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Download - Unfallkasse NRW

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Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz auf archäologischen Ausgrabungen<br />

• Während der Arbeiten muss zwischen Baggerführer/in und<br />

Beobachterperson Blickkontakt bestehen.<br />

• Vor Klärung eines Befundes im Gefahrenbereich ist der Bagger<br />

durch den/die Baggerführer/in stillzusetzen.<br />

Gesamtgewicht der<br />

Erdbaumaschine<br />

Abstand zur Grabenkante<br />

bei waagerechtem<br />

Grabenverbau<br />

Abstand zur Grabenkante<br />

bei geböschten<br />

Baugruben und<br />

Gräben<br />

≤ 12 t ≥ 0,60 m ≥ 1,00 m<br />

Ist die Sicht auf den Fahr- und Arbeitsbereich durch einsatzbedingte<br />

Einflüsse eingeschränkt, muss die die Maschine<br />

führende Person eingewiesen werden oder der Fahr- und<br />

Arbeitsbereich ist durch feste Absperrungen zu sichern. Die<br />

einweisende Person muss gut erkennbar sein (z. B. durch Tragen<br />

von Warnkleidung) und hat sich im Blickfeld des Maschinenführers<br />

oder der Maschinenführerin aufzuhalten.<br />

> 12 t bis ≤ 18 t ≥ 1,00 m ≥ 2,00 m<br />

Abbildung 54: Auswahl von Abständen nach DIN 4124<br />

Zum Schutz vor direktem Berühren und Stromüberschlag sind<br />

zu elektrischen Freileitungen folgende Sicherheitsabstände<br />

einzuhalten:<br />

Nennspannung<br />

bis 1000 V (1 kV)<br />

über 1 kV bis 110 kV<br />

über 110 kV bis 220 kV<br />

über 220 kV bis 380 k V oder<br />

bei unbekannter Nennspannung<br />

Sicherheitsabstand<br />

1,0 m<br />

3,0 m<br />

4,0 m<br />

5,0 m<br />

Abbildung 55: Sicherheitsabstände zu Freileitungen<br />

Das Heben von Lasten mit Erdbaumaschinen ist nur möglich,<br />

wenn diese entsprechend der Bedienungsanleitung des<br />

Herstellers (z. B. mit einem speziellen Anschlagpunkt für den so<br />

genannten Hebezeugeinsatz) ausgerüstet sind. Der Aufenthalt<br />

unter der angehobenen Baggerschaufel oder unter der angehobenen<br />

Last ist verboten.<br />

Wenn der Lärmbeurteilungspegel mehr als 80 dB(A) beträgt,<br />

sind bei der Bedienung und im Umfeld der Erdbaumaschine<br />

zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich (z. B Gehörschutz).<br />

Abbildung 53: Grabungsbereich aus Sicht eines Baggerführers<br />

Bei jeder Arbeitsunterbrechung ist die Baggerschaufel auf dem<br />

Boden abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigte<br />

Bewegungen zu sichern. Entfernt sich die die Maschine<br />

führende Person von der Erdbaumaschine, ist der Antrieb, z. B.<br />

durch Abziehen des Schlüssels, gegen unbefugte Benutzung zu<br />

sperren.<br />

Zur Vermeidung von Absturzgefahren müssen Erdbaumaschinen<br />

zu Gruben und Böschungsrändern ausreichende Sicherheitsabstände<br />

einhalten.<br />

Öffentliche Straßen dürfen mit Erdbaumaschinen nur befahren<br />

werden, wenn diese entsprechend den straßenverkehrsrechtlichen<br />

Vorschriften ausgestattet sind.<br />

Weitere Informationen zur sicheren Handhabung von Erdbaumaschinen<br />

finden Sie in der GUV-Regel Betreiben von Arbeitsmitteln – Kapitel<br />

2.12: Betreiben von Erdbaumaschinen (GUV-R 500).<br />

14.6 Förderbänder<br />

Aufgrund der gleichförmigen Bewegung des Transportgutes<br />

werden die Gefahren, die von Förderbändern (Stetigförderern)<br />

ausgehen, oft unterschätzt. Gefährdungsschwerpunkt sind die<br />

zwischen Rollen und Gurt entstehenden Einzugstellen.<br />

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