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Anlage 7 (zu § 95 der Satzung) - Knappschaft-Bahn-See

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(6)<br />

43<br />

cc) sie nicht infolge einer nach <strong>§</strong> 1402 Abs. 8 RVO o<strong>der</strong> <strong>§</strong> 124 Abs. 8 AVG, ggf. in Verbindung<br />

mit <strong>§</strong> 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführten Kür<strong>zu</strong>ng nachversicherter Entgelte<br />

vermin<strong>der</strong>t wären;<br />

dd) sie nicht nach <strong>§</strong> 1323 RVO, <strong>§</strong> 102 AVG, <strong>§</strong> 108 e RKG bzw. <strong>§</strong> 113 Abs. 3 SGB VI vermin<strong>der</strong>t<br />

wären;<br />

ee) sie nicht nach Artikel 6 <strong>§</strong> 4 Abs. 6 o<strong>der</strong> 7 FANG vermin<strong>der</strong>t wären;<br />

b) Renten aus <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung und Renten ausländischer Unfallversicherungsträger<br />

6) mit einem Viertel des Betrages,<br />

c) Versorgungsbezüge (Wartegeld, Ruhegeld, Hinterbliebenenbezüge, Gnadenbezüge und<br />

<strong>der</strong>gl.) aus einem Beamten- o<strong>der</strong> beamtenrechtsähnlichen Verhältnis 7) ,<br />

d) sonstige Bezüge aus öffentlichen Mitteln o<strong>der</strong> einer Versicherung, <strong>zu</strong> <strong>der</strong> Beiträge aus öffentlichen<br />

Mitteln aufgebracht werden, nach näherer Bestimmung des Vorstandes 8) ,<br />

e) 1,25 vom Hun<strong>der</strong>t monatlich <strong>der</strong> doppelten Summe <strong>der</strong> Beiträge, die ein Arbeitgeber des<br />

öffentlichen Dienstes bis <strong>zu</strong>m Beginn <strong>der</strong> Zusatzrente als Zuschuss <strong>zu</strong> einer Lebensversicherung<br />

entrichtet hat, sofern das Mitglied von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Rentenversicherung befreit war 8) .<br />

3<br />

Die Bezüge nach Buchstabe a bis e werden auf die Gesamtversorgung nur angerechnet,<br />

wenn sie aufgrund eines früheren eigenen Versicherungs- und Dienstverhältnisses des Zusatzrentners<br />

gewährt werden 9) .<br />

1 Rententeile, die wegen Aufenthalts des Rentenberechtigten im Ausland ruhen, sind von <strong>der</strong><br />

Anrechnung nicht ausgenommen. 2 Ein Verzicht auf Bezüge schließt <strong>der</strong>en Anrechnung nicht<br />

aus. 3 Außer Ansatz bleiben Kin<strong>der</strong><strong>zu</strong>schläge o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong><strong>zu</strong>schüsse, die in den an<strong>zu</strong>rechnenden<br />

Bezügen enthalten sind, sowie Rententeile aus Höherversicherungsbeiträgen, die<br />

<strong>der</strong> Versicherte nachweislich selbst aufgebracht hat 10) .<br />

1<br />

Die Versicherten<strong>zu</strong>satzrente ist <strong>der</strong> Unterschied zwischen <strong>der</strong> Gesamtversorgung und den<br />

nach Abs. 4 an<strong>zu</strong>rechnenden Bezügen.<br />

2 11)<br />

Sie beträgt mindestens bei einer Mitgliedszeit<br />

bis <strong>zu</strong> 14 Jahren 184,08 € jährlich,<br />

von 15 bis <strong>zu</strong> 24 Jahren 245,52 € jährlich,<br />

von 25 und mehr Jahren 306,84 € jährlich.<br />

(7) Bei Ansprüchen aufgrund <strong>der</strong> nicht erfüllten Wartezeit (<strong>§</strong> 51 Abs. 2) wird keine Gesamtversorgung<br />

berechnet 12) , son<strong>der</strong>n eine Versicherten<strong>zu</strong>satzrente von jährlich 184,08 € gewährt.<br />

(8) weggefallen<br />

(9) Der Zusatzrentenberechtigte ist verpflichtet, Bezüge nach Abs. 4 und <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Bundesbahn-Versicherungsanstalt auch ohne Auffor<strong>der</strong>ung unverzüglich mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Anm. 1<br />

1 Mitgliedszeiten <strong>der</strong> Abteilung B einer früheren Arbeiterpensionskasse und <strong>der</strong> Reichsbahn-<br />

Versicherungsanstalt sind Mitgliedszeiten <strong>der</strong> BVA. 2 Mitgliedszeiten <strong>der</strong> Abteilung B <strong>der</strong> früheren<br />

polnischen Arbeiterpensionskasse Posen gelten als Mitgliedszeiten <strong>der</strong> BVA (Rundverfügung Nr.<br />

20/1944, 23/1944 und 26/1<strong>95</strong>2), desgleichen die Zeiten <strong>der</strong> ehemaligen Arbeiterpensionskasse<br />

Elsaß-Lothringen (Rundverfügung Nr. 9/1944). 3 Wegen Anrechnung von Mitgliedszeiten für frühere

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