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TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin

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2/<strong>2010</strong><br />

Das neue Insolvenzrecht: Auswirkungen und Änderungen<br />

Die Ärzte GmbH + Das neue Künstler Innen sozial versicherungs-Struktur gesetz<br />

Betrugs bekämpfung + strafbefreiende Selbstanzeige?<br />

Aktuelles von den Höchstgerichten + Schmankerln aus dem Steueralltag<br />

Österreichische Post AG<br />

Info.Mail Entgelt bezahlt


Liebe Leserinnen und Leser,<br />

2/<strong>2010</strong><br />

Von links nach rechts:<br />

Wolfgang Steirer, Walter Mika,<br />

Petra Egger, <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong><br />

Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.<br />

Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien<br />

Tel. (01) 535 50 25, Fax DW-24<br />

office@steirer-mika.at, www.steirer-mika.at<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong>, Rechtsanwältin<br />

Franz-Josefs-Kai 49, 1010 Wien<br />

Tel. (01) 533 14 35, Fax DW-30<br />

office@cortolezis.eu, www.cortolezis.eu<br />

nach einem mehr oder weniger erkenn- und<br />

fühlbaren Sommer ist Ihnen der Start in den<br />

Herbst hoffentlich gut gelungen. Wir alle wissen<br />

noch immer nicht, welche Lösungsvorschläge<br />

der beiden Regierungsparteien für uns Wirklich<br />

keit werden. Gerade war zu lesen, dass<br />

von der angedachten Vermögensteuer ohnehin<br />

nur 70.000 Personen betroffen wären. Mit<br />

so einer Vermögensteuer könnte der Großteil<br />

der Bevölkerung wohl bestens leben, weil gar<br />

nicht betroffen. Noch lieber wäre allen, gar<br />

keine Steuererhöhung, wie es auch schon<br />

vor geschlagen wurde. Wir werden die Details<br />

wohl erst nach den wichtigen Wahlen in der<br />

Steiermark und in Wien erfahren.<br />

Bis dahin beschäftigen uns ohnehin viele andere<br />

Themen. So ist etwa die Selbst anzeige der<br />

letzte Rettungsanker, um eine drohende Finanzstrafe<br />

abzuwehren. Wo die Tücken im Detail liegen,<br />

hat sich Nikola Löser für Sie angesehen.<br />

Wolfgang Steirer zeigt, wie die Sehnsucht nach<br />

der steuerlichen Absetzbarkeit eines Rennrades<br />

letztlich doch unerfüllt blieb.<br />

Wie wirtschaftsfreundlicher das Insolvenz recht<br />

geworden ist, beschreiben Michael Langer und<br />

<strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong>. Insolvenz soll auch manchmal<br />

durch betrügerisches Handeln herbeigeführt<br />

werden. Es gibt gegen die Betrugsbekämpfung<br />

neue Vor schriften, die Petra Egger erläutert. Was<br />

die neu geschaffene Ärzte GmbH bringt, stellt<br />

Alexandra Jasch in einem Überblick dar.<br />

Andrea Haslinger hat mit Walter Mika versucht,<br />

für Sie zu entdecken, was sich anderes hinter<br />

der Bezeichnung Küns t lerInnen sozial versicherungs-Struk<br />

tur gesetz verbirgt, als ein neuer<br />

Gesetzeszungenbrecher.<br />

Viel Spaß beim Le sen und einen schönen<br />

Herbst wünscht Ihnen<br />

Ihr Walter Mika<br />

Verleger, Redaktion und Herausgeber: Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.<br />

Graphik: Innerhofer | <strong>Dr</strong>uck: Robitschek, Verlags- und Herstellungsort: Wien


Das neue Insolvenzrecht – welche<br />

Auswirkungen hat es für die Gläubiger<br />

von insolventen Unternehmen?<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong>, Anna <strong>Cortolezis</strong><br />

Das neue Insolvenzrecht ist von dem<br />

Grund gedanken getragen, insolventen<br />

Unternehmen nach einer Sanierung die<br />

Möglichkeit zu schaffen, das Unter nehmen<br />

fortzuführen. Daher ist es ein Prinzip<br />

des neuen Insolvenzrechtes, wichtige Vertragsverhältnisse<br />

des insolventen Un ternehmens<br />

zu erhalten. So soll die Sa nierung<br />

rascher und einfacher gelingen.<br />

Bisher war es Vertragspartnern von insolventen Unternehmen uneingeschränkt<br />

möglich, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die<br />

Ver träge enthielten sogar oft Klauseln, wonach bei Eröffnung<br />

des Insolvenzverfahrens der Vertrag automatisch aufgelöst war.<br />

Insolventen, aber sanierungsfähigen Unternehmen wurde auf<br />

Grund dieser Auflösungsmöglichkeit ihre Sanierung erschwert.<br />

Für eine sinnvolle Fortführung ist die Beibehaltung wichtiger Verträge<br />

Grundvoraussetzung, um ein Unternehmen zu sanieren.<br />

Ein operativ tätiges Unternehmen braucht Lieferanten, Lizenz geber<br />

oder -nehmer, Vertriebspartner, Dienstleister, Arbeitnehmer<br />

etc. Auf Grund der neuen Rechtslage sollen bestehende Ver tragsverhältnisse<br />

per Gesetz aufrecht erhalten werden.<br />

Rechtlich und wirtschaftlich von Bedeutung ist dabei die nunmehr<br />

geltende Auflösungssperre von zweiseitigen Verträgen.<br />

Sie gilt in allen Insolvenzverfahren. Vertragspartner eines insolventen<br />

Unternehmens können Verträge nicht mehr automatisch<br />

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösen. Auch entsprechende<br />

Vertragsklauseln, die die automatische Vertragsauflösung<br />

bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorsehen, sind nur<br />

mehr eingeschränkt wirksam. Die Ausübung eines ordentlichen<br />

Kündigungsrechtes wird somit ausgeschlossen.<br />

Grundvoraussetzung für die Auflösungssperre ist die Unter nehmens<br />

fortführung. Nur in diesem Fall gilt die Auflösungssperre.<br />

Das bedeutet, dass bei Schließung des Unternehmens die Auflösungssperre<br />

sofort wegfällt. Zudem gilt die Auflösungssperre<br />

nur dann, wenn durch die beabsichtigte Vertragsauflösung die<br />

Unternehmensfortführung gefährdet wird. Die Auflösungssperre<br />

gilt nicht nur in solchen Fällen, in denen der Schuldner zu einer<br />

Geldleistung verpflichtet ist, sondern auch bei Verpflichtungen<br />

zu Leistungen, die nicht in Geld bestehen. Bei Vorliegen der<br />

Auflösungssperre darf nur mehr aus wichtigem Grund ein Vertrag<br />

aufgelöst werden, wobei die Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />

