Spesenreglement - Universitätsspital Basel
Spesenreglement - Universitätsspital Basel
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Datum: 02.10.2007<br />
Ersteller/in: Christian Loher<br />
Seite: 1 von 7<br />
Version: final<br />
Datei: <strong>Spesenreglement</strong>.doc<br />
<strong>Spesenreglement</strong><br />
<strong>Spesenreglement</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Einleitung ........................................................................................................................... 2<br />
1.1. Geltungsbereich......................................................................................................... 2<br />
1.2. Definition des Spesenbegriffs .................................................................................... 2<br />
1.3. Grundsatz der Spesenrückerstattung ........................................................................ 2<br />
2. Fahrtkosten........................................................................................................................ 3<br />
2.1. Bahnreisen................................................................................................................. 3<br />
2.2. Tram- und Busfahrten ................................................................................................ 3<br />
2.3. Flugreisen .................................................................................................................. 3<br />
2.4. Geschäftsfahrten mit Privatwagen/Taxi/Mietwagen................................................... 4<br />
3. Verpflegungskosten ........................................................................................................... 4<br />
4. Übernachtungskosten........................................................................................................ 5<br />
5. Übrige Kosten .................................................................................................................... 5<br />
5.1. Repräsentationsausgaben ......................................................................................... 5<br />
5.2. Kleinausgaben ........................................................................................................... 5<br />
5.3. Kreditkarten................................................................................................................ 6<br />
5.4. Telefon und sonstige Kommunikationsgebühren....................................................... 6<br />
5.5. Mitgliederbeiträge an Fachverbände ......................................................................... 6<br />
6. Administrative Bestimmungen ........................................................................................... 6<br />
6.1. Nachweispflicht der Auslagen.................................................................................... 6<br />
6.2. Unterschriften/Visumregelung.................................................................................... 7<br />
6.2.1. Visumregelung ................................................................................................... 7<br />
6.2.2. Spesenabrechnung im Rahmen von Aus-, Weiter- und Fortbildung.................. 7<br />
7. Gültigkeit............................................................................................................................ 7
Datum: 02.10.2007<br />
Ersteller/in: Christian Loher<br />
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<strong>Spesenreglement</strong><br />
1. Einleitung<br />
1.1. Geltungsbereich<br />
Diesem <strong>Spesenreglement</strong> unterliegen alle Mitarbeitenden des <strong>Universitätsspital</strong>s <strong>Basel</strong>, welche<br />
mit diesem in einem Anstellungsverhältnis stehen, sowie alle Mitarbeitende, die durch Drittmittel<br />
finanziert werden. Für letztere sind die Vergütungsansätze des vorliegenden Reglements als<br />
Höchstbetrag zu verstehen. Es liegt in der Verantwortung und Kompetenz des zuständigen<br />
Fondsverantwortlichen, die Vergütungsansätze den jeweiligen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten<br />
anzupassen. Für die ärztliche Weiter- und Fortbildung gelten die jeweiligen Reglemente<br />
der Pools, die von der USB-Direktion genehmigt werden.<br />
Dieses <strong>Spesenreglement</strong> gilt ergänzend sowie auch präzisierend zur Verordnung über die Ausrichtung<br />
von Spesen und Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons<br />
<strong>Basel</strong>-Stadt (Spesenverordnung) vom 27. Juni 1995.<br />
1.2. Definition des Spesenbegriffs<br />
Als Spesen im Sinne dieses Reglements gelten die Auslagen, die Mitarbeitenden im Interesse<br />
und Auftrag des Arbeitgebers anfallen oder die der Arbeitgeber für seine Mitarbeitenden im<br />
Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit direkt gegen Rechnung bezahlt. Die Mitarbeitenden sind<br />
verpflichtet, ihre Spesen im Rahmen dieses Reglements möglichst tief zu halten. Aufwendungen,<br />
die für die Arbeitsausführung nicht notwendig sind, werden vom <strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong> resp.<br />
von den Drittmitteln und Fonds nicht übernommen. Über dieses Reglement hinausgehende Vergütungen<br />
gelten nicht als Spesen und haben allenfalls Lohn- und/oder Honorarcharakter.<br />
Im Wesentlichen gelten folgende geschäftlich bedingte Auslagen als Spesen:<br />
- Fahrtkosten nachfolgend Ziffer 2<br />
- Verpflegungskosten nachfolgend Ziffer 3<br />
- Übernachtungskosten nachfolgend Ziffer 4<br />
- Übrige Kosten nachfolgend Ziffer 5<br />
1.3. Grundsatz der Spesenrückerstattung<br />
Die Spesen werden grundsätzlich effektiv nach Spesenereignis und gegen Originalbeleg abgerechnet.<br />
Ausgenommen davon sind Spesenpauschalen gemäss den Paragraphen 2.4; 3 und 4.
