Ermittlung der Steuer - IIFS
Ermittlung der Steuer - IIFS
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Europarecht – Ende <strong>der</strong> Nationalen <strong>Steuer</strong>souveränität?<br />
Institut für Ausländisches und Internationales Finanz- und <strong>Steuer</strong>wesen (<strong>IIFS</strong>)<br />
Übung zur Vorlesung<br />
Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern<br />
Übung 4: <strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Europarecht – Ende <strong>der</strong> Nationalen <strong>Steuer</strong>souveränität?<br />
1<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />
<br />
Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />
<br />
= Tarifliche Einkommensteuer<br />
./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />
./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />
+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />
= Festzusetzende Einkommensteuer<br />
./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />
= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />
2<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
<strong>Steuer</strong>tarif<br />
1. Grundtarif<br />
2. Splittingtarif<br />
3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />
4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />
3<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Der Tarif 2008 (§ 32a Abs. 1 EStG) ist abgesehen vom Grundfreibetrag<br />
i.H.v.<br />
EUR 7.664 mehrfach unterteilt, und zwar<br />
• schließt sich an den Grundfreibetrag ein progressiver Tarif an, <strong>der</strong><br />
nach einem Eingangsteuersatz von 15 v.H. in<br />
______________________________________________ Stufen verläuft;<br />
• ab einem zvE von 52.152 EUR verläuft <strong>der</strong> Tarif ___________________<br />
zum Einkommen.<br />
• In <strong>der</strong> _____________________ beträgt <strong>der</strong> Spitzensteuersatz 42 v.H.;<br />
er erhöht sich ab einem zvE von 250.001 EUR auf 45 v.H.<br />
4<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
5<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
<strong>Steuer</strong>tarif<br />
1. Grundtarif<br />
2. Splittingtarif<br />
3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />
4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />
6<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Für die <strong>Ermittlung</strong> des Splittingverfahrens sind neben <strong>der</strong> Tarifformel folgende<br />
Rechenschritte zu berücksichtigen (§ 32a Abs. 5 EStG):<br />
Splittingtarif<br />
Schritt 1<br />
Schritt 2<br />
Schritt 3<br />
Schritt 4<br />
7<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 18<br />
Die in Berlin ansässigen unbeschränkt steuerpflichtigen Kerstin P. (KP) und Michael<br />
G. (MG) sind verheiratet. MG erzielt mit seiner Tätigkeit als angestellter <strong>Steuer</strong>berater<br />
im Beratungsunternehmen Ernie & Bert ein monatliches Gehalt von EUR 5.000.<br />
KP arbeitet an zwei Tagen in <strong>der</strong> Woche als Sekretärin. Ihr Gehalt beträgt jährlich<br />
EUR 7.600.<br />
Berechnen Sie die Einkommensteuerzahllast bei Einzel- und Zusammenveranlagung<br />
und vernachlässigen Sie dabei Werbungskosten, Son<strong>der</strong>ausgaben, außergewöhnliche<br />
Belastungen sowie den Solidaritätszuschlag. Welche Veranlagungsform würden Sie<br />
empfehlen? Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe<br />
<strong>der</strong> jeweiligen Vorschriften. Begründen Sie, warum es bei den Veranlagungsformen<br />
zu einer gleichen/unterschiedlichen steuerlichen Belastung des Ehepaares kommen<br />
muss!<br />
8<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Die Eheleute KP und MG erfüllen im VZ 2008 die Voraussetzungen des<br />
___________________________________, d.h. sie haben das Wahrecht betr.<br />
<strong>der</strong> Ehegattenveranlagung.<br />
Bei <strong>der</strong> __________________________ werden die Einkünfte des Einzelnen<br />
getrennt ermittelt und dann zusammengerechnet. Die Ehegatten werden<br />
____________ als <strong>Steuer</strong>pflichtiger behandelt. Sie haben eine gemeinsame<br />
<strong>Steuer</strong>erklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Es ist <strong>der</strong> _______________<br />
__________________________________ anzuwenden.<br />
Bei <strong>der</strong> ________________________ sind für jeden Ehegatten die<br />
Besteuerungsgrundlagen ______________ zu ermitteln. Sie haben je<strong>der</strong><br />
eine <strong>Steuer</strong>erklärung gem. § 25 Abs. 3 Satz 3 EStG abzugeben.<br />
9<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Einzelveranlagung<br />
Einkünfte des MG<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG<br />
<strong>Steuer</strong> darauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />
Einkünfte des KP<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG<br />
<strong>Steuer</strong> darauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
