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Ermittlung der Steuer - IIFS

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Europarecht – Ende <strong>der</strong> Nationalen <strong>Steuer</strong>souveränität?<br />

Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und <strong>Steuer</strong>wesen (<strong>IIFS</strong>)<br />

Übung zur Vorlesung<br />

Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern<br />

Übung 4: <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Europarecht – Ende <strong>der</strong> Nationalen <strong>Steuer</strong>souveränität?<br />

1<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />

<br />

Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />

<br />

= Tarifliche Einkommensteuer<br />

./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />

./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />

+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />

= Festzusetzende Einkommensteuer<br />

./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />

2<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

<strong>Steuer</strong>tarif<br />

1. Grundtarif<br />

2. Splittingtarif<br />

3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />

4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />

3<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Der Tarif 2008 (§ 32a Abs. 1 EStG) ist abgesehen vom Grundfreibetrag<br />

i.H.v.<br />

EUR 7.664 mehrfach unterteilt, und zwar<br />

• schließt sich an den Grundfreibetrag ein progressiver Tarif an, <strong>der</strong><br />

nach einem Eingangsteuersatz von 15 v.H. in<br />

______________________________________________ Stufen verläuft;<br />

• ab einem zvE von 52.152 EUR verläuft <strong>der</strong> Tarif ___________________<br />

zum Einkommen.<br />

• In <strong>der</strong> _____________________ beträgt <strong>der</strong> Spitzensteuersatz 42 v.H.;<br />

er erhöht sich ab einem zvE von 250.001 EUR auf 45 v.H.<br />

4<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

5<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

<strong>Steuer</strong>tarif<br />

1. Grundtarif<br />

2. Splittingtarif<br />

3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />

4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />

6<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Für die <strong>Ermittlung</strong> des Splittingverfahrens sind neben <strong>der</strong> Tarifformel folgende<br />

Rechenschritte zu berücksichtigen (§ 32a Abs. 5 EStG):<br />

Splittingtarif<br />

Schritt 1<br />

Schritt 2<br />

Schritt 3<br />

Schritt 4<br />

7<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 18<br />

Die in Berlin ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kerstin P. (KP) und Michael<br />

G. (MG) sind verheiratet. MG erzielt mit seiner Tätigkeit als angestellter <strong>Steuer</strong>berater<br />

im Beratungsunternehmen Ernie & Bert ein monatliches Gehalt von EUR 5.000.<br />

KP arbeitet an zwei Tagen in <strong>der</strong> Woche als Sekretärin. Ihr Gehalt beträgt jährlich<br />

EUR 7.600.<br />

Berechnen Sie die Einkommensteuerzahllast bei Einzel- und Zusammenveranlagung<br />

und vernachlässigen Sie dabei Werbungskosten, Son<strong>der</strong>ausgaben, außergewöhnliche<br />

Belastungen sowie den Solidaritätszuschlag. Welche Veranlagungsform würden Sie<br />

empfehlen? Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe<br />

<strong>der</strong> jeweiligen Vorschriften. Begründen Sie, warum es bei den Veranlagungsformen<br />

zu einer gleichen/unterschiedlichen steuerlichen Belastung des Ehepaares kommen<br />

muss!<br />

8<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Die Eheleute KP und MG erfüllen im VZ 2008 die Voraussetzungen des<br />

___________________________________, d.h. sie haben das Wahrecht betr.<br />

<strong>der</strong> Ehegattenveranlagung.<br />

Bei <strong>der</strong> __________________________ werden die Einkünfte des Einzelnen<br />

getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Die Ehegatten werden<br />

____________ als <strong>Steuer</strong>pflichtiger behandelt. Sie haben eine gemeinsame<br />

<strong>Steuer</strong>erklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Es ist <strong>der</strong> _______________<br />

__________________________________ anzuwenden.<br />

Bei <strong>der</strong> ________________________ sind für jeden Ehegatten die<br />

Besteuerungsgrundlagen ______________ zu ermitteln. Sie haben je<strong>der</strong><br />

eine <strong>Steuer</strong>erklärung gem. § 25 Abs. 3 Satz 3 EStG abzugeben.<br />