Lage des insolventen Vertragspartners oder der Verzug mit<br />

Leistungen, die vor der Insolvenzeröffnung fällig wurden, nicht<br />

als wichtiger Grund gelten.<br />

Die Auflösungssperre greift aller dings dann nicht mehr, wenn<br />

dem Vertragspartner des insolventen Unternehmens selbst<br />

durch die Auflösungssperre schwere persönliche oder wirtschaftliche<br />

Nachteile drohen, somit der Vertragspartner selbst durch<br />

das Aufrechterhalten des Vertrages in seiner Existenz gefährdet<br />

ist. Die Auflösungssperre ist auch zeitlich begrenzt. Sie endet<br />

sechs Monate nach Eröffnung des Insol venzverfahrens.<br />

Wichtig zu erwähnen ist, dass das Verbot der Auflösung nicht bei<br />

der Auszahlung von Krediten sowie bei Arbeitsverträgen gilt, sofern<br />

es dabei um Ansprüche auf Auszahlungen geht. Er gänzt wird die<br />

Auflösungssperre durch die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln,<br />

die bei Insolvenz eines Vertragspartners die auto matische Auflösung<br />

des Vertrages zur Folge haben. Vermieter von insolventen<br />

Unternehmen können Miet- und Pacht verträgen nicht aufkündigen.<br />

Zudem gilt auch weiterhin, dass der Insolvenzverwalter Räumungs<br />

exekutionen aufschieben lassen kann.<br />

Conclusio: Vertragspartner von insolventen Unternehmen sind,<br />

soferne Unter nehmen sanierungsfähig sind, zumindest eine gewisse<br />

Zeit weiter an die vereinbarten Verträge gebunden.<br />

Achtung bei Sanierungs verfahren mit Eigen ver waltung!<br />

Eigenverwaltung bedeutet, dass der Schuld ner berechtigt ist,<br />

Rechts hand lun gen, die zum gewöhnlichen Betrieb des Unterneh<br />

mens gehören, selbst zu tätigen. Allerdings kann ungeach tet


Mag. Michael Langer<br />

Das neue Insolvenzrecht –<br />

Änderungen für das insolvente<br />

Unternehmen<br />

dessen der Sa nie rungsverwalter Rechtshand<br />

lungen des Schuld ners beein spruchen,<br />

um Hand lun gen zu unterbin den.<br />

Bei allen über die ordent liche Ver waltung<br />

hinausgehenden Hand lungen be darf der<br />

Schuld ner die Zu stim mung des Sanierungs<br />

verwalters.<br />

Agiert der Schuldner ohne Zustimmung<br />

oder setzt er sich über den Einspruch<br />

des Sanierungsverwalters hinweg, so sind<br />

die se Handlungen den Gläubigern gegenüber<br />

unwirksam, vorausgesetzt, diese<br />

wus sten nicht, dass der Schuldner seinen<br />

Hand lungsspiel raum überschreitet.<br />

Wir raten daher, im Zweifelsfall jedenfalls<br />

die Zu stim mung des Sanierungs verwalters<br />

ein zuholen.<br />

Die Aufgabe des Insolvenzrechts hat sich seit Ein führung<br />

zu Beginn des letzten Jahrhunderts deutlich gewandelt.<br />

Während zu Beginn ausschließlich die Be friedigung<br />

der Gläubiger die Richtschnur aller Über legun gen<br />

war, rückten immer mehr die Insolvenz pro phylaxe und<br />

zuletzt vor allem die Unternehmens sa nie rung in den<br />

Vordergrund.<br />

Als Ausfluss obiger Überlegungen trat mit 1. Juli <strong>2010</strong> das neue „Bundesgesetz über<br />

das Insolvenzverfahren“ in Kraft. Es brachte eine Vielzahl an Änderungen, von denen<br />

einige aber nur von formeller Bedeutung sind. Die wichtigsten Punkte möchte ich kurz<br />

darstellen.<br />

Umbenennung von Konkursordnung (KO) in Insolvenzordnung (IO)<br />

Der bisher in Österreich gebräuchliche Begriff Konkurs (lat. concursus, „Zusammenlauf“,<br />

nämlich jener der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens des Schuldners)<br />

wird durch den Begriff Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“ im Sinne von: „Schuldscheine<br />

nicht einlösen könnend“) ersetzt.<br />

Konsequenterweise wurden auch die im Zusammenhang stehenden Begriffe angepasst.<br />

So wurde aus der Konkursmasse die Insolvenzmasse, aus dem Masseverwalter<br />

der Insolvenzverwalter, aus dem Konkursverfahren das Insolvenzverfahren bzw. das<br />

Sanierungsverfahren, usw. Erst wenn sich im Verlauf des Verfahrens herausstellt,<br />

dass eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich ist, wird das Verfahren in<br />

„Konkursverfahren“ umbenannt. Der Begriff Konkurs ist also noch nicht ganz obsolet.<br />

Bis zum 30.6.<strong>2010</strong> gab es neben der Konkursordnung noch die Ausgleichsordnung.<br />

Da diese mit Ablauf des 30.6.<strong>2010</strong> außer Kraft getreten ist, ist die Zweigleisigkeit des<br />

Insolvenzrechts beseitigt.<br />

Verringerung der Mindestquote von 40 % auf 30 %<br />

Nach der bis 30.6.<strong>2010</strong> bestehenden Ausgleichsordnung musste der Schuldner die<br />

Bezahlung von zumindest 40 % seiner Schulden anbieten können. In der neuen Insolvenz<br />

ordnung sind zwei Arten von Sanierungsverfahren vorgesehen:<br />

1. Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung unter Aufsicht eines Verwalters<br />

Wenn der Unternehmer einen Sanierungsplan vorlegen kann, in dem er den<br />

Insolvenzgläubigern anbietet, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der<br />

An nahme des Sanierungsplans (nunmehr) mindestens 30 % der Forderungen zu<br />

zah len und die Finanzierung dieser Zahlungen auch wirtschaftlich darstellen kann,<br />

bleibt der Schuldner grundsätzlich selber Entscheidungsträger in seinem Unternehmen.


