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Wegleitung zur Steuererklärung für Juristische Personen und ...

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JP<br />

<strong>Wegleitung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong><br />

Kantonssteuer / Direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />

2006<br />

<strong>Juristische</strong> <strong>Personen</strong> <strong>und</strong><br />

<strong>Personen</strong>gesellschaften<br />

mit Sitz oder (bei Sitz im<br />

Ausland) CH-Hauptsteuerdomizil<br />

im<br />

Kanton Graubünden<br />

Allgemeines 2<br />

Hauptformulare<br />

• Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften (Formular 11a) 4<br />

• Vereine, Stiftungen, übrige juristische <strong>Personen</strong> (Formular 11c) 10<br />

• Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaften (Formular 11e) 11<br />

Hilfsformulare<br />

• Bescheinigung über Leistungen an Gesellschafter, 15<br />

Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie<br />

diesen nahe stehenden <strong>Personen</strong> (Formular 12)<br />

• Wertschriften <strong>und</strong> Guthaben (Formular 13) 15<br />

• Schuldenverzeichnis (Formular 14) 16<br />

• Liegenschaften (Formular 15) 16<br />

• Veräusserungsgewinn Liegenschaften (Formular 15.1) 17<br />

• Angaben über Beteiligungen (Formular 16) 17<br />

• Kapitalgewinn aus Beteiligungen (Formular 16.1) 17<br />

• Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen (Formular 17) 17<br />

• Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Steuerausscheidung (Formular 19) 17<br />

• Holding <strong>und</strong> Domizilgesellschaften (Formular 20) 18<br />

• Körperschaften des kantonalen Privatrechts (Formular 22) 18<br />

Steuerverwaltung<br />

des Kantons Graubünden<br />

Anhang (Merkblätter <strong>und</strong> Praxisfestlegungen)<br />

• Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen 19<br />

• Naturalbezüge 24<br />

• Holdinggesellschaften 26<br />

• Domizilgesellschaften 32<br />

• Gemischte Gesellschaften 36


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Grüezi, salve <strong>und</strong> allegra<br />

Sehr geehrte Damen <strong>und</strong> Herren<br />

Zusammen mit den Formularen <strong>für</strong> die <strong>Steuererklärung</strong> 2006 haben Sie diese <strong>Wegleitung</strong> erhalten. Beides<br />

in neuer Aufmachung.<br />

Ab Steuerperiode 2006 verarbeitet die Steuerverwaltung die Veranlagungsdaten von juristischen <strong>Personen</strong><br />

intern mit einer neuen Software. In diesem Zusammenhang wurden alle Formulare gründlich überarbeitet.<br />

Gleichzeitig können Druck <strong>und</strong> Versand der Formulare automatisiert <strong>und</strong> damit Kosten gespart werden.<br />

Das bedingte eine Abkehr von den bisher farbigen Hauptformularen hin zu einem einheitlichen A4-Format<br />

in Schwarzweiss. Wir hoffen, es ist uns gelungen, die Formulare transparenter <strong>und</strong> präziser zu gestalten.<br />

Sie erleichtern uns die Arbeit <strong>und</strong> ersparen Ihnen oder Ihren K<strong>und</strong>en Rückfragen, wenn Sie die Formulare<br />

zuerst genau lesen <strong>und</strong> dann vollständig ausfüllen. Statt Formulare können vielfach Unterlagen aus Ihrer<br />

Buchhaltung mit demselben Informationsgehalt eingereicht werden, entsprechende Vermerke<br />

finden Sie ebenfalls auf den Formularen. Mit dieser <strong>Wegleitung</strong> wollen wir Ihnen ergänzende Hinweise<br />

geben, wie die <strong>Steuererklärung</strong> richtig ausgefüllt werden kann.<br />

Für die <strong>Steuererklärung</strong> 2007 werden die neuen Formulare <strong>und</strong> die <strong>Wegleitung</strong> auch als Softwarelösung<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehen. Die Deklaration sollte dann <strong>für</strong> Sie noch einfacher werden.<br />

<strong>Personen</strong>-, Funktions- <strong>und</strong> Berufsbezeichnungen in dieser <strong>Wegleitung</strong> beziehen sich immer auf beide Geschlechter.<br />

Wir halten uns an die Bezeichnungen aus dem Gesetzestext.<br />

Niemand <strong>und</strong> nichts ist perfekt, dies trifft zweifellos auch auf unsere neuen Formulare zu. Ihre Anregungen,<br />

wie unsere Deklarationsgr<strong>und</strong>lagen verbessert werden können, nehmen wir gerne entgegen.<br />

Fre<strong>und</strong>liche Grüsse<br />

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden<br />

Leiter Revisorat<br />

Erich Buchmann<br />

1


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Allgemeines<br />

Abkürzungen<br />

StG<br />

DBG<br />

OR<br />

= Steuergesetz des Kantons Graubünden<br />

= B<strong>und</strong>esgesetz über die direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />

= Schweizerisches Obligationenrecht<br />

Deklaration<br />

Die Steuerdeklaration hat auf den von der Steuerverwaltung versandten Formularen zu erfolgen. Werden<br />

die ein<strong>zur</strong>eichenden Formulare mit einer Deklarationssoftware eines Drittanbieters gedruckt, so müssen<br />

diese den Richtlinien entsprechen, welche die Steuerverwaltung Herstellern von Deklarationssoftware abgibt.<br />

Den Softwareherstellern wird überdies eine Genehmigung erteilt, wenn sie der Steuerverwaltung die<br />

gedruckten Formulare <strong>zur</strong> Prüfung einreichen <strong>und</strong> die Formulare den Richtlinien entsprechen. <strong>Steuererklärung</strong>en<br />

erstellt bzw. gedruckt mit Deklarationssoftware, <strong>für</strong> welche keine Genehmigung vorliegt, können,<br />

sollten sie den Richtlinien nicht entsprechen, <strong>zur</strong>ückgewiesen werden.<br />

Bemessung<br />

Bei juristischen <strong>Personen</strong> stimmt die Steuerperiode mit dem Geschäftsjahr überein. Zu beachten ist die gesetzliche<br />

Vorschrift, dass in jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, zwingend ein Geschäftsabschluss<br />

mit Bilanz <strong>und</strong> Erfolgsrechnung erstellt werden muss (Art. 96 StG). Die Gewinnsteuer<br />

wird nach dem in der Steuerperiode erzielten Reingewinn <strong>und</strong> die Kapitalsteuer nach dem Stand des Eigenkapitals<br />

am Ende des Geschäftsjahres bemessen.<br />

<strong>Personen</strong>gesellschaften sind nicht selbständig steuerpflichtig. Die Beteiligung an einer <strong>Personen</strong>gesellschaft<br />

gilt <strong>für</strong> natürliche <strong>Personen</strong> als selbständige Erwerbstätigkeit. Bei natürlichen <strong>Personen</strong> gilt das Kalenderjahr<br />

als Steuerperiode. Für das Einkommen aus Beteiligung an einer <strong>Personen</strong>gesellschaft ist das<br />

Einkommen des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend. Das anteilige Vermögen<br />

bestimmt sich nach dem Reinvermögen am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.<br />

Einreichefrist<br />

Auf der ersten Seite der <strong>Steuererklärung</strong> ist angegeben, bis wann die <strong>Steuererklärung</strong> ein<strong>zur</strong>eichen ist.<br />

Kann die Frist nicht eingehalten werden, ist vor deren Ablauf ein Fristerstreckungsgesuch an die kantonale<br />

Steuerverwaltung zu stellen. Bewilligungen von Fristerstreckungsgesuchen erfolgen stillschweigend, wird<br />

ein Gesuch abgelehnt, erfolgt eine Mitteilung.<br />

Deklarationssoftware<br />

Ab Steuerperiode 2007 stellt die kantonale Steuerverwaltung den juristischen <strong>Personen</strong>, wie schon seit<br />

2001 den natürlichen <strong>Personen</strong>, eine Deklarationssoftware <strong>zur</strong> Verfügung. Für die Steuerdeklaration können<br />

dann entweder die bisherigen Formulare oder die Deklarationssoftware der Steuerverwaltung verwendet<br />

werden. Mit Ihrem Antrag auf Seite 1 der <strong>Steuererklärung</strong> bestimmen Sie, welche Deklarationsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Ihnen nächstes Jahr zugestellt werden.<br />

Wenn Sie die <strong>Steuererklärung</strong> regelmässig durch Dritte (Treuhandbüro, Steuerberater, etc.) ausfüllen lassen,<br />

die da<strong>für</strong> eine Deklarationssoftware einsetzen, benötigen diese weder Ihre Formulare noch Ihre CD.<br />

Kreuzen Sie auf der <strong>Steuererklärung</strong> auf Seite 1 des Hauptformulares unter "Änderungsantrag <strong>für</strong> die Zustellung<br />

der Formulare" die Option "Aufforderung <strong>zur</strong> Einreichung der <strong>Steuererklärung</strong>" an <strong>und</strong> im folgenden<br />

Jahr wird Ihnen nur noch ein einseitiges Schreiben mit allen relevanten Daten zugestellt. Sie tragen<br />

damit zu einem rationellen <strong>und</strong> sparsamen Verfahren bei. Gleichzeitig helfen Sie, Abfall zu vermeiden.<br />

2


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Beilagen<br />

<strong>Juristische</strong> <strong>Personen</strong> müssen der <strong>Steuererklärung</strong> die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung<br />

<strong>und</strong> Anhang) der Bemessungsperiode beilegen (Art. 127 Abs. 2 StG, Art. 127 Abs. 2 DBG).<br />

Ausgehend von den Mindestanforderungen des Aktienrechtes (Art. 663 f. OR) sind viele Unternehmungen<br />

dazu übergegangen, der <strong>Steuererklärung</strong> lediglich eine stark zusammengefasste Bilanz <strong>und</strong> Erfolgsrechnung<br />

beizulegen. Diese ist jedoch <strong>für</strong> die Steuerveranlagung nicht geeignet <strong>und</strong> führt regelmässig zu Rückfragen.<br />

Wir bitten Sie deshalb, der <strong>Steuererklärung</strong> nicht nur die gemäss Gesetz geforderte Jahresrechnung<br />

mit Vorjahresvergleich, sondern auch eine detaillierte, sämtliche Konti umfassende Bilanz <strong>und</strong><br />

Erfolgsrechnung beizulegen.<br />

Wir bitten Sie, die beigelegten Jahresabschlüsse nur zu heften <strong>und</strong> nicht in Plastikeinbindungen ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Damit helfen Sie uns Platz zu sparen <strong>und</strong> Abfall zu vermeiden.<br />

Die ausgefüllten ergänzenden Formulare sind ebenfalls ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Fehlende Formulare<br />

Fehlende Formulare können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Revisorat, Steinbruchstrasse<br />

18, 7001 Chur, Tel. 081 257 33 67 bezogen werden.<br />

Steuerberechnung<br />

Auf der Homepage der Steuerverwaltung www.stv.gr.ch steht ein interaktiver Steuerrechner <strong>für</strong> die Berechnung<br />

der Gewinn- <strong>und</strong> Kapitalsteuer <strong>zur</strong> Verfügung. Es sind Steuerberechnungen auf dem Gewinn vor<br />

oder nach Steuern möglich. Unter Downloads kann auch eine Excel-Version <strong>für</strong> die Steuerberechnung heruntergeladen<br />

werden. Überdies steht eine aktuelle Tariftabelle zum Download bereit.<br />

Bescheinigungspflicht<br />

Die <strong>Steuererklärung</strong> ist vollständig <strong>und</strong> wahrheitsgetreu auszufüllen. Sowohl das Steuergesetz des Kantons<br />

Graubünden (StG) als auch das B<strong>und</strong>esgesetz über die direkte B<strong>und</strong>essteuer (DBG) regeln in Art. 127 f.<br />

<strong>und</strong> 173 StG sowie Art. 124 ff. <strong>und</strong> Art. 174 DBG die Bescheinigungspflicht <strong>und</strong> Straffolgen bei Widerhandlungen.<br />

Wir weisen darauf hin, dass eine Verletzung der Bescheinigungspflicht mit Busse bis zu Fr. 1'000.–,<br />

in schweren Fällen oder im Wiederholungsfalle bis zu Fr. 10'000.– bestraft wird.<br />

Nichteinreichen<br />

Ermessenstaxation<br />

Steuerpflichtige, welche die <strong>Steuererklärung</strong> trotz Mahnung nicht einreichen, werden nach pflichtgemässem<br />

Ermessen veranlagt (vgl. Art. 131 StG <strong>und</strong> Art. 130 Abs. 2 DBG). Veranlagungen nach pflichtgemässem<br />

Ermessen können nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Art. 137 Abs. 4 StG <strong>und</strong><br />

Art. 132 Abs. 3 DBG).<br />

Weitere Informationen<br />

Weitere Informationen insbesondere zu Praxisfestlegungen sind unter www.stv.gr.ch im Internet publiziert.<br />

Auskünfte erteilen Ihnen auch die Mitarbeitenden der Abteilung Revisorat der kantonalen Steuerverwaltung,<br />

Telefon 081 257 33 67.<br />

3


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Hauptformular Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften (Formular 11a)<br />

Reingewinn<br />

1. Reingewinn / -verlust<br />

Anzugeben ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Kalenderjahr 2006 abgeschlossenen Geschäftsjahres<br />

gemäss Saldo der Erfolgsrechnung. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr. Besteuert wird das tatsächlich<br />

erzielte Ergebnis. Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist <strong>für</strong> die Berechnung<br />

des steuerbaren Reingewinnes keine Umrechnung vorzunehmen. Einzig <strong>für</strong> die Satzbestimmung ist eine<br />

Umrechnung vorzunehmen, vgl. Ziffer 12.<br />

Holding- <strong>und</strong> Domizilgesellschaften im Sinne von Artikel 89 <strong>und</strong> Artikel 89 a des kantonalen Steuergesetzes<br />

deklarieren <strong>für</strong> die Kantonssteuer ihren steuerbaren Reingewinn auf Formular 20 <strong>und</strong> übertragen den<br />

steuerbaren Reingewinn in Ziffer 11.2 des Hauptformulares. Für die direkte B<strong>und</strong>essteuer ist demgegenüber<br />

der Erfolg gemäss Saldo der Erfolgsrechnung in Ziffer 1 zu deklarieren.<br />

2. Aufrechnungen<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

Für die Bemessung der Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen ist das entsprechende Merkblatt zu beachten,<br />

welches Sie im Anhang <strong>zur</strong> vorliegenden <strong>Wegleitung</strong> finden.<br />

Darin enthalten sind auch Angaben über:<br />

• Sofortabschreibungen<br />

• Überabschreibungen<br />

• Unterbewertung des Warenlagers<br />

• Rückstellungen <strong>für</strong> Geschäftsguthaben, Garantiearbeiten <strong>und</strong> Grossreparaturen<br />

• Rücklagen <strong>für</strong> Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungskosten<br />

Zuweisungen an die Reserven<br />

Zu deklarieren sind alle Beträge, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven oder aus der Bilanz<br />

nicht ersichtlichen Reservekonten (z. B. fiktiven Kreditoren, Reklamefonds, Rückstellungen <strong>für</strong> Eigenversicherungen<br />

oder <strong>für</strong> zukünftige Risiken, etc.) gutgeschrieben worden sind. Dazu gehören auch die den<br />

Reserven gutgeschriebenen Zinsen.<br />

Zinsen auf verdecktem Eigenkapital<br />

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen<br />

jenes Teiles des Fremdkapitals, der zum Eigenkapital zu rechnen ist (vgl. Erläuterungen zu Ziffer 20).<br />

Freiwillige Zuwendungen Kantonssteuer (Art. 81 lit. g StG)<br />

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch freiwillige Spenden an Institutionen, welche<br />

steuerbefreit wurden, weil sie ausschliesslich gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgen (Art. 78 lit.<br />

a-d <strong>und</strong> lit. f). Die Steuerverwaltung hat auf Ihrer Homepage (www.stv.gr.ch) unter den Praxisfestlegungen<br />

eine Liste publiziert, der Sie entnehmen können, welche Institutionen aus den genannten Gründen steuerbefreit<br />

wurden. Spenden an Institutionen, bei welchen die Steuerbefreiung bejaht wurde, sind bis zu 10 %<br />

des steuerbaren Reingewinnes abzugsfähig. Im selben Masse abzugsfähig sind Spenden an den B<strong>und</strong>, die<br />

Kantone, Kreise, Gemeinden <strong>und</strong> deren Anstalten sowie an die Landeskirchen <strong>und</strong> deren Kirchgemeinden.<br />

4


Freiwillige Zuwendungen Direkte B<strong>und</strong>essteuer (Art. 59 Abs. 1 lit. c DBG)<br />

<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Auch der B<strong>und</strong> anerkennt wie der Kanton (vgl. vorstehenden Absatz) unter ähnlichen Bedingungen freiwillige<br />

Spenden als geschäftsmässig begründeter Aufwand. Seit 1.1.2006 anerkennt der B<strong>und</strong> neu freiwillige<br />

Leistungen in Form von Geld <strong>und</strong> übrigen Vermögenswerten bis zu 20 % des Reingewinnes. Welche Empfänger<br />

die Voraussetzungen erfüllen, damit die freiwilligen Leistungen beim Spender steuerlich als Aufwand<br />

anerkannt werden, können Sie wieder den publizierten Listen entnehmen (www.stv.gr.ch). Ebenfalls abzugsfähig<br />

sind Spenden an den B<strong>und</strong>, die Kantone, die Gemeinden <strong>und</strong> deren Anstalten.<br />

Geldwerte Leistungen<br />

Als solche gelten Leistungen <strong>und</strong> Vorteile, die Beteiligten oder ihnen nahestehenden <strong>Personen</strong> durch Zahlung,<br />