Datum: 02.10.2007<br />
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<strong>Spesenreglement</strong><br />
2. Fahrtkosten<br />
2.1. Bahnreisen<br />
Es können nur die effektiv angefallenen Billetkosten auf Basis folgender Regelung geltend gemacht<br />
werden:<br />
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK. 16–28: 1. Klasse<br />
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LK. 01–15: 2. Klasse<br />
In Begleitung eines bzw. einer Vorgesetzten der LK. 16-28 dürfen Mitarbeitende der LK. 01-15<br />
auch in der 1. Klasse reisen.<br />
Mitarbeitende haben Anrecht auf ein vom <strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong> finanziertes Halbtaxabonnement,<br />
sofern die während der Laufzeit des Halbtaxabonnements vorgesehenen Geschäftsreisen<br />
die Amortisation sicherstellen.<br />
Mitarbeitende mit einem privat finanzierten Halbtaxabonnement erhalten innerhalb der Gültigkeit<br />
dessen den vollen Billetpreis solange zurückerstattet, bis ihr Halbtaxabonnement durch den Aufpreis<br />
amortisiert ist. Danach erfolgt die Rückvergütung nur noch zum ½ Tarif.<br />
2.2. Tram- und Busfahrten<br />
Für die Fahrten vom Wohnort des Mitarbeitenden zum nächsten Bahnhof und zurück werden<br />
keine Spesen vergütet. Diese Fahrtkosten sind dem täglichen Arbeitsweg gleichgesetzt. Die Auslagen<br />
für die öffentlichen Verkehrsmittel am Bestimmungsort und unterwegs werden gegen Beleg<br />
zurückerstattet. Wo möglich, können auch Bahntickets „City-City“ gelöst werden, in denen am<br />
Bestimmungsort die unbeschränkte Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für einen Tag inbegriffen<br />
ist.<br />
Für sporadische Dienstfahrten können auf den zuständigen Sekretariaten Mehrfahrtenkarten zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
Mitarbeitende, die durchschnittlich vier angeordnete Dienstfahrten (ohne Arbeitsweg) pro Woche<br />
ausführen müssen, können bei der zuständigen Personalabteilung ein U-Abo beantragen. Der<br />
Selbstbehalt beträgt 20% des Abonnements-Gesamtpreises.<br />
2.3. Flugreisen<br />
Bei bewilligten Geschäftsreisen werden die Kosten der Touristenklasse vergütet. In dringenden<br />
und/oder ausserordentlichen Fällen sowie höherer Gewalt, oder wo dies aus Repräsentationsgründen<br />
zwingend ist, darf „Business-Class“ geflogen werden. Abweichende Regelungen aus<br />
Verträgen bei Drittmitteln sind entsprechend zu berücksichtigen.