Es bestehen aber erhebliche Einschränkungen seiner Entschei<br />

dungsbefugnisse. Der Sanierungsverwalter (entspricht<br />

dem bisherigen Masseverwalter) muss allen Geschäften, die<br />

nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, zustimmen.<br />

Außerdem hat der Sanierungsverwalter im Zuge<br />

seiner Kontrollverpflichtung auch ein Einspruchsrecht bei<br />

Geschäften des gewöhnlichen Unternehmensbereichs.<br />

2. Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung<br />

Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote<br />

innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme<br />

des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens<br />

20 % der Forderungen zu betragen. In diesem Fall wird die<br />

Leitung des Unternehmens allerdings wie bisher zur Gänze<br />

dem Insolvenzverwalter übertragen. Der Schuldner ist daher<br />

nicht mehr Leiter seines Unternehmens.<br />

Dieses Verfahren entspricht in etwa dem bisherigen Modell<br />

des Zwangsausgleichs.<br />

Vereinfachung des Zustimmungserfordernisses<br />

Ein vorgeschlagener Sanierungsplan bedarf der Zustimmung der<br />

Gläubigerversammlung. Wenn diese vorliegt, liegt ein angenommener<br />

Sanierungsplan vor.<br />

Nach der bis 30.6. geltenden Rechtslage kam die Annahme<br />

dann zustande, wenn einerseits die einfache Kopfmehrheit der in<br />

der Gläubigertagsatzung anwesenden Gläubiger und andererseits<br />

die Zustimmung von zumindest 3/4 der Forderungen gegeben<br />

waren. Dadurch war es einem Gläubiger, dessen For derungshöhe<br />

mehr als 25 % der Gesamtforderung betrug, möglich, einen<br />

Ausgleich zu verhindern.<br />

Neu ist, dass neben der einfachen Kopfmehrheit nur mehr die<br />

einfache Summenmehrheit der Forderungen der in der Sanierungsplantagsatzung<br />

stimmberechtigten Insolvenzgläubiger erforderlich<br />

ist. Sehr häufig waren es die Vertreter der Sozialversicherungs<br />

träger, die eine Unternehmenssanierung verhinderten,<br />

weil die Forderungen der Krankenkassen oft mehr als 25 % der<br />

Gesamt forderungen ausmachten und die Sozialversicherung aus<br />

Prinzip immer gegen einen Ausgleich stimmte.<br />

Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde das Zustimmungserfordernis<br />

im Hinblick auf das im modernen Insolvenzrecht vorherrschende<br />

Leitmotiv der Unternehmenssanierung vereinfacht.<br />

Der angenommene Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch<br />

das Gericht. Wenn diese Bestätigung in Rechtskraft erwachsen<br />

ist, gilt der Sanierungsplan als zustande gekommen. Wenn die im<br />

Sanierungsplan vorgeschlagenen Zahlungen erfolgt sind, gilt der<br />

Sanierungsplan als erfüllt und es tritt Restschuldbefreiung ein.<br />

Zusammenfassung<br />

Das Insolvenzrecht wurde zur Gänze überarbeitet. Viele Änderungen<br />

sind nur formelle bzw. begriffliche Anpassungen. Vor al lem<br />

durch die Herabsetzung des Zustimmungserfordernisses der Insol<br />

venzgläubiger werden in Zukunft aber mehr Unternehmenssanierungen<br />

möglich sein als in der Vergangenheit.<br />

Es wird interessant zu beobachten sein, wie sich das neue<br />

Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung unter Aufsicht<br />

eines Verwalters durchsetzen wird. Gilt es doch abzuwägen,<br />

ob die (allerdings erheblichen Einschränkungen unterliegende)<br />

Eigenverwaltung des Unternehmers attraktiv genug ist, um die<br />

um zehn Prozentpunkte (30 % Quote gegenüber 20 % ohne<br />

Eigenverwaltung) höhere Quote in Kauf zu nehmen.


