TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
TAX&LAW:NEWS 2/2010 - Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin
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2/<strong>2010</strong><br />
Das neue Insolvenzrecht: Auswirkungen und Änderungen<br />
Die Ärzte GmbH + Das neue Künstler Innen sozial versicherungs-Struktur gesetz<br />
Betrugs bekämpfung + strafbefreiende Selbstanzeige?<br />
Aktuelles von den Höchstgerichten + Schmankerln aus dem Steueralltag<br />
Österreichische Post AG<br />
Info.Mail Entgelt bezahlt
Liebe Leserinnen und Leser,<br />
2/<strong>2010</strong><br />
Von links nach rechts:<br />
Wolfgang Steirer, Walter Mika,<br />
Petra Egger, <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong><br />
Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.<br />
Franz-Josefs-Kai 53, 1010 Wien<br />
Tel. (01) 535 50 25, Fax DW-24<br />
office@steirer-mika.at, www.steirer-mika.at<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong>, Rechtsanwältin<br />
Franz-Josefs-Kai 49, 1010 Wien<br />
Tel. (01) 533 14 35, Fax DW-30<br />
office@cortolezis.eu, www.cortolezis.eu<br />
nach einem mehr oder weniger erkenn- und<br />
fühlbaren Sommer ist Ihnen der Start in den<br />
Herbst hoffentlich gut gelungen. Wir alle wissen<br />
noch immer nicht, welche Lösungsvorschläge<br />
der beiden Regierungsparteien für uns Wirklich<br />
keit werden. Gerade war zu lesen, dass<br />
von der angedachten Vermögensteuer ohnehin<br />
nur 70.000 Personen betroffen wären. Mit<br />
so einer Vermögensteuer könnte der Großteil<br />
der Bevölkerung wohl bestens leben, weil gar<br />
nicht betroffen. Noch lieber wäre allen, gar<br />
keine Steuererhöhung, wie es auch schon<br />
vor geschlagen wurde. Wir werden die Details<br />
wohl erst nach den wichtigen Wahlen in der<br />
Steiermark und in Wien erfahren.<br />
Bis dahin beschäftigen uns ohnehin viele andere<br />
Themen. So ist etwa die Selbst anzeige der<br />
letzte Rettungsanker, um eine drohende Finanzstrafe<br />
abzuwehren. Wo die Tücken im Detail liegen,<br />
hat sich Nikola Löser für Sie angesehen.<br />
Wolfgang Steirer zeigt, wie die Sehnsucht nach<br />
der steuerlichen Absetzbarkeit eines Rennrades<br />
letztlich doch unerfüllt blieb.<br />
Wie wirtschaftsfreundlicher das Insolvenz recht<br />
geworden ist, beschreiben Michael Langer und<br />
<strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong>. Insolvenz soll auch manchmal<br />
durch betrügerisches Handeln herbeigeführt<br />
werden. Es gibt gegen die Betrugsbekämpfung<br />
neue Vor schriften, die Petra Egger erläutert. Was<br />
die neu geschaffene Ärzte GmbH bringt, stellt<br />
Alexandra Jasch in einem Überblick dar.<br />
Andrea Haslinger hat mit Walter Mika versucht,<br />
für Sie zu entdecken, was sich anderes hinter<br />
der Bezeichnung Küns t lerInnen sozial versicherungs-Struk<br />
tur gesetz verbirgt, als ein neuer<br />
Gesetzeszungenbrecher.<br />
Viel Spaß beim Le sen und einen schönen<br />
Herbst wünscht Ihnen<br />
Ihr Walter Mika<br />
Verleger, Redaktion und Herausgeber: Steirer · Mika & Comp. Wirtschaftstreuhandges.m.b.H.<br />
Graphik: Innerhofer | <strong>Dr</strong>uck: Robitschek, Verlags- und Herstellungsort: Wien
Das neue Insolvenzrecht – welche<br />
Auswirkungen hat es für die Gläubiger<br />
von insolventen Unternehmen?<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong>, Anna <strong>Cortolezis</strong><br />
Das neue Insolvenzrecht ist von dem<br />
Grund gedanken getragen, insolventen<br />
Unternehmen nach einer Sanierung die<br />
Möglichkeit zu schaffen, das Unter nehmen<br />
fortzuführen. Daher ist es ein Prinzip<br />
des neuen Insolvenzrechtes, wichtige Vertragsverhältnisse<br />
des insolventen Un ternehmens<br />
zu erhalten. So soll die Sa nierung<br />
rascher und einfacher gelingen.<br />
Bisher war es Vertragspartnern von insolventen Unternehmen uneingeschränkt<br />
möglich, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Die<br />
Ver träge enthielten sogar oft Klauseln, wonach bei Eröffnung<br />
des Insolvenzverfahrens der Vertrag automatisch aufgelöst war.<br />
Insolventen, aber sanierungsfähigen Unternehmen wurde auf<br />
Grund dieser Auflösungsmöglichkeit ihre Sanierung erschwert.<br />
Für eine sinnvolle Fortführung ist die Beibehaltung wichtiger Verträge<br />
Grundvoraussetzung, um ein Unternehmen zu sanieren.<br />
Ein operativ tätiges Unternehmen braucht Lieferanten, Lizenz geber<br />
oder -nehmer, Vertriebspartner, Dienstleister, Arbeitnehmer<br />
etc. Auf Grund der neuen Rechtslage sollen bestehende Ver tragsverhältnisse<br />
per Gesetz aufrecht erhalten werden.<br />
Rechtlich und wirtschaftlich von Bedeutung ist dabei die nunmehr<br />
geltende Auflösungssperre von zweiseitigen Verträgen.<br />
Sie gilt in allen Insolvenzverfahren. Vertragspartner eines insolventen<br />
Unternehmens können Verträge nicht mehr automatisch<br />
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auflösen. Auch entsprechende<br />
Vertragsklauseln, die die automatische Vertragsauflösung<br />
bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorsehen, sind nur<br />
mehr eingeschränkt wirksam. Die Ausübung eines ordentlichen<br />
Kündigungsrechtes wird somit ausgeschlossen.<br />
Grundvoraussetzung für die Auflösungssperre ist die Unter nehmens<br />
fortführung. Nur in diesem Fall gilt die Auflösungssperre.<br />
Das bedeutet, dass bei Schließung des Unternehmens die Auflösungssperre<br />
sofort wegfällt. Zudem gilt die Auflösungssperre<br />
nur dann, wenn durch die beabsichtigte Vertragsauflösung die<br />
