Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern
Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern
Grenzwerte - Stadtentwässerung Kaiserslautern
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7/3<br />
7<br />
Öffentliche<br />
Einrichtungen<br />
S a t z u n g<br />
der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong><br />
über die Stadtentwässerung, den Anschluss an die<br />
Entwässerungsanlagen und deren Benutzung<br />
-Entwässerungssatzung-<br />
vom 21.01.1998<br />
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz in der Fassung<br />
vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom<br />
12.03.1996 (GVBl. S. 152) und § 52 des Landeswassergesetzes für Rheinland-<br />
Pfalz (LWG) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert<br />
durch Landesgesetz vom 05.04.1995 (GVBl. S. 69) hat der Stadtrat der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong><br />
am 15.12.1997 folgende Satzung beschlossen: *)<br />
____________________________<br />
*) Änderungen siehe Rückseite
Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
*) geändert durch<br />
a) Satzung vom 23.06.1999 gem. Stadtratsbeschluss vom 31.05.1999. Die Satzung<br />
wurde am 09.07.1999 gem. §§ 24, 27 GemO und § 17 der Hauptsatzung<br />
der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe<br />
<strong>Kaiserslautern</strong> - öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Satzung ist am 10.07.1999 in Kraft getreten.<br />
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Inhaltsverzeichnis<br />
Seite<br />
§ 1 Aufgabe, Übertragung und Definition 5<br />
§ 2 Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung 5<br />
§ 3 Beitrags- und Gebührenpflicht 5<br />
§ 4 Umfang der öffentlichen Einrichtung 6<br />
§ 5 Anschlussberechtigte 7<br />
§ 6 Grundstück 7<br />
§ 7 Anschluss- und Benutzungsrecht 7<br />
§ 8 Einschränkungen des Anschlussrechts 7<br />
§ 9 Einschränkungen des Einleitungsrechts 8<br />
§ 10 Anschluss- und Benutzungszwang 14<br />
§ 11 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang 15<br />
§ 12 Abscheider 16<br />
§ 13 Regenwasser-Nutzungsanlagen 17<br />
§ 14 Sammelgruben 17<br />
§ 15 Art der Anschlüsse 18<br />
§ 16 Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren 19<br />
§ 17 Entwässerungsantrag 20<br />
§ 18 Ausführung, Kosten und Unterhaltung 22<br />
§ 19 Oberflächenentwässerung 23<br />
§ 20 Rückstau 23<br />
§ 21 Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage und<br />
Auskunftspflicht 24<br />
§ 22 Eigentum am Abwasser und Abscheidegut 24<br />
§ 23 Grundstückskläreinrichtungen und geschlossene<br />
Gruben 24<br />
§ 24 Abbruch von Bauwerken 24<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
§ 25 Haftung und Schadensersatz 25<br />
§ 26 Zwangsmaßnahmen 25<br />
§ 27 Rechtsmittel 25<br />
§ 28 Zuwiderhandlungen 27<br />
§ 29 Inkrafttreten 27<br />
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§ 1<br />
Aufgabe, Übertragung und Definition<br />
(1) Der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> obliegt es, in ihrer Gemarkung die Abwässer einwandfrei<br />
abzuleiten und zu klären.<br />
(2) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder<br />
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser)<br />
und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten<br />
Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser)<br />
sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder<br />
Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser (z.B. Grundwasser).<br />
(3) Jeder ist verpflichtet, mit Wasser sparsam umzugehen. Der Anfall von Abwasser<br />
ist soweit wie möglich zu vermeiden. Niederschlagswasser soll nur in<br />
dafür zugelassene Anlagen eingeleitet werden, soweit es nicht bei demjenigen,<br />
bei dem es anfällt, mit vertretbarem Aufwand verwertet oder ver- sickert<br />
werden kann.<br />
§ 2<br />
Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung<br />
Die Stadt betreibt die Beseitigung des in Ihrem Gebiet angefallenen Abwassers<br />
als öffentliche Einrichtung; sie stellt die hierzu erforderlichen öffentlichen Abwasseranlagen<br />
bereit.<br />
§ 3<br />
Beitrags- und Gebührenpflicht<br />
Der Anschluss an die Entwässerungsanlagen und deren Benutzung ist nach<br />
Maßgabe der<br />
Satzung der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche<br />
Abwasserbeseitigungseinrichtung und die<br />
beitrags- und gebührenpflichtig.<br />
Abwälzung der Abwasserabgabe<br />
- Abgabensatzung Abwasserbeseitigung -<br />
in ihrer jeweiligen Fassung<br />
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§ 4<br />
Umfang der öffentlichen Einrichtung<br />
(1) Zu den Entwässerungsanlagen gehören insbesondere die nachstehenden<br />
Einrichtungen der Stadt im öffentlichen Bereich:<br />
a) die Grundstücksentwässerungsleitungen,<br />
b) die Kanalnetze,<br />
c) die Abwasserpumpstationen,<br />
d) die Rückhalte- und Versickerungsanlagen,<br />
e) die Abwasserbehandlungsanlagen,<br />
f) die Betriebsgrundstücke, -gebäude und -einrichtungen,<br />
g) Grundwasserleitungen,<br />
h) Mulden-Rigolen-Systeme.<br />
(2) Zu der Entwässerungsanlage gehören auch:<br />
a) Gräben, Mulden oder Rinnen, soweit sie zur Ableitung von Oberflächenwasser<br />
aus den angeschlossenen Grundstücken dienen,<br />
b) Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Stadt selbst, sondern von<br />
Dritten hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Stadt dieser<br />
Anlagen und Einrichtungen zur Durchführung der Grundstücksentwässerung<br />
bedient.<br />
(3) Die Kanalnetze gemäß Abs. 1b bestehen aus Kanälen, die einheitliche Netze<br />
bilden. Die Kanalnetze werden von der Stadt betrieben und unterhalten.<br />
Je nach den örtlichen Verhältnissen werden betrieben:<br />
a) ein Kanal für Schmutzwasser und ein Kanal für Regenwasser (Trennverfahren),<br />
oder<br />
b) ein Kanal zur Aufnahme beider Abwässer (Mischverfahren),<br />
c) ein Kanal für Grundwasser.<br />
