Mutterschutz > Karenz > Kinderbetreuungsgeld > Wiedereinstieg
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Kind & Beruf | FSG-Info-Reihe<br />
Wichtiges vor der Geburt<br />
Meldung der Schwangerschaft und Geburt<br />
Die werdende Mutter hat, sobald ihr die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber (im Dienstweg) unter<br />
Angabe des voraussichtlichen Geburtstermins davon Mitteilung zu machen. Darüber hinaus ist sie verpflichtet,<br />
innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der Achtwochenfrist (Schutzfrist) den Dienstgeber auf deren Beginn<br />
aufmerksam zu machen. Auf Verlangen des Dienstgebers hat sie eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.<br />
Beschäftigungsverbote für werdende Mütter<br />
Schwangere Mütter dürfen für bestimmte Arbeiten, die ihre Gesundheit, die des Kindes oder das Bestehen der<br />
Schwangerschaft gefährden, nicht eingesetzt werden.<br />
Die häufigsten gesundheitsgefährdenden Arbeiten sind:<br />
> Heben und Tragen schwerer Lasten.<br />
> Arbeiten, die überwiegend im Stehen zu verrichten sind, sowie<br />
> Arbeiten, die in ihrer statischen Belastung diesen gleichkommen<br />
(nach Ablauf der zwanzigsten Schwangerschaftswoche maximal vier Stunden pro Tag).<br />
> Arbeiten unter Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen.<br />
> Arbeiten unter Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht<br />
ausgeschlossen werden kann.<br />
> Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung besteht.<br />
> Arbeiten auf Beförderungsmitteln.<br />
> Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden müssen, es sei denn, dass Gelegenheit zu kurzen<br />
Unterbrechungen der Arbeit gegeben ist.<br />
> Arbeiten mit häufigem übermäßigem Strecken, Beugen, Hocken und Bücken sowie übermäßigen<br />
Erschütterungen oder<br />
> Arbeiten, bei denen belästigende Gerüche oder besondere psychische Belastungen gegeben sind,<br />
wenn das Arbeitsinspektorat entscheidet, dass diese Arbeiten für den Organismus der werdenden<br />
Mutter oder des Kindes schädlich sind.<br />
> Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung.<br />
Verbot der Nachtarbeit und der Sonn- und Feiertagsarbeit<br />
Werdende und stillende Mütter dürfen – abgesehen von wenigen zugelassenen Ausnahmen – von zwanzig<br />
bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden und an Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden.<br />
Verbot der Leistung von Überstunden<br />
Werdende und stillende Mütter dürfen über die gesetzliche oder in einem Kollektivvertrag festgesetzte tägliche<br />
Normalarbeitszeit hinaus nicht beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden (wöchentl.<br />
40 Std.) überschreiten.<br />
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