Unternehmensfortführung gefährdet wird. Die Auflösungssperre<br />
gilt nicht nur in solchen Fällen, in denen der Schuldner zu einer<br />
Geldleistung verpflichtet ist, sondern auch bei Verpflichtungen<br />
zu Leistungen, die nicht in Geld bestehen. Bei Vorliegen der<br />
Auflösungssperre darf nur mehr aus wichtigem Grund ein Vertrag<br />
aufgelöst werden, wobei die Verschlechterung der wirtschaftlichen<br />
Lage des insolventen Vertragspartners oder der Verzug mit<br />
Leistungen, die vor der Insolvenzeröffnung fällig wurden, nicht<br />
als wichtiger Grund gelten.<br />
Die Auflösungssperre greift aller dings dann nicht mehr, wenn<br />
dem Vertragspartner des insolventen Unternehmens selbst<br />
durch die Auflösungssperre schwere persönliche oder wirtschaftliche<br />
Nachteile drohen, somit der Vertragspartner selbst durch<br />
das Aufrechterhalten des Vertrages in seiner Existenz gefährdet<br />
ist. Die Auflösungssperre ist auch zeitlich begrenzt. Sie endet<br />
sechs Monate nach Eröffnung des Insol venzverfahrens.<br />
Wichtig zu erwähnen ist, dass das Verbot der Auflösung nicht bei<br />
der Auszahlung von Krediten sowie bei Arbeitsverträgen gilt, sofern<br />
es dabei um Ansprüche auf Auszahlungen geht. Er gänzt wird die<br />
Auflösungssperre durch die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln,<br />
die bei Insolvenz eines Vertragspartners die auto matische Auflösung<br />
des Vertrages zur Folge haben. Vermieter von insolventen<br />
Unternehmen können Miet- und Pacht verträgen nicht aufkündigen.<br />
Zudem gilt auch weiterhin, dass der Insolvenzverwalter Räumungs<br />
exekutionen aufschieben lassen kann.<br />
Conclusio: Vertragspartner von insolventen Unternehmen sind,<br />
soferne Unter nehmen sanierungsfähig sind, zumindest eine gewisse<br />
Zeit weiter an die vereinbarten Verträge gebunden.<br />
Achtung bei Sanierungs verfahren mit Eigen ver waltung!<br />
Eigenverwaltung bedeutet, dass der Schuld ner berechtigt ist,<br />
Rechts hand lun gen, die zum gewöhnlichen Betrieb des Unterneh<br />
mens gehören, selbst zu tätigen. Allerdings kann ungeach tet
Mag. Michael Langer<br />
Das neue Insolvenzrecht –<br />
Änderungen für das insolvente<br />
Unternehmen<br />
dessen der Sa nie rungsverwalter Rechtshand<br />
lungen des Schuld ners beein spruchen,<br />
um Hand lun gen zu unterbin den.<br />
Bei allen über die ordent liche Ver waltung<br />
hinausgehenden Hand lungen be darf der<br />
Schuld ner die Zu stim mung des Sanierungs<br />
verwalters.<br />
Agiert der Schuldner ohne Zustimmung<br />
oder setzt er sich über den Einspruch<br />
des Sanierungsverwalters hinweg, so sind<br />
die se Handlungen den Gläubigern gegenüber<br />
unwirksam, vorausgesetzt, diese<br />
wus sten nicht, dass der Schuldner seinen<br />
Hand lungsspiel raum überschreitet.<br />
Wir raten daher, im Zweifelsfall jedenfalls<br />
die Zu stim mung des Sanierungs verwalters<br />
ein zuholen.<br />
Die Aufgabe des Insolvenzrechts hat sich seit Ein führung<br />
zu Beginn des letzten Jahrhunderts deutlich gewandelt.<br />
Während zu Beginn ausschließlich die Be friedigung<br />
der Gläubiger die Richtschnur aller Über legun gen<br />
war, rückten immer mehr die Insolvenz pro phylaxe und<br />
zuletzt vor allem die Unternehmens sa nie rung in den<br />
Vordergrund.<br />
Als Ausfluss obiger Überlegungen trat mit 1. Juli <strong>2010</strong> das neue „Bundesgesetz über<br />
das Insolvenzverfahren“ in Kraft. Es brachte eine Vielzahl an Änderungen, von denen<br />
einige aber nur von formeller Bedeutung sind. Die wichtigsten Punkte möchte ich kurz<br />
darstellen.<br />
Umbenennung von Konkursordnung (KO) in Insolvenzordnung (IO)<br />
Der bisher in Österreich gebräuchliche Begriff Konkurs (lat. concursus, „Zusammenlauf“,<br />
nämlich jener der Gläubiger zur gerichtlichen Teilung des Vermögens des Schuldners)<br />
wird durch den Begriff Insolvenz (lat. insolvens, „nicht lösend“ im Sinne von: „Schuldscheine<br />
nicht einlösen könnend“) ersetzt.<br />
Konsequenterweise wurden auch die im Zusammenhang stehenden Begriffe angepasst.<br />
So wurde aus der Konkursmasse die Insolvenzmasse, aus dem Masseverwalter<br />
der Insolvenzverwalter, aus dem Konkursverfahren das Insolvenzverfahren bzw. das<br />
Sanierungsverfahren, usw. Erst wenn sich im Verlauf des Verfahrens herausstellt,<br />
dass eine Sanierung des Unternehmens nicht möglich ist, wird das Verfahren in<br />
„Konkursverfahren“ umbenannt. Der Begriff Konkurs ist also noch nicht ganz obsolet.<br />
Bis zum 30.6.<strong>2010</strong> gab es neben der Konkursordnung noch die Ausgleichsordnung.<br />
Da diese mit Ablauf des 30.6.<strong>2010</strong> außer Kraft getreten ist, ist die Zweigleisigkeit des<br />
Insolvenzrechts beseitigt.<br />
Verringerung der Mindestquote von 40 % auf 30 %<br />
Nach der bis 30.6.<strong>2010</strong> bestehenden Ausgleichsordnung musste der Schuldner die<br />
Bezahlung von zumindest 40 % seiner Schulden anbieten können. In der neuen Insolvenz<br />
ordnung sind zwei Arten von Sanierungsverfahren vorgesehen:<br />
1. Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung unter Aufsicht eines Verwalters<br />
Wenn der Unternehmer einen Sanierungsplan vorlegen kann, in dem er den<br />
Insolvenzgläubigern anbietet, innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der<br />
An nahme des Sanierungsplans (nunmehr) mindestens 30 % der Forderungen zu<br />
zah len und die Finanzierung dieser Zahlungen auch wirtschaftlich darstellen kann,<br />
bleibt der Schuldner grundsätzlich selber Entscheidungsträger in seinem Unternehmen.
