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16882/08 - Öffentliches Register der Ratsdokumente

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9. UNTERSTREICHT, dass den Mitgliedstaaten im Bewertungsprozess, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong><br />

Bewertung von für den Anbau vorgesehenen GVO, eine entscheidende Rolle zukommt, und<br />

ERSUCHT sämtliche Mitgliedstaaten, sich aktiv an diesem Bewertungsprozess zu beteiligen;<br />

BEGRÜSST den Vorschlag <strong>der</strong> EFSA, neben dem Mitgliedstaat, dem die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

übertragen wurde, auch an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten unmittelbar in die Risikobewertung<br />

einzubinden; UNTERSTREICHT, dass dieser Vorschlag eine stärkere Einbindung <strong>der</strong><br />

Mitgliedstaaten und eine bessere Berücksichtigung <strong>der</strong> nationalen o<strong>der</strong> regionalen Beson<strong>der</strong>heiten<br />

bewirken wird; APPELLIERT AN die Mitgliedstaaten, ihre Standpunkte zu den während<br />

<strong>der</strong> Risikobewertung gesammelten Informationen vorzulegen; BETONT, dass die Mitgliedstaaten<br />

Gelegenheit erhalten sollten, ihre Standpunkte zu den im Laufe <strong>der</strong> Risikobewertung<br />

gesammelten Zusatzinformationen vorzulegen, ohne deswegen das Verfahren zu verlängern,<br />

damit die EFSA über ihre Standpunkte zu dem gesamten Dossier auf dem Laufenden<br />

gehalten wird, und dass ihren Anliegen gebührend Rechnung zu tragen ist;<br />

10. FORDERT die EFSA und die Mitgliedstaaten AUF, gemäß Artikel 36 <strong>der</strong> Verordnung (EG)<br />

Nr. 178/2002 mit dem Aufbau eines umfangreichen Netzes europäischer Wissenschaftsorganisationen<br />

fortzufahren, in dem alle Disziplinen vertreten sind, insbeson<strong>der</strong>e auch solche Disziplinen,<br />

die sich mit ökologischen Fragen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> mit dem<br />

Anbau von GVP o<strong>der</strong> ihrer Verwendung in <strong>der</strong> Ernährung von Mensch o<strong>der</strong> Tier verbundenen<br />

Risiken beschäftigen, und so eine wirksame Koordination und Kooperation unter Wissenschaftlern<br />

sicherzustellen; UNTERSTREICHT, dass Artikel 30 <strong>der</strong> Verordnung 178/2002 uneingeschränkt<br />

einzuhalten ist; dieser besagt, dass die EFSA eine Beobachtungsfunktion wahrzunehmen<br />

hat, um potenzielle Divergenzen zwischen wissenschaftlichen Gutachten zu einem<br />

frühen Zeitpunkt festzustellen, und dass sie gehalten ist, mit den Mitgliedstaaten und den nationalen<br />

Stellen zusammenzuarbeiten, um entwe<strong>der</strong> die Divergenzen zu beseitigen o<strong>der</strong> die<br />

strittigen wissenschaftlichen Fragen deutlich darzulegen;<br />

11. HEBT HERVOR, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission für eine systematische, unabhängige<br />

Erforschung <strong>der</strong> potenziellen Risiken sorgen sollten, die mit <strong>der</strong> absichtlichen Freisetzung<br />

o<strong>der</strong> dem Inverkehrbringen von GVO verbunden sind; WEIST DARAUF HIN, dass<br />

die hierfür erfor<strong>der</strong>lichen Ressourcen von <strong>der</strong> Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten nach ihren<br />

jeweiligen Haushaltsverfahren bereitgestellt werden und unabhängige Forscher Zugang zu<br />

allem relevanten Material erhalten sollten, wobei jedoch die Rechte des geistigen Eigentums<br />

zu beachten sind; ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommission, Daten über diese Forschung<br />

zu erheben und auszutauschen;<br />

<strong>16882</strong>/<strong>08</strong> aka/GT/mh 6<br />

DG B II<br />

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