Überweisung, Gutschrift, Verrechnung, Unterpreislieferung oder auf andere Weise gewährt worden<br />

sind. Wenn solche Leistungen auf Kosten des Geschäftsergebnisses ausgerichtet worden sind, sei es,<br />

dass sie einem Konto der Ertragsrechnung belastet, dass unversteuerte Reserven hiezu verwendet oder<br />

dass <strong>für</strong> gewährte Vorteile kein angemessenes Entgelt verlangt worden ist, sind diese Leistungen zum<br />

ausgewiesenen Reingewinn hinzu<strong>zur</strong>echnen. In Betracht kommen insbesondere:<br />

• Dividenden, Zinsen auf dem Kapital, Auszahlungen auf Genussscheinen, Tantiemen, Naturaldividenden<br />

(Gutscheine);<br />

• die Zuteilung von Gratisbeteiligungen (z. B. Gratisaktien, Gratispartizipationsscheinen mit Nennwert);<br />

• die Nennwerterhöhung aus Mitteln der Gesellschaft (Gratisnennwerterhöhung);<br />

• die Einzahlung auf Beteiligungen (z. B. Aktien) aus Mitteln der Gesellschaft (Gratisliberierung);<br />

• nicht geschäftsmässig begründete Entschädigung (z. B. Saläre, Mietzinsen, Darlehenszinsen, Provisionen,<br />

Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesenvergütungen, Pensionen, bezahlte Kaufpreise<br />

<strong>und</strong> dergleichen, soweit sie das übersteigen, was unter gleichen Umständen einem unbeteiligten Dritten<br />

gewährt worden wäre);<br />

• Zahlungen von privaten Auslagen der Gesellschafter oder Genossenschafter, z. B. <strong>für</strong> private Auto<strong>und</strong><br />

Liegenschaftskosten, Wohnungsmiete, Versicherungen, Löhne von privaten Angestellten usw.;<br />

• unter dem wirklichen Wert erbrachte Leistungen an Gesellschafter oder nahestehende <strong>Personen</strong>, welche<br />

unbeteiligten Dritten nicht oder nicht zu gleichen Bedingungen gewährt worden wären, z. B. Gewährung<br />

von zinslosen, zu niedrig verzinslichen Darlehen oder von Darlehen, deren Rückzahlung dem<br />

Schuldner schon zum Zeitpunkt der Gewährung objektiv unmöglich ist oder auf deren Rückzahlung<br />

verzichtet wird; unentgeltliche oder zu billige Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch oder von<br />

Vermögenswerten aller Art zu Eigentum oder Nutzung, Schulderlass usw. Der wirkliche wirtschaftliche<br />

Wert eines Gutes entspricht dem objektiven Wert (Verkehrs- oder Marktwert);<br />

• Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen, sofern diese Steuer der Erfolgsrechnung belastet wurde.<br />

Verbuchung der Eingänge aus Verrechnungssteuern <strong>und</strong> aus ausländischen Quellensteuern<br />

• Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft oder Genossenschaft abgezogene Verrechnungssteuer<br />

kann bei der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, <strong>zur</strong>ückverlangt<br />

werden, wo auch das erforderliche Antragsformular R 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs<br />

ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte <strong>und</strong> die rückforderbaren<br />

Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie<br />

nur in der <strong>Steuererklärung</strong> als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen<br />

Merkblätter vom Mai 1970 über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte<br />

(Merkblatt S-02.104 <strong>für</strong> doppelte Buchhaltung <strong>und</strong> Merkblatt S-02.105 <strong>für</strong> einfache Buchhaltung).<br />

• Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländischen<br />

Kapitalanlagen <strong>und</strong> sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den<br />

Gesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften freigestellt, sie im Jahre des Abzuges oder erst im Jahre der<br />

Rückerstattung der Ertragsrechnung gutzuschreiben.<br />

• Pauschale Steueranrechnung <strong>für</strong> ausländische Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen <strong>und</strong> Lizenzgebühren<br />

aus bestimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M <strong>und</strong> Formular DA-2, <strong>für</strong> Lizenzgebühren<br />

Formular DA-3, die bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Kanzlei Abteilung Revisorat erhältlich sind).<br />

Für die Beträge der pauschalen Steueranrechnung gilt hinsichtlich der Verbuchung das Gleiche wie <strong>für</strong><br />

die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahre des Eingangs als<br />

Ertrag zu verbuchen.<br />

5


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Gewinne aus der Veräusserung von Gegenständen des Anlagevermögens<br />

Diese sind anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind. Als Gewinn<br />

gilt die Differenz zwischen dem Buchwert des veräusserten Gegenstandes <strong>und</strong> dem Erlös, vermindert um<br />

die bei früheren Veranlagungen nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen.<br />

Buchgewinne aus der Höherbewertung von Sachen <strong>und</strong> Rechten<br />

Wenn Vermögensgegenstände (Waren, Liegenschaften, Wertschriften, Patente usw.) in den Büchern aufgewertet<br />

worden sind, sind die dadurch entstandenen Buchgewinne (vermindert um die bei früheren Veranlagungen<br />

nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen) anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen<br />

Reingewinn enthalten sind.<br />

4. Abzüge<br />

Als solche kommen in Betracht:<br />

• im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus bereits als Ertrag versteuerten Rückstellungen oder Reserven;<br />

• Nachholung früher besteuerter Abschreibungen, soweit sie in den Büchern nicht aktiviert worden sind;<br />

• im Reingewinn enthaltene Erträge, die der Kantonssteuer nicht unterliegen (z. B. bei der Ausgabe von<br />

Aktien erzielte Agiogewinne, Einzahlungen der Aktionäre oder Genossenschafter auf das Gesellschafts-<br />

oder Genossenschaftskapital, von den Gesellschaftern oder Genossenschaftern geleistete<br />

Beiträge à fonds perdu), sowie im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus Reserven, die aus derartigen<br />

steuerfreien Erträgen gebildet worden sind.<br />

Werden derartige Abzüge geltend gemacht, sind sie auf einer Beilage zu begründen.<br />

6. Verlustverrechnung<br />

Vom Reingewinn der Steuerperiode 2006 (Ziffer 5) kann die Summe der Verluste aus den sieben vergangenen<br />

Geschäftsperioden abgezogen werden, sofern diese Verluste nicht bereits mit Gewinnen dieser Jahre<br />

verrechnet werden konnten. (Art. 86 StG). Die Verlustverrechnung ist in Ziffer 26 dieses Formulars zu<br />

dokumentieren.<br />

8. Auf das Ausland entfallender Anteil<br />

Gewinne, welche aufgr<strong>und</strong> einer internationalen Ausscheidung dem Ausland zuzuweisen sind (vgl. Formular<br />

19 "Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Steuerausscheidung"), sind hier zum Abzug zu bringen. Verluste im Ausland erhöhen<br />

den steuerbaren Gewinn in der Schweiz.<br />

10. Auf andere Kantone entfallender Anteil<br />

Gewinne, welche aufgr<strong>und</strong> einer interkantonalen Ausscheidung anderen Kantonen zuzuweisen sind (vgl.<br />

Formular 19 "Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Steuerausscheidung"), können hier zum Abzug gebracht werden. Inwieweit<br />

Verluste anderer Kantone dem Sitzkanton angelastet werden können, bestimmt sich nach interkantonalem<br />

Ausscheidungsrecht.<br />

6


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

11. In Graubünden steuerbarer Reingewinn / -verlust<br />

Verfügt die juristische Person über ein steuergesetzliches Privileg (Holdinggesellschaft, Domizilgesellschaft<br />

<strong>und</strong> Gemischte Gesellschaft), so ist der in Graubünden steuerbare Reingewinn bzw. -verlust aufgr<strong>und</strong> der<br />

Deklaration im Spezialformular 20 auf die Ziffer 11.2 oder 11.3 zu übertragen. Wie die Steuerprivilegien aus<br />

den Artikeln 89ff. des Steuergesetzes nach Bündner Praxis interpretiert werden, darüber finden Sie Angaben<br />

in den entsprechenden Praxisfestlegungen. Diese sind in dieser <strong>Wegleitung</strong> integriert. Alle ordentlich<br />

besteuerten juristischen <strong>Personen</strong> ermitteln den in Graubünden steuerbaren Reingewinn oder Reinverlust<br />

aus der Differenz von steuerbarem Reingewinn (Ziffer 7) abzüglich Auslandanteil (Ziffer 8) <strong>und</strong> jenem Anteil,<br />

der auf übrige Kantone entfällt (Ziffer 10). Sollte aufgr<strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esrechtes über die interkantonale<br />

<strong>und</strong> internationale Steuerausscheidung dem Kanton Graubünden ein höheres Besteuerungsrecht zustehen,<br />

als es der geschilderten Berechnung entspricht, ist der entsprechend höhere Betrag einzusetzen.<br />

12. Satzbestimmender Reingewinn<br />

Umfasst ein Geschäftsjahr mehr oder weniger als 12 Monate, ist der in dieser Zeit erzielte Gewinn steuerpflichtig.<br />

Für den Steuersatz ist hingegen der auf ein Jahr umgerechnete Reingewinn massgebend. Von der<br />

Umrechnung ausgenommen sind die ausserordentlichen Erträge <strong>und</strong> Aufwendungen, deren Höhe nicht<br />

unmittelbar von der Dauer der Geschäftsperiode abhängt. Können noch Verluste aus den Vorjahren verrechnet<br />

werden (vgl. Ziffer 6), so ist der satzbestimmende Reingewinn aus dem auf 12 Monate umgerechneten<br />

Reingewinn des massgebenden Geschäftsjahres abzüglich der verrechenbaren Verluste zu berechnen.<br />

Beispiel:<br />

Steuerperiode = Geschäftsjahr<br />

1.9.2005 - 30.6.2006 = 9 Monate<br />

Steuerbarer Reingewinn<br />

Reingewinn in 9 Monaten (Ziffer 5)<br />

(davon ausserordentlich Fr. 12'000.–)<br />

Fr.<br />

102'000.–<br />

./. Verrechenbare Verluste aus Vorperioden (Ziffer 6) Fr. 18'000.–<br />

Steuerbarer Reingewinn 2005/2006 (Ziffer 7) Fr. 84'000.–<br />

Für den Steuersatz massgebender Reingewinn<br />

Auf 12 Monate umgerechneter Reingewinn aus Ziffer 5<br />

Ordentlicher Gewinn<br />

90'000.– * 12<br />

9<br />

Fr.<br />

120'000.–<br />

Ausserordentlicher Gewinn Fr. 12'000.–<br />

./. Verrechenbare Verluste aus Vorperioden (Ziffer 6) Fr. 18'000.–<br />

Satzbestimmender Reingewinn (Ziffer 12) Fr. 114'000.–<br />

Steuersatz 7.3868 %<br />

Geschuldete Kantonssteuer Fr. 84'000.– * 7.3868 % Fr. 6'205.–<br />

Für die Satzbestimmung ist immer der gesamte Gewinn massgebend. Wenn es die kollisionsrechtlichen<br />

Normen (interkantonales <strong>und</strong> internationales Doppelbesteuerungsrecht) zulassen, ist mindestens der im<br />

Kanton Graubünden steuerbare Gewinn <strong>für</strong> die Satzbestimmung massgebend (Art. 76 StG).<br />

7


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

13. Beteiligungsabzug<br />

Zwei Tatbestände berechtigen zu einem Beteiligungsabzug auf dem Steuerbetrag.<br />

Artikel 88 StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen ein Beteiligungsabzug im Umfang der Nettoerträge<br />

auf Beteiligungen im Verhältnis zum steuerbaren Reingewinn geltend gemacht werden kann. Der Anspruch<br />

auf Beteiligungsabzug <strong>für</strong> Nettoerträge aus Beteiligungen ist mittels Formular 16 (Angaben über Beteiligungen)<br />

geltend zu machen. Vergleiche dazu auch die separate <strong>Wegleitung</strong> zu diesem Formular.<br />

Artikel 88a StG nennt die Voraussetzungen, nach welchen ein Beteiligungsabzug auch auf Kapitalgewinnen<br />

bei Veräusserung von Beteiligungen geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch ist mittels Formular<br />

16.1 (Kapitalgewinn aus Beteiligung) geltend zu machen. Das Formular enthält Hinweise, wie der abzugsberechtigte<br />

Gewinn ermittelt werden kann <strong>und</strong> wie die nicht ganz einfache Deklaration richtig zu machen<br />

ist. Wer das Formular 16.1 ausfüllt, muss zwingend auch das Formular 16 ausfüllen <strong>und</strong> einreichen.<br />

In den Artikeln 69 <strong>und</strong> 70 DBG sind die entsprechenden Bestimmungen <strong>für</strong> die direkte B<strong>und</strong>essteuer zu<br />

finden.<br />

In Ziffer 13 ist der auf drei Dezimalen ger<strong>und</strong>ete Beteiligungsabzug aus Formular 16 zu übertragen.<br />

Fehlen die Formulare, können diese bei der kantonalen Steuerverwaltung angefordert werden.<br />

Kapital <strong>und</strong> Reserven<br />

15. Einbezahltes Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital<br />

Kapitalgesellschaften haben hier das am Stichtag (= Geschäftsabschlussdatum) im Handelsregister eingetragene<br />

einbezahlte Aktien- oder Stammkapital zu deklarieren.<br />

Genossenschaften haben das einbezahlte Anteilscheinkapital einzusetzen. Wenn sie keine Anteilscheine<br />

ausgegeben haben, ist Ziffer 15 leer zu lassen.<br />

16. Offene Reserven<br />

Die Angaben zu den offenen Reserven beziehen sich auf die entsprechenden Bilanzpositionen in der Jahresrechnung<br />

nach Gewinnverwendung.<br />

Genossenschaften, die kein Anteilscheinkapital besitzen <strong>und</strong> in ihrer Jahresrechnung keine Reserven ausweisen,<br />

sondern den Überschuss der Aktiven über die Passiven als Reinvermögen bezeichnen, haben hier<br />

das buchmässige Reinvermögen einzusetzen, soweit es aus Einzahlungen der Genossenschafter oder aus<br />

versteuertem Gewinn entstanden ist.<br />

19. Als Gewinn versteuerte stille Reserven<br />

Werden stille Reserven auf Aktivposten oder Positionen des Fremdkapitals steuerlich nicht anerkannt, so<br />

entsteht im Umfang der Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert <strong>und</strong> dem handelsrechtlich ausgewiesenen<br />

Buchwert steuerbares Eigenkapital. Diese Differenzen sind als besteuerte stille Reserven nach Bilanzpositionen<br />

einzeln aufgeführt unter Ziffer 19 zu deklarieren. Die steuerlich nicht anerkannte Bildung von stillen<br />

Reserven führt in der Regel zu einer Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn (vgl. Ziffer 2). Werden<br />

bereits früher besteuerte stille Reserven über die Erfolgsrechnung aufgelöst, so kann unter Ziffer 4 ein<br />

steuerlicher Abzug geltend gemacht werden.<br />

8


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Werden in der Handelsbilanz Aktiven zu hoch oder Positionen des Fremdkapitals zu tief bewertet, so ist<br />

das buchmässig ausgewiesene Eigenkapital im Umfang der steuerlich nicht anerkannten Bewertungen zu<br />

vermindern. Diese Differenzen sind als so genannte Minusreserven ebenfalls nach Bilanzpositionen einzeln<br />

unter Ziffer 19 zu deklarieren. Die erfolgswirksame Auflösung der Minusreserven führt zu einer gewinnwirksamen<br />

Aufrechnung unter Ziffer 2 der <strong>Steuererklärung</strong>.<br />

20. Verdecktes Eigenkapital<br />

Fremdkapital, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (Darlehen von Anteilsinhabern,<br />

durch Anteilsinhaber verbürgte Bankdarlehen, etc.), ist Bestandteil des steuerbaren Eigenkapitals. Gemäss<br />

Praxis des Kantons Graubünden erachten wir eine maximale Fremdfinanzierung von 80% des Verkehrswertes<br />

der Aktiven als zulässig. Die auf dem verdeckten Eigenkapital angefallenen Zinsen stellen verdeckte<br />

Gewinnausschüttungen dar <strong>und</strong> sind unter Ziffer 2 dem steuerbaren Reingewinn zu<strong>zur</strong>echnen.<br />

21. Gesamtes steuerbares <strong>und</strong> satzbestimmendes Eigenkapital<br />

Das gesamte steuerbare Eigenkapital setzt sich aus der Summe der Ziffern 18 bis 20 zusammen. Ist dieser<br />

Betrag jedoch kleiner als das einbezahlte Kapital, so ist das einbezahlte Kapital einzusetzen.<br />

22. Auf das Ausland entfallender Anteil<br />

Bei teilweiser Steuerpflicht im Ausland ist hier jener Teil des Eigenkapitals zum Abzug zu bringen, welcher<br />

aufgr<strong>und</strong> einer internationalen Steuerausscheidung dem Ausland zuzuweisen ist.<br />

22. Auf andere Kantone entfallender Anteil<br />

Bei teilweiser Steuerpflicht in anderen Kantonen ist hier jener Teil des Eigenkapitals zum Abzug zu bringen,<br />

welcher aufgr<strong>und</strong> einer interkantonalen Steuerausscheidung den anderen Kantonen zuzuweisen ist.<br />

Ergänzende Angaben<br />

26. Verlustverrechnung<br />

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verlustüberschüsse aus den sieben der Steuerperiode vorangehenden<br />

Geschäftsperioden abgezogen werden, soweit diese nicht bereits mit Reingewinnen der Vorperioden<br />

verrechnet werden konnten. Die Verlustverrechnung ist in Ziffer 26 detailliert nachzuweisen <strong>und</strong> in<br />

der Summe auf Ziffer 6 zu übertragen <strong>und</strong> mit dem steuerbaren Reingewinn der Steuerperiode <strong>zur</strong> Verrechnung<br />

zu bringen. Wird im Zusammenhang mit einer Sanierung eine Verrechnung von Verlusten, die<br />

vor mehr als sieben Jahren angefallen sind, geltend gemacht, so ist diese gesondert zu dokumentieren<br />

(Art. 86 Abs. 2 StG).<br />

27. Frage an Immobiliengesellschaften<br />

Als Immobiliengesellschaft gilt nach den Kriterien des B<strong>und</strong>esgerichtes eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,<br />

deren statutarischer Zweck oder tatsächliche Tätigkeit <strong>zur</strong> Hauptsache darin besteht,<br />