Es bestehen aber erhebliche Einschränkungen seiner Entschei<br />
dungsbefugnisse. Der Sanierungsverwalter (entspricht<br />
dem bisherigen Masseverwalter) muss allen Geschäften, die<br />
nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, zustimmen.<br />
Außerdem hat der Sanierungsverwalter im Zuge<br />
seiner Kontrollverpflichtung auch ein Einspruchsrecht bei<br />
Geschäften des gewöhnlichen Unternehmensbereichs.<br />
2. Sanierungsverfahren ohne Eigenverantwortung<br />
Den Insolvenzgläubigern muss angeboten werden, die Quote<br />
innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme<br />
des Sanierungsplans zu zahlen. Die Quote hat mindestens<br />
20 % der Forderungen zu betragen. In diesem Fall wird die<br />
Leitung des Unternehmens allerdings wie bisher zur Gänze<br />
dem Insolvenzverwalter übertragen. Der Schuldner ist daher<br />
nicht mehr Leiter seines Unternehmens.<br />
Dieses Verfahren entspricht in etwa dem bisherigen Modell<br />
des Zwangsausgleichs.<br />
Vereinfachung des Zustimmungserfordernisses<br />
Ein vorgeschlagener Sanierungsplan bedarf der Zustimmung der<br />
Gläubigerversammlung. Wenn diese vorliegt, liegt ein angenommener<br />
Sanierungsplan vor.<br />
Nach der bis 30.6. geltenden Rechtslage kam die Annahme<br />
dann zustande, wenn einerseits die einfache Kopfmehrheit der in<br />
der Gläubigertagsatzung anwesenden Gläubiger und andererseits<br />
die Zustimmung von zumindest 3/4 der Forderungen gegeben<br />
waren. Dadurch war es einem Gläubiger, dessen For derungshöhe<br />
mehr als 25 % der Gesamtforderung betrug, möglich, einen<br />
Ausgleich zu verhindern.<br />
Neu ist, dass neben der einfachen Kopfmehrheit nur mehr die<br />
einfache Summenmehrheit der Forderungen der in der Sanierungsplantagsatzung<br />
stimmberechtigten Insolvenzgläubiger erforderlich<br />
ist. Sehr häufig waren es die Vertreter der Sozialversicherungs<br />
träger, die eine Unternehmenssanierung verhinderten,<br />
weil die Forderungen der Krankenkassen oft mehr als 25 % der<br />
Gesamt forderungen ausmachten und die Sozialversicherung aus<br />
Prinzip immer gegen einen Ausgleich stimmte.<br />
Nicht zuletzt aus diesem Grund wurde das Zustimmungserfordernis<br />
im Hinblick auf das im modernen Insolvenzrecht vorherrschende<br />
Leitmotiv der Unternehmenssanierung vereinfacht.<br />
Der angenommene Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch<br />
das Gericht. Wenn diese Bestätigung in Rechtskraft erwachsen<br />
ist, gilt der Sanierungsplan als zustande gekommen. Wenn die im<br />
Sanierungsplan vorgeschlagenen Zahlungen erfolgt sind, gilt der<br />
Sanierungsplan als erfüllt und es tritt Restschuldbefreiung ein.<br />
Zusammenfassung<br />
Das Insolvenzrecht wurde zur Gänze überarbeitet. Viele Änderungen<br />
sind nur formelle bzw. begriffliche Anpassungen. Vor al lem<br />
durch die Herabsetzung des Zustimmungserfordernisses der Insol<br />
venzgläubiger werden in Zukunft aber mehr Unternehmenssanierungen<br />
möglich sein als in der Vergangenheit.<br />
Es wird interessant zu beobachten sein, wie sich das neue<br />
Sanierungsverfahren mit Eigenverantwortung unter Aufsicht<br />
eines Verwalters durchsetzen wird. Gilt es doch abzuwägen,<br />
ob die (allerdings erheblichen Einschränkungen unterliegende)<br />
Eigenverwaltung des Unternehmers attraktiv genug ist, um die<br />
um zehn Prozentpunkte (30 % Quote gegenüber 20 % ohne<br />
Eigenverwaltung) höhere Quote in Kauf zu nehmen.
Mag. Alexandra Jasch<br />
Ab nun gesetzlich möglich:<br />
Die Ärzte GmbH<br />
Anfang Juli wurde die 14.<br />
Ärztegesetz-Novelle beschlossen.<br />
Bisher war für<br />
Ärzte nur der Zusam menschluss<br />
in Form einer offenen<br />
Gesellschaft möglich.<br />
Ab nun ist auch die Gründung<br />
einer Gesell schaft<br />
mit beschränkter Haftung<br />
zulässig. Selbst ver ständlich<br />
gilt es dabei besondere<br />
Bestimmungen zu beachten<br />
…<br />
In erster Linie darf eine Gruppenpraxis<br />
keinesfalls die Organisationsdichte bzw. –<br />
struktur einer Krankenanstalt aufweisen.<br />
Dies wird durch die folgenden Vorschriften<br />
sichergestellt:<br />
> Nur zur selbstständigen Berufsaus ü-<br />
bung zugelassene Ärzte können Gesell<br />
schafter sein. Keine anderen Personen<br />
oder Gesellschaften dürfen am<br />
Gewinn oder Umsatz beteiligt sein;<br />
> Jeder Gesellschafter muss auch tatsächlich<br />
als Arzt für die Gesellschaft<br />
tätig sein;<br />
> Es dürfen keine Ärzte beschäftigt werden<br />
(ausgenommen Lehrpraxis und<br />
Vertretungen im üblichen Ausmaß);<br />
> Pro Gesellschafter dürfen nur maximal<br />
5 Angehörige anderer Gesundheitsberufe<br />
(z.B. Hebammen) angestellt<br />
wer den. Maximal jedoch nicht mehr<br />
als 30 Personen. Ordinationsgehilfen<br />
sind von dieser Regelung ausgenommen.<br />
Sonderfächer mit hohem Technisierungsgrad<br />
(z.B. Labor dia gnos tik,<br />
Radiologie) sind auch von dieser Beschränkung<br />
ausgenommen. Bei allen<br />
anderen Fachgebieten wird bei Überschreiten<br />
dieser Grenzen das Vorliegen<br />
eines selbstständigen Ambu latoriums<br />
angenommen;<br />
> Die Ärzte dürfen in ihrer Berufsausübung<br />
keinen Weisungen anderer Gesellschafter<br />
unterliegen;<br />
> Die Geschäftsführungstätigkeiten sind<br />
durch einen oder mehrere Ge sellschaf<br />
ter durchzuführen. Eine Anstellung<br />
ist nicht möglich.<br />
Verfügen alle potenziellen Gesellschafter<br />
bereits über einen Einzelvertrag mit der<br />
zuständigen Gebietskrankenkasse oder ist<br />
die Gruppenpraxis bereits im Stellenplan<br />
vorgesehen, reicht eine schriftliche Anzeige<br />
an den Landeshauptmann über die<br />
Gründung aus. Andernfalls (z.B. Wahlgruppen<br />
praxen) ist eine Zulassung durch<br />
den Landeshauptmann erforderlich. Liegt<br />
ein schriftlicher Vorvertrag zwischen der<br />
