Mitglieder-Information 1 / 2013 laden - Wohnungsbau ...
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<strong>Wohnungsbau</strong>-Genossenschaft „Treptow Nord“ eG 1/<strong>2013</strong><br />
Wesentliche Änderungen des Mietrechts ab<br />
01.05.<strong>2013</strong><br />
Seit dem 01.05.<strong>2013</strong> ist das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) in Kraft. Weitere Regelungen zum<br />
Contracting sollen zum 01.07.<strong>2013</strong> folgen.<br />
Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz sollten vier Hauptkomplexe geregelt werden:<br />
1. Die energetische Modernisierung von Wohnraum. Damit soll ein Beitrag zur Energiewende<br />
und zum Klimaschutz geleistet werden.<br />
2. Die Förderung des Contracting.<br />
3. Die Bekämpfung des Mietnomadentums.<br />
4. Die Räumung gekündigter Wohnungen soll erleichtert werden.<br />
14<br />
Die Änderungen wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Die Änderungen des Gesetzes<br />
betreffen die praktische Arbeit unserer Genossenschaft allerdings nur in geringem Umfang.<br />
Neu ist, dass nach § 555 a Abs. 2 BGB Erhaltungsmaßnahmen angekündigt werden müssen. Die Regelung<br />
fordert eine rechtzeitige Ankündigung. Dabei sind Fristen und Form nicht vorgegeben. Unerhebliche Einwirkungen<br />
auf die Mietsache oder Notmaßnahmen sind von der Ankündigungspflicht ausgenommen. Für<br />
die praktische Arbeit unserer Genossenschaft folgt daraus nichts Neues. Erhaltungsmaßnahmen werden<br />
in unserer Genossenschaft grundsätzlich angekündigt. Je nach Art und Umfang der Maßnahmen erfolgt<br />
die Ankündigung durch <strong>Mitglieder</strong>- und Mieterversammlung, im Zuge von Begehungen, durch Hausaushang<br />
und/oder persönliches Anschreiben. Auch die Fristen der Ankündigung richten sich nach der Art der<br />
Maßnahme. Sie können zwischen mehreren Monaten und drei Tagen liegen.<br />
Sehr kontrovers wurde die Regelung zur Höhe der Mietumlage bei Modernisierungen diskutiert. Im Ergebnis<br />
ist es bei den derzeitigen gesetzlichen Regelungen geblieben. Das heißt, bei Modernisierungen<br />
können nach wie vor bis zu 11 % der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Die bisher unter eine<br />
Modernisierung fallenden Maßnahmen bleiben unverändert und finden sich jetzt im § 555 b BGB Abs. 3<br />
bis 7 (bisher §§ 554 und 559) wieder. Hierzu gehören bauliche Veränderungen, die den Wasserverbrauch<br />
nachhaltig reduzieren, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse<br />
auf Dauer verbessern, Maßnahmen, die durch den Vermieter nicht zu vertreten sind und die<br />
Schaffung von neuem Wohnraum.<br />
Die Definition, was unter einer energetischen Sanierung zu verstehen ist, wurde in § 555 b BGB Abs. 1<br />
und 2 neu aufgenommen. Unter einer energetischen Sanierung werden bauliche Veränderungen verstanden,<br />
durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird bzw. durch die nicht erneuerbare<br />
Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird. Diese baulichen<br />
Veränderungen beziehen sich im Sinne des Gesetzes sowohl auf Veränderungen der Gebäudesubstanz<br />
als auch der Anlagentechnik.<br />
Die Grenze zur Mietanhebung nach § 558 BGB in Höhe von 20 % innerhalb von drei Jahren bleibt ebenfalls<br />
unverändert. Mit § 558 Abs. 3 BGB wurde erstmals geregelt, dass Bundesländer für Gebiete mit angespannten<br />
Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur<br />
ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 % auf 15 % innerhalb von drei Jahren absenken können.<br />
Ebenfalls unverändert bleibt das uneingeschränkte Mietminderungsrecht bei nichtenergetischen Modernisierungen,<br />
soweit eine vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung gegeben ist.<br />
Neu aufgenommen wurden im § 536 Abs. 1 BGB ein Minderungsausschluss bei energetischen Modernisierungen.<br />
Hiernach wird bei energetischen Sanierungen für drei Monate das Minderungsrecht ausgeschlossen,<br />
soweit die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt wird. Bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit<br />
der Mietsache bleibt das Minderungsrecht allerdings erhalten.<br />
Mit den Regelungen des § 555 c BGB Abs. 1 und 3 werden die formalen Anforderungen an eine Modernisierung<br />
gelockert. So muss die Ankündigung zwar weiter in Textform spätestens drei Monate vor Beginn<br />
erfolgen, jedoch müssen die Art und der voraussichtliche Umfang nur noch in den wesentlichen Zügen<br />
angegeben werden. Neu ist, dass neben dem Betrag der künftigen Mietanhebung für die Modernisierung<br />
auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angegeben werden müssen. Für energetische Modernisierungen<br />
besteht eine Darlegungspflicht darüber, dass die Maßnahme zur Energieeinsparung führt.<br />
Diese Erläuterungen bzw. Nachweise haben wir bei unseren bisherigen Modernisierungsankündigungen<br />
für energetische Sanierungen bereits erfüllt. Entsprechend § 555 c Abs. 2 BGB ist mit der Modernisierungsankündigung<br />
auch auf die Härtefallregelung hinzuweisen. Für Contractingmodelle wurde im Gesetz<br />
aufgenommen, dass eine Betriebskostenumlage nur bei Kostenneutralität erfolgen darf.