9<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Einzelveranlagung<br />

Einkünfte des MG<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG<br />

<strong>Steuer</strong> darauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />

Einkünfte des KP<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG<br />

<strong>Steuer</strong> darauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

<strong>Steuer</strong>belastung gesamt<br />

10<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Zusammenveranlagung<br />

Einkünfte des MG<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG<br />

Einkünfte des KP<br />

Einkünfte gem. § 19 EStG<br />

Gesamteinkünfte<br />

Hälfte <strong>der</strong> Gesamteinkünfte<br />

<strong>Steuer</strong> darauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />

<strong>Steuer</strong>belastung gesamt<br />

11<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Die Zusammenveranlagung ist günstiger. Die <strong>Steuer</strong>ersparnis durch<br />

Zusammenveranlagung beträgt EUR ________________.<br />

Es muss zu einer unterschiedlichen Belastung des Ehepaares kommen, weil<br />

_________________________________________________________________<br />

_________________________________________________________________<br />

_________________________________________________________________.<br />

12<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

<strong>Steuer</strong>tarif<br />

1. Grundtarif<br />

2. Splittingtarif<br />

3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />

4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />

13<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Die ESt bemisst sich nach einem progressiven <strong>Steuer</strong>satz.<br />

Bleiben bestimmte Einkünfte außer Ansatz, bewirkt das nicht nur den <strong>Steuer</strong>ausfall<br />

für diese Einkünfte, son<strong>der</strong>n darüber hinaus die Anwendung eines niedrigeren<br />

<strong>Steuer</strong>satzes auf die übrigen Einkünfte.<br />

Diese weitere Folge soll durch den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />

ausgeschlossen werden, um die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit<br />

sicherzustellen (BFH, VI R 19/84).<br />

14<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) unterliegen insbeson<strong>der</strong>e<br />

• Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />

Insolvenzgeld) sowie<br />

• ausländische Einkünfte, die nach einem DBA im Inland steuerfrei zu stellen<br />

sind.<br />

15<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 19<br />

Uwe (ledig) war im VZ 2008 vom 1.1. bis zum 30.6 als Goldgräber beschäftigt. Aus<br />

dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v.<br />

EUR 50.000. Vom 1.7. bis zum 31.12. ist er arbeitslos. In diesem Zeitraum erhält er<br />

Arbeitslosengeld i. H. v. EUR 10.000.<br />

Wie hoch ist die <strong>Steuer</strong>belastung von Uwe (vernachlässigen Sie dabei sämtliche<br />

Abzugsbeträge)?<br />

16<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Berechnung des beson<strong>der</strong>en <strong>Steuer</strong>satzes nach § 32b Abs. 2 EStG<br />

Zu versteuerndes Einkommen (§ 19 EStG)<br />

Arbeitslosengeld<br />

Summe<br />

<strong>Steuer</strong> auf ________<br />

<strong>Steuer</strong>satz _______________<br />

17<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Berechnung des tatsächlichen <strong>Steuer</strong>last<br />

Beson<strong>der</strong>er <strong>Steuer</strong>satz<br />

x<br />

steuerpflichtiges Einkommen<br />

=<br />

EUR ______________<br />

Vergleich mit <strong>Steuer</strong>last, die ohne Progressionsvorbehalt entstünde<br />

<strong>Steuer</strong> laut Grundtabelle (§ 32a Abs. 1 EStG) = EUR _____________________<br />

18<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

<strong>Steuer</strong>tarif<br />

1. Grundtarif<br />

2. Splittingtarif<br />

3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />

4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />

19<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Umfang <strong>der</strong><br />

außerordentlichen Einkünfte<br />

§ 34 Abs. 2 EStG<br />

Veräußerungsgewinne<br />

i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1,<br />

und §§ 16, 18 Abs. 3 EStG<br />

Nutzungsvergütungen<br />

i.S.d. § 24 Nr. 3 EStG,<br />

wenn für mehr als<br />

3 Jahre nachgezahlt<br />

Einkünfte aus<br />

außerordentlichen<br />

Holznutzungen i.S.d<br />

§ 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />

Entschädigungen i.S.d.<br />

§ 24 Nr. 1 EStG<br />

Vergütungen für<br />

mehrjährige Tätigkeiten<br />

20<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 20<br />

Frage: Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es bei Veräußerungsgewinnen?<br />