9


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Gr<strong>und</strong>stücke zu erwerben, zu verwalten, zu nutzen <strong>und</strong> zu veräussern. Sie hat in der Regel folgende Bedingungen<br />

kumulativ zu erfüllen:<br />

1. Der Verkehrswert der Liegenschaft(en) hat mindestens zwei Drittel des Verkehrswertes der Gesamtaktiven<br />

zu betragen.<br />

2. Mindestens zwei Drittel des Ertrages müssen aus den obgenannten Tätigkeiten stammen.<br />

Handänderungen an der stimmenmässigen Mehrheit der Anteilsrechte einer Immobiliengesellschaft gelten<br />

als wirtschaftliche Handänderung <strong>und</strong> steuerbegründende Veräusserung bei der Gr<strong>und</strong>stückgewinnsteuer<br />

(Art. 42 Abs. 2 StG). Zur Frage, ob eine Handänderung in der Deklarationsperiode stattgef<strong>und</strong>en hat, ist<br />

deshalb von Immobiliengesellschaften Stellung zu nehmen.<br />

28. Besteuerung von Holding- <strong>und</strong> Domizilgesellschaften<br />

Die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine privilegierte Besteuerung als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft<br />

sind in den Artikeln 89, 89a <strong>und</strong> 89b des kantonalen Steuergesetzes definiert <strong>und</strong> in entsprechenden Praxisfestlegungen<br />

der Steuerverwaltung erläutert. Die Praxisfestlegungen finden Sie im Anhang zu dieser<br />

<strong>Wegleitung</strong> (vgl. Inhaltsverzeichnis). Wer den Antrag auf privilegierte Besteuerung erhebt, muss mit der<br />

Deklaration auch das ausgefüllte Formular 20 einreichen. Das Formular kann bei der kantonalen Steuerverwaltung<br />

angefordert werden.<br />

Hauptformular Vereine, Stiftungen, übrige juristische <strong>Personen</strong><br />

mit Sitz im Kanton (Formular 11c)<br />

13. Überschuss der Mitgliederbeiträge über die sonstigen Aufwendungen<br />

Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerbaren Gewinn der Vereine gerechnet. Andererseits müssen diese<br />

Erträge mit jenen Aufwendungen verrechnet werden, welche nicht <strong>für</strong> die Erzielung steuerbarer Erträge<br />

entstehen, sondern der Zweckerfüllung des Vereins dienen, wie z.B. allg. Verwaltungskosten, Honorar des<br />

Verbandssekretärs, Trainerentschädigungen, Kosten der Mitgliederverwaltung, Bank- <strong>und</strong> Postcheckspesen,<br />

Verbandsbeiträge, Unterhalt <strong>und</strong> Abschreibungen von Mobiliar, Fahrhabe <strong>und</strong> Geräte etc. Um die Aufteilung<br />

der Aufwendungen erfassen zu können, empfiehlt sich <strong>für</strong> Vereine mit Geschäftsbetrieb oder ertragsbringenden<br />

Vereinsanlässen die Führung einer Spartenrechnung. Wenn ein Verein auf die Einreichung<br />

einer Spartenrechnung verzichtet, besteht Raum <strong>für</strong> die Annahme, dass die Vereinsmitglieder mindestens<br />

in der Höhe der Mitgliederbeiträge Aufwendungen konsumieren. Der Saldo aus den Mitgliederbeiträgen<br />

<strong>und</strong> diesen Aufwendungen ist auch im Saldo der Erfolgsrechnung enthalten.<br />

Sind die Erträge aus statutarischen Mitgliederbeiträgen grösser als die verrechenbaren Aufwendungen, so<br />

kann im Umfang dieses Ertragsüberschusses der Reingewinn vermindert werden. Dieser Abzug ist in den<br />

Positionen 13.1 – 13.3 zu ermitteln <strong>und</strong> auf Position 4.2 zu übertragen. Überwiegen die Aufwendungen,<br />

welche nicht mit steuerbaren Erträgen im Zusammenhang stehen, so ist dieser Aufwandsüberschuss bereits<br />

im Saldo der Erfolgsrechnung berücksichtigt.<br />

14. Reinvermögen bzw. Eigenkapital<br />

Die Daten sind der Jahresrechnung zu entnehmen. <strong>Juristische</strong> <strong>Personen</strong>, welche keine Jahresrechnung<br />

erstellen <strong>und</strong> dazu auch gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben das Reinvermögen als Differenz zwischen<br />

Aktiven <strong>und</strong> Schulden bewertet zu Steuerwerten auszuweisen.<br />

10


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Wird das Reinvermögen aufgr<strong>und</strong> einer Jahresrechnung deklariert, so gehören folgende Positionen dazu:<br />

• Reinvermögen bzw. Eigenkapital gemäss Jahresrechnung inkl. Gewinn- <strong>und</strong> Verlustvortrag<br />

• alle Arten von Reserven <strong>und</strong> Rücklagen<br />

• Spezialfonds<br />

• Legate.<br />

Diese Positionen sind gesamthaft als Summe in Ziffer 14.1 zu deklarieren. Die offenen Reserven, Rücklagen,<br />

Fonds <strong>und</strong> Legate sind zusätzlich einzeln unter Ziffer 14.2 aufzuführen. Da diese Positionen bereits in<br />

Ziffer 14.1 enthalten sind, dürfen sie jedoch nicht mehr auf die Totalspalte übertragen werden.<br />

17. Weitere steuerrechtliche Korrekturen<br />

Als weitere steuerrechtliche Korrekturen sind hier zusätzliche Positionen aus der Bilanz aufzuführen, die<br />

Eigenkapital darstellen, wie z.B.:<br />

• verdecktes Eigenkapital (siehe Ziffer 20 der <strong>Wegleitung</strong> zu Formular 11a)<br />

• Bewertungsdifferenzen zwischen Buchwert <strong>und</strong> Steuerwert<br />

• weitere Fonds.<br />

Von Körperschaften des kantonalen Privatrechts nach Art. 59 ZGB <strong>und</strong> Art. 26 ff EGzZGB (Allmend-, Alp-,<br />

Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften <strong>und</strong> dergleichen), welche nicht der Buchführungspflicht<br />

unterliegen <strong>und</strong> keine Jahresrechnung erstellen, ist das Hilfsformular „Körperschaften des kantonalen<br />

Privatrechts“ (Formular 22) auszufüllen <strong>und</strong> ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaften (Formular 11e)<br />

Einkommen<br />

1. Reingewinn / -verlust<br />

Anzugeben ist der Reingewinn des im Jahre 2006 abgeschlossenen Geschäftsjahres. Umfasst dieses<br />

mehr oder weniger als 12 Monate, so findet keine Umrechnung auf ein Jahr statt, sondern es ist auch in<br />

diesem Falle das tatsächliche Ergebnis des massgebenden Geschäftsjahres einzusetzen.<br />

2. Aufrechnungen<br />

Anzugeben sind:<br />

• Steuern vom Einkommen <strong>und</strong> Vermögen sowie Liegenschaftensteuern (nicht abzugfähig).<br />

• Persönliche Beiträge der Gesellschafter an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Beiträge an<br />

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) zu Gunsten von Gesellschaftern dürfen nur im Ausmass<br />

des Arbeitgeberanteils abgezogen werden. Der Arbeitnehmeranteil ist in der persönlichen <strong>Steuererklärung</strong><br />

geltend zu machen. Nicht abzugsfähig sind sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der<br />

geb<strong>und</strong>enen Selbstvorsorge (Säule 3a), das sind private Aufwendungen der Gesellschafter.<br />

• Zuwendungen <strong>für</strong> Zwecke der Wohlfahrt <strong>und</strong> <strong>für</strong> gemeinnützige Zwecke, also auch diejenigen zu<br />

Gunsten des eigenen Geschäftspersonals. Soweit diese Zuwendungen zum Abzug zugelassen sind,<br />

werden sie unter Ziffer 4.1 berücksichtigt.<br />

• Alle Beträge, die zu Lasten der Erfolgsrechnung den offenen Reserven oder irgendwelchen aus<br />

der Bilanz nicht ersichtlichen Reservekonten (z.B. fiktiven Kreditoren, Rückstellungen <strong>für</strong> Eigenversicherung<br />

oder <strong>für</strong> zukünftige Risiken usw.) gutgeschrieben worden sind.<br />

11


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

• Geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen. Über den Umfang der<br />

zulässigen Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen gibt ein entsprechendes Merkblatt Auskunft. Dieses<br />

kann bei Bedarf unentgeltlich bei der kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden.<br />

• Gewinne aus der Veräusserung von Gegenständen des Geschäftsvermögens, soweit sie nicht bereits<br />

im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind. Als Gewinn gilt die Differenz zwischen dem Buchwert<br />

des veräusserten Gegenstandes <strong>und</strong> dem Erlös, vermindert um die bei früheren Veranlagungen<br />

nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen. Hat die Gesellschaft Gegenstände des Geschäftsvermögens<br />

durch Übergabe an die Gesellschafter veräussert, so gilt als Erlös der Verkehrswert dieser<br />

Gegenstände im Zeitpunkt der Übergabe; wenn den Gesellschaftern ein niedrigerer Preis angerechnet<br />

worden ist, so ist die Differenz zwischen dem angerechneten Preis <strong>und</strong> dem Verkehrswert einzusetzen.<br />

• Buchgewinne aus der Höherbewertung von Sachen <strong>und</strong> Rechten: Wenn Gegenstände des Geschäftsvermögens<br />

in den Büchern aufgewertet worden sind, so sind die dadurch entstandenen Buchgewinne,<br />

vermindert um die bei früheren Veranlagungen nicht zum Abzug zugelassenen Abschreibungen,<br />

anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind.<br />

• Eingänge aus Verrechnungssteuer <strong>und</strong> aus ausländischen Quellensteuern soweit sie nicht als Ertrag<br />

verbucht wurden.<br />

Verrechnungssteuer: Die zu Lasten der Gesellschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der<br />

Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, <strong>zur</strong>ückverlangt werden, wo<br />

auch das erforderliche Antragsformular 25 erhältlich ist. Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs<br />

ist, dass die verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte <strong>und</strong> die rückforderbaren Verrechungssteuerbeträge<br />

ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie nur in der <strong>Steuererklärung</strong><br />

als Ertrag deklariert werden. Vgl. die von der genannten Verwaltung herausgegebenen Merkblätter<br />

über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S-02.104 <strong>für</strong> doppelte<br />

Buchhaltung <strong>und</strong> Merkblatt S-02.105 <strong>für</strong> einfache Buchhaltung).<br />

Rückforderbare ausländische Quellensteuern: Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländischen<br />

Kapitalanlagen <strong>und</strong> sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den<br />

Gesellschaften freigestellt, sie im Jahre des Abzuges oder erst im Jahre der Rückerstattung der Erfolgsrechnung<br />

gutzuschreiben.<br />

Pauschale Steueranrechnung <strong>für</strong> ausländische Quellensteuern auf Dividenden, Zinsen <strong>und</strong> Lizenzgebühren<br />

aus bestimmten Staaten (siehe Merkblatt DA-M <strong>und</strong> Formular DA-2, <strong>für</strong> Lizenzgebühren<br />

Formular DA-3, die bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Kanzlei Abteilung Revisorat erhältlich sind).<br />

Für die Beträge der pauschalen Steueranrechnung gilt hinsichtlich der Verbuchung das Gleiche wie <strong>für</strong><br />

die rückforderbaren ausländischen Quellensteuern, d.h. sie sind spätestens im Jahre des Eingangs als<br />

Ertrag zu verbuchen.<br />

4. Abzüge<br />

Als Abzüge kommen in Frage:<br />

• Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserve (ABR) gemäss Einlageschein <strong>und</strong> Kontoauszug, sofern<br />

nicht bereits der Erfolgsrechnung belastet, von Unternehmen, die <strong>zur</strong> Bildung von ABR berechtigt sind.<br />

(vgl. Kreisschreiben Nr. 6 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 26. Mai 1989 samt Beilagen).<br />

• Im Reingewinn enthaltene Entnahmen aus bereits als Gewinn versteuerten Rückstellungen oder Reserven.<br />

• Nachholung früher besteuerter Abschreibungen, soweit diese in den Büchern nicht aktiviert worden<br />

sind.<br />

Gemeinnützige Zuwendungen an steuerbefreite juristische <strong>Personen</strong> (Art. 36 lit. i StG) können nur in der<br />

persönlichen <strong>Steuererklärung</strong> der einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Sozialabzüge geltend gemacht<br />

werden.<br />

12


6. Gehälter, private Unkostenanteile <strong>und</strong> Naturalbezüge der Gesellschafter<br />

<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Gehälter <strong>und</strong> gehaltsähnliche Bezüge: Ist der Sitz der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft nicht identisch<br />

mit jenem des Wohnsitzes der Gesellschafter, so ist der Gewinnanteil dem Sitz der Gesellschaft <strong>und</strong><br />

das Gehalt der Wohnsitzgemeinde der Gesellschafter <strong>zur</strong> Besteuerung zuzuweisen. In einer interkantonalen<br />

Übereinkunft haben die Mehrzahl der Kantone Regeln entwickelt, die festlegen, in welchem Verhältnis<br />

das Gesamteinkommen je Gesellschafter in Lohn <strong>und</strong> Gewinn aufgeteilt wird. Der Kanton Graubünden<br />

wendet diese Regeln auch <strong>für</strong> die interkommunale Steuerausscheidung an. Diese Zuteilung erfolgt unabhängig<br />

der tatsächlichen Verbuchung von Lohn <strong>und</strong> Gewinn. Sie verändert das Gesamteinkommen nicht,<br />

sondern hat einzig Konsequenzen bezüglich der steuerbaren Einkommensquoten je Domizil.<br />

Gesamteinkommen pro Gesellschafter<br />

aus Gesellschaftsverhältnis<br />

Lohnanteil<br />

Bis 29'999.– 100 %<br />

ab 30'000.– 30'000.–<br />

ab 40'000.– 36'000.–<br />

ab 50'000.– 40'000.–<br />

ab 80'000.– 60'000.–<br />

ab 100'000.– 75'000.–<br />

ab 150'000.– 90'000.–<br />

ab 200'000.– 108'000.–<br />

ab 300'000.– 126'000.–<br />

ab 400'000.– 153'000.–<br />

ab 500'000.– <strong>und</strong> mehr 180'000.–<br />

Abweichungen von dieser Regelung sind nur möglich, wenn Abmachungen bestehen, mit welchen alle von<br />

der Ausscheidung betroffenen Gemeinden einverstanden sind.<br />

Private Unkostenanteile <strong>und</strong> Naturalbezüge der Gesellschafter sind so weit anzugeben, als sie nicht bereits<br />

der Erfolgsrechnung gutgeschrieben <strong>und</strong> den Privatkonten belastet worden sind. In Betracht kommen<br />

also die überhaupt nicht verbuchten Anteile <strong>und</strong> Bezüge oder, wenn zu wenig verbucht worden ist, die <strong>für</strong><br />

die Berechnung des steuerbaren Einkommens noch zu berücksichtigenden Mehrbeträge. Die Naturalbezüge<br />

sind hierbei zum Marktwert an<strong>zur</strong>echnen, d.h. zu dem Betrag, den die Gesellschafter ausserhalb ihres<br />

Geschäftes da<strong>für</strong> hätten bezahlen müssen.<br />

Näheren Aufschluss über die Bewertung der Naturalbezüge <strong>und</strong> der privaten Unkostenanteile gibt das<br />

Merkblatt N1/2001, das insbesondere Ansätze <strong>für</strong> die Bewertung der Warenbezüge aus Bäckereien <strong>und</strong><br />

Konditoreien, Lebensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien, Restaurants <strong>und</strong> Hotels sowie Normen<br />

<strong>für</strong> die Bemessung des Privatanteils an den Autokosten enthält. Dieses Merkblatt ist in dieser <strong>Wegleitung</strong><br />

integriert.<br />

Mietwert der von Gesellschaftern selbstbewohnten Wohnungen in Liegenschaften der Gesellschaft:<br />

Gemäss Art. 22 Abs. 2 StG werden <strong>für</strong> die am Wohnsitz dauernd selbstbewohnte Liegenschaft nur 70 %<br />

(Kanton) bzw. 80 % (B<strong>und</strong>) des wirklichen Mietwertes besteuert. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind,<br />

gilt diese Bestimmung auch <strong>für</strong> Teilhaber an Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaften, welche die Liegenschaft<br />

der Gesellschaft bewohnen.<br />

Im Fragebogen <strong>für</strong> Kollektiv- <strong>und</strong> Kommanditgesellschaften muss der volle Mietwert entweder bereits im<br />

Reingewinn unter Ziffer 1 enthalten oder aber unter Ziffer 6.3 deklariert sein. Der zulässige Abzug von 30 %<br />

bzw. 20 % ist nicht im Fragebogen der Gesellschaft sondern in der persönlichen <strong>Steuererklärung</strong> der einzelnen<br />

Gesellschafter geltend zu machen.<br />

13


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Vermögen<br />

Für den Vermögensstand sind die Verhältnisse am Ende des in der Steuerperiode 2006 abgeschlossenen<br />

Geschäftsjahres (Art. 68 Abs. 2 StG) massgebend.<br />

13. Aktiven<br />

13.2: Das Betriebsinventar (Maschinen, Mobilien, Werkzeuge, Fahrzeuge, Instrumente usw.), das zum<br />

Geschäftsvermögen gehört, wird zu dem <strong>für</strong> die Einkommenssteuer massgebenden Wert, in der Regel zum<br />

Buchwert, versteuert. Für das landwirtschaftliche Betriebsinventar gilt, wenn kein Buchwert vorhanden ist,<br />

der Verkehrswert.<br />

13.3: Vorräte/Warenlager. Der Steuerwert bemisst sich nach dem <strong>für</strong> die Einkommenssteuer massgebenden<br />