Gruppenpraxis und der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
vor, kann und muss<br />
die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen<br />
werden. Werden Gruppenpraxen<br />
gegründet, die ausschließlich nicht kostenerstattungsfähige<br />
Leistungen anbieten<br />
(z.B. nur ästhetische Medizin) ist eine<br />
Gründung auch ohne Vertragsabschluss<br />
mit der zuständigen Gebietskrankenkasse<br />
möglich. Es besteht in diesem Fall jedoch<br />
keinerlei Kostenerstattungsanspruch bei<br />
den Krankenkassen.<br />
Im derzeit bestehenden Sozialversicherungsrecht<br />
existieren noch keine Ärzte<br />
GmbHs. Die Ärztekammer Wien hat der<br />
Wiener Gebietskrankenkasse im Juli <strong>2010</strong><br />
einen entsprechenden Entwurf übersandt.<br />
Eine Gruppenpraxis darf innerhalb von<br />
Österreich zwar nur über einen Berufssitz<br />
verfügen. Jedoch kann sie so viele<br />
Standorte wie Gesellschafter haben,<br />
wenn dadurch die Versorgung des Einzugsgebiets<br />
„wesentlich verbessert“ wird.<br />
Jeder Gesellschafter darf dann an sämtlichen<br />
Standorten seinen Beruf ausüben,<br />
jedoch über keinen weiteren Berufssitz verfügen.<br />
(Zur Erklärung: Grundsätzlich kann<br />
jeder zugelassene Arzt zwei Berufssitze<br />
begründen)<br />
Der allgemeine Grundsatz einer Gesellschaft<br />
mit „beschränkter Haftung“ gilt<br />
auch für die Ärzte-GmbH. Damit die Haftung<br />
der Gesellschafter begrenzt ist, muss<br />
jedoch eine Berufshaftpflichtversiche rung<br />
mit den folgenden Eckdaten abgeschlossen<br />
werden: Mindestens Euro 2 Mio pro<br />
Versicherungsfall und eine Versi che rungssumme<br />
von mindestens Euro 10 Mio.<br />
Bei Unterschreiten dieser Grenzen haften<br />
die Gesellschafter persönlich, unabhängig<br />
vom Verschulden, in Höhe des fehlenden<br />
Versicherungsschutzes.
Mag. Walter Mika und Mag. Andrea Haslinger<br />
Erleichterungen für<br />
das „Künstlerleben“?<br />
Das neue Künstler Innensozial<br />
versicherungs-<br />
Struktur gesetz soll helfen<br />
Ein Künstler hat es nicht immer leicht.<br />
Dazu kommen noch lästige Wege bei Behörden.<br />
Besonders im Bereich Sozialversicherung<br />
stehen Kunst schaf fende<br />
immer wieder vor neuen Fragen. Durch<br />
das neue Künstler Innensozial versicherungs-Strukturgesetz<br />
sollen ab dem<br />
Jahr 2011 Verbesserungen für Kunstschaffende<br />
erzielt werden. So sperrig<br />
und fast schon unverständlich, wie der<br />
Titel des Gesetzes ist, kommt gleich am<br />
Anfang allerdings wenig Hoffnung auf<br />
echte Verbesserungen auf.<br />
Folgende wesentliche Änderungen sind aufgrund der Regierungsvorlage<br />
vom 24.8.<strong>2010</strong> geplant:<br />
1. Künstler sind grundsätzlich bei der Sozialversicherungsanstalt<br />
der gewerblichen Wirtschaft als „Neue Selbständige“<br />
pflicht versichert. Zur Unterstützung und Information aller<br />
Kunstschaffenden soll es ab dem Jahr 2011 ein eigens<br />
für Künstler eingerichtetes Servicezentrum bei der Sozialver<br />
sicherungsanstalt geben. Über dieses Zentrum soll eine<br />
Verknüpfung zu den Gebietskrankenkassen und auch zum<br />
Künstler-Sozialversicherungsfonds möglich sein. Was bedeutet<br />
das für den Künstler, die Künstlerin? Aufkommende Fragen<br />
über hohe Beitragsvorschreibungen, Doppelversicherungen<br />
oder Rückforderungen von Beitragszuschüssen können<br />
gleich vor Ort geklärt werden. Zumindest lebt die Hoffnung,<br />
dass dadurch eine raschere Klärung möglich ist.<br />
2. Eine wesentliche Verbesserung für Künstler ist die geplante<br />
Möglichkeit der Ruhendmeldung der selbständi gen<br />
künstlerischen Erwerbstätigkeit. Während dieser Zeit ist eine<br />
Aus nahme von der Versicherung bei der Sozial ver sicherungsanstalt<br />
vorgesehen. Der große Vorteil liegt darin, dass<br />
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung leichter in<br />
Anspruch genommen werden können.<br />
Derzeit ist die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes<br />
zwar ebenfalls möglich, wenn der Gewinn in den betreffenden<br />
Zeiträumen des Bezugs von Arbeitslosengeld unter<br />
der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Der Nachteil ist, dass<br />
die selbständige Tätigkeit aber als „durchgehend“ angese<br />
hen wird. Das bedeutet, dass am Ende des Jahres der<br />
Ein kom mensteuerbescheid für die Überprüfung der Anspruchs<br />
voraussetzungen des Arbeitslosengeldes herangezogen<br />
wird. Liegen die Gesamteinkünfte dann über der<br />
Ge ringfügigkeitsgrenze, kann das Arbeitslosengeld zurückgefordert<br />
werden. Das hat bisher zu einer wesentlichen<br />
Schlechterstellung gegenüber Angestellten geführt. Dazu<br />
zwei kurze Beispiele zum Vergleich:<br />
> X war im Jahr 2008 Dienstnehmer und ist ab 1. März 2009 arbeitslos.<br />
Am 1. Juni 2009 beginnt er ein neues Dienst verhältnis.<br />
X hat in den Monaten von März bis Ende Mai Anspruch auf<br />
Arbeitslosengeld. Egal wie hoch sein Einkommen in der Zeit<br />
ab 1. Juni 2009 ist, es kommt zu keiner Rückforderung für<br />
das Arbeitslosengeld, wenn er in der Zeit des Bezuges kein<br />
Einkommen hat.<br />
> Y ist seit dem Jahr 2008 selbständig. Im Jahr 2009 ist er für<br />
2 Monate arbeitslos. Danach ist er wieder selbständig. Wenn<br />
die Einkünfte im Steuerbescheid des Jahres 2009 über der<br />
Geringfügigkeitsgrenze liegen, kann das Arbeitslosengeld für<br />
die beiden Monate zurückgefordert werden. Es ist unbeachtlich,<br />
ob er in diesen Monaten gearbeitet hat, oder nicht. Dies<br />
ist deshalb so, da auch sozialversicherungsrechtlich eine<br />
durch gehende Versicherung vorliegt.<br />
Ob durch das neue Gesetz wirklich alles einfacher wird, bleibt<br />
abzuwarten. Wir stehen Ihnen jedenfalls gerne für all Ihre Fragen<br />
zur Verfügung!