21<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Hat <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige das 55. Lebensjahr vollendet o<strong>der</strong> seinen<br />

Gewerbebetrieb wegen dauern<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit aufgegeben, so<br />

erhält er gem. ___________________ auf Antrag einen _______________<br />

von EUR _____________. Der Antrag kann nur einmal im Leben gestellt<br />

werden.<br />

22<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Soweit <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn <strong>der</strong> Einkommensteuer unterliegt und zu<br />

den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 gehört, wird<br />

er nach <strong>der</strong> sog. ______________________ besteuert.<br />

23<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fünftel-Regelung (§(<br />

34 Abs. 1 EStG)<br />

Schritt 1<br />

Schritt 2<br />

Schritt 3<br />

Schritt 4<br />

Schritt 5<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das zVE ohne aoE<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das verbleibende zVE zzgl. 1/5 <strong>der</strong> aoE<br />

<strong>Ermittlung</strong> des Unterschiedsbetrages<br />

(Differenz zwischen Schritt 1 und Schritt 2)<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt auf aoE<br />

_______________________________________________________<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> tariflichen Einkommensteuer<br />

_______________________________________________________<br />

24<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Für Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (________<br />

_________________________________) kann bis zur Höhe von 5 Mio. Euro<br />

auf Antrag anstatt <strong>der</strong> Fünftel-Methode <strong>der</strong> ermäßigte <strong>Steuer</strong>satz auch auf<br />

an<strong>der</strong>e Weise ermittelt werden, wenn <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige das _______<br />

________________________________ hat o<strong>der</strong> wenn er im<br />

sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der<br />

Antrag kann nur einmal im Leben gestellt werden.<br />

25<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Allgemeine Tarifermäß<br />

äßigung außerordentlicher Einkünfte nfte (§(<br />

34 Abs. 3 EStG)<br />

Schritt 1<br />

Schritt 2<br />

Schritt 3<br />

Schritt 4<br />

Schritt 5<br />

Schritt 6<br />

Schritt 7<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das zVE<br />

<strong>Ermittlung</strong> des durchschnittlichen <strong>Steuer</strong>satzes<br />

<strong>Ermittlung</strong> des ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes<br />

_______________________________________________________<br />

<strong>Ermittlung</strong> des nicht begünstigten Teils des zvE<br />

____________________________________________________<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das verbleibende zvE<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für die begünstigten aoE unter Anwendung des<br />

ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes _________________________________<br />

<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> tariflichen Einkommensteuer<br />

_______________________________________________________<br />

26<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 21<br />

Frage: Warum wird <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>satz bei außerordentlichen Einkünften ermäßigt?<br />

27<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Durch den ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz sollen _____________________________<br />

werden, die sich durch die <strong>Steuer</strong>progression bei Einkünften ergeben, die<br />

in einem Jahr zu versteuern sind, bei denen aber die<br />

Vermögensmehrungen ____________________ eingetreten sind o<strong>der</strong> bei<br />

denen aus an<strong>der</strong>en Gründen eine __________________________________<br />

_____________ vorliegt. Entscheidend ist auch nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des BFH die Zusammenballung <strong>der</strong> Einkünfte in einem<br />

Veranlagungszeitraum.<br />

28<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 22<br />

Dieter A. (DA), 56 Jahre alt, ledig, hat im Jahr 2007 laufende Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 90.000. Hinzu kommt aus <strong>der</strong><br />

Veräußerung eines Teilbetriebs, <strong>der</strong> die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens<br />

ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 EStG von EUR 50.000.<br />

Außerdem hat er noch EUR 10.000 Einkünfte aus Kapitalvermögen und einen Verlust<br />

aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 30.000 erklärt. Son<strong>der</strong>ausgaben,<br />

Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen werden in Höhe von EUR<br />