Mag. Alexandra Jasch<br />

Ab nun gesetzlich möglich:<br />

Die Ärzte GmbH<br />

Anfang Juli wurde die 14.<br />

Ärztegesetz-Novelle beschlossen.<br />

Bisher war für<br />

Ärzte nur der Zusam menschluss<br />

in Form einer offenen<br />

Gesellschaft möglich.<br />

Ab nun ist auch die Gründung<br />

einer Gesell schaft<br />

mit beschränkter Haftung<br />

zulässig. Selbst ver ständlich<br />

gilt es dabei besondere<br />

Bestimmungen zu beachten<br />

…<br />

In erster Linie darf eine Gruppenpraxis<br />

keinesfalls die Organisationsdichte bzw. –<br />

struktur einer Krankenanstalt aufweisen.<br />

Dies wird durch die folgenden Vorschriften<br />

sichergestellt:<br />

> Nur zur selbstständigen Berufsaus ü-<br />

bung zugelassene Ärzte können Gesell<br />

schafter sein. Keine anderen Personen<br />

oder Gesellschaften dürfen am<br />

Gewinn oder Umsatz beteiligt sein;<br />

> Jeder Gesellschafter muss auch tatsächlich<br />

als Arzt für die Gesellschaft<br />

tätig sein;<br />

> Es dürfen keine Ärzte beschäftigt werden<br />

(ausgenommen Lehrpraxis und<br />

Vertretungen im üblichen Ausmaß);<br />

> Pro Gesellschafter dürfen nur maximal<br />

5 Angehörige anderer Gesundheitsberufe<br />

(z.B. Hebammen) angestellt<br />

wer den. Maximal jedoch nicht mehr<br />

als 30 Personen. Ordinationsgehilfen<br />

sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />

Sonderfächer mit hohem Technisierungsgrad<br />

(z.B. Labor dia gnos tik,<br />

Radiologie) sind auch von dieser Beschränkung<br />

ausgenommen. Bei allen<br />

anderen Fachgebieten wird bei Überschreiten<br />

dieser Grenzen das Vorliegen<br />

eines selbstständigen Ambu latoriums<br />

angenommen;<br />

> Die Ärzte dürfen in ihrer Berufsausübung<br />

keinen Weisungen anderer Gesellschafter<br />

unterliegen;<br />

> Die Geschäftsführungstätigkeiten sind<br />

durch einen oder mehrere Ge sellschaf<br />

ter durchzuführen. Eine Anstellung<br />

ist nicht möglich.<br />

Verfügen alle potenziellen Gesellschafter<br />

bereits über einen Einzelvertrag mit der<br />

zuständigen Gebietskrankenkasse oder ist<br />

die Gruppenpraxis bereits im Stellenplan<br />

vorgesehen, reicht eine schriftliche Anzeige<br />

an den Landeshauptmann über die<br />

Gründung aus. Andernfalls (z.B. Wahlgruppen<br />

praxen) ist eine Zulassung durch<br />

den Landeshauptmann erforderlich. Liegt<br />

ein schriftlicher Vorvertrag zwischen der<br />

Gruppenpraxis und der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

vor, kann und muss<br />

die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen<br />

werden. Werden Gruppenpraxen<br />

gegründet, die ausschließlich nicht kostenerstattungsfähige<br />

Leistungen anbieten<br />

(z.B. nur ästhetische Medizin) ist eine<br />

Gründung auch ohne Vertragsabschluss<br />

mit der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />

möglich. Es besteht in diesem Fall jedoch<br />

keinerlei Kostenerstattungsanspruch bei<br />

den Krankenkassen.<br />

Im derzeit bestehenden Sozialversicherungsrecht<br />

existieren noch keine Ärzte<br />

GmbHs. Die Ärztekammer Wien hat der<br />

Wiener Gebietskrankenkasse im Juli <strong>2010</strong><br />

einen entsprechenden Entwurf übersandt.<br />

Eine Gruppenpraxis darf innerhalb von<br />

Österreich zwar nur über einen Berufssitz<br />

verfügen. Jedoch kann sie so viele<br />

Standorte wie Gesellschafter haben,<br />

wenn dadurch die Versorgung des Einzugsgebiets<br />

„wesentlich verbessert“ wird.<br />

Jeder Gesellschafter darf dann an sämtlichen<br />

Standorten seinen Beruf ausüben,<br />

jedoch über keinen weiteren Berufssitz verfügen.<br />

(Zur Erklärung: Grundsätzlich kann<br />

jeder zugelassene Arzt zwei Berufssitze<br />

begründen)<br />

Der allgemeine Grundsatz einer Gesellschaft<br />

mit „beschränkter Haftung“ gilt<br />

auch für die Ärzte-GmbH. Damit die Haftung<br />

der Gesellschafter begrenzt ist, muss<br />

jedoch eine Berufshaftpflichtversiche rung<br />

mit den folgenden Eckdaten abgeschlossen<br />

werden: Mindestens Euro 2 Mio pro<br />

Versicherungsfall und eine Versi che rungssumme<br />

von mindestens Euro 10 Mio.<br />

Bei Unterschreiten dieser Grenzen haften<br />

die Gesellschafter persönlich, unabhängig<br />

vom Verschulden, in Höhe des fehlenden<br />

Versicherungsschutzes.


Mag. Walter Mika und Mag. Andrea Haslinger<br />

Erleichterungen für<br />

das „Künstlerleben“?<br />

Das neue Künstler Innensozial<br />

versicherungs-<br />

Struktur gesetz soll helfen<br />

Ein Künstler hat es nicht immer leicht.<br />

Dazu kommen noch lästige Wege bei Behörden.<br />

Besonders im Bereich Sozialversicherung<br />

stehen Kunst schaf fende<br />

immer wieder vor neuen Fragen. Durch<br />

das neue Künstler Innensozial versicherungs-Strukturgesetz<br />

sollen ab dem<br />

Jahr 2011 Verbesserungen für Kunstschaffende<br />

erzielt werden. So sperrig<br />

und fast schon unverständlich, wie der<br />

Titel des Gesetzes ist, kommt gleich am<br />

Anfang allerdings wenig Hoffnung auf<br />

echte Verbesserungen auf.<br />

Folgende wesentliche Änderungen sind aufgrund der Regierungsvorlage<br />

vom 24.8.<strong>2010</strong> geplant:<br />

1. Künstler sind grundsätzlich bei der Sozialversicherungsanstalt<br />

der gewerblichen Wirtschaft als „Neue Selbständige“<br />

pflicht versichert. Zur Unterstützung und Information aller<br />

Kunstschaffenden soll es ab dem Jahr 2011 ein eigens<br />

für Künstler eingerichtetes Servicezentrum bei der Sozialver<br />

sicherungsanstalt geben. Über dieses Zentrum soll eine<br />

Verknüpfung zu den Gebietskrankenkassen und auch zum<br />

Künstler-Sozialversicherungsfonds möglich sein. Was bedeutet<br />

das für den Künstler, die Künstlerin? Aufkommende Fragen<br />

über hohe Beitragsvorschreibungen, Doppelversicherungen<br />

oder Rückforderungen von Beitragszuschüssen können<br />

gleich vor Ort geklärt werden. Zumindest lebt die Hoffnung,<br />

dass dadurch eine raschere Klärung möglich ist.<br />

2. Eine wesentliche Verbesserung für Künstler ist die geplante<br />

Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständi gen<br />

künstlerischen Erwerbstätigkeit. Während dieser Zeit ist eine<br />

Aus nahme von der Versicherung bei der Sozial ver sicherungsanstalt<br />

vorgesehen. Der große Vorteil liegt darin, dass<br />

Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung leichter in<br />

Anspruch genommen werden können.<br />

Derzeit ist die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes<br />

zwar ebenfalls möglich, wenn der Gewinn in den betreffenden<br />

Zeiträumen des Bezugs von Arbeitslosengeld unter<br />

der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der Nachteil ist, dass<br />

