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Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg

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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />

Mehrlingszuschlag – nur bei KBG-Pauschalvarianten!<br />

Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.<br />

Beihilfe zum <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> – nur bei KBG-Pauschalvarianten!<br />

Folgende Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

in Höhe von €6,06 Euro pro Tag beantragen:<br />

> Alleinerziehende, die Anspruch auf <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> haben – und nicht mehr als €5.800,– im<br />

Kalenderjahr verdienen.<br />

> Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als<br />

€5.800,– sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als €16.200,– Euro im Kalenderjahr<br />

verdienen darf.<br />

Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten<br />

Pauschalvariante.<br />

Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt:<br />

> Alleinerziehende:<br />

Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im<br />

betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15<br />

Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse<br />

zurückzuzahlen.<br />

> Paare:<br />

Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert<br />

sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der<br />

beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte im betreffenden<br />

Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.<br />

Achtung!<br />

Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern<br />

auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den/die PartnerIn richten.<br />

C) Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> (NEU)<br />

Seit 1. 1. 2010 kann bei Geburt des Kindes nach dem 30.9.2009 einkommensabhängiges KBG bezogen werden,<br />

wenn für das Jahr 2009 keine <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>leistung beantragt wurde. Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

bis zum vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />

zumindest für 2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden.<br />

Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG:<br />

> Voraussetzungen wie bei Pauschalvarianten (siehe oben)<br />

> Der Elternteil, der das KBG bezieht, muss in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt<br />

des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei eine Unterbrechung von 14 Tagen nicht<br />

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