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Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern

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7/3<br />

7<br />

Öffentliche<br />

Einrichtungen<br />

S a t z u n g<br />

der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong><br />

über die Stadtentwässerung, den Anschluss an die<br />

Entwässerungsanlagen und deren Benutzung<br />

-Entwässerungssatzung-<br />

vom 21.01.1998<br />

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung<br />

vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom<br />

12.03.1996 (GVBl. S. 152) und § 52 des Landeswassergesetzes für Rheinland-<br />

Pfalz (LWG) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert<br />

durch Landesgesetz vom 05.04.1995 (GVBl. S. 69) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong><br />

am 15.12.1997 folgende Satzung beschlossen: *)<br />

____________________________<br />

*) Änderungen siehe Rückseite


Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

*) geändert durch<br />

a) Satzung vom 23.06.1999 gem. Stadtratsbeschluss vom 31.05.1999. Die Satzung<br />

wurde am 09.07.1999 gem. §§ 24, 27 GemO und § 17 der Hauptsatzung<br />

der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe<br />

<strong>Kaiserslautern</strong> - öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Satzung ist am 10.07.1999 in Kraft getreten.<br />

Seite 2 von 26


Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

§ 1 Aufgabe, Übertragung und Definition 5<br />

§ 2 Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung 5<br />

§ 3 Beitrags- und Gebührenpflicht 5<br />

§ 4 Umfang der öffentlichen Einrichtung 6<br />

§ 5 Anschlussberechtigte 7<br />

§ 6 Grundstück 7<br />

§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht 7<br />

§ 8 Einschränkungen des Anschlussrechts 7<br />

§ 9 Einschränkungen des Einleitungsrechts 8<br />

§ 10 Anschluss- und Benutzungszwang 14<br />

§ 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 15<br />

§ 12 Abscheider 16<br />

§ 13 Regenwasser-Nutzungsanlagen 17<br />

§ 14 Sammelgruben 17<br />

§ 15 Art der Anschlüsse 18<br />

§ 16 Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren 19<br />

§ 17 Entwässerungsantrag 20<br />

§ 18 Ausführung, Kosten und Unterhaltung 22<br />

§ 19 Oberflächenentwässerung 23<br />

§ 20 Rückstau 23<br />

§ 21 Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage und<br />

Auskunftspflicht 24<br />

§ 22 Eigentum am Abwasser und Abscheidegut 24<br />

§ 23 Grundstückskläreinrichtungen und geschlossene<br />

Gruben 24<br />

§ 24 Abbruch von Bauwerken 24<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

§ 25 Haftung und Schadensersatz 25<br />

§ 26 Zwangsmaßnahmen 25<br />

§ 27 Rechtsmittel 25<br />

§ 28 Zuwiderhandlungen 27<br />

§ 29 Inkrafttreten 27<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

§ 1<br />

Aufgabe, Übertragung und Definition<br />

(1) Der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> obliegt es, in ihrer Gemarkung die Abwässer einwandfrei<br />

abzuleiten und zu klären.<br />

(2) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder<br />

sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser)<br />

und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />

Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser)<br />

sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder<br />

Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser (z.B. Grundwasser).<br />

(3) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser sparsam umzugehen. Der Anfall von Abwasser<br />

ist soweit wie möglich zu vermeiden. Niederschlagswasser soll nur in<br />

dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen,<br />

bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder ver- sickert<br />

werden kann.<br />

§ 2<br />

Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung<br />

Die Stadt betreibt die Beseitigung des in Ihrem Gebiet angefallenen Abwassers<br />

als öffentliche Einrichtung; sie stellt die hierzu erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen<br />

bereit.<br />

§ 3<br />

Beitrags- und Gebührenpflicht<br />

Der Anschluss an die Entwässerungsanlagen und deren Benutzung ist nach<br />

Maßgabe der<br />

Satzung der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche<br />

Abwasserbeseitigungseinrichtung und die<br />

beitrags- und gebührenpflichtig.<br />

Abwälzung der Abwasserabgabe<br />

- Abgabensatzung Abwasserbeseitigung -<br />

in ihrer jeweiligen Fassung<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

§ 4<br />

Umfang der öffentlichen Einrichtung<br />

(1) Zu den Entwässerungsanlagen gehören insbesondere die nachstehenden<br />

Einrichtungen der Stadt im öffentlichen Bereich:<br />

a) die Grundstücksentwässerungsleitungen,<br />

b) die Kanalnetze,<br />

c) die Abwasserpumpstationen,<br />

d) die Rückhalte- und Versickerungsanlagen,<br />

e) die Abwasserbehandlungsanlagen,<br />

f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen,<br />

g) Grundwasserleitungen,<br />

h) Mulden-Rigolen-Systeme.<br />

(2) Zu der Entwässerungsanlage gehören auch:<br />

a) Gräben, Mulden oder Rinnen, soweit sie zur Ableitung von Oberflächenwasser<br />

aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,<br />

b) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von<br />

Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser<br />

Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der Grundstücksentwässerung<br />

bedient.<br />

(3) Die Kanalnetze gemäß Abs. 1b bestehen aus Kanälen, die einheitliche Netze<br />

bilden. Die Kanalnetze werden von der Stadt betrieben und unterhalten.<br />

Je nach den örtlichen Verhältnissen werden betrieben:<br />

a) ein Kanal für Schmutzwasser und ein Kanal für Regenwasser (Trennverfahren),<br />

oder<br />

b) ein Kanal zur Aufnahme beider Abwässer (Mischverfahren),<br />

c) ein Kanal für Grundwasser.<br />

(4) Die Stadt entscheidet über Art und Umfang, Erweiterung oder Erneuerung<br />

der Entwässerungsanlage.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

§ 5<br />

Anschlussberechtigte<br />

Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,<br />

Nießbraucher sowie Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte<br />

im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951<br />

(GVBl. I S. 175), sofern das Eigentum oder das mit einem dinglichen Recht belastete<br />