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<strong>Spesenreglement</strong><br />
Meilengutschriften, Bonuspunkte und Prämien, usw., die Mitarbeitenden anlässlich von Geschäftsreisen<br />
von den Luftverkehrsgesellschaften gutgeschrieben werden, sind für geschäftliche<br />
Zwecke zu verwenden.<br />
2.4. Geschäftsfahrten mit Privatwagen/Taxi/Mietwagen<br />
Grundsätzlich sind die öffentlichen Verkehrsmittel oder allfällige Dienstfahrzeuge zu benutzen.<br />
Die Kosten für den Gebrauch des privaten Motorfahrzeuges/Taxis/Mietwagen für eine Geschäftsreise<br />
werden nur dann vergütet, wenn durch deren Benutzung eine wesentliche Zeit- und/oder<br />
Kostenersparnis resultiert bzw. die Verwendung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar ist.<br />
Wird trotz guter öffentlicher Verkehrsverbindungen das eigene Fahrzeug/Taxi/Mietwagen benützt,<br />
werden nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel vergütet.<br />
Bei mehr als 4'000 km bewilligter jährlicher Fahrleistung mit dem Privatfahrzeug wird anstelle<br />
einer Kilometerentschädigung eine Pauschale ausgerichtet:<br />
Fahrzeuge der Kat. A Fahrzeuge der Kat. B<br />
Jährlicher Grundbetrag: CHF 1'200.00 CHF 1'600.00<br />
plus Kilometerentschädigung CHF 0.30 CHF 0.40<br />
Fahrzeuge Kat. A: Fahrzeuge, die nicht unter die Kat. B fallen<br />
Fahrzeuge Kat. B: Solar- und Elektrofahrzeuge.<br />
Bei weniger als 4'000 km bewilligter jährlicher Fahrleistung mit dem Privatfahrzeug wird aufgrund<br />
der effektiven Fahrleistung eine Kilometerentschädigung von CHF 0.60 für Fahrzeuge der Kat. A<br />
und CHF 0.80 für Fahrzeuge der Kat. B ausgerichtet. Auf den Rückerstattungsbeleg sind zwingend<br />
der Ab- und Anreiseort, die gefahrenen Kilometer, Datum und den Zweck der Reise anzugeben.<br />
3. Verpflegungskosten<br />
Treten Mitarbeitende eine Geschäftsreise an oder sind sie aus anderen Gründen gezwungen,<br />
sich ausserhalb ihres sonstigen Arbeitsplatzes zu verpflegen, haben sie Anspruch auf folgende<br />
Pauschalvergütung:<br />
CHF 8.00 für Morgenessen (sofern die Dienstreise vor 07.00 Uhr angetreten wird)<br />
CHF 25.00 für Mittagessen, Nachtessen (sofern der Dienstort vor 12.45 bzw. 19.00 Uhr verlassen<br />
oder nach 13.00 bzw. 19.30 Uhr dorthin zurückgekehrt wird)<br />
Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen aus dienstlichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen<br />
Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen<br />
bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt.