die selbständige Tätigkeit aber als „durchgehend“ angese<br />

hen wird. Das bedeutet, dass am Ende des Jahres der<br />

Ein kom mensteuerbescheid für die Überprüfung der Anspruchs<br />

voraussetzungen des Arbeitslosengeldes herangezogen<br />

wird. Liegen die Gesamteinkünfte dann über der<br />

Ge ringfügigkeitsgrenze, kann das Arbeitslosengeld zurückgefordert<br />

werden. Das hat bisher zu einer wesentlichen<br />

Schlechterstellung gegenüber Angestellten geführt. Dazu<br />

zwei kurze Beispiele zum Vergleich:<br />

> X war im Jahr 2008 Dienstnehmer und ist ab 1. März 2009 arbeitslos.<br />

Am 1. Juni 2009 beginnt er ein neues Dienst verhältnis.<br />

X hat in den Monaten von März bis Ende Mai Anspruch auf<br />

Arbeitslosengeld. Egal wie hoch sein Einkommen in der Zeit<br />

ab 1. Juni 2009 ist, es kommt zu keiner Rückforderung für<br />

das Arbeitslosengeld, wenn er in der Zeit des Bezuges kein<br />

Einkommen hat.<br />

> Y ist seit dem Jahr 2008 selbständig. Im Jahr 2009 ist er für<br />

2 Monate arbeitslos. Danach ist er wieder selbständig. Wenn<br />

die Einkünfte im Steuerbescheid des Jahres 2009 über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze liegen, kann das Arbeitslosengeld für<br />

die beiden Monate zurückgefordert werden. Es ist unbeachtlich,<br />

ob er in diesen Monaten gearbeitet hat, oder nicht. Dies<br />

ist deshalb so, da auch sozialversicherungsrechtlich eine<br />

durch gehende Versicherung vorliegt.<br />

Ob durch das neue Gesetz wirklich alles einfacher wird, bleibt<br />

abzuwarten. Wir stehen Ihnen jedenfalls gerne für all Ihre Fragen<br />

zur Verfügung!


MMag. Petra Egger<br />

Wenn ein paar nicht brav sind, müssen<br />

alle darunter leiden: Neue Bestimmungen zur<br />

Betrugs bekämpfung<br />

Unternehmer und Berater sind mit ständigen Ausweitungen<br />

von Aufzeichnungs- und Meldepflichten konfrontiert,<br />

die den administrativen Aufwand erhöhen<br />

und in den Unternehmen enorme Kosten ver ur sachen.<br />

Annahme von Nettolohnvereinbarungen<br />

Wird ein Dienstnehmer nicht angemeldet<br />

und die Lohnsteuer nicht abgeführt,<br />

ist die ausgezahlte Vergütung für die Arbeitsleistung<br />

als Nettolohn zu beurteilen.<br />

Für die Berechnung der Lohnsteuer ist<br />

daher der aus dem ausgezahlten Nettobetrag<br />

hochgerechnete Bruttobezug maßgeblich.<br />

Nach dem Betrugsbekämp fungsgesetz 2006, das verschärfte Auf zeichnungspflichten für<br />

Barge schäf te brachte, werden den Steuerpflichtigen in der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz<br />

<strong>2010</strong> neue Pflich ten auferlegt. Kernpunkte des Paketes sind die<br />

Ausdehnung von Meldepflichten und die Verschärfung von Haftungen. Hier ein Überblick:<br />

Meldepflicht bei Zahlungen ins Ausland<br />

Bei Zahlungen ins Ausland sind die Empfänger der Honorare für bestimmte Leistungen<br />

zu melden, sofern das Honorarvolumen Euro 100.000 im Kalenderjahr übersteigt. Die<br />

betroffenen Leistungen sind zum Beispiel freiberufliche Tätigkeiten (Ziviltechniker,<br />

Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Journalisten), Vermittlungsleistungen (Provi sionen)<br />

sowie kaufmännische und technische Beratung.<br />

Auftraggeberhaftung für die Baubranche<br />

Bei Beauftragung eines Subunternehmers trifft das Bauunternehmen eine Haftung für<br />

die Lohnabgaben des Auftragnehmers. Die Reglung ist ähnlich der schon bestehenden<br />

Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge des Subauftragnehmers. Die Haftung ist<br />

mit 5% des Auftragshonorares begrenzt. Sie entfällt, wenn der Subunternehmer zum<br />

Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden<br />

Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.<br />

Haftung von Arbeitnehmern für nicht abgeführte Lohnsteuer<br />

Im Rahmen eines Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber die auf den Lohn oder das<br />

Gehalt entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Den Dienstnehmer treffen<br />

hier grundsätzlich keine Haftungen, sollte der Dienstgeber die Lohnsteuer nicht abführen.<br />

Neu ist nun, dass der Arbeitnehmer direkt für die nicht abgeführte Lohnsteuer<br />

in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß oder wissen mußte, dass der<br />

Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abführt.<br />

Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei fehlender<br />

Empfängernennung<br />

Bezeichnet ein Unternehmen den Empfän<br />

ger von Zahlungen nicht genau, so ist<br />

die Ausgabe steuerlich nicht abzugsfähig<br />

– so die schon bisher geltende Rechts lage.<br />

Neu ist, dass zusätzlich 25% Körperschaftsteuer<br />

von dem Betrag zu bezahlen sind.<br />

In Summe ergibt sich auf die Ausgabe also<br />

eine Steuerbelastung von 50%–25% durch<br />

die Nicht abzugs fähig keit bei der Gewinnermittlung<br />

und weitere 25% durch den<br />

neu en Zuschlag. Dies dient dem Aus gleich<br />

der unter stellten Nicht versteuerung beim<br />

Empfänger (50% bei angenommenen<br />

Höchst steuersatz).<br />

Wer zahlt und was bringt es?<br />

In den Vorbemerkungen zur Regierungsvorlage<br />

sind Kosten und Nutzen des Pa ketes<br />

quantifiziert: Bei der Finanz ver waltung<br />

werden Mehrkosten von Euro 200.000 pro<br />

Jahr (im wesentlichen für Dienst rei sen und<br />

Gefahrenzulagen) angenom men. Für die<br />

Un ternehmen geht man von Kosten in Höhe<br />

von Euro 700.000 für die Umsetzung aus –<br />

unklar bleibt die Schätzungsgrundlage für<br />

die se Zahl. Zum Nutzen wird angemerkt:<br />

„Die vorgeschlagenen Änderungen führen<br />

zu einem nicht quantifizierbaren Steuermehr<br />

aufkommen.“


„Kommentarloses“ Einreichen einer<br />

Umsatzsteuerjahreserklärung mit Restschuld:<br />

strafbefreiende Selbstanzeige ?<br />

Mag. Nikola Löser<br />

Der Unabhängige Finanzsenat in Linz<br />

hat am 29. 4. <strong>2010</strong> ein Judikat veröffent<br />

licht, das entgegen der herrschenden<br />

Literatur und Rechtsprechung der<br />

Höchstgerichte steht.<br />

In diesem Fall ging es um einen Abgabepflichtigen, der im<br />

Jahr 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben<br />

hat. Ende April 2007 hat er dann die Einkommensteuer- und<br />

Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 elektronisch eingereicht.<br />