Grundstück<br />

a) an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz grenzt, oder<br />

durch einen öffentlichen oder privaten Weg einen unmittelbaren Zugang zu<br />

einer öffentlichen Straße, einem Weg oder Platz hat und<br />

b) der Kanal in der öffentlichen Straße, dem Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt<br />

ist.<br />

§ 6<br />

Grundstück<br />

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung<br />

jeder zusammenhängende, bebaute oder unbebaute Grundbesitz,<br />

sofern er eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Das ist insbesondere<br />

dann der Fall, wenn eine Hausnummer zugeteilt worden ist.<br />

§ 7<br />

Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

Der Anschlussberechtigte ist unter Beachtung der Einschränkungen des § 8 berechtigt,<br />

den Anschluss seines Grundstückes an die Entwässerungsanlage und<br />

unter Beachtung der Einschränkungen der §§ 9 und 10, die Einleitung der in seinem<br />

Grundstück anfallenden Abwässer zu verlangen.<br />

§ 8<br />

1<br />

)<br />

Einschränkungen des Anschlussrechts<br />

(1) Die Stadt kann im Falle einer Befreiung von der Beseitigungspflicht nach §<br />

53 Abs. 3 und 4 LWG durch die obere Wasserbehörde die Beseitigung von<br />

Abwasser ablehnen.<br />

1<br />

Fassung vom 23.06.1999<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

(2) Das Anschlussrecht für Oberflächenwasser kann eingeschränkt oder versagt<br />

werden, wenn dies aus technischen, ökonomischen oder ökologischen<br />

Gründen notwendig wird. Für nach dem 01.01.1998 neu zu bebauende<br />

Grundstücke kann eine Rückhaltung und/oder eine zeitliche Abflussverzögerung<br />

des Niederschlagswassers auf dem Grundstück gefordert werden.<br />

Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken beseitigt, genutzt oder zwischengespeichert<br />

werden. Bei der Beseitigung des Niederschlagswassers<br />

auf dem Grundstück ist die<br />

Versickerungsfähigkeit des Grundstücks auszuschöpfen und dabei die Reinigungsfähigkeit<br />

der belebten und begrünten oberen Bodenschicht vollständig<br />

zu nutzen.<br />

(3) Die erforderliche Rückhaltung kann durch die Festlegung eines Speichervolumens<br />

je Quadratmeter abflusswirksame Fläche oder als Abflussmenge bezogen<br />

auf die abflusswirksame Fläche (l/s x ha) angegeben werden.<br />

Als dezentrale Elemente der Niederschlagswasserbewirtschaftung können,<br />

z.B.<br />

a) Versickerungsmulden<br />

b) Mulden-Rigolen-Elemente<br />

c) Teich mit Retentionszone<br />

d) Gründach<br />

e) Regenwasserspeicher mit ganzjährigen Verbrauchern<br />

Anwendung finden. Die Überläufe der Anlagen sind i.d.R. an das öffentliche<br />

Regenwassernetz anzuschließen. Die Vorgaben hierzu liefert die Stadtentwässerung.<br />

Die Anlagen für die Versickerung und Rückhaltung des Niederschlagswassers<br />

sind mit dem Entwässerungsantrag nachzuweisen.<br />

(4) In den nach dem Tennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die<br />

Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen oder<br />

Gräben zugeführt werden; das Waschen von Fahrzeugen auf Straßen- und<br />

Hofflächen ist nicht gestattet.<br />

§ 9<br />

Einschränkungen des Einleitungsrechts<br />

(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Entgiftungs-,<br />

Neutralisations- bzw. Vorbehandlungsanlage abhängig machen, oder<br />

die Rückhaltung oder Speicherung verlangen, wenn seine Beschaffenheit<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />

Abwasseranlagen erfordert oder wenn sonstige öffentliche Belange entgegenstehen.<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Entgiftungs-, Neutralisationsund<br />

Vorbehandlungsanlagen bedürfen der Genehmigung gem.<br />

§ 54 LWG. Die entsprechenden Planunterlagen sind der Bezirksregierung<br />

Rheinhessen-Pfalz vor Errichtung der Anlagen (4-fach) zur Genehmigung<br />

vorzulegen.<br />

Der Grundstückseigentümer und Besitzer eines Grundstückes hat der Stadt<br />

unverzüglich Änderungen der Beschaffenheit der Menge und des zeitlichen<br />

Anfalles des Abwassers anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit<br />

des Abwassers nachzuweisen. Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe<br />

- insbesondere durch Auslaufen von Behältern - in die Entwässerungsanlage,<br />

ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

(2) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:<br />

a) Solche Stoffe, die die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende o-<br />

der explosive Dämpfe und Gase bilden, sowie Bau- und Werkstoffe angreifen;<br />

hierzu gehören insbesondere:<br />

- Schutt, Asche, Glas, Sand, Treber, Hefe, Trub, Schlempe, Schönungsmittel<br />

- Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien u.ä., Schlachtund<br />

ähnliche Abfälle (auch in zerkleinertem Zustand dürfen diese<br />

Stoffe nicht eingeleitet werden);<br />

- Kunstharze, Lacke, Latex, Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen,<br />

flüssige Abfälle, die erhärten, Zement, Mörtel, Kalkhydrat;<br />

- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft;<br />

- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette;<br />

- Säuren und Laugen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen,<br />

Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie<br />

deren Salze, Carbide, welche Acetylen bilden, ausgesprochen<br />

toxisch wirkende Stoffe;<br />

- radioaktive Stoffe;<br />

- Abwässer und Fäkalschlamm aus Grundstückskläreinrichtungen.<br />

Diese Stoffe dürfen nur in der Zentralkläranlage eingebracht werden.<br />

Der Nachweis ist über den Begleitschein zum Nachweis der<br />

Beseitigung von Abfällen zu erbringen und der Stadt (Stadtentwässerung)<br />

unaufgefordert vorzulegen.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

b) Industrieschlämme<br />

Diese müssen gesondert beseitigt werden.<br />

Der Nachweis ist zu erbringen.<br />

c) Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie schädliche<br />

und giftige Rückstände:<br />

Dies sind Konzentrate und Halbkonzentrate, die Säure und alkalische<br />

Reagenzien, Cyan-, Chromat- und Schwermetallverbindungen, wie in<br />

Tabelle 1 aufgeführt, enthalten.<br />

Als Konzentrat im Sinne dieser Satzung gelten alle Rückstände in gelöster,<br />

halbgelöster oder ungelöster Form, wie sie bei der galvanotechnischen<br />

Behandlung, Be- und Verarbeitung von Leicht-, Schwer-, Halbedel-<br />

oder Edelmetallen unmittelbar anfallen, die mehr als 100 g/l gelöste<br />

Stoffe enthalten. Dazu zählen auch die Rückstände aus Anlagen, die<br />

der Vorbehandlung, wie Entzundern, Entfetten, Bondern, dienen, sei es<br />

mittels fester anorganischer oder organischer Stoffe. Darunter fallen<br />

auch sämtliche fotochemischen Produkte, z.B. aus Foto- und Kopieranstalten,<br />