<strong>Steuer</strong>belastung gesamt<br />
10<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Zusammenveranlagung<br />
Einkünfte des MG<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG<br />
Einkünfte des KP<br />
Einkünfte gem. § 19 EStG<br />
Gesamteinkünfte<br />
Hälfte <strong>der</strong> Gesamteinkünfte<br />
<strong>Steuer</strong> darauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />
<strong>Steuer</strong>belastung gesamt<br />
11<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Die Zusammenveranlagung ist günstiger. Die <strong>Steuer</strong>ersparnis durch<br />
Zusammenveranlagung beträgt EUR ________________.<br />
Es muss zu einer unterschiedlichen Belastung des Ehepaares kommen, weil<br />
_________________________________________________________________<br />
_________________________________________________________________<br />
_________________________________________________________________.<br />
12<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
<strong>Steuer</strong>tarif<br />
1. Grundtarif<br />
2. Splittingtarif<br />
3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />
4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />
13<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Die ESt bemisst sich nach einem progressiven <strong>Steuer</strong>satz.<br />
Bleiben bestimmte Einkünfte außer Ansatz, bewirkt das nicht nur den <strong>Steuer</strong>ausfall<br />
für diese Einkünfte, son<strong>der</strong>n darüber hinaus die Anwendung eines niedrigeren<br />
<strong>Steuer</strong>satzes auf die übrigen Einkünfte.<br />
Diese weitere Folge soll durch den Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />
ausgeschlossen werden, um die Besteuerung nach Leistungsfähigkeit<br />
sicherzustellen (BFH, VI R 19/84).<br />
14<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Dem Progressionsvorbehalt (§ 32 b EStG) unterliegen insbeson<strong>der</strong>e<br />
• Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld,<br />
Insolvenzgeld) sowie<br />
• ausländische Einkünfte, die nach einem DBA im Inland steuerfrei zu stellen<br />
sind.<br />
15<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 19<br />
Uwe (ledig) war im VZ 2008 vom 1.1. bis zum 30.6 als Goldgräber beschäftigt. Aus<br />
dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. H. v.<br />
EUR 50.000. Vom 1.7. bis zum 31.12. ist er arbeitslos. In diesem Zeitraum erhält er<br />
Arbeitslosengeld i. H. v. EUR 10.000.<br />
Wie hoch ist die <strong>Steuer</strong>belastung von Uwe (vernachlässigen Sie dabei sämtliche<br />
Abzugsbeträge)?<br />
16<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Berechnung des beson<strong>der</strong>en <strong>Steuer</strong>satzes nach § 32b Abs. 2 EStG<br />
Zu versteuerndes Einkommen (§ 19 EStG)<br />
Arbeitslosengeld<br />
Summe<br />
<strong>Steuer</strong> auf ________<br />
<strong>Steuer</strong>satz _______________<br />
17<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Berechnung des tatsächlichen <strong>Steuer</strong>last<br />
Beson<strong>der</strong>er <strong>Steuer</strong>satz<br />
x<br />
steuerpflichtiges Einkommen<br />
=<br />
EUR ______________<br />
Vergleich mit <strong>Steuer</strong>last, die ohne Progressionsvorbehalt entstünde<br />
<strong>Steuer</strong> laut Grundtabelle (§ 32a Abs. 1 EStG) = EUR _____________________<br />
18<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
<strong>Steuer</strong>tarif<br />
1. Grundtarif<br />
2. Splittingtarif<br />
3. Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG)<br />
4. Außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG)<br />
19<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Umfang <strong>der</strong><br />
außerordentlichen Einkünfte<br />
§ 34 Abs. 2 EStG<br />
Veräußerungsgewinne<br />
i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1,<br />
und §§ 16, 18 Abs. 3 EStG<br />
Nutzungsvergütungen<br />
i.S.d. § 24 Nr. 3 EStG,<br />
wenn für mehr als<br />
3 Jahre nachgezahlt<br />
Einkünfte aus<br />
außerordentlichen<br />
Holznutzungen i.S.d<br />
§ 34b Abs. 1 Nr. 1 EStG<br />
Entschädigungen i.S.d.<br />
§ 24 Nr. 1 EStG<br />
Vergütungen für<br />
mehrjährige Tätigkeiten<br />
20<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 20<br />
Frage: Welche steuerlichen Vergünstigungen gibt es bei Veräußerungsgewinnen?<br />
21<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Hat <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige das 55. Lebensjahr vollendet o<strong>der</strong> seinen<br />
Gewerbebetrieb wegen dauern<strong>der</strong> Berufsunfähigkeit aufgegeben, so<br />
erhält er gem. ___________________ auf Antrag einen _______________<br />
von EUR _____________. Der Antrag kann nur einmal im Leben gestellt<br />
werden.<br />
22<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Soweit <strong>der</strong> Veräußerungsgewinn <strong>der</strong> Einkommensteuer unterliegt und zu<br />
den außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 1 Nr. 1 gehört, wird<br />