MMag. Petra Egger<br />
Wenn ein paar nicht brav sind, müssen<br />
alle darunter leiden: Neue Bestimmungen zur<br />
Betrugs bekämpfung<br />
Unternehmer und Berater sind mit ständigen Ausweitungen<br />
von Aufzeichnungs- und Meldepflichten konfrontiert,<br />
die den administrativen Aufwand erhöhen<br />
und in den Unternehmen enorme Kosten ver ur sachen.<br />
Annahme von Nettolohnvereinbarungen<br />
Wird ein Dienstnehmer nicht angemeldet<br />
und die Lohnsteuer nicht abgeführt,<br />
ist die ausgezahlte Vergütung für die Arbeitsleistung<br />
als Nettolohn zu beurteilen.<br />
Für die Berechnung der Lohnsteuer ist<br />
daher der aus dem ausgezahlten Nettobetrag<br />
hochgerechnete Bruttobezug maßgeblich.<br />
Nach dem Betrugsbekämp fungsgesetz 2006, das verschärfte Auf zeichnungspflichten für<br />
Barge schäf te brachte, werden den Steuerpflichtigen in der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz<br />
<strong>2010</strong> neue Pflich ten auferlegt. Kernpunkte des Paketes sind die<br />
Ausdehnung von Meldepflichten und die Verschärfung von Haftungen. Hier ein Überblick:<br />
Meldepflicht bei Zahlungen ins Ausland<br />
Bei Zahlungen ins Ausland sind die Empfänger der Honorare für bestimmte Leistungen<br />
zu melden, sofern das Honorarvolumen Euro 100.000 im Kalenderjahr übersteigt. Die<br />
betroffenen Leistungen sind zum Beispiel freiberufliche Tätigkeiten (Ziviltechniker,<br />
Rechtsanwälte, Unternehmensberater, Journalisten), Vermittlungsleistungen (Provi sionen)<br />
sowie kaufmännische und technische Beratung.<br />
Auftraggeberhaftung für die Baubranche<br />
Bei Beauftragung eines Subunternehmers trifft das Bauunternehmen eine Haftung für<br />
die Lohnabgaben des Auftragnehmers. Die Reglung ist ähnlich der schon bestehenden<br />
Haftung für die Sozialversicherungsbeiträge des Subauftragnehmers. Die Haftung ist<br />
mit 5% des Auftragshonorares begrenzt. Sie entfällt, wenn der Subunternehmer zum<br />
Zeitpunkt der Zahlung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden<br />
Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird.<br />
Haftung von Arbeitnehmern für nicht abgeführte Lohnsteuer<br />
Im Rahmen eines Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber die auf den Lohn oder das<br />
Gehalt entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Den Dienstnehmer treffen<br />
hier grundsätzlich keine Haftungen, sollte der Dienstgeber die Lohnsteuer nicht abführen.<br />
Neu ist nun, dass der Arbeitnehmer direkt für die nicht abgeführte Lohnsteuer<br />
in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß oder wissen mußte, dass der<br />
Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht abführt.<br />
Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei fehlender<br />
Empfängernennung<br />
Bezeichnet ein Unternehmen den Empfän<br />
ger von Zahlungen nicht genau, so ist<br />
die Ausgabe steuerlich nicht abzugsfähig<br />
– so die schon bisher geltende Rechts lage.<br />
Neu ist, dass zusätzlich 25% Körperschaftsteuer<br />
von dem Betrag zu bezahlen sind.<br />
In Summe ergibt sich auf die Ausgabe also<br />
eine Steuerbelastung von 50%–25% durch<br />
die Nicht abzugs fähig keit bei der Gewinnermittlung<br />
und weitere 25% durch den<br />
neu en Zuschlag. Dies dient dem Aus gleich<br />
der unter stellten Nicht versteuerung beim<br />
Empfänger (50% bei angenommenen<br />
Höchst steuersatz).<br />
Wer zahlt und was bringt es?<br />
In den Vorbemerkungen zur Regierungsvorlage<br />
sind Kosten und Nutzen des Pa ketes<br />
quantifiziert: Bei der Finanz ver waltung<br />
werden Mehrkosten von Euro 200.000 pro<br />
Jahr (im wesentlichen für Dienst rei sen und<br />
Gefahrenzulagen) angenom men. Für die<br />
Un ternehmen geht man von Kosten in Höhe<br />
von Euro 700.000 für die Umsetzung aus –<br />
unklar bleibt die Schätzungsgrundlage für<br />
die se Zahl. Zum Nutzen wird angemerkt:<br />
„Die vorgeschlagenen Änderungen führen<br />
zu einem nicht quantifizierbaren Steuermehr<br />
aufkommen.“
„Kommentarloses“ Einreichen einer<br />
Umsatzsteuerjahreserklärung mit Restschuld:<br />
strafbefreiende Selbstanzeige ?<br />
Mag. Nikola Löser<br />
Der Unabhängige Finanzsenat in Linz<br />
hat am 29. 4. <strong>2010</strong> ein Judikat veröffent<br />
licht, das entgegen der herrschenden<br />
Literatur und Rechtsprechung der<br />
Höchstgerichte steht.<br />
In diesem Fall ging es um einen Abgabepflichtigen, der im<br />
Jahr 2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben<br />
hat. Ende April 2007 hat er dann die Einkommensteuer- und<br />
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2005 elektronisch eingereicht.<br />
Die Nachzahlung, die sich insgesamt aus der Veranlagung<br />
der Umsatzsteuererklärung ergeben hat, konnte nicht fristgerecht<br />
eingezahlt werden, 4 Tage nach Ablauf der Frist hat der<br />
Abgabepflichtige ein Zahlungserleichterungsansuchen beim<br />
Finanzamt eingebracht.<br />
Vom Finanzamt wurde daraufhin ein Strafverfahren eingeleitet.<br />
Der Abgabepflichtige hat dagegen mit der Begründung berufen,<br />
dass er durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />
die Umsätze 2005 offengelegt hätte und die Abgabe einer Jahreserklärung<br />
trotz Fehlens der Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