Druckereien und Röntgenanlagen.<br />

Als Halbkonzentrate im Sinne dieser Satzung gelten alle Rückstände,<br />

die primär bei der groben Beseitigung von Rückständen auf Werkstücken<br />

nach der unmittelbaren Behandlung, Be- und Verarbeitung der im<br />

vorhergehenden Satz genannten Anlagen, wie Standspülen, Standtauchbädern,<br />

Standoxidations- oder -reduktionsbädern anfallen (und<br />

weniger als 100g/l gelöste Stoffe enthalten).<br />

Darunter fallen auch sämtliche fotochemische Produkte, z.B. aus Fotound<br />

Kopieranstalten, Druckereien, Röntgenanlagen und Zahnarztpraxen.<br />

Die Begleitscheine sind unaufgefordert bei der Stadt (Stadtentwässerung)<br />

vorzulegen.<br />

Eine Konzentrationserniedrigung durch den Zusatz von<br />

Verdünnungswasser ist unzulässig.<br />

d) Spül- und Produktionswässer aus gewerblichen oder Industriebetrieben,<br />

sofern die Werte aus Tabelle 1 überschritten werden.<br />

Insbesondere Abwässer, welche am Auslauf einer betrieblichen Neutralisation-,<br />

Entgiftungs- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage sowie unmittelbar<br />

nach der Behandlung der Be- und Verarbeitung von Werkstücken<br />

anfallen.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

Tabelle 1<br />

1. Allgemeine Parameter<br />

a) Temperatur < 308 K (35° C)<br />

b) pH-Wert 6,5 bis 9<br />

c) Absetzbare Stoffe, soweit<br />

eine Schlammabscheidung erforderlich ist<br />

d) CSB (chem. Sauerstoffbedarf<br />

der nicht abgesetzten Probe)<br />

< 1 ml/l nach<br />

0,5 Stunden<br />

Absetzzeit<br />

< 700 mg/l<br />

2. Verseifbare Öle und Fette < 20 mg/l<br />

3. Kohlenwasserstoffe<br />

a) direkt abscheidbar: DIN 1999 (Abschei-<br />

(z.B. Schwerkraftabscheider)<br />

der für Leichtflüssigkeiten)<br />

b) soweit eine über die Abscheidung<br />

von Leichtflüssigkeiten hinausgehende<br />

Entfernung von Kohlenwasserstoffen<br />

erforderlich ist (z.B. Koaleszensabscheider,<br />

DIN 1999 Teil 4 bzw. Emul-<br />

Sionsspaltanlage<br />

C ges < 10 mg/l<br />

4. Organische Lösemittel<br />

a) mit Wasser ganz oder teilweise Keine Begrenzung,<br />

mischbare und biologisch abbau-<br />

soweit keine klärtechbare<br />

nischen Schwierigkeiten<br />

zu erwarten sind.<br />

b) halogenierte Kohlenwasserstoffe<br />

AOX (berechnet als organisch<br />

gebundenes Halogen)<br />

< 0,5 mg/l<br />

5. Anorganische Stoffe (gelöst oder ungelöst)<br />

a) Arsen (As) < 0,3 mg/l<br />

b) Blei (Pb) < 0,5 mg/l<br />

c) Cadmium (Cd) < 0,2 mg/l<br />

d) Chrom gesamt (Cr) < 0,5 mg/l<br />

e) Kupfer (Cu) < 0,5 mg/l<br />

f) Nickel (Ni) < 0,5 mg/l<br />

g) Quecksilber (Hg) < 0,005 mg/l<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

h) Selen (Se) < 1,0 mg/l<br />

i) Zink (Zn) < 2,0 mg/l<br />

j) Zinn (Sn) < 2,0 mg/l<br />

k) Aluminium (Al) und keine Begrenzung, sol)<br />

Eisen (Fe) weit keine klärtechnischen<br />

Schwierigkeiten<br />

zu erwarten sind.<br />

m) Cobalt (Co) < 1,0 mg/l<br />

n) Silber (Ag) < 0,1 mg/l<br />

6. Anorganische Stoffe (gelöst)<br />

a) Ammonium (NH 4 -N) < 150 mg/l<br />

b) Nitrat (NO 3 -N) < 20 mg/l<br />

c) Nitrit (NO 2 -N) < 5 mg/l<br />

d) Phosphat (PO 4 -P) < 50 mg/l<br />

e) Sulfat (SO 2- 4 ) < 400 mg/l<br />

f) Sulfid (S 2- ) < 2 mg/l<br />

g) Sulfit (SO 2- 3 ) < 50 mg/l<br />

h) aktives Chlor oder andere Oxydationsmittel (Cl2) < 5 mg/l<br />

i) Fluorid (F-) < 60 mg/l<br />

j) Cyanide (CN-) < 0,1 mg/l<br />

7. Organische Stoffe<br />

a) wasserdampfflüchtige<br />

Phenole (als C6H50H)<br />

< 20 mg/l<br />

b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen<br />

Konzentration, daß<br />

das Abwasser nach Einleitung<br />

in die städt. Abwasseranlagen<br />

visuell nicht gefärbt erscheint.<br />

8. Kondensate aus Brennwertanlagen<br />

a) gasbefeuert ab 100 KW Kesselleistung Neutralisation erforderlich<br />

gemäß 1b)<br />

pH-Wert<br />

b) ölbefeuert ab 100 KW Kesselleistung Neutralisation erforderlich<br />

gemäß 1b)<br />

pH-Wert<br />

<strong>Grenzwerte</strong> für andere, in Tabelle 1 nicht aufgeführten Schadstoffe und<br />

für ungelöste oder gelöste Stoffe, sofern sie schädlich oder störend werden<br />

können, werden im Einzelfall festgelegt.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