er nach <strong>der</strong> sog. ______________________ besteuert.<br />
23<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fünftel-Regelung (§(<br />
34 Abs. 1 EStG)<br />
Schritt 1<br />
Schritt 2<br />
Schritt 3<br />
Schritt 4<br />
Schritt 5<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das zVE ohne aoE<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das verbleibende zVE zzgl. 1/5 <strong>der</strong> aoE<br />
<strong>Ermittlung</strong> des Unterschiedsbetrages<br />
(Differenz zwischen Schritt 1 und Schritt 2)<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt auf aoE<br />
_______________________________________________________<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> tariflichen Einkommensteuer<br />
_______________________________________________________<br />
24<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Für Veräußerungsgewinne i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (________<br />
_________________________________) kann bis zur Höhe von 5 Mio. Euro<br />
auf Antrag anstatt <strong>der</strong> Fünftel-Methode <strong>der</strong> ermäßigte <strong>Steuer</strong>satz auch auf<br />
an<strong>der</strong>e Weise ermittelt werden, wenn <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>pflichtige das _______<br />
________________________________ hat o<strong>der</strong> wenn er im<br />
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der<br />
Antrag kann nur einmal im Leben gestellt werden.<br />
25<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Allgemeine Tarifermäß<br />
äßigung außerordentlicher Einkünfte nfte (§(<br />
34 Abs. 3 EStG)<br />
Schritt 1<br />
Schritt 2<br />
Schritt 3<br />
Schritt 4<br />
Schritt 5<br />
Schritt 6<br />
Schritt 7<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das zVE<br />
<strong>Ermittlung</strong> des durchschnittlichen <strong>Steuer</strong>satzes<br />
<strong>Ermittlung</strong> des ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes<br />
_______________________________________________________<br />
<strong>Ermittlung</strong> des nicht begünstigten Teils des zvE<br />
____________________________________________________<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für das verbleibende zvE<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> ESt für die begünstigten aoE unter Anwendung des<br />
ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes _________________________________<br />
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> tariflichen Einkommensteuer<br />
_______________________________________________________<br />
26<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 21<br />
Frage: Warum wird <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong>satz bei außerordentlichen Einkünften ermäßigt?<br />
27<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Durch den ermäßigten <strong>Steuer</strong>satz sollen _____________________________<br />
werden, die sich durch die <strong>Steuer</strong>progression bei Einkünften ergeben, die<br />
in einem Jahr zu versteuern sind, bei denen aber die<br />
Vermögensmehrungen ____________________ eingetreten sind o<strong>der</strong> bei<br />
denen aus an<strong>der</strong>en Gründen eine __________________________________<br />
_____________ vorliegt. Entscheidend ist auch nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
des BFH die Zusammenballung <strong>der</strong> Einkünfte in einem<br />
Veranlagungszeitraum.<br />
28<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 22<br />
Dieter A. (DA), 56 Jahre alt, ledig, hat im Jahr 2007 laufende Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt EUR 90.000. Hinzu kommt aus <strong>der</strong><br />
Veräußerung eines Teilbetriebs, <strong>der</strong> die Hälfte des gesamten Betriebsvermögens<br />
ausmacht, ein Veräußerungsgewinn i. S. d. § 16 Abs. 1 EStG von EUR 50.000.<br />
Außerdem hat er noch EUR 10.000 Einkünfte aus Kapitalvermögen und einen Verlust<br />
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von EUR 30.000 erklärt. Son<strong>der</strong>ausgaben,<br />
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen werden in Höhe von EUR<br />
10.000 geltend gemacht.<br />
Frage: Wie hoch ist die Einkommensteuer 2007? Dokumentieren Sie Ihre Aussagen<br />
und Berechnungen stets durch Angabe <strong>der</strong> jeweiligen Vorschriften. Unterstellen Sie,<br />
dass <strong>der</strong> Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG dem <strong>Steuer</strong>pflichtigen bereits im VZ 1997<br />
bereits gewährt wurde.<br />
29<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Berechnung nach <strong>der</strong> Fünftel-Methode<br />
a) Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 4 EStG)<br />
Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />
Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)<br />
30<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