(4) Die Stadt entscheidet über Art und Umfang, Erweiterung oder Erneuerung<br />
der Entwässerungsanlage.<br />
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§ 5<br />
Anschlussberechtigte<br />
Anschlussberechtigte im Sinne dieser Satzung sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,<br />
Nießbraucher sowie Wohnungseigentümer und Wohnungserbbauberechtigte<br />
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15.03.1951<br />
(GVBl. I S. 175), sofern das Eigentum oder das mit einem dinglichen Recht belastete<br />
Grundstück<br />
a) an eine öffentliche Straße, einen öffentlichen Weg oder Platz grenzt, oder<br />
durch einen öffentlichen oder privaten Weg einen unmittelbaren Zugang zu<br />
einer öffentlichen Straße, einem Weg oder Platz hat und<br />
b) der Kanal in der öffentlichen Straße, dem Weg oder Platz betriebsfertig hergestellt<br />
ist.<br />
§ 6<br />
Grundstück<br />
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung<br />
jeder zusammenhängende, bebaute oder unbebaute Grundbesitz,<br />
sofern er eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Das ist insbesondere<br />
dann der Fall, wenn eine Hausnummer zugeteilt worden ist.<br />
§ 7<br />
Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
Der Anschlussberechtigte ist unter Beachtung der Einschränkungen des § 8 berechtigt,<br />
den Anschluss seines Grundstückes an die Entwässerungsanlage und<br />
unter Beachtung der Einschränkungen der §§ 9 und 10, die Einleitung der in seinem<br />
Grundstück anfallenden Abwässer zu verlangen.<br />
§ 8<br />
1<br />
)<br />
Einschränkungen des Anschlussrechts<br />
(1) Die Stadt kann im Falle einer Befreiung von der Beseitigungspflicht nach §<br />
53 Abs. 3 und 4 LWG durch die obere Wasserbehörde die Beseitigung von<br />
Abwasser ablehnen.<br />
1<br />
Fassung vom 23.06.1999<br />
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(2) Das Anschlussrecht für Oberflächenwasser kann eingeschränkt oder versagt<br />
werden, wenn dies aus technischen, ökonomischen oder ökologischen<br />
Gründen notwendig wird. Für nach dem 01.01.1998 neu zu bebauende<br />
Grundstücke kann eine Rückhaltung und/oder eine zeitliche Abflussverzögerung<br />
des Niederschlagswassers auf dem Grundstück gefordert werden.<br />
Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken beseitigt, genutzt oder zwischengespeichert<br />
werden. Bei der Beseitigung des Niederschlagswassers<br />
auf dem Grundstück ist die<br />
Versickerungsfähigkeit des Grundstücks auszuschöpfen und dabei die Reinigungsfähigkeit<br />
der belebten und begrünten oberen Bodenschicht vollständig<br />
zu nutzen.<br />
(3) Die erforderliche Rückhaltung kann durch die Festlegung eines Speichervolumens<br />
je Quadratmeter abflusswirksame Fläche oder als Abflussmenge bezogen<br />
auf die abflusswirksame Fläche (l/s x ha) angegeben werden.<br />
Als dezentrale Elemente der Niederschlagswasserbewirtschaftung können,<br />
z.B.<br />
a) Versickerungsmulden<br />
b) Mulden-Rigolen-Elemente<br />
c) Teich mit Retentionszone<br />
d) Gründach<br />
e) Regenwasserspeicher mit ganzjährigen Verbrauchern<br />
Anwendung finden. Die Überläufe der Anlagen sind i.d.R. an das öffentliche<br />
Regenwassernetz anzuschließen. Die Vorgaben hierzu liefert die Stadtentwässerung.<br />
Die Anlagen für die Versickerung und Rückhaltung des Niederschlagswassers<br />
sind mit dem Entwässerungsantrag nachzuweisen.<br />
(4) In den nach dem Tennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die<br />
Schmutz- und Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Kanälen oder<br />
Gräben zugeführt werden; das Waschen von Fahrzeugen auf Straßen- und<br />
Hofflächen ist nicht gestattet.<br />
§ 9<br />
Einschränkungen des Einleitungsrechts<br />
(1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Entgiftungs-,<br />
Neutralisations- bzw. Vorbehandlungsanlage abhängig machen, oder<br />
die Rückhaltung oder Speicherung verlangen, wenn seine Beschaffenheit<br />
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oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen<br />
Abwasseranlagen erfordert oder wenn sonstige öffentliche Belange entgegenstehen.<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Entgiftungs-, Neutralisationsund<br />
Vorbehandlungsanlagen bedürfen der Genehmigung gem.<br />
§ 54 LWG. Die entsprechenden Planunterlagen sind der Bezirksregierung<br />
Rheinhessen-Pfalz vor Errichtung der Anlagen (4-fach) zur Genehmigung<br />
vorzulegen.<br />
Der Grundstückseigentümer und Besitzer eines Grundstückes hat der Stadt<br />
unverzüglich Änderungen der Beschaffenheit der Menge und des zeitlichen<br />
Anfalles des Abwassers anzuzeigen und auf Verlangen die Unschädlichkeit<br />
des Abwassers nachzuweisen. Gelangen gefährliche oder schädliche Stoffe<br />
- insbesondere durch Auslaufen von Behältern - in die Entwässerungsanlage,<br />
ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.<br />
(2) In die Abwasseranlage dürfen nicht eingeleitet werden:<br />
a) Solche Stoffe, die die Kanalisation verstopfen, giftige, übelriechende o-<br />
der explosive Dämpfe und Gase bilden, sowie Bau- und Werkstoffe angreifen;<br />
hierzu gehören insbesondere:<br />
- Schutt, Asche, Glas, Sand, Treber, Hefe, Trub, Schlempe, Schönungsmittel<br />
- Borsten, Lederreste, Fasern, Kunststoffe, Textilien u.ä., Schlachtund<br />
ähnliche Abfälle (auch in zerkleinertem Zustand dürfen diese<br />
Stoffe nicht eingeleitet werden);<br />
- Kunstharze, Lacke, Latex, Bitumen und Teer sowie deren Emulsionen,<br />
flüssige Abfälle, die erhärten, Zement, Mörtel, Kalkhydrat;<br />
- Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft;<br />
- Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette;<br />
- Säuren und Laugen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen,<br />
Schwefelwasserstoff, Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie<br />
deren Salze, Carbide, welche Acetylen bilden, ausgesprochen<br />
toxisch wirkende Stoffe;<br />
- radioaktive Stoffe;<br />