Neben den vorgenannten Stoffen hat auch das Arbeitsblatt A 115, Regelwerk-Abwasser-Abfall<br />

DK 628.241 (083) und 628.543 : 628.2 (083) Gültigkeit.<br />

(3) Ausführungsbestimmungen<br />

Alle Gewerbe- und Industriebetriebe, soweit sie nicht nur rein häusliches Abwasser<br />

ableiten, haben einen zentralen Kontroll- und Messschacht einzubauen.<br />

Für die abfließenden Abwässer ist als Endkontrolle neben einer kontinuierlich<br />

registrierenden Mengenmesseinrichtung ein automatisches pH-Mess- und<br />

Registriergerät mit Minimum- und Maximumkontakten zu erstellen. Das Gerät<br />

ist mit einer Signalanlage zur aufsichtführenden Stelle auszurüsten. Mit der<br />

Wartung der Mess- und Registrieranlagen ist eine geeignete Person zu beauftragen,<br />

deren Vertretung jederzeit gesichert ist.<br />

Über die Wartung der gesamten Abwasseranlagen ist Buch zu führen, in das<br />

den amtlichen Aufsichtsstellen jederzeit Einblick zu gewähren ist. Das Betriebstagebuch<br />

ist mindestens 3 Jahre lang - ab dem Datum der letzten Eintragung<br />

- aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.<br />

Sollten Kontrollen ergeben, daß die Beschaffenheit des Abwassers nicht den<br />

gestellten Bedingungen entspricht, oder daß die Wartung der Anlagen zu<br />

wünschen übrig lässt, kann die Aufsichtsbehörde jederzeit die Erstellung vollautomatischer<br />

Dosier- und Registrieranlagen fordern.<br />

Die Analysen sollen nach jeweils geltenden Deutschen Einheitsverfahren, herausgegeben<br />

von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deutscher<br />

Chemiker, Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße oder den jeweils<br />

entsprechenden DIN-Vorschriften zur Wasser-, Abwasser und<br />

Schlammuntersuchung, durchgeführt werden.<br />

Analysengeräte, Analysen und Analysenvorschriften, die in den Deutschen<br />

Einheitsverfahren nicht enthalten sind, können nach Absprache und in Übereinstimmung<br />

mit der Stadt zugelassen werden.<br />

Geräte und Analysenvorschriften, die aufgrund von Erlassen der übergeordneten<br />

Behörde eingeführt werden, sind anzuwenden.<br />

Hinsichtlich der Industrieschlammablagerungen gilt § 34 Abs. 2 WHG (Lagerung<br />

wassergefährdender Stoffe).<br />

Allgemein sind bei der Beseitigung von Abfällen und besonders überwachungsbedürftigen<br />

Abfällen die Auflagen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,<br />

insbesondere §§ 40 ff, und der untergesetzlichen Verordnungen<br />

(BestbüAbfV, NachwV, TgV) zu erfüllen.<br />

Seite 13 von 26


Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

(4) Fallen grundsätzlich von der Einleitung ausgeschlossene Stoffe im Betrieb in<br />

so geringer Konzentration an, daß sie nach 3.1 (Regelwerk A 115) bei Einleiten<br />

in öffentliche Abwasseranlagen unbedenklich sind, was vor allem bei Einhaltung<br />

oder Unterschreitung der behördlich festgesetzten Werte bzw. der in<br />

Anlage I genannten Richtwerte angenommen werden kann, können sie eingeleitet<br />

werden.<br />

Regelwerk A 115 3.1:<br />

Unbedenkliche Beschaffenheit von Abwasser bei Einleiten in öffentliche<br />

Abwasseranlagen liegt vor, wenn:<br />

- das in öffentlichen Abwasseranlagen beschäftigte Personal nicht gesundheitlich<br />

beeinträchtigt wird,<br />

- die öffentlichen Abwasseranlagen in ihrem Bestand und Betrieb nicht<br />

nachteilig beeinflusst werden,<br />

- das Gewässer, das die Abwässer aus der öffentlichen Abwasseranlage<br />

aufnimmt, nicht über das zulässige Maß hinaus verunreinigt oder sonst<br />

nachteilig verändert werden kann,<br />

- an den Abwasseranlagen keine nachhaltig belästigenden Gerüche auftreten,<br />

- die Schlammbehandlung und Schlammbeseitigung nicht wesentlich erschwert<br />

wird.<br />

(5) Bei dem Verdacht der unerlaubten Einleitung von Abwässern (§ 9 Abs. 1) in<br />

die Entwässerungsanlage ist die Stadt berechtigt, Abwasseruntersuchungen<br />

vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können auch periodisch durchgeführt<br />

werden. Wird durch das Untersuchungsergebnis der Verdacht auf unerlaubte<br />

Einleitung bestätigt, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten<br />

des Anschlussberechtigten. Im anderen Falle werden diese Kosten von<br />

der Stadt getragen.<br />

(6) Die Stadt kann auf Kosten des Einleiters einmalige oder regelmäßige<br />

Abwasseruntersuchungen vornehmen.<br />

§ 10<br />

Anschluss und Benutzungszwang<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück, sofern es bebaut<br />

ist, an die Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang) und diese zu<br />

benutzen (Benutzungszwang).<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

(2) Was das Oberflächenwasser anbelangt, kann die Stadt eine Anschluss- und<br />