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<strong>Spesenreglement</strong><br />
4. Übernachtungskosten<br />
Notwendig gewordene, von der zuständigen Stelle bewilligte auswärtige Übernachtungen werden<br />
wie folgt pauschal vergütet:<br />
CHF 80.00 pro Übernachtung mit Frühstück<br />
Reichen diese Ansätze nachgewiesenermassen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht<br />
aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen bzw. Belege die effektiven<br />
Auslagen ersetzt. Allfällige Privatauslagen (z.B. private Telefongespräche) sind von der Hotelrechnung<br />
abzuziehen.<br />
Ausnahmsweise kann, sofern es durch das Geschäftsinteresse bedingt ist, aus Repräsentationsgründen,<br />
oder wenn keine andere Übernachtungsmöglichkeit besteht, ein Hotel einer höheren<br />
Preiskategorie gewählt werden.<br />
Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen aus Verträgen bei Drittmitteln.<br />
5. Übrige Kosten<br />
5.1. Repräsentationsausgaben<br />
Im Rahmen der Kundenbetreuung sowie der Kontaktpflege dem <strong>Universitätsspital</strong> nahe stehenden<br />
Drittpersonen kann es im Interesse des Unternehmens liegen, dass diese Drittpersonen von<br />
Mitarbeitenden eingeladen werden. Grundsätzlich ist bei solchen Einladungen Zurückhaltung zu<br />
üben. Dies gilt insbesondere bei der Mitnahme von Ehe- und Lebenspartnern. Vergütet werden<br />
die effektiven Kosten gegen Originalbelege. Folgende Angaben sind zu vermerken:<br />
- Anzahl aller anwesenden Personen<br />
- Name und Ort des Lokals (normalerweise auf der Rechnung)<br />
- Datum der Einladung (normalerweise auf der Rechnung)<br />
- Geschäftszweck der Einladung<br />
5.2. Kleinausgaben<br />
Kleinausgaben wie Parkgebühren und Kosten für geschäftliche Telefongespräche von unterwegs<br />
werden gegen Originalbelege vergütet. Sofern die Beibringung eines Originalbeleges unmöglich<br />
bzw. unzumutbar ist, kann ausnahmsweise ein Eigenbeleg bis CHF 20.00 eingereicht werden.<br />
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an einer Alarmorganisation angeschlossen sind und/oder<br />
Pikettdienst leisten müssen, haben Anspruch auf Vergütung der Gebühren der in dienstlicher<br />
Verrichtung vorgenommenen Telefongespräche.
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5.3. Kreditkarten<br />
Kreditkarten lautend auf den Namen des <strong>Universitätsspital</strong>s <strong>Basel</strong> werden in der Regel keine<br />
ausgegeben. Ausnahmen werden durch die Direktion bewilligt. Solche Karten dürfen ausschliesslich<br />
nur für geschäftliche Zwecke benutzt werden. Bargeldbezüge sowie die Nutzung der<br />
Kreditkarte für private Auslagen sind untersagt.<br />
5.4. Telefon und sonstige Kommunikationsgebühren<br />
Die Mitarbeitenden bezahlen ihre Mobiltelefon- und sonstigen Kommunikationsanschlussgebühren<br />
wie auch Abonnemente selber. Geschäftlich begründete Kommunikationskosten können gegen<br />
Beilage von Originalrechnung und Verbindungsnachweis via Spesen abgerechnet werden.<br />
5.5. Mitgliederbeiträge an Fachverbände<br />
Gebühren für Mitgliedschaften bei Fachverbänden können dann übernommen werden, wenn<br />
seitens des <strong>Universitätsspital</strong>s <strong>Basel</strong> ein begründetes Interesse an einer Mitgliedschaft zu einem<br />
Fachverband besteht und die Mitgliedschaft nur für natürliche Personen möglich ist. Gebühren<br />
für Mitgliedschaften bei Fachverbänden des ärztlichen Personals sind den Pools und dafür vorgesehenen<br />
Fonds zu belasten.<br />
Persönliche Mitgliedschaften an Berufsorganisationen sind von den Mitarbeitenden selber zu<br />
bezahlen und werden nicht zurückerstattet.<br />
6. Administrative Bestimmungen<br />
6.1. Nachweispflicht der Auslagen<br />
Für die Spesenabrechnung ist das offizielle Spesenabrechnungsformular zu benutzen. Dieser<br />
Abrechnung sind die Originaldokumente wie Quittungen, quittierte Rechnungen, Kassenbons,<br />
Fahrspesenbelege, usw. beizulegen. Da diese Originaldokumente eingescannt werden, müssen<br />
alle nicht A4-Format besitzenden Quittungen, usw., auf ein leeres A4-Blatt aufgeklebt werden.<br />
Für ausbezahlte Spesenpauschalen gemäss den Paragraphen 3 und 4 besteht keine Pflicht, die<br />
effektiven Ausgabenbelege beizufügen.<br />
Für die Rückerstattung von Reise- und sonstigen Spesen sowie Weiter-, Aus- und Fortbildungskosten<br />
ist auf der Abrechnung zwingend der Name, Vorname und die Personalnummer des/der<br />
Spesenempfängers/Spesenempfängerin anzugeben. Kommen mehrere Mitarbeitende als Spesenempfänger<br />
in Frage, so ist der Abrechnung eine detaillierte Aufstellung pro Personen, Personalnummer,<br />
Aufwandkonto und Betrag beizufügen. Diese Regelung gilt ebenso für Drittrechnungen,<br />
die im Rahmen einer Geschäftsreise oder einer Weiter-, Aus- und Fortbildung durch das<br />
<strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong> oder durch Drittmittel/Fonds direkt bezahlt werden.
