schwellenwert<br />

von 4 845 000 €.<br />

II.<br />

<strong>Subschwellenwerte</strong><br />

Zunächst legt das B<strong>und</strong>esvergabegesetz, BVergG 2006 die so genannten <strong>Subschwellenwerte</strong><br />

fest. Die entsprechenden §§ mit den dort enthaltenen Werten sind aus der unten<br />

stehenden Tabelle ersichtlich. Diese Werte sind aber zum Teil nicht mehr aktuell.<br />

Eine Verordnung des B<strong>und</strong>eskanzlers (<strong>Schwellenwerte</strong>VO 2009, BGBl. II Nr. 125/2009 vom<br />

29. April 2009) hat einzelne dieser Werte verändert (erhöht). Diese Verordnung ist mit 30.<br />

April 2009 in Kraft getreten <strong>und</strong> sieht vorerst ein Außerkrafttreten mit Ablauf des 31.<br />

Dezember 2010 vor.<br />

Das aktuelle B<strong>und</strong>esvergabegesetz enthält daher <strong>Subschwellenwerte</strong>, die aktuell sind<br />

(durch die VO nicht geändert wurden) <strong>und</strong> solche, die nicht mehr aktuell sind (durch die<br />

VO geändert wurden; die jeweiligen aktuellen Werte <strong>im</strong> Fettdruck rechts in der Tabelle)<br />

<strong>Subschwellenwerte</strong>, sofern sie durch die VO geändert wurden (alle hier nicht aufgeführten<br />

Werte sind <strong>im</strong> BVergG nach wie vor aktuell):<br />

Grenze für Vergabe mittels … §§ BVergG 2006<br />

Wert <strong>im</strong> BVergG<br />

(nicht mehr<br />

gültig)<br />

Aktuell<br />

geltender Wert<br />

Direktvergabe von<br />

Dienstleistungskonzessionsverträgen<br />

11 40.000 € 100.000 €<br />

Direktvergabe 41 Abs 2 Z 1 40.000 € 100.000 €<br />

Direktvergabe von nicht prioritären<br />

Dienstleistungsaufträgen<br />

141 Abs 3 40.000 € 100.000 €<br />

Verhandlungsverfahren ohne<br />

vorherige Bekanntmachung bei<br />

Liefer- <strong>und</strong><br />

38 Abs 2 Z 2 60.000 € 100.000 €<br />

Dienstleistungsaufträgen<br />

Direktvergabe von Bau- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungskonzessionsverträgen 177 60.000 € 100.000 €<br />

durch Sektorenauftraggeber<br />

Direktvergabe durch<br />

Sektorenauftraggeber<br />

201 Abs 2 60.000 € 100.000 €<br />

Direktvergabe von nicht prioritären 280 Abs 3 60.000 € 100.000 €


Dienstleistungsaufträgen durch<br />

Sektorenauftraggeber<br />

Nicht offenes Verfahren ohne<br />

vorherige Bekanntmachung bei<br />

Liefer- <strong>und</strong><br />

Dienstleistungsaufträgen<br />

Verhandlungsverfahren ohne<br />

vorherige Bekanntmachung bei<br />

Bauaufträgen<br />

Nicht offenes Verfahren ohne<br />

vorherige Bekanntmachung bei<br />

Bauaufträgen<br />

37 Z 2 80.000 € 100.000 €<br />

38 Abs 2 Z 1 80.000 € 100.000 €<br />

37 Z 1 120.000 € 1.000.000 €<br />

Für die Vergabe von Bauaufträgen ist zusammenfassend wesentlich, dass damit eine<br />

Direktvergabe <strong>und</strong> ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung bis zu<br />

einem geschätzten Auftragswert von 100.000 € <strong>und</strong> ein nicht offenes Verfahren ohne<br />

vorherige Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von 1.000.000 € möglich<br />

sind.<br />

III.<br />

Beispiele<br />

Ein Bauauftrag mit einem Auftragswert (=fachk<strong>und</strong>ig geschätzter Auftragswert netto) von<br />

6.000.000 € ist <strong>im</strong> Oberschwellenbereich auszuschreiben. Ein Auftrag <strong>im</strong><br />

Oberschwellenbereich kann (weil diese beiden Verfahren <strong>im</strong>mer gewählt werden können)<br />

<strong>im</strong> offenen Verfahren oder <strong>im</strong> nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung<br />

vergeben werden.<br />

Ein Bauauftrag mit einem Auftragswert von 900.000 € kann <strong>im</strong> Unterschwellenbereich<br />

ausgeschrieben werden. Zusätzlich zu den bereits erwähnten möglichen Verfahren kann<br />

der Auftrag auch <strong>im</strong> nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben<br />

werden (weil er die Grenze von 1.000.000 € unterschreitet). Dies ist in diesem Fall erst ab<br />

30. April 2009 möglich, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Wert von 120.000 € auf<br />

1.000.000 € erhöht wurde.<br />

Ein Bauauftrag mit einem Auftragswert von 90.000 € kann <strong>im</strong> Unterschwellenbereich<br />

ausgeschrieben werden. Zusätzlich zu allen anderen möglichen Verfahren kann der Auftrag<br />

auch durch Direktvergabe vergeben werden (weil er die Grenze von 100.000 €<br />

unterschreitet). Dies ist in diesem Fall ebenfalls erst ab 30. April 2009 möglich, weil erst<br />

zu diesem Zeitpunkt der Wert von 40.000 € auf 100.000 € erhöht wurde.

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