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Anti-Stress-Verordnung – Eine Initiative der IG Metall<br />

können und welche Maßnahmen nach Absatz 1 durchgeführt werden müssen.<br />

Die Dokumentation muss ferner die notwendigen Angaben insbesondere zu der<br />

Erfassungsmethode, der Beurteilung der einzelnen Gefährdungsfaktoren sowie<br />

zum Zeitpunkt der Untersuchung enthalten. Das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle<br />

ist ebenfalls zu dokumentieren.<br />

(4) Die Gefährdungsbeurteilung ist zu wiederholen bzw. anzupassen insbesondere<br />

1. bei Veränderungen der Bedingungen gemäß den §§ 6 bis 10 dieser Verordnung<br />

sowie<br />

2. bei begründeten Beschwerden von Beschäftigten. Im Konfliktfall sind der Arbeitgeber<br />

und die Interessenvertretung der Beschäftigten mit dem Ziel hinzuzuziehen,<br />

hierüber eine Verständigung herbeizuführen.<br />

Beschäftigte<br />

angemessen<br />

unterweisen<br />

§ 5 Unterweisung<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gefährdungen durch arbeitsbedingte<br />

psychische Belastung während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />

zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Hinweise und Erläuterungen,<br />

die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich des Beschäftigten<br />

ausgerichtet sind. Sie muss sich ferner auf die dort vorzufindenden Gefährdungen<br />

durch arbeitsbedingte psychische Belastung und die daraus folgenden<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes beziehen. Die Unterweisung muss bei Einstellung,<br />

bei Veränderungen im Arbeitsbereich, vor Einführung neuer Arbeitsmittel<br />

oder neuer Techniken sowie bei arbeitsorganisatorischen Veränderungen vor<br />

Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muss an<br />

die Gefährdungsbeurteilung angepasst sein und in angemessenen Zeitabständen<br />

wiederholt werden.<br />

(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach<br />

Abs. 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation<br />

und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen<br />

werden, vorzunehmen und hierüber gegenüber der Interessenvertretung<br />

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