als strafbefreiende Selbstanzeige zu werten sei. Das Finanzamt<br />
hat dies jedoch abgelehnt, weil die strafbefreiende Wirkung<br />
der Selbstanzeige durch das verspätete Einreichen des Zahlungserleichterungsantrages<br />
verloren gegangen sei.<br />
Zunächst kurz zur Frage, wann eine Selbstanzeige strafbefreiend<br />
wirkt: Eine wirksame Selbstanzeige hat zwingend die Darlegung<br />
der Verfehlung, bei Verkürzung einer Abgabe die Offenlegung<br />
der bedeutsamen Umstände und die Täternennung zu enthalten.<br />
Außerdem muss die Schadensgutmachung rechtzeitig erfolgen.<br />
der Unternehmer nicht spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden<br />
Kalendermonats die Voranmeldungen eingereicht und<br />
die Umsatzsteuerbeträge eingezahlt hat, kam es unterjährig zu<br />
Verkürzungen, auch wenn insgesamt die Umsatzsteuer mit der<br />
Jahreserklärung dargelegt worden ist.<br />
Offenlegung der bedeutsamen Umstände:<br />
Laut Judikatur und Literatur erfüllt eine Umsatzsteuerjahreserklärung<br />
das Kriterium der Offenlegung der bedeutsamen Umstände,<br />
weil der Unternehmer eine Steuererklärung für das abgelaufene<br />
Kalenderjahr einreicht, die alle in dem betreffenden<br />
Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume erfasst. Dazu<br />
führt der UFS folgendes aus: „selbst wenn man akzeptieren<br />
wollte, dass die eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung …<br />
eine Selbstanzeige … bilden könnte, kann der kommentarlos<br />
übermittelten Umsatzsteuererklärung für ein Veranlagungsjahr<br />
mangels einer auch nur ansatzweisen Offenlegung der für die<br />
eingetretene Verkürzung bedeutsamen Umstände nicht die Wirkung<br />
einer Selbstanzeige zuerkannt werden. Gegenständlich<br />
bliebe auch völlig unklar, welche Verkürzungsbeträge auf welche<br />
Voranmeldungszeiträume entfielen.“<br />
Täternennung<br />
In der Finanzonline Verordnung wird ausdrücklich festgehalten,<br />
dass „ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes<br />
Anbringen unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich<br />
durchführt, als Anbringen desjenigen gilt, auf den diese Teilnehmeridentifikation<br />
ausgestellt worden ist …Wird die Selbstanzeige<br />
daher per FinanzOnline über die Teil neh meridentifikation des<br />
Einzelunternehmers eingereicht, stellt dies ein Anbringen der natürlichen<br />
Person dar, eine ausreichende Täternennung ist gege<br />
Darlegung der Verfehlung<br />
In der Verwaltungspraxis galt bisher die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung,<br />
die eine Restschuld ausweist, als<br />
Selbstanzeige, obwohl es an der Zuordnung des verkürzten<br />
Betrages zum jeweiligen Voranmeldungszeitraum fehlte. Der<br />
UFS negiert dies aber in seinem Urteil vom 29.4.<strong>2010</strong>, weil<br />
laut seiner Sicht die Abgabenverkürzung bereits dann bewirkt<br />
wird, wenn die Abgabe zum gesetzlichen Fälligkeitstermin überhaupt<br />
nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet worden ist. Da
en.“ Selbst das wird vom UFS im vorliegenden<br />
Fall mit dem Argument negiert,<br />
dass es „auch bei einem Einzelunternehmer<br />
nicht von vornherein undenkbar ist, dass<br />
die Verantwortung der Versendung der<br />
Voranmeldung nicht bei diesem, sondern<br />
bei einer anderen Person gelegen ist. Die<br />
physische Person, für welche die Selbstanzeige<br />
gelten soll, ist daher klar zu benennen.“<br />
Rechtzeitige Schadensgutmachung<br />
Der Unternehmer hätte spätestens zum<br />
Fälligkeitstag den Rückstand aus der<br />
Um satzsteuer einzahlen – oder eine Zahlungserleichterung<br />
beantragen müssen.<br />
Durch das verspätete Einreichen des<br />
Zah lungserleichterungsansuchens ist die<br />
strafbefreiende Wirkung der „rechtzeitigen<br />
Schadensgutmachung“ verloren gegangen.<br />
Zusammenfassung<br />
Abgesehen von der Frage des zu spät<br />
ein gereichten Zahlungserleichterungsansuchens,<br />
lässt der UFS in seinem Urteil<br />
die herrschende Ansicht und die<br />
Judikatur der Höchstgerichte unbeach tet.<br />
Wir empfehlen jedoch, mit der Umsatzsteuerjahreserklärung<br />
eine Beilage zu<br />
übermitteln, aus welcher ersichtlich ist,<br />
auf welche Voranmeldungszeiträume die<br />
Differenzen entfallen. Auch bei einem Einzelunternehmer<br />
sollte der „Täter“ in einer<br />
gesonderten Beilage konkret benannt<br />
werden, um das Risiko einer Finanzstrafe<br />
möglichst gering zu halten.<br />
Da bei den vorstehend angesprochenen<br />
Punkten die Judikatur der Höchstgerichte<br />
ausgeblendet worden ist, wäre eine Bekämpfung<br />
beim Verwaltungsgerichts hof<br />
wahrscheinlich Erfolg versprechend, aber<br />
kostspielig. Sollte dieser Fall vom Verwaltungsgerichtshof<br />
behandelt werden,<br />
werden wir Sie über diese letztin stanzliche<br />
Entscheidung informieren.<br />
<strong>Dr</strong>. <strong>Veronika</strong> <strong>Cortolezis</strong> und Mag. Katherine Schnabl<br />
Herbstzeit ist Wanderzeit<br />
Der lustvolle Wanderer Müller verletzte sich bei einer Wanderung durch eine Klamm<br />
durch einen herabfallenden Stein schwer. Die Gemeinde Schlucht stellte in ihrer<br />
Tourismuswerbung den Weg als leicht und gefahrlos dar. Sie hat den Weg erst gerade<br />
