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Aus dem Institut für Hygiene und Umweltmedizin - Ernst-Moritz-Arndt ...

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Dienststelle des Rettungsdienstes ein Beauftragter <strong>für</strong> <strong>Hygiene</strong> benannt<br />

werden (Sefrin et al. 1993, 1997). Die unmittelbare Verantwortung trägt<br />

jedoch jeder einzelne Mitarbeiter selbst. Im Rettungsdienst kann es nicht so<br />

sein, daß jemand als Supervisor die <strong>Hygiene</strong> überwacht. Deshalb sind<br />

Schulungen <strong>und</strong> Weiterbildungen des Rettungspersonals auf <strong>dem</strong> Gebiet der<br />

<strong>Hygiene</strong> erforderlich <strong>und</strong> sollten Bestandteil des <strong>Hygiene</strong>plans sein. Die<br />

Abläufe müssen automatisch funktionieren, ohne daß man vorher etwas<br />

nachlesen muß. Nur wer die <strong>Hygiene</strong>regeln beherrscht, kann die<br />

Infektionsgefahren konsequent in Grenzen halten oder ausschalten.<br />

Der Infektionsschutz des Patienten <strong>und</strong> der Selbstschutz des<br />

Rettungspersonals vor einer Infektion haben gleichrangige Bedeutung. Das<br />

Rettungsdienstpersonal ist durch die berufliche Exposition täglich durch<br />

verschiedene Infektionsrisiken gefährdet. Wie stark die Gefährdung sein<br />

kann, zeigt die Tatsache, daß die meisten Einsätze so ablaufen, daß das<br />

Rettungsdienstpersonal so gut wie nichts vom Patienten weiß. Deshalb muß<br />

im Rettungsdienst immer von den „ungünstigsten Voraussetzungen”<br />

ausgegangen werden, d.h. jeder Notfallpatient ist als potentiell infektiös zu<br />

betrachten.<br />

Es muß also sowohl <strong>für</strong> den Schutz des Patienten als auch <strong>für</strong> den Schutz<br />

des Personals Vorsorge im Hinblick auf etwaige Infektionen getroffen<br />

werden, wobei selbstverständlich in allen Fällen das Wiederherstellen <strong>und</strong><br />

Erhalten vitaler Funktionen gegenüber der <strong>Aus</strong>schaltung von<br />

Infektionsgefahren Priorität hat. Deswegen sind die Stellen, die den<br />

Rettungsdienst anfordern, verpflichtet, der zentralen Leitstelle <strong>und</strong> <strong>dem</strong><br />

Einsatzpersonal eine bekannte oder vermutete Infektionsgefahr auch dann<br />

mitzuteilen, wenn eine Übertragung durch die im Einsatz üblichen Kontakte<br />

nicht zu erwarten ist. Denn nur die bekannte Diagnose einer<br />

Infektionskrankheit ermöglicht gezielte Maßnahmen der<br />

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