- Abwässer und Fäkalschlamm aus Grundstückskläreinrichtungen.<br />
Diese Stoffe dürfen nur in der Zentralkläranlage eingebracht werden.<br />
Der Nachweis ist über den Begleitschein zum Nachweis der<br />
Beseitigung von Abfällen zu erbringen und der Stadt (Stadtentwässerung)<br />
unaufgefordert vorzulegen.<br />
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b) Industrieschlämme<br />
Diese müssen gesondert beseitigt werden.<br />
Der Nachweis ist zu erbringen.<br />
c) Abfälle nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie schädliche<br />
und giftige Rückstände:<br />
Dies sind Konzentrate und Halbkonzentrate, die Säure und alkalische<br />
Reagenzien, Cyan-, Chromat- und Schwermetallverbindungen, wie in<br />
Tabelle 1 aufgeführt, enthalten.<br />
Als Konzentrat im Sinne dieser Satzung gelten alle Rückstände in gelöster,<br />
halbgelöster oder ungelöster Form, wie sie bei der galvanotechnischen<br />
Behandlung, Be- und Verarbeitung von Leicht-, Schwer-, Halbedel-<br />
oder Edelmetallen unmittelbar anfallen, die mehr als 100 g/l gelöste<br />
Stoffe enthalten. Dazu zählen auch die Rückstände aus Anlagen, die<br />
der Vorbehandlung, wie Entzundern, Entfetten, Bondern, dienen, sei es<br />
mittels fester anorganischer oder organischer Stoffe. Darunter fallen<br />
auch sämtliche fotochemischen Produkte, z.B. aus Foto- und Kopieranstalten,<br />
Druckereien und Röntgenanlagen.<br />
Als Halbkonzentrate im Sinne dieser Satzung gelten alle Rückstände,<br />
die primär bei der groben Beseitigung von Rückständen auf Werkstücken<br />
nach der unmittelbaren Behandlung, Be- und Verarbeitung der im<br />
vorhergehenden Satz genannten Anlagen, wie Standspülen, Standtauchbädern,<br />
Standoxidations- oder -reduktionsbädern anfallen (und<br />
weniger als 100g/l gelöste Stoffe enthalten).<br />
Darunter fallen auch sämtliche fotochemische Produkte, z.B. aus Fotound<br />
Kopieranstalten, Druckereien, Röntgenanlagen und Zahnarztpraxen.<br />
Die Begleitscheine sind unaufgefordert bei der Stadt (Stadtentwässerung)<br />
vorzulegen.<br />
Eine Konzentrationserniedrigung durch den Zusatz von<br />
Verdünnungswasser ist unzulässig.<br />
d) Spül- und Produktionswässer aus gewerblichen oder Industriebetrieben,<br />
sofern die Werte aus Tabelle 1 überschritten werden.<br />
Insbesondere Abwässer, welche am Auslauf einer betrieblichen Neutralisation-,<br />
Entgiftungs- oder sonstigen Vorbehandlungsanlage sowie unmittelbar<br />
nach der Behandlung der Be- und Verarbeitung von Werkstücken<br />
anfallen.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
Tabelle 1<br />
1. Allgemeine Parameter<br />
a) Temperatur < 308 K (35° C)<br />
b) pH-Wert 6,5 bis 9<br />
c) Absetzbare Stoffe, soweit<br />
eine Schlammabscheidung erforderlich ist<br />
d) CSB (chem. Sauerstoffbedarf<br />
der nicht abgesetzten Probe)<br />
< 1 ml/l nach<br />
0,5 Stunden<br />
Absetzzeit<br />
< 700 mg/l<br />
2. Verseifbare Öle und Fette < 20 mg/l<br />
3. Kohlenwasserstoffe<br />
a) direkt abscheidbar: DIN 1999 (Abschei-<br />
(z.B. Schwerkraftabscheider)<br />
der für Leichtflüssigkeiten)<br />
b) soweit eine über die Abscheidung<br />
von Leichtflüssigkeiten hinausgehende<br />
Entfernung von Kohlenwasserstoffen<br />
erforderlich ist (z.B. Koaleszensabscheider,<br />
DIN 1999 Teil 4 bzw. Emul-<br />
Sionsspaltanlage<br />
C ges < 10 mg/l<br />
4. Organische Lösemittel<br />
a) mit Wasser ganz oder teilweise Keine Begrenzung,<br />
mischbare und biologisch abbau-<br />
soweit keine klärtechbare<br />
nischen Schwierigkeiten<br />
zu erwarten sind.<br />
b) halogenierte Kohlenwasserstoffe<br />
AOX (berechnet als organisch<br />
gebundenes Halogen)<br />
< 0,5 mg/l<br />
5. Anorganische Stoffe (gelöst oder ungelöst)<br />
a) Arsen (As) < 0,3 mg/l<br />
b) Blei (Pb) < 0,5 mg/l<br />
c) Cadmium (Cd) < 0,2 mg/l<br />
d) Chrom gesamt (Cr) < 0,5 mg/l<br />
e) Kupfer (Cu) < 0,5 mg/l<br />
f) Nickel (Ni) < 0,5 mg/l<br />
g) Quecksilber (Hg) < 0,005 mg/l<br />
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h) Selen (Se) < 1,0 mg/l<br />
i) Zink (Zn) < 2,0 mg/l<br />
j) Zinn (Sn) < 2,0 mg/l<br />
k) Aluminium (Al) und keine Begrenzung, sol)<br />
Eisen (Fe) weit keine klärtechnischen<br />
Schwierigkeiten<br />
zu erwarten sind.<br />
m) Cobalt (Co) < 1,0 mg/l<br />
n) Silber (Ag) < 0,1 mg/l<br />
6. Anorganische Stoffe (gelöst)<br />
a) Ammonium (NH 4 -N) < 150 mg/l<br />
b) Nitrat (NO 3 -N) < 20 mg/l<br />
c) Nitrit (NO 2 -N) < 5 mg/l<br />
d) Phosphat (PO 4 -P) < 50 mg/l<br />
e) Sulfat (SO 2- 4 ) < 400 mg/l<br />
f) Sulfid (S 2- ) < 2 mg/l<br />
g) Sulfit (SO 2- 3 ) < 50 mg/l<br />
h) aktives Chlor oder andere Oxydationsmittel (Cl2) < 5 mg/l<br />
i) Fluorid (F-) < 60 mg/l<br />
j) Cyanide (CN-) < 0,1 mg/l<br />
7. Organische Stoffe<br />
a) wasserdampfflüchtige<br />
Phenole (als C6H50H)<br />
< 20 mg/l<br />
b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen<br />
Konzentration, daß<br />
das Abwasser nach Einleitung<br />
in die städt. Abwasseranlagen<br />
visuell nicht gefärbt erscheint.<br />
8. Kondensate aus Brennwertanlagen<br />
a) gasbefeuert ab 100 KW Kesselleistung Neutralisation erforderlich<br />
gemäß 1b)<br />
pH-Wert<br />
b) ölbefeuert ab 100 KW Kesselleistung Neutralisation erforderlich<br />
gemäß 1b)<br />
pH-Wert<br />
<strong>Grenzwerte</strong> für andere, in Tabelle 1 nicht aufgeführten Schadstoffe und<br />
für ungelöste oder gelöste Stoffe, sofern sie schädlich oder störend werden<br />
können, werden im Einzelfall festgelegt.<br />
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Neben den vorgenannten Stoffen hat auch das Arbeitsblatt A 115, Regelwerk-Abwasser-Abfall<br />
DK 628.241 (083) und 628.543 : 628.2 (083) Gültigkeit.<br />
(3) Ausführungsbestimmungen<br />
Alle Gewerbe- und Industriebetriebe, soweit sie nicht nur rein häusliches Abwasser<br />
ableiten, haben einen zentralen Kontroll- und Messschacht einzubauen.<br />
Für die abfließenden Abwässer ist als Endkontrolle neben einer kontinuierlich<br />
