Steuerliche Fallstricke
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Umsatzsteuergesetz<br />
§ 2 Abs. 3<br />
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer<br />
Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 des Körperschaftsteuergesetzes)<br />
und ihrer land-und forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Auch<br />
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht gegeben sind, gelten als gewerbliche oder<br />
berufliche Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes…“<br />
M A X - P L A N C K - G E S E L L S C H A F T | Dr. Doreen Kirmse, <strong>Steuerliche</strong> <strong>Fallstricke</strong>, 6. Juni 2013 | SEITE 7