Wert, in der Regel nach dem Buchwert.<br />

13.4: Debitoren sind ordentlicherweise mit dem vollen Forderungsbetrag zu deklarieren. Bei bestrittenen<br />

oder unsicheren Forderungen kann dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen<br />

werden. Richtlinien, in welchem Ausmass Delkredere-Rückstellungen ohne besonderen Nachweis<br />

zugelassen werden, gibt das Merkblatt über Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen im Anhang <strong>zur</strong> vorliegednen<br />

<strong>Wegleitung</strong>. Für angefangene Arbeiten gelten als Steuerwert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.<br />

13.9: Übrige Aktiven sind zum Verkehrswert einzusetzen.<br />

15. Passiven<br />

Es dürfen nur Schulden angegeben werden, die am Ende des Geschäftsjahres tatsächlich bestanden haben.<br />

Nicht als Schulden gelten die Kapitaleinlagen der Gesellschafter sowie die bloss buchmässigen Passiven,<br />

denen keine Schuldverpflichtungen zugr<strong>und</strong>e liegen (z.B. Bewertungsposten, diese sind bereits bei<br />

der Bewertung der Aktiven zu berücksichtigen).<br />

Auf Verlangen der Veranlagungsbehörde ist ein detailliertes Verzeichnis der Schulden mit Angaben der<br />

Gläubiger <strong>und</strong> der geleisteten Sicherheiten ein<strong>zur</strong>eichen <strong>und</strong> die Verzinsung der Schulden nachzuweisen.<br />

18. Guthaben <strong>und</strong> Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft<br />

Die Guthaben der Teilhaber <strong>und</strong> Kommanditäre gegenüber der Gesellschaft, die unter den Passiven als<br />

Schulden der Gesellschaft in Abzug gebracht wurden, sind hier wieder aufzuführen <strong>und</strong> zum Reinvermögen<br />

der Gesellschaft hinzu<strong>zur</strong>echnen, damit sich unter Ziffer 19 der Gesamtbetrag des von den Teilhabern <strong>und</strong><br />

Kommanditären bei der Gesellschaft angelegten Vermögens ergibt.<br />

24. Gesellschafteranteile am Einkommen / Eigenmietwert / Sozialversicherungsbeiträge<br />

Die in der Totalkolonne sich ergebenden Totalbeträge sind von den einzelnen Gesellschaftern in ihren persönlichen<br />

<strong>Steuererklärung</strong>en unter der entsprechenden Ziffer als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit<br />

zu deklarieren. Ergeben sich Verluste, so sind diese in den persönlichen <strong>Steuererklärung</strong>en mit einem<br />

davor gesetzten Minuszeichen einzutragen <strong>und</strong> können mit anderem Einkommen verrechnet werden.<br />

Vergessen Sie nicht die Sozialversicherungsbeiträge richtig zu deklarieren, damit beseitigen Sie Unklarheiten<br />

bei der Abstimmung mit der persönlichen <strong>Steuererklärung</strong> <strong>und</strong> vermeiden Rückfragen.<br />

14


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

25. Gesellschafteranteile am Vermögen<br />

Die sich in den letzten Kolonnen ergebenden Beträge sind von den einzelnen Gesellschaftern in der persönlichen<br />

<strong>Steuererklärung</strong> als Vermögen, das bei Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften angelegt ist, zu<br />

deklarieren.<br />

Hilfsformulare<br />

Bescheinigung über Leistungen an Gesellschafter,<br />

Mitglieder der Verwaltung, der Geschäftsführung sowie<br />

diesen nahe stehenden <strong>Personen</strong> (Formular 12)<br />

Pro Verwaltungsrat, Aktionär/Gesellschafter <strong>und</strong> diesen nahe stehenden <strong>Personen</strong> ist ein separates Formular<br />

(inklusive Kontokopien, welche die betreffenden Darlehens- <strong>und</strong> Kontokorrentbeziehungen vollständig<br />

dokumentieren) auszufüllen <strong>und</strong> ein<strong>zur</strong>eichen. Wird dieses Formular nicht oder nicht wahrheitsgetreu<br />

ausgefüllt, liegt ein Verstoss gegen die Bescheinigungspflicht vor, welche mit Busse bestraft werden kann<br />

(vgl. Art. 127 f. <strong>und</strong> 173 StG). Indem Sie das Formular vollständig <strong>und</strong> wahrheitsgetreu ausfüllen <strong>und</strong> unterzeichnen,<br />

ersparen Sie sich auch Rückfragen. Sind mehrere Familienmitglieder Bezüger von Leistungen<br />

(Vergütungen, Privatanteile), so ist <strong>für</strong> jedes ein Formular auszufüllen.<br />

Gesellschaften, die unter einheitlicher wirtschaftlicher Leitung stehen (Stimmenmehrheit), gelten untereinander<br />

als nahe stehend. Darlehens- <strong>und</strong> Kontokorrentbeziehungen zwischen nahe stehenden Gesellschaften<br />

sind mit Kontokopien zu dokumentieren. Die Bescheinigung muss <strong>für</strong> nahe stehende Gesellschaften<br />

nicht ausgefüllt werden.<br />

Die Erläuterungen auf dem Formular sollen Ihnen helfen, dieses richtig auszufüllen. Richtlinien <strong>für</strong> die Bewertung<br />

von Naturalbezügen <strong>und</strong> privaten Unkostenanteilen von Beteiligten können dem Merkblatt über<br />

Naturalbezüge von Selbständigen entnommen werden. Dieses Merkblatt ist ebenfalls in dieser <strong>Wegleitung</strong><br />

zu finden (vgl. Inhaltsverzeichnis).<br />

Wertschriften <strong>und</strong> Guthaben (Formular 13)<br />

Erklärungen auf dem Formular beachten. Speziell: Der Steuerwert der deklarierten Vermögenswerte muss<br />

von den übrigen juristischen <strong>Personen</strong> (Vereine, Stiftungen etc.) sowie den <strong>Personen</strong>gesellschaften (Kollektiv-/Kommanditgesellschaften)<br />

deklariert werden. Kapitalgesellschaften <strong>und</strong> Genossenschaften müssen<br />

den Steuerwert der deklarierten Vermögenswerte nicht angeben.<br />

Neu <strong>für</strong> <strong>Personen</strong>gesellschaften: Ab 1.1. 2006 werden bei der Kantonssteuer von natürlichen <strong>Personen</strong>,<br />

die mit mindestens 10 % am Aktien-, Gr<strong>und</strong>- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft<br />

beteiligt sind, diese Beteiligungen <strong>und</strong> ausgeschüttete Gewinne aus diesen Beteiligungen nur noch<br />

zum halben Satz des steuerbaren Gesamtvermögens bzw. Gesamteinkommens besteuert (vgl. Art. 39 Abs.<br />

4 <strong>und</strong> Art. 64 Abs. 3 StG). Dies gilt auch <strong>für</strong> Beteiligungen, welche eine natürliche Person indirekt über eine<br />

Beteiligung an einer <strong>Personen</strong>gesellschaft (Kollektiv-/Kommanditgesellschaft) hält. Damit die Entlastung<br />

gewährt werden kann, müssen <strong>Personen</strong>gesellschaften die Beteiligungsquote in % bei der Bezeichnung<br />

der Vermögenswerte deklarieren.<br />

15


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Schuldenverzeichnis (Formular 14)<br />

Erklärungen auf dem Formular beachten. Neu: Bestehen Schulden gegenüber Gesellschaftern, Beteiligten,<br />

Mitgliedern eines Organs (Verwaltung, Geschäftsleitung, usw.), diesen nahe stehenden <strong>Personen</strong> (z.B.<br />

Familienangehörige) oder bei wirtschaftlich verb<strong>und</strong>enen Unternehmungen, so ist dies mit dem Code 01<br />

beim entsprechenden Gläubiger zu deklarieren. Gleichzeitig ist zu diesen Schuldpositionen eine Kopie des<br />

betreffenden Kontoauszuges ein<strong>zur</strong>eichen.<br />

Liegenschaften (Formular 15)<br />

1. Verzeichnis der Liegenschaften<br />

Typen<br />

Kapitalanlageliegenschaften<br />

Liegenschaften, welche als Kapitalanlage der Unternehmung nur mittelbar durch ihren Ertrag dienen,<br />

z.B. Miethäuser.<br />

Handelsobjekte<br />

Liegenschaften von Liegenschaftenhändlern oder Generalbauunternehmern, welche bei diesen<br />

typischerweise Gegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit bilden <strong>und</strong> deshalb Umlaufsvermögen<br />

darstellen.<br />

Betriebsliegenschaften<br />

Liegenschaften, die der Unternehmung unmittelbar durch ihre Gr<strong>und</strong>fläche oder ihre Räumlichkeit<br />

als Betriebsmittel <strong>zur</strong> Erreichung des betrieblichen Zweckes dienen, z.B. Lagerplätze, Lagerhäuser,<br />

Büroräumlichkeiten, Fabriken.<br />

2. Liegenschaftsertrag<br />

Für Handelsobjekte <strong>und</strong> Kapitalanlageliegenschaften ist zum Zwecke der Steuerausscheidung der Nettoertrag<br />

je Liegenschaft zu ermitteln. Für Betriebsliegenschaften wird hingegen kein Liegenschaftenertrag berechnet.<br />

Die Bruttoerträge von Handelsobjekten <strong>und</strong> Kapitalanlageliegenschaften sind den einzelnen Liegenschaften<br />

objektmässig zuzuordnen.<br />

Die <strong>zur</strong>echenbaren Gewinnungskosten sind ebenfalls objektmässig zuzuordnen. Dazu gehören die Unterhaltskosten,<br />

die Gebühren, die Liegenschaftensteuern, die Versicherungsprämien aber auch die<br />

Abschreibungen, welche direkt den einzelnen Liegenschaften zugeordnet werden können.<br />

Wurde die Verwaltung von Dritten besorgt, so sind die Verwaltungskosten gr<strong>und</strong>sätzlich objektmässig zu<br />

verteilen, ist eine solche Zuordnung nicht möglich, sind sie im Verhältnis der Bruttoerträge auf die einzelnen<br />

Liegenschaften aufzuteilen. Hat die Steuerpflichtige die Verwaltung selbst besorgt, ist ein pauschaler Abzug<br />

von 5% ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten zulässig. Übersteigen die geltend gemachten Verwaltungskosten<br />

5% des Bruttoertrages, sind sie zu begründen bzw. belegmässig nachzuweisen.<br />

Die Schuldzinsen werden proportional im Verhältnis der Aktiven verlegt. Ausnahme: Die Schuldzinsen <strong>für</strong><br />

Handelsobjekte werden im Regelfall objektmässig zugewiesen. Diese Zuordnung erfolgt auf dem Formular<br />

19, Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Steuerausscheidung, unter Ziffer 4.3 Schuldzinsen.<br />

Die anteiligen Steuern sind ebenfalls in Formular 19 unter Ziffer 4.4 den einzelnen Steuerdomizilen zu<strong>zur</strong>echnen.<br />

Die kantonalen <strong>und</strong> kommunalen Steuern sind objektmässig zuzuordnen, die Direkte B<strong>und</strong>essteuer<br />

proportional nach einem geeigneten Schlüssel, zum Beispiel im Verhältnis der kantonalen <strong>und</strong><br />

kommunalen Steuern, der Bruttoerträge etc.<br />

16


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Veräusserungsgewinn Liegenschaft (Formular 15.1)<br />

Dieses Hilfsformular ist auszufüllen<br />

• von juristischen <strong>Personen</strong> / Gesellschaften mit Sitz in Graubünden: <strong>für</strong> jede im Geschäftsjahr veräusserte<br />

Liegenschaft im In- <strong>und</strong> Ausland.<br />

• von ausländischen Gesellschaften mit schweizerischem Hauptsteuerdomizil in Graubünden: <strong>für</strong> jede<br />

im Geschäftsjahr veräusserte, in der Schweiz gelegene Liegenschaft.<br />

Anstelle des ausgefüllten Formulars können auch eigene Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben<br />

eingereicht werden. Für Kapitalanlageliegenschaften <strong>und</strong> Handelsobjekte von Liegenschaftenhändlern<br />

ist der Kapitalgewinn, <strong>für</strong> Betriebsliegenschaften der Wertzuwachsgewinn zu deklarieren.<br />

Angaben über Beteiligungen (Formular 16)<br />

Dieses Formular ist ein<strong>zur</strong>eichen, wenn eine Ermässigung der Gewinnsteuer (Beteiligungsabzug) gemäss<br />

Art. 69 <strong>und</strong> 70 DBG sowie Art. 88 <strong>und</strong> 88a StG beansprucht wird oder die Gestehungskosten <strong>für</strong> eine<br />

massgebliche Beteiligung geändert haben (auch wenn der Abzug <strong>für</strong> die betreffende Periode nicht geltend<br />

gemacht wird). Bitte beachten Sie die <strong>Wegleitung</strong> zu Angaben über Beteiligungen.<br />

Kapitalgewinn aus Beteiligungen (Formular 16.1)<br />

Wird eine Beteiligung veräussert, <strong>für</strong> welche der Beteiligungsabzug auf dem Kapitalgewinn gemäss Art.<br />

88a StG beansprucht werden kann, so ist <strong>für</strong> jede ganz oder teilweise veräusserte Beteiligung ein Exemplar<br />

dieses Formulars auszufüllen. Das Ausfüllen wird Ihnen erleichtert, wenn Sie die Hinweise <strong>und</strong> Erläuterungen<br />

auf dem Formular selbst beachten.<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen (Formular 17)<br />

Auf diesem Formular sind sämtliche Abschreibungen auf Konti / Positionen des Anlagevermögens<br />

(Seite 1), Angaben über die Bewertung des Warenlagers (Seite 2) sowie Details zu den transitorischen<br />

Passiven <strong>und</strong> Rückstellungen (Seite 2) zu deklarieren. Ein Merkblatt über Abschreibungen <strong>und</strong><br />

Rückstellungen finden Sie dieser <strong>Wegleitung</strong> beigefügt.<br />

Die Deklaration zu den einzelnen Formularziffern kann entweder auf dem Formular oder mittels eigenen<br />

Aufstellungen mit allen entsprechenden Angaben oder Kopien der betreffenden Kontoblätter eingereicht<br />

werden.<br />

Gr<strong>und</strong>lagen <strong>für</strong> die Steuerausscheidung (Formular 19)<br />

Bestehen <strong>für</strong> eine Gesellschaft steuerliche Anknüpfungspunkte auch ausserhalb der Sitzgemeinde, ist dieses<br />

Formular auszufüllen. Eine beschränkte Steuerpflicht entsteht beispielsweise aufgr<strong>und</strong> einer Betriebsstätte<br />

oder von Gr<strong>und</strong>eigentum (vgl. Art. 75 StG). Die Deklarationspflicht kann auch durch Einreichung eigener<br />

Aufstellungen mit den entsprechenden Angaben erfüllt werden.<br />

Das Formular enthält Hinweise <strong>und</strong> eine Anleitung, wie es ausgefüllt werden soll. Zu den Punkten<br />

4.3 Schuldzinsen <strong>und</strong> 4.4 Anteilige Steuern finden Sie präzisierende Hinweise auch bei den Erläuterungen<br />

dieser <strong>Wegleitung</strong> zu Formular 15 Liegenschaften.<br />

17


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Holding <strong>und</strong> Domizilgesellschaften (Formular 20)<br />

Dieses Formular ist auszufüllen, wenn das Holdingprivileg gemäss Art. 89 <strong>und</strong> 92 StG oder das Domizilprivileg<br />

im Sinne von Art. 89a, 89b <strong>und</strong> 92 StG beansprucht wird. Ergänzende Angaben zu den Anspruchsgr<strong>und</strong>lagen<br />

sind in den Praxisfestlegungen zu Holding-, Domizil- <strong>und</strong> Gemischten Gesellschaften zu finden.<br />

Körperschaften des kantonalen Privatrechts (Formular 22)<br />

Dieses Formular ist nur von Körperschaften des kantonalen Privatrechts nach Art. 59 ZGB <strong>und</strong> Art. 26 ff.<br />

EGzZGB (Allmend-, Alp-, Flur-, Wald-, Brunnen-, Wässerungsgenossenschaften usw.) ein<strong>zur</strong>eichen, welche<br />

keine Jahresrechnung erstellen.<br />

18


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Praxisfestlegung<br />

Steuerverwaltung Graubünden<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

StG 32, 81; ABzStG 18 ff.<br />

DBG 28, 29, 62, 63<br />

1. ABSCHREIBUNGEN<br />

1.1 Allgemeine Regeln<br />

a) Abschreibungen auf Gegenständen des Geschäftsvermögens müssen geschäftsmässig<br />

begründet sein. Den direkten Abschreibungen gleichgestellt sind Einlagen in<br />

Abschreibungs-, Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds (indirekte Abschreibungen).<br />

Die Höhe der Abschreibungssätze, der Zuschläge <strong>für</strong> Überabschreibungen <strong>und</strong> die<br />

Sätze <strong>für</strong> die Sofortabschreibungen wurde von der Regierung festgelegt (RB<br />

1256/1993; Kantonsamtsblatt vom 11.6.1993).<br />

b) Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung <strong>und</strong> vollständige Inventare<br />

nachzuweisen. Nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige, die keine Buchhaltung<br />

führen, haben die Abschreibungen in einer fortlaufenden Abschreibungstabelle aufzulisten.<br />

c) Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaffungswert berechnet<br />

werden. Die einmal gewählte Abschreibungsmethode ist beizubehalten. Wird vom Anschaffungswert<br />

abgeschrieben, sind die Abschreibungssätze, die vom Buchwert ausgehen,<br />

um die Hälfte zu reduzieren.<br />

d) Die unter Ziffer 1.2 aufgeführten Abschreibungssätze entsprechen der normalen<br />

Wertverminderung. Höhere Abschreibungen können steuerlich nur dann zugelassen<br />

werden, wenn die steuerpflichtige Person die höhere Wertverminderung in der Bemessungsperiode<br />

nachweist.<br />

e) Die Wertverminderungen auf Wertschriften <strong>und</strong> Beteiligungen sind in aller Regel vorübergehender<br />