Die Nachzahlung, die sich insgesamt aus der Veranlagung<br />

der Umsatzsteuererklärung ergeben hat, konnte nicht fristgerecht<br />

eingezahlt werden, 4 Tage nach Ablauf der Frist hat der<br />

Abgabepflichtige ein Zahlungserleichterungsansuchen beim<br />

Finanzamt eingebracht.<br />

Vom Finanzamt wurde daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet.<br />

Der Abgabepflichtige hat dagegen mit der Begründung berufen,<br />

dass er durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

die Umsätze 2005 offengelegt hätte und die Abgabe einer Jahreserklärung<br />

trotz Fehlens der Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten sei. Das Finanzamt<br />

hat dies jedoch abgelehnt, weil die strafbefreiende Wirkung<br />

der Selbstanzeige durch das verspätete Einreichen des Zahlungserleichterungsantrages<br />

verloren gegangen sei.<br />

Zunächst kurz zur Frage, wann eine Selbstanzeige strafbefreiend<br />

wirkt: Eine wirksame Selbstanzeige hat zwingend die Darlegung<br />

der Verfehlung, bei Verkürzung einer Abgabe die Offenlegung<br />

der bedeutsamen Umstände und die Täternennung zu enthalten.<br />

Außerdem muss die Schadensgutmachung rechtzeitig erfolgen.<br />

der Unternehmer nicht spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden<br />

Kalendermonats die Voranmeldungen eingereicht und<br />

die Umsatzsteuerbeträge eingezahlt hat, kam es unterjährig zu<br />

Verkürzungen, auch wenn insgesamt die Umsatzsteuer mit der<br />

Jahreserklärung dargelegt worden ist.<br />

Offenlegung der bedeutsamen Umstände:<br />

Laut Judikatur und Literatur erfüllt eine Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

das Kriterium der Offenlegung der bedeutsamen Umstände,<br />

weil der Unternehmer eine Steuererklärung für das abgelaufene<br />

Kalenderjahr einreicht, die alle in dem betreffenden<br />

Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume erfasst. Dazu<br />

führt der UFS folgendes aus: „selbst wenn man akzeptieren<br />

wollte, dass die eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung …<br />

eine Selbstanzeige … bilden könnte, kann der kommentarlos<br />

übermittelten Umsatzsteuererklärung für ein Veranlagungsjahr<br />

mangels einer auch nur ansatzweisen Offenlegung der für die<br />

eingetretene Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht die Wirkung<br />

einer Selbstanzeige zuerkannt werden. Gegenständlich<br />

bliebe auch völlig unklar, welche Verkürzungsbeträge auf welche<br />

Voranmeldungszeiträume entfielen.“<br />

Täternennung<br />

In der Finanzonline Verordnung wird ausdrücklich festgehalten,<br />

dass „ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes<br />

Anbringen unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich<br />

durchführt, als Anbringen desjenigen gilt, auf den diese Teilnehmeridentifikation<br />

ausgestellt worden ist …Wird die Selbstanzeige<br />

daher per FinanzOnline über die Teil neh meridentifikation des<br />

Einzelunternehmers eingereicht, stellt dies ein Anbringen der natürlichen<br />

Person dar, eine ausreichende Täternennung ist gege­<br />

Darlegung der Verfehlung<br />

In der Verwaltungspraxis galt bisher die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung,<br />

die eine Restschuld ausweist, als<br />

Selbstanzeige, obwohl es an der Zuordnung des verkürzten<br />

Betrages zum jeweiligen Voranmeldungszeitraum fehlte. Der<br />

UFS negiert dies aber in seinem Urteil vom 29.4.<strong>2010</strong>, weil<br />

laut seiner Sicht die Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt<br />

wird, wenn die Abgabe zum gesetzlichen Fälligkeitstermin überhaupt<br />

nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet worden ist. Da


en.“ Selbst das wird vom UFS im vorliegenden<br />

Fall mit dem Argument negiert,<br />

dass es „auch bei einem Einzelunternehmer<br />

nicht von vornherein undenkbar ist, dass<br />

die Verantwortung der Versendung der<br />

Voranmeldung nicht bei diesem, sondern<br />

bei einer anderen Person gelegen ist. Die<br />

physische Person, für welche die Selbstanzeige<br />

gelten soll, ist daher klar zu benennen.“<br />

Rechtzeitige Schadensgutmachung<br />

Der Unternehmer hätte spätestens zum<br />

Fälligkeitstag den Rückstand aus der<br />

Um satzsteuer einzahlen – oder eine Zahlungserleichterung<br />

beantragen müssen.<br />

Durch das verspätete Einreichen des<br />

Zah lungserleichterungsansuchens ist die<br />

strafbefreiende Wirkung der „rechtzeitigen<br />

Schadensgutmachung“ verloren gegangen.<br />

Zusammenfassung<br />

Abgesehen von der Frage des zu spät<br />

ein gereichten Zahlungserleichterungsansuchens,<br />

lässt der UFS in seinem Urteil<br />

die herrschende Ansicht und die<br />

Judikatur der Höchstgerichte unbeach tet.<br />

Wir empfehlen jedoch, mit der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />

eine Beilage zu<br />

übermitteln, aus welcher ersichtlich ist,<br />

auf welche Voranmeldungszeiträume die<br />

Differenzen entfallen. Auch bei einem Einzelunternehmer<br />

sollte der „Täter“ in einer<br />

gesonderten Beilage konkret benannt<br />

werden, um das Risiko einer Finanzstrafe<br />

möglichst gering zu halten.<br />

Da bei den vorstehend angesprochenen<br />

Punkten die Judikatur der Höchstgerichte<br />

ausgeblendet worden ist, wäre eine Bekämpfung<br />

beim Verwaltungsgerichts hof<br />

wahrscheinlich Erfolg versprechend, aber<br />

kostspielig. Sollte dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof<br />

behandelt werden,<br />

werden wir Sie über diese letztin stanzliche<br />

Entscheidung informieren.<br />

<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong> und Mag. Katherine Schnabl<br />

