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Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg

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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />

Wichtiges vor der Geburt<br />

Meldung der Schwangerschaft und Geburt<br />

Die werdende Mutter hat, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber (im Dienstweg) unter<br />

Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins davon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet,<br />

innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Schutzfrist) den Dienstgeber auf deren Beginn<br />

aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />

Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />

Schwangere Mütter dürfen für bestimmte Arbeiten, die ihre Gesundheit, die des Kindes oder das Bestehen der<br />

Schwangerschaft gefährden, nicht eingesetzt werden.<br />

Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind:<br />

> Heben und Tragen schwerer Lasten.<br />

> Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, sowie<br />

> Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen<br />

(nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche maximal vier Stunden pro Tag).<br />

> Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen.<br />

> Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht<br />

ausgeschlossen werden kann.<br />

> Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht.<br />

> Arbeiten auf Beförderungsmitteln.<br />

> Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Gelegenheit zu kurzen<br />

Unterbrechungen der Arbeit gegeben ist.<br />

> Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken sowie übermäßigen<br />

Erschütterungen oder<br />

> Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind,<br />

wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden<br />

Mutter oder des Kindes schädlich sind.<br />

> Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung.<br />

Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von wenigen zugelassenen Ausnahmen – von zwanzig<br />

bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.<br />

Verbot der Leistung von Überstunden<br />

Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche<br />

Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden (wöchentl.<br />

40 Std.) überschreiten.<br />

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