Natur. Diesen Wertverminderungen kann nicht mittels Abschreibungen,<br />

sondern lediglich mittels Wertberichtigungen Rechnung getragen werden. Eine Abschreibung<br />

ist nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Wertverminderung<br />

von Dauer ist. Die Veranlagungsbehörde kann die geschäftsmässige<br />

Begründetheit der zugelassenen Wertberichtigungen in jeder Steuerperiode überprüfen.<br />

f) Die Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten<br />

zulässig, sofern die notwendigen Abschreibungen in den betreffenden Jahren<br />

wegen schlechten Geschäftsganges nicht vorgenommen werden konnten <strong>und</strong> ein<br />

Nachholbedarf nachgewiesen wird. Betreffend die Abschreibung von Aktiven, die in<br />

einem früheren Zeitpunkt aufgewertet wurden, wird auf Buchstabe j) verwiesen.<br />

g) Die Wertzerlegung eines Aktivums ist steuerlich nicht zulässig, wenn damit höhere<br />

Abschreibungssätze erwirkt werden sollen.<br />

h) Übermässige Abschreibungen, welche über die Normalsätze <strong>und</strong> die tatsächliche<br />

Wertverminderung hinausgehen, werden zum steuerbaren Einkommen/Gewinn hinzugerechnet<br />

<strong>und</strong> erhöhen damit die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte oder werden im<br />

Einmalerledigungsverfahren abgerechnet. Das Einmalerledigungsverfahren besteht in<br />

einem einmaligen Zuschlag zum steuerbaren Einkommen/Gewinn, womit die Progres-<br />

10.4.2006<br />

032-01-01.doc<br />

P<br />

19


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

sions- <strong>und</strong> Zinsvorteile ausgeglichen werden. Die Einkommens-/Gewinnsteuerwerte<br />

werden durch das Einmalerledigungsverfahren nicht verändert.<br />

In der Regel findet <strong>für</strong> die Korrektur übermässiger Abschreibungen das Einmalerledigungsverfahren<br />

Anwendung. Die steuerpflichtige Person kann jedoch die volle Aufrechnung<br />

mit Korrektur der Einkommens-/Gewinnsteuerwerte verlangen.<br />

i) Sofortabschreibungen können im Rahmen von Ziffer 1.6 geltend gemacht werden.<br />

Wurden Sofortabschreibungen zugelassen, gilt der Restwert als Anlagewert <strong>und</strong> können<br />

weitere Abschreibungen nur von diesem Restwert vorgenommen werden.<br />

Sofortabschreibungen sind nur <strong>für</strong> Objekte mit relativ hoher Wertverminderung zulässig.<br />

Für Wohnhäuser, Geschäftshäuser, Büro- <strong>und</strong> Bankgebäude, Warenhäuser etc.<br />

sind keine Sofortabschreibungen möglich.<br />

Sofortabschreibungen stellen, soweit sie die Normalabschreibungssätze übersteigen,<br />

ausserordentliche Aufwendungen dar.<br />

j) Vorliegende Praxisfestlegung findet sowohl <strong>für</strong> die Kantonssteuer als auch <strong>für</strong> die direkte<br />

B<strong>und</strong>essteuer Anwendung.<br />

Nach dem DBG können Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden,<br />

nur abgeschrieben werden, wenn die Aufwertung handelsrechtlich zulässig war<br />

<strong>und</strong> die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung noch verrechenbar gewesen wären.<br />

1.2 Abschreibungssätze <strong>für</strong> geschäftliche Betriebe<br />

Es gelten die folgenden Sätze <strong>für</strong> Normalabschreibungen <strong>und</strong> Zuschläge <strong>für</strong> Überabschreibungen:<br />

Wohn- <strong>und</strong> Personalhäuser<br />

Abschreibungssätze<br />

in % vom Buchwert<br />

Zuschlag in % der<br />

Überabschreibung<br />

– auf Gebäude allein 1 2 45<br />

– auf Gebäude <strong>und</strong> Land zusammen 2 1.5 47.5<br />

Geschäftshäuser, Büro- <strong>und</strong> Bankgebäude, Warenhäuser,<br />

Kinogebäude.<br />

– auf Gebäude allein 1 4 42.5<br />

– auf Gebäude <strong>und</strong> Land zusammen 2 3 45<br />

Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes <strong>und</strong> der Hotellerie<br />

– auf Gebäude allein 1 6 38.5<br />

– auf Gebäude <strong>und</strong> Land zusammen 2 4 42.5<br />

Fabrikgebäude, Lagergebäude <strong>und</strong> gewerbliche Bauten wie<br />

Werkstattgebäude, Betriebsgaragen, eingebaute Tankanlagen,<br />

Silos, Treibhäuser<br />

– auf Gebäude allein 1 8 35.5<br />

– auf Gebäude <strong>und</strong> Land zusammen 2 7 37<br />

Hallenbäder, Sportanlagen<br />

– auf Gebäude allein 1 10 32.5<br />

– auf Gebäude <strong>und</strong> Land zusammen 2 8 35.5<br />

Fahrnisbauten auf fremdem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden 20 20<br />

032-01-01.doc 2<br />

20


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

Abschreibungssätze<br />

in % vom Buchwert<br />

Zuschlag in % der<br />

Überabschreibung<br />

Gleisanschlüsse, Wasserleitungen zu industriellen Zwecken 20 20<br />

Klima- <strong>und</strong> Kühlanlagen 20 20<br />

Belüftungs- <strong>und</strong> Lärmbekämpfungseinrichtungen 20 20<br />

Freistehende <strong>und</strong> transportable Tanks, Container 20 20<br />

Hochregallager <strong>und</strong> ähnliche Einrichtungen 15 25<br />

Geschäftsmobiliar, Werkstatt- <strong>und</strong> Lagereinrichtungen mit<br />

Mobiliarcharakter<br />

Transportmittel aller Art, ohne Motorfahrzeuge, inkl. Anhänger<br />

25 18<br />

30 15<br />

Motorfahrzeuge aller Art 40 10<br />

Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patente,<br />

Firmen-, Verlags-, Konzessions-, Lizenz- <strong>und</strong> andere<br />

Nutzungsrechte, Goodwill<br />

Apparate <strong>und</strong> Maschinen zu Produktionszwecken, Küchenmaschinen<br />

des Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparaturen,<br />

Verkaufsautomaten<br />

40 10<br />

40 10<br />

Datenverarbeitungsanlagen, Büromaschinen, Software 40 10<br />

Automatische Steuerungssysteme, Sicherheitseinrichtungen,<br />

elektronische Mess- <strong>und</strong> Prüfgeräte<br />

Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt<br />

sind, oder die unter besonderen Bedingungen arbeiten<br />

Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte,<br />

Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten<br />

Geschirr <strong>und</strong> Wäsche im Hotel- <strong>und</strong> Gastwirtschaftsgewerbe<br />

40 10<br />

45 7.5<br />

45 7.5<br />

45 7.5<br />

1<br />

2<br />

Der höhere Abschreibungssatz <strong>für</strong> Gebäude allein setzt voraus, dass Gebäude <strong>und</strong> Land separat bilanziert werden. Auf<br />

dem Land können in diesem Fall steuerlich keine Abschreibungen vorgenommen werden.<br />

Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude <strong>und</strong> Land zusammen bilanziert werden. Es darf jedoch nicht unter<br />

den Anlagewert bzw. den tieferen wirklichen Wert des Landes abgeschrieben werden.<br />

1.3 Abschreibungssätze <strong>für</strong> Luftseilbahnen, Skilifte etc.<br />

Die Abschreibungssätze <strong>für</strong> Luftseilbahnen, Skilifte etc. werden in einer separaten Praxisfestlegung<br />

aufgeführt (032-01-02.doc).<br />

1.4 Landwirtschaftliche Betriebe<br />

Für landwirtschaftliche Betriebe findet das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung<br />

über Abschreibungen (A/1993, Land-/Forstwirtschaft) Anwendung. Die Abschreibungssätze<br />

werden in der <strong>Wegleitung</strong> <strong>für</strong> landwirtschaftliche Betriebsinhaber aufgeführt.<br />

032-01-01.doc 3<br />

21


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

1.5 Sonderfälle<br />

a) Energiesparende Einrichtungen<br />

Wärmeisolierungen an bestehenden Gebäuden, Anlagen <strong>zur</strong> Umstellung des Heizungssystems<br />

oder <strong>zur</strong> Nutzbarmachung der Sonnenenergie sowie andere energiesparende<br />

Vorkehrungen können im ersten <strong>und</strong> zweiten Jahr bis zu 50 % vom Buchwert<br />

<strong>und</strong> in den darauf folgenden Jahren zu den <strong>für</strong> die betreffenden Anlagen üblichen<br />

Sätzen abgeschrieben werden.<br />

b) Umweltschutzanlagen<br />

Gewässer-, Lärmschutz- <strong>und</strong> Abluftreinigungsanlagen können im ersten <strong>und</strong> im zweiten<br />

Jahr bis zu 50 % vom Buchwert <strong>und</strong> in den darauf folgenden Jahren zu den <strong>für</strong> die<br />

betreffenden Anlagen üblichen Sätzen abgeschrieben werden.<br />

1.6 Sofortabschreibungen<br />

Auf Gütern des Anlagevermögens, die einem erheblichen Wertverlust unterliegen, können<br />

im Anschaffungs- oder Erstellungsjahr sowie im darauf folgenden Jahr oder im Fertigstellungsjahr<br />

sowie im darauf folgenden Jahr Sofortabschreibungen geltend gemacht<br />

werden. Die Sofortabschreibungen sind vom Anlagewert/den Investitionskosten ohne<br />

Boden vorzunehmen.<br />

Für geschäftliche Betriebe sind folgende Sofortabschreibungen zulässig:<br />

Immaterielle Werte <strong>und</strong> bewegliche Gegenstände, wie Mobilien, Fahrzeuge, EDV-<br />

Anlagen, Lagereinrichtungen, Produktionsanlagen etc<br />

Fabrikgebäude, Lagerhäuser <strong>und</strong> gewerbliche Bauten wie Werkstattgebäude, Betriebsgaragen,<br />

Treibhäuser etc.<br />

80 %<br />

60 %<br />

Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes <strong>und</strong> der Hotellerie sowie Personalhäuser 40 %<br />

Für landwirtschaftliche Betriebe, die nach Buchhaltung oder nach Aufzeichnungen<br />

veranlagt werden, können die Sofortabschreibungen wie folgt geltend gemacht werden:<br />

Mechanische Einrichtungen, Maschinen <strong>und</strong> Geräte 80 %<br />

Pflanzen 60 %<br />

Gebäude 60 %<br />

Meliorationen 40 %<br />

Die Ansätze <strong>für</strong> Luftseilbahnen, Skilifte etc. sind in einer separaten Praxisfestlegung<br />

aufgelistet (032-01-02.doc).<br />

2. RÜCKSTELLUNGEN<br />

2.1 Warenlager<br />

Pauschale Rückstellungen auf dem Warenlager können vorgenommen werden, wenn<br />

das Warenlager vollständig <strong>und</strong> genau aufgenommen wurde. Das Warenlager ist zu den<br />

032-01-01.doc 4<br />

22


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Abschreibungen <strong>und</strong> Rückstellungen<br />

Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder, wenn der ortsübliche Marktwert geringer<br />

ist, nach diesem zu bewerten.<br />

Auf dem Wert des Warenlagers werden 33⅓ % als privilegierte <strong>und</strong> im Zeitpunkt der<br />

Äufnung nicht zu versteuernde Reserve zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers<br />

<strong>zur</strong>ück, ermässigt sich auch die privilegierte Reserve auf höchstens 33⅓ % des neuen<br />

Inventarwertes. Liegenschaften gelten nicht als Ware; ebenso wenig Erzeugnisse, die<br />

im festen Auftrag Dritter hergestellt werden (angefangene <strong>und</strong> fertige Arbeiten).<br />

2.2 Geschäftsguthaben<br />

Steuerpflichtigen <strong>Personen</strong>, die eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung oder vergleichbare<br />

Aufzeichnungen vorlegen, wird ohne nähere Prüfung die Bildung einer so<br />

genannten Delkredere-Rückstellung in Form einer Pauschale gestattet. Diese Pauschale<br />

beträgt:<br />

– 5 % <strong>für</strong> inländische Guthaben<br />

– 10 % <strong>für</strong> ausländische Guthaben<br />

Höhere Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit<br />

<strong>für</strong> den ganzen Betrag nachgewiesen wird.<br />

2.3 Garantieverpflichtungen<br />

Steuerpflichtige <strong>Personen</strong>, welche <strong>für</strong> erbrachte Leistungen Garantieverpflichtungen<br />

eingehen müssen, können – ohne besonderen Nachweis – eine Rückstellung von<br />

höchstens 2 % des garantiepflichtigen Umsatzes beanspruchen. Höhere Rückstellungen<br />

sind steuerlich nur zulässig, wenn die geschäftsmässige Begründetheit <strong>für</strong> den ganzen<br />

Betrag nachgewiesen wird.<br />

2.4 Grossreparaturen<br />

Rückstellungen <strong>für</strong> künftige Grossreparaturen können jährlich im Umfang von 0.5 % des<br />

Buchwertes gebildet werden. Sie dürfen maximal 10 % des Buchwertes betragen.<br />

3. RÜCKLAGEN FÜR FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSKOSTEN<br />

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch die Rücklagen <strong>für</strong> künftige<br />

Forschungs- <strong>und</strong> Entwicklungskosten. Gemäss den regierungsrätlichen Ausführungsbestimmungen<br />

(AbzStG 18 ff.) können die Rücklagen nur bezogen auf konkrete Projekte<br />

oder Produkte gebildet werden. Die Unternehmung hat zu belegen, dass die entsprechenden<br />

Ausgaben in einem Zeitraum von r<strong>und</strong> fünf Jahren anfallen werden.<br />

Die Rücklagen dürfen jährlich 10% des steuerbaren Gewinnes (vor Abzug der Rücklage)<br />

<strong>und</strong> insgesamt den Betrag von Fr. 1 Mio. nicht übersteigen.<br />

Die Rücklagen sind erfolgswirksam aufzulösen, wenn innerhalb des genannten Zeitraumes<br />

keine Aufwendungen <strong>für</strong> Forschung <strong>und</strong> Entwicklung getätigt werden. Werden die<br />

entsprechenden Aufwendungen getätigt, sind sie zulasten der Rücklage zu verbuchen<br />

<strong>und</strong> können keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen.<br />

032-01-01.doc 5<br />

23


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

KANTONALE STEUERN<br />

DIREKTE BUNDESSTEUER<br />

Merkblatt N 1 / 2001<br />

Naturalbezüge von Selbstständigerwerbenden<br />

Merkblatt<br />

über die Bewertung der Naturalbezüge <strong>und</strong> der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen<br />

<strong>und</strong> Geschäftsinhabern<br />

Vorbemerkungen<br />

a) Die in diesem Merkblatt enthaltenen Ansätze gelten erstmals <strong>für</strong><br />

die nach dem 30. Juni 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahre;<br />

<strong>für</strong> die Geschäftsjahre mit Abschlusstag 30. Juni 2001 oder<br />

früher ist noch das Merkblatt N 1/1993 massgebend.<br />

b) Die hienach angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsansätze<br />

dar, von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach<br />

oben oder nach unten abgewichen werden kann.<br />

1. Warenbezüge<br />

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag<br />

an<strong>zur</strong>echnen, den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres<br />

Geschäftes da<strong>für</strong> hätte bezahlen müssen. In den nachstehenden<br />

Branchen sind in der Regel wie folgt zu bewerten:<br />

a) Bäckereien <strong>und</strong> Konditoreien<br />

Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren *<br />

bis 6 über 6–13 über 13– 18<br />

Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

Im Jahr ..................... 2940.– 660.– 1320.– 2100.–<br />

Im Monat ................. 245.– 55.– 110.– 175.–<br />

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich die Ansätze um 20%;<br />

ausserdem sind <strong>für</strong> Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise<br />

800–1500 Fr. pro Jahr an<strong>zur</strong>echnen. Werden auch Mahlzeiten<br />

abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze <strong>für</strong> Restaurants<br />

<strong>und</strong> Hotels anzuwenden (Buchstabe e hienach).<br />

Wenn in erheblichem Umfang auch andere Lebensmittel geführt<br />

werden, so sind die Ansätze <strong>für</strong> Lebensmittelgeschäfte (Buchstabe<br />

b hienach) anzuwenden.<br />

b) Lebensmittelgeschäfte<br />

Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren *<br />

bis 6 über 6–13 über 13– 18<br />

Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

Im Jahr ..................... 5100.– 1200.– 2400.– 3840.–<br />

Im Monat ................. 425.– 100.– 200.– 320.–<br />

Zuschlag <strong>für</strong> Tabakwaren: 800–1500 Fr. pro rauchende Person<br />

Abzüge <strong>für</strong> nicht geführte Waren (im Jahr):<br />

– Frische Gemüse .... 270.– 65.– 135.– 200.–<br />

– Frische Früchte ...... 270.– 65.– 135.– 200.–<br />

– Fleisch- <strong>und</strong><br />

Wurstwaren .......... 535.– 135.– 270.– 400.–<br />

c) Milchhandlungen<br />

Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren *<br />

bis 6 über 6–13 über 13– 18<br />

Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

Im Jahr ..................... 2460.– 600.– 1140.– 1740.–<br />

Im Monat ................. 205.– 50.– 95.– 145.–<br />

Zuschläge <strong>für</strong> zusätzlich geführte Waren (im Jahr):<br />

– Frische Gemüse .... 270.– 65.– 135.– 200.–<br />

– Frische Früchte ..... 270.– 65.– 135.– 200.–<br />

– Wurstwaren .......... 200.– 50.– 100.– 170.–<br />

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch- <strong>und</strong> Reinigungsmittel<br />

geführt, so sind die Ansätze <strong>für</strong> Lebensmittelgeschäfte<br />

(Buchstabe b hievor) anzuwenden.<br />

Für Käsereien <strong>und</strong> Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der<br />