registrierenden Mengenmesseinrichtung ein automatisches pH-Mess- und<br />
Registriergerät mit Minimum- und Maximumkontakten zu erstellen. Das Gerät<br />
ist mit einer Signalanlage zur aufsichtführenden Stelle auszurüsten. Mit der<br />
Wartung der Mess- und Registrieranlagen ist eine geeignete Person zu beauftragen,<br />
deren Vertretung jederzeit gesichert ist.<br />
Über die Wartung der gesamten Abwasseranlagen ist Buch zu führen, in das<br />
den amtlichen Aufsichtsstellen jederzeit Einblick zu gewähren ist. Das Betriebstagebuch<br />
ist mindestens 3 Jahre lang - ab dem Datum der letzten Eintragung<br />
- aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen.<br />
Sollten Kontrollen ergeben, daß die Beschaffenheit des Abwassers nicht den<br />
gestellten Bedingungen entspricht, oder daß die Wartung der Anlagen zu<br />
wünschen übrig lässt, kann die Aufsichtsbehörde jederzeit die Erstellung vollautomatischer<br />
Dosier- und Registrieranlagen fordern.<br />
Die Analysen sollen nach jeweils geltenden Deutschen Einheitsverfahren, herausgegeben<br />
von der Fachgruppe Wasserchemie in der Gesellschaft Deutscher<br />
Chemiker, Verlag Chemie GmbH, Weinheim/Bergstraße oder den jeweils<br />
entsprechenden DIN-Vorschriften zur Wasser-, Abwasser und<br />
Schlammuntersuchung, durchgeführt werden.<br />
Analysengeräte, Analysen und Analysenvorschriften, die in den Deutschen<br />
Einheitsverfahren nicht enthalten sind, können nach Absprache und in Übereinstimmung<br />
mit der Stadt zugelassen werden.<br />
Geräte und Analysenvorschriften, die aufgrund von Erlassen der übergeordneten<br />
Behörde eingeführt werden, sind anzuwenden.<br />
Hinsichtlich der Industrieschlammablagerungen gilt § 34 Abs. 2 WHG (Lagerung<br />
wassergefährdender Stoffe).<br />
Allgemein sind bei der Beseitigung von Abfällen und besonders überwachungsbedürftigen<br />
Abfällen die Auflagen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes,<br />
insbesondere §§ 40 ff, und der untergesetzlichen Verordnungen<br />
(BestbüAbfV, NachwV, TgV) zu erfüllen.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
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(4) Fallen grundsätzlich von der Einleitung ausgeschlossene Stoffe im Betrieb in<br />
so geringer Konzentration an, daß sie nach 3.1 (Regelwerk A 115) bei Einleiten<br />
in öffentliche Abwasseranlagen unbedenklich sind, was vor allem bei Einhaltung<br />
oder Unterschreitung der behördlich festgesetzten Werte bzw. der in<br />
Anlage I genannten Richtwerte angenommen werden kann, können sie eingeleitet<br />
werden.<br />
Regelwerk A 115 3.1:<br />
Unbedenkliche Beschaffenheit von Abwasser bei Einleiten in öffentliche<br />
Abwasseranlagen liegt vor, wenn:<br />
- das in öffentlichen Abwasseranlagen beschäftigte Personal nicht gesundheitlich<br />
beeinträchtigt wird,<br />
- die öffentlichen Abwasseranlagen in ihrem Bestand und Betrieb nicht<br />
nachteilig beeinflusst werden,<br />
- das Gewässer, das die Abwässer aus der öffentlichen Abwasseranlage<br />
aufnimmt, nicht über das zulässige Maß hinaus verunreinigt oder sonst<br />
nachteilig verändert werden kann,<br />
- an den Abwasseranlagen keine nachhaltig belästigenden Gerüche auftreten,<br />
- die Schlammbehandlung und Schlammbeseitigung nicht wesentlich erschwert<br />
wird.<br />
(5) Bei dem Verdacht der unerlaubten Einleitung von Abwässern (§ 9 Abs. 1) in<br />
die Entwässerungsanlage ist die Stadt berechtigt, Abwasseruntersuchungen<br />
vornehmen zu lassen. Diese Untersuchungen können auch periodisch durchgeführt<br />
werden. Wird durch das Untersuchungsergebnis der Verdacht auf unerlaubte<br />
Einleitung bestätigt, gehen die dadurch entstandenen Kosten zu Lasten<br />
des Anschlussberechtigten. Im anderen Falle werden diese Kosten von<br />
der Stadt getragen.<br />
(6) Die Stadt kann auf Kosten des Einleiters einmalige oder regelmäßige<br />
Abwasseruntersuchungen vornehmen.<br />
§ 10<br />
Anschluss und Benutzungszwang<br />
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück, sofern es bebaut<br />
ist, an die Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang) und diese zu<br />
benutzen (Benutzungszwang).<br />
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(2) Was das Oberflächenwasser anbelangt, kann die Stadt eine Anschluss- und<br />
Benutzungspflicht eines Grundstückes an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen<br />
anordnen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit<br />
zu verhüten, insbesondere wenn<br />
- eine einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück<br />
nicht ständig gewährleistet ist und/oder mit temporär auftretendem<br />
oberflächennahen Schichtwasser gerechnet werden muss,<br />
- das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser erheblich verunreinigt<br />
ist,<br />
- durch die Versickerung Untergrundverunreinigungen mobilisiert werden.<br />
Die Grundstückseigentümer haben den Anschluss innerhalb von drei Monaten<br />
nach der Anordnung der Stadt vorzunehmen.<br />
(3) Die Stadt kann den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen,<br />
wenn ein besonderes öffentliches Bedürfnis dies erfordert.<br />
(4) Der Anschluss ist innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Aufforderung,<br />
bei Neu- und Umbauten rechtzeitig vor der Ingebrauchnahme des Bauwerkes,<br />
auszuführen. Geschlossene Gruben sowie Kleinkläranlagen sind außer Betrieb<br />
zu nehmen, zu leeren, zu reinigen und zu verfüllen.<br />
(5) Wird an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in denen noch kein Kanal<br />
liegt, wohl aber geplant ist, ein Neubau errichtet, oder in einem bereits bestehenden<br />
Bauwerk die vorhandene Abwassereinrichtung wesentlich geändert<br />
oder erneuert, so sind auf Verlangen der Stadt die notwendigen Einrichtungen<br />
für den späteren Anschluss zu planen und vorzusehen.<br />
Bis zum Anschluss an den Kanal sind die Abwässer einer geschlossenen<br />
Grube zuzuleiten.<br />
(6) Besteht für die Ableitung aller oder eines Teils der Abwässer kein natürliches<br />
