Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg
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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und KBG<br />
Mehrlingszuschlag – nur bei KBG-Pauschalvarianten!<br />
Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das KBG für das zweite und jedes weitere Kind um 50%.<br />
Beihilfe zum <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> – nur bei KBG-Pauschalvarianten!<br />
Folgende Eltern mit nur geringem Einkommen können eine Beihilfe zum pauschalen <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />
in Höhe von €6,06 Euro pro Tag beantragen:<br />
> Alleinerziehende, die Anspruch auf <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> haben – und nicht mehr als €5.800,– im<br />
Kalenderjahr verdienen.<br />
> Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als<br />
€5.800,– sowie der zweite Elternteil bzw. der/die Partner/in nicht mehr als €16.200,– Euro im Kalenderjahr<br />
verdienen darf.<br />
Die Beihilfe gebührt höchstens für die Dauer von 12 Monaten ab Antragstellung, unabhängig von der gewählten<br />
Pauschalvariante.<br />
Werden die Zuverdienstgrenzen überschritten, so gilt:<br />
> Alleinerziehende:<br />
Wird die Zuverdienstgrenze um nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert sich die Beihilfe im<br />
betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird die Zuverdienstgrenze um mehr als 15<br />
Prozent überschritten, so ist die gesamte, im betreffenden Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse<br />
zurückzuzahlen.<br />
> Paare:<br />
Werden die beiden Zuverdienstgrenzen um jeweils nicht mehr als 15 Prozent überschritten, so verringert<br />
sich die Beihilfe im betreffenden Kalenderjahr um den Überschreitungsbetrag. Wird auch nur eine der<br />
beiden Zuverdienstgrenzen um mehr als 15 Prozent überschritten, so ist die gesamte im betreffenden<br />
Kalenderjahr bezogene Beihilfe an die Krankenkasse zurückzuzahlen.<br />
Achtung!<br />
Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur gegen den beziehenden Elternteil, sondern<br />
auch gegen den anderen Elternteil oder gegen den/die PartnerIn richten.<br />
C) Einkommensabhängiges <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong> (NEU)<br />
Seit 1. 1. 2010 kann bei Geburt des Kindes nach dem 30.9.2009 einkommensabhängiges KBG bezogen werden,<br />
wenn für das Jahr 2009 keine <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong>leistung beantragt wurde. Ein Elternteil kann das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />
bis zum vollendeten 12. Lebensmonat beziehen. Bezieht der andere Elternteil das <strong>Kinderbetreuungsgeld</strong><br />
zumindest für 2 Monate, kann es bis zum vollendeten 14. Lebensmonat bezogen werden.<br />
Voraussetzungen für das einkommensabhängige KBG:<br />
> Voraussetzungen wie bei Pauschalvarianten (siehe oben)<br />
> Der Elternteil, der das KBG bezieht, muss in den letzten sechs Kalendermonaten unmittelbar vor der Geburt<br />
des Kindes durchgehend erwerbstätig gewesen sein, wobei eine Unterbrechung von 14 Tagen nicht<br />
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