b) Berechnung des ESt-Schuld<br />
zvE ohne außerordentliche Einkünfte<br />
ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />
zvE zzgl. einem Fünftel <strong>der</strong> außerordentlichen Einkünfte<br />
ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />
Differenz<br />
ESt auf außerordentliche Einkünfte (Fünffaches <strong>der</strong> Differenz)<br />
gesamte <strong>Steuer</strong>schuld<br />
31<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Berechnung des ermäßigten <strong>Steuer</strong>satzes nach § 34 Abs. 3 EStG:<br />
c) Berechnung <strong>der</strong> ESt-Schuld<br />
zvE einschließlich des Veräußerungsgewinns<br />
ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG)<br />
Durchschnittlicher <strong>Steuer</strong>satz<br />
56% des durchschnittlichen <strong>Steuer</strong>satzes<br />
ESt auf Veräußerungsgewinn _______________<br />
ESt auf restliches zvE _______________<br />
gesamte <strong>Steuer</strong>schuld<br />
32<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Die Methode des § 34 Abs. 3 EStG ist _________________ als die Fünftel-<br />
Methode; noch deutlicher wird <strong>der</strong> Unterschied, wenn <strong>der</strong><br />
Grenzsteuersatz für die Veräußerungsgewinne sehr hoch liegt, da dann<br />
die Fünftel-Regelung kaum mehr greift und <strong>der</strong> ermäßigte <strong>Steuer</strong>satz<br />
nicht mehr durch den Eingangssteuersatz überlagert wird.<br />
33<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 23<br />
Leo Burger (B), 40 Jahre, ledig, hat im Jahr 2008 außer seinen laufenden Einkünften in<br />
Höhe von EUR 40.000 zum Ende des Jahres eine Entschädigung für die Vereinbarung<br />
eines Wettbewerbsverbotes in Höhe von EUR 15.000 erhalten, die die<br />
Voraussetzungen des § 24 Nr. 1b EStG erfüllt. Seine Son<strong>der</strong>ausgaben,<br />
Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen betragen EUR 5.000.<br />
Frage: Wie hoch ist die Einkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum 2008.<br />
Dokumentieren Sie Ihre Aussagen und Berechnungen stets durch Angabe <strong>der</strong><br />
jeweiligen Vorschriften.<br />
34<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Berechnung nach <strong>der</strong> Fünftel-Methode<br />
a) Berechnung des zu versteuernden Einkommens<br />
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit<br />
Entschädigung<br />
Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte<br />
Son<strong>der</strong>ausgaben<br />
Zu versteuerndes Einkommen (zvE)<br />
35<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
b) Berechnung des ESt-Schuld<br />
zvE ohne Entschädigung<br />
ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />
zvE zzgl. einem Fünftel <strong>der</strong> Entschädigung<br />
ESt hierauf (§ 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG)<br />
Differenz<br />
ESt auf außerordentliche Einkünfte (Fünffaches <strong>der</strong> Differenz)<br />
gesamte <strong>Steuer</strong>schuld<br />
36<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />
<br />
Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />
<br />
= Tarifliche Einkommensteuer<br />
./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />
./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />
+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />
= Festzusetzende Einkommensteuer<br />
./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />
= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />
37<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
1. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />
2. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />
3. Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />
38<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Anrechnung <strong>der</strong> Gewerbesteuer<br />
gem. § 35 EStG<br />
bei Einzelunternehmern i.S.d.<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />
bei Mitunternehmern i.S.d.<br />
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 u. 3 EStG<br />
das 3,8-fache des<br />
GewSt-Messbetrages<br />
das 3,8-fache des anteiligen<br />
GewSt-Messbetrages<br />
39<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
1. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />
2. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />
3. Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />
40<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />
<br />
Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />
<br />
= Tarifliche Einkommensteuer<br />
./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />
./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />
+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />
= Festzusetzende Einkommensteuer<br />
./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />
= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />
41<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
1. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
2. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />
42<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Der <strong>Steuer</strong>pflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember<br />
Vorauszahlungen auf die ESt zu entrichten, die er für den laufenden VZ voraussichtlich<br />
schulden wird (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG).<br />
Die Vorauszahlungen bemessen sich nach <strong>der</strong> ESt, die sich nach Anrechnung <strong>der</strong><br />
<strong>Steuer</strong>abzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) bei <strong>der</strong> letzten Veranlagung<br />
ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG).<br />
43<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
1. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
2. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />
44<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG wird die ESt durch direkten<br />
Abzug an <strong>der</strong> Einkommensquelle erhoben (Lohnsteuerabzug).<br />
Der Arbeitnehmer erhält eine Lohnsteuerkarte, die Angaben über <strong>Steuer</strong>klasse und dem<br />
Arbeitnehmer zustehenden Kin<strong>der</strong>freibeträge enthält.<br />
Die Höhe <strong>der</strong> Lohnsteuer bemisst sich nach dem Jahresarbeitslohn (§ 38a Abs. 1 Satz 1<br />
EStG).<br />
45<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
<strong>Steuer</strong>klasse I:<br />
<strong>Steuer</strong>klasse II:<br />
Ledige, Verwitwete, Geschiedene und dauernd<br />
getrennt Lebende ohne Kin<strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer wie in <strong>Steuer</strong>klasse I, wenn bei<br />
ihnen <strong>der</strong> Entlastungsbetrag für Alleinerziehende<br />
zu berücksichtigen ist<br />
<strong>Steuer</strong>klasse III:<br />
Verheiratete, wenn ein Ehegatte keinen<br />
Arbeitslohn bezieht o<strong>der</strong> ein Ehegatte in<br />
<strong>Steuer</strong>klasse V eingeordnet wird<br />
<strong>Steuer</strong>klasse IV:<br />
Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn<br />
beziehen<br />
<strong>Steuer</strong>klasse V:<br />
Ein Ehegatte, dessen berufstätiger Ehegatte in<br />
<strong>Steuer</strong>klasse III eingeordnet ist<br />
<strong>Steuer</strong>klasse VI:<br />
Arbeitnehmer, die nebeneinan<strong>der</strong> von mehreren<br />
Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen<br />
46<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen wird die ESt durch direkten Abzug an<br />
<strong>der</strong> Quelle (z. B. Bank) erhaben (Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlag).<br />
Die Einkünfte, die <strong>der</strong> Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in § 43 Abs. 1 EStG geregelt.<br />
Wichtigste Fälle sind inländische Dividenden (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und Zinsen, die bei<br />
inländischen Kreditinstituten anfallen (§ 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG).<br />
47<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Fall 22<br />
Peter ist Arbeitnehmer und hat darüber hinaus einen gewerblichen Betrieb. Die<br />
Lohnsteuer, die während des VZ 2008 von seinem Arbeitslohn einbehalten wurde,<br />
beträgt EUR 1.500. Für sein Einkommen aus Gewerbebetrieb hat er zudem<br />
Vorauszahlungen i. H. v. EUR 4.000 geleistet.<br />
Darüber hinaus hält er Aktien an <strong>der</strong> inländischen DW-AG. Diese schüttete im Jahr<br />
2008 eine Dividende aus. Die DW-AG hat auf Rechnung von Peter im VZ 2008<br />
Kapitalertragsteuer (für Dividendeneinkünfte laut <strong>Steuer</strong>bescheinigung ) i. H. v.<br />
EUR 300 einbehalten und abgeführt.<br />
Seine <strong>Steuer</strong>schuld (= festzusetzende Einkommensteuer) des Jahres 2008 beläuft sich<br />
auf insgesamt auf EUR 9.000.<br />
Wie hoch ist die Abschlusszahlung für Peter 2008?<br />
48<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
Lösung:<br />
Festzusetzende Einkommensteuer<br />
./. ESt-Vorauszahlungen<br />
./. Entrichtete Lohnsteuer<br />
./. Entrichtete Kapitalertragsteuer<br />
= Abschlusszahlung<br />
49<br />
Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“
<strong>Ermittlung</strong> <strong>der</strong> <strong>Steuer</strong><br />
= Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)<br />
<br />
Grundtarif / Splittingtarif (§ 32a Abs. 1, Abs. 5 EStG)<br />
<br />
= Tarifliche Einkommensteuer<br />
./. GewSt-Tarifentlastungsbetrag (§ 35 EStG)<br />
./. 50 v.H. <strong>der</strong> Zuwendungen an polit. Parteien (§ 34g EStG)<br />
+ Kin<strong>der</strong>geld, wenn Kin<strong>der</strong>FB günstiger (§ 31 Satz 4 EStG)<br />
= Festzusetzende Einkommensteuer<br />
./. ESt-Vorauszahlungen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG)<br />
./. Einbehaltene LSt und KapESt (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)<br />
= Abschlusszahlung o<strong>der</strong> Erstattungsanspruch<br />
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Übung zur Vorlesung „Grundzüge <strong>der</strong> Ertragsteuern“