Gefälle, kann die Stadt den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage durch den<br />
Anschlussberechtigten auf dessen Kosten verlangen.<br />
(7) Grundwasser aus Grundstücken ist, soweit die Möglichkeit besteht, in die<br />
Grundwasserleitung einzuleiten.<br />
§ 11<br />
Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang<br />
(1) Von den Vorschriften dieser Satzung, die als Regel- oder Sollvorschrift aufgestellt<br />
oder bei denen Ausnahmen vorgesehen sind, können auf Antrag Ausnahmen<br />
gestattet werden, wenn dem öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
(2) Von anderen Vorschriften dieser Satzung kann auf Antrag Befreiung gewährt<br />
werden, wenn dies zu Vermeidung offenbar nicht beabsichtigter Harten<br />
zweckmäßig ist und den Zweck der Satzung nicht gefährdet oder wenn eine<br />
Abweichung von den Vorschriften dieser Satzung im öffentlichen Interesse<br />
liegt.<br />
(3) Der Anschlussberechtigte kann Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang<br />
für Oberflächenwasser beantragen, wenn der Nachweis geführt wird,<br />
daß das einer Regenwasserversickerung zugeführte Niederschlagswasser in<br />
seiner gesamten anfallenden Menge vollständig vom Baugrund aufgenommen<br />
wird und die geologischen Bedingungen eine Zurückhaltung von Schadstoffen<br />
ermöglichen.<br />
Besteht von der Regenwasserversickerung ein Überlauf in das öffentliche<br />
Entwässerungssystem, wird nur eine Teilbefreiung gewährt.<br />
(4) Das konzentrierte Versickern über Sickerschächte oder Drainagen sowie die<br />
Einleitung in ein Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die<br />
untere Wasserbehörde.<br />
(5) Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Die Entscheidung ergeht schriftlich.<br />
§ 12 2)<br />
Abscheider, Abfallzerkleinerer<br />
(1) Auf Grundstücken, auf denen Leichtflüssigkeiten, wie Benzin und Benzol, Öle<br />
oder Fette in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung<br />
dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden<br />
Schlammfängen) und ein Probeentnahmeschacht einzubauen und ordnungsgemäß<br />
zu betreiben. Dies gilt auch für vorhandene Abscheider. Diese Abscheider<br />
müssen der DIN-Richtlinie 4040 bzw. 1999 entsprechen. Der Einbau<br />
von Abscheideranlagen ist genehmigungspflichtig.<br />
Der Anschlussberechtigte hat diese Anlagen zu unterhalten und in regelmäßigen<br />
Abständen entleeren zu lassen. Der<br />
Nachweis ist über den Begleitschein als Beleg der Beseitigung von Abfällen<br />
(§ 40 ff KrW-/AbfG) zu erbringen und der Stadt (Stadtentwässerung) unaufgefordert<br />
vorzulegen.<br />
(2) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie<br />
Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
angeschlossen werden.<br />
2 ) Fassung vom 23.06.1999<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
§ 13 3 )<br />
Regenwasser-Nutzungsanlagen<br />
(1) Regenwassernutzungsanlagen sind genehmigungspflichtig. Die technischen<br />
Vorschriften der DIN 1986, DIN 1988, TrinkwV sowie AVBWasserV sind einzuhalten.<br />
Die Anlagen der Oberflächenwassernutzung unterliegen einer Ü-<br />
berwachung. Für Regenwassernutzungsanlagen können seitens der Stadt<br />
technische Anforderungen gestellt werden.<br />
Die Anordnung des Systemüberlaufes ist vor der Planung mit der Stadtentwässerung<br />
abzustimmen.<br />
(2) Wird das Oberflächenwasser als Brauchwasser (z. B. Toilettenspülung,<br />
Waschmaschine) genutzt und anschließend in den Kanal abgeleitet, so ist es<br />
gebührenpflichtig.<br />
Die dem Kanalsystem zugeführte Wassermenge ist durch eine dem Eichgesetz<br />
entsprechende Messeinrichtung nachzuweisen. Die Abgabenberechnung<br />
erfolgt gemäß der Schmutzwassergebühr.<br />
(3) Für Regenwassernutzungsanlagen in Wohnhäusern mit bis zu drei Haushalten<br />
kann die Mengenmessung nach Absatz (2) durch einen Pauschalaufschlag<br />
auf die bezogene Frischwassermenge ersetzt werden.<br />
§ 14<br />
Sammelgruben<br />
(1) Sind betriebsfähige öffentliche Abwässerkanäle nicht vorhanden, ist das<br />
Schmutzwasser in wasserdichte Sammelgruben einzuleiten.<br />
(2) Die Entleerung der Grube wird von der Stadt durchgeführt. Sie kann sich jedoch<br />
eines Dritten bedienen.<br />
Die Kosten der Entsorgung sind in der "Abgabensatzung Abwasserbeseitigung"<br />
geregelt.<br />
(3) Für die Genehmigung von Sammelgruben gelten §§ 15 und 16 sinngemäß.<br />
Sie werden nur auf jederzeitigen Widerruf genehmigt.<br />
(4) In den Sammelgruben darf nur ausschließlich Schmutzwasser gesammelt<br />
werden.<br />
3 ) Fassung vom 23.06.1999<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
(5) Wird bei der Einleitung gegen den § 9 (Einschränkungen des Einleitungsrechts)<br />
verstoßen, wird der Inhalt der Grube als Sondermüll zu Lasten des<br />
Einleiters entsorgt.<br />
(6) Der Standort der Grube wird stadtseits festgelegt.<br />
(7) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seinem Grundstück die Zuwegung<br />
zur Grube ganzjährig befahrbar zu halten.<br />
(8) Die Bemessung der Grubengröße (ab Unterkante Einleitungsrohr) erfolgt<br />
nach:<br />
a) Wasserverbrauch 150 l/Einwohner/Tag<br />
b) Abfahrrhythmus 10 Tage<br />
c) Mindestgrubeninhalt 10 m 3 .<br />
(9) Bestehende Gruben sind entsprechend vorgenannter Daten auszulegen.<br />
§ 15<br />
Art der Anschlüsse<br />
(1) Jedes anzuschließende Grundstück soll für jedes einzelne auf ihm befindliche<br />
Gebäude, welches eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, zur Ableitung<br />
des Abwassers im Gebiet des Mischverfahrens einen eigenen, unmittelbaren<br />
und unterirdischen Anschluss, im Gebiet des Trennverfahrens zwei eigene,<br />
unmittelbare Anschlüsse an die öffentliche Entwässerungsanlage besitzen.<br />
In besonders begründeten Fällen kann die Stadt den Anschluss der<br />
Grundstücksentwässerungseinrichtungen an mehrere Anschlusskanäle vorschreiben.<br />
(2) Die Stadt entscheidet, in welcher Art und Weise das Grundstück zu entwässern<br />
