Jugendhilfeausschuss Arbeitshilfe - LEA Rheinland-Pfalz
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§ 1 Absatz 3 AGKJHG<br />
Aufgaben der Jugendhilfe<br />
„Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre<br />
Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuß<br />
oder an den Landesjugendhilfeausschuß zu wenden. Die Zuständigkeiten<br />
der Verwaltung des Jugendamts und des Landesjugendamts<br />
bleiben unberührt.“<br />
Absatz 3 AGKJHG konkretisiert § 8 Abs. 2 SGB VIII. Das hier angesprochene Recht ist nicht<br />
als Petitionsrecht im Einzelfall zu sehen. Für persönliche Anliegen, die die Entwicklung und<br />
Erziehung betreffen, ist die Verwaltung des Jugendamtes der Ansprechpartner. Das Recht<br />
junger Menschen, sich an den <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> bzw. den Landesjugendhilfeausschuss<br />
zu wenden, bezieht sich auf jene Angelegenheiten, die sie allgemein betreffen. Jungen Menschen<br />
wird damit eine institutionalisierte Möglichkeit der Beteiligung an kommunalen<br />
Gestaltungsprozessen eingeräumt.<br />
Mit dieser Intention kommt die Regelung der in der Gemeinde- bzw. Landkreisordnung vorgesehenen<br />
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 16 c GemO bzw. § 11 c LKO) und<br />
dem Einwohnerantrag (§ 17 GemO bzw. § 11 d LKO) nahe. Außerdem kann eine Jugendvertretung<br />
mit eigenem Antragsrecht gegenüber der Vertretungskörperschaft eingerichtet<br />
werden (§ 56 b GemO bzw. § 49 c LKO).<br />
Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> soll durch den engeren Bezug zu den Anliegen junger Menschen<br />
praxisnäher werden.<br />
Absatz 3 AGKJHG verzichtet auf eine konkrete Bestimmung dazu, wie dieses Recht von jungen<br />
Menschen wahrgenommen werden kann und wie das Jugendamt oder das Landesjugendamt<br />
ihm Rechnung zu tragen hat. Angesichts der Aufgaben und des Charakters des<br />
Ausschusses kann dies allerdings nicht bedeuten, dass junge Menschen unabhängig von<br />
der Geschäftsordnung und der Tagesordnung in jeder öffentlichen Sitzung beliebig ihre<br />
Anliegen vortragen könnten.<br />
Es gilt, Verfahrensregelungen zu finden, die praktisch handhabbar sind und die gleichwohl<br />
der angestrebten Öffnung gegenüber den Anliegen junger Menschen gerecht werden. Wenn<br />
das hier angesprochene Recht junger Menschen nicht nur deklaratorischer Natur bleiben<br />
soll, muss deutlich werden, wie sie den <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> ansprechen können, wie sich<br />
der Ausschuss mit den entsprechenden Angelegenheiten auseinander setzt und unter welchen<br />
Voraussetzungen junge Menschen ihre Anliegen in der Sitzung des Ausschusses darstellen<br />
können. Zunächst wird es darum gehen, über das Recht zu informieren und jugendgemäße<br />
Kommunikationskanäle zum <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> zu eröffnen. Dies kann zum<br />
Beispiel in Zusammenarbeit mit der örtlichen Presse, mit Lokalrundfunk und Fernsehen, mit<br />
Schulen, speziell Schülervertretungen oder Schülerzeitungen, mit Kreis- und Stadtjugendringen<br />
und Jugendzentren geschehen. Zur Form der Berichterstattung und Behandlung<br />
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