10.000 geltend gemacht.<br />

Frage: Wie hoch ist die Einkommensteuer 2007? Dokumentieren Sie Ihre Aussagen<br />

und Berechnungen stets durch Angabe <strong>der</strong> jeweiligen Vorschriften. Unterstellen Sie,<br />

dass <strong>der</strong> Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen bereits im VZ 1997<br />

bereits gewährt wurde.<br />

29<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Berechnung nach <strong>der</strong> Fünftel-Methode<br />

a) Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG)<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />

Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

Zu versteuerndes Einkommen (zvE)<br />

30<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

b) Berechnung des ESt-Schuld<br />

zvE ohne außerordentliche Einkünfte<br />

ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />

zvE zzgl. einem Fünftel <strong>der</strong> außerordentlichen Einkünfte<br />

ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />

Differenz<br />

ESt auf außerordentliche Einkünfte (Fünffaches <strong>der</strong> Differenz)<br />

gesamte <strong>Steuer</strong>schuld<br />

31<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Berechnung des ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes nach § 34 Abs. 3 EStG:<br />

c) Berechnung <strong>der</strong> ESt-Schuld<br />

zvE einschließlich des Veräußerungsgewinns<br />

ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />

Durchschnittlicher <strong>Steuer</strong>satz<br />

56% des durchschnittlichen <strong>Steuer</strong>satzes<br />

ESt auf Veräußerungsgewinn _______________<br />

ESt auf restliches zvE _______________<br />

gesamte <strong>Steuer</strong>schuld<br />

32<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Die Methode des § 34 Abs. 3 EStG ist _________________ als die Fünftel-<br />

Methode; noch deutlicher wird <strong>der</strong> Unterschied, wenn <strong>der</strong><br />

Grenzsteuersatz für die Veräußerungsgewinne sehr hoch liegt, da dann<br />

die Fünftel-Regelung kaum mehr greift und <strong>der</strong> ermäßigte <strong>Steuer</strong>satz<br />

nicht mehr durch den Eingangssteuersatz überlagert wird.<br />

33<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 23<br />

Leo Burger (B), 40 Jahre, ledig, hat im Jahr 2008 außer seinen laufenden Einkünften in<br />

Höhe von EUR 40.000 zum Ende des Jahres eine Entschädigung für die Vereinbarung<br />

eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von EUR 15.000 erhalten, die die<br />

Voraussetzungen des § 24 Nr. 1b EStG erfüllt. Seine Son<strong>der</strong>ausgaben,<br />

Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen betragen EUR 5.000.<br />

Frage: Wie hoch ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum 2008.<br />

Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe <strong>der</strong><br />

jeweiligen Vorschriften.<br />

34<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Berechnung nach <strong>der</strong> Fünftel-Methode<br />

a) Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit<br />

Entschädigung<br />

Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />

Son<strong>der</strong>ausgaben<br />

Zu versteuerndes Einkommen (zvE)<br />

35<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

b) Berechnung des ESt-Schuld<br />

zvE ohne Entschädigung<br />

ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />

zvE zzgl. einem Fünftel <strong>der</strong> Entschädigung<br />

ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />

Differenz<br />

ESt auf außerordentliche Einkünfte (Fünffaches <strong>der</strong> Differenz)<br />

gesamte <strong>Steuer</strong>schuld<br />

36<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />

<br />

Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />

<br />

= Tarifliche Einkommensteuer<br />

./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />

./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />

+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />

= Festzusetzende Einkommensteuer<br />

./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />

37<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

1. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />

2. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />

3. Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />

38<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Anrechnung <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />

gem. § 35 EStG<br />

bei Einzelunternehmern i.S.d.<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />

bei Mitunternehmern i.S.d.<br />

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3 EStG<br />

das 3,8-fache des<br />

GewSt-Messbetrages<br />

das 3,8-fache des anteiligen<br />

GewSt-Messbetrages<br />

39<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

1. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />

2. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />

3. Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />

40<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />

<br />

Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />

<br />

= Tarifliche Einkommensteuer<br />

./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />

./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />

+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />

= Festzusetzende Einkommensteuer<br />

./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />

41<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

1. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

2. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

42<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Der <strong>Steuer</strong>pflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember<br />

