Download - Unfallkasse NRW
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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />
• Während der Arbeiten muss zwischen Baggerführer/in und<br />
Beobachterperson Blickkontakt bestehen.<br />
• Vor Klärung eines Befundes im Gefahrenbereich ist der Bagger<br />
durch den/die Baggerführer/in stillzusetzen.<br />
Gesamtgewicht der<br />
Erdbaumaschine<br />
Abstand zur Grabenkante<br />
bei waagerechtem<br />
Grabenverbau<br />
Abstand zur Grabenkante<br />
bei geböschten<br />
Baugruben und<br />
Gräben<br />
≤ 12 t ≥ 0,60 m ≥ 1,00 m<br />
Ist die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich durch einsatzbedingte<br />
Einflüsse eingeschränkt, muss die die Maschine<br />
führende Person eingewiesen werden oder der Fahr- und<br />
Arbeitsbereich ist durch feste Absperrungen zu sichern. Die<br />
einweisende Person muss gut erkennbar sein (z. B. durch Tragen<br />
von Warnkleidung) und hat sich im Blickfeld des Maschinenführers<br />
oder der Maschinenführerin aufzuhalten.<br />
> 12 t bis ≤ 18 t ≥ 1,00 m ≥ 2,00 m<br />
Abbildung 54: Auswahl von Abständen nach DIN 4124<br />
Zum Schutz vor direktem Berühren und Stromüberschlag sind<br />
zu elektrischen Freileitungen folgende Sicherheitsabstände<br />
einzuhalten:<br />
Nennspannung<br />
bis 1000 V (1 kV)<br />
über 1 kV bis 110 kV<br />
über 110 kV bis 220 kV<br />
über 220 kV bis 380 k V oder<br />
bei unbekannter Nennspannung<br />
Sicherheitsabstand<br />
1,0 m<br />
3,0 m<br />
4,0 m<br />
5,0 m<br />
Abbildung 55: Sicherheitsabstände zu Freileitungen<br />
Das Heben von Lasten mit Erdbaumaschinen ist nur möglich,<br />
wenn diese entsprechend der Bedienungsanleitung des<br />
Herstellers (z. B. mit einem speziellen Anschlagpunkt für den so<br />
genannten Hebezeugeinsatz) ausgerüstet sind. Der Aufenthalt<br />
unter der angehobenen Baggerschaufel oder unter der angehobenen<br />
Last ist verboten.<br />
Wenn der Lärmbeurteilungspegel mehr als 80 dB(A) beträgt,<br />
sind bei der Bedienung und im Umfeld der Erdbaumaschine<br />
zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich (z. B Gehörschutz).<br />
Abbildung 53: Grabungsbereich aus Sicht eines Baggerführers<br />
Bei jeder Arbeitsunterbrechung ist die Baggerschaufel auf dem<br />
Boden abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigte<br />
Bewegungen zu sichern. Entfernt sich die die Maschine<br />
führende Person von der Erdbaumaschine, ist der Antrieb, z. B.<br />
durch Abziehen des Schlüssels, gegen unbefugte Benutzung zu<br />
sperren.<br />
Zur Vermeidung von Absturzgefahren müssen Erdbaumaschinen<br />
zu Gruben und Böschungsrändern ausreichende Sicherheitsabstände<br />
einhalten.<br />
Öffentliche Straßen dürfen mit Erdbaumaschinen nur befahren<br />
werden, wenn diese entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen<br />
Vorschriften ausgestattet sind.<br />
Weitere Informationen zur sicheren Handhabung von Erdbaumaschinen<br />
finden Sie in der GUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln – Kapitel<br />
2.12: Betreiben von Erdbaumaschinen (GUV-R 500).<br />
14.6 Förderbänder<br />
Aufgrund der gleichförmigen Bewegung des Transportgutes<br />
werden die Gefahren, die von Förderbändern (Stetigförderern)<br />
ausgehen, oft unterschätzt. Gefährdungsschwerpunkt sind die<br />
zwischen Rollen und Gurt entstehenden Einzugstellen.<br />
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