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<strong>Spesenreglement</strong><br />
6.2. Unterschriften/Visumregelung<br />
6.2.1. Visumregelung<br />
Die Spesenabrechnung ist immer vom Spesenempfänger sowie dem direkten Linienvorgesetzten<br />
ab mindestens Führungsebene 5 oder einem mit Finanzkompetenz ausgestatteten Projektleiter<br />
zu unterzeichenen. Die Bereiche/Ressorts regeln pro Führungsebene die Betragslimiten<br />
und/oder eine allfällige zusätzliche Visumspflicht. Für die Führungsebene 1 ist die Zweitunterschrift<br />
auf den Spesenbelegen durch eine Person der Führungsebene 2 zu leisten.<br />
Für Billette öffentlicher Verkehrsmittel in der Schweiz, die direkt über das <strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong><br />
bezahlt werden, genügt die Unterschrift des jeweiligen Finanzkompetenzträgers.<br />
Für Drittmittel und Fonds leistet der jeweilige Inhaber der Mittel die nötige Unterschrift. Er ist für<br />
die Mittel vollumfänglich verantwortlich und bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die jeweiligen<br />
Spesenausgaben zweckkonform stattfinden und allfällige abweichende Regelungen aus Verträgen<br />
bei Drittmitteln entsprechend berücksichtigt sind. Allfällige Delegationen dieser Visumspflicht<br />
dürfen nur zusammen mit Betragslimiten erfolgen. Eine zusätzliche restriktivere Visumspflicht pro<br />
Fonds kann jederzeit über Fondsreglemente und/oder Statuten festgelegt werden.<br />
6.2.2. Spesenabrechnung im Rahmen von Aus-, Weiter- und Fortbildung<br />
Zusätzlich zu der in Paragraph 6.2.1 geregelten Visumspflicht müssen sämtliche Ausgaben im<br />
Rahmen von Aus- Weiter- und Fortbildung, welche vom <strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong> übernommen<br />
werden, vorab mit offiziellem Formular „Aus-/Weiter-/Fortbildungsgesuch“ und den darauf verlangten<br />
Unterschriften bewilligt werden. Eine Kopie dieser Bewilligung ist der jeweiligen Spesenabrechnung<br />
beizulegen.<br />
Obige Regelung gilt auch für zu bezahlende Drittrechnungen im Rahmen von Aus-, Weiter- und<br />
Fortbildung für Mitarbeitende. Diese Drittrechnungen unterliegen der gleichen Visumspflicht wie<br />
unter Paragraph 6.2.1. beschrieben ist.<br />
Die Aufwendungen für Aus-, Weiter- und Fortbildung des ärztlichen Personals sind den Pools<br />
oder dafür vorgesehenen Fonds zu belasten.<br />
7. Gültigkeit<br />
Das Reglement wurde von der Spitalleitung des USB anlässlich der Sitzung vom 15. Oktober<br />
2007 verabschiedet und per sofort in Kraft gesetzt.<br />
Für die Spitalleitung:<br />
sig. Rita Ziegler 15. Oktober 2007<br />
.......................................................................... ..........................................<br />
Rita Ziegler, lic.oec. HSG<br />
Direktorin <strong>Universitätsspital</strong> <strong>Basel</strong><br />
Datum