und anzuschließen ist. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten<br />
werden nach Möglichkeit berücksichtigt.<br />
(3) Es ist ein Reinigungs- und Übergabeschacht nahe der Grundstücksgrenze<br />
herzustellen. Im Trennverfahren sind 2 Schächte herzustellen.<br />
Der Übergabeschacht muss jederzeit zugänglich sein.<br />
(4) Die Grundstücksentwässerung ist an der öffentlichen Abwasserentsorgung zu<br />
orientieren. Oberirdische Grundstücksentwässerung über anschließende öffentliche<br />
Flächen (Bürgersteige, Straßen und Plätze) ist zulässig, wenn die öffentliche<br />
Entwässerung oberflächlich bzw. öberflächennah durchgeführt wird.<br />
Ansonsten ist das Oberflächenwasser innerhalb des Grundstücks durch geeignete<br />
Einläufe (Zentraleinläufe, Abflussrinnen) an die Hauskanalisation an-<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
zuschließen und unterirdisch der öffentlichen Entwässerungsanlage zuzuführen.<br />
(5) Entwässerungsanlagen nach § 4 dürfen nicht überbaut werden. Ausnahmen<br />
bedürfen der Genehmigung.<br />
§ 16<br />
Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren<br />
(1) Die Entwässerungsgenehmigung der Stadt ist einzuholen<br />
a) für den Anschluss an die öffentlichen Entwässerungsanlagen und deren<br />
Benutzung,<br />
b) für die Errichtung und wesentliche Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen,<br />
die an öffentliche Anlagen angeschlossen werden,<br />
c) für wesentliche Änderungen der Niederschlagswassermenge oder der Niederschlagswasserzusammensetzung.<br />
(2) Änderungen nach 1 a) bis c) sind der Stadt schriftlich mitzuteilen. Die Stadt<br />
entscheidet dann unter Berücksichtigung von Art und Umfang, ob Änderungsgenehmigungen<br />
erforderlich sind.<br />
(3) Für ein Bauvorhaben gem. §§ 60, 65, 65 a LBauO Rheinland- Pfalz ist der<br />
Entwässerungsantrag spätestens gleichzeitig mit dem Bauantrag einzureichen.<br />
(4) Die Stadt kann Untersuchungen, z.B. der Abwasserbeschaffenheit oder<br />
des Untergrundes sowie die Begutachtung durch Sachverständige verlangen,<br />
sofern das zur Entscheidung über den Entwässerungsantrag erforderlich<br />
erscheint. Die Kosten haben die Grundstückseigentümer zu tragen.<br />
(5) Die Genehmigung wird ungeachtet der Rechte Dritter (sowie bundes- und<br />
landesgesetzlicher Bestimmungen) erteilt und lässt diese unberührt. Sie gilt<br />
auch für und gegen die Rechtsnachfolger der Grundstückseigentümer. Die<br />
Stadt kann die Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen erteilen.<br />
Die Genehmigung kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs<br />
erteilt werden und zeitlich begrenzt sein.<br />
(6) Die Genehmigung nach dieser Satzung ersetzt nicht Erlaubnisse oder Genehmigungen,<br />
die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind.<br />
(7) Bei Vergrößerung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen kann<br />
die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß bereits vorhan-<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
dene und nicht betroffene, den Bestimmungen dieser Satzung nicht entsprechende<br />
Teile, gleichzeitig satzungsgemäß hergerichtet werden.<br />
(8) Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und kann mit Bedingungen und<br />
Auflagen versehen werden. Nachträglich können Auflagen gemacht werden,<br />
wenn sie im öffentlichen Interesse notwendig sind.<br />
(9) Ergibt sich während der Ausführung einer genehmigten Grundstücksentwässerungsanlage<br />
die zwingende Notwendigkeit, von dem genehmigten<br />
Plan abzuweichen, ist der Antrag hierfür unverzüglich zur Genehmigung<br />
einzureichen.<br />
(10) Ohne schriftliche Genehmigung, oder ohne schriftliche Genehmigung einer<br />
Änderung darf die Ausführung nicht begonnen oder fortgesetzt werden.<br />
(11) Die Genehmigung erlischt 2 Jahre nach Zustellung, wenn<br />
- mit der Ausführung der Arbeiten nicht begonnen wurde oder<br />
- eine begonnene Ausführung länger als 2 Jahre eingestellt war.<br />
(12) Das Einleiten von Grundwasser aus Baugruben in die öffentliche Entwässerungsanlage<br />
bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Durch eine geeignete<br />
Meßmethode ist vom Einleiter der Nachweis der eingeleiteten Grundwassermenge<br />
zu führen. Nach Abschluss der Bauarbeiten ist eine Einleitung in<br />
den Kanal nicht mehr erlaubt.<br />
§ 17<br />
Entwässerungsantrag<br />
(1) Für den Antrag auf Genehmigung nach § 16 ist ein Formblatt (Entwässerungs-antrag<br />
zu verwenden, das bei der Stadtentwässerung erhältlich ist. Der<br />
Entwässerungsantrag ist bei der Stadtentwässerung, mindestens einen Monat<br />
vor dem geplanten Herstellungsbeginn der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
oder dem Einleitungsbeginn, schriftlich einzureichen. In den Fällen des § 10<br />
(2) dieser Satzung ist der Antrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung<br />
zum Anschluss vorzulegen.<br />
(2) Der Entwässerungsantrag muss mindestens enthalten:<br />
- Name und Anschrift des Bauherren,<br />
- Name und Anschrift des Entwurfsverfassers,<br />
- Name und Anschrift der Unternehmer oder der Vertreter,<br />
- Bezeichnung der Grundstücke nach Lage, Hausnummern,<br />
Grundbuch und Liegenschaftskataster,<br />
- Angabe der Herstellungskosten.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
(3) Dem Entwässerungsantrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung<br />
beizufügen:<br />
a) ein Lage- und Höhenplan, in dem auszuweisen sind<br />
- Eigentumsgrenze, Baulinie, Himmelsrichtung,<br />
- vorhandene Bäume in der Nähe der geplanten Grundstücksentwässerungsanlage,<br />
- öffentliche Entwässerungsanlagen im angrenzenden Bereich und ggf.<br />
bereits vorhandene private Einrichtungen zur Abwasserentsorgung,<br />
- die befestigten abflusswirksamen Flächen und die Art ihrer Nutzung<br />
(Dach, Lagerfläche, Zufahrt, Weg, Parkplatz u.ä.),<br />
- die Größe der einzelnen abflusswirksamen Flächen in m²,<br />