Herbstzeit ist Wanderzeit<br />

Der lustvolle Wanderer Müller verletzte sich bei einer Wanderung durch eine Klamm<br />

durch einen herabfallenden Stein schwer. Die Gemeinde Schlucht stellte in ihrer<br />

Tourismuswerbung den Weg als leicht und gefahrlos dar. Sie hat den Weg erst gerade<br />

sanieren und von einer Baugesellschaft von der Böschung lockere, absturzgefährdete<br />

Steine entfernen lassen. Und dennoch kam es zu dem Unfall. Der lustvolle Wanderer<br />

Müller klagte daraufhin die Baugesellschaft auf Schmerzengeld.<br />

Der OGH gab dem lustvollen Wanderer Müller recht. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten<br />

aus einem Vertragsverhältnis erstrecken sich auch auf <strong>Dr</strong>itte, wenn diese erkennbar<br />

durch die nicht pflichtgemäße Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und<br />

der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Beim Vertrag zwischen der<br />

Gemeinde Schlucht und der Baugesellschaft geht es bei der Vertragserfüllung auch,<br />

wenn nicht sogar in erster Linie, um die Interessen der Wanderer. Der lustvolle<br />

Wanderer Müller ist daher berechtigt, seine Ersatzansprüche unmittelbar gegen die<br />

Baugesellschaft durchzusetzen.<br />

Mitverschulden des Kunden bei unrichtiger Anlageberatung<br />

Herr Anlagefreudig wollte für seine Ehefrau eine Erbschaft anlegen. Die Ehefrau bevollmächtigte<br />

daher ihren Mann, für sie Aktien zu kaufen. Herr Anlagefreudig kontaktierte<br />

seinen bisher bewährten Anlageberater. Doch diesmal war sein beworbenes Produkt mit<br />

hohem Risiko behaftet. Da Herr Anlagefreudig dieses Produkt schon kannte, machte<br />

der Anlageberater darauf nicht ausdrücklich aufmerksam. Wie es so kommt, die gesamte<br />

Erbschaft war innerhalb kürzester Zeit wie gewonnen so zerronnen.<br />

Die Ehefrau war zerknirscht. Sie klagte den Anlageberater auf Schadenersatz wegen<br />

unrichtiger Anlageberatung. Der Oberste Gerichtshof gab ihr zwar grundsätzlich<br />

recht, lastete ihr allerdings ein Mitverschulden an. Der bevollmächtigte Ehegatte hatte<br />

schon Erfahrungen mit dem Anlageprodukt und wusste über risikoerhebliche Umstände<br />

Bescheid. Daher habe die geschädigte Ehefrau ein Mitverschulden.<br />

Gewerberechtlicher Geschäftsführer –<br />

ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich?<br />

Herr Multitasking, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, ist sowohl<br />

handelsrechtlicher Geschäftsführer der Österreich GmbH mit dem Sitz in Wien als<br />

auch handels rechtlicher Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft.<br />

Die tatsächliche Betätigung des Herrn Multi tasking als gewerberechtlicher<br />

Geschäftsführer der Österreich GmbH erfolgt durch regelmäßige persönliche


Aktuelles von den Höchstgerichten<br />

Anwesenheit in Wien im Ausmaß von etwa 20 bis 30 Stunden<br />

pro Monat. Abgesehen davon ist Herr Multitasking in täglichem<br />

Kontakt mit den Angestellten der Österreich GmbH, insbesondere<br />

per Telefonkonferenz.<br />

Die zuständige Gewerbebehörde vertrat die Ansicht, Herr Multitasking<br />

sei nicht in der Lage, sich im Betrieb der Österreich<br />

GmbH entsprechend zu betätigen und daher seien die Voraussetzungen<br />

für die Bestellung des Herrn Multitasking zum gewerblichen<br />

Geschäftsführer nicht gegeben.<br />

Der VwGH teilte die Ansicht der Gewerbebehörde nicht. Der gewerberechtliche<br />

Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber<br />

anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />

Vorschriften verantwortlich. Seiner Verpflichtung<br />

kann Herr Multitasking nicht nur durch persönliche Anwesenheit<br />

am Sitz der Österreich GmbH nachkommen, sondern auch im<br />

Wege von Telefonkonferenzen sowie durch Nutzung der heutzutage<br />

fast unbegrenzten Möglichkeiten elektronischer Medien (email,<br />

Fax, Videotelefonkonferenzen und PC). Auf diese Weise ist<br />

eine ausreichende Wahrnehmung der Verantwortung des Herrn<br />

Multitasking als gewerberechtlicher Geschäftsführer gegenüber<br />

der Gewerbebehörde sichergestellt.<br />

„Tirol Milch“ Logo<br />

„Tirol Milch“, eine bekannte Produzentin und Vertreiberin von<br />

Milchprodukten, vergab den Auftrag, für ihren neuen Marktauf<br />

tritt eine neue Wortbildmarke zu kreieren. Das von dem beauftragten<br />

Designbüro D kreierte Logo besteht aus einem stilisierten<br />

Berg vor blauem Himmel mit gelber Sonne und dem<br />

Firmenschlagwort „Tirol Milch“. Als Hintergrundfarbe wählte D<br />

einen ganz bestimmten blauen Farbton mit der Bezeichnung<br />

„Pantone Process Blue“. Diesen Farbton änderte „Tirol Milch“<br />

einige Zeit später in einen anderen Blauton, ohne dazu die<br />

Zustimmung von D einzuholen. Dies veranlasste D als Urheberin<br />

des Logos eine Verletzung von § 21 UrhG geltend zu machen und<br />

Unterlassung zu begehren.<br />

Der OGH vertrat jedoch die Ansicht, dass im vorliegenden Fall<br />

keine Zustimmung des Urhebers erforderlich geworden ist. Zwar<br />

legt § 21 UrhG fest, dass auch von dem zur Werknutzung<br />

Berechtigten an dem Werk selbst keine Änderungen vorgenommen<br />

werden dürfen, sofern der Urheber nicht einwilligt oder<br />

das Gesetz Änderungen zulässt. Insbesondere sind nur solche<br />

Änderungen zulässig, die durch die Art oder den Zweck der<br />

erlaubten Werknutzung gefordert werden. Daher ist in jedem<br />

Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Werkschutz einerseits<br />

und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten<br />

andererseits vorzunehmen. Besonders zu berücksichtigen ist die<br />

Interessenlage hinsichtlich der für Werbung geschaffenen Werke.<br />

Stärker als in anderen Berei chen geht es hier um finanzielle und<br />

betriebswirtschaftliche Interessen der Nutzungsberechtigten, die<br />

sich auf täglich veränderte Situationen einstellen müssen. Da<br />

der vorliegende Eingriff obendrein auch noch sehr behutsam<br />

(Änderung des Blautons) vorgenommen wurde, war dieser jedenfalls<br />

berechtigt.<br />

Achtung: Jahresabschluss und Zwangsstrafen<br />

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet,<br />

den Jahresabschluss vollständig und richtig beim<br />

Firmenbuchgericht einzureichen. Zweifellos ist diese gesetzlich<br />

festgelegte Verpflichtung jedem geschäftsführenden Organ bekannt.<br />

Bekannt sollte auch sein, dass das Gericht bei Verstößen<br />

gegen die Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungspflichten<br />

die vertretungsbefugten Organe von Amts wegen mittels<br />

Zwangsstrafen zur Befolgung dieser Vorschriften anzuhalten hat.<br />

Das Gericht prüft die einlangenden Unterlagen auch hinsichtlich<br />

der Einhaltung von Formvorschriften. Stellt das Gericht dabei einen<br />

Verstoß gegen die gesetzlichen Offenlegungspflichten fest,<br />

hat es über die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) von Amts<br />

wegen Zwangsstrafen zu verhängen.<br />

Der OGH hat nun hinsichtlich der Verhängung von Zwangsstrafen<br />

klargestellt, dass auch die Unterlassung der Angabe der Vorjahres<br />

zahlen im Jahresabschluss einen Verstoß gegen die gesetzlichen<br />

Offenlegungspflichten darstellt und das Gericht daher<br />

in einem solchen Fall über die geschäftsführenden Organe<br />

Zwangsstrafen zu verhängen hat.


Mag.Wolfgang Steirer<br />

„Kann ich das auch von der Steuer<br />

abschreiben?“ Schmankerln und Neuigkeiten<br />

aus dem Steueralltag<br />

Das Finanzamt war nicht dieser Meinung und hat dieses Ansinnen<br />

abgelehnt. Mit seiner Berufung ist der Anwalt in der zweiten<br />

Instanz ab geblitzt. Statt aufzugeben, hat er aber auch noch<br />

den Verwal tungsgerichtshof belästigt, der ihm aber ebenfalls einen<br />

Korb gegeben hat: Die Argumentation sei unglaubwürdig<br />

und realitätsfremd. „Man kann’s auch übertreiben“ sollte man<br />

dem sportlichen Anwalt ins Stammbuch schreiben!<br />

Von der Steuer „abschreiben“? Nein, so<br />

ist es nicht richtig formuliert. „Als Betriebs<br />

ausgabe absetzen“ oder „als Sonder<br />

ausgabe geltend machen“, so klingt<br />

es schon professioneller.<br />

Was aber ein Rechtsanwalt neulich versucht hat, muss wohl als<br />

gescheitertes Experiment einer versuchten Steuerersparnis bezeichnet<br />

werden.<br />

Forsch und mutig, wie Anwälte mitunter sind, hat er ein ziemlich<br />

teures Rennrad angeschafft, die darin enthaltene Umsatzsteuer<br />

vom Finanzamt zurückverlangt und die Anschaffungskosten als<br />

Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung gewinnmindernd –<br />

und daher steuersparend – abschreiben wollen.<br />

Sein Argument: wenn er mit dem Fahrrad durch die Gegend<br />

düst, würden ihn potenzielle Klienten sehen können und aus<br />

seiner rennradelnden Aktivität haarscharf schließen, dass er ein<br />

Anwalt mit Spezialisierung auf Sportrecht sei. Sie würden dann in<br />

Strömen in seine Kanzlei kommen und sich beraten lassen. Auf<br />

diese Weise könnte er viele neue Klienten gewinnen, deshalb sei<br />

sein teures Fahrrad als Werbung für seine Kanzlei anzuerkennen.<br />

Auch anderen wird ihr Ehrgeiz, Steuern zu sparen, mitunter zum<br />

Verhängnis, so wie jenem Alleingesellschafter einer GmbH, der<br />

seine gesamte Fachbibliothek um ca. 500.000,- Euro an die eigene<br />

GmbH verkauft hat – und das steuerfrei! Das Finanzamt<br />

hat genauer geprüft und festgestellt, dass bei einem derart hohen<br />

Kaufpreis auf jedes Buch ca. 500,- Euro gefallen wären<br />

– und das, obwohl die meisten der Bücher veraltet und kaum<br />

mehr zu brauchen waren. Auch dieser Versuch, dem Fiskus ein<br />

Schnippchen zu schlagen, ist in die Hose gegangen: nicht nur,<br />

dass das Finanzamt diesen Ankauf bei der GmbH nicht anerkannt<br />

hat, wurde unserem kreativen Bibliotheksverkäufer auch<br />

eine saftige Finanzstrafe aufgebrummt. Ob sich so etwas auszahlt?<br />

Diese abschreckenden Beispiele sollen Steuerpflichtige aber<br />

nicht entmutigen, ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt zu verteidigen,<br />

wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Manchmal<br />

nützt es ja doch etwas.<br />

So wie neulich in Deutschland, wo ein Lehrer sein häusliches<br />

Arbeitszimmer als Absetzposten höchstgerichtlich anerkannt<br />

bekommen hat. Hier hat der Bundesverfassungsgerichtshof der<br />

bisherigen Ansicht der deutschen Finanzverwaltung widersprochen,<br />

dass ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen<br />

Tätigkeit darstellen müsse. In Zukunft genügt es also,<br />

dass man die berufliche Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer<br />

nachweist, schon kann es in Deutschland abgesetzt werden.<br />

Und bei uns in Österreich? Ja, da sind wir noch nicht soweit. Da<br />

bleibt vorläufig alles beim Alten. Bis sich Rechtsentwicklungen in<br />

Deutschland bei uns herumgesprochen haben und Auswirkungen<br />

auf unsere Steuergesetze haben, müssen wir als gelernte<br />

Österreicher noch etwas warten – und weiterkämpfen!<br />

Der Steuerberater hilft gern dabei.

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