sanieren und von einer Baugesellschaft von der Böschung lockere, absturzgefährdete<br />
Steine entfernen lassen. Und dennoch kam es zu dem Unfall. Der lustvolle Wanderer<br />
Müller klagte daraufhin die Baugesellschaft auf Schmerzengeld.<br />
Der OGH gab dem lustvollen Wanderer Müller recht. Die Schutz- und Sorgfaltspflichten<br />
aus einem Vertragsverhältnis erstrecken sich auch auf <strong>Dr</strong>itte, wenn diese erkennbar<br />
durch die nicht pflichtgemäße Vertragserfüllung erhöht gefährdet werden und<br />
der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. Beim Vertrag zwischen der<br />
Gemeinde Schlucht und der Baugesellschaft geht es bei der Vertragserfüllung auch,<br />
wenn nicht sogar in erster Linie, um die Interessen der Wanderer. Der lustvolle<br />
Wanderer Müller ist daher berechtigt, seine Ersatzansprüche unmittelbar gegen die<br />
Baugesellschaft durchzusetzen.<br />
Mitverschulden des Kunden bei unrichtiger Anlageberatung<br />
Herr Anlagefreudig wollte für seine Ehefrau eine Erbschaft anlegen. Die Ehefrau bevollmächtigte<br />
daher ihren Mann, für sie Aktien zu kaufen. Herr Anlagefreudig kontaktierte<br />
seinen bisher bewährten Anlageberater. Doch diesmal war sein beworbenes Produkt mit<br />
hohem Risiko behaftet. Da Herr Anlagefreudig dieses Produkt schon kannte, machte<br />
der Anlageberater darauf nicht ausdrücklich aufmerksam. Wie es so kommt, die gesamte<br />
Erbschaft war innerhalb kürzester Zeit wie gewonnen so zerronnen.<br />
Die Ehefrau war zerknirscht. Sie klagte den Anlageberater auf Schadenersatz wegen<br />
unrichtiger Anlageberatung. Der Oberste Gerichtshof gab ihr zwar grundsätzlich<br />
recht, lastete ihr allerdings ein Mitverschulden an. Der bevollmächtigte Ehegatte hatte<br />
schon Erfahrungen mit dem Anlageprodukt und wusste über risikoerhebliche Umstände<br />
Bescheid. Daher habe die geschädigte Ehefrau ein Mitverschulden.<br />
Gewerberechtlicher Geschäftsführer –<br />
ständige Anwesenheit im Betrieb erforderlich?<br />
Herr Multitasking, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, ist sowohl<br />
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Österreich GmbH mit dem Sitz in Wien als<br />
auch handels rechtlicher Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen Muttergesellschaft.<br />
Die tatsächliche Betätigung des Herrn Multi tasking als gewerberechtlicher<br />
Geschäftsführer der Österreich GmbH erfolgt durch regelmäßige persönliche
Aktuelles von den Höchstgerichten<br />
Anwesenheit in Wien im Ausmaß von etwa 20 bis 30 Stunden<br />
pro Monat. Abgesehen davon ist Herr Multitasking in täglichem<br />
Kontakt mit den Angestellten der Österreich GmbH, insbesondere<br />
per Telefonkonferenz.<br />
Die zuständige Gewerbebehörde vertrat die Ansicht, Herr Multitasking<br />
sei nicht in der Lage, sich im Betrieb der Österreich<br />
GmbH entsprechend zu betätigen und daher seien die Voraussetzungen<br />
für die Bestellung des Herrn Multitasking zum gewerblichen<br />
Geschäftsführer nicht gegeben.<br />
Der VwGH teilte die Ansicht der Gewerbebehörde nicht. Der gewerberechtliche<br />
Geschäftsführer ist der Behörde gegenüber<br />
anstelle des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />
Vorschriften verantwortlich. Seiner Verpflichtung<br />
kann Herr Multitasking nicht nur durch persönliche Anwesenheit<br />
am Sitz der Österreich GmbH nachkommen, sondern auch im<br />
Wege von Telefonkonferenzen sowie durch Nutzung der heutzutage<br />
fast unbegrenzten Möglichkeiten elektronischer Medien (email,<br />
Fax, Videotelefonkonferenzen und PC). Auf diese Weise ist<br />
eine ausreichende Wahrnehmung der Verantwortung des Herrn<br />
Multitasking als gewerberechtlicher Geschäftsführer gegenüber<br />
der Gewerbebehörde sichergestellt.<br />
„Tirol Milch“ Logo<br />
„Tirol Milch“, eine bekannte Produzentin und Vertreiberin von<br />
Milchprodukten, vergab den Auftrag, für ihren neuen Marktauf<br />
tritt eine neue Wortbildmarke zu kreieren. Das von dem beauftragten<br />
Designbüro D kreierte Logo besteht aus einem stilisierten<br />
Berg vor blauem Himmel mit gelber Sonne und dem<br />
Firmenschlagwort „Tirol Milch“. Als Hintergrundfarbe wählte D<br />
einen ganz bestimmten blauen Farbton mit der Bezeichnung<br />
„Pantone Process Blue“. Diesen Farbton änderte „Tirol Milch“<br />
einige Zeit später in einen anderen Blauton, ohne dazu die<br />
Zustimmung von D einzuholen. Dies veranlasste D als Urheberin<br />
des Logos eine Verletzung von § 21 UrhG geltend zu machen und<br />
Unterlassung zu begehren.<br />
Der OGH vertrat jedoch die Ansicht, dass im vorliegenden Fall<br />
keine Zustimmung des Urhebers erforderlich geworden ist. Zwar<br />
legt § 21 UrhG fest, dass auch von dem zur Werknutzung<br />
Berechtigten an dem Werk selbst keine Änderungen vorgenommen<br />
werden dürfen, sofern der Urheber nicht einwilligt oder<br />
das Gesetz Änderungen zulässt. Insbesondere sind nur solche<br />
Änderungen zulässig, die durch die Art oder den Zweck der<br />
erlaubten Werknutzung gefordert werden. Daher ist in jedem<br />
Einzelfall eine Interessenabwägung zwischen dem Werkschutz einerseits<br />
und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten<br />
andererseits vorzunehmen. Besonders zu berücksichtigen ist die<br />
Interessenlage hinsichtlich der für Werbung geschaffenen Werke.<br />