Regel die Hälfte der vorstehenden Ansätze.<br />

d) Metzgereien Erwachsene Kinder im Alter von ... Jahren*<br />

über 3– 6 über 6–13 über 13–18<br />

Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

Im Jahr ..................... 2580.– 600.– 1140.– 1860.–<br />

Im Monat ................. 215.– 50.– 95.– 155.–<br />

e) Restaurants <strong>und</strong> Hotels<br />

Erwachsene<br />

Kinder im Alter von ... Jahren*<br />

bis 6 über 6–13 über 13–18<br />

Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

Im Jahr ..................... 6000.– 1500.– 2880.– 4560.–<br />

Im Monat ................. 500.– 125.– 240.– 380.–<br />

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen<br />

Naturalbezüge <strong>und</strong> die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere<br />

die Ziffern 2, 3 <strong>und</strong> 4 hienach) sind gesondert zu bewerten.<br />

NEU:<br />

In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen;<br />

pro rauchende Person sind in der Regel 800–1500 Fr. im Jahr zusätzlich<br />

an<strong>zur</strong>echnen.<br />

2. Mietwert der Wohnung<br />

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach<br />

den ortsüblichen Mietzinsen <strong>für</strong> eine entsprechende Wohnung zu<br />

bestimmen. Dabei ist dort, wo einzelne Räume sowohl geschäftlichen<br />

als auch privaten Zwecken dienen, z.B. im Gastgewerbe, auch<br />

ein angemessener Anteil an diesen Gemeinschaftsräumen (Wohnräume,<br />

Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.<br />

3. Privatanteil an den Kosten <strong>für</strong> Heizung,<br />

Beleuchtung, Reinigung, Telefon usw.<br />

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung,<br />

Haushaltartikel, private Telefongespräche, Radio <strong>und</strong> Fernsehen<br />

sind in der Regel folgende Beträge als Privatanteil an den<br />

Unkosten an<strong>zur</strong>echnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden<br />

Ausgaben <strong>für</strong> diese Zwecke dem Betrieb belastet<br />

worden sind:<br />

Haushalt mit Zuschlag pro wei- Zuschlag<br />

1 Erwachsenen tere/n Erwachsene/n pro Kind<br />

Fr. Fr. Fr.<br />

Im Jahr ..................... 3060.– 660.– 420.–<br />

Im Monat ................. 255.– 55.– 35.–<br />

4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals<br />

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil <strong>für</strong> die privaten Bedürfnisse<br />

der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers <strong>und</strong> ihrer/seiner Familie<br />

(Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume <strong>und</strong><br />

Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der<br />

Löhne als Privatanteil an<strong>zur</strong>echnen.<br />

* Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres.<br />

Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert der<br />

Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%,<br />

bei 6 <strong>und</strong> mehr Kindern 30%.<br />

ESTV / Direkte B<strong>und</strong>essteuer 06.2000<br />

24


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Tabelle <strong>zur</strong> pauschalen Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten<br />

5. Privatanteil an den Autokosten<br />

a) Ermittlung aufgr<strong>und</strong> der tatsächlichen Kosten<br />

Lassen sich <strong>für</strong> das zum Teil privat benützte Fahrzeug die gesamten<br />

Betriebskosten sowie die gesamte Fahrleistung im Geschäftsjahr<br />

feststellen, so ist die Zahl der privat gefahrenen Kilometer zu schätzen<br />

<strong>und</strong> ihr prozentualer Anteil an der gesamten Fahrleistung zu<br />

berechnen. Der Privatanteil entspricht sodann dem auf diese Weise<br />

ermittelten Prozentsatz der gesamten Betriebskosten.<br />

Zu den Betriebskosten in diesem Sinne sind ausser den Fahr- <strong>und</strong><br />

Unterhaltskosten auch die festen Kosten (Versicherungen, Automobilsteuer,<br />

Abschreibung, Garagemiete oder Mietwert der Garage im<br />

eigenen Geschäftshause usw.) zu rechnen, ferner die dem Geschäft<br />

belasteten Löhne <strong>für</strong> die Wartung des Fahrzeuges durch das eigene<br />

Personal.<br />

Als private Fahrleistung sind ordentlicherweise 5000–12 000 km<br />

anzunehmen. Wird das Auto wenig, normal oder viel privat benützt,<br />

so kann in der Regel mit einer privaten Fahrleistung von 5000, 8500<br />

oder 12 000 km gerechnet werden; bei Vorliegen besonderer Verhältnisse<br />

kann auch eine private Fahrleistung von weniger als 5000<br />

oder mehr als 12 000 km in Betracht kommen. Eine erhebliche bis<br />

hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen bei Auslandreisen,<br />

häufigen Fahrten zu auswärts wohnenden Verwandten<br />

oder ins Wochenende, zu Ausflügen, zum Sport, auf die Jagd usw.,<br />

ferner dann, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis<br />

besitzen.<br />

b) Pauschale Ermittlung<br />

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat benützten<br />

Fahrzeugs nicht genau ausgeschieden werden, so lässt sich der Privatanteil<br />

anhand der nachstehenden Tabelle ermitteln.<br />

Für die Schätzung der privaten Fahrleistung gelten die Ausführungen<br />

unter Buchstabe a, Absatz 3 hievor. Je nachdem, ob das<br />

Fahrzeug wenig, normal, oder viel privat benützt wird, sind in der<br />

Tabelle die Ansätze <strong>für</strong> 5000 km (wenig), 8500 km (normal) oder<br />

12 000 km (viel) anzuwenden. Wird das Fahrzeug sehr viel oder sehr<br />

wenig privat benützt, so ist der Privatanteil entsprechend über dem<br />

<strong>für</strong> 12 000 km oder unter dem <strong>für</strong> 5000 km angegebenen Betrag<br />

anzusetzen.<br />

Liegt die gesamte Fahrleistung oder die Zahl der privat gefahrenen<br />

Kilometer eindeutig zwischen zwei in der Tabelle angegebenen<br />

Zahlen, so kann der Privatanteil zwischen den <strong>für</strong> die nächsttiefere<br />

<strong>und</strong> die nächsthöhere Zahl sich ergebenden Beträgen geschätzt<br />

werden.<br />

* Im Anschaffungsjahr<br />

bei Occasionswagen: im Jahr der ersten Inverkehrsetzung<br />

Katalog- Gesamte Durch- Normale Privatanteil bei einer privaten<br />

preis* Fahrleistung schnittliche Gesamt- Fahrleistung von<br />

im Jahr Kilometer- kosten<br />

kosten 5000 km 8500 km 12000 km<br />

ca. Fr. km Rp./km Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

12 000 10 000 59 5 900 2 950 5 000 —<br />

15 000 44 6 600 2 200 3 750 5 300<br />

20 000 38 7 600 1 900 3 250 4 550<br />

25 000 34 8 500 1 700 2 900 4 100<br />

30 000 31 9 300 1 550 2 650 3 700<br />

40 000 28 11 200 1 400 2 400 3 350<br />

50 000 26 13 000 1 300 2 200 3 100<br />

17 000 10 000 68 6 800 3 400 5 800 —<br />

15 000 51 7 650 2 550 4 350 6 100<br />

20 000 44 8 800 2 200 3 750 5 300<br />

25 000 40 10 000 2 000 3 400 4 800<br />

30 000 36 10 800 1 800 3 050 4 300<br />

40 000 32 12 800 1 600 2 700 3 850<br />

50 000 30 15 000 1 500 2 550 3 600<br />

22 000 10 000 78 7 800 3 900 6 650 —<br />

15 000 59 8 850 2 950 5 000 7 100<br />

20 000 50 10 000 2 500 4 250 6 000<br />

25 000 46 11 500 2 300 3 900 5 500<br />

30 000 41 12 300 2 050 3 500 4 900<br />

40 000 36 14 400 1 800 3 050 4 300<br />

50 000 34 17 000 1 700 2 900 4 100<br />

27 000 10 000 88 8 800 4 400 7 500 —<br />

15 000 66 9 900 3 300 5 600 7 900<br />

20 000 57 11 400 2 850 4 850 6 850<br />

25 000 51 12 750 2 550 4 350 6 100<br />

30 000 46 13 800 2 300 3 900 5 500<br />

40 000 41 16 400 2 050 3 500 4 900<br />

50 000 38 19 000 1 900 3 250 4 550<br />

32 000 10 000 98 9 800 4 900 8 350 —<br />

15 000 73 10 950 3 650 6 200 8 750<br />

20 000 63 12 600 3 150 5 350 7 550<br />

25 000 57 14 250 2 850 4 850 6 850<br />

30 000 51 15 300 2 550 4 350 6 100<br />

40 000 45 18 000 2 250 3 850 5 400<br />

50 000 42 21 000 2 100 3 550 5 050<br />

37 000 10 000 108 10 800 5 400 9 200 —<br />

15 000 80 12 000 4 000 6 800 9 600<br />

20 000 69 13 800 3 450 5 850 8 300<br />

25 000 62 15 500 3 100 5 250 7 450<br />

30 000 56 16 800 2 800 4 750 6 700<br />

40 000 49 19 600 2 450 4 150 5 900<br />

50 000 46 23 000 2 300 3 900 5 500<br />

Katalog- Gesamte Durch- Normale Privatanteil bei einer privaten<br />

preis* Fahrleistung schnittliche Gesamt- Fahrleistung von<br />

im Jahr Kilometer- kosten<br />

kosten 5000 km 8500 km 12000 km<br />

ca. Fr. km Rp./km Fr. Fr. Fr. Fr.<br />

42 000 10 000 118 11 800 5 900 10 050 —<br />

15 000 88 13 200 4 400 7 500 10 550<br />

20 000 75 15 000 3 750 6 400 9 000<br />

25 000 68 17 000 3 400 5 800 8 150<br />

30 000 61 18 300 3 050 5 200 7 300<br />

40 000 54 21 600 2 700 4 600 6 500<br />

50 000 50 25 000 2 500 4 250 6 000<br />

47 000 10 000 127 12 700 6 350 10 800 —<br />

15 000 95 14 250 4 750 8 100 11 400<br />

20 000 82 16 400 4 100 6 950 9 850<br />

25 000 73 18 250 3 650 6 200 8 750<br />

30 000 66 19 800 3 300 5 600 7 900<br />

40 000 58 23 200 2 900 4 950 6 950<br />

50 000 54 27 000 2 700 4 600 6 500<br />

52 000 10 000 137 13 700 6 850 11 650 —<br />

15 000 102 15 300 5 100 8 650 12 250<br />

20 000 88 17 600 4 400 7 500 10 550<br />

25 000 79 19 750 3 950 6 700 9 500<br />

30 000 71 21 300 3 550 6 050 8 500<br />

40 000 62 24 800 3 100 5 250 7 450<br />

50 000 58 29 000 2 900 4 950 6 950<br />

60 000 10 000 153 15 300 7 650 13 000 —<br />

15 000 114 17 100 5 700 9 700 13 700<br />

20 000 98 19 600 4 900 8 350 11 750<br />

25 000 88 22 000 4 400 7 500 10 550<br />

30 000 79 23 700 3 950 6 700 9 500<br />

40 000 69 27 600 3 450 5 850 8 300<br />

50 000 64 32 000 3 200 5 450 7 700<br />

70 000 10 000 173 17 300 8 650 14 700 —<br />

15 000 129 19 350 6 450 10 950 15 500<br />

20 000 110 22 000 5 500 9 350 13 200<br />

25 000 99 24 750 4 950 8 400 11 900<br />

30 000 90 27 000 4 500 7 650 10 800<br />

40 000 78 31 200 3 900 6 650 9 350<br />

50 000 72 36 000 3 600 6 100 8 650<br />

80 000 10 000 192 19 200 9 600 16 300 —<br />

15 000 143 21 450 7 150 12 150 17 150<br />

20 000 123 24 600 6 150 10 450 14 750<br />

25 000 110 27 500 5 500 9 350 13 200<br />

30 000 100 30 000 5 000 8 500 12 000<br />

40 000 86 34 400 4 300 7 300 10 300<br />

50 000 80 40 000 4 000 6 800 9 600<br />

Für über 6jährige Fahrzeuge ermässigen sich die vorstehenden Privatanteile wie folgt:<br />

Bei einer gesamten jährlichen Fahrleistung bis 20 000 km um 15%, bei einer solchen über 20 000 km um 20%.<br />

6. Selbstkostenabzug <strong>für</strong> Naturallöhne der Arbeitnehmenden<br />

Tag / Fr. Monat / Fr. Jahr / Fr.<br />

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung,<br />

Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu<br />

belasten, nicht zu den <strong>für</strong> die Arbeitnehmenden geltenden Pauschalansätzen.<br />

Sind die Selbstkosten nicht bekannt <strong>und</strong> werden sie auch nicht<br />

auf Gr<strong>und</strong> eines so genannten Haushaltkontos ermittelt, so können<br />

<strong>für</strong> die Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezogen<br />

werden:<br />

Im Gastwirtschaftsgewerbe .......... 15.– 450.– 5400.–<br />

In andern Gewerben .................... 16.– 480.– 5760.–<br />

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung,<br />

Wäsche usw.) kommt im Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in<br />

Betracht, da diese Kosten in der Regel bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten<br />

(Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen, allgemeine<br />

Unkosten usw.) berücksichtigt sind.<br />

25


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Praxisfestlegung<br />

Steuerverwaltung Graubünden<br />

Holdinggesellschaften<br />

StG 89, 92<br />

Holdinggesellschaften im Sinne von StG 89 I sind juristische <strong>Personen</strong>, deren Zweck <strong>zur</strong><br />

Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht <strong>und</strong> die in der<br />

Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Das Holdingprivileg kann allen juristischen<br />

<strong>Personen</strong> gewährt werden, bei denen eine Drei- oder Mehrfachbelastung von Gewinnen<br />

eintreten kann.<br />

1. QUALITATIVE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS HOLDINGPRIVILEG<br />

Der Holdingzweck muss statutarisch gesichert sein <strong>und</strong> auch tatsächlich verfolgt werden.<br />

Die Besteuerung als Holdinggesellschaft bezweckt, die Drei- <strong>und</strong> Mehrfachbelastung<br />

von Gewinnen aus in- <strong>und</strong> ausländischen Beteiligungen zu vermeiden. Dies gilt auch <strong>für</strong><br />

Streubesitz, sofern im Ergebnis eine Holdinggesellschaft <strong>und</strong> nicht eine Vermögensverwaltungsgesellschaft<br />

vorliegt.<br />

Der Handel mit Wertpapieren in der Absicht, daraus Kapitalgewinne zu erzielen, stellt<br />

eine Handels- <strong>und</strong> demzufolge eine unzulässige Geschäftstätigkeit dar. Eine Besteuerung<br />

als Holdinggesellschaft ist damit nicht möglich. Die Bewirtschaftung von temporär<br />

gehaltener Liquidität fällt nicht unter den Begriff des Handels.<br />

2. BETEILIGUNGEN<br />

Als Beteiligung gelten Aktien, Partizipationsscheine, GmbH-Stammeinlagen, Genossenschaftsanteile<br />

<strong>und</strong> langfristige Darlehen an Tochtergesellschaften, die auf Stufe Tochtergesellschaft<br />

als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden. Ausländische juristische<br />

<strong>Personen</strong> werden gemäss StG 74 denjenigen inländischen juristischen <strong>Personen</strong><br />

gleichgestellt, denen sie am ähnlichsten sind. Anteilsrechte am Stammkapital einer US<br />

Limited Liability Company (LLC) mit je nach B<strong>und</strong>esstaat eigener Rechtspersönlichkeit<br />

gelten ebenfalls als Beteiligung, da eine solche LLC aus schweizerischer Sicht einer<br />

Gesellschaft mit beschränkter Haftung gleichzustellen ist.<br />

Nicht als Beteiligungen gelten dagegen Anteile an <strong>Personen</strong>gesellschaften, Genussscheine,<br />

Obligationen, konzerninterne Darlehen <strong>und</strong> Vorschüsse, hybride Finanzierungsinstrumente<br />

(z.B. nachrangige Darlehen) sowie Anteile an schweizerischen <strong>und</strong><br />

ausländischen Anlagefonds <strong>und</strong> diesen gleichzustellenden Körperschaften.<br />

14.3.2002 Lo/Ha<br />

089-Holding1.doc<br />

P<br />

26


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Holdinggesellschaften<br />

3. VERBOT DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ<br />

Als Geschäftstätigkeit gilt gr<strong>und</strong>sätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von<br />

Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung<br />

<strong>und</strong> die Vermittlung von Geschäften. Die Holdinggesellschaft darf in der Schweiz keine<br />

Geschäftstätigkeit ausüben. Es ist ihr daher nicht gestattet, als Produzentin oder Anbieterin<br />

von Waren, Immaterialgütern oder Dienstleistungen gegen aussen am Wirtschaftsverkehr<br />

teilzunehmen. Neben einem passiven Vermögensertrag darf kein durch eigene<br />

Wertschöpfung erzielter Ertrag angestrebt werden.<br />

Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung sind indessen Tätigkeiten als Nebenzwecke zulässig,<br />

die ihren Ursprung <strong>zur</strong> Hauptsache im Bestreben haben, die eigenen Beteiligungen<br />

zweckmässig <strong>und</strong> erfolgreich zu verwalten.<br />

Eine Geschäftstätigkeit im Ausland schadet dem Holdingstatus nicht.<br />

4. ZU DEN ZULÄSSIGEN NEBENZWECKEN<br />

Hier gilt zu unterscheiden zwischen den echten Holdinggesellschaften in weltweit tätigen<br />

