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WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

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1.4.2 Flächendeckender <strong>Grundwasserschutz</strong><br />

Der flächendeckende <strong>Grundwasserschutz</strong> wird insbesondere durch die allgemeine<br />

Sorgfaltspflicht 1 , das Verunreinigungsverbot 2 sowie die quantitative Erhaltung von<br />

Grundwasservorkommen 3 sichergestellt. Es sollen sowohl güte- als auch mengenmässig<br />

naturnahe Grundwasserverhältnisse gewährleistet werden, d.h. die Qualität<br />

des Grundwassers soll erhalten, und ein ausreichendes Wasserdargebot soll sichergestellt<br />

werden. Ziel des flächendeckenden <strong>Grundwasserschutz</strong>es ist es, das Grundwasser<br />

in seiner Gesamtheit, d.h. einschliesslich seiner geologisch-hydrogeologischen<br />

Umgebung und seiner chemisch-biologischen Eigenschaften zu erhalten 4 .<br />

Dieses Ziel kann wie folgt umschrieben werden:<br />

• Physische Erhaltung von Grundwasserleiter, Grundwasserstauer und Deckschichten<br />

sowie der natürlichen Hydrodynamik<br />

• Erhaltung der natürlichen chemischen Beschaffenheit des Grundwassers<br />

• Erhaltung der natürlichen Biozönose (Lebensgemeinschaft) des Grundwassers.<br />

Abbildung 13:<br />

Ziele des<br />

<strong>Grundwasserschutz</strong>es.<br />

1 Art. 3 GSchG<br />

2 Art. 6 GSchG<br />

3 Art. 43 GSchG<br />

4 Anh. 1 Ziff. 2 GSchV<br />

1 Das Grundwasser: seine Nutzung, seine Gefährdung, sein Schutz 27

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