Stärker als in anderen Berei chen geht es hier um finanzielle und<br />
betriebswirtschaftliche Interessen der Nutzungsberechtigten, die<br />
sich auf täglich veränderte Situationen einstellen müssen. Da<br />
der vorliegende Eingriff obendrein auch noch sehr behutsam<br />
(Änderung des Blautons) vorgenommen wurde, war dieser jedenfalls<br />
berechtigt.<br />
Achtung: Jahresabschluss und Zwangsstrafen<br />
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet,<br />
den Jahresabschluss vollständig und richtig beim<br />
Firmenbuchgericht einzureichen. Zweifellos ist diese gesetzlich<br />
festgelegte Verpflichtung jedem geschäftsführenden Organ bekannt.<br />
Bekannt sollte auch sein, dass das Gericht bei Verstößen<br />
gegen die Einhaltung der gesetzlichen Offenlegungspflichten<br />
die vertretungsbefugten Organe von Amts wegen mittels<br />
Zwangsstrafen zur Befolgung dieser Vorschriften anzuhalten hat.<br />
Das Gericht prüft die einlangenden Unterlagen auch hinsichtlich<br />
der Einhaltung von Formvorschriften. Stellt das Gericht dabei einen<br />
Verstoß gegen die gesetzlichen Offenlegungspflichten fest,<br />
hat es über die Geschäftsführer (Vorstandsmitglieder) von Amts<br />
wegen Zwangsstrafen zu verhängen.<br />
Der OGH hat nun hinsichtlich der Verhängung von Zwangsstrafen<br />
klargestellt, dass auch die Unterlassung der Angabe der Vorjahres<br />
zahlen im Jahresabschluss einen Verstoß gegen die gesetzlichen<br />
Offenlegungspflichten darstellt und das Gericht daher<br />
in einem solchen Fall über die geschäftsführenden Organe<br />
Zwangsstrafen zu verhängen hat.
Mag.Wolfgang Steirer<br />
„Kann ich das auch von der Steuer<br />
abschreiben?“ Schmankerln und Neuigkeiten<br />
aus dem Steueralltag<br />
Das Finanzamt war nicht dieser Meinung und hat dieses Ansinnen<br />
abgelehnt. Mit seiner Berufung ist der Anwalt in der zweiten<br />
Instanz ab geblitzt. Statt aufzugeben, hat er aber auch noch<br />
den Verwal tungsgerichtshof belästigt, der ihm aber ebenfalls einen<br />
Korb gegeben hat: Die Argumentation sei unglaubwürdig<br />
und realitätsfremd. „Man kann’s auch übertreiben“ sollte man<br />
dem sportlichen Anwalt ins Stammbuch schreiben!<br />
Von der Steuer „abschreiben“? Nein, so<br />
ist es nicht richtig formuliert. „Als Betriebs<br />
ausgabe absetzen“ oder „als Sonder<br />
ausgabe geltend machen“, so klingt<br />
es schon professioneller.<br />
Was aber ein Rechtsanwalt neulich versucht hat, muss wohl als<br />
gescheitertes Experiment einer versuchten Steuerersparnis bezeichnet<br />
werden.<br />
Forsch und mutig, wie Anwälte mitunter sind, hat er ein ziemlich<br />
teures Rennrad angeschafft, die darin enthaltene Umsatzsteuer<br />
vom Finanzamt zurückverlangt und die Anschaffungskosten als<br />
Betriebsausgabe im Wege der Abschreibung gewinnmindernd –<br />
und daher steuersparend – abschreiben wollen.<br />
Sein Argument: wenn er mit dem Fahrrad durch die Gegend<br />
düst, würden ihn potenzielle Klienten sehen können und aus<br />
seiner rennradelnden Aktivität haarscharf schließen, dass er ein<br />
Anwalt mit Spezialisierung auf Sportrecht sei. Sie würden dann in<br />
Strömen in seine Kanzlei kommen und sich beraten lassen. Auf<br />
diese Weise könnte er viele neue Klienten gewinnen, deshalb sei<br />
sein teures Fahrrad als Werbung für seine Kanzlei anzuerkennen.<br />
Auch anderen wird ihr Ehrgeiz, Steuern zu sparen, mitunter zum<br />
Verhängnis, so wie jenem Alleingesellschafter einer GmbH, der<br />
seine gesamte Fachbibliothek um ca. 500.000,- Euro an die eigene<br />
GmbH verkauft hat – und das steuerfrei! Das Finanzamt<br />
hat genauer geprüft und festgestellt, dass bei einem derart hohen<br />
Kaufpreis auf jedes Buch ca. 500,- Euro gefallen wären<br />
– und das, obwohl die meisten der Bücher veraltet und kaum<br />
mehr zu brauchen waren. Auch dieser Versuch, dem Fiskus ein<br />
Schnippchen zu schlagen, ist in die Hose gegangen: nicht nur,<br />
dass das Finanzamt diesen Ankauf bei der GmbH nicht anerkannt<br />
hat, wurde unserem kreativen Bibliotheksverkäufer auch<br />
eine saftige Finanzstrafe aufgebrummt. Ob sich so etwas auszahlt?<br />
Diese abschreckenden Beispiele sollen Steuerpflichtige aber<br />
nicht entmutigen, ihre Rechte gegenüber dem Finanzamt zu verteidigen,<br />
wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen. Manchmal<br />
nützt es ja doch etwas.<br />
So wie neulich in Deutschland, wo ein Lehrer sein häusliches<br />
Arbeitszimmer als Absetzposten höchstgerichtlich anerkannt<br />
bekommen hat. Hier hat der Bundesverfassungsgerichtshof der<br />
bisherigen Ansicht der deutschen Finanzverwaltung widersprochen,<br />
dass ein Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen<br />
Tätigkeit darstellen müsse. In Zukunft genügt es also,<br />
dass man die berufliche Notwendigkeit für ein Arbeitszimmer<br />
nachweist, schon kann es in Deutschland abgesetzt werden.<br />
Und bei uns in Österreich? Ja, da sind wir noch nicht soweit. Da<br />
bleibt vorläufig alles beim Alten. Bis sich Rechtsentwicklungen in<br />
Deutschland bei uns herumgesprochen haben und Auswirkungen<br />
auf unsere Steuergesetze haben, müssen wir als gelernte<br />
Österreicher noch etwas warten – und weiterkämpfen!<br />
Der Steuerberater hilft gern dabei.