Konzernen, die über eine grosse Anzahl Tochtergesellschaften in zahlreichen Ländern<br />

verfügen <strong>und</strong> den personenbezogenen Holdinggesellschaften.<br />

Bei echten Holdinggesellschaften, die im Allgemeinen an der Börse kotiert sind, entspricht<br />

die Zusammenfassung der Tochtergesellschaften unter dem Dach einer Holdinggesellschaft<br />

sowie die Zentralisierung mehrerer Funktionen einer führungsmässigen<br />

<strong>und</strong> organisatorischen Notwendigkeit. Diesbezügliche Zahlungen der Tochtergesellschaften<br />

an die Holding, beispielsweise in der Form von Management Fees, erweisen<br />

sich daher im Allgemeinen geschäftsmässig als begründet <strong>und</strong>, sofern die übrigen Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, mit der Besteuerung als Holdinggesellschaft vereinbar.<br />

<strong>Personen</strong>bezogene Holdingstrukturen müssen dagegen regelmässig unter dem Aspekt<br />

der Steuerumgehung (Verminderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung) beurteilt<br />

werden, sofern damit geschäftsmässig unbegründete Zahlungen in den gewinnsteuerfreien<br />

Bereich einer Holdinggesellschaft verb<strong>und</strong>en sind.<br />

4.1 Bewirtschaftung von Beteiligungen<br />

Die Holdinggesellschaft kann Beteiligungen veräussern <strong>und</strong> neue erwerben, wenn dadurch<br />

der Charakter als Holdinggesellschaft (to hold = halten) nicht beeinträchtigt wird.<br />

Beteiligungsfinanzierungen an neu gegründeten oder jungen Unternehmungen mit Eigenkapital<br />

(sog. Private Equity Engagements) sind gr<strong>und</strong>sätzlich auch <strong>für</strong> Holdinggesellschaften<br />

möglich, wenn die Geschäftsführung dieser Gesellschaften nicht durch die<br />

Holdinggesellschaft erfolgt.<br />

089-Holding1.doc 2<br />

27


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Holdinggesellschaften<br />

4.2 Verwaltung der Holdinggesellschaft<br />

Aktivitäten, die sich auf die Holdinggesellschaft selbst beziehen, sind zulässig. Darunter<br />

fallen die Geschäftsführung der Holdinggesellschaft, die Anlage des eigenen Vermögens,<br />

das eigene Rechnungswesen <strong>und</strong> Tätigkeiten, die sich aus der gesellschaftsrechtlichen<br />

Stellung der Holdinggesellschaften ergeben, wie Ausübung von Verwaltungsratsfunktionen<br />

<strong>und</strong> Teilnahme an Generalversammlungen.<br />

4.3 Hilfstätigkeiten <strong>für</strong> den Konzern<br />

Zu den zulässigen Hilfstätigkeiten im Interesse des Gesamt-Konzerns gehört u.a. die<br />

Bereitstellung eines zentralen Führungs- <strong>und</strong> Reportingsystems <strong>für</strong> die Konzernorganisation,<br />

Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns, Rechts- <strong>und</strong> Steuerberatung<br />

auf Konzernebene, Personalberatung im Bereich der Führungskräfte, Konzernkommunikation,<br />

Investor Relations, Konzernfinanzierung durch zentrale Mittelbeschaffung auf<br />

dem Kapitalmarkt <strong>und</strong> Finanzierung der Tochtergesellschaften.<br />

Der bei der Holdinggesellschaft anfallende Aufwand <strong>für</strong> die Aktivitäten, welche im Interesse<br />

des Gesamtkonzerns ausgeübt werden, kann den Tochtergesellschaften zu marktmässigen<br />

Konditionen verrechnet werden, im Regelfall nach der cost-plus Methode mit<br />

einem Zuschlag von 5 Prozent. Die Entschädigungen der Tochtergesellschaften müssen<br />

aber untergeordneten Charakter haben.<br />

4.4 Führung von Tochtergesellschaften<br />

Die Führung von Tochtergesellschaften ist als Nebenzweck zulässig. Im Ergebnis muss<br />

eine Holdinggesellschaft mit untergeordneten Managementaufgaben <strong>und</strong> nicht eine Managementgesellschaft<br />

mit Beteiligungen vorliegen. Ferner muss vorausgesetzt werden,<br />

dass die mit der Führung von Tochtergesellschaften beauftragten <strong>Personen</strong> zivil- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsrechtlich bei der Holdinggesellschaft angestellt sind oder der damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Aufwand der Holdinggesellschaft belastet wird.<br />

4.5 Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten<br />

Die Bewirtschaftung von Immaterialgüterrechten innerhalb des Konzerns ist zulässig,<br />

wenn dieser Tätigkeit neben der Holdingfunktion untergeordnete Bedeutung zukommt.<br />

Ausserhalb einer echten Holdinggesellschaft stellt die Immaterialgüterverwaltung in aller<br />

Regel eine unzulässige Geschäftstätigkeit dar.<br />

5. QUANTITATIVE VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS HOLDINGPRIVILEG<br />

Die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens<br />

zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge inklusive Liegenschaftenertrag<br />

ausmachen. Diese Voraussetzungen sind alternativ zu erfüllen.<br />

Für die Ermittlung des Verhältnisses der Beteiligungen zu den Gesamtaktiven sind<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die Gewinnsteuerwerte (Buchwerte plus als Gewinn besteuerte stille Re-<br />

089-Holding1.doc 3<br />

28


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Holdinggesellschaften<br />

serven) am Ende des Geschäftsjahres massgebend. Der Nachweis der Erfüllung der<br />

Voraussetzungen aufgr<strong>und</strong> der Verkehrswerte steht der steuerpflichtigen Gesellschaft<br />

offen, wobei in diesem Fall sämtliche Aktiven zu Verkehrswerten eingesetzt werden<br />

müssen.<br />

Die Beurteilung erfolgt aufgr<strong>und</strong> einer Bilanz, welche den handelsrechtlichen Mindestgliederungsvorschriften<br />

entspricht. Dabei sind die Gr<strong>und</strong>sätze der Bilanzklarheit <strong>und</strong> des<br />

Verrechnungsverbotes einzuhalten (OR 662 a II). Mit Aktiven werden Abschreibungen<br />

auf Amortisationskonti <strong>und</strong> Wertberichtigungen, die sich auf bestimmte Aktiven beziehen<br />

(z.B. Delkredere), verrechnet. Aktiv- <strong>und</strong> Passivdarlehen innerhalb des Konzerns dürfen<br />

ebenfalls verrechnet werden (z.B. Darlehen einer Tochtergesellschaft an die Holdinggesellschaft,<br />

die dieses als Darlehen an eine andere Tochtergesellschaft weiterverleiht).<br />

Darüber hinaus ist jedoch keine weitere Saldierung zulässig.<br />

Auf der Ertragsseite ist zu berücksichtigen, dass nicht nur eigentliche Beteiligungserträge<br />

(Dividenden, Stillhalterprämien etc.), sondern auch Kapitalgewinne auf Beteiligungen<br />

miteinzubeziehen sind.<br />

6. LÄNGERFRISTIGE ERFÜLLUNG DER VORAUSSETZUNGEN<br />

Die Beteiligungen oder die Erträge müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten<br />

Aktiven oder Erträge ausmachen. Damit soll vermieden werden, dass die Holdinggesellschaft<br />

zwischen spezieller <strong>und</strong> ordentlicher Besteuerung hin <strong>und</strong> her pendelt.<br />

Eine Unterschreitung der zwei Drittel-Limite kann höchstens während angemessener<br />

Frist, in der Regel während zwei Jahren, toleriert werden. Neugegründeten Gesellschaften<br />

ist eine angemessene Frist <strong>zur</strong> Vornahme von Investitionen in Beteiligungen zu gewähren.<br />

7. STATUSWECHSEL<br />

Beim Wechsel zu einer Holdinggesellschaft erfolgt im Bereich der massgebenden Beteiligungen<br />

i.S. von StG 88a keine Realisierung stiller Reserven. Es fehlt an einem Realisierungstatbestand.<br />

Über die übrigen stillen Reserven, die in die Holdinggesellschaft<br />

überführt wurden, ist demgegenüber ab<strong>zur</strong>echnen.<br />

Bei Verlust des Holdingprivilegs unterliegt die Holdinggesellschaft ab dem Ablauf der<br />

Toleranzfrist wiederum der ordentlichen Besteuerung. Die während der Zeit des Holdingprivilegs<br />

entstandenen stillen Reserven können vor dem Übergang <strong>zur</strong> ordentlichen<br />

Besteuerung in der Steuerbilanz offengelegt werden. Verlustvorträge aus Geschäftsjahren,<br />

<strong>für</strong> welche das Holdingprivileg beansprucht wurde, können nach dem Übergang <strong>zur</strong><br />

ordentlichen Besteuerung nicht in Abzug gebracht werden.<br />

8. BESTEUERUNG DES GRUNDEIGENTUMS<br />

Erträge aus Gr<strong>und</strong>eigentum werden zum Satz der gesamten steuerpflichtigen Gewinne<br />

besteuert.<br />

089-Holding1.doc 4<br />

29


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Holdinggesellschaften<br />

Steuerbar sind die Liegenschaftserträge nach Abzug aller direkt auf die Liegenschaft<br />

entfallenden Aufwendungen <strong>und</strong> anteiligem Verwaltungsaufwand. Schulden <strong>und</strong><br />

Schuldzinsen werden gemäss den Gr<strong>und</strong>sätzen der interkantonalen Steuerausscheidung<br />

nach Lage der Aktiven quotal verlegt. Weist eine Gesellschaft keine Schuldzinsen<br />

auf, können vom Liegenschaftsertrag keine Schuldzinsen in Abzug gebracht werden.<br />

9. MIT AUSLÄNDISCHEN QUELLENSTEUERN BELASTETE ERTRÄGE<br />

Erträge, <strong>für</strong> die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird<br />

<strong>und</strong> <strong>für</strong> die das Doppelbesteuerungsabkommen die volle Besteuerung in der Schweiz<br />

voraussetzt, unterliegen der Gewinnbesteuerung zum Satz der gesamten steuerbaren<br />

Gewinne.<br />

Zu den an der Quelle besteuerten Erträgen aus dem Ausland können passive Einkünfte<br />

wie Zinsen, Dividenden oder Lizenzerträge gehören. Der auf solche Erträge entfallende<br />

Aufwand kann in Abzug gebracht werden.<br />

10. KAPITALBESTEUERUNG<br />

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Holdinggesellschaften gemäss StG 92 aus dem<br />

einbezahlten Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Stammkapital, den offenen Reserven <strong>und</strong> jenem Teil der stillen<br />

Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden<br />

wäre. Dieses Eigenkapital wird gemäss StG 90 um den Anteil des Fremdkapitals<br />

erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Kultus- <strong>und</strong> Zuschlagssteuern<br />

werden nicht erhoben. Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 Promille, mindestens<br />

jedoch 300 Franken (kein Steuerfuss).<br />

089-Holding1.doc 5<br />

30


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Holdinggesellschaften<br />

11. BERECHNUNG DES STEUERBAREN REINGEWINNES<br />

Betrag in Franken<br />

Liegenschaftsbruttoerträge...........................................<br />

.................................................<br />

Verkaufsgewinne ..........................................................<br />

.................................................<br />

Erträge <strong>für</strong> die eine Entlastung von ausländischen<br />

Quellensteuern beansprucht worden ist.......................<br />

Übrige Einkünfte (realisierte stille Reserven, Wegzug) *<br />

.................................................<br />

.................................................<br />

Total Bruttoerträge........................................................<br />

.................................................<br />

./. direkte Liegenschaftsaufwendungen........................<br />

.................................................<br />

./. Abschreibungen auf Liegenschaften ........................<br />

.................................................<br />

./. anteilige Schuldzinsen** ...........................................<br />

.................................................<br />

./. anteilige Staatssteuern .............................................<br />

.................................................<br />

./. anteilige B<strong>und</strong>essteuern ...........................................<br />

.................................................<br />

./. übrige Unkosten (Detailangaben beilegen!) .............<br />

.................................................<br />

./. ..................................................................................<br />

.................................................<br />

Steuerbarer Reingewinn .................................................<br />

* Unter den übrigen Erträgen sind diejenigen realisierten stillen Reserven aufzuführen, deren Besteuerung<br />

zum Zeitpunkt des Statuswechsels <strong>zur</strong> Holdinggesellschaft aufgeschoben wurde.<br />

** Berechnung Schuldzinsenanteil Betrag in Franken in Prozenten<br />

Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven ......................... ............................................ 100%<br />

Gewinnsteuerwert der Liegenschaften......................... ............................................ ........................%<br />

089-Holding1.doc 6<br />

31


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Praxisfestlegung<br />

Steuerverwaltung Graubünden<br />

Domizilgesellschaften<br />

StG 89a, 92<br />

1. ALLGEMEINES<br />

<strong>Juristische</strong> <strong>Personen</strong>, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit<br />

ausüben, werden als Domizilgesellschaft besteuert. Eine ausländische<br />

Beherrschung wird nicht (mehr) vorausgesetzt.<br />

Ausländische Gesellschaften mit schweizerischer Betriebsstätte können, soweit die Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, <strong>für</strong> die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls nach<br />

StG 89a besteuert werden. Da weder eine effektive noch eine virtuelle Doppelbesteuerung<br />

vorliegt, können ausländische Handelsgesellschaften <strong>und</strong> <strong>Personen</strong>gesamtheiten<br />

ohne juristische Persönlichkeit dagegen nicht als Domizilgesellschaft besteuert werden.<br />

Konzernleitungsfunktionen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen im Sinne von StG<br />

88 stehen, sind mit der Besteuerung als Domizilgesellschaft vereinbar.<br />

2. VERWALTUNGSTÄTIGKEIT<br />

Die Domizilgesellschaft darf in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit<br />

ausüben. Sie darf in der Schweiz Gr<strong>und</strong>eigentum besitzen.<br />

Unter Verwaltungstätigkeit ist zunächst die Verwaltung derjenigen Güter zu verstehen,<br />

welche die Gesellschaft bereits besitzt <strong>und</strong> die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit<br />

dazuerwirbt. In dieser Beziehung besteht der Unterschied <strong>zur</strong> Holdinggesellschaft darin,<br />

dass letztere sich <strong>zur</strong> Hauptsache der Beteiligungsverwaltung widmen muss. Die Begriffe<br />

der dauernden Verwaltung von Beteiligungen gemäss StG 89 I <strong>und</strong> der Verwaltungstätigkeit<br />

gemäss StG 89a I haben somit einen unterschiedlichen Inhalt.<br />

Im Konzernverb<strong>und</strong> wird die Verwaltung, Verwertung <strong>und</strong> Vermittlung von Immaterialgüterrechten<br />

als zulässig erachtet, so lange die Domizilgesellschaft nicht eigene Aktivitäten<br />

<strong>zur</strong> Wertschöpfung entfaltet <strong>und</strong> das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Auch<br />

Hilfstätigkeiten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung <strong>und</strong> Finanzierung<br />

sind mit dem Domizilprivileg vereinbar, wenn sie beispielsweise aufgr<strong>und</strong> von ausländischen<br />

Instruktionen erfolgen <strong>und</strong> die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in<br />

der Schweiz erzielt wird. Dies bedeutet, dass die wesentlichen unternehmerischen Entscheide<br />

im Ausland getroffen werden müssen. Ferner ergibt sich daraus, dass der Personaleinsatz<br />

wegen der Beschränkung auf Hilfsfunktionen in der Schweiz nicht besonders<br />

umfangreich werden kann.<br />

14.3.2002 Lo/Ha<br />

089a-Domizil1.doc<br />

P<br />

32


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Domizilgesellschaften<br />

Zu den zulässigen Hilfstätigkeiten im Interesse des Gesamt-Konzerns gehört u.a. die<br />

Bereitstellung eines zentralen Führung- <strong>und</strong> Reportingsystems <strong>für</strong> die Konzernorganisation,<br />

Marktforschung im Interesse des Gesamtkonzerns, Rechts- <strong>und</strong> Steuerberatung<br />

auf Konzernebene, Personalberatung im Bereich der Führungskräfte, Konzernkommunikation,<br />

Investor Relations <strong>und</strong> Konzernfinanzierung durch zentrale Mittelbeschaffung auf<br />

dem Kapitalmarkt.<br />

3. VERBOT DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT IN DER SCHWEIZ<br />

Als Geschäftstätigkeit gilt gr<strong>und</strong>sätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von<br />

Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung<br />

<strong>und</strong> die Vermittlung von Geschäften.<br />

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort.<br />

Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/Ausland-<br />

Geschäften zulässig. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland<br />

ausgeübt wird, ist gr<strong>und</strong>sätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch<br />

auf die Absatzseite abzustellen.<br />

Handelstätigkeiten müssen sich also ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen,<br />

d.h. sowohl der Lieferant als auch der Käufer müssen im Ausland ansässig sein <strong>und</strong><br />

die gehandelte Ware darf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die<br />

Zwischenlagerung in einem Zollfreilager.<br />

Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend. Dies bedeutet u.a., dass<br />

das in der Schweiz arbeitende Personal nur eine Verwaltungs-, jedoch keine Geschäftstätigkeit<br />

ausüben darf. Eine Geschäftstätigkeit wäre nur dann zulässig, wenn diese<br />

durch im Ausland stationiertes Personal ausgeführt würde. So ist die Besteuerung als<br />

Domizilgesellschaft beispielsweise ausgeschlossen <strong>für</strong> eine inländische Dienstleistungsgesellschaft<br />

mit ausschliesslich ausländischer K<strong>und</strong>schaft, wenn die erbrachte<br />

Leistung (Wertschöpfung) ganz oder auch nur teilweise in der Schweiz erarbeitet wird.<br />

Werden Dienstleistungen (z.B. von Marketingspezialisten) ausschliesslich innerhalb eines<br />

Konzerns erbracht, so liegt auch ohne Teilnahme am schweizerischen Wirtschaftsverkehr<br />

mit Dritten ebenfalls eine Geschäftstätigkeit vor.<br />

4. ÜBRIGE EINKÜNFTE AUS DEM AUSLAND<br />

Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland umfassen alle Einkünfte, die nicht unter StG<br />

89a I (Erträge <strong>und</strong> Gewinne aus Beteiligungen) oder StG 89a II a (übrige Einkünfte aus<br />

der Schweiz) fallen. Dazu gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus ausländischen<br />