Benutzungspflicht eines Grundstückes an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

anordnen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit<br />

zu verhüten, insbesondere wenn<br />

- eine einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück<br />

nicht ständig gewährleistet ist und/oder mit temporär auftretendem<br />

oberflächennahen Schichtwasser gerechnet werden muss,<br />

- das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser erheblich verunreinigt<br />

ist,<br />

- durch die Versickerung Untergrundverunreinigungen mobilisiert werden.<br />

Die Grundstückseigentümer haben den Anschluss innerhalb von drei Monaten<br />

nach der Anordnung der Stadt vorzunehmen.<br />

(3) Die Stadt kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen,<br />

wenn ein besonderes öffentliches Bedürfnis dies erfordert.<br />

(4) Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung,<br />

bei Neu- und Umbauten rechtzeitig vor der Ingebrauchnahme des Bauwerkes,<br />

auszuführen. Geschlossene Gruben sowie Kleinkläranlagen sind außer Betrieb<br />

zu nehmen, zu leeren, zu reinigen und zu verfüllen.<br />

(5) Wird an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in denen noch kein Kanal<br />

liegt, wohl aber geplant ist, ein Neubau errichtet, oder in einem bereits bestehenden<br />

Bauwerk die vorhandene Abwassereinrichtung wesentlich geändert<br />

oder erneuert, so sind auf Verlangen der Stadt die notwendigen Einrichtungen<br />

für den späteren Anschluss zu planen und vorzusehen.<br />

Bis zum Anschluss an den Kanal sind die Abwässer einer geschlossenen<br />

Grube zuzuleiten.<br />

(6) Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches<br />

Gefälle, kann die Stadt den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage durch den<br />

Anschlussberechtigten auf dessen Kosten verlangen.<br />

(7) Grundwasser aus Grundstücken ist, soweit die Möglichkeit besteht, in die<br />

Grundwasserleitung einzuleiten.<br />

§ 11<br />

Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt<br />

oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen<br />

gestattet werden, wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

(2) Von anderen Vorschriften dieser Satzung kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />

werden, wenn dies zu Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Harten<br />

zweckmäßig ist und den Zweck der Satzung nicht gefährdet oder wenn eine<br />

Abweichung von den Vorschriften dieser Satzung im öffentlichen Interesse<br />

liegt.<br />

(3) Der Anschlussberechtigte kann Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang<br />

für Oberflächenwasser beantragen, wenn der Nachweis geführt wird,<br />

daß das einer Regenwasserversickerung zugeführte Niederschlagswasser in<br />

seiner gesamten anfallenden Menge vollständig vom Baugrund aufgenommen<br />

wird und die geologischen Bedingungen eine Zurückhaltung von Schadstoffen<br />

ermöglichen.<br />

Besteht von der Regenwasserversickerung ein Überlauf in das öffentliche<br />

Entwässerungssystem, wird nur eine Teilbefreiung gewährt.<br />

(4) Das konzentrierte Versickern über Sickerschächte oder Drainagen sowie die<br />

Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die<br />

untere Wasserbehörde.<br />

(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Entscheidung ergeht schriftlich.<br />

§ 12 2)<br />

Abscheider, Abfallzerkleinerer<br />

(1) Auf Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten, wie Benzin und Benzol, Öle<br />

oder Fette in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung<br />

dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />

Schlammfängen) und ein Probeentnahmeschacht einzubauen und ordnungsgemäß<br />

zu betreiben. Dies gilt auch für vorhandene Abscheider. Diese Abscheider<br />

müssen der DIN-Richtlinie 4040 bzw. 1999 entsprechen. Der Einbau<br />

von Abscheideranlagen ist genehmigungspflichtig.<br />

Der Anschlussberechtigte hat diese Anlagen zu unterhalten und in regelmäßigen<br />

Abständen entleeren zu lassen. Der<br />

Nachweis ist über den Begleitschein als Beleg der Beseitigung von Abfällen<br />

(§ 40 ff KrW-/AbfG) zu erbringen und der Stadt (Stadtentwässerung) unaufgefordert<br />

vorzulegen.<br />

(2) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie<br />

Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

angeschlossen werden.<br />

2 ) Fassung vom 23.06.1999<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

§ 13 3 )<br />

Regenwasser-Nutzungsanlagen<br />

(1) Regenwassernutzungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Die technischen<br />

Vorschriften der DIN 1986, DIN 1988, TrinkwV sowie AVBWasserV sind einzuhalten.<br />

Die Anlagen der Oberflächenwassernutzung unterliegen einer Ü-<br />

berwachung. Für Regenwassernutzungsanlagen können seitens der Stadt<br />

technische Anforderungen gestellt werden.<br />

Die Anordnung des Systemüberlaufes ist vor der Planung mit der Stadtentwässerung<br />

abzustimmen.<br />

(2) Wird das Oberflächenwasser als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung,<br />

Waschmaschine) genutzt und anschließend in den Kanal abgeleitet, so ist es<br />

gebührenpflichtig.<br />

Die dem Kanalsystem zugeführte Wassermenge ist durch eine dem Eichgesetz<br />

entsprechende Messeinrichtung nachzuweisen. Die Abgabenberechnung<br />

erfolgt gemäß der Schmutzwassergebühr.<br />

(3) Für Regenwassernutzungsanlagen in Wohnhäusern mit bis zu drei Haushalten<br />

kann die Mengenmessung nach Absatz (2) durch einen Pauschalaufschlag<br />

auf die bezogene Frischwassermenge ersetzt werden.<br />

§ 14<br />

Sammelgruben<br />

(1) Sind betriebsfähige öffentliche Abwässerkanäle nicht vorhanden, ist das<br />

Schmutzwasser in wasserdichte Sammelgruben einzuleiten.<br />

(2) Die Entleerung der Grube wird von der Stadt durchgeführt. Sie kann sich jedoch<br />

eines Dritten bedienen.<br />

Die Kosten der Entsorgung sind in der "Abgabensatzung Abwasserbeseitigung"<br />

geregelt.<br />

(3) Für die Genehmigung von Sammelgruben gelten §§ 15 und 16 sinngemäß.<br />

Sie werden nur auf jederzeitigen Widerruf genehmigt.<br />

(4) In den Sammelgruben darf nur ausschließlich Schmutzwasser gesammelt<br />

werden.<br />

3 ) Fassung vom 23.06.1999<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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(5) Wird bei der Einleitung gegen den § 9 (Einschränkungen des Einleitungsrechts)<br />

verstoßen, wird der Inhalt der Grube als Sondermüll zu Lasten des<br />

Einleiters entsorgt.<br />

(6) Der Standort der Grube wird stadtseits festgelegt.<br />

(7) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück die Zuwegung<br />

zur Grube ganzjährig befahrbar zu halten.<br />

(8) Die Bemessung der Grubengröße (ab Unterkante Einleitungsrohr) erfolgt<br />

nach:<br />

a) Wasserverbrauch 150 l/Einwohner/Tag<br />

b) Abfahrrhythmus 10 Tage<br />

c) Mindestgrubeninhalt 10 m 3 .<br />

(9) Bestehende Gruben sind entsprechend vorgenannter Daten auszulegen.<br />

§ 15<br />

Art der Anschlüsse<br />

(1) Jedes anzuschließende Grundstück soll für jedes einzelne auf ihm befindliche<br />