- die Art der Befestigung (Beton, Asphalt, Rasengittersteine u.ä.),<br />
- die Flächenneigung mit Neigungsrichtung und Neigung in %<br />
- die Grundstücksentwässerungsanlage einschließlich der Zuführungen.<br />
b) die rechnerische Ermittlung der Nennweiten der Abwasser- und Entlüftungsleitungen,<br />
c) die Flächenbilanz des Grundstücks mit einer Auflistung aller Grundstücksteilflächen<br />
nach Größe und Art der Nutzung (Haupt- und Nebengebäude,<br />
Hoffläche, Parkplätze, Grünflächen u.ä.)<br />
d) den Bauentwurf der Grundstücksentwässerungsanlage ggf. einschließlich<br />
des Nachweises, daß die Anforderungen des § 8 (3) erfüllt werden,<br />
e) ggf. Angaben zur Sickerfähigkeit der Böden.<br />
f) für jedes Bauwerk ein Grundriss des Kellers im Maßstab 1: 100 sowie<br />
Grundrisse der übrigen Geschosse, soweit diese zur Darstellung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage notwendig sind. Aus den Grundrissen<br />
müssen die Verwendung der Räume mit den vorgesehenen Einläufen, die<br />
Regenrohre, die Entwässerungsleitungen unter Angabe ihrer lichten Weite<br />
und des Materials, die Entlüftung der Leitungen und Lage von Putzstücken,<br />
Putzschächten, evtl. Rückstausicherungen ersichtlich sein.<br />
g) für jedes Bauwerk einen, gegebenenfalls mehrere Schnitte im Maßstab 1 :<br />
100 durch Lüftungs- und Grundleitungen sowie durch den Anschlusskanal.<br />
Darin müssen die Straßenoberkante, die absolute Kanalsohle und die O-<br />
berkante des Kellerfußbodens enthalten sein.<br />
(4) Sämtliche Antragsunterlagen sind von dem Anschlussnehmer zu unterschreiben.<br />
Für die den Anträgen beizufügenden Unterlagen gelten die Vorschriften<br />
der Bauvorlagenverordnung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß. Die<br />
zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben, insbesondere Höhenlage<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte, sind bei<br />
der Stadtentwässerung zu erheben.<br />
(5) Die Stadtentwässerung ist berechtigt, Ergänzungen zu diesen Unterlagen und<br />
Sonderzeichnungen zu verlangen und nicht vollständige Anträge zurückzugeben.<br />
Bei bereits bestehenden Industrie- und Gewerbebetrieben und Einrichtungen<br />
im Sinne des § 9 kann die Stadtentwässerung Abwasseruntersuchungen<br />
und, wenn dies für notwendig erachtet wird, die Vorlage eines Gutachtens<br />
eines Sachverständigen verlangen.<br />
§ 18<br />
Ausführung, Kosten und Unterhaltung<br />
(1) Für den Entwurf und die Ausführung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
gilt die DIN 1986 "Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke" in<br />
der jeweils gültigen Fassung, so- weit diese Satzung keine andere Regelung<br />
vorsieht. Für den Entwurf und die Bemessung von Anlagen zur Versickerung<br />
von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser gilt das ATV- Arbeitsblatt<br />
A 138 in der jeweils gültigen Fassung.<br />
(2) Der Anschlussnehmer hat den Grundstücksanschluss entsprechend den genehmigten<br />
Entwässerungsplänen bis an die Grenze des öffentlichen Verkehrsraumes<br />
auf seine Kosten herstellen zu lassen. Den innerhalb des öffentlichen<br />
Verkehrsraumes befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses stellt<br />
die Stadt her, dies gilt auch für die Erneuerung, Änderung und Beseitigung<br />
des Grundstücksanschlusses.<br />
Die Stadt behält sich vor, auch den außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes<br />
befindlichen Teil des Grundstücksanschlusses selbst herzustellen, zu erneuern<br />
und zu ändern.<br />
Die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten wird entsprechend § 13 KAG<br />
in der "Abgabensatzung Abwasserbeseitigung" geregelt. Die Stadt bestimmt<br />
die lichte Weite der Anschlussleitung. Die Reinigung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
obliegt dem Anschlussberechtigten.<br />
(3) Der tiefbauliche Teil der Grundstücksentwässerungsanlage darf nur durch<br />
gewerbepolizeilich anerkannte Bauunternehmer, die Installation nur durch<br />
gewerbepolizeilich anerkannte Installateure hergestellt werden. Dies gilt auch<br />
für die Erneuerung, Änderung und Unterhaltung.<br />
(4) Alle Entwässerungsanlagen innerhalb des Grundstückes und in Gebäuden<br />
unterhalb des Kellergeschoßfußbodens werden durch die Stadt abgenommen.<br />
Der Antragsteller oder Unternehmer hat die Abnahme einen Tag vorher<br />
zu beantragen. Bei der Abnahme müssen alle Einrichtungen sichtbar und gut<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
zugänglich sein. Beanstandete Anlagen werden erst nach Beseitigung der<br />
Mängel abgenommen.<br />
(5) Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Stadtentwässerung<br />
befreit den Bauunternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Verpflichtung<br />
für fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung auf der Grundlage des<br />
mit dem Anschlussberechtigten abgeschlossenen Werksvertrages.<br />
(6) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, die Entwässerungsanlagen auf seinem<br />
Grundstück den anlagenspezifischen Erfordernissen entsprechend zu<br />
warten und den zuverlässigen Betrieb sicherzustellen.<br />
(7) Die Stadtentwässerung kann jederzeit fordern, daß vorhandene, den Bestimmungen<br />
der Satzung nicht entsprechende Grundstücksentwässerungsanlagen<br />
in den satzungsgemäßen Zustand gebracht werden.<br />
§ 19<br />
Oberflächenentwässerung<br />
Die Anschlussberechtigten sind verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
alle für die Erhebung der Oberflächenentwässerung<br />
notwendigen Unterlagen gemäß §§ 16 und 17, zur Verfügung zu stellen.<br />
Der Maßstab für die Berechnung der Oberflächenentwässerung ist aus der jeweils<br />
gültigen Abgabensatzung Abwasserbeseitigung zu entnehmen.<br />
§ 20<br />
Rückstau<br />
(1) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öffentlichen Abwasseranlage<br />
hat sich jeder Anschlussberechtigte nach den Vorschriften der DIN 1986<br />