Quellen wie Zinsen, Dividenden, soweit diese nicht aus einer massgeblichen Beteiligung<br />

stammen, <strong>und</strong> Lizenzerträge sowie Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften<br />

<strong>für</strong> die Ausübung von Hilfsfunktionen.<br />

Diese Einkünfte werden im Kanton nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der<br />

Schweiz ordentlich besteuert. Diese äussert sich einerseits in der Intensität der tatsäch-<br />

089a-Domizil1.doc 2<br />

33


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Domizilgesellschaften<br />

lichen Präsenz der Gesellschaft in der Schweiz <strong>und</strong> andererseits im Grad der wirtschaftlichen<br />

Affinität der ausländischen Einkünfte <strong>zur</strong> Schweiz. Fehlender oder geringfügiger<br />

Personaleinsatz in der Schweiz <strong>und</strong> fehlende wirtschaftliche Affinität der Auslandeinkünfte<br />

<strong>zur</strong> Schweiz wirken sich gr<strong>und</strong>sätzlich quotenmindernd aus, während die umgekehrten<br />

Verhältnisse die Quoten erhöhen. Für eine reine Domizilgesellschaft ohne Personal<br />

<strong>und</strong> ohne Büro kann die steuerbare Quote der Auslandeinkünfte bis auf Null absinken.<br />

Andererseits ist die Quote nach oben auf 20 % begrenzt, wenn die geschäftliche<br />

Präsenz derart intensiv ist, dass auf eine Geschäftstätigkeit in der Schweiz zu schliessen<br />

ist.<br />

Die Quote <strong>für</strong> die Besteuerung der übrigen Einkünfte aus dem Ausland bewegt sich damit<br />

in folgendem Rahmen:<br />

bis 5%<br />

über 5%<br />

bis 20%<br />

0% Zulässige Holdingfunktionen im Zusammenhang mit Beteiligungen<br />

(i.S.v. StG 88).<br />

Hilfsfunktionen einfacher Art.<br />

Verwaltungsfunktionen qualifizierterer Art.<br />

Geschäftsaktivitäten mit Wirkungsort Ausland.<br />

Für die Ermittlung des Personalaufwands sind nicht nur die Löhne <strong>und</strong> Sozialleistungen<br />

des eigenen Personals, sondern auch Entschädigungen an Gruppengesellschaften oder<br />

an Dritte <strong>für</strong> Personalleistungen in der Schweiz zu berücksichtigen.<br />

Bei drohenden Doppelbesteuerungen im Rahmen von unilateralen Aussensteuerbestimmungen<br />

oder Sitzbeanspruchungen können die Quoten auf Antrag der Gesellschaft<br />

erhöht werden.<br />

5. ÜBRIGE EINKÜNFTE AUS DER SCHWEIZ<br />

Übrige Einkünfte aus der Schweiz, die ordentlich besteuert werden, sind beispielsweise<br />

Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien, Entschädigungen von inländischen<br />

Konzerngesellschaften <strong>für</strong> die Ausführung von Hilfsfunktionen sowie Lizenzeinnahmen<br />

aus schweizerischen Quellen. Die Erträge gemäss StG 89a III werden den Einkünften<br />

aus der Schweiz gleichgestellt.<br />

6. SPARTENRECHNUNGEN<br />

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung einzelner Erträge hat <strong>zur</strong> Folge, dass die<br />

Domizilgesellschaft eine Spartenrechnung erstellen muss. Der Aufwand ist den drei Ertragsgruppen<br />

Beteiligungserträge, Erträge aus schweizerischen Quellen <strong>und</strong> Erträge<br />

aus ausländischen Quellen zuzuordnen. Der geschäftsmässig begründete Aufwand, der<br />

mit bestimmten Erträgen <strong>und</strong> Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird<br />

von diesen Erträgen abgezogen.<br />

089a-Domizil1.doc 3<br />

34


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Domizilgesellschaften<br />

Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallende Teil des Finanzierungs- <strong>und</strong><br />

Verwaltungsaufwands ist mit den Beteiligungserträgen zu verrechnen. Verluste aus Beteiligungen<br />

können nicht auf die steuerbaren Erträge verlegt werden.<br />

Aufwandüberschüsse aus schweizerischen Quellen werden mit dem steuerbaren Teil<br />

der Auslanderträge verrechnet <strong>und</strong> umgekehrt.<br />

7. STATUSWECHSEL<br />

Wird erstmals die Besteuerung als Domizilgesellschaft beansprucht, so werden die allfällig<br />

vorhandenen stillen Reserven (beispielsweise auf einem ausländischen Auslieferungslager,<br />

welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) besteuert. Auf die Besteuerung<br />

kann jedoch verzichtet werden, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich<br />

in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere etc.)<br />

oder soweit der Statuswechsel nicht zu einer steuersystematischen Realisierung führt<br />

(stille Reserven auf massgebenden Beteiligungen).<br />

Die Voraussetzungen der Domizilgesellschaft müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt<br />

sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt <strong>für</strong> dieses<br />

Jahr eine Privilegierung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen<br />

wieder erfüllt werden (keine Toleranzfrist).<br />

Die während der Zeit der Besteuerung als Domizilgesellschaft entstandenen stillen Reserven<br />

können vor dem Übergang <strong>zur</strong> ordentlichen Besteuerung in einer Steuerbilanz<br />

offengelegt werden. Werden die Voraussetzungen nur vorübergehend nicht erfüllt, kann<br />

auf Offenlegung <strong>und</strong> spätere Realisierung der stillen Reserven verzichtet werden. Verluste<br />

aus Geschäftsjahren vor dem Statuswechsel können nach dem Übergang <strong>zur</strong> ordentlichen<br />

Besteuerung nur im Rahmen der steuerbaren Quote <strong>zur</strong> Verrechnung gebracht<br />

werden<br />

8. SATZBESTIMMUNG<br />

Der Steuersatz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Gewinn.<br />

9. KAPITALBESTEUERUNG<br />

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Domizilgesellschaften gemäss StG 92 aus dem<br />

einbezahlten Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Stammkapital, den offenen Reserven <strong>und</strong> jenem Teil der stillen<br />

Reserven, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden<br />

wäre. Dieses Eigenkapital wird gemäss StG 90 um den Anteil des Fremdkapitals<br />

erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Kultus- <strong>und</strong> Zuschlagssteuern<br />

werden nicht erhoben. Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 Promille, mindestens<br />

jedoch 300 Franken (kein Steuerfuss).<br />

089a-Domizil1.doc 4<br />

35


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Praxisfestlegung<br />

Steuerverwaltung Graubünden<br />

Gemischte Gesellschaften<br />

StG 89b; 89a, 92<br />

1. ALLGEMEINES<br />

Gemischte Gesellschaften sind Unternehmungen, die neben der Tätigkeit einer Domizilgesellschaft<br />

auch noch eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, die nicht ausschliesslich<br />

auslandbezogen ist, <strong>und</strong> denen daher kein Domizilprivileg gewährt werden<br />

kann. Die ausländische Beherrschung ist nicht mehr Voraussetzung <strong>für</strong> die Besteuerung<br />

als gemischte Gesellschaft.<br />

Hinsichtlich der Besteuerung verweist das Gesetz auf die Bestimmungen über die Domizilgesellschaft.<br />

Dies bedeutet beispielsweise, dass Erträge aus sowie Kapital- <strong>und</strong><br />

Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen i.S. von StG 88 ausgenommen sind.<br />

Im Übrigen sind die Domizil- <strong>und</strong> die gemischte Gesellschaft jedoch nicht genau abgegrenzt.<br />

Für die Auslegung von StG 89b muss in wesentlichen Teilen auf die Regelung<br />

der Domizilgesellschaft <strong>zur</strong>ückgegriffen werden.<br />

2. ÜBERWIEGEND AUSLANDSBEZOGENE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT<br />

Eine Geschäftstätigkeit gilt dann als auslandsbezogen, wenn sowohl die Beschaffung (in<br />

Form des eigenen als auch des von Dritten erbrachten Beitrags <strong>zur</strong> Leistungserstellung)<br />

überwiegend im Ausland <strong>und</strong> kumulativ der Absatz überwiegend im Ausland erfolgt.<br />

Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird,<br />

ist sowohl auf die Ertrags- als auch auf die Aufwandseite der Leistungserbringung abzustellen.<br />

Ertragsseitig müssen mindestens 80% aus dem Ausland stammen. Gleichzeitig<br />

muss gr<strong>und</strong>sätzlich aber auch der eigene oder der durch Dritte erbrachte Beitrag <strong>zur</strong><br />

Leistungserstellung zu mindestens 80% im Ausland erbracht werden. Massgebend sind<br />

die Bruttobeträge. Diese quantitativen Voraussetzungen müssen somit kumulativ, sowohl<br />

aufwands- als auch ertragsseitig, erfüllt werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen,<br />

in begründeten Einzelfällen die Auslandsbezogenheit der Geschäftstätigkeit bzw. den<br />

Wirkungsort auch auf andere Weise zu definieren, z.B. durch fehlendes Personal <strong>und</strong><br />

Infrastruktur mit entsprechend geringfügigem Verwaltungsaufwand in der Schweiz <strong>und</strong><br />

wenn die wesentlichen unternehmerischen Entscheide im Ausland gefällt werden.<br />

Als Beitrag <strong>zur</strong> Leistungserstellung sind alle Aktivitäten zu betrachten, welche als Geschäftstätigkeit<br />

qualifizieren, nicht jedoch der Aufwand <strong>für</strong> die Verwaltungstätigkeit. Wie<br />

bei der Domizilgesellschaft ist eine Spartenrechnung zu erstellen. Bei Drittleistungen<br />

wird auf den Sitz bzw. Wohnsitz des Rechnungsstellers abgestellt, wenn nicht im Einzelfall<br />

eine im Ausland erbrachte Leistung nachgewiesen wird.<br />

14.3.2002 Lo/Ha<br />

089b-gemGes1.doc<br />

P<br />

36


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Gemischte Gesellschaften<br />

3. ÜBRIGE EINKÜNFTE AUS DEM AUSLAND<br />

In Anwendung der allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätze wird zunächst der steuerbare Reingewinn<br />

der Gesellschaft ermittelt. Davon werden einerseits das Inlandergebnis, welches vollständig<br />

der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, <strong>und</strong> andererseits die Erträge aus Beteiligungen<br />

gemäss StG 88, welche steuerfrei sind, ausgeschieden.<br />

Sind im steuerbaren Reingewinn Kapitalerträge aus der Schweiz (Zinsen, Lizenzen,<br />

etc.) oder Erträge aus Gr<strong>und</strong>stücken enthalten, so sind diese vorweg als Inlandertrag<br />

auszuscheiden. Der Finanzierungs- <strong>und</strong> Verwaltungsaufwand ist aufgr<strong>und</strong> der Spartenrechnung<br />

zu verteilen. Eine proportionale Aufteilung ist nur zulässig, falls er nicht spartenmässig<br />

zugewiesen werden kann. Verluste aus Beteiligungen können nicht auf die<br />

steuerbaren Erträge verlegt werden.<br />

Wenn die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Besteuerung als gemischte Gesellschaft sowohl<br />

aufwand- als auch ertragseitig gegeben sind, sind die Anteile aus schweizerischer <strong>und</strong><br />

ausländischer Geschäftstätigkeit wie folgt zu ermitteln:<br />

• Ertrag:<br />

• Aufwand:<br />

Aufteilung des Ertrags auf inländische <strong>und</strong> ausländische Schuldner.<br />

Zuordnung des in der Schweiz anfallenden Aufwands auf die schweizerischen<br />

<strong>und</strong> ausländischen Erträge.<br />

Inland<br />

Ausland<br />

Warenertrag Inland<br />

Warenertrag Ausland<br />

- Warenaufwand Inland - Warenaufwand Ausland<br />

= Bruttogewinn Inland<br />

= Bruttogewinn Ausland<br />

- direkter Aufwand*<br />

- direkter Aufwand*<br />

- Finanzierungsaufwand*<br />

- Finanzierungsaufwand*<br />

= Gewinn aus inländischer Geschäftstätigkeit<br />

= Gewinn aus ausländischer Geschäftstätigkeit<br />

* Gr<strong>und</strong>sätzlich aufgr<strong>und</strong> einer Spartenrechnung; falls nicht möglich, gemäss Anteil am<br />

Bruttogewinn.<br />

Der Gewinn aus inländischer Geschäftstätigkeit wird, gleich wie die übrigen Einkünfte<br />

aus der Schweiz, ordentlich besteuert (vgl. 4).<br />

Der Gewinn aus ausländischer Geschäftstätigkeit wird nach der Bedeutung der Geschäftstätigkeit<br />

in der Schweiz besteuert. Diese äussert sich einerseits in der Intensität<br />

der tatsächlichen Präsenz der Gesellschaft in der Schweiz <strong>und</strong> andererseits im Grad der<br />

wirtschaftlichen Affinität der ausländischen Einkünfte <strong>zur</strong> Schweiz. Geringfügiger Personaleinsatz<br />

in der Schweiz <strong>und</strong> geringe wirtschaftliche Affinität der Auslandeinkünfte <strong>zur</strong><br />

089b-gemGes1.doc 2<br />

37


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Gemischte Gesellschaften<br />

Schweiz wirken sich gr<strong>und</strong>sätzlich quotenmindernd aus, während die umgekehrten Verhältnisse<br />

die Quoten erhöhen. Die Quote ist nach oben auf 30% begrenzt; übersteigt die<br />

Bedeutung der Geschäftstätigkeit in der Schweiz diese Schwelle, muss die Gesellschaft<br />

ordentlich besteuert werden.<br />

Angesichts der untergeordneten Geschäftstätigkeit in der Schweiz ist, im Gegensatz <strong>zur</strong><br />

Domizilgesellschaft, ein vollständiger Besteuerungsverzicht <strong>für</strong> die ausländischen Einkünfte<br />

nicht gerechtfertigt. Die Quote <strong>für</strong> die Besteuerung der übrigen Einkünfte aus dem<br />

Ausland bewegt sich in der Regel zwischen 10% <strong>und</strong> 30%, je nach Bedeutung der Geschäftstätigkeit<br />

in der Schweiz. Diese bemisst sich nach der Personalintensität im Vergleich<br />

zu dem durch dieses Personal erwirtschafteten Ertrag.<br />

Aufwandüberschüsse aus schweizerischen Quellen werden mit dem steuerbaren Teil<br />

der Auslanderträge verrechnet <strong>und</strong> umgekehrt.<br />

Bei drohenden Doppelbesteuerungen im Rahmen von unilateralen Aussensteuerbestimmungen<br />

oder Sitzbeanspruchungen können die Quoten auf Antrag der Gesellschaft<br />

erhöht werden.<br />

4. ÜBRIGE EINKÜNFTE AUS DER SCHWEIZ<br />

Übrige Einkünfte aus der Schweiz, die ordentlich besteuert werden, sind beispielsweise<br />

Erträge oder Kapitalgewinne aus inländischen Immobilien, Entschädigungen von inländischen<br />

Konzerngesellschaften <strong>für</strong> die Ausführung von Hilfsfunktionen <strong>und</strong> Lizenzeinnahmen<br />

aus schweizerischen Quellen. Die Erträge gemäss StG 89a III gelten ebenfalls<br />

als Einkünfte aus der Schweiz.<br />

Für die Zuordnung von Zinserträgen wird in der Praxis mit Vorteil auf die Behandlung bei<br />

der Verrechnungssteuer abgestellt. Dies ergibt sich auch mit Blick auf die Gleichbehandlung<br />

mit den Einkünften gemäss StG 89a III.<br />

5. STATUSWECHSEL<br />

Wird erstmals die Besteuerung als gemischte Gesellschaft geltend gemacht, so werden<br />

die allfällig vorhandenen stillen Reserven (insbesondere auf einem ausländischen Auslieferungslager,<br />

welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) besteuert. Auf die Besteuerung<br />

kann jedoch verzichtet werden, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich<br />

in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere etc.)<br />

oder soweit eine steuersystematische Realisierung verneint werden kann (Beteiligungen<br />

i.S. v. StG 88a).<br />

Die Voraussetzungen der gemischten Gesellschaft müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt<br />

sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt <strong>für</strong><br />

dieses Jahr eine Privilegierung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen<br />

wieder erfüllt werden (keine Toleranzfrist).<br />

Die während der Zeit der Besteuerung als gemischte Gesellschaft entstandenen stillen<br />

Reserven können vor dem Übergang <strong>zur</strong> ordentlichen Besteuerung in der Steuerbilanz<br />

089b-gemGes1.doc 3<br />

38


<strong>Wegleitung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Steuererklärung</strong> 2006<br />

Steuerverwaltung GR<br />

Gemischte Gesellschaften<br />

offengelegt werden. Verluste vor dem Statuswechsel können nach dem Übergang <strong>zur</strong><br />

ordentlichen Besteuerung nur im Rahmen der steuerbaren Quote <strong>zur</strong> Verrechnung gebracht<br />

werden.<br />

6. SATZBESTIMMUNG<br />

Der Steuersatz richtet sich nach dem steuerpflichtigen Gewinn.<br />

7. KAPITALBESTEUERUNG<br />

Das steuerbare Eigenkapital besteht bei gemischten Gesellschaften aus dem einbezahlten<br />

Gr<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Stammkapital, den offenen Reserven <strong>und</strong> jenem Teil der stillen Reserven,<br />

der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden<br />

wäre. Dieses Eigenkapital wird gemäss StG 90 um den Anteil des Fremdkapitals erhöht,<br />

dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. Kultus- <strong>und</strong> Zuschlagssteuern<br />

werden nicht erhoben. Die Kapitalsteuer beträgt 0.05 Promille, mindestens jedoch<br />

300 Franken (kein Steuerfuss).<br />

Eine Aufteilung des steuerbaren Kapitals in einen ordentlich besteuerten <strong>und</strong> einen privilegiert<br />

besteuerten Teil wird nicht vorgenommen.<br />

089b-gemGes1.doc 4<br />

39

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