Gebäude, welches eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, zur Ableitung<br />

des Abwassers im Gebiet des Mischverfahrens einen eigenen, unmittelbaren<br />

und unterirdischen Anschluss, im Gebiet des Trennverfahrens zwei eigene,<br />

unmittelbare Anschlüsse an die öffentliche Entwässerungsanlage besitzen.<br />

In besonders begründeten Fällen kann die Stadt den Anschluss der<br />

Grundstücksentwässerungseinrichtungen an mehrere Anschlusskanäle vorschreiben.<br />

(2) Die Stadt entscheidet, in welcher Art und Weise das Grundstück zu entwässern<br />

und anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten<br />

werden nach Möglichkeit berücksichtigt.<br />

(3) Es ist ein Reinigungs- und Übergabeschacht nahe der Grundstücksgrenze<br />

herzustellen. Im Trennverfahren sind 2 Schächte herzustellen.<br />

Der Übergabeschacht muss jederzeit zugänglich sein.<br />

(4) Die Grundstücksentwässerung ist an der öffentlichen Abwasserentsorgung zu<br />

orientieren. Oberirdische Grundstücksentwässerung über anschließende öffentliche<br />

Flächen (Bürgersteige, Straßen und Plätze) ist zulässig, wenn die öffentliche<br />

Entwässerung oberflächlich bzw. öberflächennah durchgeführt wird.<br />

Ansonsten ist das Oberflächenwasser innerhalb des Grundstücks durch geeignete<br />

Einläufe (Zentraleinläufe, Abflussrinnen) an die Hauskanalisation an-<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

zuschließen und unterirdisch der öffentlichen Entwässerungsanlage zuzuführen.<br />

(5) Entwässerungsanlagen nach § 4 dürfen nicht überbaut werden. Ausnahmen<br />

bedürfen der Genehmigung.<br />

§ 16<br />

Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren<br />

(1) Die Entwässerungsgenehmigung der Stadt ist einzuholen<br />

a) für den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen und deren<br />

Benutzung,<br />

b) für die Errichtung und wesentliche Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />

die an öffentliche Anlagen angeschlossen werden,<br />

c) für wesentliche Änderungen der Niederschlagswassermenge oder der Niederschlagswasserzusammensetzung.<br />

(2) Änderungen nach 1 a) bis c) sind der Stadt schriftlich mitzuteilen. Die Stadt<br />

entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen<br />

erforderlich sind.<br />

(3) Für ein Bauvorhaben gem. §§ 60, 65, 65 a LBauO Rheinland- Pfalz ist der<br />

Entwässerungsantrag spätestens gleichzeitig mit dem Bauantrag einzureichen.<br />

(4) Die Stadt kann Untersuchungen, z.B. der Abwasserbeschaffenheit oder<br />

des Untergrundes sowie die Begutachtung durch Sachverständige verlangen,<br />

sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich<br />

erscheint. Die Kosten haben die Grundstückseigentümer zu tragen.<br />

(5) Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter (sowie bundes- und<br />

landesgesetzlicher Bestimmungen) erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt<br />

auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Die<br />

Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen.<br />

Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs<br />

erteilt werden und zeitlich begrenzt sein.<br />

(6) Die Genehmigung nach dieser Satzung ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen,<br />

die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.<br />

(7) Bei Vergrößerung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen kann<br />

die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß bereits vorhan-<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

_______________________________________________________________________<br />

dene und nicht betroffene, den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechende<br />

Teile, gleichzeitig satzungsgemäß hergerichtet werden.<br />

(8) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und<br />

Auflagen versehen werden. Nachträglich können Auflagen gemacht werden,<br />

wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig sind.<br />

(9) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Grundstücksentwässerungsanlage<br />

die zwingende Notwendigkeit, von dem genehmigten<br />

Plan abzuweichen, ist der Antrag hierfür unverzüglich zur Genehmigung<br />

einzureichen.<br />

(10) Ohne schriftliche Genehmigung, oder ohne schriftliche Genehmigung einer<br />

Änderung darf die Ausführung nicht begonnen oder fortgesetzt werden.<br />

(11) Die Genehmigung erlischt 2 Jahre nach Zustellung, wenn<br />

- mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wurde oder<br />

- eine begonnene Ausführung länger als 2 Jahre eingestellt war.<br />

(12) Das Einleiten von Grundwasser aus Baugruben in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />

bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Durch eine geeignete<br />

Meßmethode ist vom Einleiter der Nachweis der eingeleiteten Grundwassermenge<br />

zu führen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Einleitung in<br />

den Kanal nicht mehr erlaubt.<br />

§ 17<br />

Entwässerungsantrag<br />

(1) Für den Antrag auf Genehmigung nach § 16 ist ein Formblatt (Entwässerungs-antrag<br />

zu verwenden, das bei der Stadtentwässerung erhältlich ist. Der<br />

Entwässerungsantrag ist bei der Stadtentwässerung, mindestens einen Monat<br />

vor dem geplanten Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

oder dem Einleitungsbeginn, schriftlich einzureichen. In den Fällen des § 10<br />