selbst zu schützen.<br />
Rückstau des Abwassers aus den öffentlichen Entwässerungsanlagen ist in<br />
Abhängigkeit von den Entwurfsgrundlagen (Überlastungshäufigkeit) planmäßig<br />
vorgesehen und kann auch im laufenden Betrieb nicht dauerhaft vermieden<br />
werden.<br />
Der Anschlussberechtigte hat seine Grundstücksentwässerungsanlage wirkungsvoll<br />
und dauerhaft gegen schädliche Folgen von Rückstau durch eine<br />
sachgemäße Installation sowie den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlagen<br />
und regelmäßige Wartung zu schützen.<br />
(2) Rückstaugefährdet sind alle Entwässerungsobjekte, die tiefer als die Straßenoberfläche<br />
an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung liegen.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
Als maßgebende Rückstauebene gilt die Straßenoberkante an der Anschlussstelle<br />
in den öffentlichen Kanal zuzüglich 20 cm.<br />
§ 21<br />
Zutritt zur Grundstücksentwässerungsanlage<br />
und Auskunftspflicht<br />
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung<br />
zur Überprüfung den Zutritt zu der Grundstücksentwässerungsanlage zu<br />
gewähren. Er hat die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br />
(2) Die Beauftragten haben sich durch einen von der Stadtverwaltung ausgestellten<br />
Dienstausweis auszuweisen.<br />
§ 22<br />
Eigentum am Abwasser und Abscheidegut<br />
(1) Die Abwässer werden mit der Einleitung in die Entwässerungsanlage Eigentum<br />
der Stadt.<br />
(2) Darin vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />
§ 23<br />
Grundstückskläreinrichtungen und geschlossene Gruben<br />
Soweit noch Grundstückskläreinrichtungen bestehen, müssen sie beim Anschluss<br />
des Anwesens an den öffentlichen Kanal oder beim Übergang von Teilanschluss<br />
auf Vollanschluss beseitigt oder nach Leerung und Reinigung mit gesundem Boden<br />
verfüllt werden. Besteht keine Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen<br />
Kanal, dann ist nach § 14 zu verfahren.<br />
§ 24<br />
Abbruch von Bauwerken<br />
Der Anschlussberechtigte hat der Stadt den beabsichtigten Abbruch von Bauwerken<br />
auf angeschlossenen Grundstücken unbeschadet des baupolizeilichen Genehmigungsverfahrens<br />
so rechtzeitig mitzuteilen, daß die Anschlussleitung an der<br />
Grundstücksgrenze durch die Stadt zu den Selbstkosten zu Lasten des Anschlussberechtigten<br />
verschlossen oder beseitigt werden kann.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
§ 25<br />
Haftung und Schadensersatz<br />
(1) Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der<br />
Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend dieser Satzung zu sorgen.<br />
Er haftet der Stadt für alle Schäden und Nachteile, die ihr infolge des mangelhaften<br />
Zustandes oder satzungswidriger Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage<br />
entstehen. Die Stadt ist von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen,<br />
die aufgrund der vom Anschlussberechtigten zu vertretenden Mängel<br />
oder wegen satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage<br />
gegen die Stadt, insbesondere aus § 22 WHG, erhoben werden.<br />
(2) Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz, bei Mängeln und Schäden, die durch<br />
Rückstau oder Hemmung im Abwasserablauf durch Naturereignisse, insbesondere<br />
Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze, höhere Gewalt oder<br />
sonstige unabwendbare Ereignisse hervorgerufen werden, hat der Anschlussberechtigte<br />
keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Abwässer o-<br />
der auf Schadensersatz, es sei denn, daß die Stadt ihre Sorgfalts- und Überwachungspflicht<br />
schuldhaft verletzt hat.<br />
§ 26<br />
Zwangsmaßnahmen<br />
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Entwässerungssatzung wird, unbeschadet der<br />
Bestimmungen des § 28, nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz<br />
vom 08. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 1 des<br />
Gesetzes vom 05.10.1990 (GVBl. S. 296), BS 2010-2, verfahren.<br />
§ 27<br />
Rechtsmittel<br />
Gegen Entscheidungen aufgrund dieser Entwässerungssatzung sind die Rechtsmittel<br />
nach den Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegeben.<br />
Ausgenommen von der Regelung des Abs. 1 sind Entscheidungen, die im Verfahren<br />
gem. § 28 ergehen.<br />
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Entwässerungssatzung 7/3<br />
_______________________________________________________________________<br />
§ 28<br />
Zuwiderhandlungen<br />
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 5 der Gemeindeordnung für Rheinland-<br />
Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Landesgesetz<br />
vom 12.03.1996 (GVBl. S. 152) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen<br />
die Ge- und Verbote in den §§ 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,<br />
21, 23, 24 dieser Satzung verstößt. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße<br />
bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.<br />
§ 29<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Entwässerungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung<br />
in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> über die Stadtentwässerung,<br />
den Anschluss an die Entwässerungsanlagen und deren Benutzung in der<br />
Fassung vom 25.02.1993 außer Kraft.<br />
<strong>Kaiserslautern</strong>, 21.01.1998<br />
Stadtverwaltung<br />
gez. Piontek<br />
Oberbürgermeister<br />
Die Satzung wurde am 05.02.1998 gem. §§ 24, 27 GemO und 17 der Hauptsatzung<br />
der Stadt <strong>Kaiserslautern</strong> in der Tageszeitung "Die Rheinpfalz" - Ausgabe<br />
<strong>Kaiserslautern</strong> - öffentlich bekanntgemacht.<br />
Die Satzung ist am 06.02.1998 in Kraft getreten.<br />
<strong>Kaiserslautern</strong>, 16.03.1998<br />
Stadtverwaltung<br />
Im Auftrag<br />
gez. Wildt<br />
Stadtoberinspektor<br />
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