25.10.2014 Aufrufe

Mitglieder-Information 1 / 2013 laden - Wohnungsbau ...

Mitglieder-Information 1 / 2013 laden - Wohnungsbau ...

Mitglieder-Information 1 / 2013 laden - Wohnungsbau ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Wohnungsbau</strong>-Genossenschaft „Treptow Nord“ eG 1/<strong>2013</strong><br />

Wesentliche Änderungen des Mietrechts ab<br />

01.05.<strong>2013</strong><br />

Seit dem 01.05.<strong>2013</strong> ist das Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) in Kraft. Weitere Regelungen zum<br />

Contracting sollen zum 01.07.<strong>2013</strong> folgen.<br />

Mit dem Mietrechtsänderungsgesetz sollten vier Hauptkomplexe geregelt werden:<br />

1. Die energetische Modernisierung von Wohnraum. Damit soll ein Beitrag zur Energiewende<br />

und zum Klimaschutz geleistet werden.<br />

2. Die Förderung des Contracting.<br />

3. Die Bekämpfung des Mietnomadentums.<br />

4. Die Räumung gekündigter Wohnungen soll erleichtert werden.<br />

14<br />

Die Änderungen wurden in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) aufgenommen. Die Änderungen des Gesetzes<br />

betreffen die praktische Arbeit unserer Genossenschaft allerdings nur in geringem Umfang.<br />

Neu ist, dass nach § 555 a Abs. 2 BGB Erhaltungsmaßnahmen angekündigt werden müssen. Die Regelung<br />

fordert eine rechtzeitige Ankündigung. Dabei sind Fristen und Form nicht vorgegeben. Unerhebliche Einwirkungen<br />

auf die Mietsache oder Notmaßnahmen sind von der Ankündigungspflicht ausgenommen. Für<br />

die praktische Arbeit unserer Genossenschaft folgt daraus nichts Neues. Erhaltungsmaßnahmen werden<br />

in unserer Genossenschaft grundsätzlich angekündigt. Je nach Art und Umfang der Maßnahmen erfolgt<br />

die Ankündigung durch <strong>Mitglieder</strong>- und Mieterversammlung, im Zuge von Begehungen, durch Hausaushang<br />

und/oder persönliches Anschreiben. Auch die Fristen der Ankündigung richten sich nach der Art der<br />

Maßnahme. Sie können zwischen mehreren Monaten und drei Tagen liegen.<br />

Sehr kontrovers wurde die Regelung zur Höhe der Mietumlage bei Modernisierungen diskutiert. Im Ergebnis<br />

ist es bei den derzeitigen gesetzlichen Regelungen geblieben. Das heißt, bei Modernisierungen<br />

können nach wie vor bis zu 11 % der Kosten auf die Jahresmiete umgelegt werden. Die bisher unter eine<br />

Modernisierung fallenden Maßnahmen bleiben unverändert und finden sich jetzt im § 555 b BGB Abs. 3<br />

bis 7 (bisher §§ 554 und 559) wieder. Hierzu gehören bauliche Veränderungen, die den Wasserverbrauch<br />

nachhaltig reduzieren, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse<br />

auf Dauer verbessern, Maßnahmen, die durch den Vermieter nicht zu vertreten sind und die<br />

Schaffung von neuem Wohnraum.<br />

Die Definition, was unter einer energetischen Sanierung zu verstehen ist, wurde in § 555 b BGB Abs. 1<br />

und 2 neu aufgenommen. Unter einer energetischen Sanierung werden bauliche Veränderungen verstanden,<br />

durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird bzw. durch die nicht erneuerbare<br />

Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird. Diese baulichen<br />

Veränderungen beziehen sich im Sinne des Gesetzes sowohl auf Veränderungen der Gebäudesubstanz<br />

als auch der Anlagentechnik.<br />

Die Grenze zur Mietanhebung nach § 558 BGB in Höhe von 20 % innerhalb von drei Jahren bleibt ebenfalls<br />

unverändert. Mit § 558 Abs. 3 BGB wurde erstmals geregelt, dass Bundesländer für Gebiete mit angespannten<br />

Wohnungsmärkten per Rechtsverordnung die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen bis zur<br />

ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 % auf 15 % innerhalb von drei Jahren absenken können.<br />

Ebenfalls unverändert bleibt das uneingeschränkte Mietminderungsrecht bei nichtenergetischen Modernisierungen,<br />

soweit eine vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung gegeben ist.<br />

Neu aufgenommen wurden im § 536 Abs. 1 BGB ein Minderungsausschluss bei energetischen Modernisierungen.<br />

Hiernach wird bei energetischen Sanierungen für drei Monate das Minderungsrecht ausgeschlossen,<br />

soweit die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung eingeschränkt wird. Bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit<br />

der Mietsache bleibt das Minderungsrecht allerdings erhalten.<br />

Mit den Regelungen des § 555 c BGB Abs. 1 und 3 werden die formalen Anforderungen an eine Modernisierung<br />

gelockert. So muss die Ankündigung zwar weiter in Textform spätestens drei Monate vor Beginn<br />

erfolgen, jedoch müssen die Art und der voraussichtliche Umfang nur noch in den wesentlichen Zügen<br />

angegeben werden. Neu ist, dass neben dem Betrag der künftigen Mietanhebung für die Modernisierung<br />

auch die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angegeben werden müssen. Für energetische Modernisierungen<br />

besteht eine Darlegungspflicht darüber, dass die Maßnahme zur Energieeinsparung führt.<br />

Diese Erläuterungen bzw. Nachweise haben wir bei unseren bisherigen Modernisierungsankündigungen<br />

für energetische Sanierungen bereits erfüllt. Entsprechend § 555 c Abs. 2 BGB ist mit der Modernisierungsankündigung<br />

auch auf die Härtefallregelung hinzuweisen. Für Contractingmodelle wurde im Gesetz<br />

aufgenommen, dass eine Betriebskostenumlage nur bei Kostenneutralität erfolgen darf.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!