Handbuch I zur Störfallverordnung (StFV) - Umwelt und Energie
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1 > Aufgaben des Inhabers 27<br />
Der Einschätzung des Ausmasses möglicher Schädigungen der Bevölkerung oder der<br />
<strong>Umwelt</strong> (Art. 5 Abs. 1 Bst. f <strong>StFV</strong>) ist grosse Bedeutung beizumessen. Sie dient als<br />
zentrale Gr<strong>und</strong>lage des behördlichen Entscheids über die Notwendigkeit einer Risikoermittlung.<br />
Die Einschätzung ist anhand von Störfallszenarien vorzunehmen. Bei deren<br />
Auswahl sind die Art des Betriebs, die im Betrieb in den einzelnen Anlagen vorhandenen<br />
Gefahrenpotenziale sowie die nach menschlichem Ermessen möglichen Störfallursachen<br />
<strong>und</strong> Ereignisabfolgen zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszugehen, dass die<br />
Sicherheitsmassnahmen versagen, sofern sie nicht in jedem Fall funktionstüchtig bleiben<br />
(so genannte passive Sicherheitsmassnahmen, z. B. abflusslose Auffangwanne). Es<br />
sind diejenigen Szenarien auszuwählen, die jeweils zu den schlimmstmöglichen Schädigungen<br />
der Bevölkerung oder der <strong>Umwelt</strong> führen können. Hinsichtlich der Bevölkerung<br />
hat die Ausmasseinschätzung einerseits für den aktuellen bzw. den unmittelbar<br />
bevorstehenden Zustand zu erfolgen (im Hinblick auf die Beurteilung des aktuellen<br />
Risikos <strong>und</strong> der Festlegung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen). Es ist aber<br />
davon auszugehen 19 , dass nicht bebaute Bauzonen innerhalb einer absehbaren Zeit<br />
bebaut werden, womit eine Ausmasseinschätzung auch für den Zustand nach erfolgter<br />
Siedlungsentwicklung gemäss geltender Nutzungsplanung erforderlich ist. In Kenntnis<br />
des möglichen zukünftigen Risikos wird der Inhaber in der Lage sein, frühzeitig günstige<br />
Voraussetzungen zu schaffen für das Treffen von allfällig erforderlichen Massnahmen,<br />
um seinen Pflichten gemäss <strong>StFV</strong> jederzeit nachkommen zu können 20 .<br />
Für grössere Betriebe mit mehreren Bauten oder Anlagen sowie für Betriebe mit oft<br />
ändernden Verhältnissen kann es sinnvoll sein, den Kurzbericht in eine Gr<strong>und</strong>datendokumentation,<br />
welche die für den ganzen Betrieb <strong>und</strong>/oder für längere Zeit gültigen<br />
Angaben enthält, <strong>und</strong> Dokumentationen zu Betriebseinheiten mit den Angaben zu einzelnen<br />
Bauten oder Anlagen (vgl. Anh. A1 Abb. 7) zu unterteilen. So können beispielsweise<br />
in der Gr<strong>und</strong>datendokumentation Informationen über Umgebung, infrastrukturelle<br />
Gegebenheiten, Aspekte der Organisation <strong>und</strong> Führung sowie Einsatzplanung<br />
zusammengestellt werden. Pro Betriebseinheit sind dann die übrigen, spezifischen<br />
Kurzberichtsangaben zu liefern. Diese Unterteilung ist vorgängig mit der Vollzugsbehörde<br />
abzusprechen. Sie hat auf die Anwendung der Mengenschwellen auf das<br />
gesamte Betriebsareal keinen Einfluss.<br />
Einschätzung des Ausmasses<br />
möglicher Schädigungen<br />
Kurzbericht bei Grossbetrieben<br />
19<br />
Decisione del 2 settembre 2002 del Tribunale Federale, ricorso di diritto amministrativo e ricorso di diritto pubblico concernente una<br />
domanda di costruzione dalla TDC Switzerland SA in Municipio di Locarno, TI (DTF 128 II 340)<br />
20<br />
Arrêt du 8 août 2006 du Tribunal Fédéral, recours du droit administratif concernant un dépôt pétrolier à Aigle, VD (ATF 1A.14/2005)