(2) dieser Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung<br />

zum Anschluss vorzulegen.<br />

(2) Der Entwässerungsantrag muss mindestens enthalten:<br />

- Name und Anschrift des Bauherren,<br />

- Name und Anschrift des Entwurfsverfassers,<br />

- Name und Anschrift der Unternehmer oder der Vertreter,<br />

- Bezeichnung der Grundstücke nach Lage, Hausnummern,<br />

Grundbuch und Liegenschaftskataster,<br />

- Angabe der Herstellungskosten.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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(3) Dem Entwässerungsantrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung<br />

beizufügen:<br />

a) ein Lage- und Höhenplan, in dem auszuweisen sind<br />

- Eigentumsgrenze, Baulinie, Himmelsrichtung,<br />

- vorhandene Bäume in der Nähe der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage,<br />

- öffentliche Entwässerungsanlagen im angrenzenden Bereich und ggf.<br />

bereits vorhandene private Einrichtungen zur Abwasserentsorgung,<br />

- die befestigten abflusswirksamen Flächen und die Art ihrer Nutzung<br />

(Dach, Lagerfläche, Zufahrt, Weg, Parkplatz u.ä.),<br />

- die Größe der einzelnen abflusswirksamen Flächen in m²,<br />

- die Art der Befestigung (Beton, Asphalt, Rasengittersteine u.ä.),<br />

- die Flächenneigung mit Neigungsrichtung und Neigung in %<br />

- die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich der Zuführungen.<br />

b) die rechnerische Ermittlung der Nennweiten der Abwasser- und Entlüftungsleitungen,<br />

c) die Flächenbilanz des Grundstücks mit einer Auflistung aller Grundstücksteilflächen<br />

nach Größe und Art der Nutzung (Haupt- und Nebengebäude,<br />

Hoffläche, Parkplätze, Grünflächen u.ä.)<br />

d) den Bauentwurf der Grundstücksentwässerungsanlage ggf. einschließlich<br />

des Nachweises, daß die Anforderungen des § 8 (3) erfüllt werden,<br />

e) ggf. Angaben zur Sickerfähigkeit der Böden.<br />

f) für jedes Bauwerk ein Grundriss des Kellers im Maßstab 1: 100 sowie<br />

Grundrisse der übrigen Geschosse, soweit diese zur Darstellung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage notwendig sind. Aus den Grundrissen<br />

müssen die Verwendung der Räume mit den vorgesehenen Einläufen, die<br />

Regenrohre, die Entwässerungsleitungen unter Angabe ihrer lichten Weite<br />

und des Materials, die Entlüftung der Leitungen und Lage von Putzstücken,<br />

Putzschächten, evtl. Rückstausicherungen ersichtlich sein.<br />

g) für jedes Bauwerk einen, gegebenenfalls mehrere Schnitte im Maßstab 1 :<br />

100 durch Lüftungs- und Grundleitungen sowie durch den Anschlusskanal.<br />

Darin müssen die Straßenoberkante, die absolute Kanalsohle und die O-<br />

berkante des Kellerfußbodens enthalten sein.<br />

(4) Sämtliche Antragsunterlagen sind von dem Anschlussnehmer zu unterschreiben.<br />

Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften<br />

der Bauvorlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Die<br />

zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben, insbesondere Höhenlage<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte, sind bei<br />

der Stadtentwässerung zu erheben.<br />

(5) Die Stadtentwässerung ist berechtigt, Ergänzungen zu diesen Unterlagen und<br />

Sonderzeichnungen zu verlangen und nicht vollständige Anträge zurückzugeben.<br />

Bei bereits bestehenden Industrie- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen<br />

im Sinne des § 9 kann die Stadtentwässerung Abwasseruntersuchungen<br />

und, wenn dies für notwendig erachtet wird, die Vorlage eines Gutachtens<br />

eines Sachverständigen verlangen.<br />

§ 18<br />

Ausführung, Kosten und Unterhaltung<br />

(1) Für den Entwurf und die Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

gilt die DIN 1986 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke" in<br />

der jeweils gültigen Fassung, so- weit diese Satzung keine andere Regelung<br />

vorsieht. Für den Entwurf und die Bemessung von Anlagen zur Versickerung<br />

von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser gilt das ATV- Arbeitsblatt<br />

A 138 in der jeweils gültigen Fassung.<br />

(2) Der Anschlussnehmer hat den Grundstücksanschluss entsprechend den genehmigten<br />

Entwässerungsplänen bis an die Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes<br />

auf seine Kosten herstellen zu lassen. Den innerhalb des öffentlichen<br />

Verkehrsraumes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses stellt<br />

die Stadt her, dies gilt auch für die Erneuerung, Änderung und Beseitigung<br />

des Grundstücksanschlusses.<br />

Die Stadt behält sich vor, auch den außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes<br />

befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses selbst herzustellen, zu erneuern<br />

und zu ändern.<br />

Die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten wird entsprechend § 13 KAG<br />

in der "Abgabensatzung Abwasserbeseitigung" geregelt. Die Stadt bestimmt<br />

die lichte Weite der Anschlussleitung. Die Reinigung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

obliegt dem Anschlussberechtigten.<br />

(3) Der tiefbauliche Teil der Grundstücksentwässerungsanlage darf nur durch<br />

gewerbepolizeilich anerkannte Bauunternehmer, die Installation nur durch<br />

gewerbepolizeilich anerkannte Installateure hergestellt werden. Dies gilt auch<br />

für die Erneuerung, Änderung und Unterhaltung.<br />

(4) Alle Entwässerungsanlagen innerhalb des Grundstückes und in Gebäuden<br />

unterhalb des Kellergeschoßfußbodens werden durch die Stadt abgenommen.<br />

Der Antragsteller oder Unternehmer hat die Abnahme einen Tag vorher<br />

zu beantragen. Bei der Abnahme müssen alle Einrichtungen sichtbar und gut<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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zugänglich sein. Beanstandete Anlagen werden erst nach Beseitigung der<br />

Mängel abgenommen.<br />

(5) Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadtentwässerung<br />

befreit den Bauunternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung<br />

für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung auf der Grundlage des<br />

mit dem Anschlussberechtigten abgeschlossenen Werksvertrages.<br />

(6) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die Entwässerungsanlagen auf seinem<br />

