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Jugendhilfeausschuss Arbeitshilfe - LEA Rheinland-Pfalz

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§ 1 Absatz 3 AGKJHG<br />

Aufgaben der Jugendhilfe<br />

„Junge Menschen haben das Recht, sich in Angelegenheiten, die ihre<br />

Lebensbedingungen betreffen, an den zuständigen Jugendhilfeausschuß<br />

oder an den Landesjugendhilfeausschuß zu wenden. Die Zuständigkeiten<br />

der Verwaltung des Jugendamts und des Landesjugendamts<br />

bleiben unberührt.“<br />

Absatz 3 AGKJHG konkretisiert § 8 Abs. 2 SGB VIII. Das hier angesprochene Recht ist nicht<br />

als Petitionsrecht im Einzelfall zu sehen. Für persönliche Anliegen, die die Entwicklung und<br />

Erziehung betreffen, ist die Verwaltung des Jugendamtes der Ansprechpartner. Das Recht<br />

junger Menschen, sich an den <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> bzw. den Landesjugendhilfeausschuss<br />

zu wenden, bezieht sich auf jene Angelegenheiten, die sie allgemein betreffen. Jungen Menschen<br />

wird damit eine institutionalisierte Möglichkeit der Beteiligung an kommunalen<br />

Gestaltungsprozessen eingeräumt.<br />

Mit dieser Intention kommt die Regelung der in der Gemeinde- bzw. Landkreisordnung vorgesehenen<br />

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 16 c GemO bzw. § 11 c LKO) und<br />

dem Einwohnerantrag (§ 17 GemO bzw. § 11 d LKO) nahe. Außerdem kann eine Jugendvertretung<br />

mit eigenem Antragsrecht gegenüber der Vertretungskörperschaft eingerichtet<br />

werden (§ 56 b GemO bzw. § 49 c LKO).<br />

Der <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> soll durch den engeren Bezug zu den Anliegen junger Menschen<br />

praxisnäher werden.<br />

Absatz 3 AGKJHG verzichtet auf eine konkrete Bestimmung dazu, wie dieses Recht von jungen<br />

Menschen wahrgenommen werden kann und wie das Jugendamt oder das Landesjugendamt<br />

ihm Rechnung zu tragen hat. Angesichts der Aufgaben und des Charakters des<br />

Ausschusses kann dies allerdings nicht bedeuten, dass junge Menschen unabhängig von<br />

der Geschäftsordnung und der Tagesordnung in jeder öffentlichen Sitzung beliebig ihre<br />

Anliegen vortragen könnten.<br />

Es gilt, Verfahrensregelungen zu finden, die praktisch handhabbar sind und die gleichwohl<br />

der angestrebten Öffnung gegenüber den Anliegen junger Menschen gerecht werden. Wenn<br />

das hier angesprochene Recht junger Menschen nicht nur deklaratorischer Natur bleiben<br />

soll, muss deutlich werden, wie sie den <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> ansprechen können, wie sich<br />

der Ausschuss mit den entsprechenden Angelegenheiten auseinander setzt und unter welchen<br />

Voraussetzungen junge Menschen ihre Anliegen in der Sitzung des Ausschusses darstellen<br />

können. Zunächst wird es darum gehen, über das Recht zu informieren und jugendgemäße<br />

Kommunikationskanäle zum <strong>Jugendhilfeausschuss</strong> zu eröffnen. Dies kann zum<br />

Beispiel in Zusammenarbeit mit der örtlichen Presse, mit Lokalrundfunk und Fernsehen, mit<br />

Schulen, speziell Schülervertretungen oder Schülerzeitungen, mit Kreis- und Stadtjugendringen<br />

und Jugendzentren geschehen. Zur Form der Berichterstattung und Behandlung<br />

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