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Anti-Stress-Verordnung – Eine Initiative der IG Metall<br />
können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt werden müssen.<br />
Die Dokumentation muss ferner die notwendigen Angaben insbesondere zu der<br />
Erfassungsmethode, der Beurteilung der einzelnen Gefährdungsfaktoren sowie<br />
zum Zeitpunkt der Untersuchung enthalten. Das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle<br />
ist ebenfalls zu dokumentieren.<br />
(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist zu wiederholen bzw. anzupassen insbesondere<br />
1. bei Veränderungen der Bedingungen gemäß den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung<br />
sowie<br />
2. bei begründeten Beschwerden von Beschäftigten. Im Konfliktfall sind der Arbeitgeber<br />
und die Interessenvertretung der Beschäftigten mit dem Ziel hinzuzuziehen,<br />
hierüber eine Verständigung herbeizuführen.<br />
Beschäftigte<br />
angemessen<br />
unterweisen<br />
§ 5 Unterweisung<br />
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gefährdungen durch arbeitsbedingte<br />
psychische Belastung während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />
zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Hinweise und Erläuterungen,<br />
die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten<br />
ausgerichtet sind. Sie muss sich ferner auf die dort vorzufindenden Gefährdungen<br />
durch arbeitsbedingte psychische Belastung und die daraus folgenden<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes beziehen. Die Unterweisung muss bei Einstellung,<br />
bei Veränderungen im Arbeitsbereich, vor Einführung neuer Arbeitsmittel<br />
oder neuer Techniken sowie bei arbeitsorganisatorischen Veränderungen vor<br />
Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an<br />
die Gefährdungsbeurteilung angepasst sein und in angemessenen Zeitabständen<br />
wiederholt werden.<br />
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach<br />
Abs. 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation<br />
und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen<br />
werden, vorzunehmen und hierüber gegenüber der Interessenvertretung<br />
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