Grundstück den anlagenspezifischen Erfordernissen entsprechend zu<br />

warten und den zuverlässigen Betrieb sicherzustellen.<br />

(7) Die Stadtentwässerung kann jederzeit fordern, daß vorhandene, den Bestimmungen<br />

der Satzung nicht entsprechende Grundstücksentwässerungsanlagen<br />

in den satzungsgemäßen Zustand gebracht werden.<br />

§ 19<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Die Anschlussberechtigten sind verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

alle für die Erhebung der Oberflächenentwässerung<br />

notwendigen Unterlagen gemäß §§ 16 und 17, zur Verfügung zu stellen.<br />

Der Maßstab für die Berechnung der Oberflächenentwässerung ist aus der jeweils<br />

gültigen Abgabensatzung Abwasserbeseitigung zu entnehmen.<br />

§ 20<br />

Rückstau<br />

(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage<br />

hat sich jeder Anschlussberechtigte nach den Vorschriften der DIN 1986<br />

selbst zu schützen.<br />

Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Entwässerungsanlagen ist in<br />

Abhängigkeit von den Entwurfsgrundlagen (Überlastungshäufigkeit) planmäßig<br />

vorgesehen und kann auch im laufenden Betrieb nicht dauerhaft vermieden<br />

werden.<br />

Der Anschlussberechtigte hat seine Grundstücksentwässerungsanlage wirkungsvoll<br />

und dauerhaft gegen schädliche Folgen von Rückstau durch eine<br />

sachgemäße Installation sowie den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen<br />

und regelmäßige Wartung zu schützen.<br />

(2) Rückstaugefährdet sind alle Entwässerungsobjekte, die tiefer als die Straßenoberfläche<br />

an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung liegen.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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Als maßgebende Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle<br />

in den öffentlichen Kanal zuzüglich 20 cm.<br />

§ 21<br />

Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage<br />

und Auskunftspflicht<br />

(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung<br />

zur Überprüfung den Zutritt zu der Grundstücksentwässerungsanlage zu<br />

gewähren. Er hat die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />

(2) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadtverwaltung ausgestellten<br />

Dienstausweis auszuweisen.<br />

§ 22<br />

Eigentum am Abwasser und Abscheidegut<br />

(1) Die Abwässer werden mit der Einleitung in die Entwässerungsanlage Eigentum<br />

der Stadt.<br />

(2) Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />

§ 23<br />

Grundstückskläreinrichtungen und geschlossene Gruben<br />

Soweit noch Grundstückskläreinrichtungen bestehen, müssen sie beim Anschluss<br />

des Anwesens an den öffentlichen Kanal oder beim Übergang von Teilanschluss<br />

auf Vollanschluss beseitigt oder nach Leerung und Reinigung mit gesundem Boden<br />

verfüllt werden. Besteht keine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen<br />

Kanal, dann ist nach § 14 zu verfahren.<br />

§ 24<br />

Abbruch von Bauwerken<br />

Der Anschlussberechtigte hat der Stadt den beabsichtigten Abbruch von Bauwerken<br />

auf angeschlossenen Grundstücken unbeschadet des baupolizeilichen Genehmigungsverfahrens<br />

so rechtzeitig mitzuteilen, daß die Anschlussleitung an der<br />

Grundstücksgrenze durch die Stadt zu den Selbstkosten zu Lasten des Anschlussberechtigten<br />

verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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§ 25<br />

Haftung und Schadensersatz<br />

(1) Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der<br />

Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend dieser Satzung zu sorgen.<br />

Er haftet der Stadt für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelhaften<br />

Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />

entstehen. Die Stadt ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen,<br />

die aufgrund der vom Anschlussberechtigten zu vertretenden Mängel<br />

oder wegen satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />

gegen die Stadt, insbesondere aus § 22 WHG, erhoben werden.<br />

(2) Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz, bei Mängeln und Schäden, die durch<br />

Rückstau oder Hemmung im Abwasserablauf durch Naturereignisse, insbesondere<br />

Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze, höhere Gewalt oder<br />

sonstige unabwendbare Ereignisse hervorgerufen werden, hat der Anschlussberechtigte<br />

keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Abwässer o-<br />

der auf Schadensersatz, es sei denn, daß die Stadt ihre Sorgfalts- und Überwachungspflicht<br />

schuldhaft verletzt hat.<br />

§ 26<br />

Zwangsmaßnahmen<br />

Bei Zuwiderhandlungen gegen die Entwässerungssatzung wird, unbeschadet der<br />

Bestimmungen des § 28, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz<br />

vom 08. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />

Gesetzes vom 05.10.1990 (GVBl. S. 296), BS 2010-2, verfahren.<br />

§ 27<br />

Rechtsmittel<br />

Gegen Entscheidungen aufgrund dieser Entwässerungssatzung sind die Rechtsmittel<br />

nach den Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegeben.<br />

Ausgenommen von der Regelung des Abs. 1 sind Entscheidungen, die im Verfahren<br />

gem. § 28 ergehen.<br />

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Entwässerungssatzung 7/3<br />

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§ 28<br />

Zuwiderhandlungen<br />

Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-<br />

Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz<br />

vom 12.03.1996 (GVBl. S. 152) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen<br />

die Ge- und Verbote in den §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,<br />

21, 23, 24 dieser Satzung verstößt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />

bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.<br />

§ 29<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Entwässerungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> über die Stadtentwässerung,<br />

den Anschluss an die Entwässerungsanlagen und deren Benutzung in der<br />

Fassung vom 25.02.1993 außer Kraft.<br />

<strong>Kaiserslautern</strong>, 21.01.1998<br />

Stadtverwaltung<br />

gez. Piontek<br />

Oberbürgermeister<br />

Die Satzung wurde am 05.02.1998 gem. §§ 24, 27 GemO und 17 der Hauptsatzung<br />

der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe<br />

<strong>Kaiserslautern</strong> - öffentlich bekanntgemacht.<br />

Die Satzung ist am 06.02.1998 in Kraft getreten.<br />

<strong>Kaiserslautern</strong>, 16.03.1998<br />

Stadtverwaltung<br />

Im Auftrag<br />

gez. Wildt<br />

Stadtoberinspektor<br />

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