Vorauszahlungen auf die ESt zu entrichten, die er für den laufenden VZ voraussichtlich<br />

schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />

Die Vorauszahlungen bemessen sich nach <strong>der</strong> ESt, die sich nach Anrechnung <strong>der</strong><br />

<strong>Steuer</strong>abzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) bei <strong>der</strong> letzten Veranlagung<br />

ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG).<br />

43<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

1. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

2. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

44<br />

Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG wird die ESt durch direkten<br />

Abzug an <strong>der</strong> Einkommensquelle erhoben (Lohnsteuerabzug).<br />

Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerkarte, die Angaben über <strong>Steuer</strong>klasse und dem<br />

Arbeitnehmer zustehenden Kin<strong>der</strong>freibeträge enthält.<br />

Die Höhe <strong>der</strong> Lohnsteuer bemisst sich nach dem Jahresarbeitslohn (§ 38a Abs. 1 Satz 1<br />

EStG).<br />

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Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

<strong>Steuer</strong>klasse I:<br />

<strong>Steuer</strong>klasse II:<br />

Ledige, Verwitwete, Geschiedene und dauernd<br />

getrennt Lebende ohne Kin<strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer wie in <strong>Steuer</strong>klasse I, wenn bei<br />

ihnen <strong>der</strong> Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />

zu berücksichtigen ist<br />

<strong>Steuer</strong>klasse III:<br />

Verheiratete, wenn ein Ehegatte keinen<br />

Arbeitslohn bezieht o<strong>der</strong> ein Ehegatte in<br />

<strong>Steuer</strong>klasse V eingeordnet wird<br />

<strong>Steuer</strong>klasse IV:<br />

Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn<br />

beziehen<br />

<strong>Steuer</strong>klasse V:<br />

Ein Ehegatte, dessen berufstätiger Ehegatte in<br />

<strong>Steuer</strong>klasse III eingeordnet ist<br />

<strong>Steuer</strong>klasse VI:<br />

Arbeitnehmer, die nebeneinan<strong>der</strong> von mehreren<br />

Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen<br />

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Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen wird die ESt durch direkten Abzug an<br />

<strong>der</strong> Quelle (z. B. Bank) erhaben (Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag).<br />

Die Einkünfte, die <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in § 43 Abs. 1 EStG geregelt.<br />

Wichtigste Fälle sind inländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und Zinsen, die bei<br />

inländischen Kreditinstituten anfallen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />

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Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Fall 22<br />

Peter ist Arbeitnehmer und hat darüber hinaus einen gewerblichen Betrieb. Die<br />

Lohnsteuer, die während des VZ 2008 von seinem Arbeitslohn einbehalten wurde,<br />

beträgt EUR 1.500. Für sein Einkommen aus Gewerbebetrieb hat er zudem<br />

Vorauszahlungen i. H. v. EUR 4.000 geleistet.<br />

Darüber hinaus hält er Aktien an <strong>der</strong> inländischen DW-AG. Diese schüttete im Jahr<br />

2008 eine Dividende aus. Die DW-AG hat auf Rechnung von Peter im VZ 2008<br />

Kapitalertragsteuer (für Dividendeneinkünfte laut <strong>Steuer</strong>bescheinigung ) i. H. v.<br />

EUR 300 einbehalten und abgeführt.<br />

Seine <strong>Steuer</strong>schuld (= festzusetzende Einkommensteuer) des Jahres 2008 beläuft sich<br />

auf insgesamt auf EUR 9.000.<br />

Wie hoch ist die Abschlusszahlung für Peter 2008?<br />

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Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

Lösung:<br />

Festzusetzende Einkommensteuer<br />

./. ESt-Vorauszahlungen<br />

./. Entrichtete Lohnsteuer<br />

./. Entrichtete Kapitalertragsteuer<br />

= Abschlusszahlung<br />

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Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“


<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />

= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />

<br />

Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />

<br />

= Tarifliche Einkommensteuer<br />

./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />

./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />

+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />

= Festzusetzende Einkommensteuer<br />

./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />

./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />

= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />

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