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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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Anm. 1<br />

23<br />

1 Wird ein Versicherter, <strong>der</strong> Rente wegen Berufs- o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit erhält, bei einer <strong>der</strong> arbeitgebenden<br />

Verwaltungen überwiegend weiterbeschäftigt, so hat er keinen Anspruch auf Zusatzrente.<br />

2 Zusatzrente erhält er erst, wenn er auch aus <strong>der</strong> Beschäftigung ausgeschieden ist. 3 Die<br />

Zusatzrente wird ihm jedoch gezahlt, wenn er als berufs- o<strong>der</strong> erwerbsunfähiger Rentner versicherungspflichtig<br />

außerhalb <strong>der</strong> arbeitgebenden Verwaltungen beschäftigt wird.<br />

Anm. 2<br />

Wer Bergmannsrente nach <strong>§</strong> 45 SGB VI bezieht, ist nicht berufsunfähig o<strong>der</strong> erwerbsunfähig in<br />

diesem Sinne.<br />

Anm. 3<br />

Bei einem Versicherten, <strong>der</strong> nicht in <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat die<br />

BVA Abteilung B selbst fest<strong>zu</strong>stellen, ob Berufs- o<strong>der</strong> Erwerbsunfähigkeit im Sinne <strong>der</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong><br />

1246/1247 RVO vorliegt.<br />

(1)<br />

(2)<br />

<strong>§</strong> 53a<br />

Zusatzrente<br />

(aufgrund des Gesetzes <strong>zu</strong>r Verbesserung <strong>der</strong> betrieblichen<br />

Altersversorgung)<br />

1 Ein Arbeitnehmer, dem Leistungen <strong>der</strong> Alters-, Invaliditäts- o<strong>der</strong> Hinterbliebenenversorgung<br />

aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) <strong>zu</strong>gesagt worden<br />

sind, behält seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles<br />

endet, sofern in diesem Zeitpunkt <strong>der</strong> Arbeitnehmer mindestens das 35. Lebensjahr vollendet<br />

hat und<br />

a) entwe<strong>der</strong> die Versorgungs<strong>zu</strong>sage für ihn mindestens 10 Jahre bestanden hat o<strong>der</strong><br />

b) <strong>der</strong> Beginn <strong>der</strong> Betriebs<strong>zu</strong>gehörigkeit mindestens 12 Jahre <strong>zu</strong>rückliegt und die Versorgungs<strong>zu</strong>sage<br />

für ihn mindestens 3 Jahre bestanden hat. 2 Eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Versorgungs<strong>zu</strong>sage<br />

o<strong>der</strong> ihre Übernahme durch eine an<strong>der</strong>e Person unterbricht nicht den Ablauf<br />

<strong>der</strong> Frist von 10 Jahren des Satzes 1. 3 Der Verpflichtung aus einer Versorgungs<strong>zu</strong>sage<br />

stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung o<strong>der</strong> dem Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Gleichbehandlung beruhen. 4 Der Ablauf einer vorgesehenen<br />

Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung <strong>der</strong> Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

des Satzes 1 nicht berührt.<br />

1<br />

Bei Eintritt des Versorgungsfalles erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Personen eine Zusatzrente<br />

nach folgenden Maßgaben:<br />

a) 2 Der monatliche Betrag <strong>der</strong> Zusatzrenten beträgt für jedes volle Jahr <strong>der</strong> Pflichtversicherung<br />

bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 0,4 vom Hun<strong>der</strong>t des Arbeitsentgelts, das<br />

nach <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng <strong>der</strong> Zusatzversorgungseinrichtung für die Leistungsbemessung maßgebend<br />

wäre (<strong>§</strong> 61 Abs. 1), wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens <strong>der</strong> Versicherungsfall im<br />

Sinne <strong>der</strong> Sat<strong>zu</strong>ng eingetreten wäre. 3 Die Leistung für eine Witwe beträgt 60 vom Hun<strong>der</strong>t,<br />

für eine Halbwaise 12 vom Hun<strong>der</strong>t und für eine Vollwaise 20 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Zusatzrente.<br />

4 Durch Sat<strong>zu</strong>ngsän<strong>der</strong>ung kann die Höhe <strong>der</strong> Zusatzrente und <strong>der</strong> Leistungen<br />

für Hinterbliebene nicht geän<strong>der</strong>t werden.

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